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Umfirmierung in eGbR setzt Bewilligung der Gesellschafter voraus

Das Oberlandesgericht München hat entschieden: Auch eine noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann die Berichtigung ihrer Bezeichnung im Grundbuch zu „eGbR“ wirksam bewilligen. Eine nachträgliche notarielle Bescheinigung genügt, um die Identität zwischen der ursprünglichen GbR und der neuen eGbR zu bestätigen. Damit sorgt das Gericht für Klarheit bei der Umstellung von GbR-Eintragungen im Grundbuch.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Umfirmierung einer GbR in eine eGbR setzt die Bewilligung aller Gesellschafter voraus.
  • Die Zustimmungserklärung der Gesellschafter muss vor Eintragung der eGbR ins Gesellschaftsregister erfolgen.
  • Eine Identitätsfeststellung der eingetragenen GbR und der umfirmierten eGbR ist durch einen Notar erforderlich.
  • Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts kann erlassen werden, wenn die Identität der Gesellschaften unklar ist.
  • Die Bezeichnung der Gesellschaft im Grundbuch muss korrekt und eindeutig sein, um eine ordnungsgemäße Eintragung zu ermöglichen.
  • Die Vollmacht des Notars zur Vertretung der Gesellschaft und zur Identitätsfeststellung wird erteilt.
  • Die Urkunde enthält alle notwendigen Bewilligungen zur Berichtigung der Grundbucheinträge.

Umfirmierung zur eGbR: Rechte, Pflichten und ein konkreter Fall im Fokus

Die Umfirmierung eines Unternehmens kann weitreichende rechtliche und steuerliche Konsequenzen haben. Insbesondere der Wechsel zu einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) erfordert eine gründliche Planung und Zustimmung der Gesellschafter. Die eGbR ist eine beliebte Unternehmensform für Personengesellschaften, die eine Vielzahl von Vorteilen bietet, wie etwa eine vereinfachte Haftung und eine flexible Gesellschaftsstruktur. Die Gründung einer eGbR bringt jedoch auch spezifische Anforderungen mit sich, darunter die Notwendigkeit, einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen und die Mitteilungspflichten gegenüber Geschäftspartnern zu beachten.

Ein entscheidendes Element bei der Umwandlung in eine eGbR ist die Gesellschafterbewilligung. Ohne die Zustimmung aller Gesellschafter ist eine Umfirmierung nicht möglich. Diese Regelung spielt eine zentrale Rolle im Gesellschaftsrecht und sichert die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Zudem müssen steuerliche Aspekte eingehend betrachtet werden, um mögliche Nachteile zu vermeiden. Der Rechtsformwechsel hat nicht nur Auswirkungen auf die Haftung, sondern auch auf die geschäftliche Kontinuität des Unternehmens.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die genannten Aspekte der Umfirmierung in eine eGbR und die damit verbundenen Gesellschafterbewilligungen anschaulich beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Grundbucheintragung einer GbR als eGbR: OLG München klärt Vorgehensweise

Umfirmierung in eGbR
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 20.08.2024 wichtige Fragen zur Umstellung der Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) geklärt. Der Fall betraf die D. GbR, die als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen an Grundbesitz im Wohnungsgrundbuch eingetragen war.

Vorgeschichte und Antragsstellung

Die vier Gesellschafter der D. GbR hatten am 16.05.2024 vor einem Notar eine Grundbucherklärung abgegeben. Darin bewilligten sie die Berichtigung der Eigentümerbezeichnung im Grundbuch von „D. GbR“ in „D. eGbR“. Gleichzeitig stimmte die eGbR, vertreten durch ihre Gesellschafter, dieser Richtigstellung zu. Der Notar wurde bevollmächtigt, den Antrag zu vollziehen und die Gesellschaft im Grundbuchverfahren zu vertreten.

Zwischenverfügung des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt erließ am 17.06.2024 eine Zwischenverfügung, in der es die vorgelegte Berichtigungsbewilligung beanstandete. Es argumentierte, dass die Bewilligung und Zustimmung bereits vor der Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erteilt worden seien und daher keine Verwendung finden könnten. Das Amt forderte neue, formgerechte Erklärungen unter Angabe der Registernummer.

Beschwerde und Entscheidung des OLG

Der beurkundende Notar legte gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde ein. Das OLG München gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung auf.

Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Korrektur der GbR-Bezeichnung im Grundbuch erfüllt sind. Es betonte, dass die Urkunde vom 16.05.2024 in Verbindung mit einer späteren notariellen Eigenurkunde vom 18.07.2024 den Anforderungen der §§ 19, 22 Abs. 2 GBO in der Form des § 29 GBO genügt.

Wichtige Feststellungen des OLG

Das OLG traf folgende zentrale Feststellungen:

  1. Die Bewilligung der eingetragenen Gesellschafter und der erforderliche Berichtigungsantrag waren in der ursprünglichen Urkunde enthalten.
  2. Die Zustimmungserklärung der eGbR war ebenfalls in dieser Urkunde vorhanden, auch wenn die GbR zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war.
  3. Die spätere Identitätsfeststellung des Notars bestätigte, dass sich die Bewilligung auf die inzwischen im Gesellschaftsregister eingetragene D. eGbR bezog.
  4. Eine solche notarielle Bescheinigung ist analog § 21 BNotO zulässig und erfüllt die Anforderungen des § 29 GBO.

Das OLG München hat mit dieser Entscheidung einen wichtigen Beitrag zur Klärung des Verfahrens bei der Umstellung von GbR-Eintragungen im Grundbuch geleistet. Es hat insbesondere die Bedeutung notarieller Bescheinigungen für den Nachweis der Identität zwischen der ursprünglich eingetragenen GbR und der neuen eGbR hervorgehoben.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG München hat klargestellt, dass für die Umstellung einer GbR-Eintragung im Grundbuch auf eine eGbR eine vorherige notarielle Bewilligung und Zustimmung ausreicht, auch wenn die eGbR zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war. Die spätere Identitätsfeststellung durch den Notar genügt, um die Verbindung zwischen der ursprünglichen GbR und der nunmehr eingetragenen eGbR nachzuweisen. Diese Entscheidung vereinfacht das Verfahren erheblich und stärkt die Bedeutung notarieller Bescheinigungen im Grundbuchrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Gesellschafter einer GbR Immobilien besitzen und diese im Grundbuch auf eine eGbR umschreiben lassen möchten, bringt dieses Urteil erhebliche Erleichterungen. Sie können nun bereits vor der offiziellen Eintragung Ihrer eGbR im Gesellschaftsregister die notwendigen Erklärungen beim Notar abgeben. Der Notar kann dann nach erfolgter Registereintragung durch eine zusätzliche Bescheinigung die Identität zwischen der ursprünglichen GbR und der neuen eGbR bestätigen. Dies vereinfacht und beschleunigt den Umstellungsprozess erheblich, spart Ihnen Zeit und möglicherweise zusätzliche Notarkosten. Achten Sie darauf, dass Ihr Notar mit diesem Verfahren vertraut ist, um Verzögerungen durch Rückfragen des Grundbuchamts zu vermeiden.


FAQ - Häufige Fragen

Wie können Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vorgehen?

Wohnungseigentümer können gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung mit einer Anfechtungsklage vorgehen. Diese Klage ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Fristen beachten

Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat nach der Beschlussfassung. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim Gericht eingehen. Zusätzlich muss die Klage innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung schriftlich begründet werden.

Anfechtungsgründe

Ein Beschluss kann angefochten werden, wenn er formelle oder inhaltliche Mängel aufweist. Formelle Mängel können beispielsweise eine fehlerhafte Einladung zur Eigentümerversammlung oder die Nichteinhaltung von Einladungsfristen sein. Inhaltliche Mängel liegen vor, wenn der Beschluss gegen Gesetze, die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung verstößt.

Klageberechtigung

Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist klageberechtigt, unabhängig davon, ob er an der Versammlung teilgenommen oder wie er abgestimmt hat. Auch der Verwalter kann unter bestimmten Umständen eine Anfechtungsklage erheben.

Klageinhalt

In der Klageschrift muss genau angegeben werden, welcher Beschluss angefochten wird und in welchem Umfang dies geschehen soll. Die Klage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Wirkung der Anfechtungsklage

Wichtig zu wissen ist, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Der angefochtene Beschluss bleibt bis zu einer gerichtlichen Entscheidung wirksam und kann umgesetzt werden.

Wenn Sie als Wohnungseigentümer einen Beschluss anfechten möchten, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob tatsächlich ein Anfechtungsgrund vorliegt. Bedenken Sie auch die möglichen Kosten eines Gerichtsverfahrens. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst das Gespräch mit den anderen Eigentümern zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

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Welche Rolle spielen Miteigentumsanteile bei der Verteilung von Kosten in einer WEG?

Miteigentumsanteile sind der gesetzliche Standardschlüssel für die Kostenverteilung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Gemäß § 16 Abs. 2 WEG tragen die Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Dies betrifft insbesondere Kosten der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums.

Berechnung und Bedeutung der Miteigentumsanteile

Die Miteigentumsanteile werden in der Regel anhand der Wohnfläche berechnet und in der Teilungserklärung festgelegt. Wenn Sie beispielsweise eine 60 m² große Wohnung in einem Haus mit insgesamt 400 m² Wohnfläche besitzen, könnte Ihr Miteigentumsanteil 150/1000 betragen. In diesem Fall würden Sie 15% der Gemeinschaftskosten tragen.

Flexibilität bei der Kostenverteilung

Seit der WEG-Reform 2020 haben die Wohnungseigentümer mehr Flexibilität bei der Kostenverteilung. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht es, per Mehrheitsbeschluss für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten von der Verteilung nach Miteigentumsanteilen abzuweichen. Dies kann sinnvoll sein, wenn bestimmte Kosten nicht alle Eigentümer gleichermaßen betreffen.

Beispiele für alternative Verteilungsschlüssel

In der Praxis werden oft alternative Verteilungsschlüssel verwendet:

  • Personenzahl: Für verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser oder Müllabfuhr
  • Wohnfläche: Für Kosten, die mit der tatsächlichen Nutzung zusammenhängen
  • Anzahl der Wohneinheiten: Für Kosten, die pro Wohnung anfallen, unabhängig von der Größe

Grenzen der Kostenverteilung

Beachten Sie, dass die Änderung des Verteilungsschlüssels nicht willkürlich erfolgen darf. Der neue Schlüssel muss sachlich begründet sein und darf keine Wohnungseigentümer unangemessen benachteiligen. Zudem können bestimmte Kosten, wie die für bauliche Veränderungen, besonderen Regelungen unterliegen.

Wenn Sie als Wohnungseigentümer die Kostenverteilung in Ihrer WEG ändern möchten, ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen zu kennen. Eine sorgfältige Prüfung und Begründung des neuen Verteilungsschlüssels kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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Unter welchen Voraussetzungen ist die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in einer WEG zulässig?

Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und seit der WEG-Reform 2020 deutlich flexibler geworden.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Basis für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bildet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Diese Vorschrift ermöglicht es den Wohnungseigentümern, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.

Beschlussfassung

Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels erfordert einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer. Dabei reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Stellen Sie sich vor, Sie möchten in Ihrer WEG die Kostenverteilung für die Instandhaltung der Aufzüge ändern. In diesem Fall würde ein entsprechender Beschlussantrag auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt und darüber abgestimmt.

Umfang der Änderungsmöglichkeiten

Die Wohnungseigentümer haben einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Sie können beispielsweise:

  • Die Verteilung für einzelne, konkrete Kosten ändern (z.B. die Kosten für eine bestimmte Reparaturmaßnahme)
  • Die Verteilung für bestimmte Arten von Kosten neu regeln (z.B. alle zukünftigen Kosten für die Gartenpflege)
  • Den Kreis der Kostenschuldner verändern, indem Eigentümer von der Kostentragung befreit oder neu belastet werden

Grenzen der Änderungsmöglichkeiten

Trotz des weiten Spielraums gibt es Grenzen für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels:

  1. Ordnungsmäßige Verwaltung: Der Beschluss muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Er darf nicht willkürlich sein oder einzelne Eigentümer unangemessen benachteiligen.
  2. Keine pauschale Änderung: Es ist nicht zulässig, den gesamten Kostenverteilungsschlüssel für alle Kostenarten pauschal zu ändern. Die Änderung muss sich auf spezifische Kosten oder Kostenarten beziehen.
  3. Keine rückwirkende Änderung: Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels kann grundsätzlich nur für die Zukunft beschlossen werden, nicht für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden.
  4. Verhältnismäßigkeit: Die Änderung muss verhältnismäßig sein. Wenn Sie beispielsweise Eigentümer einer Dachgeschosswohnung sind und die WEG beschließt, dass Sie allein die Kosten für die Erneuerung der Dachfenster tragen sollen, könnte dies unter Umständen als unverhältnismäßig angesehen werden.

Anfechtbarkeit des Beschlusses

Beschlüsse zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels können von Wohnungseigentümern angefochten werden, wenn sie gegen Gesetze, die Gemeinschaftsordnung oder die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung.

Beachten Sie, dass die Gerichte den Wohnungseigentümern bei der Gestaltung der Kostenverteilung einen erheblichen Ermessensspielraum zugestehen. Solange der Beschluss nicht offensichtlich unbillig oder willkürlich ist, werden die Gerichte ihn in der Regel nicht beanstanden.

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Was sind die rechtlichen Voraussetzungen, um eine unangemessene Benachteiligung bei Kostenveränderungen nachzuweisen?

Um eine unangemessene Benachteiligung bei Kostenveränderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nachzuweisen, müssen Sie mehrere rechtliche Aspekte berücksichtigen:

Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit

Die Kostenverteilung muss verhältnismäßig und angemessen sein. Wenn Sie der Meinung sind, dass die neue Kostenregelung Sie unangemessen benachteiligt, müssen Sie darlegen, warum die Verteilung unverhältnismäßig ist. Betrachten Sie dabei, ob die Kostenverteilung in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen oder zur Nutzungsmöglichkeit steht. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Sie im Vergleich zu anderen Eigentümern unverhältnismäßig höhere Kosten tragen müssen, ohne dass dies durch einen entsprechenden Mehrnutzen gerechtfertigt wäre.

Erheblichkeit der Mehrbelastung

Eine Mehrbelastung von 25% oder mehr gilt in der Regel als erheblich. Wenn Sie nachweisen können, dass die neue Kostenverteilung zu einer Erhöhung Ihrer Kosten um mindestens ein Viertel führt, haben Sie gute Chancen, eine unangemessene Benachteiligung geltend zu machen. Berechnen Sie dazu Ihre Kosten vor und nach der Änderung und stellen Sie diese gegenüber.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Prüfen Sie, ob die neue Kostenverteilung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Wenn vergleichbare Wohnungen oder Einheiten ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden, kann dies ein Indiz für eine unangemessene Benachteiligung sein. Sammeln Sie Informationen über die Kostenverteilung bei ähnlichen Einheiten in Ihrer WEG.

Dokumentation und Beweisführung

Um eine unangemessene Benachteiligung nachzuweisen, ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Beschlüsse der Eigentümerversammlung, Abrechnungen und Korrespondenzen. Erstellen Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer Kosten vor und nach der Änderung. Je genauer und umfassender Ihre Dokumentation ist, desto überzeugender können Sie Ihre Position darlegen.

Berücksichtigung des Gebrauchs

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kostenverteilung, die den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt, grundsätzlich zulässig. Wenn Sie eine unangemessene Benachteiligung geltend machen wollen, müssen Sie daher aufzeigen, dass die neue Verteilung nicht im Einklang mit Ihrem tatsächlichen Gebrauch oder Ihrer Gebrauchsmöglichkeit steht.

Frist zur Anfechtung

Beachten Sie, dass Sie einen Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anfechten müssen. Versäumen Sie diese Frist, wird der Beschluss bestandskräftig, auch wenn er Sie unangemessen benachteiligt.

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Inwiefern können individuelle Nutzungseigenschaften oder Besonderheiten einer Eigentumseinheit die Kostenverteilung beeinflussen?

Individuelle Nutzungseigenschaften oder Besonderheiten einer Eigentumseinheit können erheblichen Einfluss auf die Kostenverteilung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben. Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz bietet hierfür erweiterte Möglichkeiten.

Gesetzliche Grundlage für abweichende Kostenverteilung

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Dies erlaubt eine flexible Anpassung der Kostenverteilung an die spezifischen Gegebenheiten der Eigentumseinheiten.

Berücksichtigung des Gebrauchs oder der Gebrauchsmöglichkeit

Bei der Festlegung einer abweichenden Kostenverteilung spielt der tatsächliche Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs eine zentrale Rolle. Wenn Sie beispielsweise eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss besitzen, die einen direkten Zugang zum Garten hat, könnte dies bei der Verteilung der Gartenpflegekosten berücksichtigt werden. Ebenso könnten Eigentümer von Dachgeschosswohnungen stärker an den Kosten für Dachsanierungen beteiligt werden, da sie einen unmittelbareren Nutzen daraus ziehen.

Konkrete Beispiele für individuelle Einflüsse

  • Laubbeseitigung: Wenn Ihre Wohnung besonders von Laubfall betroffen ist, etwa durch angrenzende Bäume, könnte dies zu einer höheren Beteiligung an den Kosten für die Laubbeseitigung führen.
  • Aufzugkosten: In einem Mehrfamilienhaus könnten die Kosten für den Aufzug nach Stockwerken gestaffelt verteilt werden, wobei Eigentümer in höheren Etagen einen größeren Anteil tragen.
  • Fassadensanierung: Bei einer teilweisen Fassadensanierung könnten die Kosten vorrangig auf die Eigentümer umgelegt werden, deren Wohnungen von der Maßnahme profitieren.

Grenzen der individuellen Kostenverteilung

Die Wohnungseigentümer haben bei der Änderung der Kostenverteilung einen weiten Gestaltungsspielraum. Allerdings darf die beschlossene Kostenverteilung nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führen. Jeder angemessene Verteilungsmaßstab ist erlaubt, solange er den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.

Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung

Um eine abweichende Kostenverteilung zu beschließen, ist ein Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung ausreichend. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung an veränderte Umstände oder neu erkannte Besonderheiten einzelner Einheiten.

Bedeutung für Sie als Wohnungseigentümer

Wenn Sie der Meinung sind, dass besondere Eigenschaften Ihrer Wohnung bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden sollten, können Sie dies in der Eigentümerversammlung zur Diskussion stellen. Bereiten Sie Ihre Argumente gut vor und zeigen Sie auf, inwiefern eine angepasste Kostenverteilung dem Gebrauch oder der Gebrauchsmöglichkeit Rechnung trägt.

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

 


Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist eine Personengesellschaft, die ohne besondere Formalitäten gegründet werden kann und aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Im Gegensatz zu einer GmbH gibt es bei der GbR keine beschränkte Haftung – die Gesellschafter haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Beispiel: Zwei Freunde gründen zusammen eine GbR, um gemeinsam einen Laden zu betreiben.

Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Die eGbR ist eine besondere Form der GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Diese Eintragung bietet den Gesellschaftern Vorteile wie eine formelle Anerkennung und vereinfacht die Haftungsstruktur, da die eGbR als eigenständiges Rechtssubjekt auftreten kann. Beispiel: Eine nicht eingetragene GbR entscheidet sich, sich ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen und wird dadurch eine eGbR, was rechtliche Vorteile mit sich bringt.

Grundbucheintragung

Eine Grundbucheintragung dokumentiert den rechtlichen Status von Immobilien und deren Besitzer im Grundbuch. Ohne diese Eintragung können keine rechtlich verbindlichen Rechte oder Besitzansprüche an einem Grundstück geltend gemacht werden. Beispiel: Wenn jemand ein Haus kauft, wird er nach der notariellen Beurkundung als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Notarielle Bescheinigung

Eine notarielle Bescheinigung ist ein Dokument, das von einem Notar ausgestellt wird und offizielle Bestätigungen, wie etwa Identitätsnachweise, beinhaltet. Diese Bescheinigungen sind oft notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen und Vorgänge wie Grundbucheintragungen zu legitimieren. Beispiel: Bei der Umwandlung einer GbR in eine eGbR wird eine notarielle Bescheinigung benötigt, um die korrekte Identität der Gesellschaft nachzuweisen.

Bewilligung der Gesellschafter

Die Bewilligung der Gesellschafter ist die Zustimmung aller beteiligten Mitglieder einer Gesellschaft zu bestimmten rechtlichen Vorgängen oder Änderungen, wie etwa einer Umfirmierung. Diese Zustimmung ist notwendige Voraussetzung für viele Entscheidungen innerhalb einer Gesellschaft. Beispiel: Für die Eintragung der eGbR ins Grundbuch müssen alle Gesellschafter der ursprünglichen GbR ihre Bewilligung geben.

Zwischenverfügung

Eine Zwischenverfügung ist eine Mitteilung des Grundbuchamts, das von den Beteiligten verlangt, bestimmte Formvorgaben oder fehlende Informationen nachzureichen, bevor ein Antrag, wie die Grundbucheintragung, genehmigt werden kann. Beispiel: Das Grundbuchamt fordert von einer GbR, bestimmte Daten oder Dokumente vorzulegen, bevor die Umbenennung in eGbR ins Grundbuch eingetragen werden kann.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 47 Abs. 2 GBO: Dieser Paragraph regelt die Eintragung von Gesellschaften im Grundbuch und legt fest, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zustimmen müssen, wenn eine Änderung der Eintragung vorgenommen werden soll. Im konkreten Fall brachte der Notar im Namen der Gesellschafter eine Erklärung zur Berichtigung der Eintragung der D. GbR auf D. eGbR ein, was die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Änderung der Grundbucheintragung betrifft.
  • Art. 229 § 21 Abs. 3 S.2 EGBGB: Diese Norm betrifft die Anwendbarkeit des Umwandlungsrechts bei Gesellschaften und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaftsform geändert werden kann. Hier wurde die Zustimmung zur Berichtigung der Eigentümerschaft im Grundbuch basierend auf dieser Regelung gegeben, was die Rechtslage zu den Eigentumsverhältnissen für die D. eGbR konkretisiert und legitimiert.
  • § 15 GBO: Dieser Paragraph erlaubt es Notaren, Anträge auf Grundbucheintragungen zu stellen und regelt die Voraussetzungen dafür. Der Notar beantragte hier die Grundbucheintragung der Berichtigung, was für die rechtliche Wirksamkeit der Änderungen unumgänglich ist und direkt auf die Änderungsanträge der Gesellschafter abzielt.
  • § 21 BNotO: Dieser Paragraph behandelt die Vertretungsanweisungen für Notare und legt fest, dass Notare im Grundbuchverfahren zur Identitätsfeststellung eine Nachweisführung erbringen müssen. Im vorliegenden Fall stellte der Notar durch eine Vertretungsbescheinigung sicher, dass die D. eGbR korrekt im Gesellschaftsregister eingetragen ist, was die Identitätsprüfung für das Grundbuchamt erleichtert und die rechtliche Grundlage für die Eintragung darstellt.
  • § 22 GBO: Diese Vorschrift regelt die Berichtigung von Grundbuchdaten und legt fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Berichtigungen erforderlich sind. Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts bezieht sich direkt auf die Notwendigkeit, die Eintragung der D. eGbR im Grundbuch zu berichtigen und damit sicherzustellen, dass die im Grundbuch befindlichen Daten mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen übereinstimmen.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 192/24 – Beschluss vom 20.08.2024


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