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Umwandlung einer GbR in eine Kommanditgesellschaft

OLG Hamm – Az.: I-15 W 87/20 – Beschluss vom 07.05.2020

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I.

In dem im Rubrum näher bezeichneten Erbbaugrundbuch sind in Abteilung I seit 2007 die Beteiligten zu 1) und 2) „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts der C GbR“ eingetragen.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.10.2019 beantragten die Beteiligten das Grundbuch „hinsichtlich des Formwechsels der GbR als D GmbH & Co. KG zu berichtigen.“ Dem Schriftsatz waren eine beglaubigte Handelsregisteranmeldung vom 9.09.2019 nebst Gesellschaftsvertrag, eine beglaubigte Fotokopie des Handelsregisters und ein Grundbuchberichtigungsantrag beigefügt. Eine nähere Erläuterung des Antrags findet sich nicht.

Dem beigefügten Gesellschaftsvertrag kann entnommen werden, dass zunächst die D Verwaltungs-GmbH der bestehenden C GbR beigetreten war. Sodann hatten die Beteiligten zu 1) bis 3) beschlossen, die GbR als Kommanditgesellschaft fortzuführen, bei der die D Verwaltungs-GmbH die Stellung als Komplementärin und die Beteiligten zu 1) und 2) die Stellung als Kommanditisten einnehmen sollen. Ausweislich der vorgelegten Fotokopie des Handelsregisterauszugs ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld HR A 123 die Beteiligte zu 3) eingetragen, die D Verwaltungs-GmbH ist dort als Komplementär-GmbH und die Beteiligten zu 1) und 2) als Kommanditisten verzeichnet. Den Grundbuchberichtigungsantrag haben die Beteiligten zu 1) und 2) in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der D Verwaltungs-GmbH und als Gesellschafter bürgerlichen Rechts unterschrieben.

Mit Zwischenverfügung vom 29.01.2020 teilte das Grundbuchamt mit, dass ein Eintragungshindernis bestehe. Es bedürfe einer Berichtigungsbewilligung sämtlicher Gesellschafter in der Form des § 29 GBO, in der diese erklären, dass die C GbR als Kommanditgesellschaft unter der Firma D GmbH & Co. KG fortgeführt werde. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 11.02.2020, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.02.2020 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die zulässige Beschwerde hat aus primär formalen Gründen Erfolg.

Das Grundbuchamt ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Beteiligten zu 1) bis 3) so beantragte „Grundbuchberichtigung“ keine Berichtigung im Sinne des § 22 GBO darstellt. Die von den Beteiligten vorgetragene Änderung der Rechtsform der eingetragenen Eigentümerin lässt deren Identität unberührt und ist daher keine Veränderung der Rechtsverhältnisse im Sinne des § 22 GBO, sondern eine bloß tatsächliche Namensänderung, die im Wege einer Richtigstellung im Grundbuch zu vermerken ist (KG Rechtpfleger 2009, 229; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03. 2010 – 5 W 78/10, zitiert nach juris; OLG München Rechtpfleger 2016, 217; Demharter, GBO, 31. Auflage, § 22 Rn.23; Bauer/Schaub/Schäfer, GBO, 4. Auflage, § 22 Rn.209; BeckOK-GBO/Kral, 35. Edition, Gesellschaftsrecht Rdn.92; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage Rn.4281; eingehend Wilsch, Grundbuchordnung, 2.Aufl., G Rn.168 ff.).

Allerdings handelt es sich bei diesem Richtigstellungsverfahren nach herrschender Meinung, der sich der Senat mit Beschluss vom 14.05.2019 – 15 W 132/18 – angeschlossen hat, im Grundsatz um ein Amtsverfahren ist, in welchem grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) und die Beweisgrundsätze des FamFG gelten (KG a. a. O.; BeckOK-GBO/Kral a. a. O.; Schöner/Stöber, a. a. O.; Wilsch, a. a. O.).

Unter Geltung dieser Verfahrensgrundsätze ist nach der Rechtsprechung des Senats eine förmliche Zwischenverfügung, die den Beteiligten aufgibt, förmliche Nachweise für das vorzulegen, was das Gericht von Amts wegen zu ermitteln hat, unzulässig (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf NJOZ 2012, 1145). Die Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO fußt auf dem für das Antragsverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz. Sie droht den Beteiligten für den Fall, dass konkret zu bezeichnende Nachweise bestimmter Eintragungsgrundlagen nicht beigebracht werden, die Zurückweisung des Antrags an, stellt ihnen umgekehrt aber auch für den Fall der Vorlage dieser Nachweise die Eintragung in Aussicht (vgl. Bauer/Schaub/Budde, a. a. O., § 77 Rn.19). Keiner dieser Aspekte lässt sich auf das Amtsverfahren übertragen.

Da die Beschwerde bereits aus diesem formalen Aspekt Erfolg hat, muss sich der Senat hinsichtlich des weiteren Verfahrens auf folgende nicht bindende Hinweise beschränken:

Die Frage, ob die erforderlichen Nachweise im Richtigstellungsverfahren (nur) durch eine Bewilligung nach § 19 GBO in der Form des § 29 GBO erbracht werden können, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Das KG (a. a. O.) sowie Teile der Literatur (u.a. Kral a. a. O.; Wilsch a. a. O.) halten jede Beweisführung ohne Bindung an § 29 GBO für möglich. Schöner/Stöber (a. a. O.) meinen, dass die (förmliche) Bewilligung der Betroffenen der einzig mögliche Weg sei, die Eintragung auf eine sichere verfahrensrechtliche Grundlage zu stellen (ähnlich, aber eher unter dem Aspekt der Schwierigkeit einer anderen Beweisführung OLG Saarbrücken a. a. O.; vgl. zur „praktischen Handhabung“ auch BT-Drs. 16/13437 S.25).

Der Senat folgt – wie bereits im oben angeführten Senatsbeschluss vom 14.05.2019 – im Grundsatz der Auffassung, dass im Richtigstellungsverfahren jede Beweisführung möglich und zulässig ist, da allein dies dem allgemein anerkannten Charakter des Verfahrens entspricht. Natürlich sieht auch der Senat die praktischen Schwierigkeiten, die Identität einer im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaft mit einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nachzuweisen. Der Rückgriff auf § 19 GBO ist aus Sicht des Senats jedoch weder dogmatisch überzeugend, noch praktisch notwendig. Dogmatisch weist Schäfer (in Bauer/Schaub, a.a.O. § 22 Rn.29) aus Sicht des Senats zutreffend darauf hin, dass eine Bewilligung nach § 19 GBO einen (potentiellen) Rechtsverlust voraussetzt, der bei einer bloßen Namensänderung aber gerade fehlt. Hinsichtlich der praktischen Möglichkeiten hat das OLG Saarbrücken in seiner oben angeführten Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch rein tatsächliche Erklärungen von Betroffenen, die einen bestimmten materiell-rechtlichen Vorgang bestätigen oder zugestehen, Grundlage der notwendigen Feststellungen sein können und zwar auch im Grundbuchverfahren, soweit die spezifischen Regelungen des Antragsverfahrens nicht entgegenstehen. Eines Rückgriffs auf § 19 GBO bedarf es danach nicht.

Soweit in diesem Zusammenhang um die Anwendung des § 29 GBO gestritten wird, ist dies aus Sicht des Senats in einem Amtsverfahren ebenfalls ein Scheinproblem. Unzweifelhaft ist, dass, soweit schriftliche Erklärungen Grundlage der Entscheidung sein sollen, die Identität der Erklärenden feststehen muss. Dieses kann einmal durch eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift oder durch die gerichtliche Protokollierung der Erklärung gewährleistet werden. Im Amtsverfahren können die entsprechenden Erklärungen daher entweder in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden, oder die betroffenen Personen müssen vor dem Grundbuchamt oder einem Rechtshilfegericht erscheinen. Die Identität der Erklärenden in dem vorliegenden Antrag zur „Grundbuchberichtigung aufgrund Formwechsel“ ist im vorliegenden Fall in keiner Weise verifiziert, so dass eine Richtigstellung derzeit nicht in Betracht kommen dürfte.

Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde ist eine Entscheidung zu den Kosten, zum Geschäftswert und zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.

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