Ein Schuldner weigerte sich, Notarkosten-Ansprüche in Höhe von 5.000 Euro zu begleichen, da die gesetzliche Frist zur Verjährung abgelaufen war. Das zuständige Gericht prüfte jedoch, ob die jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung die gesamte Verjährungsfrist neu starten ließ.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Verjähren Notarkosten auch dann, wenn jahrelang darüber gestritten wird?
- Was genau war passiert?
- Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
- Warum entschied das Oberlandesgericht Köln zugunsten des Notars?
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie lange Zeit hat ein Notar, seine Kostenrechnung einzutreiben, bevor sie verjährt?
- Ist eine Notarkostenrechnung ohne Unterschrift des Notars gültig oder vollstreckbar?
- Stoppt meine Klage gegen eine Notarkosten-Forderung die Verjährung für den Notar?
- Was bedeutet die ‚vollstreckbare Ausfertigung‘ einer Notarkostenrechnung für mich als Schuldner?
- Wann beginnt die Verjährungsfrist von Notarkosten durch eine neue Zahlungsaufforderung wieder von vorne?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 96/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 23.05.2022
- Aktenzeichen: 2 Wx 96/22
- Verfahren: Kostenbeschwerde
- Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Verjährungsrecht
- Das Problem: Notarschuldner wehrten sich gegen die Zwangsvollstreckung aus Notarkostenrechnungen. Sie behaupteten, die Rechnungen seien ungültig, da der Notar sie nicht unterschrieben habe. Zudem sahen sie die Forderungen als verjährt an.
- Die Rechtsfrage: Kann der Notar die gesetzliche Verjährungsfrist seiner Kostenforderungen durch Zahlungsaufforderungen oder durch die Verteidigung in einem früheren Gerichtsverfahren stoppen?
- Die Antwort: Nein, die Forderungen sind nicht verjährt und die Rechnungen sind gültig. Das Gericht stellte fest, dass die Verteidigung des Notars in vorangegangenen Verfahren die Verjährung gehemmt hat. Formelle Mängel im Gerichtsentscheid hatten keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit.
- Die Bedeutung: Notare können die Verjährung ihrer Kostenansprüche wirksam verhindern, indem sie Zahlungsaufforderungen verschicken oder sich aktiv gegen Anträge der Schuldner vor Gericht wehren. Auch ein fehlender Formvermerk in einem gerichtlichen Beschluss macht die Entscheidung nicht automatisch ungültig.
Verjähren Notarkosten auch dann, wenn jahrelang darüber gestritten wird?

Ein Rechtsstreit kann sich über Jahre hinziehen. Doch was passiert in dieser Zeit mit den ursprünglichen Forderungen? Laufen Fristen einfach weiter, bis ein Anspruch am Ende verjährt ist, obwohl man sich die ganze Zeit vor Gericht darüber streitet? Mit dieser zentralen Frage der Verjährungshemmung bei Notarkosten musste sich das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 23. Mai 2022 (Az.: 2 Wx 96/22) auseinandersetzen. Der Fall entwirrt das komplexe Zusammenspiel aus Rechnungsformalitäten, Verjährungsfristen und den prozessualen Handlungen, die eine tickende Uhr anhalten oder sogar neu starten können. Er zeigt, dass der Kampf gegen eine Forderung diese unter Umständen länger am Leben erhält als passives Abwarten.
Was genau war passiert?
Die Geschichte beginnt im Jahr 2015 mit mehreren notariellen Beurkundungen. Aus diesen Dienstleistungen stellte der beteiligte Notar seinen Mandanten, den späteren Kostenschuldnern, über die Jahre drei separate Rechnungen aus: zwei Rechnungen vom 3. November 2016 über rund 194 Euro und 5.677 Euro sowie eine weitere Rechnung vom 6. Juni 2018 über 13.709 Euro. Die Mandanten bezahlten diese Rechnungen nicht.
Der Konflikt eskalierte, als der Notar am 29. September 2020 sogenannte vollstreckbare Ausfertigungen seiner Kostenrechnungen erwirkte. Dies ist ein besonderes Instrument, das es Notaren erlaubt, ihre Gebühren direkt, also ohne ein vorheriges Klageverfahren, zwangsweise durchzusetzen. Daraufhin zogen die Kostenschuldner vor das Landgericht Köln. Mit einem Antrag vom 19. Oktober 2020 wollten sie die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen.
Ihre Argumentation stützte sich auf zwei wesentliche Säulen. Erstens behaupteten sie, die Originalrechnungen seien niemals vom Notar persönlich unterschrieben worden, was ein Formfehler sei und die Vollstreckung nichtig mache. Zweitens machten sie geltend, die Forderungen seien inzwischen verjährt. Der Notar habe keine wirksamen Maßnahmen ergriffen, um den Lauf der Verjährungsfrist zu stoppen. Zusätzlich rügten die Mandanten diverse Verfahrensfehler des Landgerichts. Das Landgericht wies ihre Anträge jedoch zurück, woraufhin die Kostenschuldner Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln einlegten.
Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, muss man vier zentrale rechtliche Konzepte verstehen, die in diesem Fall aufeinandertrafen.
Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt die Bezahlung von Notaren. Für diesen Fall sind drei Paragrafen entscheidend:
- Die Form der Rechnung (§ 19 GNotKG): Dieser Paragraf schreibt vor, dass eine Kostenberechnung vom Notar unterschrieben sein muss. Eine nicht unterschriebene Rechnung ist formell fehlerhaft.
- Die Vollstreckbare Ausfertigung (§ 89 GNotKG): Dieses mächtige Werkzeug erlaubt es dem Notar, eine von ihm erstellte und unterschriebene Rechnung wie ein Gerichtsurteil zu behandeln und direkt die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Voraussetzung ist aber eine formell korrekte Rechnung.
- Die Verjährung von Notarkosten (§ 6 GNotKG): Grundsätzlich verjähren Notarkosten nach vier Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Entscheidend ist hier aber Absatz 3: Die Verjährung kann durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung neu beginnen. Außerdem kann sie durch bestimmte Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) liefert die Details zur Hemmung. § 204 BGB listet auf, welche Handlungen die Verjährungsuhr anhalten. Dazu gehört die Erhebung einer Klage, aber auch die Rechtsverteidigung gegen eine Klage.
Der Unterschied zwischen Neubeginn und Hemmung ist wesentlich: Beim Neubeginn wird die Verjährungsuhr auf null zurückgesetzt und die volle Frist von vier Jahren beginnt von vorn zu laufen. Bei der Hemmung wird die Uhr nur angehalten; der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Nach Ende der Hemmung läuft die verbleibende Restzeit weiter.
Warum entschied das Oberlandesgericht Köln zugunsten des Notars?
Das OLG Köln wies die Beschwerde der Kostenschuldner als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Richter zerlegten die Argumente der Mandanten Punkt für Punkt und kamen zu dem Schluss, dass weder Formfehler noch die Verjährung der Zwangsvollstreckung im Wege standen.
Macht ein fehlender Vermerk einen Gerichtsbeschluss ungültig?
Zunächst widmete sich das Gericht einem formellen Einwand der Kostenschuldner. Sie hatten bemängelt, dass auf dem Beschluss des Landgerichts der sogenannte Erlassvermerk nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG fehle. Dieser Vermerk dokumentiert, wann die Entscheidung von den Richtern an die Geschäftsstelle des Gerichts übergeben wurde. Das OLG stellte hierzu klar: Das Fehlen dieses Vermerks berührt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht. Es handelt sich um eine interne Ordnungsvorschrift. Solange aus der elektronischen Gerichtsakte nachvollziehbar ist, wann der Beschluss den richterlichen Bereich verlassen hat, ist er wirksam in der Welt. Dieser formale Mangel war also unerheblich.
Wem obliegt der Beweis für eine fehlende Unterschrift?
Das Kernargument der Kostenschuldner war die angeblich fehlende Unterschrift des Notars auf den Originalrechnungen. Sie behaupteten, im Besitz der nicht unterzeichneten Originale zu sein. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und legte die Beweislast klar den Mandanten auf. Die Logik dahinter ist einfach: Wer eine negative Tatsache behauptet (hier: „die Unterschrift fehlt“), die sich auf ein Dokument in seinem eigenen Besitz bezieht, muss dieses Dokument auch vorlegen, um seine Behauptung zu beweisen. Der Notar kann unmöglich beweisen, dass eine Unterschrift auf einem Dokument existiert, das er nicht mehr besitzt.
Obwohl die Kostenschuldner die Originale nicht vorlegten, ging das Gericht der Frage nach und gelangte zur Überzeugung, dass die Rechnungen sehr wohl unterschrieben waren. Dafür sprachen zwei Indizien: Der Notar hatte in einem früheren Schreiben ausdrücklich versichert, die Originale unterzeichnet zu haben. Zudem hatte er in einem vorangegangenen Verfahren bereits Kopien von zwei der drei Rechnungen vorgelegt, auf denen eine Unterschrift deutlich zu erkennen war. Dass eine andere Kopie keine Unterschrift zeigte, erklärte das Gericht plausibel damit, dass es sich hierbei um die Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung handelte – und diese enthält naturgemäß nicht die Originalunterschrift des Notars. Der Vorwurf des Formfehlers war damit vom Tisch.
Wie wurde die Verjährung für jede einzelne Rechnung gestoppt?
Am komplexesten war die Prüfung der Verjährung. Das Gericht musste für jede der drei Rechnungen einzeln analysieren, ob die Vierjahresfrist abgelaufen war oder ob sie durch Handlungen des Notars unterbrochen wurde. Hier zeigte sich die feine juristische Unterscheidung zwischen Neubeginn und Hemmung.
Rechnung über 13.709,80 € (vom 06.06.2018): Neubeginn durch erste Zahlungsaufforderung
Diese Rechnung wurde den Kostenschuldnern im Juni 2018 zugesandt. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 GNotKG löste dieser Zugang als erstmalige Zahlungsaufforderung einen Neubeginn der Verjährung aus. Die Vierjahresfrist begann also im Juni 2018 neu zu laufen und wäre erst im Juni 2022 abgelaufen. Da die Kostenschuldner bereits 2020 das Gerichtsverfahren einleiteten, war die Verjährung zu diesem Zeitpunkt ohnehin gehemmt. Die Forderung war eindeutig nicht verjährt.
Rechnung über 5.677,14 € (vom 03.11.2016): Neubeginn durch Adressatenwechsel
Bei dieser Rechnung wandte das Gericht einen ähnlichen Grundsatz an. Zwar stammte die Rechnung ursprünglich aus dem Jahr 2016, wurde aber nachweislich erst im Januar 2018 an die nunmehr beteiligten Kostenschuldner versandt. Dies wertete das Gericht als die für sie maßgebliche erste Zahlungsaufforderung. Somit begann auch hier die Verjährungsfrist erst im Januar 2018 neu und lief bis Januar 2022. Auch hier wurde die Frist durch das eingeleitete Gerichtsverfahren rechtzeitig gehemmt.
Rechnung über 194,09 € (vom 03.11.2016): Hemmung durch Rechtsverteidigung
Für die älteste, kleine Rechnung griff eine andere Regel. Hier argumentierte das Gericht mit der Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB. Die Kostenschuldner hatten bereits vor dem hier verhandelten Fall andere Verfahren gegen den Notar angestrengt, um sich gegen dessen Forderungen zu wehren. Das OLG Köln entschied, dass die bloße Tatsache, dass der Notar sich in diesen Verfahren gegen die Anträge der Mandanten verteidigt hat, ausreicht, um eine verjährungshemmende Wirkung auszulösen. Er musste dafür keinen eigenen förmlichen Antrag stellen. Seine Verteidigung war eine aktive Rechtsverfolgung seiner Interessen und stoppte somit die Verjährungsuhr.
Zusammenfassend kam das Gericht also zum Ergebnis, dass keine der drei Forderungen verjährt war. Die Zwangsvollstreckung war somit rechtmäßig.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieser Fall beleuchtet über den konkreten Streit hinaus grundlegende Prinzipien, die im Umgang mit rechtlichen Forderungen von Bedeutung sind.
Die erste Erkenntnis betrifft die Last der Beweisführung. Das Urteil macht deutlich, dass derjenige, der sich auf einen Mangel eines Dokuments beruft, das sich in seinem eigenen Besitz befindet, diesen Mangel auch belegen muss. Die bloße Behauptung, ein Original sei fehlerhaft (etwa durch eine fehlende Unterschrift), reicht nicht aus, wenn man es nicht vorlegen kann. Gerichte verlassen sich nicht auf unbewiesene Behauptungen, sondern wägen die vorhandenen Indizien ab – hier die Versicherung des Notars und vorgelegte Kopien gegen die nicht untermauerte Behauptung der Kostenschuldner. Wer einen entscheidenden Trumpf in der Hand zu haben glaubt, muss ihn im Zweifel auch ausspielen können.
Die zweite zentrale Lehre liegt im Verständnis der Verjährungsregeln. Verjährung ist kein starrer Countdown, der unaufhaltsam abläuft. Der Fall demonstriert eindrücklich, wie verschiedene Ereignisse die Uhr beeinflussen können. Eine erstmalige Zahlungsaufforderung kann die Frist komplett neu starten, während ein Gerichtsverfahren sie lediglich pausiert. Besonders praxisrelevant ist die Feststellung des Gerichts, dass bereits die aktive Verteidigung gegen einen Angriff die Verjährung der eigenen, zugrundeliegenden Forderung hemmt. Ein Schuldner, der gerichtlich gegen eine Forderung vorgeht, sorgt damit paradoxerweise selbst dafür, dass die Verjährungsuhr für seinen Gläubiger angehalten wird.
Zuletzt zeigt die Entscheidung, dass Gerichte zwischen formellen Verfahrensfehlern und materiellen Rechtsfragen unterscheiden. Nicht jeder Formfehler führt automatisch zur Unwirksamkeit einer Entscheidung oder eines Dokuments. Das Fehlen eines administrativen Vermerks auf einem Gerichtsbeschluss war für das Gericht ebenso unerheblich wie die nicht bewiesene Behauptung einer fehlenden Unterschrift. Am Ende zählt die materielle Rechtslage: Waren die Forderungen berechtigt und sind sie durchsetzbar? In diesem Fall bejahte das Gericht beides und bestätigte, dass der Notar seine Gebühren auch nach Jahren des Streits noch vollstrecken durfte.
Die Urteilslogik
Ein Rechtsstreit hält Forderungen länger am Leben, da die Verfolgung oder Verteidigung eines Anspruchs die Verjährungsfristen aktiv beeinflusst.
- [Aktive Verteidigung stoppt die Uhr]: Wer gerichtlich gegen eine Forderung vorgeht, sorgt paradoxerweise selbst dafür, dass die Verjährungsfrist für den Gläubiger während des gesamten Verfahrens angehalten wird, da dessen Rechtsverteidigung die Verjährung hemmt.
- [Darlegungslast bei Dokumentenmängeln]: Wer sich auf einen formalen Mangel eines Schriftstücks, wie eine fehlende Unterschrift, beruft, das sich in seinem Gewahrsam befindet, muss den Beweis des Mangels durch Vorlage des Originals erbringen.
Im Konfliktfall überwindet die aktive juristische Verfolgung eines Gläubigers langjährige Zeitspannen und unbewiesene formale Einwände.
Experten Kommentar
Viele Schuldner hoffen, dass sich alte Forderungen „von selbst“ erledigen – gerade, wenn sie älter sind und die Verjährung naht. Dieses Urteil aus Köln zeigt konsequent: Wer eine Notarkosten-Vollstreckung gerichtlich angreift, sorgt paradoxerweise selbst dafür, dass die Verjährung für den Notar stoppt und die Uhr angehalten wird. Die aktive Rechtsverteidigung des Schuldners wird zur Hemmung der Frist für den Gläubiger, selbst wenn dieser keinen eigenen Antrag stellt. Das ist eine strategische Falle, die man unbedingt im Blick behalten muss, denn der gerichtliche Kampf gegen die Forderung hält sie oft länger am Leben, als stilles Abwarten es getan hätte.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lange Zeit hat ein Notar, seine Kostenrechnung einzutreiben, bevor sie verjährt?
Die Grundregel besagt, dass Notarkosten nach einer Frist von vier Jahren verjähren. Diese Frist beginnt erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung fällig wurde. Entscheidend ist jedoch die Regelung des Neubeginns der Verjährung, welche das passive Abwarten des Schuldners oft zunichtemacht. Durch diesen Mechanismus bleibt die Forderung potenziell deutlich länger aktiv, als viele Schuldner annehmen.
Die vierjährige Verjährungsfrist ist in § 6 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) festgelegt. Notare verfügen über ein starkes Instrument, um diese Frist zu beeinflussen: eine einfache schriftliche Zahlungsaufforderung. Im Gegensatz zur bloßen Hemmung setzt diese Aufforderung die gesamte Vierjahresfrist komplett auf null zurück. Diese Möglichkeit des Neubeginns schützt den Notar davor, dass seine Ansprüche verjähren, solange er die Forderung aktiv und schriftlich verfolgt.
Nehmen wir an, Sie erhalten eine Notarrechnung, die bereits fast vier Jahre alt ist. Ignorieren Sie diese in der Hoffnung, die Verjährung laufe bald ab, kann der Notar mit einer neuen Zahlungsaufforderung die Frist neu starten. Gerichte haben klargestellt, dass selbst Rechnungen, die ursprünglich an falsche Adressaten gingen, durch den späteren Versand an den korrekten Schuldner einen Neubeginn auslösen. Der Zeitpunkt des nachweislichen Zugangs der Aufforderung beim tatsächlichen Schuldner ist dabei maßgeblich für den Neustart der Uhr.
Sichten Sie alle Notarrechnungen und Zahlungsaufforderungen, um das genaue Eingangsdatum der spätesten schriftlichen Aufforderung zu dokumentieren – dies markiert den frühesten Startpunkt für die nächsten vier Jahre.
Ist eine Notarkostenrechnung ohne Unterschrift des Notars gültig oder vollstreckbar?
Die Notarkostenberechnung benötigt formal zwingend die handschriftliche Unterschrift des Notars (§ 19 GNotKG), um als vollstreckbarer Titel dienen zu können. Fehlt diese Unterschrift, liegt ein behebbarer Formfehler vor, der die Rechnung anfechtbar macht. Allerdings können Sie diesen Mangel nur erfolgreich geltend machen, wenn Sie das Fehlen der Unterschrift gerichtsfest beweisen können, da Ihnen die Beweislast obliegt.
Die Unterschrift des Notars ist eine formelle Voraussetzung, damit er die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 89 GNotKG) einleiten darf. Ohne diese Signatur kann die Rechnung keine vergleichbare Wirkung wie ein Gerichtsurteil entfalten. Wenn Sie behaupten, die Unterschrift fehle auf dem Original, müssen Sie als Kostenschuldner diese negative Tatsache belegen. Der Notar kann unmöglich beweisen, dass eine Unterschrift auf einem Dokument existiert, welches sich nicht mehr in seinem Besitz befindet.
Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass diese Beweislastverteilung streng zu handhaben ist. Ein Schuldner versuchte, eine Zwangsvollstreckung abzuwehren, indem er die fehlende Unterschrift auf den Originalrechnungen behauptete. Weil er die Originaldokumente dem Gericht zur Prüfung nicht vorlegte, stufte das Gericht die Behauptung als unerheblich ab. Wer einen formalen Mangel als Einwand nutzt, muss den Nachweis erbringen und das Originaldokument zur gerichtlichen Begutachtung bereitstellen.
Prüfen Sie sofort, ob die Originalrechnung des Notars unterschrieben ist, und bewahren Sie dieses Dokument zur Beweissicherung unter Verschluss auf.
Stoppt meine Klage gegen eine Notarkosten-Forderung die Verjährung für den Notar?
Ja, Ihre aktive Klage oder Ihr Antrag gegen die Notarforderung hält die Verjährung für den Notar an. Indem Sie sich proaktiv juristisch wehren, schützen Sie den Gläubiger paradoxerweise vor dem Ablauf der Verjährungsfrist. Das Gesetz sieht diesen Mechanismus zur Hemmung vor, solange ein Gerichtsverfahren über die Forderung anhängig ist.
Dieser juristisch entscheidende Effekt wird durch die Vorschriften zur Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB ausgelöst. Sobald das Verfahren vor Gericht beginnt – auch wenn es von Ihnen als Schuldner initiiert wurde – pausiert die Verjährungsuhr. Der Notar muss dafür keine separate Gegenklage erheben, um diesen Schutz zu genießen. Es reicht aus, dass er sich in Ihrem Verfahren gegen Ihre Anträge verteidigt, da seine Rechtsverteidigung als aktive Rechtsverfolgung seiner Interessen gilt.
Die Konsequenz ist, dass die Notarkostenforderung nicht verjähren kann, solange der Rechtsstreit andauert, selbst wenn sich das Verfahren über Jahre hinzieht. Das Oberlandesgericht Köln befasste sich mit einem solchen Fall und bestätigte diesen Grundsatz: Selbst eine lange Zeit offene Notarrechnung blieb wirksam, weil die Schuldner bereits Klagen und Anträge gegen die Forderung eingelegt hatten. Sie sollten vermeiden, einen Rechtsstreit nur in der Hoffnung auf eine Verjährung taktisch zu verlängern, da dies unnötige Prozesskosten verursacht und die Forderung konserviert.
Prüfen Sie vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens genau, wie viel Restlaufzeit die Verjährung der zugrundeliegenden Forderung noch hat. Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Was bedeutet die ‚vollstreckbare Ausfertigung‘ einer Notarkostenrechnung für mich als Schuldner?
Die vollstreckbare Ausfertigung ist für Sie als Schuldner ein hochbrisantes Dokument. Es verleiht der Notarkostenrechnung die rechtliche Kraft eines Vollstreckungstitels. Dieser Titel ist mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichzusetzen und erlaubt dem Notar, ohne vorheriges Klageverfahren direkt die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Dieses besondere Instrument ist in § 89 GNotKG geregelt und ermöglicht Notaren, ihre Gebühren schnell und effizient durchzusetzen. Sie müssen sich nicht den zeitaufwendigen Weg über ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage begeben. Eine korrekte vollstreckbare Ausfertigung ermächtigt den Notar unmittelbar, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Dieser kann sofort Maßnahmen wie Kontopfändung oder Lohnpfändung gegen Sie veranlassen, was oft zu großem Schock bei den Betroffenen führt.
Die Folge ist, dass Sie sich nicht gegen die Forderung als solche, sondern nur nachträglich gegen die Vollstreckung wehren können. Ihre einzige Verteidigungsmöglichkeit besteht darin, einen Antrag auf Unzulässigkeit der Vollstreckung zu stellen. Dabei müssen Sie nachweisen, dass die zugrundeliegende Rechnung formelle Fehler aufweist – etwa eine fehlende Unterschrift des Notars – oder dass die Forderung bereits durch Verjährung erloschen ist.
Reagieren Sie nicht passiv auf die Zustellung dieses Titels, sondern kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt, um die zugrundeliegende Forderung prüfen und wichtige Fristen für Rechtsmittel wahren zu lassen.
Wann beginnt die Verjährungsfrist von Notarkosten durch eine neue Zahlungsaufforderung wieder von vorne?
Der Neubeginn der vierjährigen Verjährungsfrist für Notarkosten hängt nicht vom Rechnungsdatum ab. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die schriftliche Zahlungsaufforderung dem tatsächlich verpflichteten Schuldner nachweislich zuging. Ein Notar kann die gesamte Frist neu starten, wenn die ursprüngliche Rechnung an einen falschen Adressaten gesendet wurde. Relevant ist also immer der Tag, an dem die Aufforderung Ihnen zugestellt wurde.
Die Regel des Neubeginns schlägt die bisherige Verjährung komplett zurück, im Gegensatz zur bloßen Hemmung. Dieser Neustart der vollen vier Jahre wird nur durch eine formelle, schriftliche Kommunikation ausgelöst, die eine Zahlungsaufforderung darstellt. Mündliche Hinweise oder interne Vermerke des Notars genügen dafür nicht. Wichtig ist, dass die Aufforderung den korrekten Kostenschuldner erreichen muss, damit die Verjährung gegen ihn beginnt.
Nehmen wir an, ein Notar stellt eine Rechnung bereits im Jahr 2016 aus, schickt diese aber zunächst an eine nicht zuständige Person. Stellt er die Forderung erst im Januar 2018 dem richtigen Schuldner zu, beginnt die neue vierjährige Frist erst ab diesem späteren Zugangstag. Gerichte werten diese verspätete Zustellung als die erstmalige, wirksame Aufforderung gegenüber dem Verpflichteten. Dadurch kann eine jahrealte Rechnung plötzlich wieder für die volle Frist von vier Jahren durchsetzbar sein.
Dokumentieren Sie für jede Notarforderung genau das Datum des Eingangs der ersten schriftlichen Zahlungsaufforderung, die direkt an Sie gerichtet war.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beweislast
Die Beweislast beschreibt im Zivilprozess die Pflicht einer Partei, eine ihr günstige Tatsache dem Gericht nachzuweisen, falls diese Tatsache im Streit steht. Wer Rechte geltend macht oder sich auf einen Mangel beruft, muss diesen gerichtsfest belegen können; diese Regelung dient der Rechtssicherheit und verhindert unbegründete Behauptungen.
Beispiel: Im vorliegenden Streit oblag den Kostenschuldnern die Beweislast dafür, dass die Originalrechnungen des Notars keine Unterschrift enthielten, da sich die kritischen Dokumente in ihrem Besitz befanden.
Erlassvermerk
Ein Erlassvermerk ist ein administrativer Hinweis auf einem gerichtlichen Beschluss, der dokumentiert, wann die Richter die Entscheidung zur Bekanntgabe an die Geschäftsstelle übergeben haben. Juristen nutzen den Vermerk als interne Ordnungsvorschrift, die es ermöglicht, den Zeitpunkt der richterlichen Fertigstellung eines Dokuments transparent nachzuvollziehen.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass das Fehlen des Erlassvermerks auf dem Beschluss des Landgerichts dessen Wirksamkeit nicht berührte, da es sich lediglich um einen formalen Mangel handelte.
Neubeginn der Verjährung
Der Neubeginn der Verjährung ist ein tiefgreifender juristischer Mechanismus, der die Verjährungsfrist komplett auf null zurücksetzt, sodass die gesamte ursprüngliche Frist (hier vier Jahre) von Neuem zu laufen beginnt. Im Gegensatz zur bloßen Hemmung wird die Verjährungsuhr hier nicht nur angehalten, sondern vollständig neu gestartet, was beispielsweise Notaren gemäß GNotKG durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung ermöglicht wird.
Beispiel: Obwohl eine Notarrechnung bereits aus dem Jahr 2016 stammte, löste der spätere Versand der Forderung an den korrekten Adressaten im Januar 2018 einen Neubeginn der Verjährung aus, wodurch die Forderung bis 2022 gültig blieb.
Rechtsverteidigung
Als Rechtsverteidigung bezeichnen Juristen die aktive Geltendmachung der eigenen Interessen im Gerichtsverfahren, selbst wenn man nicht der Kläger ist, sondern sich gegen die Anträge der Gegenseite wehrt. Gemäß § 204 BGB wird die Verjährung durch eine aktive Rechtsverteidigung des Gläubigers gehemmt, da das Gesetz verhindern will, dass eine Forderung verjährt, während der Gläubiger sich gerichtlich wehren muss.
Beispiel: Die bloße Rechtsverteidigung des Notars gegen die Anträge der Kostenschuldner in vorangegangenen Verfahren genügte dem OLG Köln, um die Verjährung seiner ältesten Forderung wirksam zu hemmen.
Verjährungshemmung
Die Verjährungshemmung hält den Lauf der Verjährungsfrist für einen bestimmten Zeitraum an, wobei die angehaltene Zeit nicht in die eigentliche Verjährungsdauer eingerechnet wird. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass Gläubiger, die ihre Rechte aktiv gerichtlich verfolgen, nicht dadurch bestraft werden, dass die Frist während des langwierigen Verfahrens abläuft; nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Restlaufzeit der Verjährung weiter.
Beispiel: Durch den Antrag der Kostenschuldner vom 19. Oktober 2020 auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung trat automatisch die Verjährungshemmung ein, sodass die Forderung des Notars während des gesamten Rechtsstreits konserviert wurde.
Vollstreckbare Ausfertigung
Die vollstreckbare Ausfertigung ist ein besonderer Titel, der einer Notarkostenrechnung die rechtliche Kraft eines vollstreckbaren Gerichtsurteils verleiht. Dieses Instrument aus § 89 GNotKG erlaubt es Notaren, ihre Gebühren ohne vorherige Klage sofort durch Zwangsvollstreckung einzutreiben, sofern die Rechnung formal korrekt und unterschrieben ist.
Beispiel: Als der Notar die vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostenrechnungen erwirkte, konnten die Mandanten die eingeleitete Zwangsvollstreckung nur noch durch einen gerichtlichen Antrag auf Unzulässigkeit abwehren.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 2 Wx 96/22 – Beschluss vom 23.5.2022
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


