Übersicht
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Was ist eine Sicherungshypothek?
- Unterschiede zu anderen Grundpfandrechten
- Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch
- Bedeutung und Wirkung in der Praxis
- Löschung einer Sicherungshypothek
- Zwangsvollstreckung und rechtliche Risiken
- Fazit
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Aspekte der Sicherungshypothek und erklärt verständlich, wie die Eintragung im Grundbuch erfolgt, welche Wirkung sie entfaltet und unter welchen Voraussetzungen eine Löschung möglich ist. Sowohl für Grundstückseigentümer als auch für potenzielle Gläubiger liefert dieser Artikel wertvolle Informationen zu diesem speziellen Grundpfandrecht.
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Definition und Funktion:
Die Sicherungshypothek ist ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht, das dem Gläubiger eine dingliche Sicherheit am Grundstück und den darauf befindlichen Immobilien verschafft. Falls der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben. - Rechtliche Grundlagen:
In § 1184 BGB verankert, mit besonderem Anspruch für Bauhandwerker nach § 650e BGB zur Absicherung ihrer Werklohnforderungen (Vergütungsansprüche für erbrachte Bauleistungen) am Baugrundstück. - Unterschiede zu anderen Grundpfandrechten:
Nicht verkehrsfähig (kann nicht einfach übertragen werden) und ohne Hypothekenbrief, wodurch sie sich von Grundschuld und Verkehrshypothek unterscheidet und streng an die abgesicherte Forderung gebunden bleibt. - Eintragungsverfahren:
Erfolgt auf Antrag beim Grundbuchamt mit Nachweis der Forderung oder auf Basis eines vollstreckbaren Titels (gerichtliche Entscheidung) bei einer Zwangssicherungshypothek. - Praktische Bedeutung für Gläubiger:
Schafft ein dingliches Recht (ein Recht, das direkt an der Sache haftet) am Grundstück, das auch bei Eigentümerwechsel bestehen bleibt und im Ernstfall die Zwangsversteigerung ermöglicht. - Löschung nach Forderungsbegleichung:
Nach vollständiger Zahlung kann die Sicherungshypothek mit einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung aus dem Grundbuch gelöscht werden. - Wirtschaftliche Auswirkungen:
Ein belastetes Grundstück verliert an Beleihungsfähigkeit (kann weniger als Sicherheit für Kredite dienen) und kann bei Kreditanfragen oder Verkaufsabsichten zu Komplikationen führen.

Was ist eine Sicherungshypothek?
Eine Sicherungshypothek ist ein spezielles Grundpfandrecht, das im deutschen Sachenrecht (dem Rechtsgebiet, das sich mit den Rechten an Sachen befasst) verankert ist. Sie dient zur Absicherung einer bestimmten Forderung und wird im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen. Im Gegensatz zu anderen Grundpfandrechten ist die Sicherungshypothek streng an die zugrundeliegende Forderung gebunden und nicht verkehrsfähig – sie kann also nicht ohne Weiteres an andere Personen übertragen werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Sicherungshypothek findet sich in § 1184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort wird festgelegt, dass eine Hypothek als Sicherungshypothek bestellt werden kann, bei der die Erteilung eines Hypothekenbriefs (eine Urkunde, die das Recht verbrieft) ausgeschlossen ist. Dies unterscheidet sie wesentlich von der Verkehrshypothek, bei der ein solcher Brief ausgestellt wird.
Der Hauptzweck einer Sicherungshypothek besteht darin, dem Gläubiger ein Zugriffs- und Verwertungsrecht am Grundstück einzuräumen, falls der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Besonders häufig kommt die Sicherungshypothek im Baugewerbe zum Einsatz, wo sie Bauunternehmern und Handwerkern ermöglicht, ihre Werklohnforderungen abzusichern.
Beispiel aus der Praxis
Der Dachdeckerbetrieb Bedachungen Schmidt hat für Familie Müller das Dach ihres neuen Eigenheims komplett erneuert. Die Rechnung beläuft sich auf 25.000 €. Nach Fertigstellung der Arbeiten weigert sich Familie Müller, die Rechnung vollständig zu bezahlen, und behauptet, es gäbe Mängel an der Ausführung.
Der Dachdeckerbetrieb kann nun beim zuständigen Grundbuchamt (der Behörde, die das Grundbuch führt) die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 25.000 € auf das Grundstück der Familie Müller beantragen. Wird diese eingetragen, ist das Grundstück mit dieser Summe belastet. Sollte die Familie Müller ihre Schulden weiterhin nicht begleichen, könnte der Dachdeckerbetrieb letztendlich eine Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen.
Der Vorteil für den Handwerker: Seine Forderung ist nun durch einen Sachwert gesichert und bleibt auch bestehen, wenn die Familie das Grundstück verkaufen würde.

Unterschiede zu anderen Grundpfandrechten
Die Sicherungshypothek unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von anderen Grundpfandrechten wie der Verkehrshypothek und der Grundschuld. Diese Unterschiede sind für die praktische Anwendung von großer Bedeutung.
Sicherungshypothek vs. klassische Hypothek
Bei der klassischen Hypothek (Verkehrshypothek) wird ein Hypothekenbrief ausgestellt, der die Forderung verbrieft und übertragbar macht. Die Verkehrshypothek ist daher verkehrsfähig und kann relativ einfach an Dritte abgetreten werden. Die Sicherungshypothek hingegen wird ohne Hypothekenbrief bestellt und ist nicht ohne Weiteres übertragbar. Sie ist streng akzessorisch (untrennbar mit der Forderung verbunden), das heißt, sie ist untrennbar mit der abgesicherten Forderung verbunden.
Sicherungshypothek vs. Grundschuld
Im Vergleich zur Grundschuld, die als abstraktes Grundpfandrecht (unabhängig von einer bestimmten Forderung) unabhängig von einer bestimmten Forderung besteht, ist die Sicherungshypothek deutlich eingeschränkter. Eine Grundschuld kann für verschiedene Forderungen genutzt werden und bleibt auch nach Tilgung der ursprünglichen Schuld bestehen. Sie muss aktiv gelöscht werden, was bei der Sicherungshypothek nicht der Fall ist – diese erlischt automatisch mit dem Wegfall der zugrundeliegenden Forderung.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
Merkmal | Sicherungshypothek | Verkehrshypothek | Grundschuld |
---|---|---|---|
Hypothekenbrief | Nein | Ja | Nein (möglich als Briefgrundschuld) |
Akzessorietät | Streng akzessorisch (untrennbar mit der Forderung verbunden) | Akzessorisch | Nicht akzessorisch (unabhängig von der Forderung) |
Übertragbarkeit | Nicht verkehrsfähig (schwer übertragbar) | Verkehrsfähig (leicht übertragbar) | Leicht übertragbar |
Fortbestand nach Tilgung | Erlischt automatisch | Erlischt automatisch | Bleibt bestehen |
Flexibilität | Gering | Mittel | Hoch |
Diese Unterschiede machen die Sicherungshypothek zu einem speziellen Instrument, das besonders für klar definierte Forderungen mit begrenzter Laufzeit geeignet ist.
Akzessorietät bedeutet, dass die Sicherungshypothek untrennbar mit der Forderung verbunden ist, die sie absichert – sie kann nicht ohne diese Forderung existieren. Erlischt die Hauptforderung (zum Beispiel durch vollständige Zahlung), erlischt automatisch auch die Sicherungshypothek, wodurch sie sich wesentlich von nicht-akzessorischen Rechten wie der Grundschuld unterscheidet.
Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch
Voraussetzungen für die Eintragung
Damit eine Sicherungshypothek wirksam im Grundbuch eingetragen werden kann, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein rechtsgültiger Anspruch (Forderung) gegen den Grundstückseigentümer muss bestehen
- Bei Bauhandwerker-Sicherungshypotheken ist eine Werklohnforderung aus einem Bauvertrag gemäß § 650e BGB nachzuweisen (also ein konkreter Anspruch auf Bezahlung für erbrachte Bauleistungen)
- Für eine Zwangssicherungshypothek (eine ohne Zustimmung des Eigentümers eingetragene Sicherungshypothek) wird ein vollstreckbarer Titel benötigt (z.B. Gerichtsurteil oder notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel)
- Der Schuldner muss zwingend Eigentümer oder Miteigentümer des zu belastenden Grundstücks sein
- Die Forderung muss mit einem konkreten Betrag beziffert werden können
Besonders bei Bauunternehmern und Handwerkern ist die Sicherungshypothek ein wichtiges Instrument, um offene Forderungen gegen den Bauherrn abzusichern. Das Gesetz räumt ihnen ein spezielles Recht zur Bestellung einer solchen Hypothek ein.

Ablauf des Eintragungsverfahrens
Der Eintragungsprozess folgt einem standardisierten Verfahren:
- Antragstellung beim zuständigen Grundbuchamt (in dessen Bezirk das zu belastende Grundstück liegt)
- Einreichung der erforderlichen Dokumente:
- Vollstreckungstitel oder Nachweis der Forderung
- Identitätsnachweis des Antragstellers
- Bei Bauhandwerkern: Nachweis der erbrachten Leistungen
- Ausdrückliche Bezeichnung als „Sicherungshypothek“ im Antrag
- Angabe des genauen Betrags der zu sichernden Forderung
- Prüfung des Antrags durch das Grundbuchamt
- Bei positivem Bescheid: Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs (dem Teil des Grundbuchs, in dem alle Belastungen eingetragen werden)
Die Eintragung erfolgt immer an der Rangstelle, die dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt entspricht. Dies kann für die spätere Verwertung von entscheidender Bedeutung sein, da früher eingetragene Rechte Vorrang genießen.

Kosten der Eintragung
Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek fallen verschiedene Kostenarten an:
- Grundbuchgebühren: Diese richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und sind abhängig vom Wert der einzutragenden Sicherungshypothek.
- Notarkosten: Falls ein Notar an der Bestellung beteiligt ist, fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an.
- Gegebenenfalls Anwaltskosten: Bei rechtlicher Vertretung im Eintragungsverfahren.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Größenordnung:
Bei einer Sicherungshypothek über 50.000 € betragen die Grundbuchgebühren etwa 150 € bis 200 €. Die Notarkosten für die Beglaubigung der Unterschrift des Eigentümers bei einer freiwilligen Bestellung liegen bei etwa 70 € bis 100 €. Bei einer Zwangssicherungshypothek, die ohne Zustimmung des Eigentümers eingetragen wird, fallen diese Notarkosten nicht an.
Insgesamt kann mit Kosten von etwa 1,5 % bis 2,0 % der Forderungssumme gerechnet werden. Bei größeren Beträgen sinkt dieser Prozentsatz tendenziell.
Bedeutung und Wirkung in der Praxis
Typische Anwendungsfälle der Sicherungshypothek
In der rechtlichen Praxis kommt die Sicherungshypothek besonders häufig in folgenden Situationen zum Einsatz:
- Bauhandwerker und Bauunternehmer: Nach § 650e BGB haben Bauunternehmer das Recht, für ihre Werklohnforderungen eine Sicherungshypothek am Baugrundstück eintragen zu lassen. Dies bietet ihnen Schutz bei Zahlungsverzug oder -verweigerung des Bauherrn.
- Architekten und Planer: Auch sie können für ihre Honorarforderungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherungshypothek beantragen.
- Zwangsvollstreckung: Bei vollstreckbaren Titeln (wie Gerichtsurteilen) gegen den Grundstückseigentümer kann eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, um die Forderung abzusichern.
- Erbauseinandersetzungen: Zur Sicherung von Ausgleichsansprüchen zwischen Erben kann ebenfalls eine Sicherungshypothek genutzt werden.
Die Sicherungshypothek ist besonders in der Baubranche ein wichtiges Instrument zum Schutz der Leistungserbringer. Sie schafft ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Bauherren und jenen der ausführenden Unternehmen.
Rechtliche Absicherung für Gläubiger
Mit der Eintragung einer Sicherungshypothek erhält der Gläubiger folgende Rechte:
- Ein dingliches Recht am Grundstück (ein Recht, das direkt an der Immobilie haftet), das auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt
- Die Möglichkeit, im Falle der Nichtzahlung eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks zu beantragen
- Eine bessere Position in der Rangfolge der Gläubiger bei Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Schuldners
- Einen wirksamen Schutz vor Vermögensverschiebungen durch den Schuldner
Diese Rechte machen die Sicherungshypothek zu einem starken Druckmittel, um Zahlungsansprüche durchzusetzen. In vielen Fällen führt bereits die Androhung der Eintragung einer Sicherungshypothek dazu, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auswirkungen für den Grundstückseigentümer
Für Eigentümer eines mit einer Sicherungshypothek belasteten Grundstücks ergeben sich erhebliche Einschränkungen:
- Die Beleihungsfähigkeit des Grundstücks wird reduziert (das Grundstück kann weniger als Sicherheit für neue Kredite dienen), was die Aufnahme weiterer Kredite erschweren kann
- Bei Verkaufsabsichten kann die Sicherungshypothek den Verkaufspreis mindern oder potenzielle Käufer abschrecken
- Die bestehende Sicherungshypothek muss bei Kreditgesprächen offengelegt werden und beeinflusst die Bonität (Kreditwürdigkeit) negativ
- Im schlimmsten Fall droht der Verlust des Grundstücks durch Zwangsversteigerung
Die Belastung eines Grundstücks mit einer Sicherungshypothek sollte daher nicht unterschätzt werden. Als Grundstückseigentümer ist es ratsam, offene Forderungen möglichst frühzeitig zu begleichen, um die Eintragung einer Sicherungshypothek zu vermeiden.
Praktische Tipps für Gläubiger
- Absicherung rechtzeitig planen: Prüfen Sie bereits vor Vertragsschluss, ob die Voraussetzungen für eine Sicherungshypothek gegeben sind.
- Fristen beachten: Für Bauhandwerker gilt eine gesetzliche Frist für die Eintragung einer Sicherungshypothek.
- Vollständige Unterlagen vorbereiten: Ein sorgfältig vorbereiteter Antrag beschleunigt das Eintragungsverfahren.
- Alternative Sicherheiten prüfen: Möglicherweise gibt es für Sie günstigere Sicherungsmöglichkeiten als die Sicherungshypothek.
- Verhältnismäßigkeit wahren: Die Zwangsvollstreckung sollte immer das letzte Mittel sein, da sie für alle Beteiligten mit Nachteilen verbunden ist.
Löschung einer Sicherungshypothek
Voraussetzungen für die Löschung
Eine Sicherungshypothek kann aus dem Grundbuch gelöscht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die zugrundeliegende Forderung wurde vollständig beglichen (einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten)
- Der Gläubiger hat eine Löschungsbewilligung (eine formelle Zustimmung zur Löschung) erteilt
- In bestimmten Fällen: Die Forderung ist durch Zeitablauf, Verzicht oder andere rechtliche Gründe erloschen
Da die Sicherungshypothek streng akzessorisch ist, erlischt sie rechtlich bereits mit der Tilgung der gesicherten Forderung. Allerdings bleibt die Eintragung im Grundbuch zunächst bestehen und muss aktiv gelöscht werden, um das Grundbuch zu bereinigen.
Bei Zwangssicherungshypotheken, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung eingetragen wurden, können spezielle Voraussetzungen für die Löschung gelten. Hier kann unter Umständen auch eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein.

Erforderliche Nachweise und Dokumente
Für die Löschung einer Sicherungshypothek sind folgende Dokumente erforderlich:
- Eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Gläubigers (eine vom Notar beglaubigte Erklärung, dass der Gläubiger mit der Löschung einverstanden ist)
- Nachweis über die vollständige Zahlung der gesicherten Forderung (z.B. Quittung)
- Der Antrag auf Löschung beim zuständigen Grundbuchamt
- Bei mehreren Gläubigern: Löschungsbewilligungen aller berechtigten Personen
In der Löschungsbewilligung muss der Gläubiger ausdrücklich erklären, dass er der Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek zustimmt. Diese Erklärung bedarf der notariellen Beglaubigung gemäß § 29 Grundbuchordnung (GBO).
Ablauf des Löschungsverfahrens
Das Verfahren zur Löschung einer Sicherungshypothek verläuft folgendermaßen:
- Beschaffung der notariell beglaubigten Löschungsbewilligung vom Gläubiger
- Einreichung des Löschungsantrags beim zuständigen Grundbuchamt
- Prüfung der Unterlagen durch das Grundbuchamt
- Eintragung der Löschung im Grundbuch
- Benachrichtigung über die erfolgte Löschung an die Beteiligten
Es empfiehlt sich, die Löschung zeitnah nach Begleichung der Forderung zu beantragen, um die Belastung des Grundstücks nicht unnötig fortzuführen.
Kosten der Löschung
Die Kosten für die Löschung einer Sicherungshypothek setzen sich wie folgt zusammen:
- Grundbuchgebühren: Diese fallen für die Eintragung der Löschung an und richten sich nach dem Wert der zu löschenden Sicherungshypothek.
- Notarkosten: Für die notarielle Beglaubigung der Löschungsbewilligung.
Ein Beispiel verdeutlicht die Größenordnung:
Bei einer zu löschenden Sicherungshypothek über 50.000 € betragen die Grundbuchgebühren etwa 75 € bis 100 €. Die Notarkosten für die Beglaubigung der Löschungsbewilligung liegen bei etwa 50 € bis 80 €.
Insgesamt sind die Kosten für die Löschung in der Regel niedriger als die Kosten für die ursprüngliche Eintragung. Sie belaufen sich typischerweise auf etwa 0,5% bis 1% des Werts der Sicherungshypothek.
Zwangsvollstreckung und rechtliche Risiken
Was passiert, wenn der Schuldner nicht zahlt?
Wenn ein Hausbesitzer die gesicherte Forderung nicht begleicht, kann der Gläubiger (zum Beispiel der Bauunternehmer oder Handwerker) sein Recht aus der Sicherungshypothek durchsetzen. Der Ablauf ist dabei für Betroffene oft belastend:
- Zunächst erhält der Schuldner eine letzte Mahnung mit Zahlungsfrist
- Bleibt die Zahlung aus, kann der Gläubiger beim Gericht die Zwangsvollstreckung (gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen) beantragen
- Das Gericht kann dann anordnen, dass die Mieteinnahmen des Grundstücks an den Gläubiger fließen (Zwangsverwaltung)
- Im Extremfall wird das Haus zwangsversteigert – ähnlich wie bei einer normalen Versteigerung, mit dem Unterschied, dass der Eigentümer dies nicht freiwillig tut
Beispiel aus der Praxis:
Familie Müller hat ihr Traumhaus bauen lassen, konnte aber die letzte Rate von 30.000 € an den Dachdecker nicht bezahlen. Der Dachdecker lässt eine Sicherungshypothek eintragen. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen beantragt er die Zwangsversteigerung. Das Haus, das eigentlich 450.000 € wert ist, wird für nur 380.000 € versteigert. Nach Abzug vorrangiger Hypotheken und Verfahrenskosten erhält der Dachdecker seine 30.000 € – Familie Müller verliert ihr Zuhause.
Praktische Tipps für Grundstückseigentümer
- Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig ansprechen: Suchen Sie das Gespräch mit dem Gläubiger, bevor es zur Eintragung einer Sicherungshypothek kommt.
- Verträge sorgfältig prüfen: Bei Bauvorhaben sollten Sie klare Vereinbarungen über Zahlungsmodalitäten und Abnahmen treffen.
- Ratenzahlungen anbieten: Bei finanziellen Engpässen können Ratenzahlungsvereinbarungen helfen, die Eintragung einer Sicherungshypothek zu vermeiden.
- Rechtzeitig rechtlichen Rat einholen: Bei drohender Eintragung einer Sicherungshypothek empfiehlt sich fachkundige Beratung.
- Nach Begleichung Löschung beantragen: Wurde die Forderung beglichen, sollten Sie unverzüglich die Löschung der Sicherungshypothek veranlassen.
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Welche Möglichkeiten haben Gläubiger und Schuldner?
Für Gläubiger:
Ein Bauunternehmer oder Handwerker mit einer eingetragenen Sicherungshypothek hat mehrere Optionen:
- Geduld haben: Manchmal ist es sinnvoll, dem Schuldner etwas Zeit zu geben
- Ratenzahlung vereinbaren: Eine flexible Lösung, die beiden Seiten helfen kann
- Zwangsverwaltung beantragen: Die Mieteinnahmen fließen zur Tilgung der Schuld
- Zwangsversteigerung als letztes Mittel: Führt zur Verwertung (Verkauf) des Grundstücks
Für Schuldner (Grundstückseigentümer):
Wer mit einer Sicherungshypothek belastet ist, sollte aktiv werden:
- Gespräch suchen: Oft lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden
- Umschuldung prüfen: Eventuell kann ein Kredit zur Ablösung der Forderung helfen
- Rechtliche Beratung einholen: Nicht jede Sicherungshypothek ist rechtmäßig eingetragen
- Ratenzahlung vorschlagen: Viele Gläubiger sind an einer gütlichen Einigung interessiert
Risiken für beide Parteien auf einen Blick
Diese Tabelle zeigt anschaulich, welche Risiken für beide Seiten bestehen:
Risiko | Für den Grundstückseigentümer | Für den Gläubiger |
---|---|---|
Finanziell | Verlust des Eigenheims, mögliche Überschuldung (mehr Schulden als Vermögenswerte) | Nur teilweise Befriedigung der Forderung bei geringem Versteigerungserlös |
Zeitlich | Langwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang | Lange Wartezeit bis zur Zahlung, Verfahrensdauer oft 1-2 Jahre |
Kosten | Zusätzliche Verfahrenskosten, mögliche Anwaltskosten | Vorschuss für Versteigerungsverfahren, Anwaltskosten |
Praxis | Wohnungsverlust, Umzug, emotionale Belastung | Aufwändiges Verfahren, keine Garantie für vollständige Zahlung |
Fazit
Die Sicherungshypothek ist ein wichtiges Instrument im deutschen Grundbuchrecht, das besonders für Bauunternehmer und Handwerker zur Absicherung ihrer Forderungen dient. Mit ihren besonderen Eigenschaften – strenge Bindung an die zugrundeliegende Forderung und fehlende Verkehrsfähigkeit – unterscheidet sie sich deutlich von anderen Grundpfandrechten. Sowohl die Eintragung als auch die Löschung folgen festgelegten Verfahren, die genau eingehalten werden müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Für Betroffene, ob Gläubiger oder Grundstückseigentümer, ist es ratsam, die rechtlichen Zusammenhänge zu verstehen und bei Bedarf fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
Sollten Fragen zum Thema Sicherungshypothek oder anderen grundbuchrechtlichen Angelegenheiten bestehen, steht unser Notariat für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für einen Termin.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Was passiert nach der Eintragung einer Sicherungshypothek?
Nach der Eintragung einer Sicherungshypothek wird die Forderung des Gläubigers öffentlich-rechtlich anerkannt und für jedermann im Grundbuch sichtbar. Dies kann negative Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit und den Verkehrswert des Grundstücks haben. Der Gläubiger kann im Falle einer Zwangsversteigerung bevorzugt aus dem Erlös befriedigt werden. - Wie bekomme ich eine Sicherungshypothek aus dem Grundbuch?
Eine Sicherungshypothek kann durch die vollständige Begleichung der gesicherten Forderung aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dazu benötigt man eine Löschungsbewilligung oder eine löschungsfähige Quittung des Gläubigers. Die Löschung muss beim Grundbuchamt beantragt werden. - Was kostet der Eintrag einer Sicherungshypothek?
Die Kosten für den Eintrag einer Sicherungshypothek richten sich nach dem Wert der Forderung und betragen typischerweise 1,5% bis 2% der Forderungssumme, bestehend aus Grundbuchgebühren und eventuellen Notarkosten. - Wann liegt eine Sicherungshypothek vor?
Eine Sicherungshypothek liegt vor, wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat und die Eintragung im Grundbuch beantragt, um seine Forderung zu sichern. Dies geschieht oft im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder bei Bauhandwerkerforderungen. - Wie funktioniert eine Sicherungshypothek?
Eine Sicherungshypothek funktioniert, indem sie die Forderung eines Gläubigers durch ein dingliches Recht an einem Grundstück sichert. Der Gläubiger kann im Falle einer Nichtzahlung durch den Schuldner das Grundstück verwerten lassen. Die Eintragung im Grundbuch ist erforderlich, um die Sicherung rechtlich wirksam zu machen. - Kann eine Sicherungshypothek nur auf das Grundstück eingetragen werden, oder auch auf eine Immobilie?
Die Sicherungshypothek wird auf das Grundstück eingetragen, erstreckt sich aber automatisch auf alle fest mit dem Grundstück verbundenen Gebäude (§ 94 BGB). - Kann der Gläubiger das Grundstück oder die Immobilie selbst übernehmen?
Nein, der Gläubiger erhält kein Eigentum an der Immobilie, sondern nur ein Verwertungsrecht. Er kann die Zwangsversteigerung beantragen, um seine Forderung aus dem Erlös zu decken. - Was genau ist der Unterschied zwischen einer Sicherungshypothek und einer Zwangssicherungshypothek?
Eine Sicherungshypothek wird zur Absicherung einer Forderung bestellt und kann freiwillig erfolgen. Eine Zwangssicherungshypothek hingegen wird durch ein Vollstreckungsverfahren gegen den Willen des Eigentümers eingetragen.