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Sondernutzungsrecht im Grundbuch durch Bezugnahme: Folgen für Rechtsnachfolger

Ein neuer Wohnungseigentümer entdeckte, dass das Sondernutzungsrecht im Grundbuch durch Bezugnahme auf eine 30 Jahre alte Teilungserklärung eingetragen war. Er versuchte die nachträgliche Klarstellung des Rechts im Bestandsverzeichnis zu verhindern – mit einem überraschenden Ergebnis für alle Rechtsnachfolger.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 240/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 14.12.2021
  • Aktenzeichen: 20 W 240/21
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Wohnungseigentumsrecht

  • Das Problem: Eine Wohnungseigentümerin forderte die Löschung oder einen Widerspruch gegen eine nachträgliche Eintragung im Grundbuch. Diese Eintragung stellte die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts an einer Fläche ausdrücklich klar. Die Eigentümerin argumentierte, die Klarstellung sei unrichtig, weil sie als spätere Käuferin nicht zugestimmt hatte.
  • Die Rechtsfrage: Musste die nachträgliche explizite Eintragung von Sondernutzungsrechten gelöscht werden, weil die aktuelle Eigentümerin ihr nicht erneut zugestimmt hatte?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Beschwerde zurück. Das Sondernutzungsrecht war bereits durch die ursprüngliche Bezugnahme auf die Teilungserklärung im Jahr 1991 wirksam entstanden.
  • Die Bedeutung: Ein einmal wirksam durch Bezugnahme begründetes Sondernutzungsrecht gilt automatisch für alle späteren Eigentümer. Eine spätere ausdrückliche Verlautbarung dieses Rechts im Grundbuch ist lediglich klarstellend. Diese Klarstellung ändert die materielle Rechtslage nicht und bedarf keiner erneuten Zustimmung der aktuellen Eigentümer.

Gilt ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch durch Bezugnahme auch für neue Eigentümer?

Ein kurzer, klärender Vermerk im Grundbuch – was kann daran falsch sein? Für eine Wohnungseigentümerin war es der Anlass für eine juristische Auseinandersetzung, die bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führte. Sie fühlte sich übergangen, als das Grundbuchamt ohne ihre Zustimmung ein 30 Jahre altes Sondernutzungsrecht explizit in das Bestandsverzeichnis ihrer Wohnung eintrug. In seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2021 (Az. 20 W 240/21) musste der Senat eine grundlegende Frage des Wohnungseigentumsrechts beantworten: Wann wird ein in der ursprünglichen Teilungserklärung festgelegtes Recht für alle zukünftigen Eigentümer bindend, auch wenn es im Grundbuch zunächst nur indirekt erwähnt wurde?

Wie ein 30 Jahre altes Dokument zum Streitfall wurde

Die Geschichte beginnt im Jahr 1991. Mit einer notariellen Teilungserklärung wurde ein Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt. Dieses Gründungsdokument der Wohnungseigentümergemeinschaft legte nicht nur die Grenzen der einzelnen Wohnungen fest, sondern traf auch eine wichtige Regelung für die Gemeinschaftsflächen. In Abschnitt II Ziffer 3 wurde bestimmt, dass die Eigentümer der Wohnungen Nr. W1 und W3 das alleinige und exklusive Nutzungsrecht – ein sogenanntes Sondernutzungsrecht – an einem unbebauten Grundstücksteil erhalten sollten. Die damaligen Eigentümer bewilligten und beantragten die Eintragung dieses Rechts in die neu anzulegenden Grundbücher.

Bindung neuer Eigentümer durch alte Sondernutzungsrechte im Grundbuch wird gerichtlich geprüft. | Symbolbild: KI

Am 4. Juni 1991 vollzog das Grundbuchamt diesen Schritt. Anstatt den Text des Sondernutzungsrechts vollständig abzuschreiben, nutzte es eine im Grundbuchrecht übliche und gesetzlich vorgesehene Methode: In den Bestandsverzeichnissen der Wohnungsgrundbücher wurde auf die Bewilligung vom 11. April 1991 Bezug genommen. Damit wurde die Teilungserklärung selbst zum quasi unsichtbaren, aber rechtlich verbindlichen Teil des Grundbuchs.

Jahre vergingen. Im Jahr 2013 erwarb eine neue Eigentümerin die Wohnung Nr. W3 und wurde im Grundbuch eingetragen. Fast 30 Jahre nach der ursprünglichen Regelung beantragte ein anderer Wohnungseigentümer im Jahr 2021, für mehr Klarheit zu sorgen. Daraufhin trug das Grundbuchamt am 30. August 2021 in den betroffenen Grundbüchern einen expliziten Vermerk ein, der das Sondernutzungsrecht für die Wohnungen W1 und W3 an dem Flurstück unmissverständlich benannte.

Genau gegen diese nachträgliche Klarstellung wehrte sich die seit 2013 eingetragene Eigentümerin. Sie legte Beschwerde ein und forderte die Löschung des Vermerks oder zumindest die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Ihr zentrales Argument: Das Grundbuch sei durch diesen neuen Eintrag unrichtig geworden. Eine solche Eintragung hätte ihrer ausdrücklichen Bewilligung bedurft, da sie die betroffene Eigentümerin sei. Die ursprüngliche Bewilligung aus dem Jahr 1991 könne sie als Rechtsnachfolgerin nicht binden. Das Grundbuchamt wies die Beschwerde zurück, woraufhin die Eigentümerin den Fall vor das Oberlandesgericht brachte.

Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?

Um diesen Fall zu verstehen, muss man die Funktionsweise des Grundbuchs im Wohnungseigentumsrecht kennen. Das Grundbuch soll Klarheit und Sicherheit über die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück schaffen. Jede Änderung, wie die Eintragung eines Rechts, erfordert grundsätzlich die Bewilligung desjenigen, dessen Recht davon betroffen ist.

Ein Sondernutzungsrecht ist das exklusive Recht eines Wohnungseigentümers, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums – wie einen Gartenanteil, einen Stellplatz oder, wie hier, ein ganzes Flurstück – allein zu nutzen und andere von der Nutzung auszuschließen. Damit dieses Recht nicht nur zwischen den ursprünglichen Parteien gilt, sondern „dinglich“ wirkt, also an der Wohnung haftet und somit für jeden zukünftigen Eigentümer verbindlich ist, muss es im Grundbuch eingetragen werden.

Genau hier kommt die entscheidende Vorschrift ins Spiel: Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 7 Abs. 3 WEG) und der Wohnungsgrundbuchverfügung (§ 3 Abs. 2 WGV) kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung – also die Teilungserklärung – Bezug genommen werden. Das Grundbuch muss also nicht den gesamten Wortlaut wiedergeben. Der Verweis genügt, um den Inhalt der referenzierten Urkunde zum rechtlichen Inhalt des Grundbuchs zu machen.

Die Eigentümerin stützte ihre Beschwerde auf die formellen Anforderungen der Grundbuchordnung (§ 29 GBO) und verlangte die Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen Grundbuchs durch die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 GBO). Ein solcher Widerspruch dient als Warnsignal für potenzielle Käufer und verhindert, dass jemand im Vertrauen auf ein unrichtiges Grundbuch gutgläubig Rechte erwirbt.

Warum die alte Bezugnahme auch für die neue Eigentümerin gilt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Beschwerde der Eigentümerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Die Richter zerlegten die Argumentation der Eigentümerin Punkt für Punkt und kamen zu einem klaren Ergebnis: Der Eintragungsvermerk vom August 2021 war rechtmäßig, weil er lediglich eine bereits bestehende Rechtslage klarstellte und nicht, wie von der Eigentümerin behauptet, eine neue schuf.

Der entscheidende Punkt: Wurde das Recht bereits 1991 wirksam begründet?

Das Herzstück der gerichtlichen Argumentation ist die Wirkung der ursprünglichen Eintragung aus dem Jahr 1991. Der Senat stellte fest, dass das Sondernutzungsrecht bereits damals mit dinglicher Wirkung für und gegen alle Rechtsnachfolger begründet wurde. Die Teilungserklärung vom April 1991 enthielt die klare Zuweisung des Nutzungsrechts an die Wohnungen W1 und W3 sowie die notwendige Bewilligung zur Eintragung.

Durch die anschließende Bezugnahme auf diese Bewilligung im Grundbuch wurde der gesamte Inhalt der Erklärung – einschließlich der Sondernutzungsregelung – zum Inhalt des Grundbuchs. Das Gericht stützte sich dabei auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die besagt, dass eine solche Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG ausreicht, um Sondernutzungsrechte mit Wirkung gegenüber jedermann zu begründen. Das Recht war somit untrennbar mit dem Wohnungseigentum verbunden und ging bei dessen Verkauf im Jahr 2013 automatisch auf die neue Eigentümerin über.

Warum die spätere Eintragung nur eine Klarstellung war

Aus dieser grundlegenden Feststellung leitete das Gericht die logische Konsequenz für den Vermerk aus dem Jahr 2021 ab. Wenn das Sondernutzungsrecht bereits seit 1991 rechtlich existierte und im Grundbuch verankert war, dann konnte der explizite Hinweis darauf im Jahr 2021 keine neue materielle Rechtslage schaffen. Die Eintragung hatte lediglich deklaratorischen, also klarstellenden Charakter. Sie machte sichtbar, was rechtlich ohnehin schon galt.

Daher, so die Richter, lag keine „Unrichtigkeit“ des Grundbuchs im Sinne des Gesetzes (§ 894 BGB) vor, die die Eintragung eines Amtswiderspruchs rechtfertigen würde. Ein Widerspruch soll vor den Folgen einer falschen Rechtsdarstellung schützen. Hier war die Darstellung aber nicht falsch, sondern nur expliziter als zuvor.

Wieso die Argumente der Eigentümerin nicht überzeugten

Das Gericht setzte sich auch detailliert mit den Gegenargumenten der Eigentümerin auseinander.

Ihr Hauptvorwurf, es fehle an ihrer persönlichen Bewilligung für die Eintragung von 2021, lief ins Leere. Da die Eintragung nur eine bestehende Rechtslage klarstellte, war sie keine Handlung, die ihr Recht beeinträchtigte und somit ihre Zustimmung erforderte. Sie hatte die Wohnung bereits mitsamt dem daran haftenden Sondernutzungsrecht (bzw. der Duldungspflicht desselben zugunsten der Wohnung W1) erworben.

Auch das Argument, das Sondernutzungsrecht sei 1991 nicht explizit genug im Grundbuch vermerkt worden, verfing nicht. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bezugnahme bewusst geschaffen habe, um die Grundbücher übersichtlich zu halten. Eine ausdrückliche Nennung im Bestandsverzeichnis sei zwar wünschenswert, aber für die rechtliche Wirksamkeit nicht zwingend erforderlich, solange die Bezugnahme auf die Teilungserklärung korrekt erfolgt sei.

Die von der Eigentümerin zitierten Gerichtsurteile, die in anderen Fällen eine Bezugnahme als unzureichend bewertet hatten, konnte der Senat ebenfalls entkräften. Eine genaue Prüfung zeigte, dass diese Fälle anders gelagert waren: Mal fehlte eine saubere urkundliche Grundlage für das Recht, mal war der Inhalt der Teilungserklärung selbst nicht eindeutig. Im vorliegenden Fall jedoch war die Regelung in der Urkunde von 1991 klar und die Bezugnahme im Grundbuch formell korrekt. Die zitierten Urteile waren daher nicht übertragbar.

Welche Lehren sich aus diesem Urteil ziehen lassen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beleuchtet zwei zentrale Prinzipien des deutschen Immobilienrechts, deren Verständnis für jeden Käufer von Wohnungseigentum von entscheidender Bedeutung ist.

Die erste Lehre betrifft die immense rechtliche Kraft einer „Bezugnahme“ im Grundbuch. Wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben, ist der Blick in das Grundbuch allein oft nicht ausreichend. Ein scheinbar harmloser Verweis auf die Teilungserklärung oder eine Gemeinschaftsordnung hat zur Folge, dass der gesamte Inhalt dieser Dokumente für Sie als neuen Eigentümer verbindlich wird. Das Urteil macht deutlich, dass Sie nicht nur die Wohnung kaufen, sondern in ein bestehendes Regelwerk eintreten. Rechte und Pflichten, die vor Jahrzehnten vereinbart wurden, wie etwa Sondernutzungsrechte, gelten für Sie unmittelbar weiter. Eine sorgfältige Prüfung aller in Bezug genommenen Urkunden vor dem Kauf ist daher unerlässlich, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Die zweite Erkenntnis liegt in der Unterscheidung zwischen der Begründung eines Rechts und seiner bloßen Klarstellung. Dieses Urteil zeigt, dass Grundbuchämter die Befugnis haben, unklare, aber bereits wirksam begründete Rechte durch nachträgliche Vermerke zu präzisieren, ohne dass hierfür die Zustimmung aller aktuellen Eigentümer erforderlich ist. Solche deklaratorischen Einträge ändern die Rechtslage nicht, sie machen sie nur deutlicher. Wer sich gegen eine solche Klarstellung wehren will, muss nachweisen, dass das Recht ursprünglich gar nicht wirksam entstanden ist – ein Vorhaben, das, wie dieser Fall zeigt, bei einer sauberen Gründungsurkunde kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Die Urteilslogik

Das Wohnungseigentumsrecht etabliert eine strenge Hierarchie: Wer eine Wohnung erwirbt, tritt in das gesamte, dinglich gesicherte Regelwerk der Teilungserklärung ein.

  • Dingliche Wirkung durch Verweis: Die Teilungserklärung wird durch eine korrekte Bezugnahme im Grundbuch zum unmittelbaren Inhalt des Eigentumsrechts; Rechte wie Sondernutzungsrechte gelten damit automatisch für alle zukünftigen Erwerber und binden sie unwiderruflich.
  • Klarstellung ohne Zustimmung: Bestehende, aber unpräzise eingetragene Rechte darf das Grundbuchamt jederzeit präzisieren; diese rein deklaratorische Klarstellung schafft keine neue Rechtslage und erfordert daher nicht die erneute Bewilligung der betroffenen Eigentümer.
  • Prüfmaßstab der Unrichtigkeit: Ein Amtswiderspruch gegen einen Grundbucheintrag scheitert, wenn der Eintrag lediglich die tatsächliche Rechtslage deutlicher wiedergibt, die bereits durch die ursprüngliche, wirksame Bezugnahme begründet wurde.

Die Rechtssicherheit des Grundbuchs verlangt von jedem Erwerber, alle in Bezug genommenen Urkunden umfassend zu prüfen, um die Tragweite der erworbenen Rechte und Pflichten vollständig zu erfassen.


Experten Kommentar

Wer eine Eigentumswohnung kauft, schaut oft nur auf das, was im Grundbuch explizit steht, und übersieht dabei die Tücken der Verweise. Dieses Urteil vom OLG Frankfurt ist eine klare Ansage: Die Bezugnahme auf die Teilungserklärung macht deren gesamten Inhalt – inklusive jahrzehntealter Sondernutzungsrechte – sofort und bindend zu einem vollwertigen Bestandteil des Grundbuchs. Selbst wenn ein solches Recht erst Jahrzehnte später vom Grundbuchamt explizit klargestellt wird, gilt es rückwirkend von Anfang an, ohne dass die aktuellen Eigentümer dem zustimmen müssen. Das bedeutet in der Praxis: Die Hausaufgaben beim Kauf bestehen immer darin, die Teilungserklärung in jedem Detail zu studieren, denn der Verweis ist juristisch genauso hart wie die vollständige Abschrift.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau macht die Teilungserklärung zu einem Teil meines Grundbuchs?

Die Teilungserklärung (TE) erlangt ihre rechtliche Bindungswirkung für alle zukünftigen Eigentümer durch die gesetzlich vorgesehene Bezugnahme. Juristisch ist es nicht notwendig, dass das Grundbuchamt den gesamten Inhalt kopiert. Ein expliziter Verweis auf das Datum der notariellen Bewilligung genügt, um die Teilungserklärung zum verbindlichen, dinglichen Inhalt des Grundbuchs zu machen. Dadurch ist auch ein 30 Jahre altes Dokument für Sie als neuen Käufer relevant.

Die Grundlage hierfür bildet § 7 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Diese Regelung dient primär der Übersichtlichkeit: Statt jahrzehntealte Dokumente vollumfänglich abzuschreiben, verweist das Grundbuch im Bestandsverzeichnis nur auf die Eintragungsbewilligung vom [Datum]. Durch diesen Verweis wird die gesamte Urkunde, einschließlich aller Sondernutzungsrechte und Pflichten, zum Inhalt des Grundbuchs. Damit wird die Teilungserklärung mit dinglicher Wirkung an der Immobilie verankert.

Der gesamte Inhalt der Teilungserklärung ist somit rechtlich bindend, auch wenn Sie nur einen kurzen Verweis im Grundbuchblatt sehen. Konkret: Wurde ein Sondernutzungsrecht für einen bestimmten Gartenanteil in der Teilungserklärung festgelegt, gilt dieses Recht für Sie zwingend, sobald auf die Teilungserklärung Bezug genommen wurde. Das Prinzip verhindert, dass Käufer argumentieren können, nur explizit im Bestandsverzeichnis ausformulierte Rechte seien bindend oder sie hätten das Recht übersehen.

Suchen Sie bei der Grundbucheinsicht immer gezielt im Bestandsverzeichnis nach dem Wortlaut ‚Bezug genommen auf die Eintragungsbewilligung vom [Datum]‘, um die Aktenrecherche zu erleichtern.


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Muss ich als neuer Eigentümer alte Sondernutzungsrechte zwingend akzeptieren?

Ja, Sie müssen alte Sondernutzungsrechte in der Regel zwingend akzeptieren, selbst wenn Sie diese beim Kauf übersehen haben. Diese Rechte binden nicht die Person, sondern haften dinglich an der Immobilie. Sobald das Recht durch die ursprüngliche Teilungserklärung wirksam begründet und korrekt im Grundbuch verankert wurde, geht es automatisch auf Sie als Rechtsnachfolger über. Es spielt keine Rolle, wie lange dieses Altrecht bereits existiert.

Die Regel besagt, dass diese Pflichten untrennbar mit dem Wohnungseigentum verbunden sind. Weil die Teilungserklärung über die gesetzlich vorgesehene Bezugnahme zum rechtlichen Inhalt des Grundbuchs wird, sind alle darin enthaltenen Sondernutzungsrechte für jeden neuen Käufer verbindlich. Die Gerichte bestätigen, dass die Bindung besteht, auch wenn das Recht im Grundbuch nur indirekt erwähnt, aber in der Teilungserklärung klar definiert wurde.

Die einzige realistische Chance zur Anfechtung liegt im Nachweis, dass das Recht ursprünglich wegen eines formellen Mangels gar nicht wirksam entstanden ist. Juristen prüfen in solchen Fällen, ob die Formulierung in der Teilungserklärung von 1991 unklar war oder ob die Bewilligung formell fehlerhaft erfolgte. Das Argument, dass das Recht im Grundbuch nicht explizit genug erwähnt war, ist dagegen oft nicht erfolgreich, da die Bezugnahme juristisch ausreicht.

Lassen Sie die ursprüngliche Teilungserklärung gezielt daraufhin prüfen, ob die Beschreibung des Sondernutzungsrechts in sich eindeutig war, denn dies ist der einzige Angriffspunkt.


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Wie muss ich die Teilungserklärung vor dem Kauf prüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden?

Wenn Sie Wohnungseigentum erwerben, genügt die Einsicht in das bloße Grundbuchblatt nicht. Fordern Sie zusätzlich die vollständige, notariell beurkundete Teilungserklärung sowie alle in Bezug genommenen Urkunden an. Dort identifizieren Sie insbesondere die Abschnitte über das Gemeinschaftseigentum. Prüfen Sie präventiv, ob Nutzungsrechte an Flächen, die Sie mitkaufen, bereits anderen Wohnungen zugewiesen wurden.

Der erste Schritt beginnt beim Bestandsverzeichnis Ihres Grundbuchs. Suchen Sie dort nach dem Vermerk, der auf die ursprüngliche Eintragungsbewilligung Bezug nimmt (§ 7 Abs. 3 WEG). Diese Bezugnahme macht die Teilungserklärung zum rechtlich bindenden Inhalt Ihres Eigentums. Lesen Sie die Dokumente gezielt auf Regelungen zu Sondernutzungsrechten durch. Oft verstecken sich die Fallstricke in Klauseln, die exklusive Nutzungsrechte für Stellplätze, Keller oder Gartenanteile begründen.

Konkret geht es darum, Duldungspflichten zugunsten anderer Eigentümer zu identifizieren. Haben Sie beispielsweise Miteigentum an einer Terrasse erworben, müssen Sie sicherstellen, dass die Teilungserklärung das alleinige Nutzungsrecht nicht einer Nachbarwohnung zuweist. Identifizieren Sie genau, welche zugewiesenen Flächen zu Ihrem Sondereigentum gehören und welche dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind. Nur eine sorgfältige Analyse der ursprünglichen Regelungen verhindert, dass Sie teure Flächen erwerben, die Sie selbst nicht nutzen dürfen.

Erstellen Sie eine Checkliste aller beworbenen Gemeinschaftsflächen und gleichen Sie diese strikt mit den exklusiven Nutzungsrechten in der Teilungserklärung ab.


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Was tun, wenn das Grundbuchamt nachträglich einen Vermerk über ein altes Recht einträgt?

Reagieren Sie nicht reflexartig mit einer Löschungsforderung, weil der Eintrag ohne Ihre Zustimmung erfolgte. Zuerst müssen Sie klären, ob der Vermerk eine deklaratorische Klarstellung eines bestehenden Rechts oder eine konstitutive Neueintragung darstellt. Hatte das Recht bereits durch die ursprüngliche Bezugnahme im Grundbuch Bestand, schafft die nachträgliche Eintragung keine neue Belastung. In diesem Fall hat eine formelle Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

Der Vermerk ist rechtmäßig, wenn er lediglich sichtbar macht, was juristisch ohnehin schon galt, ohne eine neue materielle Rechtslage zu schaffen. Eine solche Klarstellung ändert die rechtliche Situation Ihrer Immobilie nicht. Sie können den Vermerk nur dann erfolgreich anfechten, wenn er das Grundbuch tatsächlich unrichtig macht (§ 894 BGB). Dies bedeutet, dass Sie nachweisen müssten, dass das zugrundeliegende alte Recht, beispielsweise ein Sondernutzungsrecht, bereits bei der erstmaligen Eintragung (etwa 1991) niemals wirksam begründet wurde.

Stellt sich heraus, dass das Grundbuch durch den neuen Eintrag unrichtig wird, müssen Sie formal Beschwerde gegen die Eintragung einlegen. Beantragen Sie zusätzlich die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 GBO). Dieser Widerspruch warnt potenzielle Käufer, dass die Richtigkeit des Grundbuchs angezweifelt wird. Das Argument der fehlenden eigenen Bewilligung verfängt in solchen Fällen nicht, da Ihre Zustimmung bei einer reinen Klarstellung eines bestehenden Rechts irrelevant war.

Fordern Sie beim Grundbuchamt sofort die Aktenunterlagen an, welche den nachträglichen Vermerk begründen, und vergleichen Sie diesen präzise mit der ursprünglichen Formulierung in der Teilungserklärung.


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Wann ist eine Grundbuch-Eintragung nur eine Klarstellung und wann brauche ich eine Zustimmung?

Eine Zustimmung, die juristisch Bewilligung genannt wird, benötigen Sie nur bei einer konstitutiven Eintragung. Das bedeutet, wenn ein neues Recht geschaffen wird, das Ihre Eigentümerrechte materiell beeinträchtigt oder verändert. Ist die Eintragung lediglich eine Klarstellung, also deklaratorisch, muss das Grundbuchamt keine neue Zustimmung einholen. Die Bewilligungspflicht entfällt immer dann, wenn das Recht bereits bindend an der Immobilie haftet und keine materielle Rechtsänderung bewirkt wird.

Eine Klarstellung liegt vor, wenn das Grundbuchamt ein Recht explizit sichtbar macht, das bereits durch die ursprüngliche Teilungserklärung wirksam begründet war. Dieses Recht haftet an der Immobilie, weil die Teilungserklärung schon seit der Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durch die gesetzliche Bezugnahme im Grundbuch verankert ist. Der nachträgliche Vermerk dient dann lediglich der Übersichtlichkeit und macht sichtbar, was rechtlich ohnehin schon galt.

Die Situation ist anders, wenn die Eintragung ein neues, bisher nicht vorhandenes Sondernutzungsrecht schafft. Diese Art der Eintragung ist konstitutiv, da sie eine neue Belastung begründet oder ein bestehendes Recht ändert. In diesem Fall benötigen alle betroffenen Wohnungseigentümer zwingend eine notariell beurkundete Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung. Fehlt diese Bewilligung, ist die Eintragung in der Regel unzulässig und kann angefochten werden.

Prüfen Sie bei geplanten Grundbuchänderungen immer, ob sie auf einem neuen Beschluss basieren oder sich nur auf eine Jahrzehnte alte Urkunde beziehen, um Ihren Einspruchsspielraum festzulegen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Amtswiderspruch

Ein Amtswiderspruch ist ein Warnsignal im Grundbuch, das potenziellen Käufern mitteilt, dass eine vorgenommene Eintragung möglicherweise unrichtig ist. Das Gesetz sieht dieses Instrument vor, um den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu schützen, bis die rechtliche Korrektheit der beanstandeten Eintragung endgültig geklärt ist.
Beispiel: Die Eigentümerin forderte die Eintragung eines Amtswiderspruchs, um davor zu warnen, dass der neue, explizite Vermerk über das Sondernutzungsrecht ihrer Meinung nach fehlerhaft war.

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Bezugnahme

Juristen nennen die Bezugnahme die gesetzlich erlaubte Methode im Grundbuchrecht, bei der das Grundbuchamt nicht den gesamten Text eines Dokuments abschreibt, sondern lediglich auf die ursprüngliche Urkunde verweist. Diese Technik ist in § 7 Abs. 3 WEG geregelt und dient dazu, das Grundbuch trotz komplexer Regelwerke wie der Teilungserklärung übersichtlich und schlank zu halten.
Beispiel: Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung von 1991 die gesamte Teilungserklärung zum verbindlichen Inhalt des Grundbuchs.

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Deklaratorische Klarstellung

Eine Deklaratorische Klarstellung liegt vor, wenn eine Grundbucheintragung lediglich etwas sichtbar macht, das rechtlich bereits wirksam existiert, ohne eine neue Rechtslage zu begründen. Sie dient der besseren Lesbarkeit und dem Schutz des Rechtsverkehrs; im Gegensatz zu einer konstitutiven Eintragung ist hierfür keine neue Bewilligung der betroffenen Eigentümer erforderlich.
Beispiel: Der nachträgliche Vermerk aus dem Jahr 2021 über das Sondernutzungsrecht stellte laut Gericht nur eine deklaratorische Klarstellung des bereits seit 1991 bestehenden Rechts dar.

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Dingliche Wirkung

Mit Dinglicher Wirkung beschreiben Rechtsexperten, dass ein Recht nicht nur zwischen den ursprünglich beteiligten Personen, sondern unmittelbar an der Immobilie selbst haftet. Weil das Recht dinglich wirkt, geht es bei jedem Verkauf automatisch auf den Rechtsnachfolger über, schafft somit Rechtssicherheit und bindet jeden neuen Käufer.
Beispiel: Das Sondernutzungsrecht erlangte durch die korrekte Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung und musste deshalb von der 2013 eingetragenen neuen Eigentümerin zwingend akzeptiert werden.

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Sondernutzungsrecht

Ein Sondernutzungsrecht ist das exklusive Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums, wie einen Gartenanteil oder Stellplatz, allein zu nutzen. Dieses Recht schließt alle anderen Eigentümer von der Nutzung dieser Fläche aus; es muss in der Teilungserklärung begründet und im Grundbuch eingetragen werden, um gegen Dritte zu wirken.
Beispiel: Die Richter mussten klären, ob das 30 Jahre alte Sondernutzungsrecht am unbebauten Grundstücksteil wirksam gegen die neue Eigentümerin der Wohnung W3 durchgesetzt werden konnte.

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Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das juristische Gründungsdokument einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das ein Grundstück in rechtlich selbstständige Eigentumswohnungen aufteilt und deren Grenzen festlegt. Dieses Dokument enthält alle wesentlichen Regelungen zur Aufteilung des Eigentums, zur Verwaltung der Gemeinschaft und zur Begründung von Sondernutzungsrechten.
Beispiel: Die ursprüngliche notarielle Teilungserklärung von 1991 enthielt die Regelung zum Sondernutzungsrecht, auf die sich das Grundbuchamt später bei seiner Eintragung bezog.

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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 20 W 240/21 – Beschluss vom 14.12.2021


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