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Umfang der Vollzugsvollmacht beim Notar: Nur formell bei Grunddienstbarkeitseintragung

Trotz des weitreichenden Umfangs der Vollzugsvollmacht beim Notar scheiterte die gewünschte Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch an einem fehlenden Detail. Das Gericht musste entscheiden, ob die Vollmacht ausreicht, um eine notwendige inhaltliche Bestimmung für das Gemeinschaftsverhältnis nachträglich festzulegen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 22/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen‑Anhalt
  • Datum: 16.12.2024
  • Aktenzeichen: 12 Wx 22/24
  • Verfahren: Grundbuchbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht

  • Das Problem: Mehrere Grundstückseigentümer wollten ein gemeinsames Recht (Grunddienstbarkeit) im Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuchamt verlangte eine genaue Angabe, wie diese Eigentümer das Recht gemeinsam ausüben sollen (Gemeinschaftsverhältnis). Die Eigentümer argumentierten, der bevollmächtigte Notar dürfe diese fehlende Angabe nachliefern.
  • Die Rechtsfrage: Reicht eine generelle Vollmacht an den Notar zum bloßen Vollzug der Urkunde aus, um eine inhaltliche Bestimmung über die Art der Rechtsausübung der beteiligten Eigentümer nachträglich zu treffen?
  • Die Antwort: Nein. Eine Vollzugsvollmacht beschränkt sich auf die Beseitigung technischer oder formeller Mängel. Die Festlegung des Gemeinschaftsverhältnisses stellt eine inhaltliche Bestimmung des einzutragenden Rechts dar, die der Notar nicht ohne ausdrückliche Bewilligung der Eigentümer vornehmen darf.
  • Die Bedeutung: Eine einfache Vollzugsvollmacht an Notare ist eng begrenzt. Sie deckt keine inhaltlichen Entscheidungen ab, bei denen mehrere rechtliche Optionen zur Gestaltung eines Grundbuchrechts bestehen.

Der Fall vor Gericht


Darf ein Notar mit einer Standard-Vollmacht inhaltliche Entscheidungen treffen?

Wenn Sie einen Notar beauftragen, unterschreiben Sie oft eine Klausel, die ihm erlaubt, „den Vertrag zu vollziehen“. Das klingt praktisch. Es soll den Papierkram beschleunigen. Aber ist diese Vollmacht ein Blankoscheck? Darf der Notar nicht nur Formulare ausfüllen, sondern auch inhaltliche Entscheidungen für Sie treffen? Genau diese Frage landete vor dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt. Ein Notar wollte für seine Mandanten eine Lücke im Vertrag füllen – und stieß auf den erbitterten Widerstand des Grundbuchamts, das eine Grenze zog.

Was war das Problem bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit?

—Ein Notar prüft die Beanstandung des Grundbuchamtes zur Eintragung der Grunddienstbarkeit. Die Vollzugsvollmacht war unzureichend.
Vollmacht zum Notarvollzug deckt keine inhaltlichen Entscheidungen des Grundbuchrechts ab. | Symbolbild: KI

Mehrere Grundstückseigentümer ließen sich von einem Notar eine sogenannte Grunddienstbarkeit beurkunden. Im Klartext: Sie sicherten sich ein gemeinsames Recht, zum Beispiel ein Wegerecht, auf einem fremden Grundstück. Die notarielle Urkunde wurde beim Grundbuchamt eingereicht, um dieses Recht offiziell einzutragen. Der zuständige Beamte stoppte den Vorgang. In der Urkunde fehlte eine wichtige Angabe. Das Gesetz verlangt in § 47 der Grundbuchordnung (GBO) eine klare Aussage zum Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten. Es muss festgelegt sein, wie genau sich die verschiedenen Eigentümer das Recht teilen – ob sie es nur gemeinsam ausüben dürfen oder ob jeder es allein für alle nutzen kann.

Der Notar sah darin kein großes Hindernis. Er verwies auf die Vollzugsvollmacht im Vertrag. Diese Klausel ermächtige ihn, Anträge zu ergänzen. Er reichte eine eigene Erklärung nach, in der er das fehlende Gemeinschaftsverhältnis selbst bestimmte: Die Eigentümer sollten „als Gesamtberechtigte“ eingetragen werden. Das war sein Versuch, die Lücke zu schließen und die Eintragung zu ermöglichen.

Warum legte das Grundbuchamt sein Veto ein?

Das Grundbuchamt akzeptierte die Ergänzung des Notars nicht. Seine Haltung war unmissverständlich: Eine allgemeine Vollzugsvollmacht erlaubt einem Notar, formale oder technische Hürden zu beseitigen. Er darf einen Tippfehler korrigieren oder einen Antrag neu formulieren. Er darf aber nicht die Grundlage der Eintragung inhaltlich verändern oder – wie in diesem Fall – eine fehlende inhaltliche Regelung erstmals selbst festlegen.

Die Wahl des Gemeinschaftsverhältnisses ist keine reine Formsache. Sie hat weitreichende rechtliche Konsequenzen für die Eigentümer. Es gibt mehrere Optionen, zum Beispiel eine Gesamtberechtigung nach § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bei der jeder Einzelne die volle Leistung fordern kann. Eine andere Möglichkeit wäre eine Gemeinschaft nach § 432 BGB, die andere Regeln vorsieht. Da die ursprüngliche Urkunde keinerlei Hinweis enthielt, welche dieser Optionen die Eigentümer gewollt hatten, traf der Notar eine eigenständige rechtliche Entscheidung. Das Grundbuchamt sah darin eine Überschreitung seiner Kompetenzen. Es forderte eine ausdrückliche Bewilligung der betroffenen Eigentümer selbst.

Wie verteidigte der Notar sein Vorgehen?

Der Notar legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts ein. Seine Argumentation stützte sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Die Klausel, die ihn zur Berichtigung und Ergänzung von Anträgen ermächtigte, müsse weit ausgelegt werden. Ihre Funktion sei es, den reibungslosen Vollzug des beurkundeten Geschäfts sicherzustellen. Die nachträgliche Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses sei eine solche typische Ergänzung, um ein von den Parteien gewolltes Ergebnis – die Eintragung der Grunddienstbarkeit – zu erreichen.

Er sah seine Handlung nicht als inhaltliche Änderung, sondern als notwendige Vervollständigung im Sinne seiner Mandanten. Die Praxis im Notariat und die gesetzliche Vermutung seiner Vertretungsmacht nach § 15 GBO würden seine Position stützen. Im Kern argumentierte er: Ich habe nur getan, was nötig war, um den Willen meiner Mandanten umzusetzen und bürokratische Hürden zu überwinden.

Welche klare Grenze zog das Gericht für die Vollzugsvollmacht?

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde des Notars zurück. Die Richter bestätigten die Rechtsauffassung des Grundbuchamts und zogen eine scharfe Linie zwischen technischem Vollzug und inhaltlicher Gestaltung. Eine Eintragung im Grundbuch erfordert nach § 29 GBO eine saubere, durch öffentliche Urkunden nachgewiesene Bewilligung der Betroffenen. Das Grundbuchamt beanstandete das Fehlen des Gemeinschaftsverhältnisses zu Recht.

Die entscheidende Überlegung des Gerichts war: Die dem Notar erteilte Vollzugsvollmacht deckt nur Handlungen, die der Beseitigung technischer Hindernisse dienen oder die die Beteiligten bei einem normalen Ablauf selbst vorgenommen hätten. Die Wahl zwischen mehreren rechtlich unterschiedlichen Formen des Gemeinschaftsrechts ist keine solche technische Handlung. Es ist eine materielle Entscheidung über den Inhalt des Rechts selbst.

Die Urkunde enthielt keinerlei Anhaltspunkte, welche Option die Eigentümer bevorzugt hätten. Der Notar konnte ihren Willen nicht einfach unterstellen. Er musste ihn erfragen und belegen. Indem er eine der möglichen Varianten selbst auswählte, bestimmte er den Inhalt des Rechts neu. Das geht weit über eine bloße „Ergänzung“ oder „Berichtigung“ hinaus. Das Gericht zementierte damit einen Grundsatz: Die Vollmacht zum Vollzug eines Vertrages ist kein Freibrief für den Notar, inhaltliche Lücken nach eigenem Ermessen zu füllen. Diese Befugnis bleibt allein den beteiligten Eigentümern vorbehalten.

Die Urteilslogik

Eine allgemeine Vollzugsvollmacht ermächtigt Notare nicht dazu, den materiellen Inhalt eines Rechtsgeschäfts nachträglich festzulegen oder zu verändern.

  • Grenze der Vollzugsvollmacht: Die Vollmacht zum Vollzug eines Vertrages beschränkt sich strikt darauf, technische oder formale Mängel zu beheben, sie dient jedoch nicht dazu, inhaltliche Lücken zu füllen oder materielle Rechtsentscheidungen zu treffen.
  • Inhaltliche Bestimmung erfordert Willenserklärung: Wichtige rechtliche Gestaltungsentscheidungen, wie die Festlegung des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Berechtigter, stellen eine materielle Neubestimmung dar, die ausschließlich die Vertragsparteien durch eine ausdrückliche Bewilligung treffen müssen.
  • Unzulässige Ergänzung der Eintragungsgrundlage: Der Notar darf eine fehlende inhaltliche Regelung nicht nachträglich selbst festlegen, da die nachträgliche Wahl zwischen rechtlich unterschiedlichen Optionen eine Überschreitung der Vollzugsbefugnis bedeutet.

Gerichte ziehen eine scharfe Linie zwischen der Beseitigung bürokratischer Hürden und der eigenmächtigen inhaltlichen Gestaltung durch Dritte.


Experten Kommentar

Viele gehen davon aus, die Unterschrift unter die Notar-Vollmacht sei ein „All-inclusive-Paket“, das alle kleinen Probleme automatisch löst. Das Gericht zieht hier eine klare rote Linie: Die Standard-Vollzugsvollmacht erlaubt Notaren lediglich, technische Fehler oder Formalitäten zu beheben, um das Geschäft abzuwickeln. Sobald die Wahl zwischen verschiedenen rechtlichen Optionen ansteht – wie bei der Festlegung des Gemeinschaftsverhältnisses – ist das eine inhaltliche Entscheidung, die der Notar nicht eigenmächtig treffen darf. Wer eine Grunddienstbarkeit eintragen lässt, sollte diese Details im Vorfeld sauber regeln, denn die nachträgliche Korrektur durch fehlende Bewilligungen ist aufwendiger als gedacht.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Notar mit einer Vollzugsvollmacht den Inhalt meines Vertrages nachträglich ändern?

Nein, Ihr Notar darf den Inhalt eines bereits beurkundeten Vertrages nicht nach eigenem Ermessen nachträglich ändern. Eine notarielle Vollzugsvollmacht ist kein Blankoscheck für weitreichende Entscheidungen. Sie dient ausschließlich der Beseitigung technischer oder formaler Hürden, die den Vollzug oder die Eintragung verzögern könnten.

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat hier eine klare Grenze gezogen. Die Vollmacht deckt nur jene Handlungen, die rein dem Vollzug dienen, beispielsweise die Korrektur eines Tippfehlers oder die Neuformulierung eines Antrags. Die Bestimmung des materiellen Inhalts des Rechts, wie die genaue Art der Berechtigung, bleibt jedoch zwingend den Vertragsparteien vorbehalten. Eine nachträgliche inhaltliche Gestaltung durch den Notar ohne neue Zustimmung stellt eine Überschreitung seiner Kompetenzen dar.

Nehmen wir an, in der Urkunde fehlt die gesetzlich geforderte Angabe zum Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Berechtigter (etwa die Wahl zwischen Gesamtberechtigung oder Gemeinschaft). Der Notar darf diese materielle Lücke nicht selbst füllen, indem er eine bestimmte Variante festlegt. Wenn die Urkunde keinerlei Anhaltspunkte für den ursprünglichen Willen der Parteien liefert, darf der Notar diesen Willen nicht konstruieren oder unterstellen. Ein solcher Versuch führt in der Regel zur Ablehnung durch das Grundbuchamt.

Öffnen Sie die beurkundete Urkunde und vergleichen Sie den genauen Wortlaut der Vollzugsvollmacht-Klausel, um sicherzustellen, dass diese auf rein formelle Handlungen beschränkt ist.


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Kann mein Notar fehlende inhaltliche Regelungen wie das Gemeinschaftsverhältnis selbst bestimmen?

Nein, der Notar darf fehlende inhaltliche Regelungen des Vertrages nicht eigenständig ergänzen. Die Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses stellt eine materiell entscheidende Regelung dar, die allein den Vertragsparteien obliegt. Das Grundbuchamt muss die Eintragung ablehnen, wenn diese essenzielle Angabe fehlt. Eine Standard-Vollzugsvollmacht deckt solche weitreichenden Entscheidungen nicht ab.

Der Gesetzgeber verlangt nach § 47 der Grundbuchordnung (GBO) eine klare Festlegung, wie sich mehrere Berechtigte ein Recht teilen. Es existieren unterschiedliche juristische Formen, beispielsweise die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB, bei der jeder Partner die volle Leistung fordern kann. Wählt der Notar in Eigenregie eine dieser Optionen aus, ersetzt er die notwendige Willenserklärung der Parteien durch seine eigene Entscheidung. Er hat nicht die Befugnis, den Willen der Eigentümer zu konstruieren oder zu unterstellen.

Ein Beispiel: Ein Notar versuchte, die fehlende Angabe zum Gemeinschaftsverhältnis bei einem gemeinsamen Wegerecht nachträglich durch eine Erklärung zur Gesamtberechtigung zu ergänzen. Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da der Notar seine Kompetenzen überschritten hatte. Die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsformen ist keine technische Korrektur, sondern bestimmt den Inhalt des Rechts selbst. Das Grundbuchamt forderte stattdessen eine ausdrückliche, nachträgliche Bewilligung der betroffenen Eigentümer.

Stellen Sie daher sicher, dass die genaue Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses bereits in der Haupturkunde selbst festgelegt wird, um spätere Zweifel zu beseitigen.


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Was ist der Unterschied zwischen einer technischen Berichtigung und einer inhaltlichen Änderung im Grundbuch?

Die Unterscheidung ist entscheidend, um zu verstehen, wann Ihr Notar ohne Ihre Zustimmung handeln darf. Eine technische Berichtigung behebt ausschließlich formale Fehler, die den eigentlichen Rechtsinhalt nicht beeinflussen. Eine inhaltliche Änderung hingegen greift in die materiellen Rechte der Beteiligten ein und erfordert immer eine neue Willenserklärung aller Vertragsparteien.

Notare nutzen die Vollzugsvollmacht, um rein formelle Mängel schnell zu beheben. Dazu zählen das Korrigieren von Tippfehlern, die Anpassung falscher Aktenzeichen oder die Neuformulierung von Anträgen an das Grundbuchamt. Diese Handlungen sind zulässig, weil sie den durch die Urkunde festgelegten Willen der Parteien nicht verfälschen. Der Notar beseitigt lediglich technische Hürden für die Eintragungsfähigkeit.

Liegt jedoch eine Lücke vor, die eine Entscheidung über das Recht selbst betrifft, handelt es sich um eine inhaltliche Änderung. Ein Beispiel: Fehlt die Angabe, wie sich mehrere Berechtigte ein Wegerecht teilen sollen (das Gemeinschaftsverhältnis), kann der Notar diese Lücke nicht selbst schließen. Die Wahl zwischen verschiedenen, gesetzlich vorgesehenen Formen des Rechts ist eine materielle Entscheidung, die ausschließlich den Eigentümern obliegt. Das Gericht hat klargestellt, dass selbst die ’notwendige Vervollständigung‘ im Sinne der Mandanten keine eigenständige inhaltliche Gestaltung erlaubt.

Erhält das Grundbuchamt eine Beanstandung, fragen Sie den Notar sofort, ob die Forderung rein technischer Natur ist oder den Inhalt des Rechts gemäß § 29 GBO tangiert.


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Wie reagiere ich, wenn das Grundbuchamt meine Eintragung wegen fehlender Angaben ablehnt?

Reagieren Sie nicht mit einer langwierigen Beschwerde gegen das Grundbuchamt, da diese in Fällen materieller Mängel meist erfolglos bleibt. Die beste Strategie ist die sofortige Behebung der inhaltlichen Lücke. Das Grundbuchamt stoppt den Prozess zu Recht, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Angabe fehlt, um die Rechtssicherheit der Eintragung zu gewährleisten. Sie müssen umgehend die geforderte fehlende Angabe (wie das Gemeinschaftsverhältnis) nachträglich bewilligen.

Das Grundbuchamt ist nach dem Gesetz verpflichtet, Eintragungen nur aufgrund einer sauberen, durch öffentliche Urkunden nachgewiesenen Bewilligung vorzunehmen (§ 29 GBO). Fehlt beispielsweise die Angabe zum Gemeinschaftsverhältnis (§ 47 GBO) bei mehreren Berechtigten, liegt ein materieller Mangel vor. Eine einfache Erklärung des Notars reicht zur Korrektur nicht aus, da dies eine inhaltliche Entscheidung der Vertragsparteien betrifft und die Kompetenzen der Vollzugsvollmacht überschreiten würde.

Konkret: Wenn Sie wie im Fall des OLG Sachsen-Anhalt eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen wollen, muss das Grundbuchamt eine ausdrückliche Willenserklärung der betroffenen Eigentümer sehen. Ein Notar darf den Inhalt des Rechts nicht unterstellen oder ergänzen. Eine Beschwerde verzögert den Vorgang unnötig; der korrekte Weg ist die nachträgliche Bewilligung und Beurkundung der fehlenden Regelung durch Sie selbst, damit der Eintragungsprozess schnellstmöglich wieder aufgenommen werden kann.

Kontaktieren Sie sofort Ihren Notar, bitten Sie ihn um den genauen Text der Beanstandung und vereinbaren Sie einen Termin zur erneuten Beurkundung der inhaltlichen Regelung.


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Welche Angaben muss ich im Vertrag regeln, um Probleme mit der notariellen Vollzugsvollmacht zu vermeiden?

Um Verzögerungen bei der Grundbucheintragung zu verhindern, legen Sie alle materiellen Regelungen direkt in der Haupturkunde fest. Ihre oberste Priorität ist die präzise Definition des Rechts und die klare Festlegung des Gemeinschaftsverhältnisses. Nur so vermeiden Sie, dass das Grundbuchamt eine nachträgliche, notarielle Ergänzung ablehnt. Sie müssen sicherstellen, dass die Urkunde den Willen aller Parteien vollständig und unmissverständlich dokumentiert.

Das Grundbuchamt benötigt eine klare Willenserklärung der Parteien zu allen inhaltlichen Details des Rechts. Achten Sie darauf, den Umfang, den Zweck, die Dauer und die betroffenen Flurstücke exakt zu benennen. Fehlen wesentliche inhaltliche Angaben, können Notare diese Lücken nicht über eine einfache Vollzugsvollmacht schließen. Gerichte sehen dies als eine unzulässige Änderung des Rechtsinhalts, die nur die Eigentümer selbst durch eine neue Willenserklärung vornehmen dürfen.

Ist das Recht für mehrere Personen bestimmt, bestimmen Sie zwingend das Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO. Legen Sie eindeutig fest, ob Sie als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB handeln, bei der jeder Partner die Leistung allein fordern kann, oder ob eine andere Regelung gilt. Im Falle fehlender Angaben kann der Notar diese Entscheidung nicht nachträglich für Sie treffen, da er sonst den Rechtsinhalt selbst bestimmt. Die Konsequenz ist eine zeitraubende nachträgliche Bewilligung durch alle Beteiligten.

Erstellen Sie vor der Beurkundung eine interne Checkliste aller Beteiligten und bitten Sie den Notar, alle inhaltlichen Beschlüsse wörtlich in die Urkunde aufzunehmen.

Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Bewilligung

Eine Bewilligung ist die notariell beurkundete, förmliche Erklärung des Eigentümers, dass er mit der Eintragung oder Löschung eines bestimmten Rechts im Grundbuch einverstanden ist.
Gemäß § 29 GBO muss das Grundbuchamt diese Bewilligung in der Form einer öffentlichen Urkunde nachweisen, um die Rechtssicherheit des Grundbuchverkehrs zu garantieren.

Beispiel: Weil die ursprüngliche Urkunde das Gemeinschaftsverhältnis nicht enthielt, forderte das Grundbuchamt eine nachträgliche, ausdrückliche Bewilligung der betroffenen Eigentümer.

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Gemeinschaftsverhältnis

Das Gemeinschaftsverhältnis legt verbindlich fest, wie sich mehrere Personen ein ihnen gemeinsam zustehendes Recht, beispielsweise ein Wegerecht, im Detail teilen und gegeneinander ausüben dürfen.
Das Gesetz verlangt diese präzise Festlegung nach § 47 der Grundbuchordnung, damit klar ist, welche Rechte jeder einzelne Berechtigte im Verhältnis zu den anderen Inhabern hat.

Beispiel: Die fehlende Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses in der Urkunde war der Grund, weshalb das Grundbuchamt die Eintragung der Grunddienstbarkeit ablehnen musste.

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Gesamtberechtigung

Als Gesamtberechtigung (geregelt in § 428 BGB) bezeichnen Juristen ein Schuldverhältnis, bei dem jeder einzelne Berechtigte die gesamte Leistung vom Schuldner fordern kann, wobei die Leistung nur einmal erbracht werden muss.
Dieses Modell bietet den Inhabern eines gemeinsamen Rechts maximale Flexibilität, da sie nicht zwingend zusammen handeln müssen, um ihr Recht geltend zu machen.

Beispiel: Der Notar versuchte, das fehlende Gemeinschaftsverhältnis durch die einseitige Bestimmung der Gesamtberechtigung zu schließen, was das Gericht jedoch als unzulässige inhaltliche Gestaltung wertete.

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Grunddienstbarkeit

Unter einer Grunddienstbarkeit versteht man die Belastung eines Grundstücks (des dienenden Grundstücks) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks).
Dieses sogenannte dingliche Recht dient dazu, die wirtschaftliche Nutzung des herrschenden Grundstücks zu erleichtern – dies geschieht typischerweise durch ein eingetragenes Wegerecht oder ein Leitungsrecht.

Beispiel: Die Eigentümer ließen sich eine Grunddienstbarkeit beurkunden, um ein gemeinsames Wegerecht offiziell im Grundbuch zu sichern und dauerhaft zu gewährleisten.

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Materielle Rechte

Materielle Rechte sind die tatsächlichen, inhaltlichen Ansprüche und Befugnisse der Vertragsparteien, die den Kern eines Rechtsgeschäfts ausmachen.
Solche Rechte bestimmen unmittelbar die Rechtslage und die Pflichten der Beteiligten; deshalb dürfen sie nur durch die ausdrückliche Willenserklärung der Berechtigten geändert werden.

Beispiel: Weil die Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses eine Festlegung der materiellen Rechte darstellt, durfte der Notar diese nicht mithilfe seiner Vollzugsvollmacht einseitig treffen.

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Vollzugsvollmacht

Eine Vollzugsvollmacht ist eine spezielle notarielle Klausel, die den Notar ermächtigt, die formellen und technischen Schritte zur Umsetzung eines bereits beurkundeten Vertrages durchzuführen.
Die Funktion dieser Vollmacht ist es, den Vertrag schnell und reibungslos beim Grundbuchamt zur Eintragung zu bringen, indem sie etwaige Tippfehler oder Antragsmängel korrigiert.

Beispiel: Die Richter zogen eine klare Grenze und stellten fest, dass die Vollzugsvollmacht dem Notar nur die Beseitigung technischer Hindernisse, aber keine eigenständigen inhaltlichen Entscheidungen erlaubte.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 22/24 – Beschluss vom 16.12.2024


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