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Umdeutung einer Leistungsklage: BGH-Urteil zur Zahlung nach Firmenauflösung

Der Industriepark ist verkauft, der Erlösanteil steht zu – doch ausgezahlt wird nichts. Die Zahlungsklage wird mit dem Hinweis abgewiesen, dass die aufgelöste Firma erst noch auseinandergesetzt werden muss. War das wirklich das Ende des Anspruchs?
Abrechnungsliste auf einem Schreibtisch vor einem Industriepark, ein Stift trägt einen Betrag in die Liste ein.
Die Umdeutung einer Leistungsklage sichert Gesellschaftern die Berücksichtigung ihrer Forderungen in der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: II ZR 91/25

Das Wichtigste im Überblick

Gerichte müssen Zahlungsklagen bei einer Gesellschaftsauflösung automatisch in Anträge auf Feststellung unselbstständiger Posten umdeuten.
  • Gericht hob Klageabweisung auf und rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
  • Berufungsgericht übersah die Pflicht zur Umdeutung einer eigentlich unzulässigen Leistungsklage.
  • Nach einer Gesellschaftsauflösung sind Einzelzahlungen oft erst nach einer Gesamtabrechnung möglich.
  • Zahlungsanträge gelten dann ohne ausdrücklichen Hilfsantrag als Begehren zur Feststellung von Rechnungsposten.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 17.03.2026
  • Aktenzeichen: II ZR 91/25
  • Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 42.585,77 €
  • Relevant für: Gesellschafter, Miteigentümer von Immobilien, Zivilprozessanwälte

Wann wird eine Gesellschafter-Leistungsklage zum Feststellungsantrag?

Eine Leistungsklage eines Gesellschafters nach der Auflösung einer Gesellschaft enthält das Begehren, die Forderung als unselbstständigen Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. Das bedeutet konkret: Die Forderung wird nicht mehr einzeln ausgezahlt, sondern nur noch als Posten in die abschließende Gesamtabrechnung aufgenommen, in der alle gegenseitigen Ansprüche der Partner verrechnet werden. Diese Umwandlung in ein Feststellungsbegehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne einen ausdrücklichen Hilfsantrag möglich. Die Umdeutung ist rechtlich nur dann ausgeschlossen, wenn ein klar entgegenstehender Parteiwille vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats enthält die Leistungsklage des Gesellschafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis gegründeten Zahlungsanspruch geltend macht, der nicht mehr selbständig geltend gemacht werden kann, ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren, dass die betreffende Forderung als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. – so der Bundesgerichtshof

Verlassen Sie sich im Prozess nicht allein auf die Pflicht des Gerichts. Wenn Sie eine Zahlung einklagen, sollten Sie vorsorglich schriftsätzlich klarstellen, dass Ihr Antrag im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Sperre als Feststellungsbegehren für die Auseinandersetzungsrechnung zu verstehen ist. So vermeiden Sie Missverständnisse über Ihren Parteitwillen.

Ein Miteigentümer eines Industrieparks verlangte nach seiner Flucht nach Deutschland von seinem ehemaligen Verwalter die Zahlung von 52.506,50 Euro als hälftigen Erlösanteil. Der Bundesgerichtshof gab ihm recht, hob das abweisende Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte die Klage zuvor abgewiesen, da es von einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre ausging. Der Bundesgerichtshof rügte im Beschluss vom 17. März 2026 (Az. II ZR 91/25) jedoch, dass das Berufungsgericht den Leistungsantrag zwingend in einen Feststellungsantrag hätte umdeuten müssen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Leistungsklage, mit der ein Gesellschafter nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen auf das Gesellschaftsverhältnis gegründeten Zahlungsanspruch geltend macht, enthält ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren, dass die Forderung als unselbstständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist; eines ausdrücklichen Hilfsantrags bedarf es dafür nicht.
  2. Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es eine Leistungsklage wegen einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre abweist, ohne den Leistungsantrag in ein Feststellungsbegehren umzudeuten und dessen Begründetheit zu prüfen.
  3. Bloße Vereinbarungen über die Verwaltung und Nutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstands begründen für sich genommen keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; erforderlich ist vielmehr eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit entsprechender Förderungspflicht.
Infografik: Die Schritte der gerichtlichen Prüfung nach einer GbR-Auflösung zeigen, dass eine Leistungsklage automatisch als Feststellungsbegehren umzudeuten ist, um das rechtliche Gehör nicht zu verletzen.
Klage abgewiesen, weil Gericht Umdeutung vergaß

Warum rettet die Klageumdeutung den Zahlungsanspruch?

Das Gericht muss prüfen, ob ein Zahlungsanspruch als unselbstständiger Posten in einer Auseinandersetzungsrechnung begründet ist. Die Umdeutung dient dazu, den Kern des Rechtsschutzbegehrens zu wahren, auch wenn eine direkte Leistungsklage rechtlich gesperrt ist. Ein Verstoß gegen diese Prüfungspflicht kann das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.

In der juristischen Auseinandersetzung um den Gewerbepark hatte der beteiligte Miteigentümer mit einem Schriftsatz vom 6. Mai 2025 ausdrücklich hilfsweise auf die gebotene Umdeutung hingewiesen. Das Berufungsgericht ging in seiner Entscheidung jedoch in keiner Weise auf dieses Feststellungsbegehren ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Gericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hätte, wenn es ihn ordnungsgemäß geprüft hätte.

Praxis-Hinweis: Automatische Umdeutung

Der entscheidende Hebel für den Erfolg vor dem BGH war, dass eine unzulässige Zahlungsklage nicht einfach abgewiesen werden darf, wenn das eigentliche Ziel – die Teilhabe am Erlös – erkennbar ist. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage nach der Auflösung einer Gesellschaft sind, muss das Gericht Ihren Leistungsantrag als Feststellungsbegehren behandeln. Dies stellt sicher, dass Ihr Anspruch als Posten in der Schlussrechnung erhalten bleibt, sofern Sie nicht ausdrücklich nur auf einer direkten Zahlung beharrt haben.

Wann verhindert die Durchsetzungssperre eine direkte Auszahlung?

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Einzelpositionen nach der Auflösung oft nicht mehr unmittelbar als Einzelanspruch durchgesetzt werden. Es greift eine gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre, die auf eine Gesamtabrechnung verweist. Nach § 712a BGB kann eine Gesellschaft ohne Liquidation erlöschen, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt, wobei Abfindungsregelungen nach § 728 BGB greifen. Das bedeutet konkret: Die Liquidation ist der förmliche Prozess der Geschäftsabwicklung, bei dem alle laufenden Geschäfte beendet und Schulden bezahlt werden, bevor das restliche Geld verteilt wird.

Wird Ihnen gegenüber die Durchsetzungssperre eingewandt, fordern Sie den Partner oder Verwalter unverzüglich zur Vorlegung einer vollständigen Auseinandersetzungsrechnung auf. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Anspruch als unselbstständiger Posten zeitnah erfasst wird und nicht durch Zeitablauf oder mangelnde Dokumentation gefährdet wird.

Die praktische Auswirkung dieser Sperre zeigte sich in der Argumentation des Verwalters, der die vermeintliche Gesellschaft mit einem Schreiben vom 3. Juli 2024 kündigte. Er argumentierte, dass wegen der Kündigung und der Regelung des § 712a BGB nur noch eine Abfindungslösung in Betracht komme und kein Einzelzahlungsanspruch bestehe. Das Oberlandesgericht Naumburg folgte dieser Ansicht und wies die Zahlungsklage des geflüchteten Geschäftspartners wegen der Sperre als unbegründet ab.

Erlösanteile am Industriepark: Bruchteilsgemeinschaft oder GbR?

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB kann ein Miteigentümer gemäß § 743 Abs. 1 BGB einen Anteil an den Früchten, wie etwa Mieteinnahmen, verlangen. Das bedeutet konkret: Als Früchte bezeichnet das Recht alle Erträge, die eine Sache oder ein Recht abwirft, wie eben Mieten oder Pachtzinsen. Für die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts reicht eine bloße Vereinbarung über die Verwaltung und Nutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstands hingegen nicht aus. Erforderlich für eine solche Gesellschaft ist eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit einer entsprechenden Förderungspflicht.

Die rechtliche Einordnung der Zusammenarbeit bildete den Kern des Streits, nachdem die beiden Männer am 17. Januar 2020 einen Industriepark in H. zu hälftigem Miteigentum erworben hatten. Im Juli 2020 schlossen sie zudem mit der V. GmbH & Co. KG einen Pachtvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf den Dachflächen. Der in O. lebende Miteigentümer überließ dem Geschäftspartner aus freundschaftlicher Verbundenheit die Verwaltung. Dieser zog die Miet- und Pachtzinsen auf sein Privatkonto ein, da es kein separates Konto für den Gewerbepark gab. Neue Mietverträge schloss er im eigenen Namen ab, ohne den Miteigentümer zu informieren oder dessen Zustimmung einzuholen.

Fehlende Anhaltspunkte für eine Gesellschaft

Nach seiner Flucht forderte der Miteigentümer die Hälfte der Einnahmen abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von 2.400 Euro. Der Bundesgerichtshof äußerte Zweifel an der GbR-Einordnung des Oberlandesgerichts, da weder der notarielle Kaufvertrag noch der Pachtvertrag Anhaltspunkte für ein Handeln in gesellschafterlicher Verbundenheit boten. Bloße Vereinbarungen über die Verwaltung und Nutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstands genügen für sich genommen nicht, um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu begründen.

Bloße Vereinbarungen über die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands reichen für die Annahme einer Gesellschaft nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine diesbezügliche gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit entsprechender Förderungspflicht. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hürde: Abgrenzung zur GbR

Ob die komplizierte Umdeutung überhaupt nötig ist, entscheidet sich an der Rechtsform Ihrer Zusammenarbeit. Der entscheidende Faktor: Bloßes gemeinsames Eigentum und dessen Verwaltung (Bruchteilsgemeinschaft) führen nicht automatisch zu einer GbR. Prüfen Sie Ihre Kauf- oder Pachtverträge: Fehlen dort Hinweise auf einen gemeinsamen Zweck, der über die reine Verwaltung hinausgeht, können Sie Erlösanteile oft weiterhin direkt als Leistungsklage einfordern, ohne durch eine gesellschaftsrechtliche Sperre blockiert zu werden.

Gehörsverstoß: Wenn Gerichte den Umdeutungswunsch ignorieren

Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG muss das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn ein wesentlicher Punkt des Tatsachenvortrags ohne ersichtlichen Grund unbeachtet bleibt. Die Verletzung muss entscheidungserheblich sein, um eine Aufhebung des Urteils zu rechtfertigen. Das bedeutet konkret: Das Urteil muss auf dem Fehler beruhen, also bei korrekter Berücksichtigung des Arguments voraussichtlich anders ausgefallen sein.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. – so der Bundesgerichtshof

Das Ignorieren zentraler Argumente führte in diesem Streit um den Gewerbepark zur erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde. Das bedeutet konkret: Da das Berufungsgericht eine Revision nicht zugelassen hatte, musste der Kläger den BGH mit dieser Beschwerde erst dazu bewegen, den Fall überhaupt zur Prüfung anzunehmen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Mai 2025 auf dieser Gehörsverletzung beruhte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches nun unter Berücksichtigung der Vorgaben erneut entscheiden muss.

BGH-Urteil: So sichern Sie Ihre Zahlungsansprüche

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt eine gefestigte Rechtsprechungslinie und ist damit für alle Gerichte bundesweit richtungsweisend. Sie ist auf sämtliche Konstellationen übertragbar, in denen Gesellschafter nach der Auflösung einer GbR oder ähnlichen Gemeinschaften um Erlösanteile streiten. Das Urteil schützt Sie davor, dass berechtigte Ansprüche allein wegen einer formal falschen Antragsart (Leistung statt Feststellung) endgültig verloren gehen.

In eigener Sache müssen Sie nun Ihre Verträge – insbesondere Kauf- und Pachtverträge – auf Indizien für eine GbR prüfen. Liegt lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft vor, fordern Sie Ihre Erlösanteile weiterhin direkt per Leistungsklage ein. Besteht hingegen eine GbR, nutzen Sie die Umdeutung aktiv als Sicherheitsnetz, um Ihre Forderungen als gesicherte Posten in der Schlussrechnung zu verankern.

Checkliste: So verhindern Sie eine Klageabweisung

Prüfen Sie bei laufenden Zahlungsklagen gegen (Ex-)Partner, ob die Gegenseite eine gesellschaftsrechtliche Sperre einwendet. Falls ja, weisen Sie das Gericht explizit auf die BGH-Rechtsprechung zur Umdeutung hin, um eine Klageabweisung zu verhindern. Stellen Sie zudem sicher, dass Sie in Ihren Schriftsätzen niemals ausschließlich auf einer direkten Zahlung beharren, da dies als „entgegenstehender Parteiwille“ gewertet werden könnte und die automatische Umdeutung blockiert.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Die Rettung der Klage durch den BGH ist oft nur ein Etappensieg auf dem Papier. Das eigentliche Drama beginnt meist erst bei der Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung. Zerstrittene Ex-Partner blockieren hier gerne monatelang, reichen Belege tröpfchenweise ein oder erfinden plötzlich dubiose Gegenforderungen, um den Saldo zu drücken.

Wer sich auf diese gerichtliche Umdeutung verlässt, braucht deshalb vor allem einen langen Atem und eine lückenlose eigene Dokumentation. Ich rate dazu, schon während der aktiven Zusammenarbeit konsequent Kopien aller Einnahmen und Ausgaben zu sichern. Ohne eigene Zahlen ist man den Rechenspielen der Gegenseite am Ende völlig ausgeliefert.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich Erlösanteile direkt einklagen, wenn ich mit meinem Partner nur eine Bruchteilsgemeinschaft bilde?

JA, bei einer Bruchteilsgemeinschaft können Sie Erlösanteile gemäß § 743 Abs. 1 BGB direkt einklagen, da hier keine gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre greift. Sie dürfen Ihren Anteil an den Früchten, wie etwa Mieteinnahmen, unmittelbar im Wege der Leistungsklage fordern, ohne eine vorherige Gesamtabrechnung abwarten zu müssen. Diese rechtliche Einordnung unterscheidet die Gemeinschaft deutlich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der strengere formale Hürden für die Auszahlung von Einzelbeträgen gelten.

Der Grund für diese vorteilhafte Klagemöglichkeit liegt in der rechtlichen Struktur der Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB, die im Gegensatz zur Gesellschaft keinen gemeinsamen Zweck verfolgt. Während bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach deren Auflösung eine Sperre eintritt, die nur noch eine abschließende Gesamtabrechnung zulässt, bleibt das Recht auf Teilhabe an den Erträgen in der Gemeinschaft bestehen. Eine solche Gemeinschaft liegt immer dann vor, wenn die Partner lediglich das Eigentum an einer Sache gemeinsam verwalten, ohne sich zur Förderung eines darüber hinausgehenden Ziels verpflichtet zu haben. Solange kein spezifischer Gesellschaftsvertrag eine engere Bindung begründet, können Sie Ihren hälftigen Anteil an den Einnahmen daher jederzeit als eigenständige Forderung gegen den anderen Teilhaber geltend machen.

Die Grenze zur unzulässigen Leistungsklage wird jedoch überschritten, sobald die Partner durch eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit entsprechender Förderungspflicht faktisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. In diesem Fall müssten Sie Ihren Zahlungsantrag vorsorglich in einen Feststellungsantrag für die Auseinandersetzungsrechnung umstellen, um eine Abweisung der Klage durch das Gericht zu verhindern.


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Verliere ich meinen Zahlungsanspruch endgültig, wenn das Gericht meine Leistungsklage in einen Feststellungsantrag umdeutet?

NEIN. Ihr Zahlungsanspruch bleibt rechtlich vollständig erhalten, wird jedoch prozessual in einen Feststellungsantrag umgewandelt, um eine endgültige Klageabweisung aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre zu verhindern. Diese Umdeutung fungiert als rechtliches Sicherheitsnetz, das Ihren Anspruch für die spätere Verrechnung verbindlich reserviert.

Nach der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können einzelne Forderungen oft nicht mehr isoliert eingeklagt werden, da die sogenannte gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre eine Gesamtabrechnung aller gegenseitigen Ansprüche verlangt. Die Umdeutung bewirkt, dass Ihre Forderung als unselbstständiger Rechnungsposten verbindlich für die spätere Auseinandersetzungsrechnung, also die abschließende Bilanzierung aller Posten, vorgemerkt wird. Das Gericht stellt damit rechtsverbindlich fest, dass Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht und zwingend in die finale Verrechnung einfließen muss. Ohne dieses prozessuale Instrument würde Ihre Klage als derzeit unbegründet abgewiesen werden, was den Verlust von Zeit und erheblichen Prozesskosten zur Folge hätte.

Eine Umdeutung unterbleibt jedoch dann, wenn Sie als Kläger ausdrücklich erklären, ausschließlich eine sofortige Zahlung zu begehren und eine Feststellung für die Gesamtabrechnung bewusst ablehnen. In diesem Fall riskiert man die vollständige Klageabweisung durch das Gericht.


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Wie muss ich meinen Zahlungsantrag ergänzen, um eine Abweisung wegen der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre zu verhindern?

Ergänzen Sie Ihren Schriftsatz um den Hinweis, dass Ihr Leistungsantrag im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Sperre hilfsweise als Feststellungsbegehren zu verstehen ist. Durch diese Klarstellung verhindern Sie, dass das Gericht einen entgegenstehenden Parteiwillen annimmt und Ihren Zahlungsantrag aufgrund der Durchsetzungssperre abweist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. II ZR 91/25) enthält eine Leistungsklage nach Auflösung einer Gesellschaft grundsätzlich auch das Begehren, die Forderung als unselbstständigen Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. Obwohl das Gericht zur Umdeutung verpflichtet ist, kann ein stures Beharren auf sofortiger Zahlung als Wille gewertet werden, der einer solchen Umwandlung rechtlich entgegensteht. Die explizite Formulierung, dass die Forderung hilfsweise zur Feststellung als Rechnungsposten geltend gemacht wird, wahrt Ihr rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein solcher Hilfsantrag dokumentiert rechtssicher, dass Sie die gerichtliche Prüfung der Begründetheit auch dann wünschen, wenn eine direkte Auszahlung derzeit noch gesperrt ist.

Diese prozessuale Absicherung ist jedoch entbehrlich, wenn keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine bloße Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB vorliegt. In diesem Fall greift die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre nicht, sodass Sie Ihre Erlösanteile weiterhin direkt mittels einer einfachen Leistungsklage einfordern können.


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Wie komme ich an mein Geld, wenn der Partner die Mitwirkung an der Schlussrechnung verweigert?

Fordern Sie Ihren Partner schriftlich zur Vorlegung der Auseinandersetzungsrechnung auf und nutzen Sie ein Feststellungsurteil, um Ihren Anspruch verbindlich darin zu verankern. Durch dieses Vorgehen überwinden Sie die Blockadehaltung und sichern Ihren Zahlungsanspruch gegen den unkooperativen Partner rechtssicher ab.

Zunächst sollten Sie dem Partner per Einschreiben eine kurze Frist zur Erstellung der Gesamtabrechnung setzen, um den Verzug eindeutig zu dokumentieren und die rechtliche Grundlage für weitere Schritte zu schaffen. Verweigert der Partner weiterhin die Mitwirkung, können Sie Ihren Zahlungsanspruch gerichtlich als unselbstständigen Posten für die Auseinandersetzungsrechnung feststellen lassen, was die notwendige Zustimmung des Partners rechtlich ersetzt. Ein solches Feststellungsurteil dient als verbindlicher Titel, der sicherstellt, dass Ihr Guthaben in der abschließenden Bilanz berücksichtigt wird, selbst wenn die Gegenseite die aktive Mitarbeit verweigert. Sollte die Abrechnung insgesamt blockiert werden, bleibt Ihnen zudem der Weg einer Stufenklage, bei der zunächst die Auskunft über alle Einnahmen und Ausgaben gerichtlich erzwungen wird.

Wenn keine Gesellschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, entfällt die Pflicht zur Schlussrechnung und Sie können Ihren Anteil an den Erträgen gemäß § 743 Abs. 1 BGB ohne Umwege sofort einklagen.


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Welche Belege muss ich sichern, um meine Forderungen in der späteren Auseinandersetzungsrechnung durchzusetzen?

Sichern Sie sämtliche Miet- und Pachtverträge sowie Kontoauszüge über Fremdzahlungen, um Ihren Erlösanteil belegen zu können. Eine lückenlose Dokumentation aller Einnahmen und Entnahmen ist zwingend erforderlich, da Forderungen in der Auseinandersetzungsrechnung nur als unselbstständige Rechnungsposten existieren. So sichern Sie Ihre Position für die finale Verrechnung.

In der Phase der Auseinandersetzung nach Auflösung einer Gemeinschaft können Sie einzelne Beträge oft nicht mehr isoliert einklagen, sondern müssen diese in eine Gesamtabrechnung einstellen. Da Partner häufig Einnahmen wie Pachtzinsen oder Mieten auf Privatkonten einziehen, benötigen Sie präzise Nachweise über sämtliche Zuflüsse und getätigte Entnahmen. Sie sollten zudem Korrespondenzen über die Verwaltung und neu abgeschlossene Verträge sichern, um den Umfang der gemeinschaftlichen Masse exakt zu definieren. Ohne diese Belege riskieren Sie, dass Ihre Ansprüche mangels Beweisbarkeit bei der Verrechnung mit Gegenforderungen des Partners unberücksichtigt bleiben. Eine systematische Erfassung aller Zahlungsströme verhindert, dass Vermögenswerte in der komplexen Schlussrechnung untergehen.

Falls Ihnen Dokumente fehlen, können Sie gegen den verwaltenden Partner einen rechtlichen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung gemäß § 666 BGB analog geltend machen. Dies ist besonders relevant, wenn Verträge ohne Ihr Wissen im eigenen Namen des Partners abgeschlossen wurden.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: II ZR 91/25 – Beschluss vom 17.03.2026




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