Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Notarbelehrungspflicht bei Umwandlung: Rechte und Pflichten für Eigentümer
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die grundlegenden Pflichten eines Notars bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum?
- Welche Folgen hat eine mangelhafte Belehrung durch den Notar für den Käufer?
- Welche Unterlagen muss der Notar vor der Beurkundung prüfen?
- Wann haftet der Notar für Schäden bei der Umwandlung von Teileigentum?
- Welche Risiken müssen bei der Umwandlung von Teileigentum besonders beachtet werden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Kiel
- Datum: 31.07.2023
- Aktenzeichen: 3 O 108/21
- Verfahrensart: Feststellungs- und Kostenverfahren im Immobilienrecht
- Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Notarrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Verbraucher, die ein Teileigentum erworben hatten, um ein Einfamilienhaus zu bauen. Sie argumentierten, dass der Notar sie nicht über die Zustimmungserfordernisse der anderen Miteigentümer zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum informiert hatte, und verlangten Schadensersatz wegen möglicher finanzieller Verluste.
- Beklagter: Notar, der die Beurkundungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Teileigentums vorgenommen hatte. Er argumentierte, dass keine Pflichtverletzung vorlag und eine entsprechende Belehrung nicht notwendig war, da er auf § 5 der ursprünglichen Teilungserklärung verwies, die eine Änderung erlauben könnte.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger kauften ein Teileigentum mit der Absicht, hierauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Der Notar hatte bei der Beurkundung nicht darauf hingewiesen, dass zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist.
- Kern des Rechtsstreits: Ob der Notar seine Amtspflichten verletzt hat, indem er die Kläger nicht über die Notwendigkeit der Zustimmung der anderen Miteigentümer zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum belehrte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte seine Amtspflicht verletzt hatte, indem er die Kläger nicht über die Risiken und Unsicherheiten der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum belehrte. Es bestand eine Pflicht zur Belehrung, da die Risiken offensichtlich für die geplante Nutzung waren.
- Folgen: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil unterstreicht die Verpflichtung von Notaren, umfassende Belehrungen vorzunehmen, wenn Nutzungsabsichten bekannt sind, die rechtliche Risiken oder Hindernisse mit sich bringen könnten.
Notarbelehrungspflicht bei Umwandlung: Rechte und Pflichten für Eigentümer
Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum ist ein zentraler Aspekt des Immobilienrechts, der sowohl Rechte als auch Pflichten für Eigentümer mit sich bringt. Dabei spielt die Notarbelehrungspflicht eine entscheidende Rolle, denn sie sorgt dafür, dass Käufer über alle relevanten Risiken und rechtlichen Folgen der Umwandlung informiert werden. Die ordnungsgemäße notarielle Beurkundung ist unerlässlich, um spätere Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu vermeiden und mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.
Im Kontext des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die Teilungserklärung ein zentrales Dokument, das die rechtlichen Grundlagen für die Eigentumsverhältnisse festlegt. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften hat weitreichende Konsequenzen für die Immobilienbewertung und die rechtliche Stellung aller Beteiligten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit der Notarbelehrungspflicht bei der Umwandlung von Teileigentum zu Wohnungseigentum befasst.
Der Fall vor Gericht
Notarhaftung bei unterlassener Belehrung über Risiken beim Immobilienkauf
Das Landgericht Kiel hat in einem wegweisenden Urteil einen Notar zu Schadensersatz verurteilt, weil er Käufer nicht ausreichend über die Risiken beim Erwerb einer als Garage genutzten Teileigentumseinheit informiert hatte. Die Käufer planten, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten.
Mangelnde Aufklärung über Zustimmungserfordernis
Der beklagte Notar hatte im Dezember 2016 einen Kaufvertrag über eine Garage mit Gartenfläche als Teileigentum beurkundet. Dabei unterließ er den wichtigen Hinweis, dass für die geplante Umwandlung in Wohnungseigentum die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich sein könnte. Diese forderten später für ihre Zustimmung eine Zahlung von 97.000 Euro.
Prüfungspflicht der Grundakten verletzt
Das Gericht stellte fest, dass der Notar seine Pflicht zur Einsichtnahme in die Grundakten verletzt hatte. Da ihm die Bauabsichten der Käufer bekannt waren, hätte er die ursprüngliche Teilungserklärung von 2008 prüfen müssen. Diese enthielt zwar Regelungen zu baulichen Veränderungen, jedoch keinen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt für die Umwandlung in Wohnungseigentum.
Belehrungspflicht des Notars
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Notar die Käufer bereits vor Vertragsschluss über die rechtlichen Unsicherheiten aufklären müssen. Die Teilungserklärung von 2008 enthielt nur ein allgemeines Recht zur baulichen Veränderung, nicht aber die ausdrückliche Erlaubnis zum Ausbau zu Wohnzwecken. Ein konkludenter Änderungsvorbehalt war damit zweifelhaft.
Schadensersatzpflicht festgestellt
Die Kammer bejahte einen kausalen Schaden, da die Käufer bei ordnungsgemäßer Belehrung vom Kauf abgesehen hätten. Die geforderte Zustimmungszahlung von 97.000 Euro hätte den Kaufpreis von 195.000 Euro erheblich erhöht. Der Notar muss nun für entstandene Finanzierungs- und sonstige Kosten haften. Die Subsidiarität seiner Haftung griff nicht, da weder Verkäufer, Makler noch andere Beteiligte vorrangig in Anspruch genommen werden konnten.
Bedeutung für die notarielle Praxis
Das Urteil verdeutlicht die weitreichenden Prüfungs- und Belehrungspflichten von Notaren beim Immobilienkauf. Sind dem Notar konkrete Nutzungsabsichten bekannt, muss er das Grundbuch und die Teilungserklärung einsehen sowie über mögliche rechtliche Hindernisse aufklären. Dies gilt besonders bei geplanten Umwandlungen von Teil- in Wohnungseigentum.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Landgericht Kiel stellt klar, dass Notare beim Immobilienkauf umfassend über rechtliche Risiken aufklären müssen, wenn ihnen die geplante Nutzung bekannt ist. Dies gilt besonders für die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum, wo die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich sein kann. Der Fall zeigt, dass Notare die Grundakten prüfen und auf fehlende Änderungsvorbehalte hinweisen müssen. Das Urteil stärkt die Position von Immobilienkäufern, die sich auf die Beratung und Belehrung durch den Notar verlassen dürfen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine Immobilie kaufen und besondere Nutzungsabsichten haben – etwa eine Garage in Wohnraum umwandeln möchten – muss Ihr Notar Sie ausführlich über mögliche rechtliche Hindernisse informieren. Er muss die Teilungserklärung und andere wichtige Dokumente prüfen und Sie auf das Risiko hinweisen, dass Sie eventuell die Zustimmung anderer Eigentümer benötigen. Unterlässt der Notar diese Aufklärung und entstehen Ihnen dadurch Kosten, kann er dafür haftbar gemacht werden. Sie müssen als Käufer nicht selbst erkennen, ob eine geplante Umwandlung rechtlich möglich ist – das gehört zu den Pflichten des Notars. Dies gibt Ihnen mehr Sicherheit bei komplexen Immobilienkäufen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die grundlegenden Pflichten eines Notars bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum?
Der Notar übernimmt bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum mehrere zentrale Aufgaben, die für die rechtliche Wirksamkeit der Umwandlung unerlässlich sind.
Beurkundungspflicht
Der Notar muss die Änderung der Teilungserklärung notariell beurkunden. Dies umfasst die vollständige Dokumentation der neuen Zweckbestimmung des Sondereigentums und die damit verbundenen Änderungen der Gemeinschaftsordnung.
Prüfungspflichten
Bei der Umwandlung prüft der Notar:
- Die Identität und Vertretungsberechtigung aller Beteiligten
- Das Vorliegen aller erforderlichen Zustimmungen der Wohnungseigentümer
- Die Übereinstimmung der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten
- Die formale Korrektheit aller einzureichenden Unterlagen für das Grundbuchamt
Vorbereitende Tätigkeiten
Der Notar erstellt die grundbuchrechtliche Bewilligung für die Umwandlung und sorgt für deren formgerechte Ausführung. Er formuliert die notwendigen Änderungen der Teilungserklärung so, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und vom Grundbuchamt akzeptiert werden.
Einreichung und Vollzug
Nach der Beurkundung reicht der Notar die Änderungsdokumente beim Grundbuchamt ein. Er überwacht den Vollzug der Eintragung und stellt sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht werden.
Welche Folgen hat eine mangelhafte Belehrung durch den Notar für den Käufer?
Eine mangelhafte Belehrung durch den Notar führt zu Schadensersatzansprüchen des Käufers, wenn dem Notar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Der Notar haftet, wenn er seine Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG verletzt hat und dadurch ein kausaler Schaden entstanden ist. Ein typisches Beispiel ist die fehlende Belehrung über die Möglichkeit einer vorrangigen Kaufpreissicherung, wodurch der Käufer einen finanziellen Nachteil erleidet.
Umfang der Haftung
Der Schadensersatzanspruch umfasst den Ausgleich aller Vermögensnachteile, die durch die fehlerhafte Belehrung entstanden sind. Wenn Sie als Käufer einen Schaden erleiden, wird die Differenz zwischen Ihrer tatsächlichen Vermögenslage und der hypothetischen Situation bei korrekter Belehrung ermittelt.
Durchsetzung der Ansprüche
Die Haftung des Notars ist bei Fahrlässigkeit grundsätzlich subsidiär. Dies bedeutet, Sie können den Notar erst in Anspruch nehmen, wenn Sie keine andere Möglichkeit haben, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Eine Ausnahme besteht bei Betreuungsgeschäften nach §§ 23, 24 BNotO, bei denen der Notar direkt haftet.
Besondere Schutzmaßnahmen
Als Verbraucher genießen Sie besonderen Schutz. Der Notar muss Ihnen den Vertragsentwurf mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann ebenfalls Schadensersatzansprüche begründen.
Welche Unterlagen muss der Notar vor der Beurkundung prüfen?
Der Notar muss vor der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags eine Reihe von Dokumenten sorgfältig prüfen, um die Rechtssicherheit des Geschäfts zu gewährleisten.
Grundlegende Dokumente
Ein aktueller und vollständiger Grundbuchauszug ist unverzichtbar. Dieser zeigt die Eigentumsverhältnisse, bestehende Belastungen und eingetragene Rechte am Grundstück oder der Immobilie.
Bei Eigentumswohnungen benötigt der Notar die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung sowie den Aufteilungsplan. Diese Dokumente definieren die genauen Grenzen des Sondereigentums und die Regelungen für das Zusammenleben in der Eigentümergemeinschaft.
Technische Unterlagen
Der Notar benötigt sämtliche Baupläne, einschließlich Lagepläne, Grundrisse, Ansichten und Schnitte. Bei Eigentumswohnungen ist zusätzlich die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde erforderlich, die die bauliche Selbstständigkeit der Wohneinheit bestätigt.
Zusätzliche Nachweise
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen möchten, prüft der Notar auch:
- Finanzierungsunterlagen des Käufers und mögliche Grundschuldformulare der finanzierenden Bank
- Energieausweis und aktuelle Grundsteuerbescheide
- Bei vermieteten Objekten die bestehenden Mietverträge
- Protokolle von Eigentümerversammlungen und Hausgeldabrechnungen bei Eigentumswohnungen
Identitätsprüfung
Der Notar muss die Identität aller Beteiligten durch gültige Ausweisdokumente überprüfen. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention.
Wann haftet der Notar für Schäden bei der Umwandlung von Teileigentum?
Der Notar haftet bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum, wenn er seine Belehrungspflichten nach § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG verletzt. Diese Pflichten umfassen die Erforschung des Willens der Beteiligten, die Klärung des Sachverhalts und die Belehrung über die rechtliche Tragweite des Geschäfts.
Konkrete Haftungsfälle
Ein Notar muss insbesondere über folgende Aspekte aufklären:
- Die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum.
- Die erforderliche Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger, wenn das Teileigentum mit Grundpfandrechten belastet ist.
- Mögliche Hindernisse bei der beabsichtigten Nutzungsänderung.
Umfang der Belehrungspflicht
Die Belehrungspflicht des Notars erstreckt sich auf alle wesentlichen rechtlichen Risiken der Umwandlung. Wenn dem Notar konkrete Nutzungsabsichten bekannt sind, muss er auf mögliche Hindernisse hinweisen. Dies gilt auch dann, wenn keine allgemeine Nachforschungspflicht besteht.
Haftungsfolgen
Bei Verletzung der Belehrungspflicht muss der Notar für entstandene Vermögensschäden aufkommen. Die Mindestversicherungssumme für solche Schäden beträgt 500.000 Euro pro Schadensfall. Die Jahreshöchstleistung ist auf eine Million Euro begrenzt.
Ein typischer Schadensfall liegt vor, wenn der Käufer eines Teileigentums nicht über die notwendige Zustimmung der Miteigentümer zur Umnutzung informiert wurde und diese später nur gegen hohe Zahlungen zu erreichen ist.
Welche Risiken müssen bei der Umwandlung von Teileigentum besonders beachtet werden?
Bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bestehen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die sorgfältig abgewogen werden müssen.
Rechtliche Hürden
Die Umwandlung erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer der Gemeinschaft. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht selbst bei wirtschaftlichen Vorteilen nicht automatisch. Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass sogar ein um 15% höherer Verkaufspreis keinen Anspruch auf Zustimmung der anderen Eigentümer begründet.
Wirtschaftliche Risiken
Das wirtschaftliche Risiko der unterschiedlichen Preisentwicklung von Wohn- und Teileigentum trägt ausschließlich der Eigentümer selbst. Die Wertsteigerungspotenziale oder -verluste können nicht als Argument für eine erzwungene Umwandlung herangezogen werden.
Formale Fallstricke
Die Umwandlung scheitert häufig an formalen Anforderungen. Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen führen zur Ablehnung durch das Grundbuchamt. Besonders kritisch sind:
- Unklare Formulierungen in der Teilungserklärung
- Fehlende notarielle Beglaubigungen
- Nicht eingeholte Zustimmungen von Grundpfandrechtsgläubigern
- Veraltete Grundbuchauszüge
Behördliche Einschränkungen
In bestimmten Gebieten können zusätzliche behördliche Genehmigungen erforderlich sein, insbesondere in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt oder in Gebieten mit Erhaltungssatzungen. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann die gesamte Umwandlung gefährden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Teileigentum
Eine besondere Form des Eigentums an Nicht-Wohnräumen (z.B. Garagen, Gewerberäume) in einer Eigentümergemeinschaft gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Im Gegensatz zum Wohnungseigentum dienen diese Räume nicht Wohnzwecken. Der Teileigentümer besitzt Sondereigentum an bestimmten Räumen sowie einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Die Nutzungsart ist dabei durch die Teilungserklärung festgelegt, z.B. als Garage oder Geschäftsraum. § 1 Abs. 3 WEG regelt die rechtlichen Grundlagen.
Teilungserklärung
Die notariell beurkundete Grundlagenvereinbarung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie legt die Aufteilung des Gebäudes in einzelne Wohnungs- und Teileigentumseinheiten fest und bestimmt deren Nutzungsart, Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Teilungserklärung ist im Grundbuch eingetragen und für alle Eigentümer bindend. Beispiel: Die Festlegung, dass eine bestimmte Einheit nur als Garage genutzt werden darf.
Notarbelehrungspflicht
Die gesetzliche Verpflichtung des Notars, die Beteiligten über rechtliche Risiken und Folgen eines Rechtsgeschäfts umfassend aufzuklären. Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 Beurkundungsgesetz. Der Notar muss den Willen der Parteien erforschen, Sachverhalte klären und auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen. Bei Immobilienkäufen gehört dazu insbesondere die Prüfung möglicher Nutzungsbeschränkungen und erforderlicher Zustimmungen.
Änderungsvorbehalt
Eine in der Teilungserklärung festgelegte Regelung, die spätere Änderungen der Nutzungsart oder bauliche Veränderungen ohne Zustimmung aller Eigentümer ermöglicht. Fehlt ein solcher Vorbehalt, ist für wesentliche Änderungen grundsätzlich die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich. Der Vorbehalt muss ausdrücklich und eindeutig formuliert sein. Beispiel: Die Erlaubnis, eine Garage später in Wohnraum umzuwandeln.
Subsidiarität der Notarhaftung
Ein rechtliches Prinzip, nach dem der Notar erst dann für Schäden haftet, wenn der Geschädigte seine Ansprüche nicht bei vorrangig Verantwortlichen durchsetzen kann. Geregelt in § 19 Abs. 1 Bundesnotarordnung. Der Notar ist quasi „nachrangig“ haftbar. Beispiel: Erst wenn der Verkäufer oder andere Beteiligte nicht für den Schaden aufkommen können, muss der Notar eintreten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- BGB § 1004 (Herausgabeanspruch): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Herausgabe bei Eigentumsverletzungen. Insbesondere wird hier das Recht des Eigentümers behandelt, gegen Eingriffe in sein Eigentum vorzugehen. Im vorliegenden Fall könnte ermittelt werden, ob Ansprüche aus diesem Paragraphen bestehen, wenn die Käufer durch die Nutzung oder Umnutzung des Grundstücks in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt werden.
- BGB § 903 (Rechte des Eigentümers): Dieser Paragraph beschreibt die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks, inklusive der Möglichkeiten, mit seinem Eigentum zu verfahren, wie er will. Dies ist relevant, da der Käufer im vorliegenden Fall bestimmte Nutzungsabsichten hat, die möglicherweise durch bestehende Vereinbarungen der Teilungserklärung eingeschränkt werden könnten.
- BGB § 577 (Umwandlung von Miet- in Wohnungseigentum): Hier wird der Rechtsrahmen für die Umwandlung von bestehenden Mietverhältnissen in Wohnungseigentum behandelt, einschließlich der Anforderungen an die Zustimmung aller Miteigentümer. Dies ist für den Käufer von Bedeutung, da die Umwandlung der Gartenfläche in Wohnungseigentum unter Umständen die Zustimmung anderer Eigentümer benötigt, was nicht beachtet wurde.
- WEG § 16 (Teilungserklärung): Der Paragraph regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sowie die Voraussetzungen und Folgen von Teilungserklärungen im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes. Im vorliegenden Fall ist die Teilungserklärung entscheidend, da sie vorgibt, ob und inwieweit eine Umwandlung des Teileigentums möglich ist und wann die Zustimmung anderer Eigentümer erforderlich wird.
- WEG § 12 (Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums): Dieser Paragraph behandelt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die Zuständigkeiten und Rechte der einzelnen Eigentümer. Die Verpflichtung zur Einsichtnahme in die Teilungserklärung und die spezifische Regelung von Nutzungsabsichten desufers sind hier im Fokus, da sie Auswirkungen auf die Zustimmungspflicht und die Rechte der Miteigentümer haben.
Weitere Beiträge zum Thema
- Notarhaftung – Wann ist ein Notar haftbar?
Dieser Artikel erläutert die Haftungspflichten eines Notars gemäß der Bundesnotarordnung (BNotO). Ein Notar haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen und muss Schadensersatz leisten, wenn er seine Amtspflichten verletzt. Zu diesen Pflichten gehört unter anderem die umfassende Beratung der Urkundsbeteiligten, um deren wahre Wünsche und Vorstellungen zu ermitteln. → → Haftungspflichten und Amtspflichten von Notaren - Grundbucheintragung – Umwandlung Teileigentum in Wohnungseigentum
Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus, es sei denn, eine entsprechende Öffnungsklausel ist bereits in der Gemeinschaftsordnung vorhanden. Fehlende Zustimmung führt zur Ablehnung der Grundbucheintragung. → → Zustimmungspflicht bei Wohnungseigentumsänderungen - Gemeinschaftsordnungsänderung – Zustimmung der dinglich Berechtigten aus Abt. III der WEG
Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass die nachträgliche Einführung einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung, die eine Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum ermöglicht, die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur gültig, wenn bereits eine solche Klausel existiert. → → Regeln zur Änderung der Gemeinschaftsordnung - Nachträgliche Aufnahme von Öffnungsklausel in Gemeinschaftsordnung – Voraussetzungen
Ein Berliner Gericht entschied, dass die nachträgliche Einführung einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus, um einem Eigentümer die Umwandlung seines Teileigentums in Wohnungseigentum zu ermöglichen und dies im Grundbuch eintragen zu lassen. → → Voraussetzungen für die Öffnungsklausel in WEG - Änderung WEG-Teilungserklärung – Ausweisung von Teileigentum als Wohnungseigentum
Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum stellt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums dar und erfordert die Zustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer. Dies gilt als rechtliche Änderung des Bestimmungszwecks und kann nicht einseitig vorgenommen werden. → → Bedingungen zur Änderung der WEG-Teilungserklärung
Das vorliegende Urteil
LG Kiel – Az.: 3 O 108/21 – Beschluss vom 31.07.2023
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