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Sicherungsgrundschuld –  Bestellung zur Absicherung von Schulden des Ehegatten

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 190/10 – Urteil vom 17.08.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.11.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin möchte im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 09.05.2001 in ihr Grundstück …straße … in M… erreichen. Darüber hinaus verlangt sie die Bewilligung der Löschung der zu Lasten ihres Grundstücks eingetragenen Grundschuld sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.382,43 €.

Hintergrund des Streits der Parteien ist Folgender:

Die Klägerin bestellte zur notariellen Urkunde des Notars J… P… K… in B… am 09.05.2001 zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 60.000,00 DM (30.677,51 €). Anlass für diese Grundschuldbestellung war ein von der Beklagten dem damaligen Ehemann der Klägerin, Herrn D… S…, zu gewährendes Darlehen. Die Grundschuld wurde anschließend in Abteilung III zur lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von M… eingetragen. Unter der lfd. Nr. 1 war bereits eine weitere Grundschuld ebenfalls zugunsten der Beklagten eingetragen.

Unter dem 14.05.2001 unterzeichnete die Klägerin einen zwischen ihrem damaligen Ehemann und der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 150.000,00 DM, wobei die Klägerin in diesem Vertrag als „Mitschuldner“ bezeichnet wurde.

Erstmals mit Schreiben vom 21.05.2003 kündigte die Beklagte diesen unter der Kontonummer 2… geführten Darlehensvertrag, erklärte jedoch mit weiterem Schreiben vom 05.09.2003 gegenüber dem damaligen Ehemann der Klägerin, dass sie, solange dieser seiner Zahlungsverpflichtung nachkomme, aus der Kündigung des Darlehensvertrages keine Rechte herleite. Mit an den Ehemann der Klägerin und die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 04.12.2006 kündigte die Beklagte das unter der Kontonummer 2… geführte Darlehen erneut.

Bereits mit Anwaltsschreiben vom 12.08.2005 hatte die Klägerin ihre Willenserklärung in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 10.05./14.05.2001 angefochten und widerrufen.

In der Folgezeit korrespondierten die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, und die Beklagte bis zum 29.10.2007 darüber, ob die Klägerin aus dem Darlehensvertrag persönlich in Anspruch genommen werden könne. Unter dem 29.10.2007 erklärte die Beklagte, sie werde die Klägerin in persönlicher Hinsicht nicht mehr in Anspruch nehmen. Gleichzeitig erklärte sie, sie habe die Grundschuld in Abteilung III Nr. 1 zur Löschung gebracht, soweit sie das streitgegenständliche Darlehen absichere. In Bezug auf die Absicherung des Darlehens durch die unter Nr. 2 eingetragene Grundschuld vertrat die Beklagte jedoch weiterhin die Auffassung, dass diese durchsetzbar sei.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, auch im Hinblick auf die unter der lfd. Nr. 2 im Grundbuch eingetragene Grundschuld sei die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte unzulässig, was sie auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte stützt.

Darüber hinaus meint sie, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf verauslagte Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang einerseits mit der Vertretung der Klägerin in Bezug auf deren Haftung aus dem Darlehensvertrag und andererseits im Hinblick auf die Vertretung der Klägerin in Bezug auf die Freigabe der streitgegenständlichen Grundschuld zu.

Das Landgericht hat die Klage zunächst mit Urteil vom 11.03.2009 abgewiesen.

Dieses Urteil ist jedoch durch Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.04.2010 – Az. 5 U 50/09 – aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. Die Aufhebung des Urteils hat der 5. Senat ausschließlich damit begründet, dass es sich bei dem Urteil vom 11.03.2009 um ein verdecktes Teilurteil gehandelt habe, da die Kammer über den Antrag zu 4. der Klägerin, der den Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.382,43 € betraf, nicht entschieden habe, dieser vielmehr, nachdem die Klägerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2009 weder gestellt noch zurückgenommen habe, weiterhin in der ersten Instanz anhängig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 24.11.2010 hat das Landgericht die Klage erneut abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Grundschuld sei wirksam zu Gunsten der Beklagten bestellt worden und berechtigte diese aufgrund des fällig gestellten Kredits aus dem Vertrag vom 10.05./14.05.2001 auch zur dinglichen Zwangsvollstreckung.

Der Grundschuld liege eine wirksame Sicherungszweckvereinbarung zugrunde. Sie sei zur Besicherung des dem Ehemann der Klägerin gewährten Kredits vom 10.05./14.05.2001 bestellt worden.

Der Einwand einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB sei im Hinblick auf die Grundschuldbestellung nicht nachvollziehbar. Angesichts des Umstandes, dass die Grundschuldbestellung fünf Tage vor der Unterschrift unter dem Darlehensvertrag erfolgt sei, könne ein von der Klägerin der Beklagten unterstellter Versuch, ihr eine schuldrechtliche Mithaftung für das Darlehen „unterzuschieben“ nicht kausal für die Grundschuldbestellung sein. Zudem habe die Klägerin unstreitig jedenfalls dinglich haften wollen. Genau das, was sich die Klägerin von Anfang an vorgestellt habe, sei eingetreten. Die Beklagte habe die Klägerin aus der Mithaftung für das Darlehen entlassen.

Die Klägerin habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB befunden habe. Die Klägerin trage hierfür keinerlei Anknüpfungstatsachen vor.

Die Entlassung der Klägerin aus der Darlehenshaftung mit Schreiben vom 29.10.2007 ändere nichts daran, dass die Klägerin weiterhin als Drittsicherungsgeberin in dinglicher Hinsicht für die Darlehensforderung ihres Ex-Ehemannes hafte. Die dingliche Haftung sei nur bezüglich der Grundschuld in Abteilung III Nr. 1 anteilig zur Löschung gebracht worden.

Die streitgegenständliche Grundschuldsbestellungsurkunde sei auch nicht formell unwirksam.

Es sei nicht ersichtlich, warum eine Grundschuldbestellung unwirksam sein sollte, wenn neben der Eigentümerin auch ein Nichteigentümer die Urkunde unterzeichne.

Ebenso gehe der Einwand der Klägerin fehl, dass durch den Versuch der zusätzlichen schuldrechtlichen Haftung die beabsichtigte dingliche Haftung entfalle. Selbst wenn die schuldrechtliche Mitverpflichtung aus Gründen, die die Klägerin im Übrigen nicht einmal nachvollziehbar darlege, gemäß § 138 BGB unwirksam sein sollte, bestehe kein Grund, die Unwirksamkeit auf das dingliche Geschäft zu erstrecken.

Soweit die Klägerin behaupte, dass D… S… nach Zugang der Kündigung vom 21.05.2003 mit der Beklagten einen neuen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, welcher eine Novation darstelle, sei dies nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte sei auch wirksam gemäß § 164 BGB durch die …AG vertreten worden.

Die gesicherte Hauptforderung sei nicht verjährt. Unabhängig davon, scheitere der Verjährungseinwand auch an § 216 Abs. 1 BGB.

Die gesicherte Hauptforderung bestehe. Die Klägerin trage selbst zum Kündigungszeitpunkt 21.05.2003 eine fällige Forderung von 77.900,00 € vor. Für die Voraussetzungen der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Sie hätte also konkret vortragen müssen, in welcher Höhe Zahlungen an die Beklagte auf den zum Zeitpunkt der Kündigung fälligen Gesamtbetrag die Forderung zum Erlöschen gebracht hätten.

Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.382,43 € stehe der Klägerin nicht unter Verzugsgesichtspunkten zu. In Höhe eines Teilbetrages von 1.307,81 € bestehe der Anspruch schon deshalb nicht, weil die Klägerin keinen Anspruch auf „Freigabe“ der streitgegenständlichen Grundschuld gegen die Beklagte habe.

Die übrigen Anwaltsgebühren in Höhe von 4.074,62 € stütze die Klägerin ausweislich des Schreibens von Rechtsanwalt Z… auf die Kosten des Schreibens vom 16.11.2007. Dann bestehe ein Verzug der Beklagten jedoch schon deshalb nicht, weil diese bereits mit Schreiben vom 29.10.2007 erklärt habe, dass sie die Klägerin in persönlicher Hinsicht nicht mehr aus dem Darlehen in Anspruch nehmen werde.

Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor dem Schreiben der Beklagten vom 29.10.2007 überhaupt einen Anspruch darauf gehabt habe, dass die Beklagte auf die Inanspruchnahme aus der Mithafterklärung verzichte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie sich im Wesentlichen weiterhin auf ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwendungen stützt und darüber hinaus die Auffassung vertritt, das Landgericht habe Hinweispflichten verletzt.

In Bezug auf den Schadensersatzanspruch macht die Klägerin geltend, es sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf die Gesamtforderung aus vermeintlicher Mithaftungsübernahme gehabt habe. Die Eigenschaft der Darlehensnehmerin sei der Klägerin „untergeschoben“ worden. Die Abstandnahme der Beklagten sei dann aufgrund der eindeutigen Sittenwidrigkeitsrechtsprechung erfolgt. Die Beklagte sei darüber hinaus bereits unmittelbar nach der mit Schreiben vom 04.12.2006 ausgesprochenen Kündigung der Hauptschuld aufgefordert worden, die Freigabe aus der vermeintlichen Mithaftung zu erklären.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 24.11.2010

1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars J…P… K… vom 09.05.2001 zur Ur-Nr.: …2001 für unzulässig zu erklären, soweit aus dieser Grundschuldbestellungsurkunde die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Klägerin, …straße … in M…, betrieben wird,

2. die Löschung der im Grundbuch von M… des Amtsgerichts Brandenburg/Havel, Blatt …, Flur …, Flurstück … (…straße … in M…) dort zur lfd. Nr. 2 in Abteilung III eingetragenen Grundschuld gemäß Grundschuldbestellungsurkunde des Notars J…P… K… vom 09.05.2001, UR-Nr.: …2001 zu bewilligen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.382,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat die auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 09.05.2001 in das Grundstück der Klägerin …straße … in M… gerichtete Vollstreckungsgegenklage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin stehen keine materiellrechtlichen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aufgrund der mit der streitgegenständlichen Urkunde bestellten Grundschuld zu.

a) Die Grundschuld ist wirksam bestellt worden.

aa) Die zur Urkundenrolle Nr. …2001 des Notars K… in B… vom 09.05.2001 (K 3; Bl. 21 ff.) abgegebenen Erklärungen der Klägerin in Bezug auf die Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 60.000,- DM zugunsten der Beklagten sind nicht deshalb formell unwirksam, weil sie nach den Formulierungen der Urkunde „wir bewilligen …“ nicht (nur) von der Klägerin, sondern auch von ihrem damaligen Ehemann, Herrn D… S…, abgegeben worden sind. Dies gilt schon deshalb, weil auch notarielle Urkunden auslegungsfähig sind. Bei sachgerechter Auslegung ist zu berücksichtigen, dass für alle Beteiligten klar war, dass die Bewilligung der der Eintragung der Grundschuld nur durch die Klägerin erfolgen sollte, da diese ausweislich des Grundbuchauszuges (K 1; Bl. 100 ff. – hier Bl. 14) seit dem 03.12.1999 alleinige Eigentümerin des mit der Grundschuld zu belastenden Grundstücks war. Die „Beteiligung“ des Herrn D… S… an den ausweislich der Urkunde abgegebenen Erklärungen und seine Unterzeichnung der Urkunde neben der Klägerin kann sich deshalb nach dem Sinngehalt der Erklärungen nur auf die allein von ihm abgegebene Erklärung über die persönliche Haftung und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen beziehen (K 2; Bl. 24).

bb) Die von der Beklagten am 09.05.2001 abgegebene Willenserklärung ist auch nicht gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 BGB nichtig.

Das Landgericht hat den Vortrag der Klägerin zu Recht für die Annahme der Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit als nicht ausreichend erachtet.

Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, sie habe sich „seit dem 31.10.2000 bis einschließlich Dezember 2000 aufgrund psychischer Probleme in stationärer Behandlung befunden“ und sei „hiernach ab dem 22.12.2000 bis mindestens Juni 2001 in ambulanter Behandlung betreut“ worden. Dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag reicht nicht aus, um den Schluss zuzulassen, dass die Klägerin sich am 09.05.2001 in einem ihre freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung ihrer Geistestätigkeit befand. Nicht bei jedem psychischen Problem, das ambulanter oder stationärer Behandlung bedarf, ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Das Beweisangebot der Klägerin „Vorlage der ärztlichen Atteste und Bescheinigungen … 10/00 bis 06/10“ bzw. „Sachverständigengutachten“, ersetzt einen entsprechenden Vortrag nicht. Im Schriftsatz vom 09.02.2009 hat die Klägerin – entgegen ihrer Darstellung in der Berufungsbegründung – keine weiteren Anknüpfungstatsachen vorgetragen, sondern nur die gesetzliche Definition der Geschäftsunfähigkeit aus § 104 Nr. 2 BGB wörtlich wiedergegeben.

Es fehlt auch nicht an einem Hinweis des Landgerichts. Dieser ist nämlich ausweislich des Urteils vom 11.03.2009 schon in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2009 erteilt und in dem Urteil vom 11.03.2009 nochmals mit ausführlicher Begründung wiederholt worden. Danach war der Klägerin bekannt, dass das Landgericht ihren Vortrag nicht als ausreichend erachtete. Die Klägerin hat ihren Vortrag jedoch weder in der (ersten) Berufungsbegründung vom 22.07.2009 noch nach Zurückverweisung durch den 5. Zivilsenat im weitern Verfahren vor dem Landgericht ergänzt. Vor diesem Hintergrund bestand aber keine Verpflichtung des Landgerichts, der Klägerin vor der letzten mündlichen Verhandlung vom 08.09.2010 erneut einen Hinweis zu erteilen, der nur dahin hätte lauten können, dass sich an der im Urteil vom 11.03.2009 dargelegten Sichtweise der Kammer nicht geändert habe, oder der Klägerin zu diesem Punkt einen Schriftsatznachlass zu gewähren.

cc) Die Willenserklärung betreffend die Grundschuld vom 09.05.2001 ist auch nicht infolge der Anfechtung der Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2005 (K 7; Bl. 35) unwirksam geworden.

aaa) Soweit die Klägerin die Anfechtung im vorgenannten Schreiben (auch) auf § 119 Abs. 1 BGB gestützt hat, ist schon kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen, worin ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum bestanden haben soll. Die Klägerin trägt vielmehr selbst vor, dass sie zur Sicherung des von der Beklagten ihrem damaligen Ehemann gewährten (bzw. bezogen auf den 09.05.2001 wohl genauer noch zu gewährenden) Darlehens eine Grundschuld an ihrem Grundstück bestellen wollte.

bbb) Das Landgericht hat auch zu Recht eine arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund für die am 09.05.2001 abgegebene Erklärung über die Bestellung einer Grundschuld verneint.

Die Klägerin begründet ihre Auffassung zur arglistigen Täuschung allein damit, dass sie, hätte sie gewusst, „dass ihr zusätzlich eine Haftung für die gesamte Hauptschuld „untergeschoben“ werden sollte, auch nicht die Grundschuldbestellung vorgenommen“ hätte. Hintergrund dieser Sichtweise der Klägerin ist der Umstand, dass die Beklagte unter dem 10.05.2001, gerichtet an den damaligen Ehemann der Klägerin, einen Darlehensvertrag ausfertigte, in dem unter 3. als Auszahlungsbedingung als vorzulegende Unterlage „dieser Darlehensvertrag, unterschrieben von Ihnen und von Mitschuldner Frau K… S…“ aufgeführt war. Diesen Darlehensvertrag soll den der Ehemann der Klägerin ihr sodann am 14.05.2001 „kurz zur Unterschrift vorgelegt“ haben.

Stellt man darauf ab, dass eine Täuschung der Klägerin über den Umfang ihrer persönlichen Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 10.05.2001 nur in dem Verhalten ihres Ehemannes am 14.05.2001 gesehen werden könnte, ist dem Landgericht – unabhängig von der Frage, ob dieses Verhalten der Beklagten überhaupt zuzurechnen ist – dahin zu folgen, dass es bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen ist, dass die Täuschung am 14.05.2001 kausal geworden sein kann für die am 09.05.2001, also fünf Tage zuvor, von der Klägerin abgegebene Willenserklärung über die Bestellung der Grundschuld.

Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn man nach dem Vortrag der Klägerin davon ausgehen könnte, dass die Beklagte bereits vor dem 09.05.2001 wusste, dass sie der Klägerin (ohne dass diese es realisieren würde) außer der Grundschuldbestellung in Höhe von 60.000,- DM auch eine Mithaftung für das gesamte ihrem Ehemann zu gewährende Darlehen in Höhe von 150.000,- DM mit ihrem gesamten Vermögen abverlangen würde, der Klägerin aber vor dem 09.05.2001 vorgespiegelt hätte, sie solle nur mit der Grundschuld haften. Für die Annahme dieser Voraussetzungen fehlt es jedoch bereits an jeglichem Vortrag der Klägerin.

Eine „rückschlagende“ Kausalität, wie sie die Klägerin annehmen möchte, kennt das Zivilrecht im Bereich der Anfechtung nicht. Eine irrtumsfrei und auch im Übrigen wirksam abgegebene Willenserklärung kann lediglich in den Fällen rückgängig gemacht werden, in denen das Gesetz für den Erklärenden ein Widerrufsrecht einräumt. Ein solches Widerrufsrecht besteht für die Klägerin jedoch in Bezug auf die Erklärung über die Bestellung einer Grundschuld nicht.

dd) Die Grundschuldbestellung ist auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

aaa) Soweit sich die Klägerin auf die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger stützen möchte, sind diese nach der Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, nicht auf die Übernahme einer ausschließlich dinglichen Haftung aus einer Grundschuld übertragbar (BGH Urteil vom 19.02.2002 – IV ZR 168/01 – Rn. 8/9).

bbb) Weitere Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der Grundschuldbestellung hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere kann eine solche nicht aus dem klägerseits behaupteten Verhalten ihres Ehemannes in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 14.05.2001 gesehen werden. Insoweit fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Kausalität.

ccc) Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Sicherungsvereinbarung, d.h. die causa für die Grundschuldbestellung, wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig wäre und diese Nichtigkeit auf das in der Grundschuldbestellung liegende Verfügungsgeschäft durchschlagen würde.

Die Sicherungsvereinbarung in Bezug auf die Grundschuldbestellung vom 09.05.2001 ist nicht erst in den Regelungen unter Ziff. 2. des Vertrages vom 10.05./14.05.2001 zu sehen, sondern bereits in der in der Urkunde vom 09.05.2001 getroffenen Regelung (Bl. 24), wonach die Grundschuld „zur Sicherung aller Ansprüche aus jedem Rechtsgrund, die der Gläubigerin gegen Schuldner und Eigentümer jetzt und in Zukunft zustehen“, dienen sollte. Die Vereinbarung zwischen den Parteien ist in der Weise zustande gekommen, dass die Klägerin die Urkunde vom 09.05.2001 unterzeichnet und die Beklagte die ihr am 14.05.2001 (Bl. 28) erteilte Ausfertigung entgegengenommen hat.

Diese Sicherungsvereinbarung ist auch nicht als solche unwirksam. Zwar könnte eine derartige formularmäßige weite Zweckerklärung im Falle der Bestellung einer Grundschuld zur Absicherung von Schulden eines Dritten – und nur um eine solche konnte es aus der der Beklagten bekannten Sicht der Klägerin am 09.05.2001 gehen – grundsätzlich überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB sein (vgl. nur: BGH Urteil vom 20.03.2002 – IV ZR 93/01 – Rn. 16; OLG Frankfurt Urteil vom 12.03.2007 – 23 U 89/06 – Rn. 18). Allerdings führt die Unwirksamkeit der weiteren Zweckerklärung gemäß § 306 Abs. 1 BGB (vormals § 6 Abs. 1 AGBG) nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung, sondern nur zur Unwirksamkeit der Abrede, soweit sie über die Sicherung der Forderung hinausgeht, die Anlass zum Abschluss des Sicherungsvertrages war (so schon BGH (Urteil vom 10.11.1989 – V ZR 201/88). War aber auch aus Sicht der Klägerin am 09.05.2001 Anlass zum Abschluss der Sicherungsvereinbarung die Sicherung des ihrem damaligen Ehemann von der Beklagten zu gewährenden Darlehens, ist die Sicherungsvereinbarung danach jedenfalls in diesem Umfang wirksam.

Im Übrigen geht die Klägerin selbst von einer wirksamen Sicherungsvereinbarung mit dem Inhalt einer Sicherung des dem Ehemann der Klägerin mit Vertrag vom 10.05./14.05.2001 gewährten Darlehens aus, soweit sie Einwendungen geltend macht, die den Bestand der Forderung der Beklagten aus dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Darlehensvertrag betreffen. Diese Einwendungen, konkret diejenige der Verjährung der Darlehensforderung, der Novation durch Abschluss eines neuen Darlehensvertrages nach der Kündigung vom 21.05.2003 oder das Bestreiten, dass die Beklagte wegen ihrer Forderungen aus dem Darlehensvertrag noch nicht befriedigt ist, können der Klägerin nur aus einer wirksamen Sicherungsvereinbarung zustehen, da die Grundschuld nicht akzessorisch ist und deshalb – anders als bei einer Hypothek – die §§ 1137, 1163 Abs. 1 BGB nicht gelten.

b) Auch aus der Sicherungsvereinbarung herzuleitende Einwendungen betreffend die Darlehensforderung des Ehemannes der Klägerin sind jedoch nicht begründet.

aa) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Einwand, die Forderungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag seien verjährt, der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nicht entgegengehalten werden kann.

Unabhängig davon, ob den Ausführungen des Landgerichts zum Lauf der Verjährung der Darlehensforderung zu folgen ist, ist der Verjährungseinwand jedenfalls wegen der Regelung in § 216 BGB unerheblich.

Gemäß § 216 Abs. 1 BGB hindert die Verjährung eines durch ein Pfandrecht gesicherten Anspruchs den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. Eine bessere Stellung als diejenige eines Schuldners, der aufgrund eines bereits von Gesetzes wegen akzessorischen, d.h. vom Bestand der Hauptforderung abhängigen, Pfandrechts haftet, kann auch der aus einer Grundschuld Verpflichtete durch die Verknüpfung der Grundschuld mit der Forderung infolge der Sicherungsabrede nicht erlangen.

Gemäß § 216 Abs. 2 BGB berechtigt die Verjährung des gesicherten Anspruchs auch nicht dazu, die Rückübertragung des Pfandrechts – insoweit gilt für die (Sicherungs-)Grundschuld ebenfalls nichts anderes – zu fordern. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, ihr stehe wegen der Verjährung der gesicherten Forderung der Beklagten aus der Sicherungsabrede ein Rückgewähranspruch in Bezug auf die Grundschuld zu.

Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.11.2009 – XI ZR 36/09) betrifft zwar nicht unmittelbar die Anwendbarkeit des § 216 BGB auf die Grundschuld, sondern die analoge Anwendung des § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auf ein in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebenes abstraktes Schuldversprechen. Die Argumentation (insbesondere in Rn. 28 und 29), setzt die unmittelbare Anwendbarkeit auf die Grundschuld jedoch (als gleichsam selbstverständlich) voraus.

bb) Die Forderung der Beklagten aus dem durch die Grundschuld gesicherten Darlehen ist ferner nicht durch Novation erloschen.

Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte sowohl mit Schreiben vom 21.05.2003 (K 6; Bl. 34) als auch mit Schreiben vom 04.12.2006 (K 11; Bl. 42) eine Kündigung des Darlehens erklärt hat, kann nicht geschlossen werden, dass nach dem 23.05.2003 ein neues Vertragsverhältnis begründet worden ist, das an die Stelle des ursprünglichen Darlehensvertrages vom 10.05./14.05.2001 getreten ist und auf das sich deshalb die der Grundschuld vom 09.05.2001 zugrunde liegende Sicherungsabrede nicht mehr bezieht.

Zwar handelt es sich bei der Kündigung um ein Gestaltungsrecht. Dies hat jedoch nur zur Folge, dass es nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann und es (grundsätzlich) zur Wiederherstellung des Rechtsverhältnisses einer Neubegründung bedarf (vgl. nur: Palandt-Ellenberger, Überbl. v. § 104 Rn. 17 mit Nachweisen aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung). Daraus folgt jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht, dass die zur Sicherung des am 21.05.2003 gekündigten Darlehens bestellte Grundschuld sich nicht auf die mit dem Schreiben vom 04.12.2006 fällig gestellten Ansprüche der Beklagten bezieht.

Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die erneute Fälligstellung vom 04.12.2006 darauf beruht, dass die Beklagte gegenüber dem damaligen Ehemann der Klägerin unter dem 05.09.2003 (B 6; Bl. 163) erklärt hat, wenn dieser weiterhin seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Raten nachkomme, werde sie aus der Kündigung keine Rechte herleiten. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin seinen Ratenzahlungsverpflichtungen offensichtlich nach dem 05.09.2003 zumindest zunächst nachgekommen ist (sonst hätten am 04.12.2006 nicht nur 6.356,99 € (Bl. 42) fehlen können), kann nur dahin verstanden werden, dass dieser das entsprechende Angebot der Beklagten angenommen und die Darlehensvertragsparteien einvernehmlich eine Aufhebung der Kündigung vereinbart haben. Dies bedeutet jedoch, dass mit der vertraglichen Aufhebung der Kündigung kein neuer Darlehensvertrag geschlossen worden ist (so auch BGH NJW 1974, 1081 für einen Pachtvertrag), jedenfalls das nach dem 21.05.2003 fortgeführte Darlehensverhältnis nach dem Willen der Vertragsparteien nicht an die Stelle des ursprünglichen Vertragsverhältnisses, sondern mit diesem identisch sein sollte.

Selbst wenn man eine Neubegründung des Darlehensverhältnisses für erforderlich halten würde, hülfe dies der Klägerin letztlich nicht.

Die Erklärung der Beklagten vom 05.09.2003 und das nachfolgende Verhalten des Ehemannes der Klägerin können nämlich schon nicht als Begründung eines neuen Darlehensvertrages ausgelegt werden können und – selbst wenn man diesen Schritt gehen wollte – jedenfalls nicht die Wirkung einer Leistung an Erfüllungs statt im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB haben (vgl. dazu in Bezug auf eine Novation nur: Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 364 Rn. 3).

Dies hätte zur Folge, dass es bei der Kündigung vom 21.05.2003 verbliebe und die nachfolgenden Zahlungen des Ehemannes der Beklagten auf den – von der Klägerin nicht bestrittenen – Kündigungssaldo von 77.900,- € (K 6; Bl. 34) anzurechnen wären. Die – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Erfüllung der Darlehensforderung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat aber nicht dargelegt, dass die aufgrund der Kündigung vom 21.05.2003 bestehende Darlehensrückzahlungsforderung von 77.900,- € durch die nachfolgenden Zahlungen (oder durch Befriedigung aus anderen Sicherheiten) erloschen wären. Nach den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 89 ff.) ist dies – selbst wenn man die dort ersichtlichen Gutschriften in vollem Umfang als Tilgung anrechnen würde – nicht der Fall. Nur eine vollständige Befriedigung der Beklagten wegen der Forderung von 77.900,- € hätte aber zur Folge, dass der Klägerin aus der Sicherungsvereinbarung ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zustünde.

cc) Aus den vorstehenden Gründen kann die Klägerin schließlich nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte habe keine nachvollziehbare Forderungsberechnung vorgenommen. Auch insoweit gilt, dass, ausgehend von der unstreitigen Forderung von 77.900,- € per 21.03.2005, die Klägerin und nicht die Beklagte für die Erfüllung darlegungs- und beweispflichtig ist.

2. Aus den Erwägungen zu 1. folgt aber zugleich, dass auch der Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld unbegründet ist.

3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.382,43 € zu.

a) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Bezug auf das Mandat betreffend die Freigabe der Grundschuld in Höhe von 1.307,81 € ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – schon deshalb unbegründet, weil die Verpflichtung der Klägerin zur Haftung aus der Grundschuld aus den zu 1. ausgeführten Gründen besteht.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht aber auch den Anspruch auf Schadensersatz wegen der Anwaltsgebühren in Bezug auf das Mandat betreffend die Mithaftung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 10.05./14.05.2001 in Höhe von 4.074,62 € abgewiesen.

aa) Aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB lässt sich der Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht herleiten, weil das Mandat des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des als Anlage K 7 (Bl. 35 d.A.) vorgelegten Schreibens bereits vor dem 12.08.2005 begründet worden ist.

Dass die Beklagte sich bereits zu diesem Zeitpunkt mit irgendwelchen Ansprüchen gegen die Beklagte in Verzug befand, ist jedoch nicht ersichtlich.

bb) Für einen auf vertraglicher Grundlage – aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (c.i.c.) oder aus einer Nebenpflichtverletzung (PVV) – zu begründenden Schadensersatzanspruch auf die aus der Vertretung der Klägerin gegenüber der Beklagten in Bezug auf die Mithaftung aus dem Darlehensvertrag begründeten Rechtsanwaltsgebühren fehlt es ebenfalls an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin.

aaa) Aus der Grundschuldbestellung vom 09.05.2001 oder der Sicherungsvereinbarung zu dieser Grundschuld ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht herzuleiten. Insbesondere ergibt sich aus der Vereinbarung der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für das dem Ehemann der Klägerin zu gewährende Darlehen keine Pflicht der Beklagten, an die Klägerin nicht das Anliegen zu richten, weitere Verpflichtungen gegenüber der Beklagten in Bezug auf das dem Ehemann zu gewährende Darlehen zu übernehmen.

bbb) Der Vortrag der Klägerin reicht auch nicht für die Annahme der Verletzung einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin im Hinblick auf den von ihr mit unterzeichneten – nach Auffassung der Klägerin insoweit unwirksamen – Darlehensvertrag vom 10.05./14.05.2001 aus.

(1) Der bloße Vortrag, ihr damaliger Ehemann habe ihr den Vertrag „kurz zu Unterschriftsleistung“ vorgelegt, genügt – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 hingewiesen hat – für die Annahme einer (noch dazu der Beklagten zuzurechnenden) arglistigen Täuschung durch die Beklagte im Hinblick auf die mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages (möglicherweise) begründete persönliche Haftung für die gesamte Darlehensschuld schon deshalb nicht, weil die Klägerin selbst vorträgt, sie habe den Vertrag unterzeichnet, ohne ihn gelesen zu haben. Ein durch eine Täuschung begründeter Irrtum der Klägerin über den Erklärungsgehalt ihrer Unterschrift kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Mitarbeiter der Beklagten, Herr N…, dem Ehemann der Klägerin den von der Beklagten vorbereiteten Darlehensvertrag mit dem Hinweis übergeben haben soll, diesen „aus formellen Gründen“ zur Absicherung/Bestätigung der Grundschuld auch durch die Klägerin unterzeichnen zu lassen.

(2) Die Klägerin hat auch keine hinreichenden Tatsachen für die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme der Klägerin nach den zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger entwickelten Grundsätzen vorgetragen.

Grundsätzlich könnte die nach diesen Grundsätzen zu vermutende Ausnutzung der emotionalen Beziehung zwischen Mithaftendem und Hauptschuldner durch ein Kreditinstitut zwar durchaus auch geeignet sein, einen Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung zu begründen.

Die Beklagte hat jedoch nur vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen vermögenslos war, d.h. im Mai 2001 nicht dazu in der Lage, aus ihrem pfändungsfreien Einkommen/Vermögen auch nur die Zinsen der Hauptforderung von 150.000,- DM zu tragen. Dabei handelt es sich – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 hingewiesen hat – um die bloße Wiedergabe der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft, nicht jedoch um konkreten Tatsachenvortrag zur Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin im Mai 2001.

cc) Aus den bereits ausgeführten Gründen kommen auch Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB nicht in Betracht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1 ZPO).

Der Streitwert wird – unter gleichzeitiger Abänderung der mit dem Urteil des Landgerichts vom 24.11.2010 (Bl. 232 d.A.) festgesetzten Streitwertes – für beide Instanzen auf bis 40.000,- € festgesetzt.

Der Streitwert für den Antrag zu 1. (Vollstreckungsgegenklage) bestimmt sich nach dem Nominalbetrag der Grundschuld 60.000,- DM (30.677,51 €). Der Antrag zu 2., gerichtet auf Löschung der Grundschuld, bleibt bei der Streitwertfestsetzung in Anwendung der zu § 5 ZPO entwickelten Grundsätze wegen wirtschaftlicher Identität außer Betracht. Der Antrag zu 3. ist für die Streitwertbemessung nach dem Zahlbetrag auf 5.382,43 € festzusetzen.

 

 

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