Trotz eines Familienvermögens von über 600.000 Euro forderte ein Ehepaar eine niedrigere Kostenfestsetzung für den Verfahrenswert bei der Adoption Volljähriger. Obwohl der Adoptionsantrag später zurückgenommen wurde, setzte das Gericht den Verfahrenswert dennoch auf 100.000 Euro fest.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Wie kann ein zurückgezogener Adoptionsantrag zu einem Kostenstreit führen?
- Warum landete eine einfache Kostenfrage vor dem Oberlandesgericht?
- Wie bestimmt ein Gericht den Wert einer Erwachsenenadoption?
- Welcher Maßstab gilt bei einem so hohen Vermögen?
- Warum zählte die Rücknahme des Antrags am Ende so wenig?
- Wie kamen die Richter auf einen Wert von genau 100.000 Euro?
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wird mein privates Vermögen bei der Berechnung der Gerichtskosten für eine Erwachsenenadoption berücksichtigt?
- Welcher prozentuale Anteil meines Reinvermögens wird für den Verfahrenswert bei der Adoption angesetzt?
- Wie wirkt sich die frühzeitige Rücknahme meines Adoptionsantrags auf die endgültigen Gerichtskosten aus?
- Wann gilt der pauschale Mindestwert von 5.000 Euro bei der Erwachsenenadoption und wann ein höherer Wert?
- Wie kann ich die Höhe des Verfahrenswerts in der Notarurkunde zur Adoption optimal angeben?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 WF 4/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 18.09.2025
- Aktenzeichen: 8 WF 4/25
- Verfahren: Verfahren über die Annahme Volljähriger als Kinder
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, Familienrecht
- Das Problem: Die Staatskasse forderte einen höheren Wert für ein Adoptionsverfahren Volljähriger. Das Familiengericht hatte den Verfahrenswert nur auf 5.000 Euro festgesetzt.
- Die Rechtsfrage: Muss bei der Adoption Volljähriger das Vermögen der Beteiligten zur Berechnung der Gerichtskosten herangezogen werden?
- Die Antwort: Ja, der Verfahrenswert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt. Das Gericht entschied, dass bei hohem Vermögen mindestens 25 Prozent des Reinvermögens als Ausgangspunkt dienen müssen.
- Die Bedeutung: Ein erhebliches Vermögen der Beteiligten führt bei der Adoption Volljähriger zu deutlich höheren Gerichtskosten. Die frühzeitige Rücknahme des Antrags ändert nichts am Verfahrenswert selbst.
Der Fall vor Gericht
Wie kann ein zurückgezogener Adoptionsantrag zu einem Kostenstreit führen?
Manchmal ist der Rückzug teurer als der Angriff. Zwei erwachsene Geschwister zogen ihren Antrag auf Adoption durch den Stiefvater zurück, noch bevor das Gericht überhaupt richtig tätig wurde.

Ein sauberer Schnitt, dachten sie. Die Sache war erledigt. Doch dann flatterte Post von der Staatskasse ins Haus. Der Streit, den sie eigentlich beendet hatten, fing jetzt erst an – und er drehte sich nicht mehr um die Adoption selbst, sondern um die Rechnung dafür. Eine Rechnung, deren Höhe von einer einzigen Zahl abhing: dem Wert ihres gesamten Familienvermögens.
Warum landete eine einfache Kostenfrage vor dem Oberlandesgericht?
Das Amtsgericht Pinneberg hatte die Sache pragmatisch bewertet. Es setzte den Verfahrenswert auf pauschale 5.000 Euro fest. Das ist der übliche Auffangwert für Fälle, in denen sich der Wert nicht leicht beziffern lässt. Für die Geschwister bedeutete das eine überschaubare Gerichtsgebühr von insgesamt 322 Euro. Die Bezirksrevisorin, die als Vertreterin der Staatskasse die Finanzen der Justiz im Blick hat, akzeptierte das nicht. Sie legte Beschwerde ein. Ihr Argument war einfach und schlüssig: Die Beteiligten hatten in der ursprünglichen Notarurkunde selbst einen Wert von 100.000 Euro angegeben. Ein Sprung auf den Minimalwert von 5.000 Euro wirkte willkürlich. Der Fall wanderte eine Instanz höher zum Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Wie bestimmt ein Gericht den Wert einer Erwachsenenadoption?
Die Kosten für ein Gerichtsverfahren richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Das Gesetz über die Kosten in Familiensachen (FamGKG) gibt hier eine klare Anweisung. In Adoptionssachen soll das Gericht den Wert nach allen Umständen des Einzelfalls bestimmen, insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten (§ 42 Abs. 2 FamGKG). Nur wenn es dafür keine Anhaltspunkte gibt, greift der Auffangwert von 5.000 Euro (§ 42 Abs. 3 FamGKG). Die Geschwister argumentierten, ihr Fall sei einfach gelagert und schnell beendet worden. Die Staatskasse konterte: Die finanzielle Bedeutung für eine Familie mit einem Gesamtvermögen von über 600.000 Euro sei alles andere als gering.
Welcher Maßstab gilt bei einem so hohen Vermögen?
Hier offenbarte sich ein juristisches Dilemma. Die Oberlandesgerichte in Deutschland sind sich uneins. Die Spanne der Ansätze reicht von 5 % bis zu 50 % des Vermögens als Verfahrenswert. Selbst der Bundesgerichtshof hat mal 5.000 Euro, in einem anderen Fall aber auch 600.000 Euro festgesetzt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht musste eine eigene, klare Linie finden. Die Richter zementierten ihre bisherige Haltung: Das Vermögen muss einfließen. Als fairen Ausgangspunkt legte der Senat einen Wert von 25 % des Reinvermögens aller Beteiligten fest. Ein niedrigerer Satz wie 5 % würde der enormen persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung einer Adoption nicht gerecht. Ein höherer Satz wäre überzogen.
Warum zählte die Rücknahme des Antrags am Ende so wenig?
Die Geschwister hatten einen Punkt, der logisch klang: Sie haben ihren Antrag zurückgenommen, dem Gericht also Arbeit erspart. Das muss doch die Kosten senken. Hier lag ein Denkfehler, den das Gericht präzise aufklärte. Die Rücknahme senkt nicht automatisch den Verfahrenswert, also die Berechnungsgrundlage. Sie wirkt sich aber auf die finale Gebühr aus. Im Kostenverzeichnis des Gesetzes ist genau das vorgesehen: Bei einer Antragsrücknahme vor der Endentscheidung wird die Gerichtsgebühr reduziert (Nr. 1321 Anlage 1 FamGKG). Im Klartext: Der Wert der Sache bleibt hoch, aber der „Preis“ für die in Anspruch genommene Dienstleistung wird rabattiert.
Wie kamen die Richter auf einen Wert von genau 100.000 Euro?
Das Gericht begann mit seiner eigenen Formel. Das Gesamtvermögen des Stiefvaters und der beiden Geschwister lag bei rund 630.000 Euro. Davon 25 % ergaben einen Ausgangswert von 157.500 Euro. Das war der theoretische Wert der Sache. Jetzt kam die Feinjustierung. Die Richter berücksichtigten die Argumente der Geschwister: Es war eine einvernehmliche Stiefkindadoption, rechtlich unkompliziert und der Antrag wurde früh zurückgezogen. Der Aufwand für das Gericht war gering. Diese Umstände rechtfertigten eine deutliche Reduzierung. Das Gericht senkte den Wert nach billigem Ermessen von 157.500 Euro auf 100.000 Euro. Dieser Wert entsprach zufällig genau dem, den die Beteiligten ursprünglich beim Notar angegeben hatten. Auf dieser Basis und mit der Ermäßigung für die Rücknahme errechnete sich eine neue, finale Gerichtsgebühr: 564,50 Euro. Ein Betrag, den das Gericht für die Familie als wirtschaftlich angemessen erachtete.
Die Urteilslogik
Die Kosten für eine Erwachsenenadoption richten sich direkt nach dem Vermögen der Beteiligten und spiegeln die weitreichende Bedeutung des familiären Einschnitts wider.
- Vermögen bestimmt den Verfahrenswert: Die richterliche Berechnung des Verfahrenswerts muss stets die Vermögensverhältnisse aller Beteiligten berücksichtigen, denn der standardmäßige Auffangwert gilt nur, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Bedeutung vorliegen.
- Rücknahme mindert die Gebühr, nicht den Wert: Eine Antragsrücknahme beeinflusst lediglich die Höhe der zu zahlenden Gerichtsgebühr; sie verändert jedoch nicht den Verfahrenswert selbst, der als Maßstab für die ursprüngliche Bedeutung der Sache dient.
- Formel dient der Orientierung: Richter legen eine faire Bemessungsgrundlage fest, indem sie standardisierte Formeln als Ausgangspunkt verwenden, müssen diesen theoretischen Wert aber nach richterlichem Ermessen korrigieren, um der tatsächlichen Einfachheit oder Komplexität des Falles Rechnung zu tragen.
Diese Festsetzungen zementieren den Grundsatz, dass die Justiz die tatsächliche finanzielle und persönliche Tragweite eines Familiensachverhalts präzise abbilden muss.
Experten Kommentar
Wer sich adoptieren lässt, denkt zuerst an Familie und Gefühl, aber dieses Urteil erinnert daran: Es geht immer auch ums Geld. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat eine sehr klare Ansage gemacht, die gut situierte Familien nicht ignorieren können: Der Verfahrenswert bei der Erwachsenenadoption richtet sich konsequent nach einem Viertel (25 %) des Gesamtvermögens der Beteiligten. Die frühe Rücknahme eines Antrags ist zwar hilfreich, weil sie die finale Gerichtsgebühr senkt, aber sie ändert nichts am grundsätzlichen Wert der Sache. Das Gericht stellt damit klar, dass die enorme persönliche und wirtschaftliche Bedeutung einer Adoption niemals nur mit dem pauschalen Auffangwert von 5.000 Euro abgetan werden darf.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wird mein privates Vermögen bei der Berechnung der Gerichtskosten für eine Erwachsenenadoption berücksichtigt?
Ja, Ihr privates Vermögen ist ein zentrales Kriterium bei der Festsetzung der Gerichtskosten. Gerichte müssen den sogenannten Verfahrenswert bestimmen, der die Bemessungsgrundlage für die Gebühren darstellt. Oberlandesgerichte stützen sich dabei ausdrücklich auf die wirtschaftliche Bedeutung der Adoption für alle Beteiligten. Dies kann die Kosten deutlich erhöhen, wenn signifikantes Vermögen vorhanden ist, da die Gerichte hier keine willkürliche Berechnung wünschen.
Das Gesetz über die Kosten in Familiensachen (§ 42 Abs. 2 FamGKG) erlaubt es dem Gericht, die Vermögensverhältnisse der Adoptierenden und der Adoptierten explizit heranzuziehen. Die Komplexität des Falls spielt zwar eine Rolle, aber die finanzielle Bedeutung der Erwachsenenadoption bewerten die Richter als maßgebliches Kriterium. Der Verfahrenswert kann dadurch stark vom pauschalen Mindestwert abweichen, wenn erhebliche finanzielle Werte auf dem Spiel stehen.
Einige Obergerichte setzen hierfür klare, risikoreiche Maßstäbe. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat beispielsweise festgelegt, dass bis zu 25 Prozent des gesamten Reinvermögens aller Beteiligten angesetzt werden dürfen. Obwohl das Gericht diesen Ausgangswert bei einfacher Sachlage reduzieren kann, bleibt das Gesamtvermögen die Basis für die Berechnung der maximal möglichen Kosten. Sie sollten niemals bewusst versuchen, Vermögen zu verschweigen, da die Staatskasse (Bezirksrevisorin) die Angaben prüft und Diskrepanzen zur Anfechtung nutzt.
Erstellen Sie vor dem Verfahren eine realistische Übersicht über das ungefähre Reinvermögen aller Beteiligten, um die maximale Kostenbasis abschätzen zu können.
Welcher prozentuale Anteil meines Reinvermögens wird für den Verfahrenswert bei der Adoption angesetzt?
Es existiert keine bundesweit einheitliche Berechnungsgrundlage für den Verfahrenswert bei der Erwachsenenadoption. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt hier eine extreme Spannbreite. Die Ansätze reichen regional von nur 5 Prozent bis zu 50 Prozent des gesamten Reinvermögens aller Beteiligten. Dies führt bei Antragstellern mit substanziellem Vermögen oft zu großer Unsicherheit hinsichtlich der zu erwartenden Gerichtskosten.
Diese Unsicherheit ergibt sich, weil jedes Gericht die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung der Adoption individuell bewertet. Um eine klare Richtlinie zu setzen, etablierte das OLG Schleswig-Holstein einen Wert von 25 Prozent des Reinvermögens als fairen Ausgangspunkt. Dieser Quartalsatz spiegelt sowohl die finanzielle Tragweite als auch die hohe persönliche Bedeutung einer solchen familienrechtlichen Entscheidung adäquat wider.
Gerichte nutzen diesen 25-Prozent-Basiswert zur ersten Berechnung des Verfahrenswerts. Er dient allerdings nur als Startpunkt und kann reduziert werden. Wenn eine Adoption unkompliziert gilt oder der Antrag frühzeitig zurückgenommen wurde, kann das Gericht den Wert nach billigem Ermessen anpassen. Verlassen Sie sich keinesfalls auf minimal niedrige Sätze, da Obergerichte bei substanziellem Vermögen deutlich höhere Prozentsätze anlegen.
Recherchieren Sie gezielt die aktuelle Verfahrenswertpraxis der Oberlandesgerichte in Ihrem Bundesland, um eine realistische Kostenbasis zu ermitteln.
Wie wirkt sich die frühzeitige Rücknahme meines Adoptionsantrags auf die endgültigen Gerichtskosten aus?
Viele Antragsteller erwarten, dass die Kosten fast vollständig entfallen, sobald sie den Adoptionsantrag zurückziehen. Rechtlich bleibt der festgesetzte Verfahrenswert – also die Berechnungsgrundlage der Kosten – allerdings meist unverändert bestehen. Dennoch wirkt sich die Rücknahme des Antrags positiv auf die endgültige Rechnung aus. Die finale Gerichtsgebühr wird stark reduziert, weil das Gericht nur einen geringen Aufwand hatte.
Der Verfahrenswert spiegelt die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung der Adoption wider und orientiert sich oft am Gesamtvermögen der Beteiligten. Dieser einmal festgesetzte Wert ändert sich nicht automatisch, weil das Verfahren vorzeitig endet. Das Gericht hat zwar weniger Arbeit geleistet, aber der objektive Wert der Sache bleibt hoch. Die gute Nachricht: Das Gesetz erkennt diesen geringeren Aufwand an. Bei einer Antragsrücknahme vor der gerichtlichen Endentscheidung ermäßigt sich die tatsächliche Gerichtsgebühr.
Die konkrete Ermäßigung der Gebühr erfolgt gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1321 Anlage 1 FamGKG. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Sie für die nur teilweise in Anspruch genommene Dienstleistung weniger bezahlen. Zudem kann die frühzeitige Beendigung als mildernder Umstand gewertet werden, um den Verfahrenswert selbst nach billigem Ermessen leicht zu reduzieren. Obwohl die Rücknahme den Wert der Sache nicht eliminiert, sorgt sie für eine signifikant niedrigere Endrechnung.
Ziehen Sie den Antrag zurück, verweisen Sie explizit auf Nr. 1321 Anlage 1 FamGKG in Ihrer schriftlichen Erklärung, damit die Rechnungsstelle die Gebührenreduzierung korrekt anwendet.
Wann gilt der pauschale Mindestwert von 5.000 Euro bei der Erwachsenenadoption und wann ein höherer Wert?
Der pauschale Mindestwert von 5.000 Euro dient als reiner Auffangwert und stellt bei der Erwachsenenadoption die Ausnahme dar. Er kommt nur zur Anwendung, wenn sich die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung der Adoption sowie die Vermögensverhältnisse der Beteiligten überhaupt nicht beziffern lassen. Das Gericht muss demnach erst alle anderen Kriterien ausschöpfen, bevor es auf diesen gesetzlichen Minimalwert zurückgreift.
Die Regel sieht vor, dass das Gericht den Verfahrenswert individuell festsetzt. Hierbei spielen der Umfang, die Bedeutung der Sache und vor allem die Vermögensverhältnisse der Adoptierenden und Adoptierten eine entscheidende Rolle. Sobald substanzielles Vermögen vorhanden ist – beispielsweise im sechsstelligen Bereich –, sehen Obergerichte fast immer eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Die Staatskasse legt in solchen Fällen regelmäßig Beschwerde ein, da sie den Minimalansatz als willkürlich niedrig ansieht.
Ein höheres Gericht kann einen niedrigen Ansatz der ersten Instanz revidieren. Konkret setzte das Amtsgericht Pinneberg trotz eines Gesamtvermögens von über 600.000 Euro den pauschale Mindestwert von 5.000 Euro an. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kassierte diese Festsetzung. Es entschied, dass die finanziellen Auswirkungen eine viel höhere Bewertung erforderten und setzte den Verfahrenswert basierend auf dem Reinvermögen der Familie fest.
Falls Ihr Ansatz angefochten wird, legen Sie detailliert dar, warum die Sache weder finanziell noch persönlich von so geringer Bedeutung ist, dass der Auffangwert von 5.000 Euro gerechtfertigt wäre.
Wie kann ich die Höhe des Verfahrenswerts in der Notarurkunde zur Adoption optimal angeben?
Die notarielle Angabe des Verfahrenswerts ist ein strategischer Ankerpunkt, den das Gericht später als Verhandlungsbasis nutzen kann. Sie sollten daher einen Betrag wählen, der realistisch ist, aber keine unnötig hohen Kosten provoziert. Geben Sie einen Wert an, der die geschätzten 25 Prozent Ihres Reinvermögens nicht übersteigt. Dieser Betrag muss aber hoch genug sein, um nicht als willkürlich niedrig zu gelten.
Die notarielle Wertangabe dient der Staatskasse als Beleg und wird von der Bezirksrevisorin genau geprüft. Bei bewusst niedrig gewählten Werten nutzt die Staatskasse diese Angabe oft, um gegen eine niedrige gerichtliche Festsetzung Beschwerde einzulegen. Um diese Anfechtungen zu vermeiden, sollte Ihre Angabe die Kriterien der Obergerichte widerspiegeln. Orientieren Sie sich dabei an dem realistischen Höchstwert, der in vielen Bundesländern bei 25 Prozent des Gesamtvermögens aller beteiligten Parteien liegt.
Eine strategische Unterschreitung dieses rechnerischen Höchstwerts kann Verhandlungsspielraum schaffen. Das Gericht kann die notarielle Angabe als korrigierten Endwert festsetzen, wenn dieser im Rahmen des Ermessens liegt. Ein Beispiel: Selbst wenn das Gericht rechnerisch einen Wert von 157.500 Euro feststellt, kann es diesen Betrag aufgrund mildernder Umstände auf den ursprünglich angegebenen Notarwert von 100.000 Euro reduzieren. Vermeiden Sie eine Angabe, die den gesetzlichen Kriterien offensichtlich widerspricht, wie etwa den pauschalen 5.000-Euro-Mindestwert bei hohem Vermögen.
Legen Sie dem Notar und später dem Gericht unbedingt eine kurze Begründung für den gewählten Verfahrenswert bei.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auffangwert
Ein Auffangwert ist der gesetzlich festgelegte Minimalbetrag, den Gerichte ansetzen müssen, falls sich der tatsächliche Streit- oder Verfahrenswert eines Falles nicht ermitteln lässt.
Das Gesetz stellt damit sicher, dass selbst in Fällen ohne konkrete finanzielle Streitmasse eine Mindestgebühr erhoben werden kann und das Verfahren nicht völlig kostenfrei bleibt.
Beispiel: Obwohl die Familie ein hohes Vermögen besaß, hatte das Amtsgericht Pinneberg fälschlicherweise den pauschalen Auffangwert von 5.000 Euro festgesetzt, bevor das OLG diesen Wert korrigierte.
Bezirksrevisorin
Die Bezirksrevisorin ist eine speziell in der Justizverwaltung tätige Beamtin, die als Vertreterin der Staatskasse die korrekte und vollständige Erhebung von Gerichtsgebühren überwacht.
Ihre Aufgabe ist es, die finanzielle Integrität der Justiz zu sichern; sie prüft, ob Gerichte den Verfahrenswert korrekt festgesetzt haben, und legt Beschwerde ein, wenn die Einnahmen zu niedrig angesetzt wurden.
Beispiel: Die Bezirksrevisorin akzeptierte den niedrigen Ansatz des Amtsgerichts nicht, weil er im Widerspruch zu den Vermögensangaben in der ursprünglichen Notarurkunde stand.
Billiges Ermessen
Juristen nennen Billiges Ermessen den richterlichen Spielraum, um eine Entscheidung oder Festsetzung nach objektiver Gerechtigkeit und den besonderen Umständen des Einzelfalls zu treffen.
Diese Regelung gestattet es dem Gericht, starre gesetzliche Formeln an die menschliche und wirtschaftliche Realität anzupassen und unverhältnismäßige Ergebnisse zu vermeiden.
Beispiel: Wegen der unkomplizierten Sachlage und der frühzeitigen Antragsrücknahme reduzierte das Oberlandesgericht den rechnerischen Ausgangswert nach Billigem Ermessen von 157.500 Euro auf 100.000 Euro.
Gerichtsgebühr
Die Gerichtsgebühr ist die finale, vom Bürger zu zahlende Kostenposition, deren exakte Höhe sich nach dem festgesetzten Verfahrenswert und dem tatsächlichen Umfang der vom Gericht erbrachten Dienstleistung richtet.
Diese Gebühr ist die direkte Gegenleistung für die Inanspruchnahme staatlicher Justizleistungen; sie wird gemäß einem Gebührenverzeichnis berechnet und kann bei vorzeitiger Beendigung stark reduziert werden.
Beispiel: Trotz des hohen Verfahrenswerts reduzierte sich die finale Gerichtsgebühr dank der Antragsrücknahme der Geschwister gemäß Nr. 1321 FamGKG auf 564,50 Euro.
Verfahrenswert
Der Verfahrenswert ist die finanzielle oder wirtschaftliche Bedeutung eines Falles, die als Berechnungsbasis für die letztendlich fälligen Gerichtsgebühren dient.
Mithilfe des Verfahrenswerts sorgt das Kostenrecht dafür, dass die Kosten eines Prozesses der Bedeutung und der Komplexität der streitigen Sache angemessen sind und nicht willkürlich festgesetzt werden.
Beispiel: Bei der Erwachsenenadoption wurde der Verfahrenswert anhand von 25 Prozent des Reinvermögens der gesamten Familie bestimmt, da die Richter die große wirtschaftliche Bedeutung des Falls berücksichtigen mussten.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 8 WF 4/25 – Beschluss vom 18.09.2025
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