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Testamentsvollstreckung – Nachweis der Beendigung

Testamentsvollstreckung: Nachweis der Beendigung durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg

Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde bezüglich der Beendigung der Testamentsvollstreckung zurück, stellte jedoch fest, dass die Beseitigung des Eintragungshindernisses im Grundbuch auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg nachgewiesen werden kann. Die Entscheidung hebt die Bedeutung der Rechtskraft und die formalen Anforderungen an den Nachweis der Beendigung einer Testamentsvollstreckung hervor.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 266 – 269/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde gegen die Beendigung der Testamentsvollstreckung wurde zurückgewiesen.
  2. Nachweis der Beendigung muss durch eine beglaubigte Abschrift eines rechtskräftigen Beschlusses erfolgen.
  3. Das Amtsgericht Schöneberg spielte eine zentrale Rolle bei der Feststellung der Rechtskraft.
  4. Die Testamentsvollstreckung kann durch Zeitablauf enden, hier nach 30 Jahren.
  5. Unterscheidung zwischen Dauervollstreckung und Abwicklungsvollstreckung ist relevant.
  6. Die Eintragung im Grundbuch erfordert strenge Nachweisführung.
  7. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes war dem Grunde nach korrekt.
  8. Mögliche Unrichtigkeit im Grundbuch muss lückenlos nachgewiesen werden.

Testamentsvollstreckung: Herausforderungen bei der Beendigung und dem Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt

Die Testamentsvollstreckung ist ein wichtiges Instrument im Erbrecht, um den Nachlass eines Verstorbenen ordnungsgemäß zu verwalten und zu verteilen. Doch wie bei jedem anderen Rechtsverhältnis muss auch die Testamentsvollstreckung irgendwann einmal beendet werden. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, wie der Nachweis der Beendigung gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden kann, um die Beschränkung der Verfügungsmacht der Grundstückseigentümer aus dem Grundbuch zu löschen.

Die Beendigung der Testamentsvollstreckung erfordert einen Nachweis, der gegenüber verschiedenen Institutionen erbracht werden muss. Dazu gehört insbesondere das Grundbuchamt, das einen Vermerk über die Beendigung der Testamentsvollstreckung verlangt. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung des Nachlassgerichts oder die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses mit einem Vermerk über die Beendigung, der von einem Richter unterzeichnet ist, erbracht werden.

Es ist wichtig, den Nachweis sorgfältig zu erbringen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Nachlasses zu vermeiden. Dabei sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Schritte korrekt durchgeführt werden.

Ein detaillierterer Einblick in ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann Ihnen dabei helfen, die rechtlichen Herausforderungen besser zu verstehen und sich auf mögliche Schwierigkeiten vorzubereiten.

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Die Rolle des Amtsgerichts Schöneberg im Fall der Testamentsvollstreckung

Im Kern des vorliegenden Falles stand die Frage der Beendigung einer Testamentsvollstreckung, die vom Amtsgericht Schöneberg bearbeitet wurde. Die Hauptbeteiligten, eingetragen als Erbengemeinschaft im Grundbuch von Tempelhof, standen vor der Herausforderung, die Beendigung dieser Testamentsvollstreckung nachzuweisen. Der Fall nahm eine Wendung, als das Amtsgericht Schöneberg am 23. August 2011 einen Beschluss fasste, der die Testamentsvollstreckung aufgrund des Zeitablaufs von 30 Jahren für beendet erklärte. Dies war ein entscheidender Punkt, da eine Dauervollstreckung, anders als die normale Abwicklungsvollstreckung, nach dieser Zeitspanne unwirksam wird.

Die Herausforderung der Nachweisführung im Grundbuchverfahren

Das rechtliche Problem entstand, als das Grundbuchamt von den Beteiligten verlangte, die Beendigung der Testamentsvollstreckung in öffentlicher Urkunde nachzuweisen, was zu einer Zwischenverfügung führte. Die Komplexität des Falles lag in der Notwendigkeit, die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags nachzuweisen. Hierfür reicht kein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern es bedarf eines lückenlosen Nachweises. Dies stellt eine Herausforderung dar, da der Testamentsvollstrecker nicht auf den Vermerk im Grundbuch verzichten kann, und somit die Beweislast sehr hoch ist.

Zwischenverfügungen und ihre Bedeutung im Kontext der Testamentsvollstreckung

Interessant in diesem Zusammenhang sind die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes, die eine wichtige Rolle in der rechtlichen Auseinandersetzung spielten. Das Grundbuchamt hielt in seiner Zwischenverfügung vom 25. April 2014 fest, dass der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch die Vorlage eines Erbscheins ohne Hinweis auf Testamentsvollstreckung oder die Genehmigung des Testamentsvollstreckers erbracht werden muss. Hierbei wurde auf die strenge Nachweisführung im Grundbuchverfahren hingewiesen, die nicht nur die Richtigkeit der neuen Eintragung bestätigen, sondern auch alle möglichen Gegenargumente ausräumen muss.

Entscheidung des Kammergerichts Berlin und ihre Tragweite

Das Kammergericht Berlin traf schließlich die Entscheidung, dass die Beschwerde der Beteiligten nur teilweise erfolgreich war. Es stellte klar, dass neben dem von dem Grundbuchamt geforderten Erbschein auch der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg als Beweismittel dienen kann. Dies unterstreicht die Bedeutung der Rechtskraft in solchen Fällen und die Notwendigkeit, alle Beweismittel sorgfältig zu prüfen und zu berücksichtigen.

Fazit: Der vorliegende Fall zeigt die Komplexität und die strengen Anforderungen im Grundbuchverfahren auf. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin verdeutlicht, wie wichtig eine genaue Prüfung und der Einsatz verschiedener Beweismittel im Zusammenhang mit der Beendigung einer Testamentsvollstreckung sind. Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg und die anschließende rechtliche Behandlung dieses Beschlusses sind beispielhaft für die Herausforderungen in solchen Fällen.

Für weitere Informationen und Details kann der vollständige Text des Urteils eingesehen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist eine Testamentsvollstreckung und welche Funktionen hat ein Testamentsvollstrecker?

Eine Testamentsvollstreckung ist ein im deutschen Erbrecht verankertes Instrument, das dazu dient, den letzten Willen eines Verstorbenen (Erblassers) umzusetzen. Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, deren Aufgabe es ist, den Nachlass gemäß den Anordnungen des Erblassers zu verwalten und zu verteilen.

Funktionen und Aufgaben eines Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat eine Reihe von Funktionen und Aufgaben, die sich aus dem Willen des Erblassers und den gesetzlichen Vorgaben ergeben:

  • Nachlassverwaltung: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, sichert Vermögenswerte und sorgt für die Bezahlung von Schulden und Verbindlichkeiten des Nachlasses.
  • Erbauseinandersetzung: Er bewirkt die Auseinandersetzung unter den Erben, d.h., er verteilt den Nachlass gemäß den testamentarischen Anordnungen.
  • Erfüllung letztwilliger Verfügungen: Der Testamentsvollstrecker führt die im Testament festgelegten Verfügungen aus, wie z.B. die Auszahlung von Vermächtnissen.
  • Vertretung in Rechtsangelegenheiten: Er besitzt die Aktiv- und Passivlegitimation für Prozesse, die den Nachlass betreffen, und kann im Namen der Erben handeln.
  • Steuerliche Pflichten: Zu den Aufgaben gehört auch die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und die Sorge für die Bezahlung der Erbschaftsteuer.
  • Informations- und Rechenschaftspflicht: Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
  • Schutz vor Zugriff Dritter: Durch die Testamentsvollstreckung kann der Zugriff von Gläubigern der Erben auf den Nachlass eingeschränkt werden.
  • 8. Dauertestamentsvollstreckung: In manchen Fällen kann eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden, die für einen längeren Zeitraum, maximal jedoch für 30 Jahre, die Verwaltung des Nachlasses übernimmt.
  • Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung: Wenn der Testamentsvollstrecker nur die Erfüllung der Pflichten überwacht, ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, spricht man von einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann insbesondere in komplexen Erbfällen oder bei einer potenziell konfliktträchtigen Erbengemeinschaft sinnvoll sein, um den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Der Testamentsvollstrecker ist zur Neutralität und Objektivität verpflichtet und kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwischen den Parteien vermitteln.

Wann endet eine Testamentsvollstreckung und welche Rolle spielt der Zeitablauf dabei?

Die Beendigung einer Testamentsvollstreckung kann auf verschiedene Weisen erfolgen und ist maßgeblich von den Anordnungen des Erblassers sowie von gesetzlichen Regelungen abhängig.

Beendigung durch Aufgabenerfüllung

Die Testamentsvollstreckung endet in der Regel, wenn der Testamentsvollstrecker alle ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt hat. Dies umfasst die Verwaltung des Nachlasses, die Erfüllung letztwilliger Verfügungen und die Auseinandersetzung unter den Erben.

Beendigung durch Zeitablauf

Eine Dauertestamentsvollstreckung endet spätestens nach 30 Jahren seit dem Eintritt des Erbfalls, es sei denn, der Erblasser hat eine kürzere Frist festgelegt. Der Erblasser kann auch spezifische Ereignisse festlegen, bei deren Eintreten die Testamentsvollstreckung endet, wie beispielsweise das Erreichen eines bestimmten Lebensalters durch einen Miterben.

Beendigung durch Tod des Testamentsvollstreckers

Mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet dessen Amt. Ist ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt, setzt dieser die Testamentsvollstreckung fort. Andernfalls kann das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker ernennen.

Beendigung durch Kündigung oder Entlassung

Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit kündigen. Ebenso können Erben bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers, dessen Entlassung beim Nachlassgericht beantragen.

Sonstige Beendigungsgründe

Die Testamentsvollstreckung kann auch durch andere im Gesetz oder vom Erblasser festgelegte Umstände beendet werden, wie beispielsweise den Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen, die als Testamentsvollstrecker fungieren.

Die Rolle des Zeitablaufs ist somit in der Dauer der Testamentsvollstreckung verankert, sei es durch die gesetzliche Höchstdauer von 30 Jahren oder durch vom Erblasser bestimmte Fristen und Ereignisse. Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung haben die Erben uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Nachlass, und der Schutz vor Zugriffen Dritter entfällt.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 1 W 266 – 269/14 – Beschluss vom 09.12.2014

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beseitigung des Eintragungshindernisses auch durch Vorlage der beglaubigten Abschrift des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. August 2011 – 67/63 VI 587/80 – nachgewiesen werden kann. Insoweit wird eine weitere Frist von einem Monat gesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 wurden am 10. Juni 1982 auf Grund der Auflassung vom 12. Mai 1982 – UR-Nr. 1… /1… des Notars P… K… in Berlin „nach Maßgabe des Erbscheins vom 27.11.1981“ des Amtsgerichts Schöneberg – 63 VI 651/81 – in Erbengemeinschaft im Grundbuch von Tempelhof Blatt 1… eingetragen. Zugleich wurde in Abt. II lfd. Nr. 7 vermerkt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Testamentsvollstrecker war der Beteiligte zu 1, dem das Amtsgericht Schöneberg am 21. Oktober 1980 zu 63 VI 587/80 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ohne weitere Zusätze erteilt hatte.

Nach Aufteilung des Grundstücks gemäß § 8 WEG wurden u.a. die im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbücher angelegt, in denen die Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer sowie in Abt. II lfd. Nr. 2 der Testamentsvollstreckervermerk eingetragen sind.

Am 26. November 2013 schlossen die Beteiligten zur UR-Nr. 6… /2… des Notars Dr. A… N… in Berlin einen Erbauseinandersetzungsvertrag und ließen u.a. die hiesigen Wohnungseigentumsrechte auf den Beteiligten zu 1 auf. Die Beteiligten gingen dabei davon aus, dass die Testamentsvollstreckung durch Zeitablauf beendet sei.

Am 25. März 2014 hat Notar Dr. N… u.a. beantragt, die Testamentsvollstreckervermerke in den Grundbüchern zu löschen und das Eigentum auf den Beteiligten zu 1 umzuschreiben. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 u.a. den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung in öffentlicher Urkunde durch Vorlage eines Erbscheins ohne Hinweis auf eine Testamentsvollstreckung oder die Genehmigung des Testamentsvollstreckers unter Beifügung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erfordert. Hieran hat das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 25. April 2014 festgehalten. Dagegen richtet sich die im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 mit dem Einwand, es sei Dauervollstreckung angeordnet gewesen, die nach Ablauf von 30 Jahren beendet sei. Aus diesem Grund habe das Amtsgericht Schöneberg mit Beschluss vom 23. August 2011 die Erteilung eines Zeugnisses über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zurückgewiesen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2014 nicht abgeholfen.

II.

1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist.

a) Die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 GBO. Da der Testamentsvollstrecker auf die Eintragung des Vermerks nicht verzichten kann (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 52, Rdn. 15), kommt eine Löschung auf Grund dessen Bewilligung, § 19 GBO, nicht in Betracht (Schaub, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 52, Rdn. 96; Weidlich, MittBayNot 2007, 513). Die in der UR-Nr. 6… /2… auch enthaltene Löschungsbewilligung geht insoweit ins Leere.

Nach allgemeiner und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Ansicht sind an die Führung des Unrichtigkeitsnachweises strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Der Antragsteller muss sämtliche Umstände nachweisen, welche die Grundbuchunrichtigkeit begründen, und zudem lückenlos alle nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeiten ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 1 W 557/03 – KG-Report 2004, 544). Der Nachweis ist in der Form des § 29 GBO zu führen (Senat, Beschluss vom 9. August 2012 – 1 W 113/11 – BeckRS 2012, 18405; Weidlich, a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend.

aa) Eine Einigung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben über die Beendigung des Amts ist rechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2225, Rdn. 4; Schaub, a.a.O., § 52, Rdn. 101). Die entsprechenden Erklärungen der Beteiligten zur UR-Nr. 6… /2… des Notars Dr. A… N… vom 26. November 2013 sind deshalb zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ebenfalls nicht geeignet.

bb) Allerdings wird eine von dem Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, § 2210 S. 1 BGB, was vorliegend der Fall ist. Dann muss es sich aber um eine – vom Regeltyp der Abwicklungsvollstreckung abweichende – Dauervollstreckung nach § 2209 BGB handeln. Ob der Erblasser hier eine solche Anordnung getroffen hat, haben die Beteiligten bislang lediglich behauptet, in der erforderlichen Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO jedoch nicht nachgewiesen.

In den Akten befindet sich die beglaubigte Kopie der ersten Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 21. Oktober 1980. Daraus ergibt sich keine Anordnung einer Dauervollstreckung. Enthält ein Zeugnis aber insoweit keine Angaben, so kommt damit zum Ausdruck, dass dem Testamentsvollstrecker die Befugnisse nach §§ 2203 bis 2206 BGB zustehen, also die nach dem gesetzlichen Regeltyp mit seinem Amt verbundenen Befugnisse, aber auch nur diese, also nicht die eines Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckers im Sinne des § 2209 BGB (Senat, Beschluss vom 7. März 1991 – 1 W 3124/88 – OLGZ 1991, 261, 267; J. Mayer, Münchener Kommentar, BGB 6. Aufl., § 2368, Rdnr. 35; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2368, Rdnr. 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 3464).

b) Vor diesem Hintergrund war der Erlass einer Zwischenverfügung dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Allerdings hat das Grundbuchamt nicht sämtliche zur Beseitigung des Eintragungshindernisses geeigneten Mittel bezeichnet. Bestehen mehrere Möglichkeiten, sind alle aufzuzeigen (Demharter, a.a.O., § 18, Rdn. 31; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 451). Wird dies von dem Grundbuchamt unterlassen, kann die Zwischenverfügung durch das Beschwerdegericht ergänzt werden (BayObLG, NJW-RR 1990, 906, 907; Demharter, a.a.O.). So ist es hier. Die Beseitigung des Eintragungshindernisses kann – neben dem von dem Grundbuchamt bereits erwähnten Erbschein ohne Hinweis auf eine Testamentsvollstreckung (vgl. hierzu Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3473 Fußnote 27) – auch durch den Nachweis des Eintritts der Rechtskraft, vgl. § 46 FamFG, des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg – Nachlassgericht – vom 23. August 2011 in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO erbracht werden.

Im Grundbuchverfahren kommt dem Testamentsvollstreckerzeugnis wie dem Erbschein volle Beweiskraft zu, § 35 Abs. 1 und 2 GBO (Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3464; Demharter, a.a.O., § 35, Rdn. 62). Jedoch wird das Zeugnis mit der Beendigung des Amts kraftlos, § 2368 Abs. 3 HS 2 BGB. Dies kann auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt nicht unberücksichtigt bleiben (OLG München, ZEV 2006, 173, 174). Allerdings muss die Beendigung der Testamentsvollstreckung zur vollen Überzeugung des Grundbuchamts feststehen (Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3464). Im Hinblick auf die Regelungen in §§ 35 Abs. 2, 29 Abs. 1 S. 2 GBO bedarf es hierzu des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

Eine solche Urkunde kann der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23. August 2011 sein. Damit ist der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Zeugnisses über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zurückgewiesen worden, weil die Testamentsvollstreckung wegen Zeitablaufs beendet sei. Das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 21. Oktober 1980 weise in unzutreffender Weise den Umstand der Dauervollstreckung nicht aus. Eine Auseinandersetzungsvollstreckung im Anschluss an die Dauervollstreckung habe der Erblasser nicht angeordnet.

Aus der funktionellen Zuständigkeitsverteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht folgt, dass letzterem die vorrangige Kompetenz in der Beurteilung zukommt, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist und ob sie noch besteht (vgl. Zimmermann, ZEV 2006, 174, 175; Demharter, a.a.O., § 35, Rdn. 46). Die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann deshalb durch den Beschluss des Nachlassgerichts nachgewiesen werden. Der hiesige Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen, in denen eine Befristung der Testamentsvollstreckung von dem Erblasser angeordnet, diese aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis aber nicht ersichtlich ist. Wegen des Vorrangs der nachlassgerichtlichen Entscheidung kann ein Testamentsvollstreckervermerk dann nicht gelöscht werden (vgl. Demharter, a.a.O., § 52, Rdn. 31). Hier ist es jedoch anders, weil mit dem Beschluss vom 23. August 2011 eine Entscheidung des Nachlassgerichts vorliegt, die den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zum Gegenstand hatte. Letztlich gilt insoweit nichts anderes, als wenn das Nachlassgericht die Beendigung der Testamentsvollstreckung auf dem Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt hätte, was als Nachweis zur Löschung des Vermerks im Grundbuch in jedem Fall ausreichend gewesen wäre (Demharter, a.a.O.).

Der Beschluss des Nachlassgerichts kann im Grundbuchverfahren jedoch erst dann verwendet werden, wenn er in öffentlicher Form zur Akte gereicht wird, § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, und nachgewiesen worden ist, dass er in Rechtskraft erwachsen ist, was durch ein entsprechendes Zeugnis belegt werden kann, § 46 FamFG. Mit dem Rechtskraftzeugnis wird ausgeschlossen, dass es eine andere Interpretation der testamentarischen Anordnungen durch das für Nachlasssachen zuständige Beschwerdegericht gibt.

2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 61, 31 Abs. 3 GNotKG.

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