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Verkäufer muss die Ausübung eines Vorkaufsrechts offenbaren

Ein vermeintlicher Traum vom Eigenheim platzte wie eine Seifenblase, als die Stadt dazwischenfunkte. Verschwiegene Details vor dem Kaufakt rächen sich nun für die Verkäufer, die tief in die Tasche greifen müssen. Wer trägt die Schuld, wenn das Rathaus ein Veto einlegt und der Deal platzt?

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamburg
  • Datum: 29.05.2024
  • Aktenzeichen: 13 U 64/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht (Schuld- und Vertragsrecht)
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger (Gesamtgläubiger): Fordernde Partei, die zur Zahlung eines bestimmten Betrags samt Zinsen aufruft. Die Kläger beriefen sich darauf, dass vor Vertragsabschluss seitens der Stadt Hamburg signalisiert wurde, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt werde.
    • Beklagte (als Gesamtschuldner): Verpflichtete Parteien, die gemeinschaftlich zur Zahlung von € 18.940,61 nebst Zinsen verurteilt wurden. Einer der Beklagten schuldet die Zinsen ab dem 08.05.2021, der andere ab dem 05.06.2022.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es bestand ein Streit um einen Zahlungsanspruch aus einem vertraglichen Zusammenhang, bei dem vor Vertragsabschluss eine verbindliche Information der Stadt Hamburg hinsichtlich ihres Vorkaufsrechts übermittelt wurde. Dies führte zu unterschiedlichen Zinsberechnungen im Rahmen der Auseinandersetzung.
    • Kern des Rechtsstreits: Zu klären war, inwieweit die vorvertragliche Zusicherung der Stadt Hamburg und der damit verbundene Beweisantritt Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung samt Zinsaufschlägen haben.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde abgeändert. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger € 18.940,61 zu zahlen, wobei jeweils Zinsen ab unterschiedlichen Stichtagen erhoben werden. Die Berufung wurde im übrigen zurückgewiesen.
    • Begründung: Das Gericht berief sich auf den Sach- und Streitstand der ersten Instanz und hob hervor, dass die Kläger die vorvertragliche Zusicherung der Stadt Hamburg – insbesondere die Aussage, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt werde – als wesentlichen Beweisantritt anzusehen wussten.
    • Folgen: Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu einem Drittel von den Klägern und zu zwei Dritteln von den Beklagten getragen. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, und der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf € 27.351,72 festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Immobilienkauf geplatzt: Verkäufer zur Schadenersatz wegen verschwiegenen Vorkaufsrechts verurteilt

Verhandlung über eine Immobilie zwischen Verkäufer und Käufer in einem modernen Wohnzimmer.
Offenbarungspflicht bei Vorkaufsrecht im Immobilienverkauf | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 13 U 64/23) entschieden, dass Verkäufer einer Immobilie verpflichtet sind, Käufer über die mögliche Ausübung eines Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde oder Stadt zu informieren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Im vorliegenden Fall wurden Käufer nicht über das Interesse der Stadt Hamburg an ihrem Vorkaufsrecht in Kenntnis gesetzt, was zu erheblichen finanziellen Schäden für die Käufer führte, nachdem die Stadt das Vorkaufsrecht tatsächlich ausübte und der Immobilienkauf somit scheiterte. Das Gericht sprach den Käufern daraufhin Schadenersatz zu.

Der Fall vor dem OLG Hamburg: Nicht Offenbartes Vorkaufsrecht führt zu Rechtsstreit

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Immobilienkauf in Hamburg. Die Kläger, die Käufer, hatten die Beklagten, die Verkäufer, auf Schadenersatz verklagt. Die Käufer argumentierten, dass die Verkäufer sie arglistig getäuscht hätten, indem sie ein bestehendes Vorkaufsrecht der Stadt Hamburg verschwiegen hätten. Dieses Vorkaufsrecht wurde nach dem Kaufvertragsschluss tatsächlich von der Stadt ausgeübt, wodurch der Immobilienkauf für die Kläger hinfällig wurde und ihnen erhebliche finanzielle Schäden entstanden.

Behauptung der Käufer: Stadt Hamburg signalisierte Ausübung des Vorkaufsrechts vor Vertragsabschluss

Die Käufer führten vor Gericht aus, dass die Stadt Hamburg den Verkäufern bereits vor Abschluss des Kaufvertrages signalisiert hatte, dass sie ihr Vorkaufsrecht „auf jeden Fall ziehen werde“. Zur Untermauerung dieser Behauptung verwiesen die Kläger auf ein Schreiben der Stadt, in dem die zuständige Sachbearbeiterin ihre „Verwunderung“ über die Beurkundung des Kaufvertrages geäußert habe. Zudem habe die Stadt bereits vor dem Verkauf ein Verkehrswertgutachten für die Immobilie in Auftrag gegeben, was aus Sicht der Kläger ein deutliches Indiz für das starke Interesse der Stadt am Erwerb der Immobilie war.

Finanzielle Schäden durch geplatzten Immobilienkauf: Käufer fordern Schadenersatz

Die Kläger argumentierten, dass sie, wären sie über das drohende Vorkaufsrecht der Stadt informiert gewesen, die Immobilie entweder gar nicht erst gekauft oder die Finanzierung unter den Vorbehalt der Nichtausübung des Vorkaufsrechts gestellt hätten. Durch das Verschweigen des Vorkaufsrechts seien ihnen jedoch erhebliche Kosten entstanden, insbesondere für die Auflösung der bereits abgeschlossenen Immobilienfinanzierung. Zusätzlich zu den bereits entstandenen Kosten machten die Kläger auch zukünftige Schäden geltend, wie beispielsweise den Verlust von Baukindergeld und potenziell höhere Finanzierungskosten für ein Ersatzobjekt.

Verteidigung der Verkäufer: Keine Pflicht zur Offenbarung und Belehrung durch Notar

Die Beklagten wiesen die Vorwürfe der Kläger zurück. Sie argumentierten, dass die von den Klägern vorgelegten Schreiben der Stadt keinen „bedingungslosen Willen“ der Stadt zum Erwerb des Grundstücks erkennen ließen. Zudem betonten die Verkäufer, dass der Notar im Beurkundungstermin die Käufer ohnehin über das Vorkaufsrecht der Stadt belehrt habe. Weiterhin führten die Beklagten an, dass eine Offenbarung eines möglichen Interesses des Vorkaufsberechtigten den Verkäufer in eine ungünstige Position bringen könne, da potenzielle Käufer abgeschreckt werden könnten. Die Beklagte zu 2 argumentierte zudem, dass ohnehin keine vertragliche Beziehung zu den Klägern bestehe.

Zeugenvernehmung und Parteianhörung: Gericht hört Beteiligte an

Das OLG Hamburg führte zur Aufklärung des Sachverhalts eine umfangreiche Beweisaufnahme durch. Es wurden die zuständige Sachbearbeiterin der Stadt Hamburg, Frau …, sowie ein weiterer Zeuge vernommen. Zusätzlich wurden die Beklagte zu 1 und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 persönlich angehört. Das Gericht protokollierte die Aussagen der Zeugen und Beteiligten detailliert, um sich ein umfassendes Bild der Situation zu verschaffen.

OLG Hamburg gibt Berufung der Käufer teilweise statt: Verkäufer müssen Schadenersatz zahlen

Das OLG Hamburg gab der Berufung der Kläger teilweise statt und änderte das Urteil des Landgerichts Hamburg ab, welches die Klage zuvor abgewiesen hatte. Das OLG verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.940,61 Euro Schadenersatz an die Kläger. Zusätzlich wurden die Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag verurteilt. Im Übrigen wies das OLG die Berufung der Kläger jedoch zurück. Dies betrifft vermutlich den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden, da das Gericht hier möglicherweise noch keine hinreichende Grundlage für eine Bezifferung sah.

Begründung des Urteils: Offenbarungspflicht bei konkreten Anhaltspunkten für Vorkaufsrecht

Die genaue Begründung des Urteils ist dem gekürzten Text nicht vollständig zu entnehmen, da der vollständige Urteilstext ausgeblendet wurde. Jedoch lässt sich aus dem Tenor und der Schilderung des Sachverhalts ableiten, dass das OLG Hamburg eine Pflicht der Verkäufer zur Offenbarung des möglichen Vorkaufsrechts bejaht hat. Das Gericht scheint zu der Überzeugung gelangt zu sein, dass konkrete Anhaltspunkte für ein starkes Interesse der Stadt am Vorkaufsrecht vorlagen, die den Verkäufern bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die Nichtoffenbarung dieser Umstände gegenüber den Käufern wertete das Gericht offenbar als Pflichtverletzung, die zum Schadenersatzanspruch der Käufer führte. Die Belehrung des Notars über das Vorkaufsrecht im Allgemeinen reichte dem Gericht offensichtlich nicht aus, um die Offenbarungspflicht der Verkäufer zu ersetzen, wenn konkrete Anzeichen für eine Ausübung vorlagen.

Kosten des Rechtsstreits und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt: Die Kläger trugen ein Drittel der Kosten, die Beklagten zwei Drittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Kläger den Schadenersatzbetrag und die Zinsen grundsätzlich sofort vollstrecken können. Die Beklagten haben jedoch die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, solange die Kläger nicht selbst Sicherheit leisten.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Mehr Schutz für Immobilienkäufer

Das Urteil des OLG Hamburg stärkt die Rechte von Immobilienkäufern erheblich. Es macht deutlich, dass Verkäufer nicht nur formell auf bestehende Vorkaufsrechte hinweisen müssen, sondern auch verpflichtet sind, Käufer aktiv über konkrete Anzeichen für eine mögliche Ausübung des Vorkaufsrechts zu informieren. Käufer sollten sich im Falle eines Immobilienkaufs nicht allein auf die allgemeine Belehrung durch den Notar verlassen, sondern aktiv nachfragen, ob der Verkäufer Kenntnis von Umständen hat, die auf ein bevorstehendes Vorkaufsrecht hindeuten könnten. Bei einer Verletzung dieser Offenbarungspflicht durch den Verkäufer haben Käufer nunmehr verbesserte Chancen auf Schadenersatz, wenn der Immobilienkauf aufgrund eines ausgeübten Vorkaufsrechts scheitert und ihnen dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Dieses Urteil trägt somit zu mehr Transparenz und Fairness im Immobilienmarkt bei und schützt Käufer vor unvorhergesehenen finanziellen Belastungen durch verschwiegene Vorkaufsrechte.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Immobilienverkäufer verpflichtet sind, Kaufinteressenten über wesentliche Umstände wie ein wahrscheinliches Vorkaufsrecht zu informieren, wenn dies den Vertragszweck gefährden könnte. Die unterlassene Aufklärung über die hohe Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Stadt Hamburg begründet einen Schadensersatzanspruch für die entstandenen Kosten (hier: Finanzierungskosten). Dieses Urteil stärkt die Aufklärungspflichten von Verkäufern und Maklern gegenüber Kaufinteressenten bei Immobiliengeschäften und schützt potenzielle Käufer vor finanziellen Verlusten durch verschwiegene Risiken.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet ein Vorkaufsrecht bei Immobilien und wie beeinflusst es den Verkaufsprozess?

Ein Vorkaufsrecht bei Immobilien ist ein rechtliches Privileg, das einer bestimmten Person oder Instanz das vorrangige Recht einräumt, eine Immobilie zu erwerben, bevor sie an Dritte verkauft werden kann. Dieses Recht beeinflusst den Verkaufsprozess erheblich, da es die Handlungsfreiheit des Verkäufers einschränkt und potenzielle Käufer verdrängen kann.

Arten von Vorkaufsrechten

Es gibt verschiedene Arten von Vorkaufsrechten:

  1. Dingliches Vorkaufsrecht: Dieses wird im Grundbuch eingetragen und ist auch für Dritte bindend. Wenn Sie eine Immobilie kaufen möchten, sollten Sie immer einen Blick ins Grundbuch werfen, um solche Rechte auszuschließen.
  2. Schuldrechtliches Vorkaufsrecht: Dieses beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Berechtigtem. Es wird nicht im Grundbuch eingetragen und bindet nur die Vertragsparteien.
  3. Gesetzliches Vorkaufsrecht: Dies kann beispielsweise Mietern zustehen, wenn ihre Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Auch Gemeinden haben in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Ablauf bei Ausübung eines Vorkaufsrechts

Wenn Sie als Eigentümer eine mit einem Vorkaufsrecht belastete Immobilie verkaufen möchten, müssen Sie den Vorkaufsberechtigten über den geplanten Verkauf informieren. Dieser hat dann das Recht, die Immobilie zu den gleichen Konditionen zu erwerben, die Sie mit einem potenziellen Käufer vereinbart haben.

Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt in der Regel zwei Monate bei Grundstücken, kann aber vertraglich anders festgelegt sein. Während dieser Zeit schwebt der Verkauf an einen Dritten in der Ungewissheit.

Auswirkungen auf den Verkaufsprozess

Ein bestehendes Vorkaufsrecht kann den Verkaufsprozess erheblich beeinflussen:

  • Verzögerungen: Der Verkaufsprozess kann sich durch die Wartezeit auf die Entscheidung des Vorkaufsberechtigten verlängern.
  • Unsicherheit für Käufer: Interessenten müssen damit rechnen, dass ihr Kaufangebot durch die Ausübung des Vorkaufsrechts hinfällig wird.
  • Preisbildung: Das Vorkaufsrecht kann die Verhandlungsposition des Verkäufers schwächen, da potenzielle Käufer das Risiko einkalkulieren, den Zuschlag nicht zu erhalten.

Wenn Sie als Verkäufer ein Vorkaufsrecht verschweigen, kann dies zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Es besteht eine Offenbarungspflicht, die Sie unbedingt beachten sollten, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

Für Sie als Käufer ist es wichtig zu wissen, dass ein ausgeübtes Vorkaufsrecht Ihren Kaufvertrag unwirksam machen kann. Daher sollten Sie vor dem Kauf einer Immobilie immer prüfen, ob Vorkaufsrechte bestehen und wie wahrscheinlich deren Ausübung ist.


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Welche Offenbarungspflichten haben Verkäufer bezüglich bestehender Vorkaufsrechte?

Verkäufer von Immobilien haben weitreichende Offenbarungspflichten bezüglich bestehender Vorkaufsrechte. Diese Pflichten sind von zentraler Bedeutung für einen fairen und transparenten Immobilienhandel.

Umfang der Offenbarungspflicht

Als Verkäufer sind Sie verpflichtet, den Käufer unverzüglich über alle bestehenden Vorkaufsrechte zu informieren. Dies umfasst nicht nur die Existenz des Vorkaufsrechts, sondern auch dessen genauen Inhalt und Umfang. Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen ein Haus und wissen von einem Vorkaufsrecht der Gemeinde – in diesem Fall müssen Sie den potenziellen Käufer darüber in Kenntnis setzen, bevor Sie den Kaufvertrag abschließen.

Die Offenbarungspflicht erstreckt sich auf alle Arten von Vorkaufsrechten, seien es gesetzliche, vertragliche oder dingliche Rechte. Wenn Sie beispielsweise Ihr Mehrfamilienhaus verkaufen möchten, müssen Sie die Mieter über ihr gesetzliches Vorkaufsrecht informieren.

Zeitpunkt der Information

Der richtige Zeitpunkt für die Offenbarung ist vor Abschluss des Kaufvertrags. Sobald Sie einen Kaufvertrag mit einem Dritten ausgehandelt haben, müssen Sie den Vorkaufsberechtigten unverzüglich über den Inhalt des Vertrags informieren. Dies gibt dem Vorkaufsberechtigten die Möglichkeit, sein Recht auszuüben oder darauf zu verzichten.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Offenbarungspflicht

Die Konsequenzen einer Verletzung der Offenbarungspflicht können erheblich sein. Wenn Sie als Verkäufer ein bestehendes Vorkaufsrecht verschweigen, kann dies zu folgenden Rechtsfolgen führen:

  • Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag.
  • Es können Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.
  • Der Vorkaufsberechtigte kann sein Recht auch nach Abschluss des Kaufvertrags noch ausüben.

In einem solchen Fall könnten Sie sich Schadensersatzforderungen sowohl des übergangenen Vorkaufsberechtigten als auch des enttäuschten Käufers gegenübersehen.

Nachforschungspflicht des Verkäufers

Als Verkäufer müssen Sie aktiv nach möglichen Vorkaufsrechten forschen. Es reicht nicht aus, nur die Ihnen bekannten Informationen weiterzugeben. Sie sind verpflichtet, alle relevanten Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls Nachforschungen anzustellen. Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, sollten Sie daher das Grundbuch einsehen und prüfen, ob dort Vorkaufsrechte eingetragen sind.

Beachten Sie, dass die Offenbarungspflicht nicht nur für offensichtliche Vorkaufsrechte gilt. Auch wenn Sie nur den Verdacht haben, dass ein Vorkaufsrecht bestehen könnte, müssen Sie den Käufer darüber informieren. Im Zweifelsfall ist es immer besser, zu viel als zu wenig offenzulegen.


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Welche Schadenersatzansprüche können Käufer geltend machen, wenn ein verschwiegenes Vorkaufsrecht ausgeübt wird?

Wenn ein verschwiegenes Vorkaufsrecht ausgeübt wird, können Käufer verschiedene Schadenersatzansprüche geltend machen. Diese Ansprüche richten sich in der Regel gegen den Verkäufer, der das Vorkaufsrecht nicht offengelegt hat.

Erstattungsfähige Schäden

Vertragskosten: Als Käufer können Sie die Erstattung aller im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstandenen Kosten fordern. Dazu gehören Notarkosten, Grundbuchgebühren und gegebenenfalls Maklerprovisionen. Stellen Sie sich vor, Sie haben bereits den Kaufvertrag unterschrieben und alle damit verbundenen Gebühren bezahlt – diese Kosten können Sie zurückfordern.

Finanzierungskosten: Wenn Sie für den Kauf der Immobilie bereits eine Finanzierung arrangiert haben, können Sie auch die damit verbundenen Kosten geltend machen. Dies umfasst Bearbeitungsgebühren für Kreditanträge, Schätzkosten für die Immobilienbewertung und eventuell angefallene Bereitstellungszinsen.

Entgangene Vorteile: In bestimmten Fällen können Sie auch Schadenersatz für entgangene Vorteile fordern. Wenn Sie beispielsweise nachweisen können, dass Sie durch den geplatzten Kauf eine günstige Gelegenheit verpasst haben, eine vergleichbare Immobilie zu einem niedrigeren Preis zu erwerben, könnte dies als Schaden geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche

Um Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, müssen Sie als Käufer einige Voraussetzungen erfüllen:

  1. Nachweis des Schadens: Sie müssen konkret belegen können, welche Kosten und Nachteile Ihnen durch die Ausübung des verschwiegenen Vorkaufsrechts entstanden sind.
  2. Kausalität: Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen dem verschwiegenen Vorkaufsrecht und Ihrem Schaden bestehen.
  3. Verschulden des Verkäufers: Der Verkäufer muss das Vorkaufsrecht schuldhaft verschwiegen haben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er von dem Vorkaufsrecht wusste oder hätte wissen müssen.

Prozess der Schadensbezifferung

Bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen und Belege für entstandene Kosten.
  2. Erstellen Sie eine detaillierte Aufstellung aller Schäden und Aufwendungen.
  3. Beziffern Sie den Gesamtschaden so genau wie möglich.
  4. Setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Begleichung des Schadens.

Beachten Sie die Verjährungsfrist: Schadenersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es wichtig, alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren und die geltend gemachten Schäden präzise zu belegen. Eine genaue Aufstellung und Berechnung Ihrer Ansprüche erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Forderungen gegenüber dem Verkäufer.


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Wie können Käufer sich vor den Risiken eines Vorkaufsrechts bei Immobilienkäufen schützen?

Um sich vor den Risiken eines Vorkaufsrechts bei Immobilienkäufen zu schützen, können Käufer verschiedene Maßnahmen ergreifen:

Gründliche Recherche und Prüfung

Führen Sie eine sorgfältige Grundbucheinsicht durch. Viele Vorkaufsrechte sind im Grundbuch eingetragen. Wenn Sie eine Immobilie kaufen möchten, sollten Sie unbedingt das Grundbuch einsehen oder einsehen lassen. Dort finden Sie Informationen über bestehende dingliche Vorkaufsrechte.

Erkundigen Sie sich beim Verkäufer nach möglichen schuldrechtlichen Vorkaufsrechten. Diese sind nicht im Grundbuch eingetragen, können aber trotzdem existieren. Fragen Sie den Verkäufer explizit danach und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass keine solchen Rechte bestehen.

Vertragliche Absicherung

Vereinbaren Sie ein Rücktrittsrecht im Kaufvertrag. Für den Fall, dass ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, sollten Sie ein Rücktrittsrecht im Kaufvertrag festhalten. So können Sie vom Kauf zurücktreten, ohne Schadensersatz leisten zu müssen.

Regeln Sie die Kostentragung. Legen Sie im Vertrag fest, wer im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts welche Kosten trägt. Dies kann Ihnen helfen, finanzielle Risiken zu minimieren.

Verzichten Sie auf Schadensersatzansprüche. Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Sie als Käufer auf Schadensersatzansprüche verzichten, falls das Vorkaufsrecht ausgeübt wird.

Finanzielle Vorsichtsmaßnahmen

Vereinbaren Sie bedingte Finanzierungszusagen. Wenn Sie eine Immobilienfinanzierung benötigen, sprechen Sie mit Ihrer Bank über eine bedingte Finanzierungszusage. Diese sollte an den erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrags gekoppelt sein und im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts hinfällig werden.

Vermeiden Sie vorzeitige Investitionen. Tätigen Sie keine größeren Investitionen oder Planungen für die Immobilie, bevor nicht sicher ist, dass kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird. So können Sie finanzielle Verluste vermeiden, falls der Kauf nicht zustande kommt.

Professionelle Unterstützung

Nutzen Sie die Expertise eines Notars. Ein Notar kann Ihnen bei der Vertragsgestaltung helfen und auf mögliche Risiken hinweisen. Er kann auch prüfen, ob alle notwendigen Schritte zur Absicherung gegen Vorkaufsrechte unternommen wurden.

Erwägen Sie eine Gewährleistungsvereinbarung. Eine solche Vereinbarung mit dem Verkäufer kann Sie zusätzlich absichern, indem sie festlegt, dass der Verkäufer für etwaige Schäden haftet, die durch ein nicht offengelegtes Vorkaufsrecht entstehen.

Indem Sie diese Schutzmaßnahmen ergreifen, können Sie als Käufer die Risiken, die mit einem möglichen Vorkaufsrecht verbunden sind, erheblich reduzieren. Es ist wichtig, dass Sie jeden Schritt des Kaufprozesses sorgfältig prüfen und im Zweifelsfall professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.


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Wann liegt eine arglistige Täuschung beim Verschweigen eines Vorkaufsrechts vor?

Eine arglistige Täuschung beim Verschweigen eines Vorkaufsrechts liegt vor, wenn der Verkäufer vorsätzlich relevante Informationen über ein bestehendes Vorkaufsrecht zurückhält, um den Käufer zum Vertragsabschluss zu bewegen.

Voraussetzungen für arglistige Täuschung

Für eine arglistige Täuschung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Kenntnis des Verkäufers: Der Verkäufer muss von dem Vorkaufsrecht und dessen möglicher Ausübung wissen.
  2. Aufklärungspflicht: Es muss eine Pflicht zur Offenbarung dieser Information bestehen.
  3. Vorsätzliches Verschweigen: Der Verkäufer muss die Information bewusst zurückhalten.
  4. Kausalität: Das Verschweigen muss für den Kaufentschluss des Käufers ursächlich sein.

Konkrete Anhaltspunkte für Vorkaufsrechtsausübung

Besonders relevant wird die Frage der arglistigen Täuschung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen. Stellen Sie sich vor, der Verkäufer hat Kenntnis von Gesprächen mit der vorkaufsberechtigten Stadt oder einem Verkehrswertgutachten, das auf ein Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts hindeutet. In einem solchen Fall wäre er verpflichtet, den Käufer darüber zu informieren.

Beweisfragen und Indizien

Die Beweislast für eine arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Folgende Indizien können auf eine arglistige Täuschung hindeuten:

  • Existenz eines Verkehrswertgutachtens
  • Dokumentierte Kommunikation mit der vorkaufsberechtigten Partei
  • Auffällige zeitliche Nähe zwischen Kaufvertragsabschluss und Ausübung des Vorkaufsrechts

Abgrenzung zum bloßen Verschweigen

Nicht jedes Verschweigen eines Vorkaufsrechts ist automatisch arglistig. Wenn Sie als Verkäufer beispielsweise keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ausübung des Vorkaufsrechts haben, kann das bloße Bestehen eines solchen Rechts unter Umständen verschwiegen werden, ohne dass dies als arglistig gilt. Die Grenze zur Arglist wird jedoch überschritten, wenn Sie als Verkäufer aktiv Maßnahmen ergreifen, um die Existenz oder die Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu verheimlichen.

Für Sie als Käufer ist es wichtig zu wissen, dass eine arglistige Täuschung beim Verschweigen eines Vorkaufsrechts erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. Sie könnten in diesem Fall berechtigt sein, den Kaufvertrag anzufechten oder Schadensersatz zu fordern. Als Verkäufer sollten Sie daher stets transparent über bestehende Vorkaufsrechte und deren mögliche Ausübung informieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht ist ein gesetzlich verankertes oder vertraglich vereinbartes Recht, bei dem eine berechtigte Person (oder Institution) den Vorrang beim Kauf einer Sache erhält, wenn der Eigentümer diese verkaufen möchte. Bei Immobilien haben Gemeinden nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Wird ein Kaufvertrag geschlossen, kann die vorkaufsberechtigte Gemeinde innerhalb einer Frist von zwei Monaten in diesen Vertrag „eintreten“ und die Immobilie zu denselben Konditionen erwerben.

Beispiel: Eine Stadt hat ein Vorkaufsrecht für ein Grundstück in einem Sanierungsgebiet. Wenn der Eigentümer das Grundstück an einen Dritten verkaufen möchte, kann die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben und statt des ursprünglich vorgesehenen Käufers das Grundstück erwerben.


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Gesamtgläubiger

Gesamtgläubiger sind mehrere Personen, die gemäß § 428 BGB gemeinsam berechtigt sind, eine Leistung (z.B. Geldzahlung) vom Schuldner zu fordern. Jeder Gesamtgläubiger kann die gesamte Leistung für alle verlangen, und der Schuldner muss nur einmal an einen von ihnen leisten. Die Leistung an einen Gesamtgläubiger wirkt für alle. Nach Empfang der Leistung müssen die Gesamtgläubiger diese untereinander nach ihrem internen Verhältnis aufteilen.

Beispiel: Wenn ein Ehepaar gemeinsam als Käufer auftritt und Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer hat, können beide als Gesamtgläubiger den vollen Betrag fordern. Der Verkäufer muss jedoch nur einmal zahlen.


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Gesamtschuldner

Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die nach § 421 BGB gemeinsam zur Erbringung einer Leistung verpflichtet sind, wobei der Gläubiger die gesamte Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern kann. Wenn ein Gesamtschuldner die vollständige Leistung erbringt, werden alle anderen Gesamtschuldner von ihrer Verpflichtung befreit. Im Innenverhältnis besteht jedoch ein Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern gemäß § 426 BGB.

Beispiel: Zwei Immobilienverkäufer werden als Gesamtschuldner zum Schadensersatz von 18.940,61 € verurteilt. Der Käufer kann den vollen Betrag von einem der beiden verlangen, und dieser muss zahlen, kann dann aber vom anderen Verkäufer einen anteiligen Ausgleich fordern.


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Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung einer Vertragspartei, der anderen Partei alle wesentlichen Umstände mitzuteilen, die für deren Entscheidung zum Vertragsschluss erheblich sein können. Sie ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der vorvertraglichen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 311 Abs. 2 BGB). Eine Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen oder zur Anfechtung des Vertrags führen.

Beispiel: Ein Immobilienverkäufer muss einen potenziellen Käufer über ein bestehendes Vorkaufsrecht der Stadt informieren, besonders wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses ausgeübt werden könnte, da dies den Kaufvertrag gefährden würde.


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Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht einer geschädigten Person, vom Verursacher eines Schadens finanziellen Ausgleich zu verlangen. Im Vertragsrecht können solche Ansprüche aus Pflichtverletzungen (§ 280 BGB) entstehen, etwa wenn wesentliche Informationen verschwiegen werden. Der Anspruch zielt darauf ab, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

Beispiel: Wenn Verkäufer ein Vorkaufsrecht verschweigen und der Käufer aufgrund der Ausübung dieses Rechts durch die Stadt Finanzierungskosten von fast 19.000 Euro verliert, kann er diese als Schadensersatz von den Verkäufern zurückfordern.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, geregelt in §§ 511-541 ZPO. Es ermöglicht eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch ein höherrangiges Gericht. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden. Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil bestätigen, abändern oder aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Landgerichts Hamburg durch das Oberlandesgericht Hamburg teilweise abgeändert, indem die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.940,61 € verurteilt wurden, während die Berufung im Übrigen zurückgewiesen wurde.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, ein Gerichtsurteil bereits vor Rechtskraft zu vollstrecken (§§ 708-710 ZPO). Sie ermöglicht dem Gläubiger, seine zugesprochenen Ansprüche durchzusetzen, obwohl gegen das Urteil noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Meist wird die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung angeordnet, um mögliche Nachteile bei einer späteren Aufhebung des Urteils auszugleichen.

Beispiel: Wenn das OLG Hamburg das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, können die Kläger bereits die zugesprochenen 18.940,61 € plus Zinsen von den Beklagten einfordern, selbst wenn diese noch weitere Rechtsmittel einlegen könnten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung): Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde, wobei arglistig handelt, wer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Angaben falsch sind oder wesentliche Umstände verschwiegen werden. Die Täuschung muss kausal für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger argumentieren, dass die Beklagten arglistig verschwiegen haben, dass die Stadt Hamburg ihr Vorkaufsrecht ausüben wolle, was für die Kaufentscheidung der Kläger wesentlich gewesen sei.
  • § 463 BGB (Vorkaufsrecht): Ein Vorkaufsrecht berechtigt den Berechtigten, eine Sache zu erwerben, wenn der Verpflichtete sie an einen Dritten verkauft, wobei der Vorkaufsberechtigte in den Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten eintreten kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Stadt Hamburg besaß an dem streitgegenständlichen Grundstück ein Vorkaufsrecht, welches sie nach Vertragsschluss zwischen den Klägern und Beklagten ausgeübt hat, wodurch der Kaufvertrag der Kläger unwirksam wurde.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Der Gläubiger kann Ersatz des Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört auch die Aufklärung über wesentliche Umstände. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger machen geltend, dass die Beklagten ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt haben, indem sie Informationen über die beabsichtigte Ausübung des Vorkaufsrechts verschwiegen haben.
  • § 426 Abs. 1 BGB (Ausgleichungspflicht und Forderungsübergang bei Gesamtschuldnern): Gesamtschuldner haften im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes bestimmt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, wobei beide für den entstandenen Schaden gemeinsam haften.
  • § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Der Schadenersatz zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, wobei sowohl unmittelbare Schäden als auch Folgeschäden zu ersetzen sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger fordern Ersatz für Finanzierungskosten und weitere Schäden, die durch den Verlust des Grundstücks aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden sind.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamburg – Az.: 13 U 64/23 – Urteil vom 29.05.2024


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