Eine Alleinerbin wollte den schnellen Grundstück-Verkauf mittels einer transmortalen Vollmacht nach dem Todesfall abwickeln. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da es die Vollmacht wegen ihrer doppelten Rolle für unwirksam hielt.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Tod des Eigentümers: Gilt eine transmortale Vollmacht für den Grundstück-Verkauf weiter?
- Was war genau passiert?
- Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
- Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
- Was bedeutet das Urteil jetzt für Sie?
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was passiert mit meiner transmortalen Generalvollmacht, wenn der Vollmachtgeber stirbt?
- Kann ich ein geerbtes Grundstück mit einer transmortalen Vollmacht verkaufen, ohne einen Erbschein?
- Kann ich ein geerbtes Grundstück mit einer transmortalen Vollmacht verkaufen, ohne einen Erbschein?
- Kann ich ein geerbtes Grundstück mit einer transmortalen Vollmacht verkaufen, ohne einen Erbschein?
- Kann ich ein geerbtes Grundstück mit einer transmortalen Vollmacht verkaufen, ohne einen Erbschein?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 116/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 08.01.2025
- Aktenzeichen: 5 W 116/24
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Vollmachtsrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht
- Das Problem: Die Alleinerbin verkaufte das Grundstück des Verstorbenen mithilfe einer Generalvollmacht. Diese Vollmacht sollte ausdrücklich über den Tod hinaus gelten. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung einer Vormerkung ab. Es sah die Vollmacht als erloschen an, da die Bevollmächtigte gleichzeitig die Erbin ist.
- Die Rechtsfrage: Darf die Erbin ein Grundstück mit einer Vollmacht verkaufen, die über den Tod des Erblassers hinaus galt? Oder wird diese Vollmacht unwirksam, weil die Erbin nun Eigentümer ist und für sich selbst nicht Vertreter sein kann?
- Die Antwort: Die Beschwerde war erfolgreich. Der Kaufvertrag war wirksam und begründet einen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Die notarielle Vollmacht behält ihre Gültigkeit. Der Rechtsschein der Vollmacht war nicht aufgehoben, da die Erbin ausschließlich als Bevollmächtigte handelte.
- Die Bedeutung: Eine notariell beurkundete Vollmacht, die über den Tod hinausgilt, bleibt wirksam. Der Rechtsschein dieser Vollmacht gilt fort, solange der Bevollmächtigte ausschließlich als Vertreter auftritt. Das stärkt die Verlässlichkeit solcher Vollmachten bei Immobilienverkäufen nach einem Todesfall.
Tod des Eigentümers: Gilt eine transmortale Vollmacht für den Grundstück-Verkauf weiter?
Ein Ehemann erteilt seiner Frau eine umfassende, über seinen Tod hinaus gültige Generalvollmacht. Nach seinem Ableben wird sie zur Alleinerbin und verkauft – gestützt auf eben jene Vollmacht – ein Grundstück aus dem Nachlass. Das Grundbuchamt weigert sich jedoch, den Verkauf anzuerkennen, und argumentiert, die Vollmacht sei durch die Erbschaft erloschen. Mit dieser komplexen Frage, an der Schnittstelle von Erbrecht, Vollmachtsrecht und Grundbuchverfahren, befasste sich das Oberlandesgericht Brandenburg in seinem Beschluss vom 8. Januar 2025 (Az. 5 W 116/24) und schuf damit wichtige Klarheit für die Praxis.
Was war genau passiert?
Die Geschichte beginnt mit einer vorausschauenden Planung. Bereits am 18. Juli 2016 erteilte ein Mann seiner Ehefrau eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Diese ermächtigte sie weitreichend, unter anderem explizit zur Veräußerung von Grundstücken. Entscheidend für den späteren Verlauf war eine Klausel in der Urkunde (§ 5 Ziffer 2), die bestimmte, dass die Vollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers ihre Gültigkeit behalten sollte – eine sogenannte Transmortale Vollmacht.

Am 22. April 2024 verstarb der Ehemann. Ein gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 2006 setzte seine Frau als Alleinerbin ein. Drei Monate nach dem Tod ihres Mannes, am 24. Juli 2024, nutzte die Witwe die ihr erteilte Vollmacht. Sie schloss vor einem Notar einen Kaufvertrag über ein Grundstück ab, das ihrem verstorbenen Mann gehört hatte. In der Vertragsurkunde trat sie dabei ausdrücklich und ausschließlich „namens des bereits verstorbenen Ehemanns“ auf, gestützt auf die Generalvollmacht von 2016. Käufer war ein Unternehmen, der Kaufpreis betrug 1.344,70 EUR.
Der beauftragte Notar reichte daraufhin am 5. September 2024 beim zuständigen Grundbuchamt den Antrag ein, eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin in das Grundbuch einzutragen. Dies ist ein üblicher Schritt, um den Anspruch des Käufers auf die Eigentumsübertragung zu sichern, bis alle Formalitäten abgeschlossen sind. Doch hier begannen die Probleme.
Das Grundbuchamt blockierte den Vorgang. In einer Zwischenverfügung teilte es mit, dass die Vollmacht durch den Tod des Ehemannes und die Alleinerbenstellung der Ehefrau erloschen sei. Die Begründung: Es liege eine sogenannte Konfusion vor. Darunter versteht man die rechtliche Situation, in der eine Person gleichzeitig Gläubiger und Schuldner einer Forderung oder – wie hier argumentiert wurde – Vertreter und Vertretener ist. Da die Ehefrau als Alleinerbin nun selbst Eigentümerin des Grundstücks geworden sei, könne sie nicht mehr als Vertreterin ihres verstorbenen Mannes auftreten. Sie hätte, so das Amt, als Erbin handeln und ihre Erbenstellung nachweisen müssen.
Trotz des Widerspruchs der Ehefrau wies das Grundbuchamt den Antrag am 21. November 2024 endgültig zurück. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein, die schließlich dem Oberlandesgericht Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, muss man das Zusammenspiel dreier zentraler Rechtsfiguren verstehen: der transmortalen Vollmacht, des Rechtsscheins einer Urkunde und der formalen Anforderungen des Grundbuchverfahrens.
- Die transmortale Vollmacht: Grundsätzlich erlischt ein Auftragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers (§ 672 BGB). Eine Vollmacht kann jedoch ausdrücklich so gestaltet werden, dass sie über den Tod hinaus fortbesteht. Dies dient oft dazu, den Erben die Handlungsfähigkeit zu sichern, bevor ein Erbschein ausgestellt ist. Der Wille des Vollmachtgebers ist hier entscheidend.
- Der Rechtsschein einer notariellen Vollmacht: Das Gesetz schützt das Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die Gültigkeit von Urkunden. Wird eine notariell beurkundete Vollmacht vorgelegt, erzeugt dies einen besonders starken Rechtsschein (§ 171 Abs. 1 und § 172 BGB). Das bedeutet, ein Dritter (hier die Käuferin des Grundstücks) darf darauf vertrauen, dass die Vollmacht besteht. Dieser Rechtsschein kann nur durch einen ebenso starken Gegenakt zerstört werden, etwa durch die Rückgabe der Vollmachtsurkunde (§ 175 BGB) oder deren amtliche Kraftloserklärung (§ 176 BGB). Bloßes Wissen über den Tod des Vollmachtgebers reicht dafür nicht aus.
- Die Eintragungsbewilligung im Grundbuchrecht: Für jede Eintragung im Grundbuch, also auch für eine Auflassungsvormerkung, ist die Bewilligung des Betroffenen erforderlich (§ 19 GBO). Im Fall eines Verkaufs ist das der Eigentümer. Diese Bewilligung muss dem Grundbuchamt in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachgewiesen werden. Entscheidend ist, wann diese Bewilligung rechtlich wirksam wird – nämlich dann, wenn sie dem Begünstigten (dem Käufer) oder zu dessen Gunsten dem Grundbuchamt zugeht.
Der Kernkonflikt lag also in der Frage: Sticht die formale Logik des Grundbuchamts (Erbin = Eigentümerin, daher keine Vertretung mehr möglich) den durch die transmortale Vollmacht geschaffenen und im BGB verankerten Rechtsschein?
Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
Das Oberlandesgericht Brandenburg hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und gab der Beschwerde der Ehefrau statt. Die Richter stellten klar, dass der Kaufvertrag wirksam war und die Auflassungsvormerkung einzutragen ist. Die Argumentation des Gerichts folgte einer klaren Linie, die sich auf die Stärke des Rechtsscheins und die bewusste Rollenwahl der Ehefrau konzentrierte.
Das zentrale Argument: Der ungebrochene Rechtsschein der Vollmachtsurkunde
Den Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung bildete die Wirkung der notariellen Generalvollmacht. Das Gericht betonte, dass die Ehefrau in der Kaufvertragsurkunde eine ganz bewusste und eindeutige Wahl getroffen hatte: Sie handelte ausschließlich in ihrer Rolle als Bevollmächtigte des verstorbenen Eigentümers. Sie hatte sich mit keinem Wort auf ihre Stellung als Alleinerbin berufen.
Durch die Vorlage der notariellen Vollmachtsurkunde beim beurkundenden Notar wurde der Rechtsschein ihrer Vertretungsmacht nach außen hin manifestiert (§ 171 Abs. 1 BGB). Die Käuferin des Grundstücks durfte und konnte sich auf die Gültigkeit dieser Urkunde verlassen. Dieser starke Rechtsschein, so das Gericht, war zu keinem Zeitpunkt zerstört worden. Die Vollmachtsurkunde war weder zurückgegeben noch für kraftlos erklärt worden. Allein die Tatsache, dass die Bevollmächtigte später auch Erbin wurde, hebt diesen Rechtsschein nicht automatisch auf.
Die Zurückweisung der „Konfusion“: Warum die Erbenstellung die Vollmacht nicht automatisch auslöschte
Das Gericht setzte sich intensiv mit dem Hauptargument des Grundbuchamts auseinander – der angeblichen Konfusion. Es kam zu dem Schluss, dass dieser Einwand hier nicht greift. Eine Konfusion, also eine „Verschmelzung“ der rechtlichen Rollen, hätte nur dann eintreten können, wenn die Ehefrau versucht hätte, gleichzeitig als Vertreterin und als Erbin zu agieren.
Genau das hatte sie aber vermieden. Indem sie sich im Notarvertrag ausschließlich auf die Vollmacht stützte, trennte sie ihre Rollen sauber voneinander. Sie handelte als Bevollmächtigte für den Nachlass, nicht als Eigentümerin in eigener Person. Das OLG Brandenburg grenzte den Fall damit klar von Entscheidungen anderer Gerichte (etwa des OLG Hamm oder OLG München) ab, auf die sich das Grundbuchamt bezogen hatte. In jenen Fällen hatten die Handelnden oft versucht, ihre Legitimation aus einer Mischung aus Vollmacht und (nicht ausreichend nachgewiesener) Erbenstellung herzuleiten. Hier lag der Fall anders: Die Handlung basierte einzig und allein auf der sauberen, formal korrekten und mit Fortgeltungsklausel versehenen Vollmacht.
Der entscheidende Zeitpunkt: Wann wurde die Eintragungsbewilligung wirksam?
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung. Das Grundbuchamt hatte argumentiert, dass ihm bei Eingang des Antrags der Tod des Eigentümers bereits bekannt war. Das OLG stellte jedoch klar, dass dieser Zeitpunkt unerheblich ist.
Die Bewilligung der Eintragung der Auflassungsvormerkung war Teil der notariellen Kaufvertragsurkunde. In dieser Urkunde wurde der Notar zugleich ermächtigt, alle notwendigen Anträge beim Grundbuchamt zu stellen. Rechtlich gesehen gilt die Bewilligung in einem solchen Fall bereits mit der Beurkundung als der Käuferin „zugegangen“ und damit als wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt – dem Abschluss des Kaufvertrags – war der Rechtsschein der Vollmacht aber unzweifelhaft intakt. Was das Grundbuchamt Wochen später wusste oder dachte, konnte die bereits wirksam gewordene Bewilligung nicht mehr beeinträchtigen.
Was bedeutet das Urteil jetzt für Sie?
Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist ein wichtiges Plädoyer für die Verlässlichkeit notarieller Urkunden und die Handlungsfähigkeit nach einem Erbfall. Sie stärkt die Position von Bevollmächtigten, die gleichzeitig Erben sind, und gibt dem Rechtsverkehr Sicherheit. Aus dem Urteil lassen sich konkrete Lehren für die Praxis ziehen.
Checkliste: Sicherer Umgang mit transmortalen Vollmachten bei Immobiliengeschäften
Für Vollmachtgeber (die Person, die die Vollmacht erteilt):
- Eindeutige Formulierung: Stellen Sie sicher, dass Ihre Generalvollmacht eine explizite Klausel enthält, die besagt, dass sie „über den Tod hinaus“ gelten soll (transmortale Klausel).
- Notarielle Beurkundung: Insbesondere für Immobiliengeschäfte ist eine notariell beurkundete Vollmacht unerlässlich. Sie schafft den stärksten Rechtsschein und ist für das Grundbuchamt erforderlich.
- Klare Befugnisse: Definieren Sie die Befugnisse, insbesondere zur Veräußerung von Grundstücken, so präzise wie möglich.
Für Bevollmächtigte (die Person, die handelt), insbesondere wenn sie auch Erbe ist:
- Treffen Sie eine klare Rollenwahl: Wenn Sie auf Basis einer transmortalen Vollmacht handeln, treten Sie im entsprechenden Vertrag (z. B. Kaufvertrag) ausschließlich als „Bevollmächtigter für den verstorbenen…“ auf.
- Vermeiden Sie Rollenmischung: Berufen Sie sich im selben Rechtsgeschäft nicht zusätzlich auf Ihre Stellung als Erbe, insbesondere wenn Sie diese noch nicht durch einen Erbschein in der nötigen Form (§ 35 GBO) nachweisen können.
- Verwahren Sie die Urkunde sicher: Die physische Ausfertigung der notariellen Vollmacht ist das entscheidende Dokument, das den Rechtsschein begründet.
Für Geschäftspartner (z. B. Käufer einer Immobilie):
- Bestehen Sie auf der Originalurkunde: Lassen Sie sich die Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorlegen.
- Prüfen Sie die Klauseln: Vergewissern Sie sich, dass die Vollmacht zur Veräußerung von Immobilien berechtigt und eine Fortgeltungsklausel für den Todesfall enthält.
- Vertrauen Sie dem Rechtsschein: Dieses Urteil bestätigt, dass Sie sich auf eine formal korrekte, transmortale notarielle Vollmacht verlassen können, selbst wenn der Vollmachtgeber bereits verstorben ist.
Die Urteilslogik
Eine notariell beurkundete Generalvollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, behält ihre Wirksamkeit für Immobiliengeschäfte, selbst wenn der Bevollmächtigte zum Alleinerben bestimmt wurde.
- [Klare Rollentrennung schützt die Vollmacht]: Wird der Bevollmächtigte zum Alleinerben, erlischt die transmortale Vollmacht nicht automatisch durch Konfusion, solange die Person im Rechtsgeschäft bewusst und ausschließlich in ihrer Rolle als Vertreter des Verstorbenen agiert.
- [Notarieller Rechtsschein überdauert den Todesfall]: Eine notarielle Vollmacht begründet einen starken, gesetzlich geschützten Rechtsschein der Vertretungsmacht; dieser Schein hält auch über den Tod hinaus stand und wird nicht allein durch die Kenntnis des Todes seitens des Grundbuchamts zerstört.
- [Zeitpunkt der Wirksamkeit ist entscheidend]: Die Bewilligung zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird wirksam, sobald sie dem Begünstigten oder dessen ermächtigtem Notar zugeht; dieser Zeitpunkt fixiert die Rechtslage und ist unabhängig von späteren formalen Einwänden des Grundbuchamts.
Das Gesetz schützt das Vertrauen in die formell korrekte, notarielle Gestaltung von Vollmachten und priorisiert diese Verlässlichkeit gegenüber der bloßen, nicht nachgewiesenen Erbenstellung.
Experten Kommentar
Viele befürchten, dass eine Generalvollmacht automatisch erlischt, sobald der Bevollmächtigte auch zum Alleinerben wird – insbesondere wenn es um den Verkauf von Grundstücken geht. Das OLG Brandenburg zieht hier eine klare rote Linie: Der starke Rechtsschein der notariell beurkundeten, transmortalen Vollmacht bleibt unberührt, solange der Bevollmächtigte im Vertrag konsequent seine Rolle trennt und nur als Vertreter auftritt. Wer also nach dem Todesfall schnell handeln und den aufwendigen Erbschein vermeiden will, kann dies mit der Vollmacht tun, muss seine Rolle aber sauber durchziehen. Dieses Urteil bestätigt die immense praktische Bedeutung der Fortgeltungsklausel als strategisches Werkzeug zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Nachlasses.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert mit meiner transmortalen Generalvollmacht, wenn der Vollmachtgeber stirbt?
Die transmortale Generalvollmacht behält ihre Gültigkeit auch nach dem Tod des Vollmachtgebers. Der Fortbestand der Vertretungsbefugnis ist eine notwendige Ausnahme von der gesetzlichen Regel (§ 672 BGB), die festlegt, dass Aufträge mit dem Tod erlöschen. Die Voraussetzung für die Wirksamkeit ist eine explizite Formulierung im Dokument, die besagt, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll.
Dieser juristische Mechanismus dient primär dazu, die Handlungsfähigkeit der Angehörigen zu sichern, bevor ein Erbschein ausgestellt ist. Das Gesetz schützt das Vertrauen von Geschäftspartnern und Behörden in die vorgelegte Urkunde durch den sogenannten Rechtsschein. Besonders bei Immobiliengeschäften sorgt die notarielle Beurkundung für einen starken Nachweis der Befugnis. Banken oder das Grundbuchamt können sich dann auf die Vollmacht verlassen, ohne den langwierigen Erbscheinsantrag abwarten zu müssen.
Nehmen wir an, der Bevollmächtigte ist gleichzeitig Alleinerbe. In dieser Situation könnte das Grundbuchamt argumentieren, die Vollmacht sei durch die Verschmelzung der Rollen (Konfusion) erloschen. Gerichte stellten jedoch klar: Handeln Sie im Kaufvertrag ausschließlich als Vertreter des Nachlasses und berufen sich auf die notarielle Urkunde, bleibt der Rechtsschein intakt. Diese bewusste Rollentrennung sichert die schnelle Durchführung notwendiger Rechtsgeschäfte.
Öffnen Sie Ihre vorhandene Urkunde und vergewissern sich, dass sie notariell beurkundet ist und die Klausel für die Fortgeltung über den Tod hinaus explizit enthält.
Kann ich ein geerbtes Grundstück mit einer transmortalen Vollmacht verkaufen, ohne einen Erbschein?
Ja, der Verkauf ist ohne Erbschein möglich, vorausgesetzt, die transmortale Vollmacht ist notariell beurkundet und enthält eine Fortgeltungsklausel. Diese Vollmacht dient gerade dazu, das oft monatelange Erbscheinverfahren zu umgehen und schnelles Handeln zu ermöglichen. Der Schlüssel liegt darin, im Kaufvertrag ausschließlich als Vertreter des Nachlasses aufzutreten und nicht als Erbe in eigener Person.
Der Erbschein beweist dem Grundbuchamt formal, dass Sie der neue Eigentümer und somit Erbe sind. Wenn Sie die Immobilie jedoch im Namen des verstorbenen ursprünglichen Eigentümers verkaufen, benötigen Sie nur den Nachweis Ihrer Vertretungsbefugnis. Die notarielle Vollmachtsurkunde erzeugt einen starken Rechtsschein. Dritte und das Grundbuchamt dürfen auf die Gültigkeit dieser Urkunde vertrauen, solange sie nicht formell für kraftlos erklärt wurde.
Konkret: Handeln Sie im Notarvertrag eindeutig als Bevollmächtigter des Verstorbenen, bleibt der Rechtsschein der Vollmacht ungebrochen bestehen. Dies bestätigte das OLG Brandenburg in einem wichtigen Beschluss. Selbst wenn Sie zugleich Alleinerbe sind, löscht diese sogenannte Konfusion die Vertretungsmacht nicht automatisch aus. Das Gericht legte fest, dass die klare Rollenwahl die formale Anforderung des Grundbuchamts für die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfüllt, ohne den teuren Erbschein vorlegen zu müssen.
Stützen Sie sich bei Immobiliengeschäften stets nur auf die Vollmacht, solange Sie keinen Erbschein besitzen, um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Kann ich ein geerbtes Grundstück mit einer transmortalen Vollmacht verkaufen, ohne einen Erbschein?
Ja, genau dies ist der Hauptzweck einer korrekt aufgesetzten transmortalen Vollmacht. Sie ermöglicht schnelle Immobiliengeschäfte, ohne den langwierigen Prozess zur Beantragung eines Erbscheins abwarten zu müssen. Die Vollmachtsurkunde dient als hinreichender Nachweis Ihrer Vertretungsbefugnis. Sie müssen dabei jedoch strikt die Rolle als Bevollmächtigter des Nachlasses einnehmen und eine klare Abgrenzung zur Rolle des Erben vornehmen.
Die transmortale Vollmacht weist Ihre Vertretungsbefugnis nach, die Sie zur Verfügung über den Nachlass berechtigt. Im Gegensatz dazu belegt der Erbschein lediglich Ihre Stellung als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe. Für die Eintragungsbewilligung im Grundbuchamt reicht die Vorlage der notariell beurkundeten Vollmachtsurkunde aus. Das Gesetz schützt dadurch den starken Rechtsschein, den die notarielle Urkunde erzeugt. Dritte, etwa der Käufer, dürfen sich auf diesen extern sichtbaren Nachweis der Vertretungsmacht verlassen.
Konkret bedeutet das, dass Sie im Kaufvertrag ausschließlich in der Funktion des Vertreters des verstorbenen Eigentümers handeln müssen. Auch wenn Sie selbst Alleinerbe sind, ist diese bewusste Rollenwahl entscheidend. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte dies in einem wichtigen Beschluss: Die Richter entschieden, dass die Erbenstellung die Vollmacht nicht automatisch auslöscht (Konfusion), solange die Bevollmächtigte die Vertretungsmacht als alleinige Legitimation sauber trennt.
Um spätere Konflikte mit dem Grundbuchamt zu vermeiden, vollziehen Sie alle Rechtsgeschäfte ausschließlich auf Basis der transmortalen Vollmachtsurkunde.
Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Kann ich ein geerbtes Grundstück mit einer transmortalen Vollmacht verkaufen, ohne einen Erbschein?
Ja, Sie können ein geerbtes Grundstück mithilfe einer transmortalen Vollmacht verkaufen, ohne zuvor einen Erbschein beantragen zu müssen. Die Vollmachtsurkunde ersetzt gerade diesen zeitaufwendigen Nachweis der Erbenstellung. Der Fortbestand der Vollmacht über den Tod hinaus sichert die schnelle Handlungsfähigkeit der Bevollmächtigten. Sie müssen dabei jedoch eine klare juristische Rolle einnehmen, um den Prozess vor dem Grundbuchamt rechtssicher zu gestalten.
Die Regel: Der Erbschein dient ausschließlich dem Nachweis, wer Eigentümer des Nachlasses geworden ist. Die notariell beurkundete Vollmacht belegt hingegen die Vertretungsbefugnis gegenüber dem Nachlass. Für Immobiliengeschäfte ist der starke Rechtsschein entscheidend, den die notarielle Urkunde nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erzeugt. Solange dieser Rechtsschein nicht durch eine explizite Handlung zerstört wurde, muss das Grundbuchamt die Legitimation anerkennen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte diese Praxis, selbst wenn der Bevollmächtigte zugleich der Alleinerbe ist. Entscheidend ist, dass Sie im Kaufvertrag ausschließlich als Vertreter des Verstorbenen auftreten und sich nicht auf Ihre Erbenstellung berufen. Handeln Sie strikt in dieser Rolle, können Sie das Grundstück als Rechtshandlung des Nachlasses veräußern. Eine Vermischung der Rollen – also das gleichzeitige Berufen auf Erbschaft und Vollmacht – sollten Sie zwingend vermeiden.
Prüfen Sie Ihre Vollmacht auf die notarielle Beurkundung und stellen Sie sicher, dass Sie bei Immobiliengeschäften konsequent die Rolle des Bevollmächtigten einhalten.
Kann ich ein geerbtes Grundstück mit einer transmortalen Vollmacht verkaufen, ohne einen Erbschein?
Ja, eine notariell beurkundete transmortale Vollmacht ermöglicht den Verkauf eines Grundstücks aus dem Nachlass, ohne dass Sie einen Erbschein vorlegen müssen. Dieser Mechanismus ist die zentrale Stärke der Vollmacht, da er schnelle Handlungsfähigkeit garantiert. Voraussetzung ist, dass Sie im Kaufvertrag formal korrekt und ausschließlich als Vertreter des Verstorbenen handeln.
Das Grundbuchamt benötigt für die Eigentumsübertragung einen sicheren Nachweis der Vertretungsbefugnis. Während der Erbschein die Erbenstellung bestätigt, liefert die notarielle Urkunde den notwendigen Rechtsschein Ihrer Befugnis, über den Tod hinaus zu handeln. Das Gesetz schützt das Vertrauen Dritter in diese Urkunde. Deshalb genügt die notarielle Vollmacht als Grundlage, um die Eintragungsbewilligung für das Grundbuchamt zu erzeugen, die für den Verkauf erforderlich ist.
Nehmen wir an, Sie sind Alleinerbe und Bevollmächtigter zugleich. Sie müssen Ihre Rollen strikt trennen, um die Gültigkeit der Vollmacht zu wahren. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte diesen Weg, als eine Witwe ein Grundstück verkaufte. Sie trat im Vertrag ausdrücklich nur im Namen ihres verstorbenen Mannes auf. Diese saubere Trennung vermeidet das juristische Argument der sogenannten Konfusion, da Sie nicht gleichzeitig als Erbin und Vertreter agieren.
Nutzen Sie die Vollmacht ausschließlich, um den Nachlass zu verwalten, und berufen Sie sich bei Immobiliengeschäften niemals zusätzlich auf Ihre Erbenstellung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung ist ein Vermerk im Grundbuch, der den vertraglichen Anspruch eines Käufers auf Übereignung eines Grundstücks gegenüber Dritten rechtswirksam absichert. Dieses Sicherungsmittel verhindert effektiv, dass der Verkäufer das Grundstück in der Zeit zwischen Kaufvertrag und tatsächlicher Eigentumsumschreibung noch an jemand anderen veräußert oder belastet. Das Gesetz will damit Rechtssicherheit für Käufer schaffen, lange bevor die grundbuchlichen Formalitäten abgeschlossen sind.
Beispiel:
Das Grundbuchamt weigerte sich zunächst, die Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin einzutragen, da es die Vertretungsmacht der Erbin anzweifelte.
Eintragungsbewilligung
Juristen verstehen unter der Eintragungsbewilligung die formelle Erklärung des aktuellen Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er mit einer geplanten Änderung im Grundbuch (etwa der Eigentumsübertragung) einverstanden ist. Das Grundbuchverfahren verlangt diesen Nachweis zwingend (§ 19 GBO), um sicherzustellen, dass keine Eintragungen ohne Zustimmung der betroffenen Rechtspersonen erfolgen können.
Beispiel:
Die im notariellen Kaufvertrag enthaltene Eintragungsbewilligung wurde nach Ansicht des OLG Brandenburg bereits beim Abschluss des Geschäfts wirksam, unabhängig davon, wann das Grundbuchamt den Antrag erhielt.
Konfusion
Konfusion beschreibt im juristischen Sinne die Situation, in der zwei verschiedene, normalerweise getrennte Rechtspositionen in ein und derselben Person zusammenfallen, wie etwa bei der Vereinigung von Gläubiger und Schuldner. Normalerweise führt diese Verschmelzung dazu, dass eine Verpflichtung oder Vertretungsrolle automatisch erlischt, weil eine Person nicht gegen sich selbst handeln kann.
Beispiel:
Das Grundbuchamt argumentierte fälschlicherweise mit der Konfusion, da die Ehefrau sowohl Bevollmächtigte als auch Alleinerbin und damit neue Eigentümerin des Grundstücks geworden sei.
Rechtsschein
Der Rechtsschein ist ein juristisches Prinzip, das das schützenswerte Vertrauen des Geschäftsverkehrs in eine äußerlich erkennbare Tatsache oder eine Urkunde begründet, selbst wenn die tatsächliche Rechtslage abweicht. Dieses Prinzip dient dem Schutz Dritter und der Verkehrssicherheit, wobei notariell beurkundete Vollmachten gemäß § 171 BGB einen besonders starken Rechtsschein erzeugen.
Beispiel:
Der ungebrochene Rechtsschein der notariellen Generalvollmacht war das zentrale Argument des OLG Brandenburg, da sich der Käufer auf die Gültigkeit der Urkunde verlassen durfte.
Transmortale Vollmacht
Eine Transmortale Vollmacht ist eine Generalvollmacht, die der Vollmachtgeber ausdrücklich so formuliert hat, dass ihre Gültigkeit über seinen Tod hinaus fortbesteht und somit die Erben bindet. Diese spezielle Vorsorge dient primär dazu, dem Bevollmächtigten Handlungsfähigkeit zu verleihen, damit dringende Geschäfte im Nachlass schnell geregelt werden können, bevor ein langwieriger Erbschein vorliegt.
Beispiel:
Gestützt auf die transmortale Vollmacht konnte die Witwe das Grundstück im Namen ihres verstorbenen Mannes verkaufen, ohne dem Grundbuchamt ihre neue Erbenstellung nachweisen zu müssen.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 5 W 116/24 – Beschluss vom 8.1.2025
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