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Unbedenklichkeitsbescheinigung – Anforderungen an den Inhalt im Grundbuchverfahren

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 86/11 – Beschluss vom 16.02.2011

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,– EUR.

Gründe

Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 28.01.2010 (gemeint wohl: 2011) eine Ausfertigung seiner notariellen Urkunde vom …2010, UR.-Nr. …/2010, zum bezeichneten Grundbuch eingereicht und im Namen der Beteiligten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, Zug um Zug mit der Löschung der Vormerkung, beantragt. Dazu hat er unter anderem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts O1 vom 19.04.2010 vorgelegt, die sich auf eine Urkunde vom …2009, UR.-Nr. …/2009 des Verfahrensbevollmächtigten, bezieht. Darüber hinaus hat er Bescheide des Finanzamts O1 vom 04.11.2010 und 19.11.2010 (Bl. 19/4 ff. d. A.) eingereicht, auf die verwiesen wird. Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 19/6 d. A.), auf deren Wortlaut und weiteren Inhalt Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt unter anderem gerügt, dass zum Vollzug der Eigentumsumschreibung die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen sei, da die vom Verfahrensbevollmächtigten vorgelegte Bescheinigung eine andere Urkunde beträfe und die Schreiben des Finanzamts diese nicht ersetzen könnten. Gegen diese Beanstandung der Zwischenverfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 08.02.2011 Beschwerde eingelegt, auf das ebenfalls verwiesen wird (Bl. 19/8 d. A.). Durch Beschluss vom 09.02.2011 (Bl. 19/10 d. A.) hat das Grundbuchamt dem dort als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel des Notars nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass auf die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht verzichtet werden könne. Der Inhalt der vorgelegten Schreiben würde auch den Inhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ersetzen.

Es handelt sich um ein Rechtsmittel der Beteiligten, in dessen Namen der Antrag gestellt worden ist (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20 m. w. N.). Dieses ist als Beschwerde gemäß § 71 GBO und nicht als Erinnerung – wie vom Grundbuchamt bezeichnet – statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Grundbuchamt die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts aufgegeben.

Nach § 22 Abs. 1 GrEStG darf ein Erwerber eines Grundstücks erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegen stehen. Dass es sich vorliegend um einen Rechtsvorgang handelt, der seiner Art nach unter das Grunderwerbssteuergesetz fällt, wird von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Davon geht sie vielmehr selber aus.

Das Grundbuchamt hat zu Recht dargelegt, dass die Bescheinigung vom 19.04.2010 nicht hinreichend ist, um diesen Anforderungen zu genügen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss nämlich zweifelsfrei den zur Eintragung beantragten Erwerbsvorgang betreffen (vgl. Demharter, a.a.O., § 20 Rz. 50, m. w. N.). Dass dies hier nicht der Fall ist, sieht auch die Beschwerde nicht anders.

Die weiter vorgelegten Schreiben/Bescheide des Finanzamts O1 vermögen die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung schon deshalb nicht zu ersetzen bzw. die nicht hinreichende Bescheinigung vom 19.04.2010 zu ergänzen, weil sie nicht der Form des § 29 Abs. 3 GBO genügen. Sie sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen; ggf. mag auch eine beglaubigte Abschrift ausreichen (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 20 Rz. 50; Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., § 29 Rz. 144; Böhringer, Rpfleger 2000, 99, 106, m. w. N.). Der Bescheid vom 04.11.2010 weist weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel auf. Der Bescheid vom 19.11.2010 weist zwar eine Unterschrift auf, nicht jedoch ein Dienstsiegel; bei dem zu den Grundakten eingereichten Exemplar handelt es sich aber offensichtlich lediglich um eine bloße Fotokopie.

Darauf kommt es jedoch nicht einmal entscheidend an, weil die vorgelegten Unterlagen jedenfalls auch inhaltlich unzureichend sind. Zu Recht hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass nach der zitierten gesetzlichen Regelung eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt werden muss, aus der sich ergibt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegen stehen. Aus den vorgelegten Bescheiden des Finanzamts O1 ergibt sich dies nicht. Die Beschwerde verweist selbst darauf, dass die Vorgehensweise des Finanzamts „nicht ganz übersichtlich“ sei. Die Überprüfung steuerlicher Vorgänge und dabei insbesondere die Frage, ob und inwieweit steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen worden ist oder nicht, ist jedoch nicht Aufgabe des Grundbuchamts. Dieses ist nicht berechtigt und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch gar nicht in der Lage zu ermitteln, ob Finanzamtsbescheide umfassend vorgelegt, bestandskräftig geworden – beide Bescheide enthalten eine Rechtsbehelfsbelehrung – und nicht bereits wieder abgeändert oder ersetzt worden sind. Diese Prüfung soll gerade bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt vorgenommen werden (vgl. auch § 22 Abs. 2 GrEStG), nicht aber dem Grundbuchamt bei der Eintragung obliegen. Das Grundbuchamt hat lediglich zu überprüfen, ob ein Rechtsvorgang vorliegt, der seiner Art nach unter das GrEStG fällt (vgl. die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 20 Rz. 48; Senat OLGR Frankfurt 1998, 204). Trifft dies – wie hier – zu, so hat das Grundbuchamt die Bescheinigung auch dann zu verlangen, wenn eine Steuer etwa gar nicht erhoben wird (vgl. auch insoweit Demharter, a.a.O., § 20 Rz. 48). Entsprechende Erwägungen gelten hier. Aus den vorgelegten Bescheiden kann nach den obigen Ausführungen nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Letztendlich ist ergänzend zu bemerken, dass sich die vorgelegten Bescheide offensichtlich auf die „A …“ (so jedenfalls die Bezeichnung im Bescheid vom 04.11.2010) beziehen, mithin – nach dem bezeichneten Kaufvertrag – wohl auf den beim Amtsgericht 01, Grundbuch von O1, Blatt …, eingetragenen Grundbesitz, um den es hier nicht geht. Zum hier maßgeblichen Eintragungsvorgang treffen sie keine erkennbare Aussage.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) hierfür nicht vorliegen.

 

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