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Verkehrswert-Berechnung mit lebenslangem Wohnrecht: Sittenwidrig oder gültig?

Die korrekte Verkehrswert-Berechnung mit lebenslangem Wohnrecht sollte klären, ob der notarielle Grundstücksverkauf zwischen den Eheleuten sittenwidrig und damit nichtig war. Ein Gutachten widerlegte die Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Ehemannes, obwohl der Kaufpreis nur bei einem Drittel des ursprünglichen Schätzwertes lag.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 UF 906/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 25.04.2024
  • Aktenzeichen: 16 UF 906/22
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren (Familiensache)
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Immobilienrecht, Eherecht

  • Das Problem: Die Ehefrau forderte die Rückgabe des ehemals gemeinsamen Grundstücks. Der Ehemann hatte es mithilfe einer Vollmacht an sich selbst verkauft. Sie behauptete, der Verkaufspreis sei viel zu niedrig und damit unwirksam.
  • Die Rechtsfrage: War der Kaufvertrag unwirksam, weil der Preis sittenwidrig niedrig war oder der Ehemann die Vollmacht missbraucht hatte? Bestand ein Anspruch der Frau auf die Rückübertragung des Eigentums?
  • Die Antwort: Nein, der Kaufvertrag ist wirksam. Der Preis war angemessen, weil der Wert des lebenslangen Wohnrechts des Mannes abgezogen werden musste. Es lag keine Sittenwidrigkeit oder ein Vollmachtsmissbrauch vor.
  • Die Bedeutung: Ein bestehendes Wohnrecht mindert den Verkehrswert einer Immobilie stark. Der Verkauf eines so belasteten Grundstücks zu einem entsprechend niedrigen Preis ist gültig. Ein Gutachten kann die Vermutung einer verwerflichen Absicht entkräften.

Wie entscheidet ein lebenslanges Wohnrecht über den Verkehrswert – und die Gültigkeit eines Kaufvertrags?

 Ein Mann (Ehemann) sitzt vor einem Notar und unterzeichnet einen großen Stapel Papiere, wobei er in schnellem Wechsel als Käufer und als Vertreter seiner abwesenden Frau unterschreibt.
Ein lebenslanges Wohnrecht kann den Verkehrswert massiv mindern und Kaufverträge legalisieren. Symbolbild: KI

Ein Ehemann nutzt eine Vollmacht, um das millionenschwere Grundstück seiner Frau an sich selbst zu verkaufen – für einen Preis, der auf den ersten Blick schockierend niedrig erscheint. Ein klarer Fall von Sittenwidrigkeit? Das Amtsgericht München bejahte dies. Doch das Oberlandesgericht München kam in seinem Beschluss vom 25. April 2024 (Az.: 16 UF 906/22) zu einem völlig anderen Ergebnis. Die Entscheidung offenbart, wie entscheidend eine einzige grundbuchrechtliche Belastung – ein lebenslanges Wohnrecht – sein kann und warum ein notarieller Kaufvertrag selbst bei einem scheinbar eklatanten Wertmissverhältnis Bestand haben kann.

Was genau war geschehen?

Die Geschichte beginnt Jahre vor dem eigentlichen Konflikt. Ein Ehepaar heiratete 2003. Drei Jahre später, im Dezember 2006, gab der Ehemann seiner Frau ein zinsloses Darlehen über 1,3 Millionen Euro. Der Zweck: Sie sollte ein Grundstück erwerben, das bestehende Gebäude abreißen und ein neues Einfamilienhaus errichten. Noch am selben Tag kaufte die Frau das besagte Grundstück und wurde wenig später als alleinige Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Vereinbarungen des Paares waren komplex und detailliert. Sie planten, innerhalb von sechs Monaten in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln. Der Zugewinnausgleichsanspruch, der der Frau dann zustehen würde, sollte direkt zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Zusätzlich sollte dem Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht an dem gesamten Neubau eingeräumt werden. Der Wert dieses Wohnrechts sollte ebenfalls auf die Darlehenssumme angerechnet werden.

Im April 2007 setzten sie diese Pläne notariell um. In einem Ehevertrag vereinbarten sie die Gütertrennung und bezifferten den Zugewinnausgleich der Frau auf 550.000 Euro. Gleichzeitig wurde das lebenslange Wohnrecht für den Mann beurkundet und sein Wert pauschal mit 650.000 Euro festgesetzt. Die Rechnung war einfach: Vom 1,3-Millionen-Euro-Darlehen wurden der Zugewinn (550.000 €) und das Wohnrecht (650.000 €) abgezogen. Es verblieb eine Restschuld der Frau von 100.000 Euro.

Am selben Tag erteilte die Frau ihrem Mann eine weitreichende, notariell beglaubigte Vollmacht. Diese ermächtigte ihn, das Grundstück in ihrem Namen zu verkaufen, zu belasten und sie sogar der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Ein Widerruf war erst möglich, wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht würde.

Sechs Jahre später, im Juli 2013, machte der Ehemann von dieser Vollmacht Gebrauch. Vor demselben Notar schloss er einen Kaufvertrag ab, bei dem er auf beiden Seiten des Tisches saß: als Vertreter seiner Frau (der Verkäuferin) und als Käufer in eigener Person. Er verkaufte das Grundstück an sich selbst. Der Kaufpreis: 600.000 Euro, zahlbar in zehn Jahresraten. Dieser Preis basierte auf einem Gutachten, das der Ehemann zuvor bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen in Auftrag gegeben hatte. Der Gutachter hatte den Wert des unbelasteten Grundstücks auf über 2 Millionen Euro geschätzt, davon aber den Wert des Wohnrechts (1,1 Mio. €) und eine Marktanpassung abgezogen, sodass am Ende rund 600.000 Euro übrig blieben. Kurz darauf wurde der Ehemann als neuer Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Das Eheglück zerbrach. Anfang 2015 focht die Frau den Kaufvertrag, die Vollmacht und den Ehevertrag an und widerrief die Vollmacht. Seit 2016 läuft das Scheidungsverfahren. Vor Gericht forderte sie die Rückabwicklung des Geschäfts: Das Grundbuch sei falsch und müsse zu ihren Gunsten berichtigt werden, da der Verkauf an ihren Mann nichtig sei.

Welche juristischen Prinzipien standen im Zentrum des Konflikts?

Im Kern des Rechtsstreits standen zwei fundamentale Fragen. Die erste betraf die Gültigkeit des Kaufvertrags selbst, die zweite die Wirksamkeit der Vollmacht, auf deren Basis der Ehemann gehandelt hatte.

Der zentrale Angriffspunkt der Ehefrau war der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Diese Vorschrift erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Ein klassischer Fall ist das „wucherähnliche Geschäft“. Ein solches liegt vor, wenn zwischen Leistung (hier: dem Wert des Grundstücks) und Gegenleistung (dem Kaufpreis) ein besonders grobes Missverhältnis besteht. Die Rechtsprechung geht von einem solchen Missverhältnis bei Immobiliengeschäften in der Regel dann aus, wenn der Kaufpreis den tatsächlichen Wert um 90 % über- oder unterschreitet. Liegt ein solch krasses Ungleichgewicht vor, wird rechtlich vermutet, dass der Begünstigte die Unerfahrenheit oder Zwangslage des anderen Teils in verwerflicher Weise ausgenutzt hat.

Direkt damit verbunden ist der Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Dieses Recht steht dem wahren Eigentümer zu, wenn das Grundbuch fälschlicherweise eine andere Person als Eigentümer ausweist. Wäre der Kaufvertrag von 2013 also sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig, wäre das Eigentum nie wirksam auf den Ehemann übergegangen. Die Ehefrau wäre rechtlich gesehen immer Eigentümerin geblieben, und das Grundbuch wäre „unrichtig“.

Die zweite juristische Front betraf die Vollmacht. Die Frau argumentierte, ihr Mann habe ohne wirksame Vertretungsmacht gehandelt (§ 177 BGB) oder seine Befugnisse zumindest missbraucht. Ein Geschäft, das ein Vertreter ohne die nötige Macht abschließt, ist zunächst „schwebend unwirksam“ und hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab. Da die Frau diese Genehmigung verweigerte, wäre der Vertrag bei fehlender Vertretungsmacht ebenfalls unwirksam.

Warum kippte das Oberlandesgericht das Urteil der ersten Instanz?

Das Amtsgericht München war der Argumentation der Ehefrau gefolgt. Es sah ein krasses Missverhältnis zwischen dem wahren Immobilienwert und dem Kaufpreis von 600.000 Euro und erklärte den Vertrag für sittenwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) als Beschwerdeinstanz hob diese Entscheidung jedoch vollständig auf und wies die Klage der Frau ab. Die Begründung des Senats ist eine präzise Lektion in Sachen Immobilienbewertung und Vertragsrecht.

Welcher Wert ist für die Sittenwidrigkeitsprüfung maßgeblich?

Der entscheidende Fehler des Amtsgerichts und der Kernpunkt der Argumentation der Ehefrau lag in der Frage, welcher Wert als Vergleichsmaßstab für den Kaufpreis heranzuziehen ist. Die Frau stellte auf den unbelasteten Verkehrswert von über 2 Millionen Euro ab. Im Vergleich dazu wirken 600.000 Euro wie ein Spottpreis.

Das OLG stellte jedoch klar: Für die Prüfung eines Missverhältnisses nach § 138 BGB ist der Verkehrswert des Objekts in dem Zustand maßgeblich, in dem es sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand. Und zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einem lebenslangen, im Grundbuch eingetragenen Wohnrecht zugunsten des Ehemannes belastet. Eine solche Belastung mindert den Marktwert erheblich, da ein potenzieller Käufer die Immobilie nicht selbst nutzen oder frei vermieten kann, solange der Berechtigte lebt. Der korrekte Vergleichsmaßstab war also nicht der Wert des unbelasteten Grundstücks, sondern der Wert des belasteten Grundstücks.

Warum erlischt ein Wohnrecht nicht automatisch beim Kauf durch den Berechtigten?

Die Ehefrau argumentierte, man dürfe das Wohnrecht nicht wertmindernd ansetzen, weil der Ehemann als Käufer und Berechtigter in einer Person das Recht jederzeit selbst hätte löschen können. Für ihn habe die Belastung also faktisch keinen Wert gehabt.

Dieses Argument, so das OLG, verkennt die objektive Natur des Verkehrswerts und eine spezielle gesetzliche Regelung. Der Verkehrswert (§ 194 BauGB) orientiert sich daran, was ein gewöhnlicher Dritter auf dem Markt für das Objekt zahlen würde. Ein solcher Dritter hätte das Wohnrecht selbstverständlich als massive Wertminderung einkalkuliert. Noch wichtiger ist jedoch die Vorschrift des § 889 BGB. Normalerweise erlöschen Rechte an einem Grundstück, wenn der Berechtigte und der Eigentümer dieselbe Person werden („Konsolidation„). Das Gesetz nimmt Dienstbarkeiten wie das Wohnrecht von dieser Regel aber ausdrücklich aus. Das Wohnrecht des Ehemannes blieb also auch nach seinem Kauf des Grundstücks als eigenständiges Recht bestehen. Es war somit zwingend bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Wie wurde der Wert des Wohnrechts korrekt berechnet?

Das vom Ehemann vorgelegte Gutachten hatte den Wert des Wohnrechts mit 1,1 Millionen Euro beziffert. Dieser Wert ergab sich aus der Kapitalisierung der theoretischen Miete über die statistische Restlebenserwartung des damals 49-jährigen Mannes (34,22 Jahre), abgezinst auf den heutigen Tag. Dieses Verfahren entspricht den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

Die Ehefrau hatte die Berechnungsmethode angegriffen und argumentiert, man müsse die Tabellen des Bewertungsgesetzes (BewG) anwenden, die für steuerliche Zwecke gelten. Das OLG wies dies zurück. Das BewG dient primär der Steuerfestsetzung und ist für die zivilrechtliche Bestimmung des Marktwerts nicht maßgeblich. Die Methodik des Gutachters war nach den für den freien Markt geltenden Regeln korrekt und nachvollziehbar. Zieht man den korrekt ermittelten Wert des Wohnrechts vom unbelasteten Grundstückswert ab, schmilzt das angebliche Missverhältnis zum Kaufpreis von 600.000 Euro dahin.

Entkräftet ein Gutachten den Vorwurf der verwerflichen Gesinnung?

Selbst wenn man zugunsten der Frau noch immer ein gewisses Wertungleichgewicht annehmen würde, fehlte es laut OLG an einem weiteren, entscheidenden Merkmal der Sittenwidrigkeit: der subjektiven „verwerflichen Gesinnung“ des Ehemannes. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2001, 1127) besagt, dass die Vermutung einer solchen Gesinnung entkräftet werden kann, wenn sich der Käufer auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlässt. Genau das hatte der Ehemann getan. Er hatte den Kaufpreis nicht willkürlich festgesetzt, sondern auf Basis einer professionellen Wertermittlung. Damit konnte ihm nicht unterstellt werden, er habe seine Frau bewusst übervorteilen wollen.

War die Vollmacht des Ehemannes wirksam und wurde sie missbraucht?

Schließlich prüfte das Gericht die Angriffe gegen die Vollmacht. Der Senat fand keine Mängel. Die Vollmacht war notariell beglaubigt, und die Frau war vom Notar über ihre weitreichenden Folgen belehrt worden. Sie erlaubte dem Ehemann ausdrücklich, sogenannte Insichgeschäfte (§ 181 BGB) zu tätigen, also Verträge mit sich selbst abzuschließen.

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, der zur Unwirksamkeit des Vertrags führen könnte, lag ebenfalls nicht vor. Ein solcher Missbrauch setzt voraus, dass der Vertreter seine Befugnisse bewusst zum Nachteil des Vertretenen ausnutzt. Davon konnte hier keine Rede sein. Die Frau erhielt als Gegenleistung für das Grundstück einen Kaufpreisanspruch von 600.000 Euro. Dieser Anspruch war sogar durch eine Hypothek im Grundbuch und die persönliche Unterwerfung des Mannes unter die sofortige Zwangsvollstreckung abgesichert. Sie erhielt also einen werthaltigen und gesicherten Gegenanspruch. Von einer gezielten Benachteiligung konnte das Gericht nichts erkennen. Auch die Anfechtungserklärungen der Frau wegen Irrtums oder Täuschung scheiterten, da sie keine rechtlich relevanten Gründe vortragen konnte und die Fristen teilweise abgelaufen waren.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie? Checkliste für Immobiliengeschäfte zwischen Ehepartnern

Die Entscheidung des OLG München ist kein Freibrief für unausgewogene Verträge unter Eheleuten, sondern eine Mahnung zur Präzision. Sie zeigt, dass komplexe Vermögensgestaltungen, die während einer intakten Ehe getroffen werden, einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten können, wenn sie rechtlich sauber umgesetzt sind.

Hier ist eine Checkliste, die Sie aus diesem Fall für Ihre eigenen Planungen ableiten können:

  • Grundbuch entscheidet: Der wahre Wert einer Immobilie bemisst sich nicht nur nach Lage und Zustand, sondern auch nach den Eintragungen im Grundbuch. Rechte wie ein lebenslanges Wohnrecht, ein Nießbrauch oder eine Grundschuld sind wertbestimmende Faktoren, die nicht ignoriert werden können.
  • Objektive Bewertung ist unerlässlich: Verlassen Sie sich bei Immobiliengeschäften, insbesondere innerhalb der Familie, nicht auf pauschale Schätzungen. Ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen schafft eine objektive und belastbare Grundlage. Es schützt nicht nur vor späteren Streitigkeiten über den Wert, sondern kann, wie dieser Fall zeigt, auch den Vorwurf der Sittenwidrigkeit entkräften.
  • Vollmachten präzise formulieren: Eine Generalvollmacht ist ein mächtiges Instrument. Klären Sie mit Ihrem Notar genau ab, welche Befugnisse sie umfassen soll. Soll der Bevollmächtigte auch Verträge mit sich selbst abschließen dürfen (Befreiung von § 181 BGB)? Welche Widerrufsmöglichkeiten soll es geben?
  • Vertragliche Sicherheiten schaffen: Wenn eine Immobilie gegen eine Ratenzahlung oder ein Darlehen übertragen wird, müssen die Ansprüche des Verkäufers abgesichert werden. Eine erstrangige Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch sowie die notarielle Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung sind hierfür die wirksamsten Mittel.
  • Rechtliche Beratung ist kein Luxus: Komplexe Gestaltungen wie die Verrechnung von Zugewinn, Darlehen und Wohnrechten sind juristisch anspruchsvoll. Eine frühzeitige und umfassende Beratung durch einen Notar und gegebenenfalls einen Fachanwalt für Familienrecht stellt sicher, dass die Vereinbarungen dem Willen beider Parteien entsprechen und auch im Fall einer späteren Trennung rechtssicher sind.

Die Urteilslogik

Die gerichtliche Beurteilung eines Kaufpreises hängt stets vom tatsächlichen Zustand der Immobilie ab, nicht von ihrem theoretischen Maximalwert.

  • Objektive Verkehrswertermittlung: Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts gilt nur der Verkehrswert des Objekts in dem Zustand, in dem es sich zum Zeitpunkt des Verkaufs befand; im Grundbuch eingetragene Belastungen müssen den Marktwert zwingend mindern.
  • Bestandsschutz von Dienstbarkeiten: Dienstbarkeiten, wie das lebenslange Wohnrecht, erlöschen nicht automatisch, wenn der Berechtigte selbst Eigentümer des Grundstücks wird, sondern bleiben als eigenständiges, wertminderndes Recht bestehen.
  • Entkräftung der Verwerflichkeit: Wer bei Immobiliengeschäften den Kaufpreis auf Basis eines professionellen Sachverständigengutachtens festlegt, entkräftet die rechtliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung und schützt den Vertrag vor dem Vorwurf des Wuchers.

Die präzise Einhaltung zivilrechtlicher Bewertungsstandards und vertraglicher Sicherheiten gewährleistet die Bestandskraft komplexer Eheverträge auch im Scheidungsfall.


Experten Kommentar

Wer sich den Kaufpreis anschaut, rechnet schnell mit Sittenwidrigkeit, doch das OLG München zeigt messerscharf: Ein lebenslanges Wohnrecht ist kein Schönheitsfehler, sondern eine extreme Belastung, die den Verkehrswert legal auffrisst. Wer wissen will, warum der Kaufpreis von 600.000 Euro hier in Ordnung war, muss den Wert des belasteten Zustands heranziehen, nicht den ungeschmälerten Wunschpreis. Das Urteil liefert die strategische Blaupause: Ein professionelles Gutachten über diesen geminderten Wert ist die beste Versicherung, um den Vorwurf der Verwerflichkeit bei Transaktionen unter Ehepartnern abzuwehren. Es wird klar, dass sauber erstellte Verträge und korrekte Gutachten die Grundlage für jede rechtliche Verteidigung bilden – auch wenn die Ehe scheitert.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viel mindert ein eingetragenes Wohnrecht den Verkehrswert meiner Immobilie?

Ein eingetragenes, lebenslanges Wohnrecht mindert den Verkehrswert Ihrer Immobilie drastisch, oft um 50 Prozent oder mehr des unbelasteten Werts. Die Belastung verhindert objektiv die freie Nutzung und Vermietung durch einen potenziellen Käufer. Die genaue Wertminderung hängt entscheidend vom Alter des Berechtigten und der Höhe der theoretischen Jahresmiete ab. Sie müssen damit rechnen, dass der Marktwert massiv reduziert wird, da das Recht im Grundbuch gesichert ist.

Die Wertminderung berechnet sich nicht willkürlich, sondern folgt präzisen Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Sachverständige müssen den fiktiven Jahresmietwert der Immobilie über die statistische Restlebenserwartung des Wohnberechtigten kapitalisieren und auf den heutigen Tag abzinsen. Gerichte stellen klar, dass die vereinfachten steuerlichen Tabellen des Bewertungsgesetzes (BewG) für die zivilrechtliche Bestimmung des Marktwerts im Kaufvertrag keine Gültigkeit besitzen.

Dieses Recht ist eine objektive, im Grundbuch gesicherte Dienstbarkeit, die jeder Dritte einkalkulieren muss. Für die Prüfung eines Missverhältnisses ist der Verkehrswert des Objekts in dem Zustand maßgeblich, in dem es sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand. Konkret: Bei der Bewertung muss zwingend vom stark belasteten Verkehrswert ausgegangen werden. Das Recht bleibt auch nach einem Verkauf bestehen, selbst wenn der Berechtigte das Eigentum erwirbt.

Beauftragen Sie umgehend einen öffentlich bestellten Sachverständigen und fordern Sie explizit ein Gutachten, das nach der ImmoWertV unter Berücksichtigung der grundbuchlichen Lasten erstellt wird.


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Wann gilt ein Grundstücksverkauf zwischen Ehepartnern als sittenwidrig und ungültig?

Ein Verkauf zwischen Ehepartnern wird nur unter sehr strengen Voraussetzungen als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft (§ 138 BGB). Entscheidend ist das Zusammentreffen zweier Elemente: Erstens muss ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Zweitens muss die subjektive, verwerfliche Gesinnung des Käufers nachgewiesen werden. Diese Gesinnung bedeutet die bewusste Ausnutzung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit des Verkäufers.

Die Regel: Ein grobes Missverhältnis liegt bei Immobiliengeschäften vor, wenn der vereinbarte Kaufpreis den tatsächlichen Verkehrswert um mindestens 90 Prozent unterschreitet. Gerichte legen dabei zwingend den Wert des belasteten Grundstücks zugrunde, nicht den unbelasteten Marktwert. Ist das Grundstück beispielsweise mit einem lebenslangen Wohnrecht oder einer Grundschuld belastet, muss dieser Minderwert zwingend vom objektiven Verkehrswert abgezogen werden.

Existiert dieses krasse Missverhältnis, vermutet das Gesetz die verwerfliche Gesinnung des Käufers. Der Käufer kann diese Vermutung jedoch entkräften, was insbesondere bei Geschäften innerhalb der Ehe relevant ist. Erweisen Sie, dass der Kaufpreis auf einem professionellen Sachverständigen-Gutachten basierte, fällt der Vorwurf der bewussten Übervorteilung weg. Das Gutachten dient als objektiver Beweis, dass der Käufer den Preis nicht willkürlich festsetzte, sondern eine neutrale Basis nutzte.

Prüfen Sie sofort, ob dem Verkäufer im Gegenzug für den Verkauf objektive Sicherheiten wie eine Hypothek oder die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung eingeräumt wurden, da diese gegen den Vorwurf der gezielten Benachteiligung sprechen.


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Wie kann ich den Wert eines lebenslangen Wohnrechts für einen Kaufvertrag korrekt berechnen lassen?

Der korrekte Wert eines lebenslangen Wohnrechts für zivilrechtliche Kaufverträge folgt festen Regeln. Er muss den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie abbilden und nicht den vereinfachten steuerlichen Wert. Diesen juristisch belastbaren Wert ermitteln Sie durch die Kapitalisierung der theoretisch entgangenen Miete. Die Berechnung muss dabei exakt der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) folgen.

Der Wert leitet sich aus der jährlichen Nettokaltmiete der durch das Recht belegten Fläche ab. Man multipliziert diese Miete mit einem Kapitalisierungsfaktor, der die statistische Restlebenserwartung der wohnberechtigten Person berücksichtigt. Durch diese Methode wird der gesamte zukünftige Verlust an Mieteinnahmen auf den heutigen Tag abgezinst. Steuertabellen aus dem Bewertungsgesetz (BewG) dürfen für die Bestimmung des Marktwerts nicht herangezogen werden, da sie nur der Steuerfestsetzung dienen.

Konkret: Gerichte, wie das Oberlandesgericht München, lehnen vereinfachte steuerliche Berechnungen für die Preisbestimmung im Kaufvertrag strikt ab. Für die juristische Belastbarkeit ist die konsequente Anwendung der ImmoWertV notwendig. Nur so erhalten Sie einen objektiven Wert, der als Grundlage für den Kaufpreis oder die Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts standhält. Das Ergebnis dieser genauen Berechnung kann die Wertminderung des Objekts massiv beeinflussen.

Beauftragen Sie stets einen öffentlich bestellten Sachverständigen und fordern Sie explizit eine Bewertung nach ImmoWertV und den aktuellen Sterbetafeln, um die Gerichtsbeständigkeit zu garantieren.


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Was tun, wenn mein Partner meine Generalvollmacht zum Verkauf an sich selbst genutzt hat?

Der Verkauf einer Immobilie durch den Bevollmächtigten an sich selbst – ein sogenanntes Insichgeschäft – ist juristisch gesehen nicht automatisch ungültig. Die Regel: Ein solcher Vorgang ist rechtlich wirksam, wenn die Generalvollmacht die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich notariell regelt. Die bloße Tatsache des Verkaufs an den Partner führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Kaufvertrags.

Sie können das Geschäft nur dann erfolgreich rückgängig machen, wenn Sie einen bewussten Missbrauch der Vertretungsmacht nachweisen. Das bedeutet, Ihr Partner muss seine Befugnisse objektiv zum Nachteil Ihrer Interessen ausgenutzt haben. Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an. Selbst wenn Sie sich emotional überrumpelt fühlen, ist dies für eine erfolgreiche Anfechtung wegen Missbrauchs nicht ausreichend.

Entscheidend ist die Frage nach der erhaltenen Gegenleistung. Das Gericht prüft, ob Sie für die Übertragung der Immobilie einen werthaltigen Anspruch erhalten haben. Wenn der Kaufpreisanspruch beispielsweise durch eine Hypothek oder eine notarielle Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gesichert wurde, liegt in der Regel keine gezielte Benachteiligung vor. Fehlt der Nachweis, dass der Vertreter seine Befugnisse bewusst zu Ihrem Schaden ausgenutzt hat, bleibt das Insichgeschäft wirksam.

Ziehen Sie umgehend die exakte Formulierung Ihrer notariellen Vollmacht heran, um die Klausel zur Befreiung von § 181 BGB zu klären und einen möglichen Missbrauch zu prüfen.


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Wie schützt ein Sachverständigen-Gutachten meinen Immobilienkauf vor dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit?

Der Kaufpreis einer Immobilie, insbesondere bei Geschäften innerhalb der Familie, muss gerichtlich standhalten können. Ein professionelles Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet hierbei den wirksamsten Schutz. Es entkräftet die juristische Vermutung der sogenannten Verwerfliche Gesinnung, die für die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zwingend notwendig ist. Der Käufer beweist damit, dass er den Preis nicht willkürlich, sondern auf Basis einer unabhängigen, neutralen Schätzung festgesetzt hat.

Die Gerichte prüfen bei Immobiliengeschäften stets zwei Komponenten: Zuerst das objektive grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Liegt dieses vor (meist Abweichung von 90 % vom wahren Wert), vermuten Gerichte, dass der Käufer die Zwangslage des Verkäufers ausnutzte. Genau diese Vermutung kann der Käufer mithilfe des Gutachtens widerlegen. Der Bundesgerichtshof erkennt die Heranziehung eines professionellen Gutachtens als Beweis dafür an, dass keine Absicht zur Übervorteilung bestand.

Das Gutachten muss zwingend den aktuellen Marktwert des Objekts ermitteln und dabei alle grundbuchrechtlichen Belastungen wie eingetragene Wohnrechte oder Nießbrauch berücksichtigen. Nur der Wert des belasteten Grundstücks ist der korrekte Maßstab für die juristische Prüfung. Konkret: Eine einfache Schätzung durch einen Makler genügt nicht; nur die Autorität eines vereidigten Sachverständigen schützt Ihre Transaktion nachhaltig.

Stellen Sie als Käufer sicher, dass das Gutachten vor der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages vorliegt und der Vertrag explizit auf dieses Gutachten Bezug nimmt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Grundbuchberichtigung

Die Grundbuchberichtigung ist der rechtliche Anspruch des wahren Eigentümers, das Grundbuch amtlich korrigieren zu lassen, wenn dessen Inhalt nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt. Das Gesetz garantiert damit die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs, da jederzeit Klarheit darüber herrschen muss, wem ein Grundstück wirklich gehört.
Beispiel: Die Ehefrau forderte die Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB, weil sie den Verkauf an den Ehemann für nichtig hielt und sich weiterhin als rechtmäßige Eigentümerin betrachtete.

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Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn eine Person gleichzeitig auf beiden Seiten eines Vertrages agiert, entweder als Vertreter und als Vertragspartner in eigener Person oder als Vertreter beider Seiten. Normalerweise verbietet § 181 BGB solche Geschäfte, um Interessenkonflikte und die Gefahr der Selbstbevorzugung zu verhindern, doch dieses Verbot kann vertraglich aufgehoben werden.
Beispiel: Da der Ehemann eine notariell beglaubigte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot besaß, konnte er das Insichgeschäft wirksam abschließen und das Grundstück als Vertreter seiner Frau an sich selbst verkaufen.

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Konsolidation

Konsolidation beschreibt das Erlöschen von Rechten an einem Grundstück, wenn der Berechtigte und der Eigentümer der Sache in einer Person zusammenfallen. Diese Regelung (§ 889 BGB) vermeidet den unnötigen Fortbestand von Rechten, doch das Gesetz nimmt Dienstbarkeiten wie das Wohnrecht explizit von dieser automatischen Aufhebung aus.
Beispiel: Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das lebenslange Wohnrecht des Ehemannes nicht automatisch durch die Konsolidation erlosch, als er neuer Alleineigentümer des Grundstücks wurde.

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Sittenwidrigkeit

Juristen erklären ein Rechtsgeschäft für sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn es gegen die grundlegenden Wertvorstellungen der Gesellschaft verstößt, was regelmäßig bei wucherähnlichen Geschäften mit einem groben Missverhältnis der Leistungen der Fall ist. Diese fundamentale Vorschrift soll verhindern, dass Verträge, die einen Partner extrem benachteiligen, rechtliche Wirksamkeit erlangen.
Beispiel: Die Ehefrau warf dem Ehemann Sittenwidrigkeit vor, da der Kaufpreis von 600.000 Euro im Vergleich zum unbelasteten Verkehrswert der Immobilie stark abwich.

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Verkehrswert

Der Verkehrswert, oft auch Marktwert genannt, ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse für eine Immobilie zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Er dient als objektiver Maßstab für Gerichte und Gutachter, um den tatsächlichen Wert eines Objekts zu bestimmen und so die Prüfung von Wertmissverhältnissen zu ermöglichen.
Beispiel: Das Gericht musste für die Sittenwidrigkeitsprüfung den Verkehrswert des Objekts in seinem belasteten Zustand, also mit dem eingetragenen Wohnrecht, zugrunde legen.

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Verwerfliche Gesinnung

Die verwerfliche Gesinnung ist das subjektive Element der Sittenwidrigkeit und beschreibt die bewusste Absicht des Käufers, die Zwangslage, Unerfahrenheit oder die schlechte Lage des Vertragspartners in sittenwidriger Weise auszunutzen. Obwohl ein grobes Missverhältnis oft eine solche Gesinnung vermuten lässt, kann der Beschuldigte diese Vermutung durch objektive Fakten, wie ein Sachverständigen-Gutachten, entkräften.
Beispiel: Weil der Ehemann den Kaufpreis auf Basis eines professionellen Gutachtens festlegte, konnte das OLG ihm die verwerfliche Gesinnung nicht unterstellen, auch wenn ein gewisses Wertungleichgewicht verblieb.

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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 16 UF 906/22 – Beschluss vom 25.4.2024


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