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Untätigkeitsbeschwerde gegen Notar: Außergerichtliche Kosten trägt der Notar nicht

Ein Antragsteller erzwang mit einer Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar die Fertigstellung eines Nachlassverzeichnisses nach monatelanger Wartezeit. Obwohl die Beschwerde erfolgreich war, blieb er auf seinen Anwaltskosten sitzen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OH 21/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze


  • Das Problem: Eine Bürgerin beschwerte sich über die monatelange Untätigkeit ihres Notars bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Nach Einlegung der Beschwerde nahm der Notar die Arbeit wieder auf.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Gericht ein Beschwerdeverfahren einstellen, wenn der Notar seine Tätigkeit nachträglich wieder aufnimmt? Und wer trägt die dadurch verursachten Anwaltskosten, wenn der Notar die Verzögerung verursacht hat?
  • Die Antwort: Ja, das Verfahren ist erledigt, weil die Wiederaufnahme der Tätigkeit die Grundlage der Beschwerde beseitigt hat. Die beschwerdeführende Bürgerin muss ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jedoch selbst tragen.
  • Die Bedeutung: Im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde gilt der Notar nicht als formale Gegenpartei, die Kosten tragen müsste. Daher können Kosten, die durch die Beschwerde entstehen, nicht auf den Notar abgewälzt werden, selbst wenn seine Verzögerung Anlass für die Beschwerde war.

Wer zahlt bei Untätigkeitsbeschwerde gegen Notar?

Der Fall vor dem Landgericht Offenburg erzählt die Geschichte einer Erbin, die schlichtweg auf ihre Unterlagen wartete. Die Antragstellerin hatte einen Notar, nennen wir ihn Notar S., mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Im April 2024 nahm dieser den Auftrag an, im Juli fand noch eine Anhörung statt – doch dann herrschte Funkstille. Über ein Jahr lang, bis zum Oktober 2025, geschah nichts Erkennbares mehr. Der Geduldsfaden der Mandantin riss, und sie reichte am 07.10.2025 eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde beim Landgericht ein.

Ein dicker, vernachlässigter Aktenordner liegt staubbedeckt auf dem Schreibtisch eines abgelenkten Notars.
Untätigkeitsbeschwerde erzwingt Notararbeit; Anwaltskosten trägt der Beschwerdeführer selbst. | Symbolbild: KI

Plötzlich kam Bewegung in die Sache. Der Notar räumte zwar Verzögerungen ein, die teilweise in seinem Verantwortungsbereich lagen, nahm die Arbeit aber nach Zustellung der Beschwerde „mit Nachdruck“ wieder auf und lieferte Ergebnisse. Die Mandantin erklärte das Verfahren daraufhin für erledigt, da ihr eigentliches Ziel erreicht war. Doch ein Konflikt blieb: Wer zahlt nun die Rechnung für das Verfahren und vor allem für den Anwalt der Mandantin? Der Notar stimmte der Erledigung zwar zu, sah sich aber keinesfalls als zahlungspflichtiger Verlierer eines Prozesses. Das Gericht musste nun entscheiden, wie diese Kosten bei einer „gewonnenen“, aber vorzeitig beendeten Beschwerde verteilt werden.

Was tun wenn der Notar untätig bleibt?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man wissen, welche rechtlichen Hebel ein Mandant überhaupt hat. Das zentrale Werkzeug ist hier § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO). Dieser Paragraph erlaubt es, sich beim Landgericht zu beschweren, wenn ein Notar eine Amtstätigkeit ohne ausreichenden Grund verweigert oder – wie hier vorgeworfen – schlicht liegen lässt.

Rechtlich gesehen handelt es sich dabei aber nicht um einen klassischen Zivilprozess, bei dem sich Kläger und Beklagter auf Augenhöhe streiten. Es ist ein Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, geregelt im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das Ziel ist primär die Vornahme der Amtshandlung, nicht Schadensersatz. Wenn der Notar, aufgeschreckt durch die gerichtliche Beschwerde, endlich tätig wird, fällt der Grund für das Verfahren weg. Juristen sprechen dann von einer Erledigung der Hauptsache. Die spannende Frage ist jedoch, ob derjenige, der den Notar erst durch die Beschwerde zur Arbeit zwingen musste, auf seinen Anwaltskosten sitzen bleibt.

Muss der Notar die Anwaltskosten erstatten?

Das Landgericht Offenburg fällte in seinem Beschluss vom 28.11.2025 (Az.: 4 OH 21/25) eine Entscheidung, die für viele Rechtssuchende auf den ersten Blick ungerecht wirken mag, aber einer strengen juristischen Systematik folgt.

Wann ist die Beschwerde erledigt?

Zunächst prüfte das Gericht, ob der Rechtsstreit überhaupt beendet ist. Ein Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO zielt darauf ab, Untätigkeit zu beenden. Da Notar S. nach Einlegung der Beschwerde seine Arbeit wieder aufnahm und dies auch nachwies, lag ein sogenanntes „erledigendes Ereignis“ gemäß § 22 FamFG vor. Die Grundlage für die Beschwerde war entfallen. Das Gericht bestätigte, dass die Antragstellerin das Verfahren in diesem Fall auch einseitig für erledigt erklären konnte. Da der Notar zustimmte, stellte das Gericht per Beschluss fest: Die Hauptsache ist erledigt. Damit war der Weg frei für die reine Kostenentscheidung.

Ist der Notar ein echter Gegner?

Hier liegt der entscheidende Knackpunkt des Urteils. Die Antragstellerin argumentierte nach dem Verursacherprinzip: Weil der Notar untätig war, musste sie einen Anwalt einschalten und Gerichtskosten riskieren – also solle er zahlen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stützte sich auf die herrschende Rechtsmeinung und Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach ist der Notar in einem Beschwerdeverfahren nicht „Antragsgegner“ im klassischen Sinne. Er wird rechtlich vielmehr als „erste Instanz“ betrachtet.

Man muss sich das bildlich vorstellen: Wenn ein Bürger gegen ein Urteil eines Amtsgerichts Berufung einlegt und gewinnt, muss der Amtsrichter persönlich auch nicht die Anwaltskosten des Bürgers zahlen. Ähnlich verhält es sich hier mit dem Notar. Er ist Amtsträger und Teil der Rechtspflege, kein privater Vertragspartner, den man verklagt. Das Gericht führte aus, dass eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten (also der Anwaltskosten der Mandantin) auf den Notar rechtlich nicht möglich sei, da er kein „Dritter“ im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG ist. Auch die Staatskasse springt hier nicht ein, da es an einer entsprechenden Gesetzesgrundlage fehlt.

Wer trägt die Gerichtskosten?

Einen kleinen Sieg errang die Mandantin dennoch, wenn auch nur beim Gericht selbst. Normalerweise fallen für solche Verfahren Gebühren an, hier konkret eine Festgebühr von 72,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV 19116 GNotKG). Das Gericht nutzte jedoch seinen Ermessensspielraum nach § 81 FamFG. Da die Beschwerde ursprünglich berechtigt war – der Notar war ja tatsächlich untätig – und sich der Fall nur durch sein nachträgliches Handeln erledigte, entschied der Richter, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Die Staatskasse verzichtet also auf ihre Gebühren. Das ändert jedoch nichts an der Hauptlast: Die eigenen Anwaltskosten muss die Antragstellerin selbst tragen.

Lohnt sich eine Untätigkeitsbeschwerde finanziell?

Das Fazit aus Offenburg ist ernüchternd für Mandanten, aber wichtig für die strategische Planung. Wer eine Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar einreicht, kann damit sehr effektiv dessen Arbeit erzwingen. Der praktische Erfolg – hier das erstellte Nachlassverzeichnis – ist das primäre Ziel.

Finanziell jedoch bleibt ein Risiko. Selbst wenn die Beschwerde erfolgreich ist oder sich der Notar – wie in diesem Fall – durch schnelle Arbeitsaufnahme der Entscheidung entzieht, bleibt der Mandant auf seinen außergerichtlichen Kosten sitzen. Eine Kostenerstattung durch den Notar findet in dieser Verfahrenskonstellation nicht statt, da der Notar nicht als unterlegener Prozessgegner, sondern als vorgelagerte Instanz behandelt wird. Das Gericht stellt lediglich fest, dass die Sache erledigt ist und erhebt gnädigerweise keine eigenen Gebühren. Der „Aha-Effekt“ für den Laien: Recht haben und den Notar zur Arbeit bewegen ist möglich, aber die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand sind in der Regel „Lehrgeld“, das nicht zurückgeholt werden kann.

Die Urteilslogik

Wer einen Notar durch eine Beschwerde zur Arbeit zwingt, erzielt zwar das Verfahrensziel, bleibt aber in der Regel auf den Kosten für den eigenen Rechtsbeistand sitzen.

  • Amtsträgerprinzip: Ein Notar fungiert in Beschwerdeverfahren nach der Bundesnotarordnung nicht als unterlegener Prozessgegner, sondern als vorgelagerte erste Instanz der Rechtspflege.
  • Ausschluss der Kostentragungspflicht: Verfahren zur Beendigung notarieller Untätigkeit schließen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf den Notar grundsätzlich aus, da dieser rechtlich kein ersatzpflichtiger Dritter ist.
  • Eintritt der Erledigung: Die Hauptsache im Untätigkeitsbeschwerdeverfahren erledigt sich, sobald der Notar die verzögerte Amtshandlung nach Einreichung der Beschwerde tatsächlich vornimmt und dies dem Gericht nachweist.

Der effektive Zwang zur Amtshandlung geht im Notarbeschwerdeverfahren nicht automatisch mit einem Anspruch auf finanzielle Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten einher.


Experten Kommentar

Wie viel ist es einem Mandanten wert, einen untätigen Notar zur Arbeit zu zwingen? Dieses Urteil liefert die bittere Kostenwahrheit: Das Gericht betrachtet den Notar in der Beschwerde nicht als unterlegenen Prozessgegner, sondern als vorgelagerte „erste Instanz“. Man kann den Notar damit zwar hochwirksam zur Handlung zwingen und sein eigentliches Ziel erreichen.

Wer diesen Weg geht, muss jedoch strategisch planen und akzeptieren, dass er auf seinen eigenen Anwaltskosten für die Untätigkeitsbeschwerde sitzen bleibt. Das Verfahren ist somit ein scharfes Schwert für den Zwang zur Amtshandlung, aber kein Instrument zur Kostenerstattung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann ich tun, wenn mein Notar meine Unterlagen monatelang nicht bearbeitet?

Wenn wichtige Rechtsgeschäfte, wie die Abwicklung einer Erbschaft, wegen der monatelangen Untätigkeit Ihres Notars blockiert sind, sollten Sie schnell handeln. Das wirksamste rechtliche Instrument zur Beendigung dieser Funkstille ist die Untätigkeitsbeschwerde. Diese legen Sie gemäß § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) direkt beim zuständigen Landgericht ein.

Der Notar handelt in seiner Funktion als unparteiischer Amtsträger, weshalb diese Beschwerde auf die Vornahme einer verweigerten Amtstätigkeit abzielt. Das Verfahren gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und dient primär dazu, die sofortige Arbeitsaufnahme zu erzwingen. Sie behandeln den Notar hierbei nicht als klassischen Prozessgegner, sondern nutzen das Landgericht, um ihn als Amtsträger zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Die Zustellung der Beschwerde führt fast immer zum unmittelbaren praktischen Erfolg.

Konkret: Vermeiden Sie es, den Fall vorschnell als klassischen Zivilprozess oder Schadensersatzklage zu behandeln, da dieser Weg keine sofortige Handlung erzwingt. Bevor Sie die Untätigkeitsbeschwerde einreichen, dokumentieren Sie präzise die gesamte Dauer der Verzögerung. Halten Sie das exakte Datum der Beauftragung sowie den Zeitpunkt des letzten erkennbaren Tätigwerdens lückenlos fest. Diese Beweislast der Untätigkeit ist entscheidend, um das Gericht von der Notwendigkeit der Beschwerde zu überzeugen und die Arbeit des Notars endlich zu erzwingen.

Dokumentieren Sie die Dauer der Untätigkeit lückenlos und beweisbar, um die Berechtigung Ihrer Beschwerde zu untermauern.


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Wann ist eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Notar überhaupt zulässig?

Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO ist nur zulässig, wenn der Notar seine Amtspflicht verletzt hat. Das ist der Fall, wenn er eine zwingend notwendige Tätigkeit ohne ausreichenden Grund verweigert oder diese über einen deutlich unangemessenen Zeitraum hinweg liegen lässt. Eine geringfügige Verzögerung reicht hierfür nicht aus, der Vorgang muss objektiv und nachweisbar blockiert sein.

Entscheidend ist, dass eine klare „Funkstille“ vorliegt, die über die übliche Bearbeitungszeit weit hinausgeht. Die Rechtsordnung sieht hier keine starre Frist vor, Gerichte ziehen jedoch eine deutliche Toleranzgrenze. Das Verfahren fällt in die sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG). Das bedeutet, der Fokus liegt auf der Vornahme der ausstehenden Amtshandlung, wie beispielsweise der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.

Die Richter prüfen, ob die Verzögerung unentschuldbar und nicht auf mangelnde Mitwirkung der Beteiligten zurückzuführen ist. Im Offenburger Fall reichte die Wartezeit von 15 Monaten seit der letzten Anhörung aus, um die Beschwerde zu rechtfertigen. Reichen Sie die Beschwerde nicht impulsiv nach wenigen Wochen der Verzögerung ein. Ohne eine objektive, nachweisbare Untätigkeit riskieren Sie, auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben, weil das Gericht keine Berechtigung feststellt.

Bevor Sie die Beschwerde einreichen, senden Sie dem Notar ein letztes, schriftliches Aufforderungsschreiben per Einschreiben mit einer klaren Frist von 14 Tagen.


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Muss der Notar meine Anwaltskosten bei einer Untätigkeitsbeschwerde erstatten?

Die klare Antwort auf diese häufig gestellte Frage ist Nein. Die außergerichtlichen Anwaltskosten, die Ihnen durch eine Untätigkeitsbeschwerde entstehen, erstattet der Notar grundsätzlich nicht, selbst wenn er die Verzögerung verursacht hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Notar in einem solchen Verfahren nicht als unterlegener Prozessgegner oder als Kostenschuldner gilt.

Diese Kostenverteilung ergibt sich aus der speziellen juristischen Natur des Verfahrens, das in die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG) fällt. Der Notar agiert dabei nicht als zivilrechtlicher Antragsgegner, den man auf Schadensersatz verklagt. Die Rechtsprechung betrachtet ihn vielmehr als neutralen Amtsträger und quasi als „erste Instanz“ der Rechtspflege. Deshalb fehlt die rechtliche Grundlage, um die Auferlegung der Anwaltskosten auf den Notar oder die Staatskasse zu begründen, da er kein „Dritter“ im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG ist.

Wer auf die Anwendung des Verursacherprinzips hofft, verwechselt dies häufig mit klassischen Zivilprozessen. Die Mandantin trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Man sollte diese Ausgabe strategisch als notwendige Investition betrachten, um die dringend benötigte Amtshandlung (z.B. die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses) schnell und effektiv zu erzwingen.

Führen Sie vor der Mandatierung eine klare Kosten-Nutzen-Analyse durch, um festzustellen, ob der wirtschaftliche Vorteil der sofort erzwungenen Amtshandlung die Anwaltskosten übersteigt.


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Wer trägt die Verfahrenskosten, wenn sich die Notarbeschwerde nachträglich erledigt?

Wenn der Notar durch seine nachträgliche Tätigkeit die geforderte Amtshandlung vornimmt, tritt eine Erledigung der Hauptsache ein. Die Staatskasse verzichtet in solchen Fällen oft auf die Erhebung ihrer eigenen Gerichtsgebühren, sofern die ursprüngliche Untätigkeitsbeschwerde berechtigt war. Das zuständige Gericht kann diesen Verzicht durch die Anwendung des Ermessensspielraums nach § 81 FamFG beschließen.

Die Erledigung tritt formal ein, sobald der Notar die angegriffene Amtshandlung nach der Zustellung der Beschwerde vollständig erbracht hat (§ 22 FamFG). Dadurch entfällt der Grund, warum das Gericht überhaupt entscheiden müsste. Obwohl nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) normalerweise eine Festgebühr anfällt – oft rund 72,00 Euro – kann das Gericht von der Erhebung dieser Kosten absehen. Dieser Erlass der Gebühren der Staatskasse stellt einen kleinen Erfolg für den Beschwerdeführer dar.

Dieser Verzicht des Gerichts betrifft jedoch ausschließlich die Gebühren der Staatskasse, nicht aber Ihre eigenen, meist deutlich höheren Anwaltskosten. Da der Notar rechtlich nicht als unterlegener Prozessgegner gilt, sondern als vorgelagerte Instanz, tragen Sie die Kosten für Ihren Rechtsbeistand selbst. Die Notarbeschwerde dient damit primär als effektives Zwangsmittel zur Beschleunigung, nicht zur Kostenerstattung.

Erklären Sie das Verfahren erst dann für formell erledigt, wenn die komplette und überprüfbare Amtshandlung des Notars tatsächlich vorliegt.


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Lohnt sich eine Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar trotz des Kostenrisikos?

Ja, die Untätigkeitsbeschwerde lohnt sich strategisch fast immer, wenn die Untätigkeit des Notars einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht. Sie müssen die Anwaltskosten zwar als eigene Investition betrachten, da diese in dieser Verfahrensart nicht erstattet werden. Entscheidend ist aber der praktische Erfolg: Die Beschwerde fungiert als wirksames Zwangsmittel, das den Notar zur sofortigen Wiederaufnahme der Arbeit zwingt.

Der finanzielle Nutzen resultiert nicht aus einer Kostenerstattung – Gerichte sehen Notare nicht als unterlegene Prozessgegner an. Stattdessen vermeiden Sie durch die Beschwerde größere Folgeschäden. Liegt beispielsweise eine wichtige Erbschaftsdokumentation monatelang brach, kann der resultierende Zeitverlust (etwa entgangene Zinserträge oder verpasste Immobilienverkäufe) die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand schnell übersteigen. Wer schnell handeln muss, nutzt die Beschwerde, um die dringend benötigte Amtshandlung zu beschleunigen.

Nehmen wir an, die notwendigen Anwaltskosten betragen 2.500 Euro. Wenn die Verzögerung durch den Notar jedoch den Verkauf eines Objekts um sechs Monate blockiert und Ihnen dadurch 10.000 Euro an Erlösen oder Mieteinnahmen entgehen, dann ergibt sich ein klarer Netto-Nutzen von 7.500 Euro. Nur wenn die Untätigkeit keinerlei relevante wirtschaftliche Konsequenzen nach sich zieht, sollten Sie auf diesen Rechtsbehelf verzichten.

Erstellen Sie vor der Beauftragung eine Dringlichkeits-Matrix, in der Sie die geschätzten Anwaltskosten dem monetären Wert der Verzögerung gegenüberstellen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Antragsgegner

Ein Antragsgegner ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Person, gegen die sich ein Antrag richtet, aber rechtlich oft nicht als klassischer Prozessgegner wie in einer Zivilklage angesehen wird. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Kostenfrage, denn das Gesetz behandelt Amtsträger wie Notare in diesem Rahmen eher als eine Art „erste Instanz“, nicht als gegnerische Partei, die bei Unterliegen die Kosten des anderen tragen muss.

Beispiel: Das Gericht entschied, dass der Notar S. kein Antragsgegner im eigentlichen Sinne war und ihm deshalb nicht die Anwaltskosten der Antragstellerin auferlegt werden konnten.

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Erledigung der Hauptsache

Eine Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn der Grund für ein Gerichtsverfahren wegfällt, bevor ein Urteil gesprochen wird. Juristen nutzen diesen Mechanismus, um ein Verfahren formell zu beenden, wenn das Ziel bereits erreicht wurde; das Gericht muss dann nur noch über die Kosten entscheiden, nicht mehr über den ursprünglichen Streit.

Beispiel: Nachdem der Notar das Nachlassverzeichnis erstellt hatte, erklärte die Mandantin die Untätigkeitsbeschwerde für erledigt, da ihr Ziel erreicht war und die Hauptsache damit wegfiel.

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Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein besonderes Gerichtsverfahren, das nicht auf einen Streit zwischen Kläger und Beklagtem abzielt, sondern auf die Regelung oder Gestaltung von Rechtsverhältnissen. Typische Anwendungsfälle sind Nachlasssachen oder Betreuungsangelegenheiten, bei denen das Gericht eher eine verwaltende Funktion übernimmt, weshalb hier oft andere Regeln als im Zivilprozess gelten.

Beispiel: Die Beschwerde gegen den Notar wurde nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit verhandelt, weshalb er nicht als klassischer Gegner, sondern als Amtsträger behandelt wurde.

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Untätigkeitsbeschwerde

Eine Untätigkeitsbeschwerde ist der offizielle Rechtsbehelf, mit dem man einen Notar über das Gericht zur Vornahme einer Amtshandlung zwingen kann, die er ungebührlich verzögert. Dieses Instrument nach § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung soll sicherstellen, dass Bürger nicht hilflos sind, wenn ein Amtsträger seine Pflichten verletzt.

Beispiel: Die Erbin reichte eine Untätigkeitsbeschwerde beim Landgericht ein, weil der Notar über ein Jahr lang das beauftragte Nachlassverzeichnis nicht erstellt hatte.

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Das vorliegende Urteil


LG Offenburg – Az.: 4 OH 21/25 – Beschluss vom 28.11.2025


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