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Verfügung über Vermögen als Ganzes durch Immobilienschenkung ohne Einwilligung des Ehegatten

OLG München – Az.: 34 Wx 485/11 – Beschluss vom 16.04.2012

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen – Grundbuchamt – vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.

II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben samtverbindlich die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 69.332 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 – Eheleute im gesetzlichen Güterstand – als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks eingetragen. Dieses umfasst 1.598 m² und ist mit Wohnhaus samt Nebengebäuden bebaut. Der Bodenrichtwert beträgt 340 € pro m².

Mit notariellem Vertrag vom 6.6.2011 überließ die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 schenkungsweise ihren Miteigentumsanteil. Die Urkundsparteien erklärten, über den Eigentumsübergang auf den Erwerber einig zu sein, und bewilligten und beantragten die Auflassung in das Grundbuch gemeinsam mit einem von der Eigentümerin vorbehaltenen Nießbrauch an dem Hälfteanteil einzutragen.

Das Grundbuchamt hat auf den Vollzugsantrag vom 11.10.2011 am 18.10.2011 folgende Zwischenverfügung getroffen:

Es sei innerhalb gesetzter Frist die Einwilligung des Ehemannes – des Beteiligten zu 3 – zum Überlassungsvertrag vorzulegen. Es könne zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob es sich bei dem überlassenen Miteigentumsanteil um das gesamte oder zumindest nahezu das gesamte Vermögen der Veräußerin handele. Es sei aber durch persönliche Vorsprachen des Beteiligten zu 3 und ein anwaltliches Schreiben dargestellt worden, dass es sich um das gesamte Vermögen der Veräußerin handele. Zudem sei beim Landgericht von der Beteiligten zu 2 zwischenzeitlich Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags erhoben worden. Für das Grundbuchamt bestünden zumindest begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Verfügung. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 1 positive Kenntnis von den Vermögensverhältnissen der Beteiligten zu 2 besessen habe. Denn ihm sei mit weiterer Urkunde vom 6.6.2011 Generalvollmacht erteilt sowie eine Betreuungs- und Patientenverfügung mit Vollmacht für ihn errichtet worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Schon formell sei die Zwischenverfügung unzulänglich, weil ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, die genannten Eintragungshindernisse zu beseitigen. Auf die Vorschrift des § 1365 BGB habe ihn der Notar nicht hingewiesen. Aus der ihm zeitlich nach dem Überlassungsvertrag erteilten General- und Vorsorgevollmacht könne nicht der Schluss auf eine positive Kenntnis im Sinne von § 1365 BGB gezogen werden.

In der Sache sei davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2 noch über erhebliches anderweitiges Vermögen (Barvermögen, Wertpapiere, Schmuck) besitze. Der hälftige Miteigentumsanteil sei unter Abzug des vorbehaltenen Nießbrauchs mit maximal nur noch 93.215 € anzusetzen. Eine Übertragung des Vermögens im Ganzen liege nicht vor.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es weist unter Bezugnahme auf die Feststellungsklage noch darauf hin, dass die Beteiligte zu 2 selbst meine, über ihr gesamtes Vermögen verfügt zu haben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass sich jemand wie der Beteiligte zu 1, der nicht Familienangehöriger der Vollmachtgeberin sei, im Vorfeld eingehend über deren Vermögensverhältnisse informiere, bevor er sich bereit erkläre, eine allumfassende Bevollmächtigung zu übernehmen. Auch nach dem mit der Beschwerde vorgelegten Zahlenmaterial sei davon auszugehen, dass mit der schenkweisen Überlassung ein zustimmungsfreies Rechtsgeschäft nicht vorliege.

II.

Die zuletzt mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Zwischenverfügung aufzuheben, ist zulässig (vgl. § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und im Ergebnis auch begründet.

1. Indessen ist die ergangene Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben. Das Grundbuchamt hat das aus seiner Sicht bestehende Eintragungshindernis – die fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten gemäß § 1365 Abs. 1 BGB – aufgezeigt und das grundbuchtaugliche Mittel zu dessen Beseitigung benannt. Aufzuführen sind die Mittel zur Beseitigung des Hindernisses, und zwar auch dann, wenn der Adressat der Zwischenverfügung eine rechtskundige Person ist. Bei mehreren Möglichkeiten der Beseitigung sind alle aufzuführen (BayObLG Rpfleger 1990, 363; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 18 Rn. 32; Demharter GBO 28. Aufl. § 18 Rn. 31 m.w.N.). Soweit moniert wird, die Zwischenverfügung weise nicht die Möglichkeit der Hindernisbeseitigung durch die Vorlage von Vermögensnachweisen auf, führt dies allenfalls dazu, die ergangene Verfügung um dieses weitere Mittel zu ergänzen (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 6; Hügel/Zeiser § 18 Rn. 32).

2. Jedoch besteht das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis der fehlenden Ehegattenzustimmung nicht.

a) Nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Zustimmungsbedürftig sind danach nicht nur Rechtsgeschäfte über die Veräußerung des Gesamtvermögens als solches, sondern auch Geschäfte über einen einzelnen Gegenstand, wenn dieser das ganze oder nahezu ganze Vermögen ausmacht. Die Zustimmungsbedürftigkeit bei der Veräußerung von Einzelgegenständen hat außer einem objektiven auch noch ein subjektives Erfordernis: Der Vertragspartner muss positiv wissen, dass es sich bei dem Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt; zumindest muss er die Umstände kennen, aus denen sich dies ergibt (vgl. nur BayObLGZ 1987, 431/434 f.).

Im Rahmen der sich aus § 20 GBO ergebenden Prüfungspflicht hat das Grundbuchamt der Frage nachzugehen, ob bei der Verfügung des Ehegatten über ein Grundstück die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegt. Allerdings ist das Grundbuchamt nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Veräußerungsverbots gemäß § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind (BayObLG aaO.; OLG Schleswig FGPrax 2005, 105; OLG Frankfurt vom 9.9.2010, 20 W 302/10, bei juris).

Dabei ist das Regel-/Ausnahmeverhältnis von § 1364 BGB einerseits, § 1365 Abs. 1 BGB andererseits zu beachten. Demnach ist im Grundbuchverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gesamtvermögensgeschäft nicht vorliegt. Dies ist nur dann anders, wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl dafür vorhanden sind, dass es sich bei dem Gegenstand um das nahezu ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten handelt, als auch dafür, dass der Vertragspartner hiervon oder von den Umständen, aus denen sich dies ergibt, Kenntnis hatte. Maßgebender Zeitpunkt für die Kenntnis ist nicht die Vollendung des Rechtserwerbs, sondern derjenige der Verpflichtung (BGH NJW 1989, 1609; Palandt/ Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1365 Rn. 10).

b) In Anwendung dieser Grundsätze kann die ergangene Zwischenverfügung im Hinblick auf die nun vorliegenden Erkenntnisse zu den Vermögensverhältnissen der Eheleute – die der Senat als Tatsacheninstanz zu berücksichtigen hat (§ 74 GBO) – nicht aufrecht erhalten werden.

(1) Für die subjektive Tatseite mag es zwar zutreffen, dass die am selben Tag mit der Folgebeurkundung erteilte Generalvollmacht mit gleichzeitiger Betreuungs- und Patientenverfügung für ein besonderes Vertrauensverhältnis der Beteiligten zu 2 zum Beteiligten zu 1 spricht. Insoweit liegen zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass der nicht zur Familie gehörende Beteiligte zu 1 auch Einblick in die sonstigen – auch finanziellen – Verhältnisse der Veräußerin hatte (vgl. auch BayObLGZ 1967, 87). Ob dieser Umstand genügende Anhaltspunkte für den Schluss auf eine positive Kenntnis liefert, kann hier dahinstehen.

(2) Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien fehlt es nämlich an einer Vermögensübertragung im Ganzen.

Werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen, bleibt nach der Rechtsprechung bei kleineren Vermögen das Geschäft zustimmungsfrei, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von (etwa) 15 % verbleiben (BGHZ 77, 293; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078; Palandt/Brudermüller § 1365 Rn. 4). Bei größeren Vermögen wird die Grenze bei etwa 10 % gezogen (BGH FamRZ 1991, 669; OLG München FamRZ, 2005, 272/273).

Nach den Vermögensverhältnissen, wie sie sich nun darstellen, ergibt sich folgendes Bild:

Der Beteiligten zu 2 gehört ein unbelasteter Grundstückshälfteanteil in der Größe von 1.598 m² mit darauf befindlichem Wohnhaus mit Nebengebäude und Garten. Der amtliche Bodenrichtwert beträgt unstrittig 340 € pro m². Abzüge für Außenflächen sind nicht vorzunehmen. Vielmehr ist das gesamte Grundstück als Gebäude- und Freifläche nutzbar. Das Gebäude stammt, wie den Grundakten zu entnehmen ist, aus der ersten Hälfte der 70-er Jahre und weist eine Wohnfläche von etwa 150 m² auf. Der vom Grundbuchamt gewählte Ansatz (1/1) von mindestens 150.000 € ist nicht in Abrede gestellt und angesichts der dem Senat bekannten Wertverhältnisse im Alpenvorland eher zurückhaltend bewertet.

Der vorbehaltene Nießbrauch ist nach Überzeugung des Senats nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 675; OLG Celle FamRZ 1987, 942, dort für Wohnrecht; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 3356; MüKo/Koch BGB 5. Aufl. § 1365 Rn. 16; a. A. OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078/1079 für Wohnrecht; Palandt/Brudermüller § 1365 Rn. 4). Das findet seine Ursache darin, dass der weggegebene Vermögensgegenstand in unbelastetem Zustand wirtschaftliche Grundlage der Ehegatten war und der weggebende Ehegatte mithin die eheliche Existenzgrundlage um den Wert schmälert, die das Grundstück bzw. der Grundstücksanteil ohne dingliche Belastung hatte.

Als nachgewiesenes Vermögen der Beteiligten zu 2 anzusetzen ist weiter ein durch Bankauszug belegtes Guthaben von rund 57.000 € mit Stand vom 27.6.2011. Ob weiteres Vermögen vorhanden ist und anrechenbar wäre, kann offen bleiben. Denn der Bundesgerichtshof erachtet bei einem Ausgangsvermögen von etwa 500.000 DM (ca. 255.645 €) verbleibende Vermögenswerte von 10 % (etwa 50.000 DM oder ca. 25.564 €) als nicht mehr unwesentlich (FamRZ 1991, 669/670); lediglich bei kleineren Vermögen müssen dieser Rechtsprechung zufolge dem verfügenden Ehegatten wenigstens 15 % verbleiben. Auf die Art des Vermögens – Sachwerte, Beteiligungen, Bargeld – und dessen Volatilität kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Das gegenständliche Vermögen gehört in die Kategorie der größeren Vermögen. So beläuft sich der Wert des bebauten Grundstückshälfteanteils auf 346.660 € (Boden: 1598 m² x 340 € = 543.320 €; Gebäude: 150.000 €; insgesamt 693.320 € : 2). Bei einem verschenkten Vermögenswert von 346.660 € verbleibt der Beteiligten zu 2 jedoch noch ein Kapitalvermögen von rund 57.000 €, mithin doch deutlich mehr als 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens. Ein derartiges Restvermögen kann nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als unwesentlich bezeichnet werden (vgl. OLG Jena FamRZ 2010, 1733; OLG München FamRZ 2004, 272; OLG Schleswig FGPrax 2005, 105; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 2. Aufl. § 1365 Rn. 15).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG. Es erscheint sachgerecht, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens denjenigen Beteiligten aufzuerlegen, die unterlegen sind. Dies sind die Beteiligten zu 2 und 3, deren ersichtliches Ziel es ist, die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 1 zu verhindern. Hingegen erscheint es dem Senat nicht angemessen, eine außergerichtliche Kostenerstattung anzuordnen. Vielmehr hat es bei dem – wohl fortgeltenden (siehe Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 81 Rn. 10; a.A. Keidel/Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 81 Rn. 44) – Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verbleiben, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selber zu tragen hat. Dies erscheint hier letztlich auch billig, weil dem obsiegenden Beteiligten zu 1 ohne Gegenleistung ein erhebliches Vermögen zufließt.

Der – hier nur für die Vergütung der anwaltlichen Bevollmächtigten erhebliche – Geschäftswert bemisst sich nach der veranschlagten Schwierigkeit, das vom Grundbuchamt angeführte Eintragungshindernis zu beseitigen. Der Senat bemisst ihn hier mit einem Bruchteil (20 %) des Werts des Grundstücksanteils.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GBO fehlen.

III.

Im Hinblick auf den beim Landgericht anhängigen Prozess über die Wirksamkeit des Grundstücksgeschäfts weist der Senat die Beteiligten auf die Eintragungsfähigkeit eines sogenannten Rechtshängigkeitsvermerks hin (siehe Demharter Anhang zu § 13 Rn. 34), ohne dass an dieser Stelle dessen Voraussetzungen im einzelnen näher darzulegen wären.

 

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