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Stiefkindadoption bei Ehe mit Drittem

Stiefkinder-Adoption trotz Ehe des Vaters – Gericht setzt hohe Hürden

Eine Stiefkindadoption durch den leiblichen Vater ist nur in besonderen Härtefällen möglich, wenn der annehmende leibliche Vater noch mit einem Dritten verheiratet ist, selbst wenn ein Scheidungsantrag anhängig ist. Der Beschluss des Amtsgerichts gegen die Adoption wurde bestätigt, da keine besonderen Härtefälle vorlagen und die Voraussetzungen nach § 1766a BGB für eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht erfüllt waren.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Stiefkindadoption durch den leiblichen Vater erfordert besondere Härtefälle, wenn dieser noch verheiratet ist.
  • Ein Scheidungsantrag ändert nichts an der Notwendigkeit eines besonderen Härtefalls für die Adoption.
  • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur Ablehnung der Adoption wurde zurückgewiesen.
  • Für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft darf keine bestehende Ehe mit einem Dritten vorliegen.
  • Die Gesetzeslage verlangt, dass von der Regel, dass keine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, wenn noch eine Ehe besteht, nur in Ausnahmefällen abgewichen wird.
  • Das Kindeswohl allein begründet keine Notwendigkeit der Adoption vor Scheidungsrechtskraft.
  • Praktische Probleme im Alltag rechtfertigen keine Umgehung der gesetzlichen Regelungen zur Stiefkindadoption.
  • Nach Rechtskraft der Scheidung steht einer Adoption nichts im Wege, sofern die Lebensgemeinschaft mit der Mutter noch besteht.
  • Der rechtliche Vater kann die Scheidung nicht unbegrenzt herauszögern; das Familiengericht kann zur Mitwirkung zwingen.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Gesetzgeberwillens bei der Auslegung von § 1766a BGB.

Stiefkindadoption: Rechtliche Hürden bei bestehenden Ehen

Das Familienrecht bietet die Stiefkindadoption als Möglichkeit, die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zwischen einem Kind und dem neuen Partner eines leiblichen Elternteils zu begründen. Während die Voraussetzungen im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft relativ überschaubar sind, ergeben sich besondere Herausforderungen, wenn der Stiefelternteil noch mit einer dritten Person verheiratet ist.

Um in einer solchen Konstellation dennoch eine Adoption zuzulassen, hat der Gesetzgeber strenge Anforderungen definiert. Die Vorgaben sollen das Kindeswohl bestmöglich schützen und gleichzeitig die Rechte aller Beteiligten berücksichtigen. Nur in besonderen Härtefällen kann von der sonst geltenden Regel abgewichen werden, sodass trotz bestehender Ehe die Stiefkindadoption in Betracht kommt.

➜ Der Fall im Detail


Stiefkindadoption unter besonderen Bedingungen

Im Kern dreht sich der Fall um die Stiefkindadoption durch den leiblichen Vater, der mit einem Dritten verheiratet ist, eine Konstellation, die sich in rechtlicher und emotionaler Hinsicht als äußerst komplex erweist.

Stiefkindadoption
(Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Der Antragsteller, in diesem Fall der leibliche Vater des Kindes J. B., stellte zusammen mit der Kindesmutter und mit Zustimmung ihres getrennt lebenden Ehemannes, des rechtlichen Vaters von J., einen Adoptionsantrag. Diese Konstellation führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, da das Amtsgericht den Antrag aufgrund bestehender rechtlicher Rahmenbedingungen abwies. Die Besonderheit dieses Falls liegt darin, dass der leibliche Vater des Kindes faktisch als Partner der Kindesmutter agiert, jedoch rechtlich noch mit einem Dritten verheiratet ist.

Zentrale rechtliche Fragen und Herausforderungen

Die rechtliche Herausforderung besteht darin, die Voraussetzungen für eine Stiefkindadoption unter den gegebenen Umständen zu klären. Laut § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB und § 1766a BGB müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit eine Adoption stattfinden kann. Eine wesentliche Rolle spielt hierbei die Frage, ob eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ zwischen dem Annehmenden und dem Kind besteht, was durch die bestehende Ehe mit einem Dritten kompliziert wird. Der Gesetzgeber sieht vor, dass in besonderen Härtefällen von dieser Regel abgewichen werden kann, etwa wenn durch die Aufrechterhaltung des formalen Ehebandes das Kindeswohl gefährdet wäre.

Urteilsfindung und rechtliche Begründung

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte mit seinem Beschluss die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde des Annehmenden zurück. Die Richter begründeten dies damit, dass die Voraussetzungen für eine Annahme des Kindes durch dessen leiblichen Vater nicht erfüllt seien, insbesondere die einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Die Ehe der Kindesmutter mit einem Dritten und das bloße, auch länger andauernde Getrenntleben ohne Scheidung, genügen nicht, um die Regelvoraussetzungen außer Kraft zu setzen. Die Richter bezogen sich auf die historische Auslegung des § 1766a BGB und den Willen des Gesetzgebers, wonach eine Adoption in solchen Konstellationen nur in Ausnahmefällen möglich sein soll.

Wichtige Aspekte der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung unterstreicht, dass das Kindeswohl zwar ein zentrales Anliegen ist, jedoch die formale Rechtslage und die Absichten des Gesetzgebers nicht ignoriert werden können. Die Richter machten deutlich, dass die gegenwärtige gesetzliche Regelung eine Adoption durch den leiblichen Vater unter den gegebenen Umständen nicht zulässt. Sie verwiesen darauf, dass nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Kindesmutter mit dem rechtlichen Vater eine Adoption angestrebt werden kann, ohne dass die Kindesmutter ihren Status als Elternteil verliert.

Konsequenzen der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Antragsteller und die beteiligten Parteien. Der Antragsteller wurde mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet, und der Verfahrenswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Zudem wurde klargestellt, dass eine Adoption unter den gegebenen Umständen erst nach der Scheidung und unter neuen Voraussetzungen möglich sein wird. Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen, die bei einer Stiefkindadoption zu beachten sind, und betont die Bedeutung der rechtlichen Klarheit und des Kindeswohls in solchen Fällen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stiefkindadoption?

Um eine Stiefkindadoption in Deutschland durchführen zu können, müssen folgende rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Der annehmende Stiefelternteil muss mindestens 25 Jahre alt sein, bei Ehepaaren reicht es, wenn ein Partner mindestens 25 und der andere mindestens 21 Jahre alt ist. Ein Höchstalter gibt es nicht, der Altersabstand zum Kind sollte aber einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.

Der Stiefelternteil muss entweder mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn das Paar seit mindestens vier Jahren zusammenlebt oder ein gemeinsames Kind hat. Ist der annehmende Stiefelternteil noch mit einem Dritten verheiratet, ist eine Stiefkindadoption in der Regel ausgeschlossen.

Der andere leibliche Elternteil muss in die Adoption einwilligen, sofern er noch am Leben ist. Verweigert er die Zustimmung, kann die Adoption trotzdem möglich sein, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Bei privaten Samenspenden muss auch der Samenspender zustimmen.

Vor der Adoption ist eine Beratung der Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtend. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption des gemeinsamen Wunschkindes beantragt, das in die bestehende Partnerschaft hineingeboren wurde.

Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und zu einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung führen. Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft die Eignung der Adoptiveltern anhand verschiedener Kriterien wie Stabilität der Partnerschaft, Gesundheit und Motivation.

Mit der Adoption erlangt das Stiefkind die vollen Rechte eines leiblichen Kindes und die rechtliche Verwandtschaft zum anderen leiblichen Elternteil erlischt. Der annehmende Stiefelternteil wird in vollem Umfang sorge- und unterhaltspflichtig.

Welche Rolle spielt das Kindeswohl bei der Entscheidung über eine Stiefkindadoption?

Das Kindeswohl spielt bei der Entscheidung über eine Stiefkindadoption die zentrale und ausschlaggebende Rolle. Eine Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Dieses Kriterium hat absoluten Vorrang vor allen anderen Erwägungen.

Die am Kindeswohl orientierte Einzelfallentscheidung gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB ist geeignet, den Umständen des konkreten Falls Rechnung zu tragen. Das Familiengericht muss sehr genau prüfen, ob die Adoption aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Bindungen und Beziehungen des Kindes.

Für die Bindung zur Stiefmutter oder zum Stiefvater ist aus Sicht des Kindes allein die von ihr/ihm seit Jahren eingenommene soziale Elternrolle entscheidend. Eine nachhaltige eigenständige Beziehung zwischen Kind und Stiefelternteil ist wichtig. Die Adoption muss zu einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung führen.

Dem steht gegenüber, dass mit der Stiefkindadoption im Regelfall sämtliche Rechtsverhältnisse des Kindes zum anderen leiblichen Elternteil erlöschen. Dies kann dem Kindeswohl zuwiderlaufen, wenn eine enge Bindung besteht. Daher muss das Gericht die Auswirkungen einer Adoption auf bestehende Bindungen des Kindes sorgfältig abwägen.

Insgesamt darf eine Stiefkindadoption nur zugelassen werden, wenn sie dem Kindeswohl dient. Ist dies nicht der Fall, muss die Adoption abgelehnt werden, auch wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kindeswohl hat bei der Entscheidung über eine Stiefkindadoption also absoluten Vorrang.

Was versteht man unter einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ im Kontext der Stiefkindadoption?

Unter einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ im Kontext der Stiefkindadoption versteht man nach der neuen gesetzlichen Regelung in § 1766a BGB eine Partnerschaft, die folgende Kriterien erfüllt:

Die Partner leben in einem gemeinsamen Haushalt zusammen und ihre Beziehung ist auf Dauer angelegt. Es bestehen innere Bindungen der Partner zueinander, sie stehen füreinander ein und übernehmen Verantwortung füreinander und für das Kind.

Eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn die Partner entweder:

  • seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder
  • als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben.

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Begriff der „verfestigten Lebensgemeinschaft“ abschließend zu definieren. Stattdessen werden Regelbeispiele genannt, die auf eine stabile und auf Dauer angelegte Partnerschaft hindeuten. Dadurch soll eine einzelfallbezogene Beurteilung ermöglicht werden.

Keine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt hingegen vor, wenn einer der Partner noch mit einem Dritten verheiratet ist. In diesem Fall ist eine Stiefkindadoption grundsätzlich ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann sie dennoch zugelassen werden.

Durch die Einführung des Begriffs der „verfestigten Lebensgemeinschaft“ werden nichteheliche Paare bei der Stiefkindadoption weitgehend mit Ehepaaren gleichgestellt. Voraussetzung ist aber, dass ihre Partnerschaft Stabilität verspricht und dem Kindeswohl dient. Dies muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Können besondere Härtefälle eine Stiefkindadoption trotz bestehender Ehe ermöglichen?

Ja, in besonderen Härtefällen kann eine Stiefkindadoption ausnahmsweise auch dann zugelassen werden, wenn der annehmende Stiefelternteil noch mit einem Dritten verheiratet ist. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung und Literatur zu § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Grundsätzlich ist eine Stiefkindadoption ausgeschlossen, solange der Stiefelternteil noch in einer Ehe mit einem anderen Partner lebt. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass ein Kind in unbeständige Familienverhältnisse adoptiert wird.

Allerdings kann eine Adoption bei bestehender Ehe mit einem Dritten in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn sich die Verwehrung der Adoption aufgrund besonderer Umstände als unzumutbare Härte darstellen würde. Ein solcher Härtefall könnte etwa vorliegen, wenn die Ehegatten schon länger getrennt leben ohne sich scheiden zu lassen und das Kind sich in einem „Pflegekindverhältnis“ zu einem Elternteil entwickelt hat.

Die Rechtsprechung lässt also in atypischen Fällen Ausnahmen zu, wenn der Schutz des gewachsenen sozialen Eltern-Kind-Verhältnisses durch den Ausschluss der Einzeladoption eines Ehegatten in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Dabei müssen die besonderen Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft werden.

Insgesamt zeigt sich, dass das strikte Verbot der Stiefkindadoption bei bestehender Ehe eines Elternteils mit einem Dritten durch Härtefallausnahmen punktuell durchbrochen werden kann. Dies soll dem Kindeswohl in besonderen Konstellationen Rechnung tragen, in denen die Adoption trotz formal noch bestehender Ehe angezeigt erscheint.

Welche Konsequenzen hat eine abgelehnte Stiefkindadoption für alle Beteiligten?

Eine abgelehnte Stiefkindadoption hat für alle Beteiligten – das Kind, den annehmenden Stiefelternteil und den leiblichen Elternteil – weitreichende Konsequenzen:

Für das Kind bedeutet die Ablehnung, dass keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zum Stiefelternteil zustande kommt. Damit bleiben ihm wichtige Rechte verwehrt:

  • Es erwirbt keine Unterhaltsansprüche gegen den Stiefelternteil, weder während dessen Lebenszeit noch aus seinem Nachlass.
  • Es wird nicht gesetzlicher Erbe des Stiefelternteils.
  • Im Fall einer Trennung hat der Stiefelternteil kein Umgangsrecht mit dem Kind.
  • Stirbt der leibliche Elternteil, hat der Stiefelternteil ohne Adoption kein Sorgerecht für das Kind.

Für den Stiefelternteil bedeutet die Ablehnung, dass er rechtlich nicht mit dem Kind verbunden ist. Er kann keine elterliche Verantwortung übernehmen und ist weder unterhaltspflichtig noch erbberechtigt. Auch wenn er das Kind jahrelang mit erzogen hat, hat er im Trennungsfall kein Umgangsrecht.

Für den leiblichen Elternteil ändert sich bei einer Ablehnung der Stiefkindadoption nichts. Er bleibt weiterhin in vollem Umfang rechtlich für das Kind zuständig und verantwortlich.

Emotional kann eine Ablehnung für alle Beteiligten sehr belastend sein. Das Kind fühlt sich möglicherweise abgelehnt und zurückgewiesen. Der Stiefelternteil ist enttäuscht, dass seine Elternrolle nicht anerkannt wird. In der Familie kann es zu Spannungen und Konflikten kommen.

Allerdings bedeutet eine abgelehnte Stiefkindadoption nicht zwangsläufig, dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen etwas ändert. Das Kind wird in der Regel weiter in der Familie aufwachsen, auch wenn die Adoption nicht zustande kommt. Die Ablehnung ändert nichts an der sozialen Elternrolle, die der Stiefelternteil für das Kind übernommen hat. Sie wird lediglich nicht rechtlich abgesichert.

Wie ist der Prozess nach der Scheidung bezüglich einer Stiefkindadoption?

Nach einer Scheidung ergeben sich für eine bereits erfolgte Stiefkindadoption in der Regel keine unmittelbaren Konsequenzen. Die Adoption bleibt bestehen und das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stiefelternteil und dem adoptierten Kind ändert sich durch die Scheidung nicht.

Heiratet der leibliche Elternteil nach der Scheidung jedoch erneut, kann der neue Ehepartner das Stiefkind ebenfalls adoptieren. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der vorherige Stiefelternteil, der das Kind bereits adoptiert hat, muss in die erneute Adoption einwilligen. Verweigert er die Zustimmung, prüft das Gericht, ob die Adoption dem Kindeswohl dient und die Verweigerung missbräuchlich ist.
  • Auch das Kind selbst muss in die Adoption einwilligen, wenn es älter als 14 Jahre ist. Bei jüngeren Kindern wird der Kindeswille angehört und berücksichtigt.
  • Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und zu einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung führen. Das Jugendamt und das Familiengericht prüfen dies sorgfältig.
  • Der neue Ehepartner muss für die Adoption geeignet sein. Dafür gelten die allgemeinen Voraussetzungen wie Mindestalter, Zuverlässigkeit und ausreichende wirtschaftliche Verhältnisse.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der neue Ehepartner das Kind adoptieren. Die Rechtsfolge ist dann, dass das zuvor durch Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis zum vorherigen Stiefelternteil erlischt. Das Kind erhält dadurch quasi einen „Elterntausch“.

Eine solche „Kettenadoption“ ist also grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und sie dem Kindeswohl dient. Sie stellt aber hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Daher muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob eine erneute Adoption sinnvoll und gerechtfertigt ist.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB: Regelt die Voraussetzungen für eine Adoption und stellt klar, dass das Wohl des Kindes sowie die Eignung des Annehmenden entscheidend sind. Im Kontext der Stiefkindadoption bei bestehender Ehe mit einem Dritten wird betont, dass rechtliche Hindernisse der Adoption entgegenstehen können, wenn keine besonderen Härtefälle vorliegen.
  • § 1766a BGB: Spezifiziert die Bedingungen für die Adoption in Fällen, in denen der Annehmende in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Norm ist besonders relevant, da sie die Möglichkeit einer Adoption trotz bestehender Ehe des Annehmenden unter bestimmten Umständen eröffnet, was im besprochenen Fall eine zentrale Rolle spielt.
  • § 59 Abs. 2, 10 Abs. 2 Nr. 3, 378 Abs. 2 FamFG: Diese Bestimmungen regeln das Beschwerderecht im familienrechtlichen Verfahren. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts im vorliegenden Fall basiert auf diesen Normen, wodurch die rechtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ermöglicht wurde.
  • Art. 3 GG: Betont das Gleichheitsprinzip und wurde im Kontext des Bundesverfassungsgerichtsentscheids angeführt, um zu diskutieren, ob die unterschiedliche Behandlung von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinsichtlich der Adoption verfassungsgemäß ist. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der Gleichbehandlung aller Familienformen im Adoptionsrecht.
  • § 1600 BGB: Erläutert die Anfechtung der Vaterschaft, was für die rechtliche Stellung des Kindes und die Möglichkeit seiner Adoption durch den biologischen Vater relevant sein kann. Die Kenntnis dieser Vorschrift ist entscheidend, um die familiären Beziehungen im Hinblick auf eine Adoption zu verstehen.
  • FamFG (Familienverfahrensgesetz): Bildet die verfahrensrechtliche Grundlage für familienrechtliche Streitigkeiten und ist für das Verständnis des gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit Adoptionen essentiell. Es regelt, wie familiengerichtliche Verfahren, einschließlich Adoptionen, durchgeführt werden.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 9 UF 11/21 – Beschluss vom 16.04.2021

Orientierungssatz

Eine Stiefkindadoption durch den faktischen Partner kommt nur in besonderen Härtefällen in Betracht, wenn der faktische Partner des Annehmenden noch mit einem Dritten verheiratet ist. Dies gilt auch, wenn ein Scheidungsantrag anhängig und der faktische Partner der leibliche Vater ist.

Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Oschersleben vom 19.01.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Annehmenden auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19.01.2021 hat das Amtsgericht einen Antrag des Annehmenden auf Adoption des Kindes J. B., dessen leiblicher Vater der Annehmende ist, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Die Kindesmutter, die den auf Adoption durch den Annehmenden gerichteten Antrag gemeinsam mit dem Annehmenden und mit Zustimmung ihres von ihr getrennt lebenden Ehemannes, des rechtlichen Vaters von J., eingereicht hat, unterstützt die Beschwerde. Das Jugendamt des Landkreises H. tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die durch den beurkundenden Notar B. W. eingelegte Beschwerde gegen den den Adoptionsantrag vom 13.07.2020 als unbegründet zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Oschersleben vom 19.01.2021 ist als für den Annehmenden eingelegt zulässig (vgl. §§ 59 Abs. 2, 10 Abs. 2 Nr. 3, 378 Abs. 2 FamFG, § 1752 Abs. 1 BGB; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage, § 59 Rn. 68; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 378 Rn. 14). Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Annahme des Kindes J. B. durch dessen leiblichen Vater sind nicht nur gemäß § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB nicht gegeben, wie bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführt; auch gemäß § 1766a BGB sind die Voraussetzungen für eine Annahme des Kindes nicht erfüllt. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1766a Abs. 1 BGB liegt gemäß § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend dem dort normierten Regelfall nicht vor, da die Kindesmutter noch mit dem rechtlichen Vater von J. verheiratet ist.

Wie sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages (19. Wahlperiode) vom 12.02.2020 – Drucksache 19/17154 – ergibt, ist eine fortbestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft nur dann kein Hinderungsgrund für eine verfestigte Lebensgemeinschaft, wenn sich die Verwehrung der Adoption aufgrund des nur noch formal bestehenden Ehebandes mit Blick auf das Kindeswohl bei Abwägung aller Umstände als unvertretbar darstellt (BT-Drs 19/17154, 7). Das ist der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zufolge nur in besonderen Härtefällen gegeben, wenn z.B. bei Auflösung der Ehe ein Suizid ernsthaft zu befürchten ist oder der Dritte aus religiösen Erwägungen am formalen Eheband festhalten möchte. Ohne dass es sich aus dem Wortlaut entnehmen lässt, verdeutlicht die Gesetzesbegründung, dass die in § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB genannte Regelsituation nur Ausnahmefälle erfassen soll (Erman/Teklote, BGB, 16. Auflage, § 1766a Rn. 7 f.), womit gemeint ist, dass von der Regel nur in Ausnahmefällen abgewichen werden soll. Das bloße, auch länger andauernde Getrenntleben allein genügt nicht (Löhnig, in: beckonline-Großkommentar, Stand 01.11.2020, § 1766a Rn. 16), auch nicht die Anhängigkeit des Scheidungsantrags (Palandt/Götz, BGB, 80. Auflage, § 1766a Rn. 5). Bei einem derartig neuen Gesetz wie dem § 1766a BGB, der erst mit Wirkung vom 31.03.2020 in Kraft getreten ist, kommt der historischen Auslegung und damit dem Willen des Gesetzgebers besondere Bedeutung zu. Dass hier eine Ausnahmesituation der in der Beschlussempfehlung beschriebenen Art bestehen soll, in der der rechtliche Vater am formalen Band der Ehe festhält und deshalb eine Adoption durch den leiblichen und sozialen Vater trotz Fortbestehens der Ehe ermöglicht werden soll, ist nicht ersichtlich. Dass der rechtliche Vater aus Gründen, die ähnlich gewichtig sind wie Suizidgefahr im Fall der Scheidung oder das Festhalten am formalen Band der Ehe aus religiösen Gründen, der besonderen Rücksichtnahme bedürfen soll, dass also ein besonderer Härtefall vorliegen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich; es war der Ehemann, der als erster den Scheidungsantrag gestellt hat. Dies trägt die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 25.02.2021 vor; sie habe unverzüglich nach Zustellung des Scheidungsantrags einen gleichlautenden Antrag gestellt. Es habe an den notwendigen Mitwirkungshandlungen des Ehemannes bei der Klärung der Anwartschaften im Versorgungsausgleich gefehlt. Bis heute sei kein Scheidungstermin anberaumt. Diese Umstände lassen nicht erkennen, dass ein der gesetzlichen Regel entsprechendes Zuwarten mit einer Adoption bis zur Ehescheidung sich mit Blick auf das Kindeswohl als unvertretbar darstellen soll. Dass das Kindeswohl zwingend eine Adoption durch den leiblichen Vater vor Rechtskraft der Ehescheidung nahelegen soll, ist nicht ersichtlich. Die von der Kindesmutter beschriebenen praktischen Probleme, den rechtlichen Vater zur Mitwirkung an sorgerechtlichen Entscheidungen zu veranlassen, sind glaubhaft, scheinen aber nicht außergewöhnlich belastend zu sein; sonst wäre es nicht zu erklären, dass die Mutter, nachdem sie bereits seit dem 01.09.2014 von ihrem Ehemann getrennt lebt, und nachdem das Kind J. bereits am 19.07.2016 geboren ist, es der Initiative ihres Ehemannes überlassen hat, erst im Jahr 2019 den Scheidungsantrag einzureichen.

Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Annehmenden vom 12.03.2021 und vom 22.03.2021 sowie der Kindesmutter vom 29.03.2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Die im Schriftsatz vom 12.03.2021 zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Az. 1 BvR 673/17, die Anlass für die Einführung des § 1766a BGB war, fordert nicht, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden aus Gründen des Kindeswohls und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes eine Adoption durch den mit der Mutter zusammenlebenden leiblichen Vater zulässig sein muss, die von dem rechtlichen Vater noch nicht geschieden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß der früheren Regelung der Stiefkindadoption, die den § 1766a BGB noch nicht enthielt, gegen das Recht der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung verneint (BVerfG, a.a.O., Rn. 48), desgleichen einen Verstoß gegen das Familiengrundrecht. Bejaht hat es einen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil vollständig ausgeschlossen war, dass ein Kind von seinem mit einem Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil adoptiert werden konnte, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum Elternteil erlosch, wohingegen ein Kind durch den mit einem Elternteil verheirateten Stiefelternteil ohne Erlöschen der Verwandtschaft zum bleibenden Elternteil adoptiert und damit gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden könne. Dieser Problematik ist durch die Neuregelung des § 1766a BGB Rechnung getragen; den Beteiligten bleibt unbenommen, nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Kindesmutter und des rechtlichen Vaters eine Adoption von J. durch den leiblichen Vater anzustreben, ohne dass die Kindesmutter ihren Status als Elternteil von J. verliert. Soweit das Bundesverfassungsgericht in der im Schriftsatz vom 12.03.2021 zitierten Entscheidung zum Az. 1 BvR 673/17, Rn. 54, ausgeführt hat, dass bei der Stiefkindadoption die Kinder mit dem bleibenden Elternteil bereits einen Elternteil haben, der rechtlich und tatsächlich zur Übernahme der Elternverantwortung verpflichtet und bereit ist, so dass die Kinder nicht elternlos sind, ist das entgegen dem Schriftsatz vom 12.03.2021 auch hier der Fall. J. ist bei Unterbleiben der Stiefkindadoption durch seinen leiblichen Vater nicht elternlos, weil seine Mutter zur Übernahme von Elternverantwortung verpflichtet und bereit ist. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber die Erlangung eines zweiten rechtlichen Elternteils ermöglicht, der tatsächlich Elternverantwortung zu tragen bereit ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 54). Auf die im Schriftsatz vom 12.03.2021 thematisierte Frage, ob der Ehemann der Kindesmutter und rechtliche Vater von J. tatsächlich Elternverantwortung wahrnimmt, kommt es nicht entscheidend an.

Die im Schriftsatz vom 12.03.2021 wiedergegebene Erwägung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., Rn. 93), der rechtliche Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft könne für das Kind zu einer Belastung werden, weil das Kind dann dem Elternteil rechtlich zugeordnet bleibe, dem es emotional und sozial nicht nachhaltig verbunden sei, betrifft eine mögliche Trennung von Elternteil und Stiefelternteil und steht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Stiefkindadoption durch einen nicht mit dem Elternteil verheirateten neuen Lebensgefährten zu überwiegenden Nachteilen führt. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Stiefkindadoption auf solche Fälle zu begrenzen ist, in denen die elterliche Beziehung Stabilität verspricht. Dass eine Stiefkindadoption auch dann zulässig sein soll, wenn der bleibende Elternteil noch mit dem anderen rechtlichen Elternteil verheiratet ist, ist aus diesen Erwägungen nicht herzuleiten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf die als verfassungswidrig angesehene unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Stiefkindfamilien und ehelichen Stiefkindfamilien. Dieses Problem realisiert sich hier nicht. Wenn die Kindesmutter und der Annehmende die Rechtskraft der Ehescheidung abwarten, können sie erreichen, dass ihre Beziehung im Sinne von § 1766a BGB als gefestigt anzusehen ist und eine Adoption dann noch möglich wird, auch wenn sie nicht heiraten. Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fordert keine Auslegung des § 1766a BGB dahingehend, dass trotz noch nicht geschiedener Ehe der rechtlichen Eltern entgegen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regel einem Adoptionsantrag stattzugeben sein soll.

Die im Schriftsatz vom 12.03.2021 zitierte Bundestags-Drucksache 15/3445, S. 15, betrifft nicht § 1766a BGB, sondern § 9 LPartG; dort wird ausgeführt, warum es sinnvoll ist, eine Stiefkindadoption einzuführen, nicht aber, dass und warum die Voraussetzungen für eine Stiefkindadoption erfüllt sein sollen, auch wenn der bleibende Elternteil noch mit dem rechtlichen Vater des Kindes verheiratet ist. Von daher besteht auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, von der Regel des § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB abzuweichen.

Dem im Schriftsatz vom 12.03.2021 erwähnten „kleinen J.“ und später dem „großen J.“ wird die Mutter im – hier nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Maß wahrscheinlichen – Fall des Todes des leiblichen Vaters erklären können, dass er deshalb den „falschen“ Vater hat, weil sowohl der rechtliche Vater, als auch der leibliche Vater, als auch die Mutter es versäumt haben, von ihrem Recht auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters gemäß § 1600 BGB innerhalb der Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB Gebrauch zu machen und so die Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters zu ermöglichen. Die Mutter wird J. erklären können, dass erst aufgrund dieser Versäumnisse die Frage einer – nicht primär für leibliche Väter vorgesehenen – Stiefkindadoption eines im rechtlichen Sinne ehelich geborenen Kindes überhaupt erheblich geworden ist. Außerdem wird die Kindesmutter J. erklären können, dass sie nicht zeitnah nach seiner Geburt im Juli 2016 oder sogar schon vorher das Scheidungsverfahren eingeleitet und so zu dessen frühzeitigem Abschluss beigetragen hat, sondern erst aufgrund des Scheidungsantrags ihres Ehemannes ihrerseits am 18.12.2019 mit einem Scheidungsantrag reagiert hat. Der „große J.“ wird seinerseits bei Eintritt der Volljährigkeit bei Einhaltung der Frist des § 1600 b Abs. 3 BGB die Möglichkeit haben, die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter anzufechten. Unabhängig davon ist die Kindesmutter nicht gehindert, J. zu erklären, von wem er biologisch abstammt, und insoweit J. aus dem Persönlichkeitsrecht folgendes berechtigtes Interesse zu befriedigen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine Stiefkindadoption durch einen mit dem bleibenden Elternteil nicht verheirateten potentiellen Stiefelternteil nur in besonderen Härtefällen möglich. Das zögerliche Verhalten der Beteiligten bei der Herbeiführung der Voraussetzungen einer rechtlichen Vaterschaft des Annehmenden, nämlich das Verstreichenlassen der Anfechtungsfristen und auch das Zuwarten mit dem Scheidungsantrag durch die Mutter, macht deutlich, dass das Erfordernis der Herbeiführung der rechtlichen Vaterschaft des Annehmenden bis in das Jahr 2020 hinein nicht als dringend angesehen wurde. Im jetzigen Stadium geht es praktisch lediglich noch um das Abwarten der Rechtskraft der Ehescheidung; danach steht einer Adoption gemäß § 1766 Abs. 2 BGB, wenn die Lebensgemeinschaft der Mutter und des Annehmenden dann noch besteht, nichts mehr entgegen. Der rechtliche Vater kann die Scheidung auch nicht nach Belieben herauszögern, weil das Familiengericht ihn durch Zwangsgeld zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren anhalten kann. Eine unzumutbare Härte kann in Anbetracht dieser Umstände in einer Entscheidung entsprechend der Regel des § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB nicht gesehen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 FamFG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben. Hier geht es um eine Einzelfallentscheidung, nicht um die Entwicklung von für eine Mehrzahl von Fällen maßgeblichen Obersätzen; zudem ist nicht ersichtlich, dass der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß §§ 40, 42 Abs. 3, 55 Abs. 2 FamGKG festgesetzt worden.

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