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Unwirksame Beurkundung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG

Ein Notar beurkundet einen komplexen Unternehmensverkauf. Beteiligt ist eine Firma, deren Geschäftsführerin seine eigene Ehefrau ist – sie tritt aber nicht selbst auf, sondern erteilt einem Dritten eine Vollmacht. Die entscheidende Frage: Ist die notarielle Beurkundung trotz dieser Vollmacht wegen des familiären Bandes wirksam oder nichtig? Ein Gerichtsurteil gibt nun eine klare Antwort.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 105/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht
  • Verfahrensart: Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Notarrecht, Gesellschaftsrecht, Verfahrensrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Beschwerdeführerin (X GmbH), die die Eintragung von Änderungen im Handelsregister erreichen wollte und sich gegen die Entscheidung des Registergerichts wandte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die X GmbH meldete den Verkauf des Geschäftsanteils der Y GmbH an Herrn W sowie damit zusammenhängende Gesellschafterbeschlüsse (wie Änderung der Firma, Geschäftsführung) zum Handelsregister an. Die Y GmbH wurde beim Notartermin von einem Bevollmächtigten vertreten, der die Vollmacht von der alleinigen Geschäftsführerin der Y GmbH erhalten hatte. Diese Geschäftsführerin war die Ehefrau des beurkundenden Notars.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die notarielle Beurkundung des Geschäftsanteilsverkaufs und der Gesellschafterbeschlüsse nach dem Beurkundungsgesetz unwirksam war, weil der Notar mit der Geschäftsführerin der veräußernden Gesellschaft verheiratet war, obwohl ein Dritter als deren Vertreter auftrat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der X GmbH wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Beurkundung war unwirksam, da die alleinige Geschäftsführerin des Verkäufers (Ehefrau des Notars) dem Vertreter die Vollmacht erteilt hatte. Dies wurde als Umgehung des Mitwirkungsverbots für den Notar angesehen, das seine Unparteilichkeit sichern soll.
  • Folgen: Wegen der unwirksamen Beurkundung waren der Geschäftsanteilsverkauf und die Gesellschafterbeschlüsse (einschließlich des Geschäftsführerwechsels) rechtlich unwirksam. Das Handelsregistergericht durfte die Anmeldung der Änderungen und der neuen Gesellschafterliste ablehnen, da diese inhaltlich unrichtig war.

Der Fall vor Gericht


Notarielle Beurkundung durch Ehemann: Unwirksamkeit wegen Befangenheit trotz Vollmacht an Dritten? (§ 6 BeurkG)

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) befasst sich mit der komplexen Frage, ob eine notarielle Beurkundung ungültig ist, wenn der beurkundende Notar der Ehemann der Geschäftsführerin einer beteiligten Gesellschaft ist, diese Geschäftsführerin aber nicht selbst handelt, sondern einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat.

Notar beurkundet Firmenanteile-Kaufvertrag, neben ihm Vertreter, Dokumente und entspannte Atmosphäre
Notar beurkundet Firmenanteile, Ehefrau als Geschäftsführerin, Gesellschafterversammlung & Vollmacht im Blick. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Gültigkeit eines Geschäftsanteils-Kauf- und Abtretungsvertrages sowie damit verbundener Gesellschafterbeschlüsse und die mögliche Umgehung von Mitwirkungsverboten für Notare nach dem Beurkundungsgesetz (§ 6 BeurkG).

Ausgangslage: Beurkundung eines Firmenverkaufs und Gesellschafterbeschlüsse durch Notar trotz familiärer Verbindung

Der Fall betraf eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft (im Folgenden: die betroffene Gesellschaft). Deren alleinige Gesellschafterin war eine andere Gesellschaft (im Folgenden: die Verkäuferin). Die einzige Geschäftsführerin der Verkäuferin, die von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war und somit umfassend handeln durfte, war die Ehefrau des Notars, der später die entscheidende Beurkundung vornahm.

Am 27. März 2023 beurkundete dieser Notar einen Kauf- und Abtretungsvertrag. Mit diesem Vertrag verkaufte die Verkäuferin ihren gesamten Geschäftsanteil an der betroffenen Gesellschaft an einen Käufer. Zeitgleich beurkundete der Notar eine Gesellschafterversammlung der betroffenen Gesellschaft. In dieser Versammlung wurden weitreichende Beschlüsse gefasst: die Änderung des Firmennamens und des Unternehmensgegenstandes, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführung und die Bestellung des Käufers zum neuen Geschäftsführer.

Eine Besonderheit lag in der Vertretung der Verkäuferin bei der Beurkundung: Nicht die Geschäftsführerin (die Ehefrau des Notars) trat persönlich auf, sondern ein Bevollmächtigter. Dieser Bevollmächtigte war der Neffe des beurkundenden Notars. Er handelte auf Basis einer privatschriftlichen Vollmacht, die ihm drei Tage zuvor, am 24. März 2023, von der Geschäftsführerin der Verkäuferin erteilt worden war. Diese Vollmacht ermächtigte ihn umfassend zur Veräußerung des Geschäftsanteils und zur Ausübung der damit verbundenen Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung.

Noch am selben Tag meldete der neu bestellte Geschäftsführer die beschlossenen Änderungen zur Eintragung im Handelsregister an. Er reichte auch eine neue Gesellschafterliste ein, die ihn als alleinigen Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft auswies.

Streitpunkt: Zurückweisung durch Registergericht wegen möglicher Umgehung von Mitwirkungsverboten (§ 6 BeurkG)

Das zuständige Registergericht lehnte die Anmeldung der Änderungen jedoch ab. In Schreiben vom 3. und 17. April 2023 sowie einem förmlichen Beschluss vom 24. April 2023 begründete das Gericht seine Zurückweisung damit, dass die notarielle Beurkundung unwirksam sei. Es verwies auf § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). Diese Vorschrift regelt Fälle, in denen ein Notar wegen möglicher Befangenheit nicht beurkunden darf.

Das Registergericht argumentierte, dass durch die Einschaltung des Bevollmächtigten das Mitwirkungsverbot umgangen werde, das für den Notar gegolten hätte, wenn seine Ehefrau direkt gehandelt hätte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG). Zwar habe formell der Bevollmächtigte für die Verkäuferin gehandelt. Da aber die Verkäuferin ausschließlich durch ihre Geschäftsführerin (die Ehefrau des Notars) vertreten werden konnte und diese die Vollmacht erteilt hatte, liege eine gezielte Umgehung des Mitwirkungsverbots vor. Das Gericht zog einen Vergleich zu Fällen, in denen ein nach § 6 BeurkG ausgeschlossener Notar selbst Bevollmächtigter ist und eine Untervollmacht erteilt – auch dies sei unzulässig. Die Einschaltung des Neffen ändere nichts an der zugrundeliegenden Interessenkollision.

Die betroffene Gesellschaft, nun vertreten durch den neuen Geschäftsführer, legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Vertretung der Verkäuferin durch ihre Geschäftsführerin auf gesetzlicher Grundlage (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG) beruhe. Die Verkäuferin habe den Bevollmächtigten direkt bevollmächtigt, es liege kein Fall einer Unterbevollmächtigung vor. Da der Bevollmächtigte unmittelbar für die Gesellschaft und nicht mittelbar für die Ehefrau des Notars gehandelt habe, sei § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG nicht einschlägig. Die Unparteilichkeit des Notars sei nicht gefährdet gewesen.

Formfehler bei Beschwerdeeinlegung: Notwendigkeit der Wiedereinsetzung in die Frist

Bevor das Oberlandesgericht (OLG) sich inhaltlich mit der Beschwerde befassen konnte, musste es ein prozessuales Problem klären. Die Beschwerde wurde am 9. Mai 2023 postalisch beim Registergericht eingereicht. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem OLG vor.

Das OLG wies die betroffene Gesellschaft jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeeinlegung durch einen Notar seit dem 1. Januar 2022 zwingend in elektronischer Form erfolgen muss (§ 14b Abs. 1 S. 1 FamFG). Die postalische Einreichung sei daher formunwirksam und habe die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Daraufhin beantragte der Notar am 8. Juni 2024 vorsorglich die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 17 FamFG und reichte die Beschwerdeschrift elektronisch nach.

Entscheidung zur Zulässigkeit: OLG gewährt Wiedereinsetzung trotz Formfehlers des Notars

Das OLG entschied, dass der betroffenen Gesellschaft Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren war. Zwar sei die Fristversäumnis auf ein Verschulden des Notars zurückzuführen, da er die seit über einem Jahr geltende Vorschrift zur elektronischen Einreichung hätte kennen müssen. Dieses Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten sei der Gesellschaft zuzurechnen.

Allerdings war dieses Verschulden nach Ansicht des Gerichts nicht ursächlich für die Fristversäumnis. Das Gericht hätte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Gesellschaft so rechtzeitig auf den Formmangel hinweisen müssen, dass eine Korrektur noch innerhalb der Frist möglich gewesen wäre. Tatsächlich hatte das OLG der Gesellschaft noch am 23. Mai 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Registergerichts gegeben. Zu diesem Zeitpunkt wären noch sieben Tage (vier Arbeitstage) bis zum Fristablauf am 30. Mai 2023 verblieben. Der Formmangel (postalische statt elektronischer Einreichung) war offensichtlich. Da das Gericht durch die Aufforderung zur Stellungnahme den Eindruck erweckte, das Verfahren sachlich zu bearbeiten, und den offensichtlichen Formfehler nicht rechtzeitig rügte, wirkte sich das Verschulden des Notars nicht aus.

Auch die Jahresfrist für die Wiedereinsetzung (§ 18 Abs. 4 FamFG) war nicht abgelaufen, da das Gericht selbst die Prüfung der Form- und Fristgerechtigkeit verzögert und den Eindruck eines laufenden materiellen Verfahrens erweckt hatte. Die versäumte Handlung (elektronische Einreichung) wurde mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht nachgeholt. Die Beschwerde war somit zulässig.

Entscheidung in der Sache: Beschwerde unbegründet – Beurkundung ist unwirksam

In der Sache selbst wies das OLG die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück. Das Registergericht habe die Eintragung der Änderungen im Handelsregister und die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste zu Recht abgelehnt. Die notarielle Beurkundung vom 27. März 2023 war tatsächlich unwirksam.

Begründung: § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG verhindert Umgehung von Mitwirkungsverboten durch Vertreterbestellung

Die zentrale Begründung des OLG stützt sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG. Danach ist eine Beurkundung unter anderem dann unwirksam, wenn daran ein Vertreter beteiligt ist, der für den Ehegatten des Notars handelt. Im vorliegenden Fall trat der Bevollmächtigte (der Neffe) als Vertreter für die Verkäuferin auf. Deren alleinige Geschäftsführerin und damit einzige organschaftliche Vertreterin war die Ehefrau des beurkundenden Notars.

Hätte die Ehefrau selbst als Geschäftsführerin gehandelt, wäre die Beurkundung durch ihren Ehemann wegen des Mitwirkungsverbots nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG klar unzulässig gewesen. Dieses Verbot zielt darauf ab, die Unparteilichkeit des Notars (§§ 1, 14 BNotO) zu sichern und jeden Anschein eines Interessenkonflikts zu vermeiden.

Nach Ansicht des OLG wird dieser Schutzzweck auch dann unterlaufen, wenn die ausgeschlossene Person (hier die Ehefrau) nicht selbst handelt, sondern einen Dritten bevollmächtigt. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG soll gerade solche Umgehungskonstruktionen verhindern. Das Gericht folgte der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wonach ein Notar auch dann nicht beurkunden darf, wenn er selbst (als ausgeschlossene Person) Bevollmächtigter wäre und einem Dritten eine Untervollmacht erteilt. Die Interessenlage sei vergleichbar, wenn – wie hier – eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG ausgeschlossene Geschäftsführerin einer GmbH einem Dritten Vollmacht erteilt. In beiden Fällen leitet der handelnde Dritte seine Vertretungsmacht von der Person ab, die selbst nicht hätte mitwirken dürfen. Der Bevollmächtigte werde im Zweifel den Weisungen der Vollmachtgeberin (der Ehefrau) folgen, wodurch der Widerstreit zwischen Amtspflicht und privaten Interessen bestehen bleibe.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Bevollmächtigte habe direkt für die Gesellschaft gehandelt und nicht als Unterbevollmächtigter der Geschäftsführerin, überzeugte das Gericht nicht. Entscheidend sei die Ableitung der Vertretungsmacht von der ausgeschlossenen Person. Auch der Hinweis, dass ein Notar, der selbst Organmitglied einer juristischen Person ist, nicht generell von der Beurkundung von Erklärungen anderer Organmitglieder ausgeschlossen ist, verfing nicht. In solchen Fällen leiten die anderen Organmitglieder ihre Vertretungsmacht direkt von der juristischen Person ab, nicht von dem möglicherweise befangenen Notar-Organmitglied. Dass die Vollmachtsurkunde der Beurkundung beigefügt war und daraus die Vollmachtserteilung durch die Ehefrau ersichtlich war, unterstützte die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG.

Unwirksamkeit erfasst gesamte Urkunde: Auch Gesellschafterbeschlüsse betroffen

Die Unwirksamkeit der Beurkundung erfasste nicht nur den Kauf- und Abtretungsvertrag, sondern die gesamte Urkunde, also auch die darin enthaltenen Gesellschafterbeschlüsse. Zwar gilt § 6 BeurkG dem Wortlaut nach für Willenserklärungen, während Gesellschafterbeschlüsse als Tatsachenfeststellungen gelten (§ 36 BeurkG). Werden jedoch – wie hier – in einer einzigen Urkunde sowohl Willenserklärungen (Vertrag) als auch Beschlüsse beurkundet, führt die Unwirksamkeit der Beurkundung bezüglich der Willenserklärungen zur Unwirksamkeit der gesamten Urkunde.

Folgen der Unwirksamkeit: Formnichtigkeit von Kaufvertrag und Beschlüssen nach § 125 BGB

Die unwirksame Beurkundung hat weitreichende Folgen: Die beurkundeten Rechtsgeschäfte sind formnichtig gemäß § 125 Satz 1 BGB. Das materielle Recht schreibt für die relevanten Vorgänge die notarielle Form zwingend vor (insbesondere § 15 Abs. 3, 4 GmbHG für die Anteilsabtretung und § 53 Abs. 3 GmbHG für Satzungsänderungen). Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 6 BeurkG führt zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts selbst und damit zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschrift.

Konsequenz für Handelsregister: Verweigerung der Aufnahme der unrichtigen Gesellschafterliste

Da der Kauf- und Abtretungsvertrag formnichtig ist, hat der Käufer die Geschäftsanteile nie wirksam erworben. Die Verkäuferin ist weiterhin die alleinige Gesellschafterin der betroffenen Gesellschaft. Folglich war die beim Registergericht eingereichte neue Gesellschafterliste, die den Käufer als Gesellschafter auswies, inhaltlich unrichtig. Das Registergericht durfte und musste die Aufnahme dieser unrichtigen Liste verweigern, um die Schaffung eines falschen Rechtsscheins über die Gesellschafterstellung (§ 16 GmbHG) zu verhindern.

Satzungsänderungen und Geschäftsführerwechsel ebenfalls nichtig

Die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse zur Satzungsänderung (Firma, Gegenstand) sind ebenfalls formnichtig nach § 53 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 125 S. 1 BGB, da die erforderliche notarielle Beurkundung fehlgeschlagen ist.

Darüber hinaus waren die Beschlüsse auch aus einem weiteren Grund unwirksam: Es fehlte an einem wirksamen Beschluss des tatsächlichen Gesellschafters. Da die Verkäuferin weiterhin Gesellschafterin war, hätte sie die Beschlüsse fassen müssen. Laut Urkunde handelte die Verkäuferin bei der Beschlussfassung jedoch explizit „als vorheriger Gesellschafter“. Das OLG interpretierte dies so, dass die Verkäuferin die Beschlüsse nur unter der Bedingung fassen wollte, dass der Käufer wirksam neuer Gesellschafter wird. Sie hatte ersichtlich nicht die Absicht, diese Änderungen (insbesondere die Bestellung des Käufers zum Geschäftsführer) zu beschließen, falls sie selbst Gesellschafterin bleibt. Es fehlte somit am notwendigen Willen des weiterhin alleinigen Gesellschafters zur Beschlussfassung.

Dies gilt gleichermaßen für den Beschluss über die Abberufung der alten und Bestellung der neuen Geschäftsführung. Auch dieser Beschluss wurde nicht wirksam vom tatsächlichen Gesellschafter gefasst.

Kein Teilvollzug der Anmeldung im Handelsregister möglich

Eine nur teilweise Eintragung der angemeldeten Änderungen, etwa nur die Geschäftsführerbestellung, kam ebenfalls nicht in Betracht. Anmeldungen mehrerer Tatsachen zum Handelsregister sind in der Regel als Einheit zu betrachten; es wird unterstellt, dass nur der gemeinschaftliche Vollzug gewünscht ist. Dies galt hier umso mehr, da die Änderungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung erfolgten und offensichtlich zusammenhingen. Da wesentlichen Teilen der Anmeldung (Gesellschafterwechsel, Satzungsänderung) ein Eintragungshindernis entgegenstand, war die Anmeldung insgesamt zurückzuweisen. Ein Antrag auf Teilvollzug lag nicht vor.

H3: Kostenentscheidung und Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht erforderlich, da die betroffene Gesellschaft die Gerichtskosten nach dem Gesetz (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG) trägt und kein erstattungsberechtigter Gegner beteiligt war. Der Geschäftswert musste nicht festgesetzt werden, da eine Festgebühr anfällt.

Das OLG hat jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Der Fall habe grundsätzliche Bedeutung (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG). Dies betrifft insbesondere die Auslegung und Reichweite des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG in Fällen, in denen ein wegen familiärer Beziehungen ausgeschlossenes Organ einer juristischen Person (wie hier die Geschäftsführerin/Ehefrau) einem Dritten Vollmacht erteilt, um für die juristische Person bei einer Beurkundung durch den befangenen Notar (den Ehemann) zu handeln. Die Klärung dieser Frage durch den BGH ist für die Rechtssicherheit in ähnlichen Konstellationen von großer Bedeutung.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass ein Notar keine Beurkundungen vornehmen darf, wenn seine Ehefrau als Geschäftsführerin einer beteiligten Gesellschaft involviert ist – selbst wenn stattdessen ein Bevollmächtigter handelt. Diese Umgehungskonstruktion verletzt die notarielle Unparteilichkeit nach § 6 BeurkG und führt zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Für die Praxis bedeutet dies, dass familiäre Verbindungen zwischen Notar und Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft auch durch Zwischenschaltung eines Dritten nicht „geheilt“ werden können, da die Vertretungsmacht letztlich von der ausgeschlossenen Person abgeleitet wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist ein Notar befangen und darf eine Beurkundung nicht vornehmen?

Ein Notar hat eine sehr wichtige Aufgabe: Er muss bei Rechtsgeschäften wie Immobilienkäufen, Testamenten oder Eheverträgen neutral und unparteiisch sein. Das Gesetz stellt sicher, dass der Notar dies auch wirklich sein kann und sich nicht von persönlichen Interessen oder Beziehungen beeinflussen lässt. Wenn bestimmte Umstände vorliegen, die seine Neutralität beeinträchtigen könnten, spricht man von Befangenheit. In solchen Fällen darf der Notar die Beurkundung nicht vornehmen.

Die wichtigsten Gründe, wann ein Notar befangen ist und eine Beurkundung ablehnen muss, sind im Beurkundungsgesetz (§ 6 BeurkG) festgelegt. Sie sorgen dafür, dass Sie als Beteiligter darauf vertrauen können, dass der Notar nur im Rahmen des Gesetzes und im Sinne aller Beteiligten handelt, ohne eigene Vor- oder Nachteile im Blick zu haben.

Wann darf der Notar nicht beurkunden?

Ein Notar ist befangen und darf eine Beurkundung nicht durchführen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

  • Der Notar ist selbst direkt beteiligt: Zum Beispiel, wenn der Notar selbst Käufer oder Verkäufer in einem Grundstücksvertrag ist, den er beurkunden soll. Oder wenn er eine der Personen vertritt (z.B. als Bevollmächtigter).
  • Enge familiäre oder persönliche Beziehungen zu einem Beteiligten: Stellen Sie sich vor, der Notar soll den Ehevertrag seiner eigenen Tochter oder den Kaufvertrag für das Haus seines Bruders beurkunden. Auch die Beurkundung für den eigenen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder nahe Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) oder Geschwister und deren Kinder ist nicht erlaubt.
  • Der Notar hat ein wirtschaftliches Interesse am Geschäft: Das bedeutet, dass der Notar über sein übliches Notarhonorar hinaus einen persönlichen Vorteil aus dem Rechtsgeschäft ziehen würde.
  • Der Notar war bereits in einer anderen Rolle für einen Beteiligten tätig, die seine Neutralität beeinflussen könnte: Zum Beispiel, wenn er zuvor einen der Beteiligten in derselben Angelegenheit rechtlich beraten hat oder als Schlichter tätig war.
  • Wenn der Notar Miterbe ist: Soll ein Testament beurkundet werden, in dem der Notar selbst als Erbe bedacht wird, ist er befangen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Notar befangen sein könnte, weil eine dieser oder eine ähnliche Situation vorliegt, sollten Sie dies ansprechen. Ein Notar, bei dem ein Befangenheitsgrund vorliegt, muss die Beurkundung ablehnen. Dies dient Ihrem Schutz und der Rechtssicherheit des beurkundeten Geschäfts. Die Regeln zur Befangenheit stellen sicher, dass die Beurkundung objektiv und fair für alle Beteiligten erfolgt.


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Was bedeutet „Umgehung eines Mitwirkungsverbots“ im Zusammenhang mit notariellen Beurkundungen?

Stellen Sie sich vor, ein Notar soll einen Vertrag beurkunden, bei dem er selbst oder eine ihm sehr nahestehende Person direkt beteiligt ist. Das Gesetz sieht in solchen Fällen ein sogenanntes Mitwirkungsverbot vor. Das bedeutet, der Notar darf an dieser Beurkundung nicht mitwirken. Der Grund dafür ist, dass ein Notar neutral und unparteiisch sein muss. Wenn er selbst ein Interesse an dem Geschäft hat, könnte diese Neutralität beeinträchtigt sein. Dieses Verbot dient also dem Schutz aller Beteiligten und der Verlässlichkeit der Urkunde.

Das Konzept der Umgehung bezieht sich nun auf Versuche, dieses Mitwirkungsverbot formal zu unterlaufen, aber tatsächlich dessen Zweck zu vereiteln. Es geht darum, dass man zwar auf dem Papier eine Gestaltung wählt, die scheinbar nicht unter das direkte Verbot fällt, in Wirklichkeit aber das Interessenkonflikt-Problem bestehen bleibt.

Wie kann eine solche Umgehung aussehen?

Eine Umgehung liegt vor, wenn Beteiligte und/oder der Notar versuchen, das Verbot zu verschleiern oder auszutricksen. Das geschieht oft durch das Einschalten von Personen, die nur vorgeschoben sind, um die Verbindung zum Notar oder der eigentlich interessierten Person zu verbergen.

  • Beispiel 1: Einschaltung eines „Strohmanns“: Der Notar möchte ein Grundstück kaufen, das eigentlich ihm nahesteht (was ein Mitwirkungsverbot auslösen würde). Anstatt den Kaufvertrag selbst zu beurkunden (was verboten wäre), lässt er einen Freund oder Bekannten das Grundstück formal kaufen. Später, in einem separaten Geschäft, überträgt der Freund das Grundstück an den Notar oder die nahestehende Person. Formal war der Notar nicht am ersten Kaufvertrag beteiligt, aber das Verbot wurde umgangen, weil der Freund nur als Mittelsmann für den Notar agierte, um den Interessenkonflikt zu verschleiern.
  • Beispiel 2: Nutzung einer Bevollmächtigung: Eine dem Notar nahestehende Person möchte ein Geschäft abschließen, bei dem der Notar beurkunden müsste und ein Mitwirkungsverbot bestünde. Anstatt die Beurkundung von einem anderen Notar durchführen zu lassen, lässt sich die nahestehende Person von jemand anderem durch eine Vollmacht vertreten. Diese bevollmächtigte Person nimmt dann formal am Geschäft teil, obwohl die eigentliche Interessenlage bei der nahestehenden Person liegt, die wiederum dem Notar nahesteht. Auch hier wird versucht, die direkte Beteiligung zu verschleiern und so das Verbot zu umgehen.

Es kommt bei der Umgehung also nicht darauf an, wie die Beteiligung formal aussieht, sondern ob der tatsächliche Zweck des Mitwirkungsverbots – nämlich die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Gewährleistung der Neutralität des Notars – durch die gewählte Gestaltung unterlaufen wird.

Wird festgestellt, dass ein Mitwirkungsverbot durch solche Methoden umgangen wurde, kann dies gravierende Folgen haben. Die notarielle Beurkundung ist in einem solchen Fall ungültig. Das bedeutet, das beurkundete Rechtsgeschäft (z.B. der Kaufvertrag) ist von Anfang an unwirksam, als hätte es nie stattgefunden. Dies dient ebenfalls dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Integrität des notariellen Verfahrens. Es soll sichergestellt werden, dass notarielle Urkunden stets unter Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Neutralität erstellt werden.


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Welche Rolle spielt eine Vollmacht bei der Beurteilung der Gültigkeit einer notariellen Urkunde?

Eine Vollmacht ist im Grunde eine Ermächtigung: Eine Person (der „Vollmachtgeber“) erlaubt einer anderen Person (dem „Bevollmächtigten“), in ihrem Namen zu handeln und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Bei einer notariellen Urkunde bedeutet das, dass der Bevollmächtigte zum Notar geht und die Urkunde so unterschreibt, als ob der Vollmachtgeber selbst dort wäre. Rechtlich wird das Handeln des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber zugerechnet. Es ist, als hätte der Vollmachtgeber persönlich gehandelt.

Die Grenzen der Vollmacht

Auch mit einer Vollmacht kann der Bevollmächtigte nicht mehr tun, als der Vollmachtgeber selbst tun könnte. Eine Vollmacht ist kein „magisches“ Werkzeug, das rechtliche Hindernisse für den Vollmachtgeber einfach verschwinden lässt.

Stellen Sie sich vor, der Vollmachtgeber darf aus einem bestimmten Grund (z.B. wegen einer besonderen Beziehung zum Notar, die das Gesetz verbietet) bei einer bestimmten notariellen Beurkundung eigentlich nicht selbst mitwirken. Dieses Verbot, das den Vollmachtgeber betrifft, kann er in der Regel nicht dadurch umgehen, dass er einfach einen Bevollmächtigten schickt. Das Verbot betrifft oft den Rechtsakt selbst oder die Person des Vollmachtgebers und wird nicht durch die Nutzung einer Vollmacht unwirksam.

Möglicher Missbrauch und die Folgen

Es wird genau geprüft, ob eine Vollmacht möglicherweise dazu genutzt wurde, um ein solches gesetzliches Verbot oder eine andere Unzulässigkeit zu umgehen. Wenn die Vollmacht gezielt eingesetzt wird, um eigentlich geltende Regeln oder Verbote zu unterlaufen, kann das die Wirksamkeit der Vollmacht oder sogar der gesamten notariellen Urkunde in Frage stellen. Es kommt also darauf an, ob der Vollmachtgeber selbst berechtigt gewesen wäre zu handeln, unabhängig davon, ob er einen Bevollmächtigten schickt.

Anforderungen an eine wirksame Vollmacht

Damit eine notarielle Urkunde, die aufgrund einer Vollmacht errichtet wird, gültig ist, muss auch die Vollmacht selbst wirksam sein. Das bedeutet unter anderem:

  • Form: Für bestimmte Geschäfte, die notariell beurkundet werden müssen (wie z.B. Immobilienkäufe), muss oft auch die Vollmacht selbst notariell beglaubigt oder sogar notariell beurkundet sein.
  • Umfang: Die Vollmacht muss den Bevollmächtigten auch tatsächlich dazu ermächtigen, das konkrete Geschäft abzuschließen, das beurkundet werden soll.
  • Erteilung: Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig gewesen sein und die Vollmacht freiwillig erteilt haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Vollmacht erlaubt das Handeln durch einen Vertreter, aber sie hebt bestehende rechtliche Beschränkungen oder Verbote, die den Vollmachtgeber betreffen, in der Regel nicht auf. Die Beurteilung der Gültigkeit einer notariellen Urkunde bei Verwendung einer Vollmacht erfordert immer auch eine genaue Prüfung der Wirksamkeit und des zulässigen Einsatzes der Vollmacht selbst im Hinblick auf die Person des Vollmachtgebers.


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Können Gesellschafterbeschlüsse unwirksam sein, wenn die notarielle Beurkundung fehlerhaft ist?

Ja, Fehler in der notariellen Beurkundung können tatsächlich dazu führen, dass darauf aufbauende Gesellschafterbeschlüsse unwirksam sind.

Warum die notarielle Urkunde so wichtig ist

Bestimmte wichtige Vorgänge bei einer Gesellschaft, wie zum Beispiel die Gründung einer GmbH oder die Übertragung von Geschäftsanteilen, müssen zwingend von einem Notar beurkundet werden. Diese Urkunde ist sozusagen die grundlegende rechtliche Basis für diese Vorgänge. Stellen Sie sich vor, die Urkunde ist wie ein Fundament für ein Gebäude. Wenn das Fundament fehlerhaft ist, können die darauf gebauten Mauern (wie z. B. Gesellschafterbeschlüsse) ebenfalls instabil sein.

Wie sich Fehler auswirken können

Ein Fehler in einer notariellen Urkunde über die Übertragung von Geschäftsanteilen könnte beispielsweise dazu führen, dass die Übertragung der Anteile selbst nicht wirksam stattgefunden hat. Wenn die Anteile aber nicht wirksam übertragen wurden, ist die Person, die meint, die Anteile erworben zu haben, in Wahrheit gar kein rechtmäßiger Gesellschafter.

Folgen für Gesellschafterbeschlüsse

Ein Gesellschafterbeschluss wird von den Gesellschaftern einer Gesellschaft getroffen. Wenn nun Personen an einem Beschluss mitwirken oder ihre Stimme zählen, die aber aufgrund eines Fehlers in einer notariellen Urkunde gar nicht (oder nicht in der richtigen Höhe) Gesellschafter sind, dann kann dieser Beschluss fehlerhaft und damit unwirksam sein.

Das bedeutet: Die Gültigkeit von Gesellschafterbeschlüssen hängt oft direkt davon ab, ob die zugrundeliegenden notariellen Dokumente (wie der Gesellschaftsvertrag oder Anteilsübertragungen) rechtlich einwandfrei sind. Eine fehlerhafte Beurkundung kann also weitreichende Folgen haben und die Rechtssicherheit von Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft beeinträchtigen.


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Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass eine notarielle Beurkundung unwirksam ist?

Eine notarielle Beurkundung verleiht Verträgen und Erklärungen in der Regel eine besondere rechtliche Verbindlichkeit und Sicherheit. Dennoch kann es vorkommen, dass Beteiligte die Gültigkeit oder Wirksamkeit einer solchen Beurkundung anzweifeln. Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Beurkundung fehlerhaft ist oder aus bestimmten Gründen nicht wirksam sein könnte, gibt es verschiedene Aspekte, die Sie in den Blick nehmen können.

Die notarielle Beurkundung verstehen

Zunächst ist es hilfreich zu wissen, dass der Notar die Aufgabe hat, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts aufzuklären. Die Beurkundung selbst dokumentiert den Vorgang und die abgegebenen Erklärungen in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Trotz dieser Sorgfaltspflichten des Notars kann es unter bestimmten Umständen Gründe geben, die eine Beurkundung unwirksam machen könnten. Dies kann etwa formelle Fehler des Notars bei der Beurkundung, aber auch inhaltliche Mängel des vereinbarten Geschäfts betreffen, zum Beispiel wenn ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Mögliche Schritte bei Zweifeln

Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung haben, könnten Sie zunächst versuchen, sich Informationen direkt vom beurkundenden Notar einzuholen. Der Notar kann Ihnen oft den Ablauf der Beurkundung erläutern und Hintergründe zu den getroffenen Regelungen darlegen. Notare sind zur Neutralität und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie können aber keine individuelle Vertretung Ihrer Interessen übernehmen, wenn es um die Anfechtung der Beurkundung selbst geht.

Eine weitere Möglichkeit, die rechtliche Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist die sogenannte Anfechtung. Dies bedeutet, dass eine Vertragspartei die Wirksamkeit einer Erklärung oder eines Vertrages wegen bestimmter rechtlicher Gründe bestreitet. Solche Gründe können beispielsweise ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung oder eine arglistige Täuschung sein. Eine Anfechtung muss in der Regel innerhalb bestimmter Fristen gegenüber der anderen Vertragspartei oder einem Gericht erklärt werden. Die Anfechtung hat weitreichende rechtliche Folgen und führt, wenn sie erfolgreich ist, dazu, dass die angefochtene Erklärung von Anfang an als nichtig betrachtet wird.

Bedeutung von Registereinträgen

Ist die notarielle Beurkundung Grundlage für einen Eintrag in einem öffentlichen Register, wie zum Beispiel dem Grundbuch bei Immobiliengeschäften oder dem Handelsregister bei Unternehmensangelegenheiten, hat dies zusätzliche Auswirkungen. Registereinträge genießen oft öffentlichen Glauben, das heißt, man kann in der Regel darauf vertrauen, dass die eingetragene Rechtslage korrekt ist. Wenn die zugrundeliegende Beurkundung unwirksam ist, kann dies auch die Richtigkeit des Registereintrags betreffen. Eine Berichtigung des Registers bedarf in der Regel ebenfalls eines Nachweises der Unrichtigkeit des Eintrags, was oft nur durch eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Beurkundung möglich ist. Das zuständige Registergericht prüft die Rechtmäßigkeit der für einen Eintrag erforderlichen Dokumente, kann aber in der Regel keine umfassende Prüfung der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Verträge durchführen, die über die formellen Anforderungen hinausgeht.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Klärung der Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung und mögliche Schritte wie eine Anfechtung rechtliche Verfahren sind, die bestimmten Regeln und Fristen unterliegen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mitwirkungsverbot (§ 6 BeurkG)

Das Mitwirkungsverbot nach § 6 BeurkG verbietet einem Notar die Beurkundung, wenn durch seine persönliche Nähe zu einem Beteiligten ein Interessenkonflikt entstehen kann. Zum Beispiel darf ein Notar keine Urkunde beurkunden, wenn seine Ehefrau unmittelbar am Geschäft beteiligt ist, um seine Unparteilichkeit zu wahren. Dieses Verbot schützt die Neutralität des Notars und sichert das Vertrauen der Beteiligten in die Rechtmäßigkeit der Urkunde. Das Verbot gilt auch, wenn versucht wird, die Beteiligung des nahestehenden Beteiligten durch Einschaltung Dritter formal zu umgehen.


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Vollmacht

Eine Vollmacht ist die Erlaubnis, die eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) erteilt, um in ihrem Namen verbindlich zu handeln. Im Kontext notarieller Beurkundungen bedeutet dies, dass der Bevollmächtigte rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann, als wäre es der Vollmachtgeber selbst. Allerdings darf eine Vollmacht bestehende gesetzliche Verbote oder Beschränkungen, wie z. B. das Mitwirkungsverbot des Notars für bestimmte Beteiligte, nicht umgehen. Wenn die Vollmacht dazu missbraucht wird, ein solches Verbot zu umgehen, kann die gesamte notarielle Urkunde unwirksam sein.

Beispiel: Wenn eine Ehefrau eines Notars aufgrund des Mitwirkungsverbots nicht selbst handeln darf, kann sie durch eine Vollmacht an einen Dritten auch nicht wirksam umgehen, dass der Notar dennoch beurkundet.


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Unparteilichkeit des Notars

Die Unparteilichkeit des Notars ist ein grundsätzlicher Rechtsgrundsatz, der im Beurkundungsgesetz (z. B. §§ 1, 14 BNotO) verankert ist und sicherstellt, dass ein Notar neutral, objektiv und frei von jeglichen Interessenkonflikten agiert. Sie dient dazu, allen Beteiligten gleichermaßen gerecht zu werden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit der beurkundeten Geschäfte zu gewährleisten. Wenn persönliche oder familiäre Beziehungen die Unparteilichkeit gefährden können (wie bei nahestehenden Personen), dürfen Notare bestimmte Rechtsgeschäfte nicht beurkunden, um eine objektive Willensbildung sicherzustellen.


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Formnichtigkeit (§ 125 BGB)

Formnichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft wegen Nicht-Einhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form von Anfang an unwirksam ist (§ 125 Satz 1 BGB). Im Fall von gesellschaftsrechtlichen Rechtsgeschäften, wie der Übertragung von Geschäftsanteilen oder Satzungsänderungen, ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben (§ 15 Abs. 3 GmbHG, § 53 Abs. 3 GmbHG). Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, ist das Geschäft formnichtig und somit unwirksam, was die Rechtsfolgen des Geschäfts verhindert. Formnichtigkeit soll sicherstellen, dass wichtige Rechtsgeschäfte nur bei ordnungsgemäßer und überprüfbarer Form abgeschlossen werden.

Beispiel: Wird ein Kaufvertrag über GmbH-Anteile ohne gültige notarielle Beurkundung geschlossen, ist der Vertrag formnichtig und der Erwerber hat keine Rechte an den Anteilen.


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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 17 FamFG)

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 FamFG ermöglicht es einem Beteiligten, der ohne eigenes Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt hat, diese Frist nachträglich zu wahren. Voraussetzung ist, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Jahresfrist gestellt wird und die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt wird. Das Gericht prüft, ob das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten einem Beteiligten zuzurechnen ist und ob eine Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden vorliegt. Diese Regelung dient der Fairness im Verfahrensprozess und verhindert harte Nachteile wegen formeller Fehler.

Beispiel: Wird eine Beschwerde versehentlich postalisch statt elektronisch eingereicht, obwohl die elektronische Form vorgeschrieben ist, kann Wiedereinsetzung beantragt werden, wenn der Fehler nicht von dem Beschwerdeführer selbst verschuldet wurde.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 Beurkundungsgesetz (BeurkG): Diese Vorschrift verbietet die Beurkundung durch einen Notar, wenn ein Vertreter beteiligt ist, der für den Ehegatten des Notars handelt, um eine Umgehung des Mitwirkungsverbots zu verhindern. Sie sichert die Unparteilichkeit des Notars und verhindert Interessenkonflikte durch familiäre Verflechtungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Einschaltung des Neffen als Bevollmächtigter der Geschäftsführerin (Ehefrau des Notars) stellt eine Umgehung des Mitwirkungsverbots dar, sodass die notarielle Beurkundung unwirksam ist.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG: Diese Norm untersagt einem Notar Mitwirkung, wenn er mit einer beteiligten Person in einer familiären Beziehung steht, die dessen Unparteilichkeit gefährdet. Ziel ist die Vermeidung von Interessenkollisionen bei der Beurkundung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Wäre die Ehefrau des Notars selbst als Geschäftsführerin aufgetreten, wäre die Beurkundung nach dieser Norm unzulässig gewesen; das Gericht zieht diese Konsequenz auch auf die Bevollmächtigung eines Dritten durch die Ehefrau.
  • § 125 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift führt dazu, dass Rechtsgeschäfte, die eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht einhalten, formnichtig und damit unwirksam sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Umgehung des Mitwirkungsverbots führte zur formlichen Unwirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrages sowie der Gesellschafterbeschlüsse, da die notarielle Formvorschrift nicht wirksam erfüllt wurde.
  • § 15 Abs. 3, 4 GmbH-Gesetz (GmbHG): Diese Regelungen verlangen für die Abtretung von Geschäftsanteilen die notarielle Beurkundung und bestimmen den Ablauf der Anteilsübertragung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Durch die unwirksame notarielle Beurkundung wurde die Übertragung der Geschäftsanteile nicht wirksam vollzogen, was zur Folge hat, dass die Verkäuferin weiterhin Gesellschafterin ist.
  • § 53 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 125 BGB: Für Satzungsänderungen, wie Firmennamen- oder Gegenstandsänderungen, ist eine notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben, andernfalls sind sie formnichtig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die in der Urkunde enthaltenen Gesellschafterbeschlüsse zur Satzungsänderung sind aufgrund der unwirksamen Beurkundung ebenfalls nichtig.
  • § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG: Seit 2022 müssen Beschwerden in Familiensachen elektronisch eingereicht werden; die Nichtbeachtung führt zur Formunwirksamkeit der Beschwerde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die postalische Einreichung der Beschwerde des Notars war formunwirksam, konnte aber durch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 17 FamFG geheilt werden, sodass das Verfahren dennoch in der Sache behandelt wurde.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 20 W 105/23 – Beschluss vom 27.06.2024


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