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Testamentsbeurkundung – Geburtsurkundenanforderung vom Standesamt ohne Vollmacht

Ein Notar scheitert vor Gericht bei dem Versuch, ohne Vollmacht eine Geburtsurkunde für einen Mandanten zu erhalten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt, dass Notare bei der Anforderung von Urkunden nicht als Behörde handeln und daher eine Vollmacht benötigen. Damit wird eine klare Grenze für die Befugnisse von Notaren gezogen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Notar beantragte eine Geburtsurkunde zur Registrierung eines Testaments im Zentralen Testamentsregister.
  • Das Standesamt verweigerte die Ausstellung, da keine Vollmacht und kein Kostenvorschuss vorgelegt wurden.
  • Der Notar argumentierte, dass er aufgrund seiner Behördeigenschaft keine Vollmacht benötige.
  • Das Amtsgericht wies den Antrag des Notars auf gerichtliche Anweisung zurück und bestätigte die Ablehnung des Standesamts.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Notar nicht als Behörde tätig war, sondern im Interesse eines privaten Auftraggebers handelte.
  • Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einer Einzelfallbetrachtung der Rolle des Notars.
  • Die Praxis der Standesämter erschwert die Wahrnehmung notarieller Aufgaben und könnte die Auffindbarkeit von Testamenten gefährden.
  • Es wurde die Notwendigkeit einer einheitlichen Handhabung, ähnlich wie bei Nachlassgerichten, angemerkt.
  • Der Beschluss zeigt die rechtlichen Grenzen für Notare bei der Beschaffung von persönlichen Urkunden.
  • Die Entscheidung könnte langfristige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Notaren und Standesämtern haben.

Testamentsbeurkundung und Geburtsurkunden: Ein Fall zur Erleichterung im Erbrecht

Testamentsbeurkundung
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Testamentsbeurkundung ist ein zentraler Bestandteil des Erbrechts und spielt eine entscheidende Rolle bei der Regelung des Nachlasses. In Deutschland müssen rechtliche Dokumente wie Testamente notariell beurkundet werden, um ihre Gültigkeit zu gewährleisten. Besonders in Familienangelegenheiten, etwa bei der Eheschließung oder Lebenspartnerschaften, ist es wichtig, amtliche Urkunden wie Geburtsurkunden zu beschaffen. Diese Urkunden sind oftmals erforderlich, um den Familienstand im Personenstandsregister korrekt zu erfassen und um den Erbschein zu beantragen.

Bei der Anforderung von Geburtsurkunden kann es vorkommen, dass Personen, die einen Antrag stellen möchten, dazu eine Vollmacht benötigen. In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, die Geburtsurkunde direkt beim Standesamt online zu beantragen, ohne dass eine Vollmacht erforderlich ist. Solche Regelungen sind besonders hilfreich, um bürokratische Hürden zu überwinden und eine schnellere Nachlassverwaltung zu ermöglichen. Die digitale Antragstellung spart Zeit und vereinfacht den Prozess erheblich.

Angesichts dieser Aspekte wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Testamentsbeurkundung sowie die Anforderung von Geburtsurkunden ohne Vollmacht näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Notar scheitert mit Forderung nach Geburtsurkunde ohne Vollmacht

Ein Notar aus L. ist vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Versuch gescheitert, ohne Vorlage einer Vollmacht eine Geburtsurkunde für einen Mandanten zu erhalten. Der Notar hatte nach der Beurkundung eines Testaments beim zuständigen Standesamt die Geburtsurkunde des Testierenden angefordert, um diese für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) zu verwenden.

Standesamt verweigert Herausgabe – Notar sieht sich als Behörde

Das Standesamt verweigerte die Herausgabe der Urkunde mit der Begründung, dass hierfür eine Vollmacht vorzulegen und ein Kostenvorschuss zu leisten sei. Der Notar vertrat die Auffassung, dass er aufgrund seiner Behördeneigenschaft nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) keine Vollmacht benötige. Eine Fachaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Landratsamt blieb erfolglos.

Gerichte bestätigen Rechtsauffassung des Standesamtes

Sowohl das Amtsgericht Konstanz als auch das OLG Karlsruhe bestätigten in ihren Entscheidungen die Rechtsauffassung des Standesamtes. Das OLG führte aus, dass sich aus der Systematik der §§ 34a Beurkundungsgesetz, 78d Bundesnotarordnung in Verbindung mit den §§ 2, 5 der Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (ZTRV) ergebe, dass der Notar bei der Anforderung der Geburtsurkunde nicht als Behörde im Sinne des § 65 Abs. 1 PStG tätig geworden sei.

Keine Nachforschungspflicht des Notars bei Meldung ans ZTR

Das Gericht betonte, dass den Notar hinsichtlich des Meldeverfahrens zum ZTR zwar Pflichten träfen, hierzu jedoch nicht die Einholung einer Geburtsurkunde zähle. Nach § 2 Abs. 3 ZTRV schulde der Notar als Melder nur die Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers, ohne weitergehende Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten.

Kein allgemeiner Rechtsgrundsatz für vereinfachten Urkundenzugang

Das OLG wies auch die Argumentation des Notars zurück, wonach aus anderen Rechtsvorschriften ein allgemeiner Grundsatz abzuleiten sei, dass Notare im Rahmen ihrer Beurkundungstätigkeit ohne Vollmachtsvorlage alle zum Vollzug ihrer Urkunden erforderlichen Schritte unternehmen könnten. Ein Bedürfnis nach einer Regelung zur Vereinfachung der Antragstellung sei nicht erkennbar.

Kein rechtliches Interesse des Notars an Geburtsurkunde

Schließlich verneinte das Gericht auch ein eigenes rechtliches Interesse des Notars an der Erteilung einer Geburtsurkunde nach § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG. Die Beibringung der Geburtsregisternummer falle in den Verantwortungsbereich des Antragstellers, weshalb auch der Hinweis des Notars auf drohende Amtshaftungsansprüche nicht verfange.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass Notare bei der Anforderung von Geburtsurkunden für das Zentrale Testamentsregister nicht als Behörde handeln und somit eine Vollmacht benötigen. Es präzisiert die Grenzen notarieller Befugnisse und betont, dass die Beschaffung personenbezogener Daten in der Verantwortung des Erblassers liegt. Diese Entscheidung stärkt den Datenschutz und verdeutlicht die klare Trennung zwischen hoheitlichen Aufgaben und Tätigkeiten im Interesse privater Auftraggeber im Notarwesen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Sie als Notar hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen für Ihre tägliche Arbeit bei der Testamentsbeurkundung und -registrierung. Sie müssen künftig eine schriftliche Vollmacht Ihres Mandanten vorlegen, um dessen Geburtsurkunde vom Standesamt für die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister (ZTR) zu erhalten. Das Gericht hat klargestellt, dass Sie in dieser Situation nicht als Behörde handeln und daher kein Sonderrecht auf Urkundenzugang haben. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie Ihre Mandanten frühzeitig über die Notwendigkeit einer Vollmacht oder der eigenständigen Beschaffung der Geburtsurkunde informieren. Beachten Sie auch, dass Sie keine Nachforschungspflicht bezüglich der Geburtsdaten haben – übermitteln Sie ans ZTR nur die vom Mandanten bereitgestellten Informationen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie benötigen eine beglaubigte Abschrift Ihrer Geburtsurkunde und fragen sich, ob ein Notar dafür eine Vollmacht benötigt? Notar benötigt Vollmacht für Geburtsurkunde – diese Frage beschäftigt viele. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen umfassende und verständliche Antworten auf Ihre Fragen rund um dieses Thema.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Anforderung von Geburtsurkunden durch Notare für das ZTR?

Die Anforderung von Geburtsurkunden durch Notare für das Zentrale Testamentsregister (ZTR) wird durch mehrere rechtliche Grundlagen geregelt:

Bundesnotarordnung (BNotO)

Die BNotO bildet die primäre Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Notaren im Zusammenhang mit dem ZTR. § 78c BNotO verpflichtet Notare, bestimmte Angaben zu erbfolgerelevanten Urkunden an das ZTR zu übermitteln. Dazu gehören auch Daten zur Identifizierung des Erblassers, wie sie in einer Geburtsurkunde enthalten sind.

Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)

Die ZTRV konkretisiert die Bestimmungen der BNotO. Sie legt fest, welche spezifischen Daten Notare an das ZTR übermitteln müssen. Hierzu zählen unter anderem der Geburtsname, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Erblassers – Informationen, die typischerweise einer Geburtsurkunde zu entnehmen sind.

Personenstandsgesetz (PStG)

Das PStG regelt den Zugang zu Personenstandsurkunden. § 62 PStG bestimmt, dass Notare als Behörden im Sinne des Gesetzes gelten und somit berechtigt sind, Personenstandsurkunden anzufordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies umfasst auch die Anforderung von Geburtsurkunden für die Registrierung im ZTR.

Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)

Die DONot enthält ergänzende Bestimmungen zur Amtsführung von Notaren. Sie kann spezifische Vorgaben zur Handhabung von Personenstandsurkunden und deren Verwendung für das ZTR enthalten.

Wenn Sie als Notar eine Geburtsurkunde für das ZTR benötigen, können Sie sich direkt an das zuständige Standesamt wenden. Dabei müssen Sie Ihre Berechtigung zur Anforderung der Urkunde darlegen, indem Sie auf die genannten Rechtsgrundlagen verweisen. In der Praxis ist es oft hilfreich, dem Standesamt den Zweck der Anforderung – nämlich die Eintragung ins ZTR – zu erläutern.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderung von Geburtsurkunden durch Notare für das ZTR ein sensibler Bereich ist, der den Schutz personenbezogener Daten berührt. Daher sollten Notare stets sorgfältig prüfen, ob die Anforderung im konkreten Fall notwendig und verhältnismäßig ist.


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Wann gilt ein Notar bei der Anforderung von Personenstandsurkunden als Behörde?

Ein Notar gilt bei der Anforderung von Personenstandsurkunden als Behörde, wenn er im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit handelt. Dies ist der Fall, wenn die Anforderung der Urkunde unmittelbar mit einer Amtshandlung des Notars zusammenhängt.

Kriterien für die Einstufung als Behörde

Die Einstufung eines Notars als Behörde bei der Anforderung von Personenstandsurkunden hängt von folgenden Faktoren ab:

  1. Zweck der Anforderung: Die Urkunde muss für eine konkrete Amtshandlung des Notars benötigt werden, wie beispielsweise die Beurkundung eines Testaments oder eines Erbvertrags.
  2. Unmittelbarer Zusammenhang: Zwischen der Anforderung der Urkunde und der notariellen Amtshandlung muss ein direkter Zusammenhang bestehen.
  3. Gesetzliche Grundlage: Die Anforderung muss auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Notars beruhen, wie etwa der Pflicht zur Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister nach § 34a BeurkG.
  4. Hoheitliche Funktion: Der Notar muss in seiner Funktion als Träger eines öffentlichen Amtes handeln, nicht als Privatperson oder in beratender Funktion.

Typische Fälle der Einstufung als Behörde

Wenn Sie als Notar eine Personenstandsurkunde anfordern, gelten Sie in folgenden Situationen typischerweise als Behörde:

  • Bei der Anforderung einer Geburtsurkunde zur Erfüllung der Mitteilungspflicht an das Zentrale Testamentsregister nach der Beurkundung eines Testaments.
  • Wenn Sie eine Sterbeurkunde für die Eröffnung eines Testaments benötigen.
  • Bei der Anforderung einer Heiratsurkunde zur Beurkundung eines Ehevertrags, sofern dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.

In diesen Fällen können Sie die Urkunden direkt beim Standesamt anfordern, ohne ein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen.

Abgrenzung zur nicht-behördlichen Tätigkeit

Beachten Sie, dass Sie nicht als Behörde gelten, wenn Sie Personenstandsurkunden für allgemeine Beratungszwecke oder auf Wunsch eines Mandanten ohne konkreten Bezug zu einer Amtshandlung anfordern. In solchen Fällen müssen Sie, wie jede Privatperson, ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Die Einstufung als Behörde ist besonders relevant, da sie Ihnen den direkten Zugang zu Personenstandsurkunden ermöglicht. Dies erleichtert Ihre Arbeit erheblich, insbesondere wenn Mandanten die erforderlichen Unterlagen nicht selbst beibringen können oder wollen.


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Welche Alternativen haben Notare zur Beschaffung der Geburtenregisternummer für das ZTR?

Notare haben mehrere Möglichkeiten, die Geburtenregisternummer für das Zentrale Testamentsregister (ZTR) zu beschaffen, wenn der Erblasser diese nicht direkt mitteilt:

Direkte Anfrage beim Geburtsstandesamt

Notare können sich direkt an das Geburtsstandesamt wenden und um Übermittlung der Geburtenregisternummer bitten. Dies ist möglich, da Notare bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten als Behörde im Sinne des Personenstandsgesetzes gelten. Eine Vollmacht des Erblassers ist hierfür nicht erforderlich.

Anforderung einer Geburtsurkunde

Alternativ können Notare beim Geburtsstandesamt eine Abschrift der Geburtsurkunde anfordern. Diese enthält in der Regel die benötigte Geburtenregisternummer. Das Zentrale Testamentsregister stellt hierfür ein spezielles Anschreiben zur Verfügung, wenn die Nummer bei der Registrierung fehlt.

Nutzung anderer Personenstandsurkunden

Wenn Sie als Notar keinen Zugriff auf die Geburtsurkunde haben, können Sie auch andere Personenstandsurkunden wie Heiratsurkunden oder Familienbücher nutzen. Diese enthalten oft ebenfalls die benötigten Informationen zur Identifikation des Erblassers.

Nachträgliche Ergänzung

Sollte die Geburtenregisternummer zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht verfügbar sein, können Sie als Notar die erbfolgerelevante Urkunde zunächst ohne diese Nummer registrieren. Die Nummer kann später unter dem Menüpunkt „Geburtenregisternummer ergänzen“ nachgetragen werden.

Eintragung als ausländische Geburt

Wenn alle Versuche scheitern, die Geburtenregisternummer zu ermitteln, besteht die Möglichkeit, einen Haken bei „Geburt nicht im Inland beurkundet“ zu setzen. Dies entbindet von der Pflicht, das Geburtsstandesamt und die Geburtenregisternummer anzugeben.

Beachten Sie, dass die Registrierung im ZTR in jedem Fall unverzüglich erfolgen muss, auch wenn die Geburtenregisternummer noch fehlt. Die Qualität und Vollständigkeit der Daten im ZTR ist von großer Bedeutung, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers im Erbfall tatsächlich Beachtung findet.


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Wie können Notare rechtssicher eine Vollmacht zur Anforderung von Geburtsurkunden einholen?

Notare können eine rechtssichere Vollmacht zur Anforderung von Geburtsurkunden einholen, indem sie folgende Schritte beachten:

Schriftliche Vollmacht erforderlich

Eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers ist zwingend notwendig. Die mündliche Erteilung einer Vollmacht reicht nicht aus, um die Anforderung einer Geburtsurkunde beim Standesamt vorzunehmen.

Inhalt der Vollmacht

Die Vollmacht sollte präzise formuliert sein und folgende Elemente enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Vollmachtgebers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Bevollmächtigten (Notar)
  • Eindeutige Beschreibung des Auftrags (Anforderung der Geburtsurkunde)
  • Angabe des Zwecks (z.B. „zur Verwendung im Erbscheinsverfahren“)
  • Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers

Identitätsnachweis beifügen

Zur Vollmacht muss eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Vollmachtgebers beigefügt werden. Diese Kopie sollte vom Notar beglaubigt werden, um ihre Echtheit zu bestätigen.

Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses

Wenn der Antragsteller nicht die Person ist, auf die sich die Urkunde bezieht, muss der Notar zusätzlich das rechtliche Interesse an der Erlangung der Geburtsurkunde glaubhaft machen. Eine Erklärung des Notars, dass die Urkunde für ein bestimmtes Verfahren (z.B. Erbscheinsverfahren) benötigt wird, ist in der Regel ausreichend.

Aufbewahrung der Vollmacht

Der Notar sollte die Original-Vollmacht in seinen Akten aufbewahren und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift vorlegen. So kann er bei Rückfragen jederzeit die Bevollmächtigung nachweisen.

Beachtung datenschutzrechtlicher Aspekte

Bei der Einholung und Verwendung der Vollmacht müssen Sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Informieren Sie den Vollmachtgeber über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und holen Sie gegebenenfalls zusätzliche Einwilligungen ein.

Wenn Sie diese Punkte beachten, können Sie als Notar rechtssicher eine Vollmacht zur Anforderung von Geburtsurkunden einholen und verwenden. Dies ermöglicht Ihnen, im Rahmen von Testamentsbeurkundungen oder anderen notariellen Vorgängen effizient und rechtskonform die benötigten Dokumente beim Standesamt anzufordern.


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Welche Haftungsrisiken bestehen für Notare bei fehlerhaften oder unvollständigen Meldungen an das ZTR?

Notare tragen bei Meldungen an das Zentrale Testamentsregister (ZTR) eine besondere Verantwortung. Fehlerhafte oder unvollständige Meldungen können zu erheblichen Haftungsrisiken führen.

Grundlagen der Notarhaftung

Die Haftung des Notars basiert auf § 19 Bundesnotarordnung (BNotO). Demnach ist der Notar zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt. Bei Meldungen an das ZTR gehört es zu den Amtspflichten des Notars, diese korrekt und vollständig vorzunehmen.

Spezifische Haftungsrisiken bei ZTR-Meldungen

Wenn Sie als Notar eine fehlerhafte oder unvollständige Meldung an das ZTR vornehmen, können folgende Haftungsrisiken entstehen:

  1. Vermögensschäden: Erben könnten Ansprüche geltend machen, wenn sie aufgrund einer fehlerhaften Meldung nicht oder zu spät vom Vorhandensein eines Testaments erfahren.
  2. Verfahrensverzögerungen: Unvollständige Meldungen können zu Verzögerungen im Nachlassverfahren führen, was ebenfalls Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
  3. Reputationsschäden: Neben finanziellen Risiken kann eine fehlerhafte Meldung auch den Ruf des Notars schädigen.

Haftungsbegrenzung und Risikominimierung

Um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Sie als Notar einige wichtige Punkte beachten:

  • Sorgfältige Prüfung: Überprüfen Sie alle Angaben vor der Meldung an das ZTR gründlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit.
  • Dokumentation: Führen Sie eine lückenlose Dokumentation Ihrer Handlungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit ZTR-Meldungen.
  • Fortbildung: Halten Sie sich stets über aktuelle rechtliche Entwicklungen und Anforderungen an ZTR-Meldungen auf dem Laufenden.
  • Technische Sicherheit: Stellen Sie sicher, dass Ihre technischen Systeme für die Übermittlung an das ZTR zuverlässig und sicher funktionieren.

Grenzen der Haftung

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jeder Fehler automatisch zu einer Haftung führt. Die Rechtsprechung erkennt an, dass Notare nicht für jede theoretisch denkbare Folge ihrer Handlungen haften. Eine Haftung tritt nur ein, wenn der Notar schuldhaft gehandelt hat und ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden besteht.

Bedenken Sie, dass im Falle einer Testamentsbeurkundung und einer damit verbundenen Geburtsurkundenanforderung vom Standesamt ohne Vollmacht besondere Sorgfalt geboten ist. Hier müssen Sie als Notar besonders darauf achten, dass alle erforderlichen Informationen korrekt und vollständig an das ZTR übermittelt werden, um mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Vollmacht: Eine Vollmacht ist eine schriftliche Erlaubnis, die eine Person (der Vollmachtgeber) einer anderen Person (dem Bevollmächtigten) erteilt, um in ihrem Namen zu handeln. Im vorliegenden Fall erteilt ein Mandant einem Notar eine Vollmacht, damit dieser für ihn die Geburtsurkunde beim Standesamt anfordern kann. Ohne diese schriftliche Erlaubnis darf der Notar die Urkunde nicht beschaffen.
  • Standesamt: Ein Standesamt ist eine kommunale Behörde, die für die Beurkundung von Personenstandsfällen wie Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen zuständig ist. Es stellt offizielle Dokumente wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden aus. Im vorliegenden Fall verweigerte das zuständige Standesamt die Herausgabe einer Geburtsurkunde an den Notar, weil keine Vollmacht vorgelegt wurde.
  • Personenstandsgesetz (PStG): Das Personenstandsgesetz regelt die Führung von Personenstandsregistern und die Beurkundung von Personenstandsfällen in Deutschland. Es legt fest, wann und wie Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Todesfälle zu registrieren sind. Im Fall des Notars ist relevant, dass nach § 65 Abs. 1 PStG Notare nicht als Behörde handeln und daher für die Anforderung einer Geburtsurkunde eine Vollmacht benötigen.
  • Notar: Ein Notar ist eine Person des öffentlichen Rechts, die verschiedene amtliche Aufgaben wahrnimmt, darunter die Beurkundung von Verträgen, Testamenten und anderen wichtigen Dokumenten. Notare sind rechtlich verpflichtet, unparteiisch zu handeln und die Interessen aller Beteiligten zu wahren. Im hier besprochenen Fall hatte der Notar versucht, ohne Vollmacht eine Geburtsurkunde zu beschaffen, was ihm jedoch verweigert wurde.
  • Zentrales Testamentsregister (ZTR): Das Zentrale Testamentsregister dient der bundesweiten Registrierung von Testamenten und Erbverträgen. Notare melden beurkundete Testamente an das ZTR, um sicherzustellen, dass diese im Todesfall des Erblassers gefunden und berücksichtigt werden. In diesem Fall musste der Notar die Geburtsurkunde des Testierenden für die Registrierung im ZTR anfordern, scheiterte jedoch an der fehlenden Vollmacht.
  • Amtshaftung: Amtshaftung bezieht sich auf die Haftung des Staates oder der öffentlichen Körperschaften für Schäden, die durch ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im vorliegenden Fall äußerte der Notar Bedenken, dass er bei Fehlern haftbar gemacht werden könnte, wenn er die Geburtsurkunde nicht beschafft. Das Gericht lehnte dieses Argument ab, da die Verantwortung für die Bereitstellung der Geburtsurkunde beim Erblasser liegt und nicht beim Notar.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG (Personalausweisgesetz): Dieser Paragraph regelt die Herausgabe von Personalausweisen und anderen Dokumenten durch Behörden, dabei insbesondere die Befreiung von der Vorlage einer Vollmacht für bestimmte Personen. Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob ein Notar bei der Anforderung einer Geburtsurkunde für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister (ZTR) als Behörde im Sinne des § 65 PStG handelt und somit von der Vorlage einer Vollmacht befreit ist. Das OLG Karlsruhe argumentiert hier, dass der Notar in diesem Fall nicht in seiner Eigenschaft als Behörde handelt, sondern als privater Auftragnehmer.
  • § 34a BeurkG (Beurkundungsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Meldepflicht von Notaren gegenüber dem Zentralen Testamentsregister (ZTR). Er verpflichtet den Notar, nach der Beurkundung eines Testaments bestimmte Daten zu melden, um die Auffindbarkeit des Testaments zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall steht der Notar vor dem Problem, dass er die Geburtsurkunde des Erblassers benötigt, um die Meldepflicht gemäß § 34a BeurkG erfüllen zu können.
  • § 347 FamFG (Familiengerichtsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Zuständigkeit und Verfahren vor den Familiengerichten. Im vorliegenden Fall betrifft er die Frage, ob ein Notar als Vertreter des Staates (ähnlich einem Richter) bei der Anforderung einer Geburtsurkunde besondere Rechte und Pflichten hat. Das OLG Karlsruhe vertritt die Ansicht, dass die Tatsache, dass Notare gemäß § 347 FamFG bestimmte Aufgaben übernehmen, nicht automatisch bedeutet, dass sie bei der Anforderung einer Geburtsurkunde als Behörde im Sinne des § 65 PStG handeln.
  • § 78b BNotO (Bundesnotarordnung): Dieser Paragraph regelt die Aufgaben und Befugnisse von Notaren. Er umfasst die Erledigung von „hoheitlichen“ Aufgaben, beispielsweise die Beurkundung von Testamenten. Die Anforderung von Geburtsurkunden ist jedoch in der BNotO nicht ausdrücklich geregelt. Der Sachverhalt ist komplex, da die Pflicht zur Beurkundung und Registrierung von Testamenten im ZTR im hoheitlichen Bereich liegt, doch die Anforderung der Geburtsurkunde könnte als privater Akt für den Auftraggeber angesehen werden.
  • § 62 PStG (Personalausweisgesetz): Dieser Paragraph regelt die Herausgabe von Personenstandsurkunden, die im vorliegenden Fall wichtig sind, da es um die Herausgabe einer Geburtsurkunde geht. Laut § 62 PStG kann eine Urkunde auf Antrag jeder Person erteilt werden, und der Standesbeamte muss überprüfen, ob die Person zur Antragstellung berechtigt ist. Die Beantragung durch einen Notar im Auftrag eines Klienten wirft jedoch die Frage auf, ob diese Berechtigung vorliegt und ob die Vorlage einer Vollmacht notwendig ist.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 44/24 (Wx) – Beschluss vom 21.08.2024


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