Skip to content

Testamentsvollstreckerzeugnis: Alle Kosten in einer Tabelle

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein wichtiges Dokument im Erbrecht. Es bestätigt die Befugnis des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen. Doch welche Kosten fallen bei der Beantragung und Ausstellung dieses Zeugnisses an?

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Hauptfaktor der die Kosten beeinflusst, ist der Nachlasswert.
  • Den Geschäftswert berechnet man, indem man 20 % des Nachlasswertes berechnet.
  • Mit dem Geschäftswert schaut man in der Tabelle Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2, Tabelle B (hier zu finden).
  • In der linken Spalte sucht man nach dem berechneten Geschäftswert und in der Spalte „Tabelle B“ findet man die Kosten für das Testamentsvollstreckerzeugnis.
  • Wichtig: Neben dieser Grundgebühr können noch andere Kosten für Notar, Auslagen und andere Dinge entstehen.
Erfolge – Gemeinsam die Zukunft planen (Symbolbild: Midjourney KI).
Erfolge – Gemeinsam die Zukunft planen (Symbolbild: Midjourney KI).

Kostentabelle für das Testamentsvollstreckerzeugnis

Die Kosten für ein Testamentsvollstreckerzeugnis richten sich nach dem Wert des Nachlasses und dem daraus berechneten Geschäftswert. Hier eine Übersicht für verschiedene Nachlasswerte:

NachlasswertBerechnungsgrundlage (20%)Gebühr nach GNotKG (Tab. B)
1.00020015,00
5.0001.00027,00
7.5001.50027,00
10.0002.00027,00
15.0003.00045,00
25.0005.00075,00
35.0007.00075,00
50.00010.00075,00
70.00014.000135,00
100.00020.000165,00
150.00030.000165,00
200.00040.000165,00
300.00060.000165,00
450.00090.000273,00
500.000100.000273,00
600.000120.000273,00
750.000150.000435,00
1.000.000200.000435,00
1.500.000300.000935,00
2.000.000400.000935,00
3.000.000600.0002.115,00
4.000.000800.0002.115,00
5.000.0001.000.0002.115,00
6.000.0001.200.0002.535,00
7.000.0001.400.0002.535,00
8.000.0001.600.0002.535,00
9.000.0001.800.0002.955,00
10.000.0002.000.0002.955,00

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Tabelle nur die Grundgebühren darstellt. Zusätzliche Kosten können entstehen, etwa für Auslagen, Kopien oder bei besonders umfangreichen Verfahren. Die Notargebühr fällt zusätzlich an, wenn ein Notar bei der Beantragung des Testamentsvollstreckerzeugnisses hinzugezogen wird.

Wie setzen sich die Kosten zusammen?

Die Kosten für ein Testamentsvollstreckerzeugnis setzen sich aus verschiedenen Gebühren zusammen, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet werden. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

1. Grundgebühr

Für die erstmalige Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses fällt eine 1,0-Gebühr gemäß Nr. 12210 der Kostentabelle B des GNotKG an. Die Tabelle können Sie hier einsehen. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.

2. Zusätzliche Gebühren

Wenn ein weiteres Testamentsvollstreckerzeugnis zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden muss, fällt eine 0,3-Gebühr nach Nr. 12213 der Kostentabelle B an.

3. Geschäftswert

Der Geschäftswert für das Verfahren zur Ausstellung beträgt 20 % des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Dies ist in § 40 Abs. 5 GNotKG geregelt.

4. Zusätzliche Festgebühr

Für die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt, wird eine zusätzliche Festgebühr von 50 € erhoben, die neben der Grundgebühr anfallen kann.

Zusammengefasst hängen die Kosten für ein Testamentsvollstreckerzeugnis hauptsächlich vom Nachlasswert ab und beinhalten sowohl eine Grundgebühr als auch mögliche zusätzliche Gebühren für spätere Ausstellungen und Bestätigungen.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Kann ein Testamentsvollstrecker auch ohne Testamentsvollstreckerzeugnis handeln?

Ein Testamentsvollstrecker benötigt in der Regel das Testamentsvollstreckerzeugnis, um rechtlich wirksam handeln zu können. Ohne dieses Zeugnis kann er möglicherweise keine Entscheidungen im Namen des Nachlasses treffen oder Vermögenswerte verwalten.

Was passiert, wenn es keinen Testamentsvollstrecker gibt?

Wenn im Testament kein Testamentsvollstrecker benannt ist, können die Erben einen Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht beantragen. Alternativ kann das Gericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, um die Nachlassverwaltung zu übernehmen.

Wie kann ich als Erbe einen Testamentsvollstrecker anfechten?

Als Erbe können Sie einen Testamentsvollstrecker anfechten, indem Sie beim Nachlassgericht einen Antrag auf Anfechtung stellen. Dies kann auf der Grundlage von Gründen wie Unfähigkeit, Interessenkonflikten oder Missbrauch von Befugnissen geschehen, wobei Beweise vorgelegt werden müssen, um Ihre Ansprüche zu untermauern.

Wer trägt die Kosten für das Testamentsvollstreckerzeugnis?

Die Kosten für das Testamentsvollstreckerzeugnis werden in der Regel aus dem Nachlass selbst beglichen, sodass die Erben nicht persönlich dafür aufkommen müssen.

Wie lange dauert die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses?

Die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen, da das Nachlassgericht die Erben anhören muss, um eventuelle Einwände gegen die Testamentsvollstreckung zu klären.

Wo kann ich ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen?

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt, welches sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet.

Wer ist berechtigt, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen?

Der Testamentsvollstrecker selbst ist berechtigt, das Zeugnis zu beantragen. Bei mehreren Testamentsvollstreckern kann jeder einzeln einen Antrag stellen, während Erben nicht antragsberechtigt sind.

Was beinhaltet ein Testamentsvollstreckerzeugnis?

Das Testamentsvollstreckerzeugnis enthält Informationen wie den Namen des Erblassers, den Namen des Testamentsvollstreckers sowie die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers.

Wie wird der Geschäftswert für das Testamentsvollstreckerzeugnis berechnet?

Der Geschäftswert für das Testamentsvollstreckerzeugnis beträgt in der Regel 20 % des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden.

Benötigt ein Testamentsvollstrecker zusätzlich eine Vollmacht?

Eine zusätzliche Vollmacht kann hilfreich sein, um während der Zeit zwischen Beantragung und Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses handlungsfähig zu bleiben. Diese Vollmacht muss jedoch vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung erteilt werden.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!