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Verspätete Einzahlung Kostenvorschuss als im Beschwerdeverfahren zu beachtende neue Tatsache

OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 114/11 – Beschluss vom 20.09.2011

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Zweibrücken vom 14. Juni 2011 wird aufgehoben.

2. Der Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Zweibrücken zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat unter dem 22. Februar 2011 für die Beteiligten zum Vollzug

eines Grundstückskaufvertrages verschiedene Anträge zum Grundbuchamt gestellt. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2011 hat das Grundbuchamt dem Notar die Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 257,50 € unter Fristsetzung zum 30. April 2011 aufgegeben. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juni 2011 hat es sodann, nachdem ein Zahlungseingang nicht festgestellt werden konnte, den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Während des Abhilfeverfahrens hat sich ergeben, dass der Kostenvorschuss unter einem unzutreffenden Rechnungszeichen eingezahlt worden war und daher erst zum 1. August 2011 von der Landesjustizkasse zutreffend zu dem vorliegenden Verfahren gebucht wurde. Das Grundbuchamt hat daraufhin die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Dabei kann für das vorliegende Verfahren dahin stehen, ob die Zurückweisung der Eintragungsanträge zunächst zu Recht erfolgt war, entweder weil die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht fristgemäß erfolgte oder aber weil sie aufgrund eines Versehens der Einzahlerin nicht fristgemäß dem Verfahren zugeordnet werden konnte. Nachdem jedenfalls inzwischen die Einzahlung und die korrekte Verbuchung des Kostenvorschusses nachgewiesen sind, ist der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben. Die Beschwerde in Grundbuchsachen kann nämlich auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 74 GBO). Neue Tatsache in diesem Sinn ist auch die – wenn auch verspätete – Einzahlung des Kostenvorschusses (LG Chemnitz, RPfleger 2005, 422; LG Düsseldorf, RPfleger 1986, 175; Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rdn. 469). Erfolgt diese im Laufe des Beschwerdeverfahrens, so ist die Beschwerde deshalb begründet. Hiervon zu unterscheiden ist die alleine für das materielle Recht (Rangverhältnisse) bedeutsame Frage, auf welchen Zeitpunkt für den Eingang eines Eintragungsantrages abzustellen ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

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