Eine wohlhabende Tante mit 1,5 Millionen Euro Vermögen wollte ihren Neffen adoptieren, doch der Verfahrenswert bei der Volljährigenadoption wurde zum Streitpunkt. Die Frage, ob fünf oder 25 Prozent des Reinvermögens anzusetzen sind, führte zu einer überraschend hohen Wertfestsetzung von 375.000 Euro.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie hoch sind die Gerichtskosten für eine Erwachsenenadoption? Ein OLG-Urteil schafft Klarheit
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie berechnet das Gericht die Kosten für meine Erwachsenenadoption, wenn ich viel Vermögen habe?
- Kann ich den Verfahrenswert der Erwachsenenadoption auch auf weniger als 25 Prozent des Vermögens senken?
- Welche Kriterien (neben dem Vermögen) bestimmen den Verfahrenswert bei der Volljährigenadoption?
- Was kann ich tun, wenn das Familiengericht den Verfahrenswert meiner Adoption zu hoch ansetzt?
- Gelten die hohen Verfahrenswerte (25%) auch für Notarkosten bei der Erwachsenenadoption?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 WF 54/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Bremen
- Datum: 09.09.2025
- Aktenzeichen: 5 WF 54/25
- Verfahren: Festsetzung des Verfahrenswerts bei Volljährigenadoption
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Gerichtskosten
- Das Problem: Ein Mann beschwerte sich, dass das Familiengericht die Gerichtsgebühren für seine Adoption als Erwachsener zu hoch berechnete. Das Familiengericht setzte den Berechnungswert (Verfahrenswert) auf 375.000 € fest. Der Mann forderte einen deutlich niedrigeren Wert von 75.000 €.
- Die Rechtsfrage: Wie wird der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren bei der Adoption eines Erwachsenen festgelegt? Muss das Gericht 25 % oder reichen 5 % des Vermögens der adoptierenden Person als Berechnungsgrundlage aus?
- Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht darf 25 % des Vermögens der adoptierenden Person als Basis für die Berechnung wählen. Diese Festsetzung liegt im weiten Ermessen der Gerichte und ist sachgerecht.
- Die Bedeutung: Bei der Adoption von Erwachsenen orientieren sich Gerichte bei der Berechnung der Gerichtsgebühren am Vermögen der adoptierenden Person. Ein Ansatz von 25 % des Reinvermögens liegt im Rahmen der gängigen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden.
Wie hoch sind die Gerichtskosten für eine Erwachsenenadoption? Ein OLG-Urteil schafft Klarheit

Eine Adoption ist eine zutiefst persönliche Entscheidung. Doch was passiert, wenn diese Entscheidung vor Gericht landet und die Annehmende über ein beträchtliches Vermögen verfügt? Plötzlich geht es nicht mehr nur um familiäre Bande, sondern auch um eine sehr nüchterne Frage: Was kostet das Verfahren? In einem bemerkenswerten Beschluss vom 9. September 2025 (Az. 5 WF 54/25) hat das Oberlandesgericht Bremen einen juristischen Streit über die Höhe der Gerichtskosten entschieden und damit eine grundlegende Frage für die Praxis der Volljährigenadoption beantwortet: Dient das Vermögen als maßgeblicher Anker für die Gebühren – und wenn ja, mit welchem Prozentsatz?
Was genau war passiert?
Im Juni 2024 beantragte ein 1960 geborener Mann gemeinsam mit seiner 1942 geborenen Tante seine Adoption. Das familiäre Vorhaben wurde notariell beurkundet, wobei der Notar das Vermögen der Tante auf beachtliche 1.500.000 Euro bezifferte. Ein Jahr später wies das zuständige Familiengericht Bremen den Adoptionsantrag zurück. Gleichzeitig legte es in seinem Beschluss den sogenannten Verfahrenswert – die Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren – auf 375.000 Euro fest.
Diese Summe war kein Zufall. Das Gericht hatte schlicht 25 Prozent des Vermögens der Tante als Grundlage angesetzt. Für den Mann, dessen Adoption gescheitert war, kam diese hohe Kostenbasis überraschend. Er legte Beschwerde ein, nicht gegen die Abweisung der Adoption, sondern ausschließlich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts. Sein Ziel: Der Wert sollte auf 75.000 Euro, also lediglich 5 Prozent des Vermögens, reduziert werden. Der Fall landete zur endgültigen Klärung beim Oberlandesgericht Bremen.
Nach welchen Regeln wird der Verfahrenswert bei einer Adoption festgelegt?
Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, muss man das zugrundeliegende Gesetz verstehen. Die Kosten in Familiensachen richten sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamGKG). Für eine Volljährigenadoption gibt es keine spezielle Wertvorschrift. Daher greift die allgemeine Regelung in § 42 FamGKG.
Diese Vorschrift unterscheidet zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten. Eine Adoption ist letzteres – es geht primär um die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses, also um einen Personenstatus. Für solche Fälle sieht § 42 Abs. 2 FamGKG vor, dass das Gericht den Wert „nach billigem Ermessen“ bestimmt. Das Gesetz gibt den Richtern dabei klare Kriterien an die Hand: Sie sollen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Eine Obergrenze ist ebenfalls festgelegt: Der Verfahrenswert darf 500.000 Euro nicht überschreiten.
Genau dieser Spielraum – das „billige Ermessen“ – stand im Zentrum des Konflikts. Die Frage war, wie die unbestimmten Begriffe „Bedeutung der Sache“ und „Vermögensverhältnisse“ im konkreten Fall auszulegen sind.
Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
Das Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde des Mannes zurück und bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts. Die Festsetzung von 375.000 Euro sei nicht zu beanstanden. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf eine sorgfältige Abwägung der gesetzlichen Vorgaben, der gängigen Rechtsprechung und der Argumente beider Seiten.
Warum war der Ansatz von 25 Prozent aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt?
Das Gericht argumentierte, dass die Festsetzung des Familiengerichts voll und ganz im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens lag. Der Wortlaut des § 42 Abs. 2 FamGKG nennt die „Vermögens- und Einkommensverhältnisse“ ausdrücklich als entscheidendes Kriterium. Da das Vermögen der Tante mit 1,5 Millionen Euro bekannt war, durfte das Gericht diesen Wert als zentralen Anhaltspunkt heranziehen.
Die Wahl eines Prozentsatzes von 25 Prozent war dabei keine willkürliche Entscheidung. Das OLG Bremen verwies auf eine breite Front in der Rechtsprechung und Fachliteratur. Zahlreiche andere Oberlandesgerichte – darunter Brandenburg, Bamberg, Braunschweig, Hamm und Stuttgart – wenden in ähnlichen Fällen regelmäßig Sätze zwischen 25 und 50 Prozent des Reinvermögens des Annehmenden an. Die Bremer Richter befanden sich mit ihrer Entscheidung also am unteren Rand einer etablierten Praxis. Angesichts dieser gefestigten Meinung sah das Gericht keinen Grund, von dieser Linie abzuweichen, zumal der Mann keine besonderen Umstände vorgetragen hatte, die eine niedrigere Bewertung rechtfertigen würden.
Weshalb überzeugte das Argument für einen niedrigeren Wert von 5 Prozent nicht?
Der Mann hatte seine Forderung nach einem niedrigeren Wertansatz von 5 Prozent schlüssig begründet. Er stützte sich dabei vor allem auf eine abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dieses hatte in der Vergangenheit argumentiert, dass bei einer Volljährigenadoption der persönliche, nicht-materielle Charakter im Vordergrund stehe. Die Prüfung, ob ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sei der Kern der Sache. Wirtschaftliche Aspekte seien nachrangig. Daher sei ein Wertansatz von 5 Prozent des Vermögens ausreichend.
Das OLG Bremen setzte sich mit dieser Gegenmeinung intensiv auseinander, folgte ihr aber bewusst nicht. Die Richter führten an, dass der Gesetzgeber in § 42 Abs. 2 FamGKG die Vermögensverhältnisse absichtlich als Kriterium aufgenommen habe. Hätte er gewollt, dass diese nur eine untergeordnete Rolle spielen, hätte er die Formulierung anders gewählt. Die ausdrückliche Nennung des Vermögens zeige den Willen, die wirtschaftliche Bedeutung einer Adoption auch in den Kosten abzubilden.
Warum hinkt der Vergleich mit Scheidungsverfahren?
Ein weiteres Argument des Mannes war der Vergleich mit Scheidungsverfahren. Auch dort wird das Vermögen der Eheleute bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, aber in der Regel nur mit einem Satz von 5 Prozent. Das OLG Bremen hielt diesen Vergleich für unpassend. Ein Scheidungsverfahren sei, so die Richter, ein Massenverfahren mit einem oft standardisierten Ablauf. Die gerichtliche Prüfung einer Volljährigenadoption sei hingegen in Umfang und Bedeutung anders gelagert und rechtfertige daher einen höheren Wertansatz. Auch der Verweis auf andere Kindschafts- oder Abstammungssachen, für die das Gesetz feste, niedrige Werte von 2.000 bis 4.000 Euro vorsieht, überzeugte das Gericht nicht. Diese festen Sätze zeigen zwar, dass der Gesetzgeber den Statuscharakter solcher Verfahren sieht, aber für die Volljährigenadoption hat er eben die flexible Regelung des § 42 FamGKG geschaffen, die ausdrücklich auf das Vermögen verweist.
Welche Rolle spielte die Praxis der Notare?
Ein letztes, aber gewichtiges Argument des Gerichts war der Blick auf die Notarkosten. Für die Beurkundung des Adoptionsantrags berechnen Notare ihre Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Auch hier wird in der Praxis regelmäßig ein Wert von 25 bis 50 Prozent des Vermögens angesetzt, wie es § 36 Abs. 2 GNotKG nahelegt. Es wäre, so die Richter, nicht nachvollziehbar, warum die verantwortungsvolle und prüfende Tätigkeit des Gerichts kostenrechtlich deutlich geringer bewertet werden sollte als die vorbereitende Tätigkeit des Notars.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen beleuchtet die oft übersehene finanzielle Dimension einer Erwachsenenadoption und vermittelt zwei zentrale Erkenntnisse für das Verständnis der juristischen Praxis.
Erstens zeigt das Urteil, dass „Billiges Ermessen“ der Gerichte keine Willkür bedeutet, sondern eine Entscheidung innerhalb klar definierter rechtlicher und praktischer Leitplanken ist. Obwohl der persönliche Aspekt einer Adoption im Vordergrund steht, ermächtigt und verpflichtet das Gesetz die Gerichte, die wirtschaftliche Realität der Beteiligten in die Kostenberechnung einzubeziehen. Die Höhe des Vermögens ist damit nicht nur ein Nebenaspekt, sondern ein zentraler Faktor, der die „Bedeutung der Sache“ aus Sicht des Gebührenrechts mitbestimmt.
Zweitens macht die Entscheidung deutlich, wie stark die juristische Praxis von einer gefestigten Rechtsprechung und der Meinung in der Fachliteratur geprägt ist. Ein einzelnes Gericht, das eine abweichende Meinung vertritt – hier das OLG Karlsruhe –, kann sich nur schwer gegen einen breiten Konsens durchsetzen. Das OLG Bremen hat seine Entscheidung auf ein solides Fundament aus zahlreichen Urteilen anderer Gerichte und Kommentarmeinungen gestellt. Für die Bürger bedeutet dies eine hohe Vorhersehbarkeit, aber auch, dass die wirtschaftlichen Konsequenzen einer Volljährigenadoption bei hohem Vermögen erheblich sein können und von Anfang an bedacht werden sollten.
Die Urteilslogik
Der Verfahrenswert einer Volljährigenadoption spiegelt die wirtschaftliche Dimension des Aktes wider, da das Gesetz die Gerichte explizit zur Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse verpflichtet.
- Vermögen definiert die Bedeutung der Sache: Für die Berechnung der Gerichtskosten dient das Vermögen des Annehmenden als zentraler Maßstab, weil der Gesetzgeber die wirtschaftliche Relevanz des Statuswechsels in die Kostenbewertung einbeziehen will.
- Gerichtliches Ermessen folgt etablierter Praxis: Obwohl Gerichte den Verfahrenswert nach billigem Ermessen bestimmen, müssen sie sich an den gefestigten Konsens halten, der in der Rechtsprechung einen Ansatz von 25 bis 50 Prozent des Reinvermögens des Annehmenden als angemessen ansieht.
- Statusverfahren rechtfertigt höheren Ansatz: Die intensive, individuelle Prüfung der Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption rechtfertigt einen höheren Verfahrenswertansatz im Vergleich zu standardisierten Massenverfahren wie der Ehescheidung, für die niedrigere Prozentsätze gelten.
Die juristische Praxis nutzt damit feste, aus dem Vermögen abgeleitete Prozentsätze, um klare und vorhersehbare Leitplanken für die finanzielle Bewertung komplexer familiärer Statusverfahren zu schaffen.
Experten Kommentar
Wenn es um die Annahme eines Volljährigen geht, steht für die Beteiligten meist die emotionale Beziehung im Vordergrund. Dieses Urteil zeigt aber: Bei wohlhabenden Adoptionswilligen kommt die kalte Kostenrechnung schnell ins Spiel. Das OLG Bremen bestätigt die klare juristische Mehrheitsmeinung, dass 25 Prozent des Reinvermögens als Basis für den Verfahrenswert heranzuziehen sind. Wer als Annehmender ein hohes Vermögen besitzt, muss diese Zahl als kalkulierbare, hohe Größe fest in der Planung der Gerichtskosten verankern. Damit existiert nun eine klare rote Linie gegen den Versuch, den Verfahrenswert mit dem Argument der „reinen Herzenssache“ künstlich niedrig zu halten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie berechnet das Gericht die Kosten für meine Erwachsenenadoption, wenn ich viel Vermögen habe?
Gerichte setzen den Verfahrenswert für Ihre Erwachsenenadoption nicht pauschal fest, sondern verwenden etablierte Berechnungsgrundlagen, die Ihr Vermögen berücksichtigen. Das Gericht bestimmt den Verfahrenswert nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 2 FamGKG, da keine spezifische Wertvorschrift für Volljährigenadoptionen existiert. Die gängige Rechtsprechung orientiert sich dabei an 25 Prozent bis 50 Prozent Ihres Reinvermögens.
Der Gesetzgeber sieht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten explizit als Kriterium für die Wertfestsetzung vor. Das Gericht nutzt dieses Kriterium, um die rechtliche und finanzielle Bedeutung der Adoption angemessen abzubilden. Oberlandesgerichte wie Bremen, Hamm und Stuttgart haben die Praxis bestätigt, mindestens 25 Prozent des Vermögens des Annehmenden anzusetzen. Diese Quote spiegelt wider, dass eine Erwachsenenadoption umfassende erbrechtliche Konsequenzen und einen tiefgreifenden Statuswechsel begründet.
Nehmen wir an, Ihr notariell beurkundetes Reinvermögen beträgt 1,5 Millionen Euro. Das Gericht wird 25 Prozent davon als Verfahrenswert ansetzen, was 375.000 Euro ergibt und die Basis für die Gerichtsgebühren bildet. Wichtig ist die gesetzliche Obergrenze: Der Verfahrenswert darf 500.000 Euro nicht überschreiten, selbst wenn ein Viertel Ihres Vermögens diese Grenze übersteigen würde. Das Gericht wird die beim Notar hinterlegten Vermögensangaben als zentrale Kalkulationsgrundlage heranziehen.
Kalkulieren Sie Ihr bekanntes Reinvermögen sofort mit 25 Prozent, um eine realistische Kostenerwartung vor dem ersten Gerichtstermin zu erhalten und die Obergrenze zu prüfen.
Kann ich den Verfahrenswert der Erwachsenenadoption auch auf weniger als 25 Prozent des Vermögens senken?
Die juristischen Erfolgsaussichten für eine Reduzierung des Verfahrenswert auf unter 25 Prozent sind realistisch betrachtet sehr gering. Eine breite Mehrheit der Oberlandesgerichte (OLG), darunter das OLG Bremen, betrachtet den Ansatz von 25 Prozent des Vermögens als gefestigte Rechtsprechung. Diese Gerichte lehnen Argumente für niedrigere Sätze bewusst ab und betonen die Notwendigkeit, die wirtschaftliche Bedeutung der Adoption in den Kosten abzubilden.
Um eine Senkung zu begründen, müssten Sie sich auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Karlsruhe stützen. Dieses Gericht hob in der Vergangenheit den stark persönlichen, nicht-materiellen Charakter der Adoption hervor und sah einen Ansatz von lediglich 5 Prozent als ausreichend an. Gerichte, die dem Konsens folgen, zerlegen diese Argumentation jedoch: Sie argumentieren, dass der Gesetzgeber die Vermögensverhältnisse explizit als maßgebliches Kriterium für die Kostenfestsetzung aufgenommen hat.
Der Großteil der Gerichte sieht in der Volljährigenadoption ein komplexes Verfahren, das nicht mit standardisierten Massenverfahren vergleichbar ist. Um trotzdem eine Reduzierung durchzusetzen, müssen Sie besondere Umstände nachweisen. Konkret: Legen Sie Belege vor, die zeigen, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Sache minimal und der gerichtliche Prüfungsaufwand außergewöhnlich gering ist. Fehlende erbrechtliche Relevanz kann hier ein Ansatzpunkt sein.
Recherchieren Sie, ob Ihr zuständiges Familiengericht dem OLG Karlsruhe oder dem Konsens der anderen Oberlandesgerichte folgt, bevor Sie förmliche Beschwerde gegen den Verfahrenswert einlegen.
Welche Kriterien (neben dem Vermögen) bestimmen den Verfahrenswert bei der Volljährigenadoption?
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für eine Volljährigenadoption erfolgt nach § 42 Abs. 2 FamGKG und liegt im billigen Ermessen des Gerichts. Die Richter sind gesetzlich verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls genau zu berücksichtigen. Neben den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der beteiligten Parteien zählen insbesondere der Umfang und die rechtliche Bedeutung der Adoption zu den zentralen Faktoren.
Der Umfang der Sache dient dem Gericht als Maßstab für den erwarteten Arbeitsaufwand. Wenn das Gericht beispielsweise prüfen muss, wie tief die Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses tatsächlich geht, erhöht das den Aufwand. Die Bedeutung der Sache bezieht sich auf den grundlegenden Statuswechsel und die umfassenden erbrechtlichen Konsequenzen, die der Adoptionsbeschluss auslöst. Gerichte bewerten diesen Wechsel aufgrund seiner weitreichenden finanziellen und persönlichen Folgen als höchst bedeutsam.
Obwohl das Vermögen in der Rechtsprechung oft den dominanten Kalkulationsfaktor darstellt, fließen auch die laufenden Einkommensverhältnisse der annehmenden und angenommenen Person in die Gesamtabwägung ein. Das Gericht vermeidet es bewusst, die Bedeutung der Angelegenheit gering zu bewerten, da der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Verhältnisse explizit als wichtiges Kriterium genannt hat.
Erstellen Sie eine präzise Dokumentation der Dauer und Intensität Ihrer familiären Beziehung, um dem Gericht zu signalisieren, dass der Prüfungsaufwand gering gehalten werden kann.
Was kann ich tun, wenn das Familiengericht den Verfahrenswert meiner Adoption zu hoch ansetzt?
Erhalten Sie einen Beschluss des Familiengerichts, der den Verfahrenswert (die Basis für Ihre Kosten) zu hoch festsetzt, müssen Sie unverzüglich Beschwerde einlegen. Richten Sie dieses Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluss selbst. Diese Anfechtung ist unabhängig davon möglich, ob das Gericht Ihren Adoptionsantrag bewilligt oder abgelehnt hat. Es ist entscheidend, dass Sie sich nicht gegen die Hauptentscheidung, sondern ausschließlich gegen die Festsetzung der Gebührenbasis wehren, um das Verfahren zu fokussieren.
Die Anfechtung erfolgt, weil Sie argumentieren, dass das Familiengericht sein in § 42 Abs. 2 FamGKG eingeräumtes billiges Ermessen überschritten hat. Das Gericht muss bei der Festsetzung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Stützen Sie Ihre Argumentation daher nicht nur auf die generelle Ablehnung der gängigen 25-Prozent-Regel. Führen Sie stattdessen individuelle Aspekte an, die die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, etwa eine fehlende erbrechtliche Relevanz, relativieren.
Sie sollten Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen. Viele Oberlandesgerichte, wie das OLG Bremen im zentralen Fall zur Verfahrenswertermittlung, bestätigen den Ansatz von 25 Prozent des Reinvermögens als rechtmäßig. Ihre Beschwerde hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn das Familiengericht deutlich über diesen etablierten Satz hinausgegangen ist. Auch eine Missachtung der gesetzlichen Obergrenze von 500.000 Euro für den Verfahrenswert wäre ein klarer Anfechtungsgrund.
Kontaktieren Sie unverzüglich Ihren Rechtsanwalt und leiten ihm den Beschluss weiter, da kurze Fristen für die Wahrung Ihrer Rechte hinsichtlich der Kosten gelten.
Gelten die hohen Verfahrenswerte (25%) auch für Notarkosten bei der Erwachsenenadoption?
Die Antwort lautet: Ja, die Notarkosten bei einer Erwachsenenadoption richten sich ebenfalls nach einem hohen Wertansatz, der direkt an Ihr Reinvermögens gekoppelt ist. Notare legen für die Beurkundung des Adoptionsantrags typischerweise dieselbe Berechnungsgrundlage an wie später die Gerichte. Diese Kosten bilden einen separaten, oft sehr hohen Gebührenblock, der vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren anfällt.
Die Notargebühren basieren auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Zwar existiert keine spezifische Wertvorschrift für die Volljährigenadoption, jedoch orientieren sich Notare an ähnlichen Regelungen im GNotKG, wie etwa § 36 Abs. 2. In der notariellen Praxis wenden sie deshalb regelmäßig einen Wert zwischen 25 Prozent und 50 Prozent des Reinvermögens des Annehmenden an. Die Gesamtkosten der Adoption steigen dadurch massiv, da dieser Wert nicht nur die Gerichts-, sondern auch die vorbereitenden Notarkosten bestimmt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen bestätigte diese Parallelität in seinem Urteil zur Kostenfestsetzung. Die Richter nutzten die etablierte Notarpraxis explizit als Argumentationshilfe, um die gerichtliche Festsetzung der 25%-Grenze zu rechtfertigen. Sie argumentierten, dass die verantwortungsvolle richterliche Prüfung nicht geringer bewertet werden sollte als die vorbereitende Tätigkeit des Notars. Das zeigt, dass die finanzielle Bewertung der gesamten Adoption – notariell und gerichtlich – auf derselben, hohen Wertgrundlage basiert.
Fordern Sie in Ihrem Vorgespräch vom Notariat eine transparente Aufschlüsselung der voraussichtlichen Gebühren nach GNotKG an, inklusive des verwendeten Prozentsatzes.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Billiges Ermessen
Juristen nennen das „Billiges Ermessen“ den rechtlichen Spielraum, der es einem Richter ermöglicht, eine Entscheidung gerecht und vernünftig auf Basis der individuellen Fallumstände zu treffen. Das Gesetz fordert vom Gericht damit eine faire Abwägung aller relevanten Kriterien, um starre Regeln dort zu vermeiden, wo menschliche oder komplexe Sachverhalte eine flexible Lösung benötigen.
Beispiel: Im Fall zur Erwachsenenadoption musste das Oberlandesgericht Bremen prüfen, ob das Familiengericht sein billiges Ermessen bei der Festsetzung des Verfahrenswerts korrekt angewandt hatte.
FamGKG
Das FamGKG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für alle Verfahren in Familiensachen, einschließlich Adoptionen und Scheidungen. Dieses Gesetz legt fest, wie Gerichte in Status- und Kostensachen zu verfahren haben und welche Regeln für die Bemessung von Gebühren in nicht streitigen Verfahren gelten.
Beispiel: Weil für die Volljährigenadoption keine spezielle Wertvorschrift existiert, musste das Gericht auf die allgemeine Regelung des § 42 FamGKG zurückgreifen, um den Verfahrenswert festzulegen.
Nichtvermögensrechtliche Angelegenheit
Eine Nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem es primär nicht um Geld oder materielle Werte geht, sondern um die Begründung oder Klärung eines persönlichen Rechtsstatus. Das Gesetz behandelt diese Angelegenheiten anders als reine Vermögensstreitigkeiten, obwohl indirekt erhebliche finanzielle Folgen entstehen können, weil der Fokus auf dem personenrechtlichen Verhältnis liegt.
Beispiel: Die Erwachsenenadoption wurde als eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit eingestuft, weshalb die Gerichte zur Bestimmung des Verfahrenswerts das billige Ermessen anwenden mussten.
Reinvermögen
Das Reinvermögen bezeichnet in juristischen Kontexten das Nettovermögen einer Person, also den Gesamtwert aller Aktiva abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten und Schulden. Gerichte nutzen diesen Wert, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die finanzielle Bedeutung eines gerichtlichen Verfahrens für die Beteiligten realistisch einschätzen zu können.
Beispiel: Trotz der Einordnung als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit zog das Gericht das hohe Reinvermögen der Tante von 1,5 Millionen Euro als zentralen Anhaltspunkt für die Kostenberechnung heran.
Verfahrenswert
Der Verfahrenswert, früher auch Gegenstandswert genannt, ist die fiktive Bemessungsgrundlage in Euro, die das Gericht festlegt, um daraus die anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren zu berechnen. Er spiegelt die finanzielle und rechtliche Bedeutung der Sache wider und stellt sicher, dass komplexere oder wirtschaftlich relevante Verfahren höhere Gebühren generieren als einfache Standardfälle.
Beispiel: Im Fall klagte der Mann nicht gegen die Ablehnung der Adoption, sondern legte ausschließlich Beschwerde gegen die vom Familiengericht festgesetzte Höhe des Verfahrenswerts von 375.000 Euro ein.
Volljährigenadoption
Die Volljährigenadoption, auch Erwachsenenadoption genannt, ist der juristische Vorgang, durch den ein volljähriger Mensch rechtlich den Status eines Kindes der annehmenden Person erhält. Der Gesetzgeber verlangt hierfür die Begründung eines tatsächlichen Eltern-Kind-Verhältnisses, um die weitreichenden persönlichen und erbrechtlichen Konsequenzen, die der Statuswechsel auslöst, zu rechtfertigen.
Beispiel: Die Richter des OLG Bremen bestätigten, dass die Volljährigenadoption aufgrund ihrer komplexen Prüfung und weitreichenden Folgen einen höheren Verfahrenswert rechtfertigt als ein Standard-Scheidungsverfahren.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 5 WF 54/25 – Beschluss vom 09.09.2025
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