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Schenkungssteuer Freibetrag: Höhe, Regelungen und notarielle Anforderungen

Das Aufkommen aus der Schenkungsteuer in Deutschland ist 2024 auf einen Rekordwert von 4,8 Milliarden Euro gestiegen – ein Plus von 17,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Quelle: Statistisches Bundesamt). Gleichzeitig stieg der Wert der gemeldeten Schenkungen im Jahr 2023 auf 60,3 Milliarden Euro, 45 Prozent mehr als im Vorjahr (Quelle: Tagesschau). Die Diskrepanz zwischen dem hohen Wert der Schenkungen und dem relativ geringen Steueraufkommen zeigt: Die meisten Schenkungen in Deutschland bleiben steuerfrei, da sie innerhalb der gesetzlichen Freibeträge liegen.

Der Schenkungssteuer Freibetrag bestimmt, bis zu welcher Höhe Vermögensübertragungen steuerfrei bleiben. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen schenkender und beschenkter Person und ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Ehegatten können sich gegenseitig bis zu 500.000 Euro schenken, Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro und Enkelkinder von 200.000 Euro.

Neben den steuerlichen Aspekten spielen rechtliche Anforderungen eine wichtige Rolle. Bestimmte Schenkungen unterliegen der notariellen Beurkundungspflicht. Dies gilt insbesondere für Schenkungsversprechen und die Übertragung von Immobilien. Die Form der Beurkundung soll beide Parteien schützen und Rechtssicherheit schaffen. Für steuerliche Gestaltungsfragen im Einzelfall ist die Beratung durch einen Steuerberater empfehlenswert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad: Die Höhe der steuerfreien Schenkungen richtet sich nach dem Verhältnis zwischen schenkender und beschenkter Person. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro.
  • Zehnjahresfrist: Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden. Mehrere Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet.
  • Notarielle Beurkundung: Schenkungsversprechen bedürfen nach § 518 BGB der notariellen Form. Bei Grundstücksschenkungen ist eine Beurkundung nach § 311b BGB zwingend erforderlich.
  • Anzeigepflicht: Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, sofern sie nicht notariell beurkundet wurden.
  • Steuerklassen: Beschenkte werden je nach Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen eingeteilt, die unterschiedliche Steuersätze zur Folge haben.
  • Beurkundung und steuerliche Fragen: Schenkungsversprechen und Grundstücksübertragungen erfordern eine notarielle Beurkundung. Für steuerliche Gestaltungsfragen ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Drei Generationen einer Familie besprechen gemeinsam Finanzunterlagen zur Vermögensübertragung
Die Höhe der Schenkungssteuer-Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad – eine frühzeitige Planung innerhalb der Familie kann steuerliche Vorteile bringen (Symbolbild: Freepik).

Schenkungssteuer Freibetrag: Rechtliche Grundlagen

Der Schenkungssteuer Freibetrag ist in § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geregelt. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Der Unterschied ist erheblich: Bei einem Freibetrag bleibt der angegebene Betrag steuerfrei, und nur der darüber hinausgehende Wert wird besteuert. Bei einer Freigrenze würde hingegen der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze überschritten wird.

Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und der beschenkten Person ab. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Personengruppen und ordnet diese in drei Steuerklassen ein. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher fällt der Freibetrag aus. Die Steuerklassen haben dabei nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun, sondern beziehen sich ausschließlich auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Beschenkte Personen müssen nur den Betrag versteuern, der über ihren persönlichen Freibetrag hinausgeht. Die Steuerpflicht trifft dabei grundsätzlich die beschenkte Person, nicht die schenkende Person. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz staffelt die Freibeträge nach der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses. Dabei werden die beschenkten Personen in drei Steuerklassen eingeteilt. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Freibeträge.

VerwandtschaftsverhältnisFreibetragSteuerklasse
Ehegatte, Lebenspartner500.000 €I
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder400.000 €I
Enkelkinder (Eltern leben)200.000 €I
Enkelkinder (Eltern verstorben)400.000 €I
Urenkel100.000 €I
Eltern, Großeltern (bei Schenkung)20.000 €II
Geschwister20.000 €II
Nichten, Neffen20.000 €II
Stiefeltern, Schwiegereltern20.000 €II
Geschiedene Ehegatten20.000 €II
Nicht verwandte Personen20.000 €III

Die Tabelle zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber nahe Angehörige steuerlich begünstigt. Im Folgenden werden die wichtigsten Freibeträge im Detail erläutert.

Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten Freibetrag bei der Schenkungssteuer. Sie können sich gegenseitig bis zu 500.000 Euro steuerfrei zuwenden. Dieser Betrag gilt für beide Partner gleichermaßen und kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Ehegatten gehören zur Steuerklasse I, sodass bei Überschreiten des Freibetrags Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent zur Anwendung kommen.

Eine Besonderheit besteht bei der Übertragung des selbstgenutzten Familienheims. Dieses kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden, ohne dass der Freibetrag berührt wird.

Freibetrag für Kinder: 400.000 Euro

Kinder haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt für eheliche und nichteheliche Kinder gleichermaßen. Auch Adoptivkinder und Stiefkinder werden rechtlich wie leibliche Kinder behandelt und haben daher denselben Freibetrag. Eine Besonderheit gilt für Pflegekinder: Besteht ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis, bei dem der Schenker für Unterkunft und Unterhalt sorgt, wird das Pflegekind nach § 15 Abs. 1 ErbStG ebenfalls der Steuerklasse I zugeordnet und profitiert vom Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro.

Der Freibetrag gilt für jedes Kind einzeln und bezieht sich auf jedes Elternteil. Ein Kind kann somit von der Mutter 400.000 Euro und vom Vater weitere 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Auch Kinder gehören zur Steuerklasse I mit entsprechend günstigen Steuersätzen.

Freibetrag für Enkelkinder: 200.000 Euro oder 400.000 Euro

Bei Enkelkindern hängt die Höhe des Freibetrags davon ab, ob die Eltern des Enkelkindes noch leben. Grundsätzlich beträgt der Freibetrag für Enkelkinder 200.000 Euro. Ist jedoch der Elternteil, über den die Verwandtschaft zum schenkenden Großelternteil besteht, bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro.

Diese Regelung stellt sicher, dass der erhöhte Freibetrag des verstorbenen Elternteils gewissermaßen auf das Enkelkind übergeht. Enkelkinder zählen ebenfalls zur Steuerklasse I.

Freibetrag für Eltern und Großeltern bei Schenkungen: 20.000 Euro

Eltern und Großeltern haben bei Schenkungen einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro. Dieser Betrag liegt deutlich niedriger als bei Schenkungen in umgekehrter Richtung. Bei Erbschaften hingegen steht Eltern ein höherer Freibetrag von 100.000 Euro zu.

Eltern und Großeltern gehören bei Schenkungen zur Steuerklasse II, für die Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent gelten. Diese Regelung soll verhindern, dass Vermögen über die ältere Generation steuerbegünstigt weitergegeben wird.

Freibetrag für Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro

Geschwister sowie Nichten und Neffen haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Steuerklasse II. Auch Stiefeltern, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten fallen in diese Kategorie und haben denselben Freibetrag.

Die Zuordnung zur Steuerklasse II bedeutet, dass bei Überschreiten des Freibetrags höhere Steuersätze anfallen als bei der Steuerklasse I. Je nach Höhe der Schenkung können Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent zur Anwendung kommen.

Notar erklärt einem Ehepaar die rechtlichen Details einer Schenkungsurkunde
Schenkungsversprechen und Grundstücksübertragungen erfordern eine notarielle Beurkundung – der Notar sorgt dabei für Rechtssicherheit (Symbolbild: Freepik).

Die Zehnjahresfrist: Wie oft kann der Freibetrag genutzt werden?

Der Schenkungssteuer Freibetrag kann nicht unbegrenzt oft genutzt werden. Das Gesetz sieht in § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes eine Zehnjahresfrist vor. Diese Regelung bestimmt, dass alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden.

Die Frist beginnt mit jeder einzelnen Schenkung neu zu laufen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, nicht der Zeitpunkt eines eventuellen Schenkungsvertrags. Liegen zwischen zwei Schenkungen mehr als zehn Jahre, werden sie getrennt betrachtet und der Freibetrag steht erneut in voller Höhe zur Verfügung.

Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen

Erfolgen mehrere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren, werden diese für die Berechnung der Schenkungssteuer zusammengerechnet. Der Freibetrag wird dabei nur einmal abgezogen. Dies bedeutet, dass bei der zweiten Schenkung innerhalb des Zehnjahreszeitraums geprüft wird, ob und inwieweit der Freibetrag bereits durch frühere Schenkungen ausgeschöpft wurde.

Die bereits gezahlte Steuer auf frühere Schenkungen wird allerdings angerechnet, sodass keine doppelte Besteuerung erfolgt. Das Finanzamt ermittelt zunächst die Steuer auf den Gesamtbetrag aller Schenkungen innerhalb von zehn Jahren und zieht dann die bereits gezahlte Steuer ab.

Ein Beispiel verdeutlicht die Regelung: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter im Jahr 2020 einen Betrag von 300.000 Euro. Diese Schenkung bleibt steuerfrei, da der Freibetrag von 400.000 Euro nicht überschritten wird. Im Jahr 2025 schenkt die Mutter der Tochter weitere 250.000 Euro. Da beide Schenkungen innerhalb von zehn Jahren erfolgen, werden sie zusammengerechnet. Der Gesamtbetrag von 550.000 Euro übersteigt den Freibetrag von 400.000 Euro um 150.000 Euro. Dieser Betrag unterliegt der Schenkungssteuer.

Hätte die Mutter mit der zweiten Schenkung bis zum Jahr 2030 gewartet, wären mehr als zehn Jahre seit der ersten Schenkung vergangen. Der Freibetrag von 400.000 Euro hätte dann erneut in voller Höhe zur Verfügung gestanden, und die zweite Schenkung von 250.000 Euro wäre steuerfrei geblieben.

Steuerliche Planung durch einen Steuerberater

Die Zehnjahresfrist spielt bei der langfristigen Vermögensübertragung eine wichtige Rolle. Durch eine zeitlich gestaffelte Übertragung können Freibeträge mehrfach genutzt werden. Die konkrete steuerliche Planung und Gestaltung sollte jedoch mit einem Steuerberater besprochen werden, der die individuellen Verhältnisse berücksichtigen kann.

Familie steht vor Einfamilienhaus als Symbol für Immobilienschenkung
Immobilien gehören zu den häufigsten Schenkungsobjekten – bei der Übertragung des Familienheims gelten besondere steuerliche Regelungen (Symbolbild: Freepik).

Wann ist eine notarielle Beurkundung bei Schenkungen erforderlich?

Nicht jede Schenkung unterliegt der notariellen Beurkundungspflicht. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Schenkung mit unterschiedlichen Formerfordernissen.

Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich bei:

  • Schenkungsversprechen: Nach § 518 Absatz 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Ein Schenkungsversprechen liegt vor, wenn eine Person zusagt, einer anderen künftig etwas unentgeltlich zuzuwenden. Ohne notarielle Form ist das Versprechen unwirksam.
  • Grundstücksschenkungen: Verträge über die Übertragung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten müssen nach § 311b Absatz 1 BGB notariell beurkundet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung, einen Kauf oder eine andere Übertragungsform handelt.
  • Schenkungen mit Auflagen: Enthält eine Schenkung bestimmte Auflagen oder Bedingungen, die der Beschenkte erfüllen muss, empfiehlt sich die notarielle Beurkundung zur Rechtssicherheit.

Keine Beurkundungspflicht besteht bei:

  • Handschenkungen: Wenn die versprochene Leistung sofort vollzogen wird, ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Ein Beispiel ist die Übergabe von Bargeld oder die unmittelbare Überweisung eines Geldbetrags.
  • Bewegliche Sachen: Die Schenkung beweglicher Gegenstände wie Schmuck, Fahrzeuge oder Kunstwerke unterliegt grundsätzlich keiner Formpflicht, sofern die Übergabe zeitnah erfolgt.

Die notarielle Beurkundung dient dem Schutz beider Parteien. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, ermittelt deren Willen und erläutert die rechtlichen Folgen. Bei Grundstücksschenkungen übernimmt der Notar auch die Abwicklung und veranlasst die Eintragung im Grundbuch. Die beurkundete Urkunde bietet Rechtssicherheit und hat besonderen Beweiswert.

Anzeigepflicht beim Finanzamt

Schenkungen müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Freibetrag überschritten wird. Sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person sind zur Anzeige verpflichtet.

Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die beschenkte Person von der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stehen.

Die Anzeige sollte folgende Informationen enthalten:

  • Namen und Anschriften beider Personen
  • Verwandtschaftsverhältnis zwischen schenkender und beschenkter Person
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Art und Wert der zugewendeten Gegenstände oder Vermögenswerte
  • Angaben zu früheren Schenkungen zwischen denselben Personen (wegen Zehnjahresfrist)

Das Finanzamt prüft anhand der Anzeige, ob Schenkungssteuer anfällt. Wird der Freibetrag nicht überschritten, erfolgt in der Regel keine weitere Aufforderung. Überschreitet die Schenkung den Freibetrag, fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf.

Eine wichtige Ausnahme von dieser privaten Anzeigepflicht besteht jedoch: Erfolgt die Schenkung durch eine notarielle Urkunde (z.B. bei einem Grundstück oder einem Schenkungsversprechen), entfällt die Anzeigepflicht für die Beteiligten. In diesem Fall übernimmt der Notar nach § 30 Abs. 3 ErbStG die Meldung an das zuständige Finanzamt.

Vermögensübertragungen rechtssicher gestalten

Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer ermöglichen erhebliche steuerfreie Vermögensübertragungen. Durch die Zehnjahresfrist können diese Beträge wiederholt genutzt werden. Für die rechtliche Gestaltung von Schenkungsverträgen und deren Beurkundung kann ein Notar hinzugezogen werden. Die steuerliche Planung sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Schenkungssteuer Freibetrag und welche Faktoren beeinflussen ihn?

Der Schenkungssteuer Freibetrag hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab und variiert zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro. Dieser persönliche Freibetrag bestimmt, bis zu welcher Höhe Vermögensübertragungen steuerfrei bleiben. Juristen nennen dies eine Begünstigung für nahe Angehörige, um familiäre Vermögensübergänge zu erleichtern.

Die Regel lautet: Je enger die Beziehung, desto höher der Freibetrag. Ehegatten genießen den höchsten Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erhalten, während Enkelkinder einen Freibetrag von 200.000 Euro haben, der sich auf 400.000 Euro erhöht, falls deren Eltern bereits verstorben sind. Entferntere Verwandte wie Geschwister, Nichten, Neffen oder auch nicht verwandte Personen haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Ein passender Vergleich ist ein Steuerschutzschild: Nur der Betrag, der über diesen Schild hinausragt, wird überhaupt besteuert. Das ist ein entscheidender Unterschied zu einer Freigrenze, bei der der gesamte Betrag steuerpflichtig würde, sobald die Grenze überschritten ist. Der Schenkungssteuer Freibetrag ist in § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geregelt und kann alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden.

Prüfen Sie anhand Ihres spezifischen Verwandtschaftsgrades den entsprechenden Freibetrag, bevor Sie eine Schenkung planen.


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Welche Schenkungssteuer Freibeträge gelten für Ehepartner, Kinder und Enkel?

Für nahe Angehörige gewährt das Finanzamt großzügige Schenkungssteuer Freibeträge, die alle zehn Jahre aufs Neue genutzt werden können. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner genießen den höchsten Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder können jeweils 400.000 Euro von jedem Elternteil steuerfrei erhalten. Bei Enkelkindern liegt der Freibetrag grundsätzlich bei 200.000 Euro, erhöht sich aber auf 400.000 Euro, falls ihr Elternteil bereits verstorben ist.

Diese Staffelung nach Verwandtschaftsgrad ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz festgeschrieben. Der Grund: Der Gesetzgeber möchte nahe Familienbande steuerlich begünstigen und die Vermögensweitergabe innerhalb der Kernfamilie erleichtern. Juristen nennen dies eine „Privilegierung enger Angehöriger“. Es ist wie ein finanzieller Puffer, der sicherstellt, dass die meisten familiären Zuwendungen ohne staatlichen Zugriff bleiben.

Ein passender Vergleich ist ein wiederaufladbares Guthaben: Alle zehn Jahre steht der volle Betrag wieder zur Verfügung, als wäre nichts gewesen. Wer also vorausschauend plant, kann über Jahrzehnte hinweg erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Ohne diese Freibeträge würde jede größere Schenkung sofort eine Steuerlast auslösen, die das Vermögen empfindlich schmälern könnte.

Prüfen Sie stets den genauen Verwandtschaftsgrad, um den korrekten Freibetrag zu ermitteln und unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.


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Wann muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden oder notariell beurkunden lassen?

Jede Schenkung müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen, es sei denn, sie wurde notariell beurkundet; dann übernimmt der Notar die Meldung. Eine notarielle Beurkundung ist zwingend bei Schenkungsversprechen und der Übertragung von Immobilien. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Schenkung unterhalb der Freibeträge liegt oder nicht.

Der Grund für diese strikten Vorgaben ist die Rechtssicherheit und die Sicherstellung der Besteuerung. Juristen nennen das die Anzeigepflicht nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Ohne notarielle Form ist ein Schenkungsversprechen unwirksam, was bedeutet, dass der Beschenkte keinen Anspruch auf die versprochene Leistung hätte. Bei Grundstücksübertragungen schützt die Beurkundung beide Parteien und sorgt für eine korrekte Eintragung im Grundbuch. Erfolgt die Schenkung durch eine notarielle Urkunde, entfällt Ihre private Anzeigepflicht, da der Notar die Meldung an das Finanzamt übernimmt.

Denken Sie an den Unterschied zwischen einer Handschenkung und einem Versprechen: Überreichen Sie jemandem Bargeld direkt, ist das eine Handschenkung – hier genügt die Anzeige beim Finanzamt. Versprechen Sie jedoch, jemandem in Zukunft ein Haus zu überschreiben, muss dieses Versprechen notariell beurkundet werden, sonst ist es rechtlich wertlos.

Prüfen Sie bei jeder geplanten Schenkung genau, ob es sich um ein Schenkungsversprechen oder eine Grundstücksübertragung handelt; ist dies der Fall, kontaktieren Sie umgehend einen Notar. Das Versäumnis, eine nicht-notariell beurkundete Schenkung fristgerecht dem Finanzamt anzuzeigen, kann zu einer Steuerhinterziehung führen, selbst wenn der Freibetrag nicht überschritten wurde.


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Wie oft kann ich den Schenkungssteuer Freibetrag nutzen, ohne Steuern zu zahlen?

Den Freibetrag für die Schenkungssteuer können Sie alle zehn Jahre erneut in voller Höhe nutzen, ohne Steuern zu zahlen. Innerhalb dieses Zeitraums werden jedoch alle Schenkungen zwischen denselben Personen zusammengerechnet, um eine Umgehung der Steuerpflicht zu verhindern. Juristen nennen das die Zehnjahresfrist.

Die Regelung des § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sorgt dafür, dass Vermögensübertragungen planbar sind. Der Gesetzgeber will verhindern, dass hohe Vermögen durch viele kleine, kurz aufeinanderfolgende Schenkungen steuerfrei bleiben. Deshalb beginnt die Zehnjahresfrist mit jeder einzelnen Schenkung neu zu laufen.

Ein passender Vergleich ist ein wiederkehrender Gutschein: Sie bekommen ihn alle zehn Jahre neu, aber alle Einkäufe dazwischen werden auf den aktuellen Gutschein angerechnet. Schenkt beispielsweise eine Mutter ihrer Tochter im Jahr 2020 300.000 Euro – steuerfrei, da der Freibetrag von 400.000 Euro nicht überschritten wird. Folgt 2025 eine weitere Schenkung von 250.000 Euro, werden beide Beträge addiert. Der Gesamtbetrag von 550.000 Euro übersteigt den Freibetrag um 150.000 Euro, die dann versteuert werden müssten. Hätte die Mutter bis 2030 gewartet, stünde der Freibetrag erneut vollständig zur Verfügung.

Erstellen Sie einen Zeitplan für geplante Schenkungen und markieren Sie die Zehnjahresfristen, um den Freibetrag optimal und wiederholt nutzen zu können.


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Wie kann ich Schenkungen steueroptimiert über die Zehnjahresfrist planen?

Die Zehnjahresfrist ist der Schlüssel zur steueroptimierten Vermögensübertragung: Sie ermöglicht es, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Wer größere Vermögenswerte staffelt und diese im Abstand von mehr als zehn Jahren verschenkt, kann die Schenkungssteuer erheblich minimieren. Eine frühzeitige, strategische Planung ist dabei unerlässlich, um das volle Potenzial auszuschöpfen.

Der Grund ist simpel: Das Gesetz rechnet alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Jahrzehnts zusammen. Erst nach Ablauf dieser Frist steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Das bedeutet, ein Kind kann von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten – eine immense Summe, die sich über Jahrzehnte potenzieren lässt. Denken Sie an eine Mutter, die ihrer Tochter 2020 300.000 Euro schenkt. Diese Summe bleibt steuerfrei. Würde sie 2025 weitere 250.000 Euro zuwenden, wären 150.000 Euro steuerpflichtig, da der Freibetrag von 400.000 Euro überschritten wird. Hätte die Mutter jedoch bis 2031 gewartet, wäre die zweite Schenkung ebenfalls steuerfrei geblieben.

Gerade bei größeren Vermögen ist es fatal, die Übertragung bis ins hohe Alter aufzuschieben. Wer die Zehnjahresfrist nicht nutzt, verschenkt bares Geld an das Finanzamt. Eine professionelle Steuerberatung hilft, eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln, die Ihre individuellen Familien- und Vermögensverhältnisse optimal berücksichtigt.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Steuerberater, um Ihre langfristige Vermögensübertragung steueroptimiert zu gestalten.


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