Übersicht
- Hinterlegen, registrieren, wiederfinden
- Was Hinterlegung, amtliche Verwahrung und Testamentsregister bedeuten
- Notarielles Testament: die Verwahrung läuft automatisch
- Eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht hinterlegen
- Experten-Kommentar
- Was die Hinterlegung kostet
- Wie das Testament im Sterbefall gefunden wird
- Worauf es bei der Hinterlegung in der Praxis ankommt
- Was am Ende über die Auffindbarkeit des Testaments entscheidet
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bewahrt der Notar mein Testament eigentlich selbst auf?
- Muss ich mein handschriftliches Testament hinterlegen, damit es gültig ist?
- Was kostet es, mein Testament beim Gericht zu hinterlegen?
- Kann jeder sehen, was in meinem Testament steht, wenn es registriert ist?
- Wie erfährt das Gericht nach meinem Tod von dem Testament?
Viele meinen, der Notar bewahre das Testament im eigenen Tresor auf. Das stimmt nicht. Ein notariell beurkundetes Testament wandert zwingend in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts, ein handschriftliches kann dort freiwillig hinterlegt werden (§ 2248 BGB). Hinterlegen meint also die Aufbewahrung beim Gericht, nicht beim Notar.
Wer den letzten Willen sicher verwahrt wissen will, sorgt für eines: Im Sterbefall taucht das Dokument verlässlich auf und verschwindet nicht in einer Schublade. Die Kosten bleiben überschaubar. Die amtliche Verwahrung kostet einmalig 75 Euro, die Registrierung im Zentralen Testamentsregister je nach Abrechnung 12,50 bis 15,50 Euro. Beide Beträge fallen unabhängig vom Vermögen an.
Hinterlegen, registrieren, wiederfinden
- Der Notar verwahrt nicht selbst: Er leitet das beurkundete Testament an das Nachlassgericht weiter, dort liegt es in amtlicher Verwahrung.
- Handschriftliches Testament: Lässt sich freiwillig beim Nachlassgericht hinterlegen, bleibt aber auch ohne Hinterlegung gültig.
- Das Testamentsregister: Speichert nur, wo das Testament liegt und wer es errichtet hat, nicht den Inhalt.
- Kosten: 75 Euro für die Verwahrung beim Gericht, 12,50 bis 15,50 Euro für die Registrierung, beides einmalig.
- Auffindbarkeit: Meldet ein Standesamt den Sterbefall, prüft das Register automatisch und benachrichtigt das Nachlassgericht.

Was Hinterlegung, amtliche Verwahrung und Testamentsregister bedeuten
Drei Begriffe werden oft vermengt. Die Hinterlegung ist der Vorgang, ein Testament in die Obhut des Nachlassgerichts zu geben. Die amtliche Verwahrung ist der Zustand danach, das Dokument liegt sicher beim Gericht (§ 2248 BGB). Das Zentrale Testamentsregister ist etwas anderes. Es wird von der Bundesnotarkammer geführt und sammelt keine Testamente, sondern nur die Verwahrangaben: wer ein Testament errichtet hat und bei welchem Gericht es liegt.
Das Zentrale Testamentsregister speichert nicht das Testament selbst, sondern nur den Hinweis, wo es verwahrt wird und wer es errichtet hat.
Der Inhalt des letzten Willens bleibt also geheim. Im Register steht nur der Verweis auf die Urkunde. Einsehen kann ihn zu Lebzeiten niemand außer dem Erblasser, also der Person, die das Testament errichtet hat.
Notarielles Testament: die Verwahrung läuft automatisch
Wer ein notarielles Testament errichten lässt, muss sich um die Aufbewahrung nicht kümmern. Der Notar gibt die Urkunde nach der Beurkundung von Amts wegen in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts (§ 34 BeurkG).
Bei einem notariellen Testament veranlasst der Notar die Verwahrung und die Registrierung selbst. Der Erblasser muss dafür nichts tun.
Zugleich meldet der Notar die Urkunde an das Zentrale Testamentsregister. Damit ist beides erledigt, die sichere Aufbewahrung und der Eintrag, der das Testament im Sterbefall auffindbar macht. Aus der Verwahrung lässt sich das Testament jederzeit zurückholen. Wer seinen letzten Willen ändern oder das Testament widerrufen möchte, nimmt es heraus. Ein notariell verwahrtes Testament gilt mit der Rücknahme als widerrufen (§ 2256 BGB).

Eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht hinterlegen
Ein handschriftliches Testament ist auch ohne Hinterlegung gültig. Sicherer liegt es trotzdem beim Gericht. Die Verwahrung ist freiwillig und steht jeder Person offen, die ein eigenhändiges Testament verfasst hat.
So läuft die Hinterlegung beim Gericht ab
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz, das dort als Nachlassgericht arbeitet. Das Testament wird persönlich oder über einen Bevollmächtigten abgegeben, ein Personalausweis dient zur Identifizierung. Das Gericht nimmt das Schriftstück in Verwahrung und meldet es an das Zentrale Testamentsregister.
Als Nachweis erhält der Hinterleger einen Hinterlegungsschein, der die Rücknahme später erleichtert. Ob ein selbst geschriebenes oder ein notariell beurkundetes Testament verwahrt wird, ändert an der Aufbewahrung nichts. In beiden Fällen liegt das Dokument sicher und ist über das Register auffindbar.
Experten-Kommentar
Ein Notar berät beide Seiten gleichermaßen und steht keiner Partei näher, das gilt auch bei der Gestaltung eines Testaments. Sobald eine Immobilie, ein Unternehmen oder eine größere Familie im Spiel ist, schafft die notarielle Beurkundung Sicherheit. Die Urkunde prüft die Wirksamkeit und sorgt zugleich für die geordnete Verwahrung.
Was die Hinterlegung kostet
Die amtliche Verwahrung kostet einmalig 75 Euro (KV 12100 GNotKG). Für die Registrierung im Testamentsregister zieht ein Notar 12,50 Euro als durchlaufenden Posten ein. Rechnet das Register direkt mit dem Bürger ab, etwa bei einer Gerichtsmeldung, sind es 15,50 Euro.
| Posten | Gebühr |
|---|---|
| Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (Festgebühr) | 75,00 € |
| Registrierung im Zentralen Testamentsregister | 12,50 bis 15,50 € |
| Notarielles Einzeltestament (1,0-Gebühr, Wert 200.000 €) | 435,00 € |
| Gemeinschaftliches Testament (2,0-Gebühr, Wert 200.000 €) | 870,00 € |
Bei 200.000 Euro Reinvermögen, also Vermögen abzüglich Schulden, beträgt die 1,0-Gebühr für ein notarielles Einzeltestament 435 Euro (KV 21200 GNotKG, Tabelle B). Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten wird mit der doppelten Gebühr berechnet, hier also 870 Euro. Dazu kommen 19 Prozent Umsatzsteuer und Auslagen.
Die festen Gebühren für Verwahrung und Registrierung fallen unabhängig vom Vermögen an. Wer nur ein handschriftliches Testament verwahren lässt, ohne es notariell zu errichten, zahlt allein die festen Gebühren. In diesem Fall bleibt es bei rund 90 Euro, denn die wertabhängige Beurkundungsgebühr entfällt vollständig.

Wie das Testament im Sterbefall gefunden wird
Der eigentliche Zweck des Registers zeigt sich nach dem Tod. Jedes Standesamt meldet einen Sterbefall an das Zentrale Testamentsregister. Das Register prüft, ob zu der verstorbenen Person eine Verwahrung eingetragen ist. Liegt ein Eintrag vor, benachrichtigt das Register das verwahrende Nachlassgericht.
Dieses eröffnet das Testament und informiert die genannten Personen. Wie die Testamentseröffnung abläuft, ist gesetzlich geregelt. Ohne Registereintrag bleibt die Auffindung dem Zufall überlassen. Ein zu Hause verstecktes Testament wird im schlechtesten Fall nie gefunden, dann greift die gesetzliche Erbfolge.
Worauf es bei der Hinterlegung in der Praxis ankommt
In der Praxis hängt die Verwahrung an vier Details, die schnell erledigt, aber leicht vergessen sind.
- Original hinterlegen: In die Verwahrung gehört das Originaltestament, keine Kopie und kein Entwurf.
- Daten aktuell halten: Ein Umzug oder eine Namensänderung sollte dem Register über das Gericht mitgeteilt werden.
- Rücknahme bedenken: Bei einem notariellen Testament gilt die Rücknahme aus der Verwahrung als Widerruf.
- Angehörige informieren: Ein Hinweis auf den Hinterlegungsschein erspart der Familie später die Suche.
Was am Ende über die Auffindbarkeit des Testaments entscheidet
Für rund 90 Euro feste Gebühren liegt der letzte Wille sicher und wird im Sterbefall verlässlich gefunden. Damit ist der häufigste Fehler ausgeschlossen, ein gültiges Testament, das niemand findet. Bei einem notariellen Testament ist die Verwahrung ohnehin eingebaut. Beim handschriftlichen Testament entscheidet die freiwillige Hinterlegung darüber, ob aus einem gültigen Dokument am Ende auch ein umgesetzter letzter Wille wird.

