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Versorgungsausgleich: Ehevertrag gültig trotz Kindesbetreuung?

Obwohl ihr Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschloss, erhielt eine Ehefrau von ihrem Mann, einem Oberarzt, fast 100.000 Euro für die Kinderbetreuung. Diese hohen Zahlungen wurden am Ende jedoch zum Hauptgrund, warum ihr Anspruch auf Rentenausgleich dennoch scheiterte.

Zum vorliegenden Urteil 11 UF 194/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Paar trennte sich und stritt über Rentenansprüche trotz eines Ehevertrags. Der Vertrag schloss den Rentenausgleich aus, aber der Mann hatte der Frau viel Geld überwiesen.
  • Die Rechtsfrage: Konnte sich der Mann trotz seiner Zahlungen und der familiären Nachteile der Frau auf den Ehevertrag berufen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah die hohen Zahlungen des Mannes als ausreichenden Ausgleich für die Nachteile der Frau. Der Ehevertrag blieb somit gültig.
  • Die Bedeutung: Hohe Zahlungen eines Partners können einen Ehevertrag auch bei späteren Nachteilen des anderen wirksam erhalten. Dies gilt, wenn der Nachteil dadurch ausgeglichen wurde.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 26. Juni 2025
  • Aktenzeichen: 11 UF 194/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Eherecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Krankenschwester. Sie forderte die Durchführung des Versorgungsausgleichs und hielt den Ehevertrag für ungültig.
  • Beklagte: Ein Oberarzt. Er wollte die Scheidung verhindern und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag beibehalten.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Eheleute schlossen vor der Ehe einen Vertrag, der den Versorgungsausgleich ausschloss. Die Ehefrau gab später ihre Arbeit für die Kinderbetreuung auf, während der Ehemann ihr erhebliche Zahlungen leistete.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Soll der Ehevertrag gültig bleiben, der den Ausgleich von Rentenansprüchen nach der Scheidung ausschließt? Soll die Scheidung nicht erfolgen, um die Kinder zu schützen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Beide Beschwerden wurden zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Der Ehevertrag ist gültig, da die Frau für ihre Nachteile ausreichend durch Zahlungen des Mannes entschädigt wurde und die Kinder durch die Trennung, nicht die Scheidung leiden.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Ehe wird geschieden, der Versorgungsausgleich findet nicht statt, und jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Fall vor Gericht


War der Ehevertrag nur noch ein Stück Papier?

Ein Oberarzt überweist seiner Frau, die für die Kinder zu Hause geblieben ist, über Jahre hinweg fast 100.000 Euro – versehen mit dem Betreff „Ausgleich Gehalt“. Eine großzügige Geste ehelicher Solidarität? Oder eine kalkulierte Absicherung für den Fall einer Trennung? Genau diese Frage landete vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, als die Ehe zerbrach und ein Ehevertrag auf den Tisch kam. Ein Vertrag, der genau das ausschloss, was diese Zahlungen ersetzen sollten: den Ausgleich der Rentenansprüche.

Warum musste das Gericht den Vertrag überhaupt prüfen?

Die Ehefrau prüft akribisch Dokumente zur Altersvorsorge und die komplexen Berechnungen auf ihrem Laptop, die den bitteren Verlust ihres Anspruchs auf Versorgungsausgleich trotz hoher Kindesbetreuungskosten offenbaren.
OLG Stuttgart bestätigt wirksamen Ehevertrag: Zahlungen kompensierten Versorgungslücke, Ausschluss des Versorgungsausgleichs blieb gültig | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Vertrag ist ein Vertrag. Normalerweise. Bei Eheverträgen schauen die Gerichte aber genauer hin, besonders wenn es um den Versorgungsausgleich geht – also die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Das Gesetz schützt diesen Bereich besonders stark. Das Gericht führte hier eine zweistufige Prüfung durch.

Die erste Stufe war die Frage nach der Sittenwidrigkeit von Anfang an. War der Vertrag schon bei Abschluss im Jahr 2011 grob unfair? Die Richter verneinten das. Die Frau war damals eine berufstätige Krankenschwester. Sie war nicht schwanger, nicht wirtschaftlich abhängig und hatte die Möglichkeit, den Vertragsentwurf prüfen zu lassen. Es gab keine Zwangslage. Der Vertrag war also nicht per se nichtig.

Jetzt kam die zweite, viel spannendere Stufe ins Spiel: die Ausübungskontrolle. Hier fragt das Gericht nicht, ob der Vertrag damals fair war, sondern ob es heute – zum Zeitpunkt der Scheidung – grob unfair wäre, sich darauf zu berufen. Das Leben des Paares hatte sich nämlich komplett anders entwickelt als ursprünglich geplant. Die Frau gab ihre Teilzeitstelle für sechs Jahre auf, um die beiden gemeinsamen Kinder zu betreuen. Sie erlitt dadurch einen klaren Nachteil bei ihrer eigenen Altersvorsorge. Ihn einfach auf diesem Nachteil sitzen zu lassen, während der Mann seine Karriere vorantrieb, könnte rechtsmissbräuchlich sein. Der einst faire Vertrag stand auf dem Prüfstand.

Waren die Zahlungen des Mannes ein fairer Ausgleich?

Hier lag der Kern des Streits. Die Frau argumentierte, die fast 100.000 Euro seien für den gehobenen Lebensunterhalt der Familie draufgegangen. Für eine zusätzliche Altersvorsorge sei nichts übrig geblieben. Der Mann hielt dagegen: Er habe fast alle Kosten getragen, die Zahlungen seien explizit als Kompensation für ihre beruflichen Nachteile gedacht gewesen.

Das Gericht wurde zum Buchhalter. Es forderte von der Frau Belege für ihre Ausgaben an. Das Ergebnis dieser Prüfung pulverisierte ihre Argumentation. Zwar hatte sie ursprünglich behauptet, fast 100.000 Euro für Familienzwecke ausgegeben zu haben. Nach Vorlage ihrer Kontoauszüge konnte sie aber nur Ausgaben von rund 40.000 Euro für Familie und Eigenbedarf belegen.

Die Richter rechneten nach: Die Frau hatte über die Jahre Einnahmen von rund 129.000 Euro auf ihren Konten – primär durch die Zahlungen ihres Mannes. Zog man die nachgewiesenen Ausgaben ab, verblieb ein frei verfügbarer Betrag von über 77.000 Euro. Geld, das sie hätte nutzen können, um ihre Rentenlücke durch private Vorsorge zu schließen.

Dieser Betrag war der Schlüssel zur Entscheidung. Das Gericht hatte zuvor errechnet, welchen Wert der Frau bei einem gesetzlichen Versorgungsausgleich zugestanden hätte: rund 50.000 Euro. Der frei verfügbare Betrag aus den Zahlungen des Mannes lag also deutlich darüber. Die Schlussfolgerung des Senats war glasklar: Der ehebedingte Nachteil war durch die Zahlungen mehr als ausgeglichen. Sich auf den vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen, war damit nicht treuwidrig. Der Vertrag hielt stand.

Warum wurde die Ehe trotz der Sorgen um die Kinder geschieden?

Der Ehemann versuchte, die Scheidung mit einem letzten Mittel zu verhindern. Er berief sich auf die sogenannte Kinderschutzklausel. Er trug vor, die Kinder – insbesondere die Tochter – litten psychisch massiv unter der Trennung. Sie zeige aggressives Verhalten und habe Suizidgedanken geäußert. Eine rechtskräftige Scheidung würde diesen Zustand unerträglich verschlimmern.

Das Gericht wies diesen Antrag zurück. Die Hürden für diese Klausel sind extrem hoch. Sie greift nur, wenn die Scheidung selbst – also der juristische Akt – eine außergewöhnliche und schwere Belastung für die Kinder darstellt, die über das normale Leid einer Trennung hinausgeht.

Die Richter stellten fest: Die psychischen Probleme der Kinder waren eine Folge der bereits seit drei Jahren andauernden Trennung und des elterlichen Konflikts. Nicht der Scheidungsstempel im Urteil war die Ursache. Die Kinder hatten längst verstanden, dass die elterliche Gemeinschaft zerbrochen war. Die Mutter hatte zudem klar gemacht, dass sie die Ehe unter keinen Umständen wieder aufnehmen wollte. Eine Fortsetzung der Ehe auf dem Papier hätte an der realen Situation der Kinder nichts geändert und ihre Leiden nicht gemindert. Die Ehe wurde geschieden.

Die Urteilslogik

Gerichte wägen in Familienangelegenheiten die individuellen Lebensrealitäten sorgfältig gegen vertragliche Vereinbarungen ab.

  • Anpassungsfähigkeit von Eheverträgen: Gerichte prüfen die Gültigkeit von Eheverträgen zweifach: Sie beurteilen sowohl die Fairness bei Vertragsabschluss als auch die Angemessenheit, sich im Scheidungsfall auf den Vertrag zu berufen, wenn sich die Lebensumstände grundlegend geändert haben.
  • Ausgleich ehebedingter Nachteile: Ein Ehevertrag schließt den Versorgungsausgleich auch dann wirksam aus, wenn ein Partner ehebedingte Nachteile erleidet, sofern frei verfügbare und zweckentsprechend nutzbare Zahlungen des anderen Ehepartners diese Nachteile tatsächlich kompensieren.
  • Hohe Schwelle für Scheidungsverweigerung: Eine Scheidungsverweigerung aus Kindeswohlgründen greift nur, wenn der juristische Akt der Scheidung selbst eine außergewöhnliche und schwere Belastung für die Kinder darstellt, die über das normale Leid einer bereits bestehenden Trennung hinausgeht.

Die Justiz balanciert die Stabilität vertraglicher Vereinbarungen mit der Dynamik menschlicher Lebensrealitäten aus.


Das Urteil in der Praxis

Selten hat ein Gericht die Logik eines privaten Finanzausgleichs so seziert wie ein Wirtschaftsprüfer eine Bilanz. Die Stuttgarter Richter haben gnadenlos klargestellt: Wer meint, finanzielle Kompensationen außerhalb des Vertrages zu leisten, muss das beweisen – und die Empfängerin, dass sie die Mittel tatsächlich aufgebraucht hat. Der Oberarzt konnte zeigen, dass seine Zahlungen die Rentenlücke der Frau sogar übertrafen, weil sie das Geld nicht für die angeblichen Zwecke nutzte. Das ist eine unmissverständliche Warnung: Ohne penible Dokumentation und ehrliche Verbuchung nützen auch hohe Ausgleichszahlungen nichts, wenn das Gericht die Konten gnadenlos durchleuchtet.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum wird mein Ehevertrag später noch einmal geprüft?

Ein Ehevertrag ist kein unantastbares Dokument, das für immer feststeht. Selbst wenn er bei Abschluss völlig fair war, kann er Jahre später vor Gericht einer erneuten Überprüfung unterzogen werden. Dies geschieht durch die sogenannte Ausübungskontrolle, ein juristisches Werkzeug, das sicherstellt, dass die Berufung auf den Vertrag zum Zeitpunkt der Scheidung nicht grob ungerecht ist – besonders, wenn sich Lebensumstände radikal verändert haben. Gerichte prüfen, ob der Vertrag noch „passt“.

Der Grund: Das Leben schreibt oft andere Geschichten als der Plan. Karrierewege ändern sich, Kinder kommen, einer bleibt zu Hause – was damals sinnvoll erschien, kann heute eine existenzielle Bedrohung darstellen. Juristen nennen dies den Grundsatz von Treu und Glauben. Eine scheinbar wasserdichte Vereinbarung darf nicht dazu dienen, eine Partei unangemessen zu benachteiligen, wenn sich die Umstände dramatisch gewandelt haben.

Stellen Sie sich vor, ein Anzug, der Ihnen bei der Hochzeit perfekt passte, ist nach 20 Jahren und einigen Kilos mehr plötzlich unerträglich eng. Er ist zwar derselbe Anzug, doch er sitzt nicht mehr. Genauso verhält es sich mit Ihrem Ehevertrag. Gerichte überprüfen dann, ob dieser „Vertrag-Anzug“ noch angemessen ist oder ob er durch die Realität des gemeinsamen Lebens hoffnungslos verzerrt wurde und die Anwendung grob unfair wäre.

Verstehen Sie dieses Prinzip der Ausübungskontrolle – es schützt vor der Härte starrer Verträge und sorgt für Gerechtigkeit, wenn sich die Dinge anders entwickeln.


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Kann ich den Versorgungsausgleich trotz meines Ehevertrags einfordern?

Ja, ein im Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht in Stein gemeißelt. Deutsche Gerichte können diese Klausel unter die Lupe nehmen und für unwirksam erklären. Das passiert, wenn der Vertrag bei Abschluss sittenwidrig war oder seine spätere Durchsetzung im Scheidungszeitpunkt als grob unfair erscheint. Das Gesetz schützt die Altersvorsorge besonders.

Der Grund liegt in der doppelten Kontrolle durch Familiengerichte. Zuerst prüfen sie, ob der Vertrag bei Unterzeichnung bereits sittenwidrig war – etwa durch eine Zwangslage oder massive Unerfahrenheit einer Partei. Später, zum Zeitpunkt der Scheidung, kommt die Ausübungskontrolle ins Spiel. Hier zählt die Realität: Hat sich das Leben der Partner so drastisch geändert, dass das Festhalten am Vertrag nun rechtsmissbräuchlich wäre?

Ein passender Vergleich ist der Hausverkauf: Sie denken, alle Möbel sind mitverkauft. Doch plötzlich stellt sich heraus, dass Sie wertvolle Erinnerungsstücke zurückfordern können, die eigentlich nicht zum Inventar gehören sollten. Ähnlich kann es mit dem Versorgungsausgleich sein: Trotz vertraglicher Regelung können sich Umstände so verschieben, dass der Ausschluss juristisch nicht mehr haltbar ist. Das Gericht würdigt dann, ob die Vertragsklausel zu einer erdrückenden Last wird.

Haben Sie Bedenken bezüglich Ihres Ehevertrags, sollten Sie umgehend juristischen Rat einholen.


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Gilt mein Ehevertrag immer, auch wenn sich meine Situation ändert?

Ein Ehevertrag ist kein für alle Zeiten in Stein gemeißeltes Dokument. Juristen prüfen ihn zweifach: War er schon bei Unterzeichnung sittenwidrig oder würde seine Durchsetzung heute, bei der Scheidung, eine Partei unzumutbar benachteiligen? Ihre Situation kann sich ändern, und damit die Gültigkeit Ihres Ehevertrags.

Die Regel lautet: Was einst fair erschien, kann Jahre später zum Stolperstein werden. Gerichte kontrollieren einen Ehevertrag nicht nur bei seiner Entstehung auf Sittenwidrigkeit. Vielmehr schauen sie auch im Scheidungszeitpunkt genau hin, ob sich die Lebensumstände so radikal geändert haben, dass das Festhalten am Vertrag grob unfair wäre.

Denken Sie an ein Versprechen, das Sie in einer völlig anderen Lebensphase gaben. Ändern sich die Umstände radikal und wäre das Festhalten daran nun ungerecht, kann dieses einstige Gelöbnis seine Bindung verlieren. Ähnlich geht es dem Ehevertrag, wenn Gerichte die sogenannte Ausübungskontrolle vornehmen.

Lassen Sie Ihren Ehevertrag bei gravierenden Lebensänderungen prüfen, um böse Überraschungen bei der Scheidung zu vermeiden.


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Wie werden meine Ausgleichszahlungen bei der Scheidung berücksichtigt?

Private Ausgleichszahlungen während der Ehe sind bei der Scheidung keineswegs irrelevant. Juristen werten solche Leistungen als Kompensation für ehebedingte Nachteile, die oft durch Kinderbetreuung oder die Unterstützung der Partnerkarriere entstehen. Sind diese Zahlungen nachweisbar und übersteigen sie die entstandenen Nachteile, können sie die Geltung eines Ehevertrags maßgeblich stützen und dessen Bestand im Verfahren sichern.

Gerichte schauen genau hin, wenn ein Partner behauptet, ehebedingte Nachteile erlitten zu haben, etwa weil er zugunsten der Familie auf die eigene Karriere verzichtete. Hier können freiwillige Zahlungen des anderen Ehepartners ins Spiel kommen. Sie dienen nicht nur dem bloßen Unterhalt, sondern können im Scheidungsprozess als vorgezogener Ausgleich für verlorene Rentenansprüche oder Karrieremöglichkeiten angerechnet werden.

Ein passender Vergleich ist dieser: Wenn Sie jemandem freiwillig Geld geben, um einen verursachten Schaden zu beheben, wird dies bei einer späteren Gerichtsverhandlung als Wiedergutmachung berücksichtigt. Gleiches gilt im Familienrecht: Die Leistungen werden auf die später zu berechnenden Ansprüche angerechnet.

Entscheidend ist, diese Zahlungen präzise nachzuweisen. Dokumentieren Sie Betreff, Zeitpunkt und Höhe jeder Überweisung. Nur so lässt sich belegen, dass die ehebedingten Nachteile tatsächlich ausgeglichen wurden, vielleicht sogar übertroffen. Das Gericht vergleicht dann die Summe der Zahlungen mit dem kalkulierten Nachteil.

Sichern Sie alle Belege – sie sind Ihre wichtigste Waffe im Scheidungsverfahren.


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Was tun, wenn mein Partner die Scheidung wegen unserer Kinder blockiert?

Einen Antrag auf Scheidung wegen des Kindeswohls zu blockieren, ist juristisch extrem schwer. Gerichte lassen eine Ehescheidung nur in den seltensten Fällen nicht zu, selbst wenn psychische Probleme der Kinder im Raum stehen. Diese Probleme müssen direkt durch den Scheidungsakt selbst verursacht werden, nicht durch die bereits bestehende Trennung, und erheblich über das normale Trennungsleid hinausgehen.

Die Hürden für eine solche Blockade sind bewusst extrem hoch gesetzt. Juristen nennen diese Ausnahme die Kinderschutzklausel. Es geht nicht um das Leid, das eine Trennung ohnehin mit sich bringt. Entscheidend ist, ob der gerichtliche Stempel, die offizielle Beendigung der Ehe, einen medizinischen Notfall bei den Kindern auslösen würde, der anderweitig nicht abwendbar wäre. Ähnlich wie man einen Marathon nicht wegen Erschöpfung abbricht, sondern nur bei einem medizinischen Notfall, der vom Lauf selbst verursacht wurde.

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte dies in einem aktuellen Fall. Ein Ehemann wollte die Scheidung verhindern, da die Kinder unter den Konflikten litten und die Tochter Suizidgedanken geäußert hatte. Das Gericht stellte jedoch klar: Die psychischen Probleme der Kinder waren die Folge der bereits seit drei Jahren andauernden Trennung und des elterlichen Konflikts. Die Ehe wurde bereits gelebt, als wäre sie beendet. Eine formale Scheidung änderte nichts an der realen Situation der Kinder und würde ihr Leiden nicht plötzlich unerträglich machen.

Lassen Sie sich nicht entmutigen: Suchen Sie umgehend juristischen Rat, um Ihre Scheidung voranzutreiben und die Rechte Ihrer Kinder zu schützen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Ausgleichszahlungen

Ausgleichszahlungen sind private Geldleistungen eines Ehepartners an den anderen während der Ehezeit, die darauf abzielen, ehebedingte Nachteile des Empfängers – etwa durch Karriereverzicht zugunsten der Familie – zu kompensieren. Das Gesetz erkennt diese Zuwendungen als potenziellen Ausgleich für finanzielle Einbußen an, die beispielsweise durch die Betreuung gemeinsamer Kinder entstehen können. Damit soll einer unfairen Verteilung von Lasten vorgebeugt werden.

Beispiel: Die freiwilligen Ausgleichszahlungen des Oberarztes an seine Frau wurden vom Gericht als mehr als ausreichend bewertet, um ihre Rentenlücke zu schließen und somit ihre ehebedingten Nachteile auszugleichen.

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Ausübungskontrolle

Die Ausübungskontrolle ist ein juristisches Prüfverfahren, bei dem Gerichte bewerten, ob das Festhalten an einem ursprünglich gültigen Ehevertrag zum Zeitpunkt der Scheidung nicht doch grob ungerecht oder rechtsmissbräuchlich wäre. Diese Kontrolle dient dazu, die starre Anwendung von Verträgen flexibler zu gestalten, wenn sich die Lebensumstände der Ehepartner nach Vertragsabschluss dramatisch verändert haben. Juristen nennen dies den Grundsatz von Treu und Glauben.

Beispiel: Obwohl der Ehevertrag des Paares anfangs gültig war, prüfte das Oberlandesgericht Stuttgart im Rahmen der Ausübungskontrolle, ob er angesichts der Rollenverteilung in der Ehe und der Kinderbetreuung immer noch angemessen war.

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Kinderschutzklausel

Die Kinderschutzklausel ist eine juristische Ausnahme, die es in extrem seltenen Fällen ermöglicht, eine Scheidung zu verhindern, wenn diese für die betroffenen Kinder eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Diese Bestimmung existiert, um Kinder vor zusätzlichem, unzumutbarem Leid zu bewahren, das über die normalen Folgen einer Trennung hinausgeht und direkt durch den Scheidungsakt selbst ausgelöst würde. Die Hürden dafür sind bewusst sehr hoch.

Beispiel: Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht die Anwendung der Kinderschutzklausel ab, da die psychischen Probleme der Tochter nicht durch die formale Scheidung, sondern bereits durch die langjährige Trennung der Eltern entstanden waren.

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Sittenwidrigkeit

Sittenwidrigkeit beschreibt im Recht eine Situation, in der ein Vertrag oder eine Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, weil sie einen Vertragspartner unangemessen benachteiligt oder auf unlautere Weise zustande kam. Das Gesetz sieht vor, dass solche Verträge von Anfang an nichtig sind, um sicherzustellen, dass keine Partei durch eine Zwangslage oder grobe Unerfahrenheit ausgenutzt wird. Eine ausgewogene Grundlage für Vereinbarungen ist das Ziel.

Beispiel: Die Richter in Stuttgart verneinten eine anfängliche Sittenwidrigkeit des Ehevertrags, da die Frau zum Zeitpunkt des Abschlusses berufstätig war und die Möglichkeit hatte, den Vertragsentwurf prüfen zu lassen.

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Treuwidrigkeit

Treuwidrigkeit liegt vor, wenn sich jemand trotz eines an sich bestehenden Rechts auf dieses Recht beruft, obwohl dies im konkreten Fall wegen widersprüchlichen Verhaltens oder krasser Ungerechtigkeit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Das Prinzip von Treu und Glauben verlangt von allen Beteiligten eines Rechtsgeschäfts, sich fair und ehrlich zu verhalten. Es dient als Korrektiv für die strikte Anwendung von Gesetzen oder Verträgen, wenn dies zu unbilligen Ergebnissen führen würde.

Beispiel: Das Gericht entschied, dass es nicht treuwidrig war, sich auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag zu berufen, da die Zahlungen des Mannes die ehebedingten Nachteile der Frau bereits mehr als ausgeglichen hatten.

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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist die gesetzlich vorgeschriebene Teilung der Rentenansprüche und Anwartschaften, die Ehepartner während der Dauer ihrer Ehe erworben haben, um eine gerechte Altersvorsorge für beide sicherzustellen. Dieses Verfahren soll verhindern, dass ein Partner nach der Scheidung finanziell benachteiligt ist, weil er zugunsten der Familie oder der Karriere des anderen auf eigene Rentenansprüche verzichtet hat. Gleiche Chancen im Alter sind das Ziel.

Beispiel: Der Ehevertrag sah einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor, doch das Gericht prüfte, ob diese Regelung angesichts der Umstände zum Zeitpunkt der Scheidung noch wirksam war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Ausübungskontrolle von Eheverträgen und der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

    Ein Vertrag, der bei Abschluss gültig war, kann im Laufe der Zeit ungültig werden, wenn seine Durchsetzung aufgrund grundlegend veränderter Umstände grob unfair wäre.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob es nach der Geburt der Kinder und der damit verbundenen Nachteile für die Frau unbillig wäre, den Ehevertrag durchzusetzen, der den Versorgungsausgleich ausschloss.

  • Sittenwidrigkeit von Eheverträgen (§ 138 Abs. 1 BGB)

    Ein Vertrag ist von Anfang an ungültig (nichtig), wenn er gegen die guten Sitten verstößt, also eine Partei bei Abschluss des Vertrages grob benachteiligt oder übervorteilt wurde.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Ehevertrag bei seinem Abschluss im Jahr 2011 nicht sittenwidrig war, da die Frau damals beruflich eigenständig war und keine Zwangslage vorlag.

  • Vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 6 Abs. 1 VersAusglG)

    Ehepartner können den Ausgleich ihrer Rentenansprüche im Falle einer Scheidung durch einen Ehevertrag ausschließen oder abweichend regeln, wobei das Gesetz solche Vereinbarungen besonders schützt und streng prüft.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Parteien hatten den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, was das Gericht genau prüfen musste, um sicherzustellen, dass dieser Ausschluss nicht zu einem unbilligen Ergebnis führte.

  • Beweislast im Zivilprozess (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)

    Wer vor Gericht eine Behauptung aufstellt, muss diese in der Regel auch beweisen können.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frau behauptete, die Zahlungen des Mannes seien vollständig für den Familienunterhalt verwendet worden; das Gericht forderte Belege an, und da sie nur einen Teil nachweisen konnte, wurde ein großer Restbetrag als frei verfügbar und damit als Ausgleich für ihre Nachteile gewertet.

  • Härteklausel bei Scheidung aufgrund von Kinderwohlgefährdung (§ 1568 Abs. 2 BGB)

    Eine Ehe darf ausnahmsweise nicht geschieden werden, wenn die Scheidung für die Kinder eine so schwere Belastung wäre, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Ehemann versuchte, die Scheidung mit dieser Klausel zu verhindern, da die Kinder unter der Trennung litten; das Gericht wies dies jedoch ab, weil die Probleme nicht direkt durch den Akt der Scheidung verursacht wurden.


Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 11 UF 194/24 – Beschluss vom 26.06.2025


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