Skip to content

Vermietungsrecht bei eingetragenem Wohnrecht?

Ein Mann vermietet seit Jahrzehnten seine Wohnung und kassiert die Miete – obwohl er gar nicht der Eigentümer ist. Das Landgericht Regensburg entschied nun in einem ungewöhnlichen Fall, dass der Mann die Mieteinnahmen behalten darf, denn er besitzt ein lebenslanges Wohnrecht und die ursprünglichen Eigentümer hatten der Vermietung zugestimmt. Nun muss die neue Eigentümerin des Hauses nicht nur den Mieter dulden, sondern auch auf die Mieteinnahmen verzichten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Regensburg
  • Datum: 21.04.2021
  • Aktenzeichen: 71 O 2493/20
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Alleineigentümerin der im Grundbuch eingetragenen Wohnung. Sie forderte die Herausgabe von Mieteinnahmen und eine Unterlassung weiterer Vermietungen. Die Klägerin argumentierte, dass Mieteinnahmen aufgrund der Eigentümerstellung ihr zustehen und der Beklagte nicht zur Vermietung berechtigt sei.
  • Beklagter: Person mit Wohnungsrecht, welches vom ursprünglichen Eigentümer bewilligt wurde. Der Beklagte vermietet die Wohnung an eine langjährige Mieterin und verteidigte sich mit der Zustimmung der früheren Eigentümer, der bereits bestehenden Mietvereinbarung und der gesetzlichen Regelungen des Mietrechts.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, Alleineigentümerin einer Wohnung, verlangte vom Beklagten, welcher ein Wohnungsrecht hatte, die Herausgabe von Mieteinnahmen und eine Unterlassung gegen die weitere Vermietung. Der Beklagte hatte die Wohnung basierend auf einer vorherigen Genehmigung der ursprünglichen Eigentümer vermietet.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Beklagte zur Vermietung berechtigt ist und ob die Klägerin Anspruch auf die Mieteinnahmen hat. Es musste geklärt werden, ob die Gestattung der früheren Eigentümer weiterhin Bestand hat und welche Rechte sich daraus für die aktuelle Eigentümerin ergeben.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Beklagte war weiterhin zur Vermietung berechtigt und die Klägerin konnte keinen Unterlassungsanspruch oder einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen geltend machen.
  • Begründung: Die Entscheidung basierte darauf, dass die frühere Genehmigung der Vermietung durch die ursprünglichen Eigentümer auch für die Klägerin bindend bleibt. Ein Wohnungsrecht gestattet normalerweise keine Vermietung, aber hier war diese durch die Genehmigung der ursprünglichen Eigentümer ermöglicht worden. Der Beklagte konnte sich auf diese Genehmigung stützen. Eine Kündigung der Vermietung wäre nur unter Berücksichtigung der Mieterschutzfristen möglich.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Für den Beklagten bedeutet das Urteil, dass er weiterhin Miete von der langjährigen Mieterin beziehen darf. Das Urteil stellt klar, dass die rechtlichen Vereinbarungen der früheren Eigentümer weiterhin Bestand haben, sofern diese nicht gesetzeskonform gekündigt werden.

Vermietungsrecht und Wohnrecht: Einblick in relevante Nutzungsrechte

Das Vermietungsrecht ist ein komplexes Gebiet, das zahlreiche rechtliche Bestimmungen zur Nutzung von Wohnraum umfasst. Besonders interessant wird es, wenn es um das eingetragene Wohnrecht geht, das einer Person Nutzungsrechte an einer Immobilie zusichert. Diese Rechte sind oft Bestandteil von Mietverträgen oder wohnrechtlichen Vereinbarungen und spielen eine wesentliche Rolle im Wohnrecht sowie beim Mieterschutz. Wohnungseigentümer und Mieter sollten die mietrechtlichen Aspekte gut verstehen, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen.

Die Regelungen zum Wohnrecht haben Auswirkungen auf die Immobilienvermietung und die rechtliche Lage im Mietvertragsrecht. Fragen rund um die Nutzung von Wohnraum und die Eintragungen im Grundbuch sind für alle Beteiligten von Bedeutung. Um die komplexen Zusammenhänge zu verdeutlichen, betrachten wir einen konkreten Fall, der die Anwendung dieser Prinzipien in der Praxis beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Wohnrechtinhaber darf langjährige Vermietung trotz Eigentümerwechsel fortführen

Das Landgericht Regensburg hat in einem wegweisenden Fall die Rechte eines Wohnungsberechtigten gestärkt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein Wohnrechtinhaber nach dem Verkauf einer Immobilie weiterhin zur Vermietung berechtigt ist und die Mieteinnahmen behalten darf.

Streit um Vermietungsrecht und Mieteinnahmen einer Wohnrechtswohnung

Die Klägerin, seit Januar 2018 Eigentümerin eines Wohnhauses in O., verklagte den Wohnrechtinhaber, der seit 1985 eine Wohnung an eine Mieterin vermietet und monatlich 615 Euro Nettomiete einnimmt. Die ursprünglichen Eigentümer hatten der Vermietung zugestimmt. Die neue Eigentümerin forderte die Herausgabe der Mieteinnahmen seit Dezember 2017 und verlangte die Unterlassung weiterer Vermietung. Sie berief sich darauf, dass dem Beklagten als bloßem Wohnrechtinhaber keine Vermietungsbefugnis zustehe.

Gerichtliche Beurteilung der Vermietungsberechtigung

Das Landgericht wies die Klage vollumfänglich ab. In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf mehrere zentrale Rechtsprinzipien: Zwar berechtigt ein Wohnungsrecht nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zur Vermietung. Die früheren Eigentümer hatten die Vermietung jedoch formwirksam genehmigt. Diese Gestattung wirkt auch gegenüber der neuen Eigentümerin fort. Das Gericht zog dabei den Rechtsgedanken des § 566 BGB heran, wonach ein Verkauf die Mietverhältnisse nicht beeinträchtigt.

Rechtliche Grenzen der Gestattungskündigung

Die neue Eigentümerin kann die Vermietungsgestattung zwar grundsätzlich kündigen, muss dabei aber die Kündigungsfristen des Wohnraummietrechts beachten. Im vorliegenden Fall beträgt die vertragliche Kündigungsfrist 12 Monate, da das Mietverhältnis bereits seit 1985 besteht. Die während des Verfahrens ausgesprochene Kündigung könnte daher frühestens zum 28. Februar 2022 wirksam werden.

Mieteinnahmen stehen dem Wohnrechtinhaber zu

Das Gericht verneinte auch den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Mietzahlungen. Die Miete fließt ausschließlich im Verhältnis zwischen Mieterin und Wohnrechtinhaber. Selbst bei einer unberechtigten Vermietung könnte die Eigentümerin keine Herausgabe verlangen, da sie durch die Vermietung keinen Schaden erleidet. Sie könnte die Wohnung aufgrund des bestehenden Wohnrechts ohnehin nicht selbst nutzen oder vermieten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein Wohnrecht berechtigt zwar grundsätzlich nicht zur Vermietung, aber wenn die früheren Eigentümer die Vermietung erlaubt haben, gilt diese Erlaubnis auch gegenüber dem neuen Eigentümer weiter. Der neue Eigentümer kann die Vermietungserlaubnis zwar kündigen, muss dabei aber die gleichen Fristen einhalten wie bei einer normalen Wohnungskündigung. Die Mieteinnahmen stehen weiterhin dem Wohnrechtsinhaber zu, da der Eigentümer durch die Vermietung keinen Schaden erleidet.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Immobilie mit einem eingetragenen Wohnrecht kaufen, bei der der Wohnrechtsinhaber die Wohnung mit Zustimmung des Voreigentümers vermietet hat, können Sie diese Vermietung nicht sofort unterbinden. Sie müssen die üblichen Kündigungsfristen des Mietrechts einhalten, die je nach Dauer des Mietverhältnisses bis zu zwölf Monate betragen können. Auch haben Sie keinen Anspruch auf die Mieteinnahmen, da diese dem Wohnrechtsinhaber zustehen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie als neuer Eigentümer der Vermietung nicht zugestimmt haben.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Grenzen gibt es bei Haftungsausschlüssen im Immobilienkaufvertrag?

Ein Haftungsausschluss im Immobilienkaufvertrag ist grundsätzlich zulässig und bei Altbauten sogar üblich. Die rechtlichen Grenzen ergeben sich dabei aus mehreren gesetzlichen Vorschriften.

Gesetzliche Einschränkungen

Der Haftungsausschluss ist unwirksam bei arglistiger Täuschung. Wenn der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschweigt, kann er sich nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Dies gilt auch dann, wenn im Kaufvertrag Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verwendet werden.

Beschaffenheitsvereinbarungen

Eine wichtige Grenze stellen Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Wenn im Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert werden, können Sie sich trotz Haftungsausschluss auf diese berufen. Wenn etwa die Asbestfreiheit des Gebäudes zugesichert wurde und später Asbest gefunden wird, bleiben Ihre Gewährleistungsrechte bestehen.

Unzulässige Ausschlüsse

Folgende Haftungsausschlüsse sind stets unwirksam:

  • Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Handeln (§ 276 Abs. 3 BGB)
  • Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • Ausschluss der Haftung bei grober Fahrlässigkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Besonderheiten bei Neubauten

Bei Neubauten gelten strengere Regeln. Ein Gewährleistungsausschluss ist hier nur wirksam, wenn der Käufer zuvor über die Rechtsfolgen und Risiken aufgeklärt wurde. Bei Altbauten hingegen ist ein Gewährleistungsausschluss rechtlich unproblematisch, da auch für den Verkäufer Mängel unbekannt sein können.


zurück

Was sind die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung bei Immobilienverkäufen?

Eine arglistige Täuschung beim Immobilienverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer bewusst ihm bekannte Mängel verschweigt oder falsche Tatsachen vorspiegelt. Der Tatbestand ist in § 123 BGB definiert und ähnelt strafrechtlich dem Betrug.

Objektive Voraussetzungen

Der Verkäufer muss aktiv täuschen oder relevante Informationen verschweigen. Dies geschieht durch:

  • Vorspiegelung falscher Tatsachen
  • Verschweigen wahrer Tatsachen trotz Aufklärungspflicht
  • Irreführende oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Eigenschaften

Wenn Sie als Käufer beispielsweise nach Feuchtigkeitsschäden fragen, muss der Verkäufer wahrheitsgemäß antworten. Auch ohne direkte Nachfrage muss er Sie über verborgene Mängel informieren, die für Ihre Kaufentscheidung bedeutsam sind.

Subjektive Voraussetzungen

Für den Nachweis der Arglist ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Dies bedeutet:

Der Verkäufer muss den Mangel entweder kennen oder zumindest für möglich halten und trotzdem in Kauf nehmen, dass Sie als Käufer keine Kenntnis davon erlangen. Bloße Fahrlässigkeit oder Unwissenheit reichen nicht aus.

Kausalität und Beweislast

Die Täuschung muss ursächlich für Ihre Kaufentscheidung sein. Sie müssen als Käufer nachweisen können, dass:

  • Die Täuschung zu einem Irrtum geführt hat
  • Sie den Kaufvertrag ohne die Täuschung nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätten

Die Beweislast liegt bei Ihnen als Käufer. Konkrete Nachweise können sich aus der langjährigen Nutzung des Gebäudes durch den Verkäufer oder vorausgegangenen Gesprächen ergeben.

Rechtliche Folgen

Ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag greift bei arglistiger Täuschung nicht. Sie können dann:

  • Den Kaufvertrag anfechten
  • Schadensersatz verlangen, einschließlich Kaufpreis, Maklerprovisionen und weiterer entstandener Kosten

Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung erfolgen.


zurück

Welche Aufklärungspflichten hat der Verkäufer bei verborgenen Mängeln?

Der Verkäufer einer Immobilie muss auch ohne ausdrückliche Nachfrage auf wesentliche Eigenschaften und Mängel des Grundstücks hinweisen, die den Vertragszweck gefährden können.

Umfang der Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf Umstände, die nach der allgemeinen Verkehrserwartung erheblich sind, wie etwa Undichtigkeiten des Bauwerks oder Probleme mit Abwasserleitungen. Wenn Sie als Verkäufer spezielle Anforderungen des Käufers kennen, müssen Sie auch über entsprechende speziellere Umstände informieren.

Voraussetzungen und Grenzen

Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der Verkäufer die Mängel selbst kennt oder für möglich hält. Bei völlig unbekannten verborgenen Mängeln besteht keine Aufklärungspflicht. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ im Kaufvertrag gilt nur für offensichtliche Mängel oder solche versteckten Mängel, über die der Käufer aufgeklärt wurde.

Rechtliche Folgen bei Pflichtverletzung

Bei Verletzung der Aufklärungspflicht wird der vertragliche Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 444 BGB). Der Käufer hat dann folgende Rechte:

  • Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung
  • Kaufpreisminderung
  • Rücktritt vom Vertrag bei nicht behebbaren Mängeln
  • Schadensersatz bei Pflichtverletzung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche beginnt erst in dem Moment, in dem der Käufer den arglistig verschwiegenen Mangel erkennt. Der Verkäufer muss im Streitfall beweisen, dass er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist.


zurück

Welche Untersuchungspflichten hat der Käufer vor dem Immobilienkauf?

Grundbuchprüfung und rechtliche Untersuchung

Als Käufer einer Immobilie müssen Sie vor dem Kauf einen aktuellen Grundbuchauszug einsehen und prüfen. Dabei sind insbesondere Hypotheken, Erbbaurechte, Baulasten und andere Nießbräuche zu untersuchen.

Technische Prüfung der Immobilie

Eine besonders wichtige Untersuchungspflicht betrifft den baulichen Zustand der Immobilie, einschließlich der Abwasserleitungen. Wenn Sie eine Immobilie erwerben, sollten Sie den Zustand der Abwasserleitungen durch einen zertifizierten Sachverständigen prüfen lassen. Dies ist besonders relevant, da undichte oder beschädigte Leitungen erhebliche Folgekosten verursachen können, etwa durch:

  • Verschmutzung von Gewässern
  • Eindringendes Wasser ins Mauerwerk
  • Überflutungen bei starkem Regenfall
  • Wertverlust der Immobilie

Dokumentenprüfung und Aufklärungspflichten

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Käufer durch ein Urteil vom 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) gestärkt. Verkäufer sind nun verpflichtet, gezielt auf bestimmte Fakten wie hohe Sanierungskosten hinzuweisen. Das bloße Bereitstellen von Unterlagen in einem digitalen Datenraum reicht nicht aus.

Konsequenzen unterlassener Prüfungen

Wenn Sie als Käufer Ihre Untersuchungspflichten vernachlässigen, können Sie sich später möglicherweise nicht mehr auf Mängel berufen. Bei Abwasserleitungen gilt: Treten nach dem Kauf Schäden auf, müssen Sie als Eigentümer die Verantwortung tragen. Die Kosten für notwendige Reparaturen oder Sanierungen können dann nicht mehr auf den Verkäufer abgewälzt werden, es sei denn, dieser hat Mängel arglistig verschwiegen.

Die Prüfung der Abwasserleitungen ist besonders wichtig, da ein funktionierender Anschluss an die Kanalisation zur wesentlichen baulichen Erschließung des Grundstücks gehört. Fehlt dieser Anschluss oder ist er defekt, kann dies sogar zu einer Nutzungsuntersagung durch das Bauamt führen.


zurück

Wie kann man sich als Käufer vor versteckten Baumängeln rechtlich absichern?

Als Käufer einer Immobilie können Sie sich durch verschiedene Maßnahmen vor versteckten Baumängeln rechtlich absichern:

Sorgfältige Besichtigung und Dokumentation

Führen Sie eine gründliche Besichtigung der Immobilie durch. Dokumentieren Sie dabei alle sichtbaren Mängel und Auffälligkeiten. Fotografieren Sie kritische Bereiche und erstellen Sie ein Besichtigungsprotokoll. Diese Dokumentation kann später als Beweis dienen, dass bestimmte Mängel zum Zeitpunkt des Kaufs nicht erkennbar waren.

Einholung eines Sachverständigengutachtens

Lassen Sie vor dem Kauf ein unabhängiges Sachverständigengutachten erstellen. Ein Experte kann versteckte Mängel oft besser erkennen und bewerten. Das Gutachten dient als wichtige Grundlage für Verhandlungen und mögliche spätere Rechtsstreitigkeiten. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie mit älteren Abwasserleitungen kaufen möchten, kann ein Gutachter den Zustand der Leitungen prüfen und potenzielle Verstopfungsrisiken aufzeigen.

Vertragliche Gestaltung

Achten Sie bei der Vertragsgestaltung auf folgende Punkte:

  • Beschaffenheitsvereinbarungen: Lassen Sie wichtige Eigenschaften der Immobilie explizit im Kaufvertrag festhalten. Wenn der Verkäufer beispielsweise zusichert, dass die Abwasserleitungen in einwandfreiem Zustand sind, kann er sich bei späteren Problemen nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.
  • Eingeschränkter Gewährleistungsausschluss: Verhandeln Sie einen eingeschränkten statt eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses. Sie können beispielsweise vereinbaren, dass der Ausschluss nicht für bestimmte Bereiche wie die Haustechnik oder tragende Strukturen gilt.
  • Garantien: Lassen Sie sich vom Verkäufer Garantien für bestimmte Eigenschaften der Immobilie geben. Diese gelten auch bei einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss.

Aufklärungspflicht des Verkäufers

Stellen Sie dem Verkäufer gezielte Fragen zu möglichen Mängeln, insbesondere zu Bereichen, die Sie nicht selbst prüfen können, wie etwa die Abwasserleitungen. Dokumentieren Sie diese Fragen und die Antworten schriftlich. Wenn der Verkäufer Ihnen bekannte Mängel verschweigt, kann er sich später nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.

Rücktrittsvorbehalt

Vereinbaren Sie einen Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass bei einer detaillierten Prüfung nach Vertragsschluss schwerwiegende Mängel entdeckt werden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, vom Kauf zurückzutreten, wenn sich beispielsweise herausstellt, dass die Abwasserleitungen entgegen der Zusicherung des Verkäufers stark beschädigt sind.

Kaufpreiseinbehalt

Vereinbaren Sie einen Kaufpreiseinbehalt für mögliche versteckte Mängel. Dieser Betrag wird erst nach Ablauf einer bestimmten Frist ausgezahlt, in der Sie die Immobilie gründlich prüfen können. Wenn in dieser Zeit Mängel auftreten, können Sie den einbehaltenen Betrag für Reparaturen verwenden.

Durch diese Maßnahmen können Sie Ihre Position als Käufer stärken und sich vor unerwarteten Kosten durch versteckte Baumängel schützen. Bedenken Sie, dass jede Immobilie individuell ist und die Absicherung an die spezifische Situation angepasst werden sollte.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnrecht

Ein Wohnrecht ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einer Person erlaubt, eine Immobilie zu bewohnen, ohne deren Eigentümer zu sein. Es wird oft bei Hausübergaben im Familienkreis oder als Gegenleistung für eine Immobilienübertragung eingeräumt. Geregelt ist das Wohnrecht in § 1093 BGB als besondere Form der Dienstbarkeit. Der Wohnberechtigte darf die Räume selbst nutzen, muss aber die laufenden Kosten tragen. Beispiel: Die Eltern übertragen ihr Haus an die Kinder, lassen sich aber ein lebenslanges Wohnrecht eintragen, um weiter dort wohnen zu können.


Zurück

Grundbuch

Das Grundbuch ist das amtliche Register für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Darin werden alle rechtlich relevanten Informationen wie Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Rechte (z.B. Wohnrechte) eingetragen. Geführt wird es vom Amtsgericht (Grundbuchamt) nach den §§ 873, 874 BGB. Nur durch Eintragung im Grundbuch werden die meisten grundstücksbezogenen Rechtsänderungen wirksam. Beispiel: Der Verkauf eines Hauses wird erst mit der Umschreibung im Grundbuch rechtlich vollzogen.


Zurück

Gestattung

Eine Gestattung ist die rechtliche Erlaubnis des Berechtigten (hier: Eigentümer) an einen Dritten (hier: Wohnrechtinhaber), bestimmte Handlungen vorzunehmen, die diesem sonst nicht erlaubt wären. Die Gestattung kann formlos oder formgebunden erteilt werden und ist grundsätzlich widerruflich, sofern nicht anders vereinbart. Im Mietrecht kann eine Gestattung beispielsweise die Erlaubnis zur Untervermietung oder – wie im vorliegenden Fall – die Erlaubnis zur Weitervermietung durch den Wohnrechtsinhaber sein.


Zurück

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Zugang einer Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Vertragsverhältnisses. Im Mietrecht sind die Fristen gesetzlich in § 573c BGB geregelt und verlängern sich mit zunehmender Mietdauer. Der Vermieter muss längere Fristen einhalten als der Mieter. Bei einer Mietdauer von mehr als 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 6 Monate, bei mehr als 8 Jahren 9 Monate. Beispiel: Bei einer Kündigung zum 31.12. muss diese bei 6-monatiger Frist spätestens am 30.6. zugehen.


Zurück

Mietverhältnis

Ein Mietverhältnis ist das rechtliche Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, das durch einen Mietvertrag begründet wird. Es ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt und beinhaltet gegenseitige Rechte und Pflichten. Der Vermieter muss die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand überlassen und erhalten, der Mieter muss den vereinbarten Mietzins zahlen und die Mietsache pfleglich behandeln. Das Mietverhältnis kann nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit festgelegten Fristen gekündigt werden.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 566 BGB (Übereignung und Ermächtigung zur Vermietung): Dieser Paragraph regelt, dass der Erwerber einer Immobilie an die bestehenden Mietverhältnisse gebunden ist, wenn der frühere Eigentümer die Vermietung gestattet hat. Dies schützt die Rechte der Mieter und sichert deren Ansprüche auch bei Eigentümerwechsel. Im vorliegenden Fall war der Beklagte berechtigt, die Wohnung zu vermieten, da der ursprüngliche Eigentümer dem Beklagten diese Ermächtigung erteilt hatte, die bis zum Erwerb der Klägerin wirkt.
  • § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph behandelt Ansprüche auf Herausgabe, wenn jemand durch eine Leistung einen Vorteil erlangt hat, ohne dass ein rechtlicher Grund hierfür vorhanden ist. Die Klägerin argumentierte, dass die Mieteinnahmen dem Beklagten nicht zustünden, da die Vermietung als ungerechtfertigte Bereicherung zu werten sei. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass der Beklagte berechtigt war, die Miete zu vereinnahmen, was die Grundlage für diesen Anspruch entkräftete.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadenersatzpflicht): Hier wird die Haftung für Schäden geregelt, die durch ein rechtswidriges Verhalten verursacht werden. Die Klägerin behauptete, die Vermietung des Beklagten stelle einen Eingriff in ihr Eigentum dar. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Beklagte nicht rechtswidrig handelte, da er rechtmäßig vermietete, was diese Anspruchsgrundlage nicht legitimiert.
  • § 554 BGB (Mieterhöhungen): Dieser Paragraph betrifft die Möglichkeiten von Mietpreisanpassungen und die Pflichten des Vermieters in Bezug auf Mieterhöhungen. Obwohl im vorliegenden Fall Mieterhöhungen nicht direkt zur Debatte standen, könnte die Kündigung der Gestattung zur Vermietung nach den Regeln des Wohnraummietrechts auch mietrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit etwaigen Anpassungen betreffen, die im Kontext der Entscheidung relevant waren.
  • § 543 BGB (Kündigungsrechte des Vermieters): Dieser Abschnitt regelt die Kündigungsrechte im Mietrecht und die Voraussetzungen dafür. Im Kontext des Falls war die Kündigung der Vermietungsgestattung relevant, da das Gericht darlegte, dass die Fristen und Bedingungen dieser Kündigung dem Wohnraumrecht unterliegen. Diese Aspekte sind für den Beklagten und die Klägerin von Bedeutung, um zukünftig rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück?
    Dieser Artikel erörtert die Möglichkeit, ein Wohnungsrecht zugunsten des Eigentümers selbst zu bestellen. Gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt das Wohnungsrecht zur Nutzung der Räume durch den Berechtigten „unter Ausschluss des Eigentümers“, was bedeutet, dass Wohnungsberechtigter und Eigentümer nicht dieselbe Person sein sollten. → → Rechtsstellung bei Wohnungsrechten
  • Wohnungsrecht unter Bedingung: OLG München präzisiert Löschung
    Hier wird ein Fall behandelt, in dem das Oberlandesgericht München die Voraussetzungen für die Löschung eines bedingten Wohnungsrechts, insbesondere bei Vorliegen einer sogenannten Wegzugsklausel, präzisiert hat. Es wurde klargestellt, dass für die Löschung des Wohnungsrechts ein umfassender Nachweis über den tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitzwechsel erforderlich ist. → → Bedingte Wohnungsrechte und deren Löschung
  • Eintragung von Wohnungsrechten zugunsten des Eigentümers und eines Dritten
    Der Artikel diskutiert die Zulässigkeit der Eintragung von Wohnungsrechten sowohl zugunsten des Eigentümers als auch eines Dritten. Es wird erörtert, dass ein Wohnungsrecht zugunsten des Eigentümers eingetragen werden kann, jedoch die Ausübung des Rechts erst nach einem Eigentümerwechsel möglich ist. → → Eintragung von Wohnungsrechten im Eigentümerwechsel
  • Grunddienstbarkeit zugunsten von Wohnungseigentumseinheiten als Gesamtberechtigte
    Dieser Beitrag behandelt die Eintragung von Grunddienstbarkeiten zugunsten von Wohnungseigentumseinheiten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB. Es wird erläutert, dass es möglich ist, zwei selbständige Wohnungsrechte inhalts- und ranggleich an denselben Wohnräumen zu bestellen, wobei Ausübungsstreitigkeiten nach § 1024 BGB zu lösen sind. → → Grunddienstbarkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Eigentümerwechsel im Grundbuch – Eingreifen des Voreintragungsgrundsatzes
    Der Artikel beleuchtet die Bedeutung des Voreintragungsgrundsatzes bei einem Eigentümerwechsel im Grundbuch. Es wird dargelegt, dass eine Eintragung des neuen Eigentümers nur erfolgen kann, wenn der bisherige Eigentümer ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. → → Voreintragungsgrundsatz beim Eigentümerwechsel

Das vorliegende Urteil

LG Regensburg – Az.: 71 O 2493/20 – Endurteil vom 21.04.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!