Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer: Wenn 48,15 % nicht reichen
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum zählte die Gesellschafterliste?
- Helfen Stimmrechtsabreden gegen Beitragsnachforderungen?
- Macht ein Notarfehler die Beiträge hinfällig?
- Wann stoppt unbillige Härte die Vollstreckung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Sozialversicherungspflicht abwenden, wenn der Notar die neue Gesellschafterliste zu spät einreicht?
- Reicht eine handschriftliche Stimmrechtsvereinbarung aus, um als sozialversicherungsfrei eingestuft zu werden?
- Muss ich die Beitragsnachforderung sofort zahlen, obwohl ich bereits Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt habe?
- Bin ich automatisch sozialversicherungsfrei, sobald mein Anteilsübertragungsvertrag beim Notar beurkundet wurde?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 33 BA 53/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppte die Beitragsnachforderung nicht, weil Frau L. keine ausreichende Rechtsmacht hatte.
- Der Eilantrag scheiterte. Die Beitragsnachforderung bleibt vorläufig wirksam.
- Frau L. hielt nur 48,15 Prozent. Eine Sperrminorität stand ihr nicht zu.
- Außerhalb der Satzung vereinbarte Stimmrechte zählen hier nicht. Die Handelsregisterlage entscheidet.
- Ein möglicher Notarfehler ändert die Sozialversicherungspflicht nicht. Er kann nur Schadenersatz auslösen.
- Gericht: Sozialgericht Köln
- Datum: 18.06.2025
- Aktenzeichen: S 33 BA 53/25
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, GmbH-Recht
- Relevant für: GmbH, Gesellschafter-Geschäftsführer, Sozialversicherungsträger
Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer: Wenn 48,15 % nicht reichen
Eine GmbH aus Köln wollte per Eilantrag verhindern, dass eine Beitragsnachforderung in Höhe von 73.587,53 Euro sofort vollstreckt werden kann. Betroffen war der Versicherungsstatus ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau L. für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 21. Mai 2024. Das Sozialgericht Köln lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 18. Juni 2025 ab (Az. S 33 BA 53/25) und bestätigte damit vorläufig, dass Frau L. in diesem Zeitraum als abhängig Beschäftigte einzustufen war und die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Insolvenzgeldumlage nachzuzahlen sind. Die Insolvenzgeldumlage ist eine Pflichtabgabe, die alle Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit zahlen, damit Arbeitnehmer im Fall einer Firmeninsolvenz bis zu drei Monate lang ihr sogenanntes Insolvenzgeld erhalten.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn jemand weisungsgebunden und in einen Betrieb eingegliedert tätig ist. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH richtet das Bundessozialgericht (BSG) diese Prüfung konsequent auf die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht aus: Wer Entscheidungen der Gesellschaft nicht blockieren kann und ihr gegenüber keine Mehrheit hält, unterliegt im Regelfall der Sozialversicherungspflicht. Selbstständigkeit setzt danach entweder eine Beteiligung von mehr als 50 % am Stammkapital oder eine echte, das gesamte Unternehmen umfassende Sperrminorität voraus. Frau L. hielt laut der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste bis zum 21. Mai 2024 lediglich 48,15 % der Anteile — der Mitgesellschafter Herr O. hielt 50 %, ein dritter Gesellschafter 1,85 %. Eine Sperrminorität war im Gesellschaftsvertrag vom 8. Oktober 2009 nicht vorgesehen.
Redaktionelle Leitsätze
- Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist hinsichtlich seiner Kapitalverteilung allein die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste maßgeblich; nicht eingetragene Anteilsübertragungen entfalten für die Frage der Sozialversicherungspflicht keine Wirkung.
- Außerhalb des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Stimmrechtsabreden oder Stimmrechtsübertragungen vermitteln keine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht und bleiben für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit unbeachtlich.
- Ein Verschulden des beauftragten Notars bei der versäumten Einreichung einer neuen Gesellschafterliste kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen, ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit des unkorrigierten Registerstandes gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Warum zählte die Gesellschafterliste?
Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Im Sozialversicherungsrecht übernimmt das Gericht diesen Maßstab, weil er Klarheit und Vorhersehbarkeit beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte gewährleistet: Prüfer müssen zu Beginn einer Tätigkeit rasch und zuverlässig feststellen können, wer welche Rechtsmacht besitzt, ohne aufwendige materielle Nachforschungen anstellen zu müssen.
Der Umfang der Beteiligung an der GmbH bestimmt sich gemäß § 16 Abs 1 GmbHG in der seit 1.11.2008 geltenden Fassung des MoMiG (nF) unabhängig von der materiell-rechtlichen Beteiligung nach der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste. – so das Sozialgericht Köln
Die GmbH behauptete, Frau L. habe bereits seit dem 2. September 2019 tatsächlich 50 % der Anteile gehalten. Grundlage sei ein notarieller Geschäftsanteilsübertragungsvertrag des Notars Q. in Z., der mit sofortiger dinglicher Wirkung den Anteil von Herrn W. L. auf Frau L. übertragen habe. Das Problem: Die Urkunde war nicht mehr auffindbar, dem Handelsregister offenkundig nicht zugegangen, und als Beleg legte die GmbH lediglich ein nicht unterschriebenes, nicht notariell gesiegeltes Dokument mit der Urkundenbezeichnung UR.Nr. N01 vor. Eine neue Gesellschafterliste, die das 50/50-Verhältnis auswies, wurde erst am 22. Mai 2024 hinterlegt. Das Sozialgericht Köln stellte klar, dass eine möglicherweise bereits schuldrechtlich wirksame Anteilsübertragung sozialversicherungsrechtlich für den davorliegenden Zeitraum ohne Bedeutung bleibt, solange die Änderung nicht in der Gesellschafterliste verzeichnet war. Maßgeblich ist der eingetragene Stand — nicht der behauptete.
Das bedeutet konkret: Schuldrechtlich wirksam heißt nur, dass ein Anspruch auf Übertragung der Anteile besteht — etwa weil ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Dingliche Wirkung bedeutet dagegen, dass die Anteile tatsächlich übertragen wurden und der Käufer rechtlich auch wirklich Gesellschafter ist. Genau diese dingliche Wirkung fehlte hier, weil die Übertragung nie im Handelsregister vollzogen wurde.
Für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer bedeutet das: Prüfen Sie sofort den aktuellen Eintrag Ihrer Anteile im Handelsregister. Weichen die eingetragenen Anteile von Ihren tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen ab, veranlassen Sie umgehend die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Verlassen Sie sich nicht auf notarielle Verträge, die noch nicht vollzogen sind – sozialversicherungsrechtlich zählt nur die eingetragene Liste.
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer verlassen sich bei der Frage der Sozialversicherungspflicht auf interne Abmachungen, notarielle Übertragungsverträge oder Stimmrechtsvereinbarungen. Dieses Urteil zeigt den entscheidenden Hebel: Die Sozialgerichte und die Rentenversicherung blicken für die Statusbeurteilung fast ausschließlich auf die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste. Solange Ihre tatsächliche Rechtsmacht – etwa eine Beteiligung über 50 % oder eine echte Sperrminorität – nicht formal in dieser Liste verzeichnet ist, drohen bei einer Betriebsprüfung hohe Nachforderungen. Dass interne Verträge bereits wirksam sind oder ein Notar die Einreichung versäumt hat, schützt in der Praxis nicht vor der Beitragspflicht.
Helfen Stimmrechtsabreden gegen Beitragsnachforderungen?
Stimmrechtsabreden oder Stimmrechtsübertragungen, die außerhalb der Satzung vereinbart werden, sind für die Statusbeurteilung im Sozialversicherungsrecht ohne Bedeutung. Das BSG hat in einer langen Reihe von Entscheidungen betont, dass es auf die gesellschaftsvertraglich verankerte Rechtsmacht ankommt — rein schuldrechtliche Vereinbarungen, die neben dem Gesellschaftsvertrag laufen, können diesen Maßstab nicht verschieben.
Die GmbH berief sich zusätzlich auf einen Gesellschafterbeschluss vom 19. November 2015, durch den eine Stimmrechtsübertragung zugunsten von Frau L. vereinbart worden sein soll. Das Sozialgericht verwarf dieses Argument mit Verweis auf die ständige BSG-Rechtsprechung: Eine außergesellschaftsvertraglich vereinbarte Stimmrechtsübertragung bleibt unbeachtlich. Da die Rechtsmacht von Frau L. weder im Gesellschaftsvertrag verankert noch durch eine ausreichende Kapitalbeteiligung gesichert war, blieb es bei der Einstufung als abhängige Beschäftigung für den gesamten Streitzeitraum.
Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zu Stande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung. – so das Sozialgericht Köln
Prüfen Sie Ihre eigenen Stimmrechtsvereinbarungen: Haben Sie eine Stimmrechtsabrede, die Ihnen mehr Einfluss sichert als Ihre Kapitalbeteiligung? Dann reicht das für die Sozialversicherungsfreiheit nicht aus. Lassen Sie solche Vereinbarungen in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen oder erhöhen Sie Ihre Kapitalbeteiligung auf über 50 %. Bis dahin besteht Sozialversicherungspflicht.
Macht ein Notarfehler die Beiträge hinfällig?
Ein Fehlverhalten eines Notars begründet Schadensersatzansprüche nach § 19 der Bundesnotarordnung sowie gegebenenfalls nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG — es beseitigt aber nicht die sozialversicherungsrechtlichen Tatsachen, die sich aus den eingetragenen Verhältnissen ergeben. Beides läuft auf verschiedenen Rechtsebenen: Die Beitragspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger hängt vom tatsächlich dokumentierten Status ab, nicht davon, wer für dessen fehlerhafte Entstehung verantwortlich sein mag.
Die GmbH argumentierte, der Notar habe die Einreichung der neuen Gesellschafterliste pflichtwidrig versäumt; dieses Versäumnis dürfe ihr nicht angelastet werden. Das Sozialgericht Köln ließ diese Argumentation nicht gelten. Eine mögliche Amtspflichtverletzung des Notars heilt nicht die fehlende Eintragung und ändert nichts daran, dass Frau L. im Handelsregister bis Mai 2024 nur mit 48,15 % ausgewiesen war. Wer aus einem etwaigen Notarfehler Ansprüche ableiten will, muss das auf dem Zivilrechtsweg tun — die Nachforderung von 73.587,53 Euro bleibt davon unberührt.
Denn auch ein diesbezügliches Verschulden des Notars löst allenfalls Schadensersatzansprüche zwischen den Beteiligten aus, führt aber nicht dazu, dass sozialversicherungspflichtige Sachverhalte entfallen. – so das Sozialgericht Köln
Was Sie bei einem Notarfehler jetzt tun müssen: Bezahlen Sie die Beitragsnachforderung fristgerecht – auch wenn Sie den Notar in Regress nehmen wollen. Die Nachforderung wird dadurch nicht ausgesetzt. Sichern Sie parallel Beweise für den Amtshaftungsanspruch und beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Notar. Der Ersatzanspruch ändert nichts an der sofortigen Zahlungspflicht gegenüber der Rentenversicherung.
Wann stoppt unbillige Härte die Vollstreckung?
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide von Sozialversicherungsträgern grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet konkret: Die Behörde darf das Geld trotz laufenden Rechtsstreits einfordern und vollstrecken — man muss also erst zahlen und kann sich dann in Ruhe rechtlich wehren. Das Gericht kann die Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nur dann aussetzen, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Das Vollzugsrisiko trägt bei Beitragsbescheiden im Regelfall der Adressat.
Die GmbH begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nachforderung für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Umlage 2 und Insolvenzgeldumlage. Sie berief sich darauf, der Bescheid beruhe auf einer unrichtigen Gesellschafterliste, was eine unbillige Härte begründe. Das Sozialgericht Köln sah das anders: Nach summarischer Prüfung spreche mehr dafür als dagegen, dass der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23. April 2025 rechtmäßig ist. Ernstliche Zweifel am Bescheid lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, und gewichtige Härtegründe waren nicht ersichtlich. Der Eilantrag wurde abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt die GmbH. Im laufenden Widerspruchsverfahren bleibt der Streit um den Bescheid weiter offen — einstweilen jedoch ohne Vollzugsstopp.
Was der Beschluss für Geschäftsführer bedeutet
Das Sozialgericht Köln bestätigt als erstinstanzliches Gericht die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Für Ihren Sozialversicherungsstatus zählt ausschließlich die im Handelsregister eingetragene Gesellschafterliste. Der Beschluss ist ein Eilverfahren und betrifft einen Einzelfall, aber die Konsequenzen sind auf Ihre Situation übertragbar: Solange Sie nicht mit mehr als 50 % im Handelsregister stehen oder eine satzungsmäßige Sperrminorität besitzen, sind Sie abhängig beschäftigt – unabhängig von internen Absprachen oder schuldrechtlichen Verträgen.
Das müssen Sie jetzt konkret tun: Rufen Sie noch heute Ihre Eintragung im Handelsregister ab (www.handelsregister.de). Weicht Ihre Kapitalbeteiligung vom tatsächlichen Stand ab, veranlassen Sie noch in dieser Woche die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste. Warten Sie nicht auf eine Betriebsprüfung – Nachforderungen werden sofort vollstreckt und können existenzbedrohend sein. Planen Sie eine Änderung Ihrer Beteiligung, lassen Sie die Gesellschafterliste sofort nach der notariellen Beurkundung einreichen, nicht erst Monate später.
Für Ihre eigene Situation: Erhalten Sie einen Beitragsbescheid mit Nachforderungen, können Sie nicht darauf vertrauen, dass Ihr Widerspruch die Vollstreckung aufhält. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt. Ist beides nicht der Fall, müssen Sie zahlen und können die Beträge später im Hauptsacheverfahren zurückfordern. Stellen Sie sicher, dass Sie den Widerspruch fristgerecht einlegen und begründen.
Experten Kommentar
Viele Gründer wiegen sich in falscher Sicherheit, sobald der Notartermin gelaufen ist. In der Realität gleichen die Prüfer der Rentenversicherung die Daten heute vollautomatisch mit dem Handelsregister ab, ohne überhaupt noch Akten zu wälzen. Taucht die korrekte Beteiligung dort nicht auf, ergeht der Beitragsbescheid quasi per Knopfdruck.
Betroffene sollten daher den Vollzug von Anteilsübertragungen extrem engmaschig überwachen und sich vom Notar die Einreichungsbestätigung zeigen lassen. Die sofortige Vollstreckbarkeit solcher Forderungen kann einer GmbH finanziell das Genick brechen, noch bevor die Klage überhaupt verhandelt wird. Ein tadelloser Registerstand schützt hier schlicht vor der Existenzkrise.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Sozialversicherungspflicht abwenden, wenn der Notar die neue Gesellschafterliste zu spät einreicht?
Nein, ein zu spät eingereichter Gesellschafterlistenwechsel nimmt Ihnen die Sozialversicherungspflicht nicht. Gegenüber der Rentenversicherung zählt der im Handelsregister eingetragene Stand, nicht der interne Fehler des Notars.
Nach § 16 Abs. 1 GmbHG ist für die Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft die eingetragene Gesellschafterliste maßgeblich. Übernimmt das Sozialrecht diesen Maßstab, bleibt ein Gesellschafter-Geschäftsführer so lange beitragspflichtig, wie der Registerstand keine ausreichende Rechtsmacht zeigt, etwa mehr als 50 Prozent oder eine satzungsmäßige Sperrminorität. Ein Notarfehler ändert daran nichts, weil er nur die Frage betrifft, wer den falschen Registerstand verursacht hat. Die Beitragsnachforderung wird deshalb trotz Versäumnis des Notars fällig und muss zunächst bezahlt werden.
Der Notarfehler kann allerdings einen eigenen Schadensersatzanspruch auslösen, etwa aus § 19 BNotO oder aus Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Notar oder dessen Haftpflichtversicherung und ersetzt nicht die fehlende sozialversicherungsrechtliche Wirkung der verspäteten Einreichung. Entscheidend ist also die sofortige Zahlung gegenüber der Rentenversicherung und die getrennte Geltendmachung Ihres zivilrechtlichen Schadens.
Reicht eine handschriftliche Stimmrechtsvereinbarung aus, um als sozialversicherungsfrei eingestuft zu werden?
Nein, eine handschriftliche Stimmrechtsvereinbarung reicht für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht aus. Für die Rentenversicherung zählt nur die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, also die im Gesellschaftsvertrag verankerte Stellung oder eine Kapitalmehrheit von mehr als 50 Prozent.
Der Grund ist, dass das Bundessozialgericht bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht auf bloße interne Absprachen abstellt, sondern auf rechtlich gesicherte Einflussrechte. Eine separate oder handschriftliche Vereinbarung kann zwar zwischen den Beteiligten wirken, verschafft aber keine gesellschaftsrechtlich abgesicherte Stimmrechtsmacht gegenüber der GmbH und gegenüber Dritten. Deshalb bleibt sie für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, unbeachtlich. Wer Sozialversicherungsfreiheit erreichen will, muss die maßgeblichen Stimmrechte notariell in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen lassen oder tatsächlich über mehr als 50 Prozent des Stammkapitals verfügen.
Muss ich die Beitragsnachforderung sofort zahlen, obwohl ich bereits Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt habe?
Ja, Sie müssen die Beitragsnachforderung grundsätzlich sofort zahlen, obwohl Sie Widerspruch eingelegt haben. Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid stoppt die Vollstreckung im Sozialrecht normalerweise nicht automatisch.
Rechtsgrundlage ist § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG: Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Beitragsbescheiden von Sozialversicherungsträgern grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Deshalb darf die Behörde die Forderung auch während des laufenden Verfahrens beitreiben und Säumniszuschläge vermeiden Sie nur durch fristgerechte Zahlung. Wenn Sie die Zahlung einfach zurückhalten, riskieren Sie Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen und zusätzliche Kosten.
Ein Zahlungsstopp kommt nur in Betracht, wenn das Sozialgericht die Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aussetzt. Dafür braucht es regelmäßig ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte, also eine wirtschaftliche Belastung, die über das normale Zahlungsverlangen deutlich hinausgeht. Ein solcher Eilantrag ist ein gesondertes Verfahren und ersetzt die Zahlung nicht automatisch.
Bin ich automatisch sozialversicherungsfrei, sobald mein Anteilsübertragungsvertrag beim Notar beurkundet wurde?
Nein, der notarielle Vertrag allein reicht nicht. Sie sind erst dann sozialversicherungsfrei, wenn die neue Gesellschafterliste mit Ihrer erhöhten Beteiligung tatsächlich im Handelsregister aufgenommen wurde.
Für die Statusfrage zählt nicht nur, ob der Anteilskauf wirksam vereinbart wurde, sondern ob Ihnen die erforderliche gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht auch registerlich zugerechnet wird. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft und damit auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der in der Gesellschafterliste eingetragene Stand. Die Deutsche Rentenversicherung prüft deshalb regelmäßig anhand des Registerinhalts, ob Sie mehr als 50 Prozent halten oder eine echte Sperrminorität besitzen. Solange die neue Liste nicht hinterlegt ist, bleibt der alte Status maßgeblich.
Das schützt die Verwaltung vor aufwendigen Nachforschungen und verhindert, dass rein interne oder nur schuldrechtliche Abreden den Versicherungsstatus verschieben. Ein notariell beurkundeter Übertragungsvertrag schafft zunächst nur den Anspruch auf Übertragung, ersetzt aber nicht die registerrechtliche Umsetzung. Wenn die Einreichung ausbleibt, bleibt die Beitragspflicht daher trotz Notarstempel bestehen.
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Das vorliegende Urteil
SG Köln – Az.: S 33 BA 53/25 – Beschluss vom 18.06.2025
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