Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Kammergericht Berlin: Habilitätsversicherung für GmbH-Liquidator bleibt trotz Zeitablauf gültig für Handelsregister
- Ausgangslage: Auflösung der GmbH und Bestellung des Liquidators mit Verzögerung bei der Anmeldung
- Streitpunkt: Gültigkeit der Habilitätsversicherung nach Zeitablauf bei der Handelsregisteranmeldung
- Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Alte Versicherung bleibt gültig, Zwischenverfügung aufgehoben
- Begründung Teil 1: Zweck und Anforderungen an die Habilitätsversicherung im GmbH-Recht
- Begründung Teil 2: Warum der Zeitablauf allein keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit begründet
- Begründung Teil 3: Fortbestehende Eignung des Liquidators entscheidend und keine Anhaltspunkte für deren Wegfall
- Fazit: Keine neue Versicherung erforderlich, Verfahren geht zurück an das Registergericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist eine Habilitätsversicherung im Kontext einer GmbH-Liquidation und warum ist sie notwendig?
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Bestellung eines Liquidators für eine GmbH und welche Pflichten sind damit verbunden?
- Unter welchen Umständen kann die Eignung eines Liquidators in Frage gestellt werden und welche Rolle spielt dabei der Zeitpunkt der Habilitätsversicherung?
- Was bedeutet eine Zwischenverfügung des Registergerichts und welche Möglichkeiten hat eine GmbH, sich dagegen zu wehren?
- Inwiefern beeinflusst die Entscheidung des Kammergerichts Berlin die Praxis der Handelsregisteranmeldungen im Zusammenhang mit Habilitätsversicherungen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 22 W 10/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
Gericht: Kammergericht Berlin
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Registerrecht
Rechtsbereiche: Handelsregisterrecht, Gesellschaftsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die GmbH, die eine Handelsregisteranmeldung zur Auflösung und Liquidatorbestellung einreichte und Beschwerde gegen die Beanstandung des Amtsgerichts erhob.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine GmbH beschloss ihre Auflösung und bestellte einen Liquidator. Dieser unterzeichnete die erforderliche Handelsregisteranmeldung samt gesetzlicher Versicherung, die jedoch erst mehrere Monate später beim Registergericht eingereicht wurde. Das Amtsgericht beanstandete, die Versicherung sei „zu alt“.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung eines Liquidators wegen Zeitablaufs zwischen Unterzeichnung und Einreichung der Anmeldung „zu alt“ ist und eine erneute Versicherung erforderlich macht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Kammergericht hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf. Es entschied, dass das vom Amtsgericht angenommene Hindernis für die Eintragung nicht besteht.
- Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass die Habilitätsversicherung zum Zeitpunkt der Abgabe am Tag der Unterzeichnung zählt. Ein bloßer Zeitablauf zwischen Abgabe und Einreichung der Anmeldung führt allein nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung. Das Gericht muss nur bei konkreten Anhaltspunkten ermitteln, die hier fehlten.
- Folgen: Die Beanstandung des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Das Registergericht muss die Anmeldung nun weiter bearbeiten, darf sie aber nicht mehr wegen des Alters der Habilitätsversicherung ablehnen.
Der Fall vor Gericht
Kammergericht Berlin: Habilitätsversicherung für GmbH-Liquidator bleibt trotz Zeitablauf gültig für Handelsregister
Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss klargestellt, dass eine sogenannte Habilitätsversicherung, die ein bestellter Liquidator einer GmbH im Rahmen der Handelsregisteranmeldung abgibt, nicht allein deshalb ungültig wird, weil zwischen der Unterzeichnung der Versicherung und der Einreichung der Anmeldung beim Registergericht mehrere Monate liegen.

Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Nichteignung des Liquidators vorliegen, darf das Registergericht die Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, die Versicherung sei „zu alt“.
Ausgangslage: Auflösung der GmbH und Bestellung des Liquidators mit Verzögerung bei der Anmeldung
Der Fall betraf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die seit 2016 im Handelsregister eingetragen war. Als Geschäftsführer fungierte Herr M. Die Gesellschafter dieser GmbH fassten am 20. August 2021 den Beschluss, die Gesellschaft zum Jahresende, genauer zum 31. Dezember 2021, aufzulösen. Im selben Zuge wurde der bisherige Geschäftsführer Herr M. von seiner Position abberufen und stattdessen zum Liquidator der Gesellschaft bestellt. Der Liquidator ist die Person, die nach der Auflösung einer Gesellschaft deren Geschäfte abwickelt.
Noch am Tag des Gesellschafterbeschlusses, dem 20. August 2021, unterzeichnete Herr M. die Anmeldung zum Handelsregister. Mit dieser Anmeldung sollten die Auflösung der Gesellschaft und seine Bestellung zum Liquidator offiziell im Register eingetragen werden. Bestandteil dieser Anmeldung war auch die gesetzlich vorgeschriebene Habilitätsversicherung gemäß § 6 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG). In dieser Versicherung bestätigte Herr M., dass bei ihm keine persönlichen Hinderungsgründe vorliegen, die seiner Bestellung zum Liquidator entgegenstehen würden. Dazu zählen beispielsweise bestimmte strafrechtliche Verurteilungen oder Berufsverbote. Diese Versicherung wurde zusammen mit der Anmeldung notariell beglaubigt.
Allerdings wurde diese vollständige und notariell beglaubigte Anmeldung erst deutlich später, nämlich am 19. Januar 2022, beim zuständigen Registergericht, dem Amtsgericht Charlottenburg, eingereicht. Es lagen also rund fünf Monate zwischen der Abgabe der Versicherung durch Herrn M. und dem Eingang der Unterlagen beim Gericht.
Streitpunkt: Gültigkeit der Habilitätsversicherung nach Zeitablauf bei der Handelsregisteranmeldung
Das Amtsgericht Charlottenburg beanstandete die Anmeldung mit einer sogenannten Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022. Der zentrale Kritikpunkt des Gerichts war der Zeitablauf zwischen der Unterzeichnung der Habilitätsversicherung im August 2021 und der Einreichung der Anmeldung im Januar 2022. Das Registergericht vertrat die Auffassung, die Versicherung sei aufgrund dieses Zeitraums „zu alt“ und forderte die Gesellschaft auf, eine „aktuelle“ Habilitätsversicherung des Liquidators einzureichen. Nach Ansicht des Amtsgerichts stellte die veraltete Versicherung ein Eintragungshindernis dar.
Gegen diese Zwischenverfügung legte die betroffene GmbH Beschwerde ein. Sie war der Meinung, dass die ursprüngliche Versicherung weiterhin gültig sei und kein Grund für die Forderung nach einer neuen Erklärung bestehe. Das Amtsgericht blieb jedoch bei seiner Auffassung und half der Beschwerde nicht ab. Stattdessen legte es die Angelegenheit dem Kammergericht Berlin als nächsthöhere Instanz zur Entscheidung vor. Der Kern des Streits war somit die Frage, ob der reine Zeitablauf die Gültigkeit einer Habilitätsversicherung beeinträchtigt und das Registergericht deshalb eine neue verlangen darf.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Alte Versicherung bleibt gültig, Zwischenverfügung aufgehoben
Das Kammergericht Berlin gab der Beschwerde der Gesellschaft statt und hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg auf. Die Richter des Kammergerichts entschieden, dass das vom Amtsgericht angenommene Eintragungshindernis – die angeblich „zu alte“ Habilitätsversicherung – nicht besteht. Die ursprüngliche, am 20. August 2021 abgegebene Versicherung des Herrn M. sei für die Handelsregisteranmeldung ausreichend.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde der Gesellschaft zulässig war, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde und die Gesellschaft durch die verweigerte Eintragung in ihren Rechten betroffen war. In der Sache selbst war die Beschwerde nach Ansicht des Kammergerichts auch begründet, da die Beanstandung des Amtsgerichts rechtlich nicht haltbar war.
Begründung Teil 1: Zweck und Anforderungen an die Habilitätsversicherung im GmbH-Recht
Das Kammergericht erläuterte in seiner Begründung zunächst die rechtlichen Grundlagen und den Zweck der Habilitätsversicherung. Gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 GmbHG muss ein Liquidator bei seiner Anmeldung zum Handelsregister, ebenso wie ein Geschäftsführer gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG, versichern, dass keine Hinderungsgründe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vorliegen. Diese Vorschrift listet bestimmte Straftaten (z.B. Insolvenzstraftaten, Betrug) und Berufs- oder Gewerbeverbote auf, die eine Person für die Übernahme einer solchen Organstellung disqualifizieren. Man spricht hier von der persönlichen Eignung oder „Habilität“.
Der Zweck dieser Versicherungspflicht liegt laut Kammergericht vor allem darin, das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren für das Registergericht zu vereinfachen und zu beschleunigen. Durch die Versicherung des bestellten Organs (Geschäftsführer oder Liquidator) wird dem Gericht die notwendige Information über die Eignung der Person direkt übermittelt. Das Gericht soll sich grundsätzlich auf die Richtigkeit dieser Versicherung verlassen können und ist dadurch von der Pflicht entbunden, in jedem Einzelfall von Amts wegen aufwändige Ermittlungen anzustellen, etwa durch Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister. Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn also konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung aufkommen, muss das Gericht tätig werden und weitere Nachforschungen anstellen. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Registerverfahrensrechts, wonach das Gericht nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nur dann weitere Ermittlungen durchführen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dazu Anlass geben.
Begründung Teil 2: Warum der Zeitablauf allein keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit begründet
Das Kammergericht stellte klar, dass die Habilitätsversicherung von Herrn M. tatsächlich am 20. August 2021 abgegeben wurde. Dieser Zeitpunkt ist für die Versicherung selbst maßgeblich. Entscheidend für die Wirksamkeit der Bestellung zum Liquidator ist jedoch, dass die persönliche Eignung (Habilität) zumindest im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestellung (hier spätestens zum 31. Dezember 2021) vorlag. Eine Bestellung unter Verstoß gegen die Habilitätsvorschriften des § 6 Abs. 2 GmbHG ist gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Das bedeutet, die Person wird rechtlich gesehen gar nicht erst Liquidator. Es gibt auch keine Möglichkeit, dass eine fehlende Eignung später „heilt“ oder die Person in das Amt „hineinwächst“.
Der entscheidende Punkt in der Argumentation des Kammergerichts war jedoch: Allein der Zeitablauf von rund fünf Monaten zwischen der Abgabe der Versicherung und der Einreichung der Anmeldung beim Registergericht stellt für sich genommen keinen konkreten Anhaltspunkt dar, der Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Versicherung begründen würde. Das Registergericht hatte also keine ausreichende Grundlage für seine Beanstandung und die Forderung nach einer neuen Versicherung. Es fehlten objektive Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass Herr M. zwischen August 2021 und Januar 2022 seine Eignung verloren haben könnte.
Begründung Teil 3: Fortbestehende Eignung des Liquidators entscheidend und keine Anhaltspunkte für deren Wegfall
Das Kammergericht untermauerte seine Auffassung mit weiteren Argumenten, warum im konkreten Fall keine Zweifel an der fortbestehenden Eignung von Herrn M. gerechtfertigt waren:
- Vorherige Stellung als Geschäftsführer: Herr M. war bereits vor seiner Bestellung zum Liquidator als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig und als solcher im Handelsregister eingetragen. Hätte sich nach dem 20. August 2021 ein Umstand ergeben, der ihn gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG als Geschäftsführer (und damit auch als Liquidator) disqualifiziert hätte (z.B. eine entsprechende Verurteilung), wäre seine Amtsfähigkeit als Geschäftsführer unmittelbar weggefallen. Dieser Wegfall der Geschäftsführereigenschaft wäre ein eintragungspflichtiger Umstand gewesen, der unverzüglich zum Handelsregister hätte angemeldet werden müssen. Da keine solche Anmeldung erfolgt war und auch sonst keine Hinweise auf eine pflichtwidrige Unterlassung einer solchen Anmeldung vorlagen, konnte das Gericht davon ausgehen, dass Herr M. die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen weiterhin erfüllte.
- Eintragungspflicht auch bei späterer Inhabilität: Selbst wenn Herr M. nicht bereits Geschäftsführer gewesen wäre, hätte Folgendes gegolten: Wäre er nach Abgabe der Versicherung, aber vor der Eintragung als Liquidator, „inhabil“ geworden (also hätte er seine Eignung verloren), und hätte die Gesellschaft die Anmeldung seiner Bestellung trotzdem eingereicht, so wäre der Umstand, dass er nicht oder nicht mehr Liquidator ist (wegen der Nichtigkeit der Bestellung bei fehlender Eignung), ebenfalls zum Handelsregister anzumelden gewesen (§ 67 Abs. 1 GmbHG). Auch das Fehlen einer solchen Korrekturmeldung sprach im vorliegenden Fall dafür, dass Herr M. zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung weiterhin die erforderliche Eignung besaß.
- Indiz aus der Verfahrensführung: Zusätzlich verwies das Gericht auf die Argumentation des Anwalts der Gesellschaft in der Beschwerdeschrift. Dieser hatte ausgeführt, dass zwischen dem Notar und der Gesellschaft offenbar eine Treuhandabrede bezüglich des Einreichungszeitpunkts der Anmeldung bestand. Dies lege nahe, dass Herr M. den Notar pflichtgemäß informiert hätte, falls sich an seiner Eignung zwischenzeitlich etwas geändert hätte. Auch dies stützte die Annahme, dass die ursprünglich abgegebene Versicherung weiterhin korrekt war.
Zusammenfassend stellte das Kammergericht fest: Da keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Habilitätsversicherung des Herrn M. vorlagen, durfte das Registergericht keine neue Versicherung fordern. Der bloße Zeitablauf reichte als Begründung nicht aus. Das Amtsgericht hätte keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen und die Anmeldung nicht beanstanden dürfen.
Fazit: Keine neue Versicherung erforderlich, Verfahren geht zurück an das Registergericht
Mit der Aufhebung der Zwischenverfügung durch das Kammergericht ist das vom Amtsgericht gesehene Eintragungshindernis beseitigt. Die ursprüngliche Handelsregisteranmeldung mit der Habilitätsversicherung vom 20. August 2021 ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Das Kammergericht wies jedoch darauf hin, dass seine Entscheidung nur das spezifische Hindernis der „veralteten“ Versicherung betrifft. Es hat keine abschließende Prüfung der gesamten Anmeldung vorgenommen. Das Amtsgericht Charlottenburg muss nun das Eintragungsverfahren fortsetzen und prüfen, ob möglicherweise andere Gründe einer Eintragung der Auflösung und des Liquidators entgegenstehen. Die Forderung nach einer neuen Habilitätsversicherung darf es dabei aber nicht mehr stellen. Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht festgesetzt. Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts ist nicht möglich.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt, dass eine Habilitätsversicherung eines GmbH-Liquidators nicht allein durch Zeitablauf zwischen Unterzeichnung und Einreichung beim Handelsregister ungültig wird. Für eine Ablehnung durch das Registergericht muss es konkrete Anhaltspunkte für zwischenzeitlich eingetretene Nichteignung geben – der bloße Zeitraum von fünf Monaten reicht dafür nicht aus. Dies schafft Rechtssicherheit für Unternehmen in Liquidation und vermeidet unnötige bürokratische Hürden, da kein wiederholtes Einreichen von Habilitätsversicherungen erforderlich ist, solange keine tatsächlichen Eignungsmängel vorliegen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Habilitätsversicherung im Kontext einer GmbH-Liquidation und warum ist sie notwendig?
Bei der Liquidation einer GmbH wird eine Person, der sogenannte Liquidator, damit beauftragt, das Unternehmen abzuwickeln. Dazu gehört zum Beispiel, offene Forderungen einzuziehen, Schulden zu begleichen und das verbleibende Vermögen zu verteilen.
Das zuständige Gericht, das für das Handelsregister zuständig ist, muss den Liquidator bestellen oder bestätigen. Dabei prüft das Gericht, ob die vorgeschlagene Person für diese Aufgabe geeignet ist. Man spricht hier von der „Habilität“ des Liquidators. Bestimmte persönliche Umstände oder Vorkommnisse in der Vergangenheit können die Eignung einer Person in Frage stellen.
Warum die Eignung geprüft wird
Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Personen nicht als Liquidator bestellt werden dürfen oder dass ihre Eignung besonders geprüft werden muss. Solche persönlichen Hinderungsgründe können zum Beispiel sein:
- Bestimmte rechtskräftige Verurteilungen, insbesondere wegen Straftaten im Zusammenhang mit Wirtschaft, Insolvenz oder Vermögen.
- Ein aktuelles Berufsverbot.
- Eine persönliche Insolvenz in den letzten Jahren.
Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gläubiger (derjenigen, denen die GmbH Geld schuldet) und der Gesellschafter. Es soll sichergestellt werden, dass die Abwicklung der GmbH ordnungsgemäß und zu deren Vorteil durchgeführt wird.
Die Rolle der Habilitätsversicherung
Wenn bei der Person, die als Liquidator vorgesehen ist (oft ist das der bisherige Geschäftsführer), solche persönlichen Hinderungsgründe vorliegen, kann das Gericht die Bestellung verweigern.
Eine Habilitätsversicherung ist eine besondere Art von Versicherung, die in solchen Fällen ins Spiel kommen kann. Sie wird oft vom Gericht als Auflage verlangt, wenn es trotz eines Hinderungsgrundes bereit ist, die Person als Liquidator zu bestellen.
Die Versicherung bietet dem Gericht und damit den Gläubigern und Gesellschaftern eine finanzielle Sicherheit. Sie deckt potenzielle Vermögensschäden ab, die Dritten (insbesondere Gläubigern und Gesellschaftern) entstehen könnten, und die in einem Zusammenhang mit den ursprünglichen Hinderungsgründen des Liquidators stehen. Es geht dabei nicht um Fehler, die der Liquidator bei der eigentlichen Abwicklung macht (das wäre eine normale Vermögensschadenhaftpflichtversicherung), sondern um das spezifische Risiko, das das Gericht aufgrund der persönlichen Vorgeschichte des Liquidators sieht.
Warum ist sie notwendig?
Die Habilitätsversicherung ist notwendig, wenn und weil das Gericht sie zur Bedingung für die Bestellung oder Bestätigung des Liquidators macht. Ohne diese Versicherung würde das Gericht die Person mit den genannten Hinderungsgründen möglicherweise nicht zulassen. Sie dient also dazu, trotz bestimmter persönlicher Vorbelastungen die notwendige gerichtliche Bestätigung als Liquidator zu erhalten und somit die Abwicklung der GmbH zu ermöglichen. Sie ist eine Sicherheitsmaßnahme, die das Gericht zum Ausgleich des erhöhten Risikos verlangen kann.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Bestellung eines Liquidators für eine GmbH und welche Pflichten sind damit verbunden?
Wenn für eine GmbH ein Liquidator bestellt wird, markiert dies einen fundamentalen Übergang für das Unternehmen. Die GmbH wird dadurch nicht mehr wie üblich im Geschäftsbetrieb fortgeführt, sondern in eine Phase der Auflösung und Abwicklung überführt. Das Ziel ist nun nicht mehr, Gewinn zu erzielen, sondern das Unternehmen geordnet zu beenden.
Der Liquidator tritt an die Stelle der bisherigen Geschäftsführung. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Gesellschaft zu ordnen, um die Auflösung durchzuführen. Er ist dafür zuständig, die Geschäfte zu beenden, die ausstehenden Forderungen der GmbH einzuziehen und das vorhandene Vermögen, wie z.B. Maschinen oder Immobilien, zu verkaufen.
Die zentralen und wichtigsten Pflichten eines Liquidators umfassen:
- Die Beendigung der laufenden Geschäfte, die nicht zur Abwicklung gehören.
- Das Einziehen der Forderungen der GmbH (Geld, das anderen der GmbH schulden).
- Die Umwandlung des Vermögens in Geld (Verkauf von Gegenständen).
- Die Befriedigung der Gläubiger der GmbH. Das bedeutet, alle Schulden, die die GmbH gegenüber Dritten hat (z.B. Lieferanten, Banken, Finanzamt), müssen bezahlt werden. Dies ist eine der Hauptaufgaben, bevor verbleibendes Vermögen verteilt werden darf.
- Nachdem alle Schulden bezahlt sind, die Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter gemäß ihren Anteilen.
- Die Erstellung einer Eröffnungsbilanz für die Liquidation und jährlicher Berichte über den Stand der Abwicklung sowie die Führung der Geschäftsbücher.
- Die Beantragung der Löschung der GmbH im Handelsregister, wenn die Liquidation abgeschlossen ist.
Eine wichtige rechtliche Besonderheit während der Liquidation ist das sogenannte Sperrjahr. Der Liquidator darf das Restvermögen der GmbH erst an die Gesellschafter verteilen, wenn seit dem Aufruf an die Gläubiger (Bekanntmachung im Bundesanzeiger) ein Jahr vergangen ist. Dieses Sperrjahr dient dem Schutz der Gläubiger, damit auch unbekannte Gläubiger ausreichend Zeit haben, ihre Forderungen geltend zu machen.
Der Liquidator trägt die Verantwortung dafür, dass die Abwicklung der GmbH gesetzmäßig und sorgfältig erfolgt. Kommt er seinen Pflichten nicht oder nicht ordentlich nach, kann dies rechtliche Konsequenzen für ihn persönlich haben.
Kurz gesagt: Mit der Bestellung eines Liquidators geht die GmbH vom aktiven Geschäftsbetrieb in die kontrollierte Abwicklung über, und der Liquidator ist die zentrale Person, die diesen Beendigungsprozess nach strengen Regeln durchführen muss, insbesondere um die Gläubiger auszuzahlen und danach, falls noch Vermögen da ist, die Gesellschafter auszuzahlen, bevor die Gesellschaft endgültig aus dem Handelsregister gelöscht wird. Nach außen wird der Zustand der Abwicklung durch den Zusatz „i.L.“ (in Liquidation) hinter dem Firmennamen kenntlich gemacht.
Unter welchen Umständen kann die Eignung eines Liquidators in Frage gestellt werden und welche Rolle spielt dabei der Zeitpunkt der Habilitätsversicherung?
Um eine Gesellschaft abzuwickeln (zu liquidieren), wird ein Liquidator benötigt. Diese Person muss für diese Aufgabe geeignet sein. Das bedeutet, dass sie vertrauenswürdig und in der Lage sein muss, die Abwicklung ordnungsgemäß durchzuführen. Das zuständige Gericht, das Registergericht, prüft, ob der vorgeschlagene Liquidator diese Voraussetzungen erfüllt, bevor es ihn in das Handelsregister einträgt.
Was bedeutet „Eignung“ bei einem Liquidator?
Die Eignung kann in Frage gestellt werden, wenn Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit oder der Fähigkeit des vorgeschlagenen Liquidators bestehen. Solche Zweifel können aufkommen, wenn die Person zum Beispiel:
- Eine relevante Straftat begangen hat, die zeigt, dass sie unzuverlässig ist (z.B. Insolvenzdelikte, Betrug).
- Wegen bestimmter Delikte ein Berufsverbot hat.
- In der Vergangenheit ihre Pflichten in ähnlichen Positionen (z.B. als Geschäftsführer oder in anderen Liquidationsverfahren) grob verletzt hat.
- Aus anderen schwerwiegenden Gründen ungeeignet erscheint, die Interessen der Gläubiger oder der Gesellschaft zu wahren.
Es geht also darum, ob die Person die Gewähr dafür bietet, die Liquidationsaufgabe rechtmäßig und im Sinne aller Beteiligten zu erfüllen.
Welche Rolle spielt die Habilitätsversicherung und der Zeitpunkt?
Die sogenannte Habilitätsversicherung (oft auch als Erklärung zur Eignung bezeichnet) ist ein Dokument, das der vorgeschlagene Liquidator dem Gericht vorlegt. Darin versichert die Person, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen würden. Das ist ein wichtiger Anhaltspunkt für das Gericht bei seiner Prüfung.
Der Zeitpunkt, zu dem diese Versicherung abgegeben wird, und der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Eintragung ins Handelsregister sind relevant. Die Versicherung bezieht sich auf die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehen.
Wenn sich zwischen der Abgabe der Erklärung und der Entscheidung des Registergerichts neue Umstände ergeben, die gegen die Eignung des Liquidators sprechen, muss das Gericht diese neuen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Das Gericht prüft die Eignung anhand der ihm vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung. Wenn also nach der Abgabe der Erklärung belastende Fakten bekannt werden, kann das die Eignung in Frage stellen, auch wenn die Erklärung zum Zeitpunkt ihrer Abgabe noch korrekt war. Das Gericht darf die Eintragung nur vornehmen, wenn die Eignung zum Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung gegeben ist.
Was bedeutet eine Zwischenverfügung des Registergerichts und welche Möglichkeiten hat eine GmbH, sich dagegen zu wehren?
Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sich im Handelsregister anmelden möchte oder Änderungen (wie Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderungen) eintragen lässt, prüft das zuständige Registergericht, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldung oder Änderung rechtlich in Ordnung ist. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis für Unternehmen, das vom Gericht geführt wird.
Was ist eine Zwischenverfügung?
Eine Zwischenverfügung ist eine Mitteilung des Registergerichts an die GmbH oder die Person, die die Anmeldung eingereicht hat (oft ein Notar). Das Gericht erlässt eine Zwischenverfügung, wenn es bei der Prüfung der Unterlagen Bedenken hat oder feststellt, dass etwas fehlt. Stellen Sie sich vor, Sie füllen einen wichtigen Antrag aus und geben ihn ab. Wenn dann noch eine Unterschrift fehlt oder eine Kopie nicht lesbar ist, wird Ihnen das mitgeteilt, damit Sie den Fehler beheben können. Genau das macht das Registergericht mit einer Zwischenverfügung: Es teilt mit, welche Mängel behoben werden müssen oder welche Informationen noch fehlen, damit die Eintragung im Handelsregister vorgenommen werden kann.
Das Ziel einer Zwischenverfügung ist es, der GmbH die Möglichkeit zu geben, die festgestellten Fehler zu korrigieren oder die notwendigen Unterlagen nachzureichen. Meist wird dafür eine Frist gesetzt. Wenn die Mängel innerhalb dieser Frist behoben werden, nimmt das Gericht die gewünschte Eintragung im Handelsregister vor.
Welche Möglichkeiten hat eine GmbH darauf zu reagieren?
Wenn eine GmbH eine Zwischenverfügung vom Registergericht erhält, hat sie im Grunde zwei Hauptmöglichkeiten zu reagieren:
- Mängel beheben: Dies ist der häufigste Weg. Die GmbH korrigiert die Fehler, reicht die fehlenden Unterlagen nach oder liefert die angefragten Erklärungen innerhalb der gesetzten Frist. Oft ist dafür die erneute Mitwirkung eines Notars erforderlich. Ziel ist es, dass das Gericht die Eintragung danach vornehmen kann.
- Gegen die Zwischenverfügung vorgehen: Wenn die GmbH der Meinung ist, dass die Beanstandung des Gerichts unberechtigt ist, kann sie dagegen rechtlich vorgehen. Das geschieht in der Regel durch die sogenannte Beschwerde.
Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel. Damit bittet die GmbH ein höhergeordnetes Gericht (in der Regel das zuständige Oberlandesgericht), die Entscheidung des Registergerichts (die Zwischenverfügung) zu überprüfen. Mit der Beschwerde legt die GmbH dar, warum sie die Beanstandungen des Registergerichts für falsch hält.
Das Oberlandesgericht prüft dann die Sach- und Rechtslage erneut. Es kann die Zwischenverfügung des Registergerichts entweder bestätigen (wenn es den Mangel auch sieht) oder aufheben (wenn es die Beanstandung für unberechtigt hält). Wird die Zwischenverfügung aufgehoben, muss das Registergericht die Eintragung so vornehmen, wie sie ursprünglich beantragt wurde (vorausgesetzt, es liegen keine anderen Mängel vor).
Für die Einlegung einer Beschwerde gibt es Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen. Eine Beschwerde muss in der Regel schriftlich beim Registergericht eingereicht werden, das die Zwischenverfügung erlassen hat, oder direkt beim zuständigen Oberlandesgericht. Das Registergericht kann der Beschwerde abhelfen (selbst entscheiden, dass es doch keine Mängel gibt) oder die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen.
Zusammenfassend bedeutet eine Zwischenverfügung, dass das Registergericht bei einer Anmeldung Mängel festgestellt hat. Die GmbH hat die Möglichkeit, diese Mängel zu beheben oder – wenn sie mit der Beanstandung nicht einverstanden ist – rechtlich dagegen vorzugehen, insbesondere durch Einlegung einer Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht.
Inwiefern beeinflusst die Entscheidung des Kammergerichts Berlin die Praxis der Handelsregisteranmeldungen im Zusammenhang mit Habilitätsversicherungen?
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin gibt eine wichtige Orientierung für die Registergerichte bei der Prüfung von Anmeldungen zum Handelsregister, insbesondere wenn dabei der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich ist.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Für bestimmte Berufe, die eine Gesellschaft im Handelsregister eintragen lassen wollen (wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer), ist eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Das Registergericht prüft bei der Anmeldung, ob dieser Nachweis vorliegt. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin befasst sich damit, welche Anforderungen genau an diesen Nachweis gestellt werden dürfen. Sie kann insbesondere klären, wie aktuell der Nachweis der Versicherung sein muss, der dem Registergericht vorgelegt wird.
Einfluss auf andere Registergerichte
Entscheidungen von höheren Gerichten wie dem Kammergericht dienen anderen Gerichten, insbesondere den Registergerichten in ihrem Bezirk (wie in Berlin), als wichtige Orientierung. Obwohl solche Entscheidungen nicht wie ein Gesetz bindend für alle anderen Gerichte in ganz Deutschland sind, richten sich die Registergerichte in der Praxis oft nach derartigen Urteilen, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten und Rechtsklarheit zu schaffen.
Das bedeutet konkret: Ein Registergericht, das sich an dieser Entscheidung orientiert, wird die Anforderungen an den Nachweis der Haftpflichtversicherung so auslegen, wie es das Kammergericht in seiner Entscheidung vorgegeben hat. Wenn das Urteil beispielsweise besagt, dass ein Nachweis aus einem bestimmten Zeitraum oder in einer bestimmten Form ausreichend ist, auch wenn die Bearbeitung der Anmeldung länger dauert, dann können sich Registergerichte in ihrer Prüfungspraxis darauf stützen. Sie dürfen dann in der Regel keine strengeren Anforderungen stellen, als die Entscheidung des Kammergerichts sie für zulässig hält, um Rechtssicherheit für die Anmelder zu gewährleisten. Ob im Einzelfall weiterhin ein neuer Nachweis verlangt werden darf, hängt stark davon ab, was genau die Entscheidung des Kammergerichts zur Aktualität des Nachweises aussagt und wie das betreffende Registergericht diese Entscheidung interpretiert.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Habilitätsversicherung
Die Habilitätsversicherung ist eine schriftliche Erklärung, die ein bestellter Liquidator (oder Geschäftsführer) gegenüber dem Registergericht abgibt. Darin versichert die Person, dass keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen, die einer Bestellung zum Liquidator entgegenstehen, wie etwa bestimmte strafrechtliche Verurteilungen oder Berufsverbote. Zweck dieser Versicherung ist es, das Prüfungsverfahren beim Handelsregister zu vereinfachen, indem das Gericht sich auf die Richtigkeit dieser Erklärung verlassen kann, ohne selbst umfangreiche Nachforschungen betreiben zu müssen (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Sie ist für die Eintragung der Bestellung im Handelsregister notwendig und muss zum Zeitpunkt der Eintragung noch richtig sein.
Beispiel: Wenn Herr M. versichert, keine pflichtwidrigen Vorstrafen zu haben, bestätigt er damit seine persönliche Eignung als Liquidator.
Zwischenverfügung
Eine Zwischenverfügung ist eine formelle Mitteilung des Registergerichts an die antragstellende GmbH oder deren Vertreter, wenn bei der Prüfung der Handelsregisteranmeldung Mängel oder Unklarheiten festgestellt werden. Das Gericht fordert damit nachträglich Informationen oder Korrekturen, die vor der Eintragung noch zu erledigen sind. Die Zwischenverfügung soll nach § 11 Abs. 1 des Handelsregisterverfahrens eine ordnungsgemäße Eintragung ermöglichen und setzt der Gesellschaft meist eine Frist zur Nachbesserung. Wird diese nicht erfüllt, kann die Eintragung verweigert oder verzögert werden.
Beispiel: Das Amtsgericht beanstandet, dass die Habilitätsversicherung „zu alt“ sei und fordert daher eine neue Erklärung ein.
Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine GmbH gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts vorgeht, wenn sie die Beanstandung für unberechtigt hält. Die Beschwerde wird bei der nächsthöheren gerichtlichen Instanz, hier dem Kammergericht, eingelegt und führt zu einer erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage. Wird die Beschwerde stattgegeben, muss das Registergericht die Eintragung in der beantragten Form vornehmen. Eine Beschwerde muss fristgerecht erfolgen, um zulässig zu sein (§§ 58 ff. FamFG).
Beispiel: Die GmbH erhebt Beschwerde gegen die Forderung, eine neue Habilitätsversicherung vorzulegen, weil keine konkreten Zweifel an der ursprünglichen Versicherung bestehen.
Persönliche Eignung (Habilität) des Liquidators
Die persönliche Eignung, auch Habilität genannt, bedeutet, dass eine Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse geeignet ist, das Amt des Liquidators einer GmbH auszuüben. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG verhindern etwa strafrechtliche Verurteilungen (wie Insolvenzstraftaten), Berufsverbote oder andere gesetzliche Hinderungsgründe die Eignung. Die Habilität ist Voraussetzung für die wirksame Bestellung und fortbestehende Amtsausübung. Liegt keine ausreichende Eignung vor, ist die Bestellung gemäß § 134 BGB nichtig.
Beispiel: Eine Person mit einer Verurteilung wegen Betrugs darf nicht Liquidator werden, da sie dann nicht die erforderliche Habilität besitzt.
Eintragungshindernis im Handelsregister
Ein Eintragungshindernis bezeichnet einen Umstand, der einer Eintragung im Handelsregister entgegensteht und somit die Eintragung ganz oder teilweise verhindert. Nach § 8 Abs. 4 HGB und den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften (z. B. §§ 8, 67 GmbHG) kann das Registergericht die Eintragung verweigern, wenn wesentliche Voraussetzungen, wie die persönliche Eignung des Liquidators, nicht vorliegen. Ein Eintragungshindernis kann zum Beispiel in einer fehlenden oder fehlerhaften Habilitätsversicherung liegen, wenn konkrete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Beispiel: Das Amtsgericht hielt die vorhandene Habilitätsversicherung wegen Zeitablaufs für ein Eintragungshindernis, was das Kammergericht später aufgehoben hat.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 GmbHG: Regelt die persönlichen Hinderungsgründe für die Bestellung zum Geschäftsführer oder Liquidator, insbesondere strafrechtliche Verurteilungen und Berufsverbote. Diese Vorschrift fordert die Abgabe einer Habilitätsversicherung zur Bestätigung der Eignung der Person. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Habilitätsversicherung des Liquidators ist die zentrale rechtliche Voraussetzung für die Bestellung und Eintragung im Handelsregister, deren Gültigkeit hier strittig war.
- § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG: Verlangt die Versicherung der persönlichen Eignung (Habilitätsversicherung) bei der Anmeldung von Organbestellungen zum Handelsregister. Diese Versicherung dient als Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Organstellung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die abgegebene Habilitätsversicherung muss zum Zeitpunkt der Eintragung wirksam sein; das Kammergericht stellte klar, dass ein Zeitablauf allein diese Wirksamkeit nicht beeinträchtigt.
- § 134 BGB: Bestimmt, dass eine Bestellung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (z.B. fehlende Eignung nach § 6 Abs. 2 GmbHG), nichtig ist. Eine nachträgliche „Heilung“ ist ausgeschlossen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bestellung des Herrn M. als Liquidator wäre nichtig, wenn seine Habilität zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorgelegen hätte, was aber nicht der Fall war.
- § 26 FamFG: Regelt das Verfahren bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit und besagt, dass das Registergericht nur bei konkreten Anhaltspunkten weitere Ermittlungen durchführen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Registergericht durfte die Anmeldung nicht wegen des Zeitablaufs beanstanden, da kein konkreter Verdacht bestand, der eine Prüfung der Richtigkeit der Habilitätsversicherung erforderlich gemacht hätte.
- § 67 Abs. 1 GmbHG: Verlangt die unverzügliche Anmeldung von Veränderungen im Organstatus der Gesellschaft, insbesondere Wegfall der Eignung eines Geschäftsführers oder Liquidators. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da keine solchen Meldungen vorlagen, ließ sich auf die fortbestehende Eignung des Herrn M. schließen.
- Handelsregisterrecht (allgemeine Grundsätze): Das Registergericht muss Eintragungen durchführen, solange keine Eintragungshindernisse vorliegen, und darf nicht ohne rechtliche Grundlage verweigern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verweigerung der Eintragung wegen einer vermeintlich veralteten Habilitätsversicherung war rechtswidrig, weshalb das Kammergericht die Zwischenverfügung aufgehoben hat.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 22 W 10/22 – Beschluss vom 17.03.2022
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