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Verdinglichtes Sondernutzungsrecht: Umschreibung scheitert ohne Aufhebung

Die Eigentumsumschreibung einer realen Teilfläche aus dem Gemeinschaftseigentum scheiterte, weil darauf ein verdinglichtes Sondernutzungsrecht lastete. Trotz notariell beurkundeter Auflassung blieb die Übertragung blockiert; entscheidend war die fehlende formgerechte Aufhebungserklärung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 27/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 08.07.2025
  • Aktenzeichen: 5 W 27/25
  • Verfahren: Beschwerde im Grundbuchverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchrecht

  • Das Problem: Zwei Grundstückseigentümer wollten im Rahmen eines Tauschvertrags eine Teilfläche eines Wohnungseigentumsgrundstücks übertragen. Die betroffene Teilfläche war mit einem im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche belastet. Das Grundbuchamt verweigerte die Eigentumsumschreibung, da das Sondernutzungsrecht nicht ausdrücklich aufgehoben wurde.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein reales Teilstück eines Wohnungseigentumsgrundstücks, das von einem eingetragenen Sondernutzungsrecht betroffen ist, auf einen neuen Eigentümer übertragen werden, ohne dass das Sondernutzungsrecht vorher aufgehoben wird?
  • Die Antwort: Nein. Das Sondernutzungsrecht war durch die Eintragung im Grundbuch fest verankert und damit Inhalt des Sondereigentums. Dieses Recht ist untrennbar mit dem Miteigentumsanteil verbunden. Die Übertragung der Fläche war ohne eine eindeutige und eingetragene Aufhebungserklärung nicht möglich.
  • Die Bedeutung: Bei der Veräußerung oder Umschreibung von Teilen eines Wohnungseigentumsgrundstücks müssen alle im Grundbuch verankerten (verdinglichten) Sondernutzungsrechte ausdrücklich durch die Eigentümergemeinschaft aufgehoben werden. Eine einfache Auflassungserklärung im Kaufvertrag reicht für die Umschreibung im Grundbuch nicht aus.

Kann ein Sondernutzungsrecht die Eigentumsumschreibung einer Teilfläche blockieren?

Ein Grundstückstausch zwischen Nachbarn scheint auf den ersten Blick eine unkomplizierte Angelegenheit zu sein: Man einigt sich, geht zum Notar und lässt die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eintragen. Doch was passiert, wenn das Tauschobjekt Teil einer Wohnungseigentumsanlage ist und mit besonderen Rechten belegt ist? In einem Beschluss vom 08. Juli 2025 (Az. 5 W 27/25) hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine klare Antwort gegeben und damit die immense Bedeutung von im Grundbuch eingetragenen Rechten unterstrichen. Der Fall zeigt, wie ein scheinbar nebensächliches Nutzungsrecht für eine Gartenfläche zu einem unüberwindbaren Hindernis für die Eigentumsübertragung werden kann, wenn die formalen Spielregeln des Wohnungseigentumsrechts nicht beachtet werden.

Was genau war zwischen den Nachbarinnen vereinbart?

Zwei Frauen stehen neben einem kleinen, eingezäunten Garten, der durch ein rotes Band straff mit der weißen Hausfassade verbunden ist.
Sondernutzungsrechte können die Eigentumsumschreibung von Gemeinschaftsflächen im Grundbuch blockieren. | Symbolbild: KI

Die Ausgangslage war einvernehmlich. Auf der einen Seite stand eine Frau, die alleinige Eigentümerin beider Wohnungen in einem Zweifamilienhaus war. Juristisch gesehen bildete sie damit eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit sich selbst. Zu ihrer Wohnung Nr. 1 gehörte laut Grundbucheintrag das exklusive Nutzungsrecht an einer bestimmten Gartenfläche, die auf einem separaten Flurstück (Nr. 679) lag. Auf der anderen Seite stand die Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks (Flurstück 681).

Die beiden Frauen schlossen im September 2021 einen notariell beurkundeten Tauschvertrag. Die Vereinbarung war simpel: Die Wohnungseigentümerin sollte das Grundstück ihrer Nachbarin (Flurstück 681) erhalten. Im Gegenzug sollte die Nachbarin das Flurstück 679 – also genau jenes Grundstück, auf dem die Gartenfläche mit dem Sondernutzungsrecht lag – aus dem Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage erhalten. Der Vertrag enthielt die für solche Geschäfte übliche Auflassung, also die formale Einigung über den Eigentumsübergang.

Als die beiden Frauen knapp drei Jahre später beim Grundbuchamt den Vollzug des Tausches beantragten, erlebten sie eine Überraschung. Das Amt weigerte sich, die Eigentumsumschreibung vorzunehmen. Die Begründung: Bevor das Flurstück 679 auf die Nachbarin übertragen werden könne, müsse das darauf lastende Sondernutzungsrecht für die Wohnung Nr. 1 förmlich aufgehoben werden. Die im Tauschvertrag enthaltene Auflassungserklärung genüge hierfür nicht. Trotz des Protests der Antragstellerinnen, die argumentierten, es handle sich um eine simple Verfügung über Gemeinschaftseigentum, die keiner weiteren Formalität bedürfe, blieb das Grundbuchamt bei seiner Haltung und wies den Antrag mit Beschluss vom 25. Februar 2025 zurück. Dagegen legten die Frauen Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg ein.

Warum ist ein eingetragenes Sondernutzungsrecht mehr als nur eine Nutzungsvereinbarung?

Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, muss man die besondere Natur des Wohnungseigentums und die Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts verstehen.

Wohnungseigentum ist stets eine Kombination aus zwei Elementen: dem Sondereigentum, also dem alleinigen Eigentum an den Räumen der eigenen Wohnung, und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die nicht zum Sondereigentum zählen, wie das Treppenhaus, das Dach und eben auch die Gartenflächen.

Ein Sondernutzungsrecht ist die Befugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums – etwa einen Parkplatz oder eine Gartenparzelle – unter Ausschluss aller anderen Eigentümer allein zu nutzen. Eine solche Vereinbarung kann zunächst als reiner Vertrag zwischen den Eigentümern bestehen. Ihre volle rechtliche Kraft entfaltet sie jedoch erst durch die Eintragung im Grundbuch.

Durch diesen Akt wird das Recht „verdinglicht“. Das bedeutet, es wandelt sich von einer rein schuldrechtlichen Abmachung zwischen den ursprünglichen Parteien zu einem dinglichen Recht, das fest mit dem Sondereigentum der begünstigten Wohnung verbunden ist. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wird es zum Inhalt des Sondereigentums. Es klebt förmlich an der Wohnung und wirkt automatisch gegenüber jedem zukünftigen Erwerber, ohne dass dieser dem Recht erneut zustimmen müsste. Gleichzeitig gilt der Grundsatz der Untrennbarkeit nach § 6 Abs. 1 WEG: Das Sondereigentum und der damit verbundene Miteigentumsanteil bilden eine unauflösliche Einheit und können nicht getrennt voneinander veräußert oder belastet werden.

Warum folgte das Gericht der Logik des Grundbuchamts?

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde der beiden Frauen als unbegründet zurück. Die Richter bestätigten die Auffassung des Grundbuchamts, dass die Eigentumsumschreibung ohne eine vorherige formelle Aufhebung des Sondernutzungsrechts nicht möglich ist. Die Begründung des Senats folgte einer klaren juristischen Kette, die auf der besonderen Natur des verdinglichten Rechts fußte.

Der entscheidende Unterschied: Ein Recht, das am Eigentum klebt

Das Gericht stellte klar, dass das Kernproblem im Status des Sondernutzungsrechts lag. Da es im Grundbuch eingetragen war, war es nach den Maßstäben des Wohnungseigentumsgesetzes verdinglicht und damit zu einem festen Bestandteil des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 1 geworden. Es handelte sich nicht mehr um eine bloße Nutzungsgestattung, die man einfach ignorieren konnte, sondern um ein echtes, dingliches Recht. Die Richter zitierten hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH NJW 2000, 3643), wonach ein solches Recht die gleiche rechtliche Qualität wie das Sondereigentum selbst erlangt.

Warum die Auflassungserklärung allein nicht ausreichte

Die Antragstellerinnen hatten argumentiert, ihre im Notarvertrag erklärte Auflassung sei ausreichend, um den Eigentumswechsel zu bewirken. Dem widersprach das Gericht entschieden. Eine Auflassungserklärung regelt lediglich den Übergang des Eigentums am Grundstück selbst. Sie berührt jedoch nicht automatisch andere im Grundbuch eingetragene Rechte, die auf diesem Grundstück lasten.

Um das verdinglichte Sondernutzungsrecht zu beseitigen, hätte es einer separaten, ausdrücklichen Erklärung bedurft: einer Aufhebungsvereinbarung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (hier bestehend aus der Eigentümerin selbst). Diese Erklärung hätte ebenfalls in der für das Grundbuchamt erforderlichen Form vorgelegt werden müssen. Der Tauschvertrag enthielt jedoch keine solche Passage. Aus ihm ließ sich, so das Gericht, mit der im Grundbuchverfahren gebotenen Eindeutigkeit nicht ableiten, dass die Eigentümerin in ihrer Funktion als Wohnungseigentümergemeinschaft die Aufhebung des Rechts bewilligt hatte.

Die Unteilbarkeit von Sondereigentum und Miteigentumsanteil

Das Gericht untermauerte seine Argumentation mit dem fundamentalen Prinzip des § 6 Abs. 1 WEG. Da das Sondernutzungsrecht zum Inhalt des Sondereigentums geworden war und das Sondereigentum untrennbar mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftsgrundstück verbunden ist, konnte das belastete Flurstück nicht einfach aus dem Gemeinschaftseigentum „herausgeschnitten“ und übertragen werden. Dies hätte die rechtliche Einheit zerrissen. Eine Übertragung des Grundstücks ohne gleichzeitige oder vorherige Aufhebung des daran haftenden Rechts ist rechtlich unmöglich. Das Sondernutzungsrecht würde quasi in der Luft hängen – eine Situation, die das Grundbuchrecht nicht zulässt.

Ein offengelassener Streitpunkt: Muss das Wohnungseigentum als Ganzes aufgehoben werden?

Interessanterweise vermied es das Gericht, eine noch weitergehende Rechtsfrage zu entscheiden. In der juristischen Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob bei der Veräußerung einer realen Teilfläche eines Wohnungseigentumsgrundstücks nicht sogar das Wohnungseigentum an dieser Teilfläche als Ganzes aufgehoben werden muss. Das Gericht verwies auf unterschiedliche Auffassungen anderer Oberlandesgerichte, erklärte diese Frage aber für den vorliegenden Fall als nicht entscheidungserheblich. Der Grund: Schon allein das bestehende verdinglichte Sondernutzungsrecht stellte ein derart klares und unüberwindbares Eintragungshindernis dar, dass es auf die Beantwortung der allgemeineren Frage nicht mehr ankam.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Auch wenn dieser Fall sehr spezifisch erscheint, lassen sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg grundlegende Prinzipien für den Umgang mit Immobilieneigentum ableiten, die weit über den konkreten Sachverhalt hinausweisen.

Die zentrale Erkenntnis lautet: Das Grundbuch ist das unumstößliche Gedächtnis des Immobilienrechts. Ein einmal eingetragenes Recht, insbesondere ein verdinglichtes Sondernutzungsrecht, erlangt eine immense rechtliche Kraft und Beständigkeit. Es ist keine bloße Notiz, sondern wird zu einem integralen Bestandteil des Eigentums. Wer ein Grundstück erwerben oder veräußern will, das Teil einer Wohnungseigentumsanlage ist, muss daher jede einzelne Eintragung im Grundbuch genau prüfen und verstehen. Ein einfaches „das wird schon passen“ kann, wie dieser Fall zeigt, zu erheblichen Verzögerungen und rechtlichen Problemen führen.

Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil die zwingende Notwendigkeit von Präzision in notariellen Verträgen. Der Wille der Parteien – hier der Tausch der Grundstücke – war unstrittig. Doch der Vertrag versäumte es, die notwendigen formellen Schritte zur Beseitigung des entgegenstehenden Rechts explizit zu regeln. Im streng formalisierten Grundbuchverfahren gilt der Grundsatz: Was nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und in der vorgeschriebenen Form erklärt wird, existiert rechtlich nicht. Eine unvollständige Urkunde kann einen ansonsten perfekten Plan zum Scheitern bringen.

Schließlich macht der Fall die komplexe, aber logische Struktur des Wohnungseigentumsrechts greifbar. Sondereigentum, Miteigentumsanteil und damit verbundene Sondernutzungsrechte sind keine isolierten Bausteine, sondern ein fein austariertes rechtliches Gefüge. Jeder Eingriff in dieses System, wie die Veräußerung eines Teils des Gemeinschaftseigentums, erfordert eine sorgfältige Analyse aller damit verbundenen Rechte und Pflichten. Wer dieses Gefüge missachtet, riskiert, dass sein Vorhaben an der unauflöslichen Einheit der Eigentumsrechte scheitert.

Die Urteilslogik

Die rechtliche Wirkung eines einmal im Grundbuch verankerten Sondernutzungsrechts entfaltet eine derartige Kraft, dass es jede Eigentumsübertragung von Gemeinschaftsflächen solange blockiert, bis dieses Recht explizit und formal beseitigt ist.

  • [Die Dingliche Kraft der Eintragung]: Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht transformiert eine schuldrechtliche Abmachung in ein dingliches Recht, das fest an das Sondereigentum bindet und gegenüber jedem zukünftigen Erwerber wirkt.
  • [Grenzen der Eigentumsübertragung]: Ein Grundstück, das als Gemeinschaftseigentum Teil eines Wohnungseigentums ist, lässt sich nur veräußern, wenn keine darauf lastenden, verdinglichten Sondernutzungsrechte die Untrennbarkeit der rechtlichen Einheit zwischen Sondereigentum und Miteigentumsanteil verhindern.
  • [Die Anforderung der Form]: Die bloße formelle Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) genügt nicht zur Beseitigung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts; dessen Aufhebung erfordert zwingend eine separate, ausdrückliche Erklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der für das Grundbuchverfahren vorgeschriebenen Form.

Wer in die Struktur des Wohnungseigentums eingreift, muss jedes im Grundbuch verankerte Recht sorgfältig analysieren und in der vorgeschriebenen Form behandeln, um das Scheitern des Vorhabens zu verhindern.


Experten Kommentar

Zwei Nachbarn einigen sich, unterschreiben beim Notar, fertig. Dieses Urteil zeigt eindrücklich: So einfach geht das im streng formalisierten Grundbuchverfahren nicht, besonders wenn Wohnungseigentum betroffen ist. Das OLG Brandenburg macht klar, dass ein einmal verdinglichtes Sondernutzungsrecht nicht durch eine simple Auflassung beseitigt wird, sondern aktiv durch eine gesonderte Aufhebungserklärung „entklebt“ werden muss. Wer Gemeinschaftseigentum veräußern will, muss diese dingliche Wirkung zwingend beachten; die bloße Absicht der Parteien ist machtlos gegen das, was im Grundbuch festgetackert ist. Die Lektion lautet: Die Formvorschriften rund um die Untrennbarkeit des Sondereigentums sind keine Empfehlungen, sondern die rote Linie.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum blockiert ein eingetragenes Sondernutzungsrecht meinen Grundstückstausch in der WEG?

Die Ursache liegt in der dinglichen Wirkung des Rechts. Ein im Grundbuch vermerktes Sondernutzungsrecht (SNR) ist kein simpler Vertrag, sondern ein verdinglichtes dingliches Recht. Es wird fest mit dem Sondereigentum der begünstigten Wohnung verbunden. Weil dieses Recht an der Tauschfläche klebt, blockiert es die Veräußerung des betroffenen Gemeinschaftseigentums. Das Grundbuchamt verweigert die Umschreibung, solange dieses formelle Hindernis nicht explizit beseitigt ist.

Durch die Eintragung im Grundbuch erlangt das Sondernutzungsrecht gemäß § 5 Abs. 4 WEG dieselbe rechtliche Qualität wie das Sondereigentum selbst. Dieses verdinglichte Recht kann nicht einfach ignoriert oder durch eine einfache Auflassungserklärung beseitigt werden, da es automatisch gegenüber jedem neuen Erwerber wirkt. Gleichzeitig gilt der wichtige Grundsatz der Untrennbarkeit des Sondereigentums vom dazugehörigen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (§ 6 Abs. 1 WEG).

Wenn Sie versuchen, das belastete Flurstück aus dem Gemeinschaftseigentum herauszuschneiden und zu übertragen, würde diese unauflösliche Einheit verletzt. Das Sondernutzungsrecht würde juristisch in der Luft hängen, da es an keinem Sondereigentum mehr haftet – eine Situation, die das strenge Grundbuchrecht nicht zulässt. Gerichte bestätigen, dass zur Beseitigung des Problems eine gesonderte Aufhebungsbewilligung der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig ist, bevor eine Eigentumsumschreibung erfolgen darf.

Fordern Sie beim Grundbuchamt einen aktuellen Auszug der Abteilung II des belasteten Flurstücks an, um alle eingetragenen dinglichen Rechte vor weiteren Schritten zu identifizieren.


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Ist ein verdinglichtes Sondernutzungsrecht untrennbar mit meinem Sondereigentum verbunden?

Ja, ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht (SNR) ist juristisch untrennbar mit Ihrem Sondereigentum verbunden. Dieses Prinzip der Untrennbarkeit ist in § 6 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) festgeschrieben. Das Recht wird dadurch zum festen Inhalt des Sondereigentums Ihrer Wohnung und kann nicht separat vom zugehörigen Miteigentumsanteil veräußert werden.

Der Grund für diese strenge Regelung liegt in der sogenannten Verdinglichung. Sobald das SNR im Grundbuch eingetragen wird, wandelt es sich von einer simplen Nutzungsabrede in ein dingliches Recht. Das Recht ist nicht mehr nur eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern, sondern klebt förmlich an Ihrer Wohneinheit. Juristisch gehört das Sondernutzungsrecht damit zum Umfang des Sondereigentums der begünstigten Wohnung, nicht zum Inhalt des Gemeinschaftseigentums selbst.

Diese Verbindung schafft eine unauflösliche Einheit zwischen Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Es ist rechtlich unmöglich, den vom Recht belasteten Teil des Gemeinschaftseigentums abzutrennen und zu übertragen, ohne die grundlegende Einheit zuerst aufzulösen. Eine Veräußerung des Grundstücks, während das Recht darauf lastet, würde das Sondernutzungsrecht juristisch „in der Luft hängen lassen“, was das Grundbuchrecht nicht zulässt.

Prüfen Sie Ihre Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung genau auf spezifische Klauseln zur Aufhebung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten.


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Welche Schritte muss ich gehen, um ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht aufzuheben?

Die Aufhebung eines verdinglichten Sondernutzungsrechts erfordert stets eine separate, ausdrückliche formelle Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Sie müssen in Ihrer Rolle als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) handeln und die Löschung des Sondernutzungsrechts beschließen. Diese Aufhebungsvereinbarung ist zwingend notariell beurkundet und dem Grundbuchamt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzulegen.

Das Grundbuchamt benötigt eine eindeutige und unmissverständliche Willenserklärung, um dingliche Rechte zu beseitigen. Die bloße Auflassungserklärung oder ein allgemeiner Hinweis auf den Grundstückstausch im Notarvertrag genügt hierfür nicht. Gerichte betonen, dass die Beseitigung eines im Grundbuch verankerten Rechts die formelle Beschlussfassung der WEG voraussetzt. Selbst wenn Sie alleinig Eigentümer mehrerer Wohnungen sind, müssen Sie diesen formalen Beschluss fassen und die Löschung explizit bewilligen.

Das Grundbuchrecht lässt keine Interpretationen zu. Es fordert eine gesonderte Löschungsbewilligung, die das Sondernutzungsrecht förmlich beseitigt, bevor die Eigentumsumschreibung der belasteten Fläche stattfinden kann. Ohne diese explizite Erklärung bleibt das Recht im Grundbuch eingetragen und stellt ein unüberwindbares Eintragungshindernis dar. Sie müssen die Untrennbarkeit des Sondereigentums und des damit verbundenen Rechts zuerst durch diese förmliche Aufhebung auflösen.

Kontaktieren Sie umgehend Ihren Notar und beauftragen Sie einen Nachtrag zur Urkunde, der die ausdrückliche Aufhebungsbewilligung des Sondernutzungsrechts durch die WEG enthält.


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Was tun, wenn die Auflassungserklärung im Notarvertrag die Aufhebung des Rechts vergessen hat?

Die fehlende dingliche Erklärung zur Aufhebung eines Rechts ist ein formales Hindernis, das der Eigentumsumschreibung unweigerlich entgegensteht. Verschwenden Sie keine Zeit mit juristischen Beschwerden, da das Grundbuchamt formal korrekt handelt und die fehlende Löschungsbewilligung zwingend benötigt. Sie müssen unverzüglich einen notariellen Nachtrag oder eine Ergänzungsurkunde erstellen lassen. Diese muss die fehlende, ausdrückliche Aufhebungsbewilligung der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Sondernutzungsrecht nachliefern.

Das Grundbuchamt weist Ihren Antrag auf Eigentumsumschreibung als unvollständig zurück, weil das verdinglichte Sondernutzungsrecht formal noch eingetragen ist. Eine reine Auflassung regelt lediglich den Übergang des Eigentums, beseitigt aber nicht automatisch alle darauf lastenden dinglichen Rechte. Das Gericht stellte in ähnlichen Fällen fest, dass aus dem Tauschvertrag die Beseitigungsabsicht nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervorging.

Der schnellste Weg zur Behebung des Mangels ist die gezielte Nachbeurkundung der fehlenden Löschungsbewilligung. Sie müssen den Notar bitten, lediglich diesen spezifischen Passus zu ergänzen, um das Eintragungshindernis zu beseitigen. Die eigentliche Auflassung und die Einigung über den Eigentumsübergang im ursprünglichen Vertrag bleiben bestehen und müssen nicht neu verhandelt werden.

Senden Sie die Ablehnung des Grundbuchamtes umgehend an Ihren Notar und bitten Sie um einen dringenden Terminvorschlag zur Nachbeurkundung der Aufhebung des Sondernutzungsrechts.


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Was muss ich rechtlich beachten, wenn ich Gemeinschaftseigentum aus der WEG heraus veräußern will?

Wenn Sie eine Teilfläche des Gemeinschaftseigentums verkaufen oder tauschen möchten, ist die minutiöse Grundbuchanalyse unverzichtbar. Sie müssen alle auf dieser Fläche lastenden verdinglichten Rechte – wie Wegerechte oder Sondernutzungsrechte – identifizieren. Der notarielle Vertrag muss zwingend alle formellen, dinglichen Erklärungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) enthalten.

Das Grundbuch dient als unumstößliches Gedächtnis des Immobilienrechts, weshalb ein eingetragenes Recht das Grundstück rechtlich bindet. Es genügt nicht, den Verkauf oder Tausch lediglich schuldrechtlich zu regeln. Das Grundbuchamt benötigt für die Umschreibung die dingliche Beseitigung aller eingetragenen Lasten in der vorgeschriebenen Form. Versäumen Sie diese explizite Aufhebung, verletzt der geplante Verkauf den Grundsatz der Untrennbarkeit des Sondereigentums.

Das Oberlandesgericht Brandenburg zeigte in einem Tauschfall, dass der Verkauf scheiterte, weil die notwendige formelle Erklärung fehlte. Der Notarvertrag enthielt zwar die Auflassung, nicht aber die explizite Aufhebungsbewilligung der WEG für das bestehende Sondernutzungsrecht. Das Grundbuchamt akzeptiert keine interpretierbaren Willenserklärungen, sondern fordert eine eindeutige Erklärung zur Löschung des Hindernisses.

Erstellen Sie vorab eine detaillierte „Rechte-Matrix“, um exakt festzulegen, welche spezifische Löschungs- oder Änderungsklausel in den Kaufvertrag aufgenommen werden muss.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Auflassung

Eine Auflassung ist die formelle Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber vor einem Notar über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück. Dieses dingliche Rechtsgeschäft ist zwingende Voraussetzung dafür, dass der Eigentümerwechsel später im Grundbuch eingetragen werden kann. Ohne die Auflassungserklärung kann das Eigentum rechtlich nicht übertragen werden, selbst wenn ein Kaufvertrag existiert.

Beispiel: Obwohl die Parteien im notariellen Tauschvertrag die Auflassung erklärt hatten, reichte diese Erklärung allein nicht aus, um das zusätzlich auf dem Grundstück lastende verdinglichte Recht zu beseitigen.

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Aufhebungsbewilligung

Die Aufhebungsbewilligung ist die ausdrückliche, notarielle Erklärung des oder der Rechteinhaber zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts. Das strenge Grundbuchrecht fordert eine klare und unmissverständliche Willenserklärung in der vorgeschriebenen Form, um fest verankerte Lasten zu beseitigen. Nur durch die förmliche Bewilligung wird das Hindernis für eine anschließende Eigentumsumschreibung ausgeräumt.

Beispiel: Da der Tauschvertrag keine separate Aufhebungsbewilligung der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Sondernutzungsrecht enthielt, verweigerte das Grundbuchamt die Umschreibung des Flurstücks 679.

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Sondernutzungsrecht (SNR)

Ein Sondernutzungsrecht (SNR) gestattet einem einzelnen Wohnungseigentümer, einen spezifischen Teil des Gemeinschaftseigentums – wie eine Gartenparzelle oder einen Parkplatz – unter Ausschluss aller anderen Eigentümer exklusiv zu nutzen. Dieses Instrument erlaubt die interne Aufteilung der Nutzung innerhalb einer WEG, während die Eigentumsverhältnisse an der Fläche formal unberührt bleiben. Seine volle rechtliche Kraft entfaltet das Recht erst durch die Eintragung im Grundbuch.

Beispiel: Das eingetragene Sondernutzungsrecht der Wohnung Nr. 1 an dem separaten Flurstück 679 band diese Gartenfläche so fest an die Wohneinheit, dass eine Veräußerung des Flurstücks nicht möglich war.

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Untrennbarkeit

Juristen bezeichnen mit Untrennbarkeit das fundamentale Prinzip des Wohnungseigentumsrechts (§ 6 Abs. 1 WEG), wonach Sondereigentum und der dazugehörige Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum eine unauflösliche Einheit bilden. Das Gesetz schützt die Struktur der Wohnungseigentumsanlage, indem es verhindert, dass diese notwendigen Bestandteile separat verkauft oder belastet werden. Die rechtliche Einheit muss gewahrt bleiben.

Beispiel: Die geplante Übertragung des belasteten Flurstücks hätte die Untrennbarkeit zwischen dem Sondereigentum der begünstigten Wohnung und dem Miteigentumsanteil verletzt, weshalb das Vorhaben rechtlich scheiterte.

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Verdinglichtes Recht

Ein verdinglichtes Recht ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das seine Wirkung von einer rein schuldrechtlichen Abmachung zu einem gegenüber jedermann wirksamen dinglichen Anspruch wandelt. Die Verdinglichung bindet das Recht fest an die Immobilie oder das Sondereigentum, sodass es automatisch gegen jeden zukünftigen Erwerber wirkt. Dies schafft maximale Rechtssicherheit.

Beispiel: Weil das Sondernutzungsrecht im Grundbuch vermerkt war, war es verdinglicht und konnte nicht wie eine bloße Nutzungsgestattung ignoriert werden.

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Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die organisatorische Einheit aller Eigentümer innerhalb einer Immobilie, die für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und die Beschlussfassung zuständig ist. Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten dieser Gemeinschaft, insbesondere bei Eingriffen in gemeinschaftliche Rechte oder Flächen. Selbst wenn alle Wohnungen einer Person gehören, existiert diese Einheit formal weiter.

Beispiel: Obwohl die Eigentümerin beider Wohnungen die Transaktion wünschte, musste sie in ihrer formalen Funktion als Wohnungseigentümergemeinschaft die Aufhebung des Sondernutzungsrechts gesondert beschließen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 5 W 27/25 – Beschluss vom 08.07.2025


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