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Verfahrenswert bei Volljährigenadoption

Adoption im Schatten hoher Vermögenswerte: Ein Familiengericht hat in einem bemerkenswerten Fall den Verfahrenswert auf 400.000 Euro festgesetzt. Dabei spielten die üppigen finanziellen Verhältnisse der Beteiligten eine entscheidende Rolle. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie wirtschaftliche Verhältnisse und familiäre Entscheidungen im deutschen Rechtssystem zusammenhängen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Bamberg
  • Datum: 26.02.2024
  • Aktenzeichen: 2 UF 200/22
  • Verfahrensart: k.A.
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht, Verfahrensrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Beschwerdeführer: Haben ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Haßfurt – zurückgenommen und tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    • Weitere beteiligte Partei: Hat ebenfalls die Beschwerde zurückgenommen und haftet gemeinsam mit den andern Parteien als Gesamtschuldner für die Kosten.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es ging um einen Beschluss, bei dem die Parteien ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Haßfurt – zurückgenommen haben. Gleichzeitig wurde der Verfahrenswert für beide Instanzen auf 400.000,00 € festgesetzt. Zusätzlich wird im Urteil auf die maßgeblichen Regelungen zur Wertbestimmung in Adoptionssachen gemäß FamGKG hingewiesen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, wie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen sind und welcher Verfahrenswert anzusetzen ist, unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im familiengerichtlichen Bereich.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Parteien tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf 400.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
    • Begründung: Die Entscheidung basiert auf §§ 67 Abs. 4 und 84 FamFG sowie auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG und § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG. Bei Adoptionssachen wird primär § 42 Abs. 2 FamGKG angewendet, wobei ergänzend § 42 Abs. 3 FamGKG herangezogen wird, falls keine ausreichenden Wertbestimmungsansätze vorliegen.
    • Folgen: Die festgesetzte Kostentragung als Gesamtschuldner bindet alle Beteiligten. Da keine weiteren Rechtsmittel eingelegt wurden, ist das Urteil endgültig.

Volljährigenadoption: Kosten und rechtliche Aspekte im Fokus eines aktuellen Falls

Die Volljährigenadoption stellt eine besondere Form des Adoptionsrechts dar und ermöglicht die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses auch bei erwachsenen Personen. Während die rechtlichen und emotionalen Aspekte oft im Vordergrund stehen, spielen die finanziellen Aspekte der Adoption eine ebenso wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung.

Ein zentraler Kostenfaktor im gerichtlichen Adoptionsverfahren ist der Verfahrenswert, der sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten richtet. Dieser beeinflusst maßgeblich die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten und kann bei der Adoption von Erwachsenen erhebliche Summen erreichen. Ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Bamberg verdeutlicht die Komplexität der Wertfestsetzung.

Der Fall vor Gericht


Verfahrenswert bei Volljährigenadoption nach Beschwerde festgelegt

Helles Büro mit Finanzen und Adoptionsvertrag, drei Personen in Businesskleidung betrachten einen Spreadsheet. Gericht im Hintergrund.Helles Büro mit Finanzen und Adoptionsvertrag, drei Personen in Businesskleidung betrachten einen Spreadsheet. Gericht im Hintergrund.
Verfahrenswert und Kosten der Volljährigenadoption | Symbolfoto: Verfahrenswert und Kosten der Volljährigenadoption | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Adoptionsverfahren den Verfahrenswert für beide Instanzen auf jeweils 400.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerdeführer hatten ihre Beschwerden gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Haßfurt zurückgenommen und müssen nun die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner tragen.

Vermögensverhältnisse der Beteiligten prägen Wertfestsetzung

Bei der Bestimmung des Verfahrenswerts stützte sich das Gericht auf die wirtschaftliche Situation der Beteiligten. Der erste Beschwerdeführer verfügt über ein Vermögen von mindestens 300.000 Euro, wobei vorhandenes Ackerland dabei noch nicht berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführer zwei und drei besitzen ein Vermögen von mindestens 1.184.000 Euro. Ihr zu versteuerndes Einkommen belief sich im Jahr 2019 auf rund 260.000 Euro, wovon etwa 90.000 Euro für Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag aufgewendet werden mussten.

Rechtliche Grundlagen der Wertbestimmung

Das Gericht wandte bei der Wertbestimmung vorrangig § 42 Abs. 2 FamGKG an, da ausreichende Anhaltspunkte für die Bewertung vorlagen. Nach dieser Vorschrift sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Die Obergrenze liegt bei 500.000 Euro.

Bemessungsgrundlage orientiert sich an notarieller Praxis

Das OLG Bamberg folgt bei der Wertfestsetzung der Empfehlung der Notarkasse und setzt etwa 30 Prozent des Vermögens der Annehmenden als Bemessungsgrundlage an. Diese Praxis entspricht dem regelmäßigen Ansatz im notariellen Bereich, wo ein Teilwert von 30 bis 50 Prozent des Vermögens und der Einkommensverhältnisse des Annehmenden, maximal jedoch 1.000.000 Euro, vorgeschlagen wird. Das Gericht hält einen Teilwert von etwa 30 Prozent angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse für angemessen.

Eine Reduzierung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren wurde trotz der Tatsache, dass nur die Fassung des Geburtsnamens Verfahrensgegenstand war, nicht vorgenommen. Das Gericht begründete dies mit der besonderen Bedeutung, die die Beteiligten dieser Frage beimaßen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Bamberg legt fest, wie der Verfahrenswert bei Volljährigenadoptionen zu bestimmen ist: Er orientiert sich am Vermögen der Annehmenden, wobei etwa 30-50% des Vermögens als Berechnungsgrundlage dienen. Bei der konkreten Festsetzung werden auch die Einkommensverhältnisse der Beteiligten berücksichtigt. Das Gericht bestätigt damit die gängige Praxis der Notare und schafft Klarheit bei der Kostenfestsetzung in Adoptionsverfahren.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Volljährigenadoption planen, müssen Sie mit erheblichen Verfahrenskosten rechnen, die sich nach Ihrem Vermögen richten. Als Faustregel werden etwa 30% Ihres Vermögens als Berechnungsgrundlage herangezogen. Bei einem Vermögen von beispielsweise 100.000 Euro würde der Verfahrenswert also etwa 30.000 Euro betragen. Zusätzlich werden Ihre Einkommensverhältnisse bei der Berechnung berücksichtigt. Die Kosten fallen sowohl bei der notariellen Beurkundung als auch im gerichtlichen Verfahren an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption berechnet?

Gesetzliche Grundlage der Berechnung

Der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgelegt wird. Dabei spielen der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten eine zentrale Rolle.

Aktuelle Berechnungsmethode

Nach der neuesten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe wird der Verfahrenswert grundsätzlich auf 5% des Gesamtvermögens der Beteiligten festgesetzt. Diese Berechnung gilt als angemessen, da bei der Volljährigenadoption die nicht-vermögensrechtlichen Aspekte im Vordergrund stehen.

Berechnungsformel = Gesamtvermögen × 0,05

Wenn Sie beispielsweise ein Vermögen von 100.000 Euro besitzen, würde der Verfahrenswert 5.000 Euro betragen.

Besondere Regelungen und Grenzen

Der Verfahrenswert ist grundsätzlich auf 500.000 Euro gedeckelt. Falls keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vermögensverhältnisse vorliegen, greift ein gesetzlicher Auffangwert von 5.000 Euro.

Bei der Ermittlung des Vermögens werden berücksichtigt:

  • Immobilienvermögen
  • Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Sonstiges Vermögen abzüglich Schulden

Praktische Bedeutung

Der festgesetzte Verfahrenswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Bei einem Verfahrenswert von 50.000 Euro fallen beispielsweise Gerichtskosten von etwa 1.202 Euro an. Die Notarkosten werden ebenfalls auf Basis des Geschäftswerts berechnet, der sich nach ähnlichen Kriterien richtet.


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Welche Kosten entstehen bei einer Volljährigenadoption?

Bei einer Volljährigenadoption fallen drei wesentliche Kostenarten an: Notarkosten, Gerichtskosten und optional Anwaltskosten.

Notarkosten

Die Notarkosten für die Beurkundung des Adoptionsantrags richten sich nach dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Annehmenden. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro betragen die Notarkosten etwa 1.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) berechnet. Der Verfahrenswert wird dabei nach § 42 FamGKG bestimmt und beträgt standardmäßig 5.000 Euro, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen. Bei diesem Auffangwert belaufen sich die Gerichtsgebühren auf etwa 292 Euro.

Berechnung des Verfahrenswerts

Der Verfahrenswert wird individuell unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

  • Vermögen der Beteiligten
  • Umfang und Bedeutung der Sache
  • Einkommensverhältnisse der Beteiligten

Nach aktueller Rechtsprechung wird als Verfahrenswert grundsätzlich 5 Prozent des Vermögens der Beteiligten angesetzt. Der maximale Verfahrenswert ist dabei auf 500.000 Euro begrenzt.

Praktische Beispielrechnung

Bei einem durchschnittlichen Adoptionsverfahren fallen gemäß FamGKG Kostenverzeichnis Nr. 1320 im Normalfall zwei Gebühren von je 292 Euro an, also insgesamt 584 Euro an Gerichtskosten. Zusammen mit den Notarkosten muss bei einer Volljährigenadoption mit Gesamtkosten von mindestens 1.500 bis 2.000 Euro gerechnet werden.

Die Adoptionskosten können nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden, da die Adoption als freiwillige Entscheidung gilt.


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Gibt es eine Obergrenze für den Verfahrenswert bei Adoptionen?

Der Verfahrenswert bei Adoptionen ist gesetzlich auf maximal 500.000 Euro begrenzt. Diese Obergrenze gilt sowohl für Minderjährigen- als auch für Volljährigenadoptionen.

Grundlagen der Wertberechnung

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG und wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt. Dabei spielen insbesondere das Vermögen und die Einkommensverhältnisse der Beteiligten eine wichtige Rolle.

Praktische Berechnung

Bei Volljährigenadoptionen orientiert sich der Verfahrenswert in der Regel an folgenden Richtwerten:

  • 5% des Gesamtvermögens beider Beteiligten
  • 30% des Vermögens des Annehmenden nach dem Leipziger Kostenspiegel
  • Mindestens 5.000 Euro als Auffangwert, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen

Auswirkungen auf die Kosten

Die Höhe des Verfahrenswerts bestimmt direkt die anfallenden Gerichts- und Notarkosten. Bei einem Verfahrenswert von 50.000 Euro fallen beispielsweise Gerichtskosten von etwa 1.202 Euro an. Die Notarkosten für die erforderliche Beurkundung beginnen bei 60 Euro für Vermögen bis 7.000 Euro und steigen entsprechend mit höherem Verfahrenswert.


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Was bedeutet die Gesamtschuldnerschaft bei den Adoptionskosten?

Bei einer Adoption haften die Beteiligten als Gesamtschuldner für die entstehenden Verfahrenskosten. Das bedeutet konkret: Wenn Sie an einem Adoptionsverfahren beteiligt sind, kann das Gericht die gesamten Kosten von jedem einzelnen Beteiligten in voller Höhe verlangen.

Praktische Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft

Die Gesamtschuldnerschaft hat weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten. Das Gericht kann frei wählen, von welchem Beteiligten es die Kosten einfordert. Wenn einer der Beteiligten die gesamten Kosten bezahlt, werden die anderen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Gericht befreit.

Interne Kostenverteilung

Nach der Zahlung an das Gericht können die Beteiligten untereinander einen Ausgleich vornehmen. Wenn also ein Beteiligter die gesamten Kosten getragen hat, kann er von den anderen Beteiligten deren Anteil zurückfordern. Die Verteilung erfolgt dabei im Zweifel zu gleichen Teilen.

Höhe der Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der bei Volljährigenadoptionen vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG bestimmt wird. Als Orientierung dient dabei das Vermögen des Annehmenden, wobei typischerweise etwa 30% des Vermögens als Verfahrenswert angesetzt werden. Bei guten Einkommensverhältnissen kann dieser Wert angemessen erhöht werden.

Besonderheiten der Haftung

Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet für Sie als Beteiligten:

  • Sie können für den vollen Kostenbetrag in Anspruch genommen werden, auch wenn Sie nur einer von mehreren Beteiligten sind
  • Die Zahlung durch einen Beteiligten wirkt auch für die anderen befreiend
  • Ein interner Ausgleichsanspruch zwischen den Beteiligten besteht
  • Die Haftung bleibt bestehen, bis die Kosten vollständig beglichen sind

Die Gesamtschuldnerschaft stellt sicher, dass die Verfahrenskosten effektiv eingetrieben werden können, während gleichzeitig ein fairer Ausgleich zwischen den Beteiligten möglich bleibt.


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Welche Möglichkeiten der Kostenreduzierung gibt es bei einer Volljährigenadoption?

Bei einer Volljährigenadoption können Sie durch die neue Rechtsprechung des OLG Karlsruhe von deutlich niedrigeren Verfahrenskosten profitieren. Der Verfahrenswert wird nun auf 5% des gemeinsamen Vermögens von Annehmenden und Anzunehmenden festgesetzt.

Reduzierung des Verfahrenswerts

Der Verfahrenswert bildet die Grundlage für die Berechnung aller Kosten. Bei einem Gesamtvermögen von beispielsweise 100.000 Euro beträgt der Verfahrenswert nun 5.000 Euro statt wie früher 25.000 bis 50.000 Euro. Die Gerichtsgebühren orientieren sich an diesem niedrigeren Wert und fallen entsprechend geringer aus.

Notarkosten optimieren

Die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrags ist zwingend erforderlich. Sie können jedoch Kosten sparen, indem Sie:

  • Die erforderlichen Dokumente bereits vollständig und sortiert zum Notartermin mitbringen
  • Beglaubigte Kopien statt Originale verwenden
  • Alle Beteiligten zum gleichen Notartermin bestellen

Verfahrenswertberechnung

Das Gericht setzt den Verfahrenswert nach der neuen Rechtsprechung wie folgt fest: Verfahrenswert = Gesamtvermögen × 0,05

Diese Berechnung führt zu erheblich niedrigeren Gesamtkosten als die frühere Berechnung mit 25-50% des Vermögens. Bei einem Gesamtvermögen von 85.000 Euro beträgt der Verfahrenswert nun 4.250 Euro statt wie früher 21.500 Euro.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Volljährigenadoption

Dies bezeichnet im deutschen Recht ein spezielles Adoptionsverfahren, bei dem auch Erwachsene adoptiert werden können, um ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Anders als bei der Adoption von Minderjährigen stehen hier neben den emotionalen, insbesondere auch die wirtschaftlichen Aspekte im Vordergrund. Zwar wird im allgemeinen Adoptionsrecht vor allem das Kindesadoptionsrecht thematisiert, doch erlaubt die Volljährigenadoption die Herbeiführung einer rechtlichen familiären Beziehung auch bei Erwachsenen. Wichtig ist hierbei, dass die Volljährigenadoption nicht nur emotionale Verbindungen schafft, sondern auch rechtliche und wirtschaftliche Verantwortlichkeiten begründet.
Beispiel: Ein Erwachsener lässt sich adoptieren, um für rechtliche Erbansprüche als Kind zu gelten, auch wenn er bereits eigenständig wirtschaftlich tätig ist.


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Verfahrenswert

Der Verfahrenswert ist eine festgelegte Geldsumme, die als Grundlage für die Berechnung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in einem Gerichtsverfahren dient. Er orientiert sich maßgeblich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der am Verfahren Beteiligten und spiegelt den Streitwert wider. Im dargestellten Fall wurde dieser Wert aufgrund hoher Vermögensverhältnisse der Parteien auf 400.000 Euro festgesetzt. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung bildet dabei unter anderem § 42 Abs. 2 FamGKG, der alle relevanten Umstände berücksichtigt.
Beispiel: In einem Adoptionsverfahren mit hohen Vermögenswerten wird ein hoher Verfahrenswert angesetzt, was wiederum zu entsprechend hohen Kosten führt.


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§ 42 Abs. 2 FamGKG

Dieser Paragraph gehört zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamGKG) und regelt die Grundlagen für die Ermittlung des Verfahrenswerts. Er schreibt vor, dass bei der Bewertung alle maßgeblichen Einzelfallumstände – insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten – berücksicht werden müssen. Durch diese Vorschrift wird eine transparente und nachvollziehbare Festlegung der Verfahrenskosten ermöglicht. Sie sorgt für eine gerechte Kostenverteilung, indem auch wirtschaftliche Möglichkeiten der Parteien in Betracht gezogen werden.
Beispiel: Bei einem Verfahren, in dem Beteiligte über hohe Vermögenswerte verfügen, wird diese Vorschrift herangezogen, um einen angemessenen Verfahrenswert zu bestimmen.


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Beschwerdeführer

Ein Beschwerdeführer ist eine Partei, die mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist und daher formell Rechtsmittel, wie etwa eine Beschwerde, einlegt. Dabei wird die Beschwerde dazu genutzt, die Überprüfung eines Beschlusses oder Urteils durch eine höhere Instanz zu erreichen. Juristisch von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Adoptionsverfahrens für den korrekten Ablauf und die Beachtung seines rechtlichen Interesses an der Überprüfung der Entscheidung sorgt. Häufig führt dies dazu, dass die Umstände des Falls nochmals umfassend analysiert werden.
Beispiel: Nach einem umstrittenen gerichtlichen Beschluss legen die betroffenen Parteien als Beschwerdeführer Einspruch ein, um eine erneute Bewertung des Falls zu erwirken.


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Gesamtschuldner

Der Begriff Gesamtschuldner bezeichnet eine Situation, in der mehrere Personen gemeinsam in voller Höhe für eine Verpflichtung haften, ohne dass ihre jeweiligen Anteile im Voraus festgelegt sind. Das bedeutet, verweist das Gericht auf die Gesamtschuldnerschaft, kann der Gläubiger jeden der Beteiligten für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen. Wichtig zu wissen ist, dass die gesamtschuldnerische Haftung häufig zur Sicherstellung einer lückenlosen Forderungsausfüllung dient. Diese Regelung kann auch Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Verfahren haben, etwa bei der Übernahme der Verfahrenskosten.
Beispiel: Wenn drei Personen als Gesamtschuldner für Verfahrenskosten haften, kann der Gläubiger jeden von ihnen in voller Höhe zur Kasse bitten, auch wenn ihre individuellen Vermögensverhältnisse unterschiedlich sind.


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Notarkasse

Die Notarkasse ist eine Institution, die im notariellen Bereich als Richtschnur für bestimmte Bewertungsmaßstäbe dient, beispielsweise bei der Festlegung von Teilwerten in Verfahren. Ihre Empfehlungen basieren auf langjähriger Praxis und bieten eine Orientierungshilfe, wenn Banken oder Gerichte—wie im vorgestellten Fall—etwa 30 Prozent des Vermögens als Bemessungsgrundlage ansetzen. Ziel dieser Praxis ist es, eine angemessene und einheitliche Wahrnehmung des wirtschaftlichen Werts zu gewährleisten, was insbesondere bei Verfahren mit hohen finanziellen Aspekten eine Rolle spielt. Zudem hilft die Notarkasse, Unklarheiten bei komplexen Vermögensverhältnissen zu reduzieren.
Beispiel: In einem Adoptionsverfahren wird, gestützt auf die Empfehlungen der Notarkasse, ein Teilwert von 30 Prozent des Vermögens als Grundlage für die Kostenfestsetzung angenommen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 67 Absatz 4 FamFG: Dieser Paragraph regelt die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Er bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens tragen muss. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass die Beschwerdeführer die Kosten als Gesamtschuldner tragen müssen, basierend auf dieser Vorschrift.
  • § 84 FamFG: Diese Vorschrift bezieht sich auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie legt fest, dass die Kosten nach dem Urteil verteilt werden. Im konkreten Fall wurde gemäß § 84 FamFG der Verfahrenswert für beide Instanzen auf jeweils 400.000,00 € festgesetzt, was die Grundlage für die Kostentragung durch die Beschwerdeführer bildete.
  • § 26 Absatz 1 FamGKG: Dieser Paragraph behandelt die Haftung der Parteien für Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Er besagt, dass alle Beteiligten gemeinsam und unbeschränkt für die Kosten aufkommen müssen. In der Entscheidung wurden die Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 FamGKG als Gesamtschuldner für die Verfahrenskosten verantwortlich gemacht.
  • §§ 40, 42 Absatz 2 FamGKG: Diese Vorschriften betreffen die Festsetzung des Verfahrenswerts in Familienangelegenheiten, insbesondere bei Adoptionssachen. Sie legen fest, dass der Verfahrenswert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Einkommensverhältnisse der Beteiligten bestimmt wird. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenswert für beide Instanzen auf 400.000,00 € festgesetzt, basierend auf den Vorgaben dieser Paragraphen.
  • § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FamGKG: Diese Regelung ermöglicht die Änderung des Verfahrenswerts im ersten Rechtszug. Sie gibt vor, unter welchen Umständen der Verfahrenswert angepasst werden kann. Im beschriebenen Beschluss wurde der Verfahrenswert der ersten Instanz entsprechend § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG in Abänderung des vorherigen Beschlusses angepasst.

Das vorliegende Urteil


OLG Bamberg – Az.: 2 UF 200/22 – Beschluss vom 26.02.2024


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