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Urkundenrückgabe nach Rücknahme eines Eintragungsantrages

KG Berlin – Az.: 1 W 97/16 – Beschluss vom 13.02.2017

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Schöneberg – Grundbuchamt – wird angewiesen, die beglaubigte Fotokopie der Löschungsbewilligung der Deutschen P… AG vom 18. September 2013, Hauptdarlehensnummer: …, nebst Anlagen aus den Grundakten zu entfernen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind beschwerdebefugt.

Nach § 71 Abs. 1 GBO findet die Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts statt. Der angefochtene Beschluss vom 15. Februar 2016 ist eine solche Entscheidung. Entscheidung ist jede für die Außenwelt bestimmte, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete, die Rechtsverhältnisse der Beteiligten regelnde Maßnahme (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl. RdNr. 11 zu § 71). Die Behandlung eingereichter Urkunden, z. B. ihre Verwahrung oder Herausgabe (§§ 10, 10a GBO) und die Entscheidung darüber, wie die Grundakten geführt werden und was in diesen einzuordnen ist bzw. zu verbleiben hat, sind in der Grundbuchordnung und in der Grundbuchverfügung geregelt und dem Grundbuchamt zugewiesen.

Weil der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 3 den ursprünglichen Löschungsantrag vom 23. Oktober 2013 im Namen der Beteiligten zu 1 und 3 kraft vermuteter Vollmacht gestellt hat, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch bevollmächtigt ist, die mit dem Antrag eingereichten Urkunden vom Grundbuchamt zurückzufordern (vgl. Senatsbeschluss v. 16.12.1912 – 1. X 410/12 – , KGJ 44, 171ff) und darüber hinaus, die Beibehaltung einer beglaubigten Kopie der eingereichten Urkunde nach Antragsrücknahme mit der Beschwerde zu beanstanden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beteiligten zu 1 und 3 können die Entfernung der im Beschlusstenor näher bezeichneten beglaubigten Abschrift verlangen.

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 GBO sind Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder auf die sie Bezug nimmt, dauernd aufzubewahren. Die Überreichung einer Urkunde zu diesem Zweck begründet einen Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff BGB) oder zumindest ein dem Verwahrungsvertrag ähnliches privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem durch das Grundbuchamt vertretenen Justizfiskus und demjenigen, der die Urkunde selbst oder durch einen Vertreter überreicht. Letzterer hat einen privatrechtlichen Anspruch auf Rückgabe (§ 695 BGB). Soweit in dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis gesehen wird (vgl. Hügel/Kral, GBO, 3. Aufl., RdNr. 23 zu § 10; Bauer/v. Oefele-Maaß, GBO, 3. Aufl., RdNr. 19 zu § 10 m. w. N.), kommen die Vertreter dieser Ansicht über eine analoge Anwendung von § 695 BGB zum gleichen Ergebnis. Nimmt ein Antragsteller einen Eintragungsantrag zurück, wird das grundbuchliche Eintragungsverfahren beendet und das Grundbuchamt hat über den Verbleib der Urkunden zu entscheiden. Nur bei Urkunden, die einer antragsgemäß erfolgten Eintragung zugrunde liegen, ist nach § 10 Abs. 1 S. 2 GBO eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen (vgl. Bauer/v. Oefele-Maaß, aaO., RdNr. 22). Im vorliegenden Fall ist es infolge der Rücknahme des Eintragungsantrags gerade nicht zu einer Grundbucheintragung gekommen. Ein Anlass, eine beglaubigte Ablichtung zu den Grundakten zu nehmen, bestand mithin nicht. Soweit sich im späteren Verlauf der Beteiligte zu 2 in seinem Löschungsantrag vom 25. September 2015 (UR-Nr. 5… /2… des Notars F… M… aus M… ) auf eben diese bei den Grundakten befindliche beglaubigte Ablichtung der Löschungsbewilligung bezogen hat, erfordert dieser Umstand nicht weiteren Verbleib der beglaubigten Ablichtung bei den Grundakten. Das Grundbuchamt hat den Löschungsantrag des Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 20. Januar 2016 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Im Fall der Rücknahme eines Eintragungsantrages darf das Grundbuchamt die ursprünglich eingereichte Bewilligungsurkunde nicht mehr gegen oder ohne den Willen des Einreichers verwenden (vgl. Hügel/Kral, GBO, 3. Aufl., RdNr. 23 zu § 10; Demharter, GBO, 30. Aufl. RdNr. 21 zu § 19 m. w. N.). Für die beglaubigte Ablichtung einer Bewilligungsurkunde kann nicht anderes gelten. Für den Fall einer – voraussichtlich aussichtlosen – Beschwerde des Beteiligten zu 2 reicht es aus, wenn eine einfache Ablichtung der Löschungsbewilligung bei den Grundakten verbleibt.

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