Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann liegt ein Sachmangel bei einem Grundstück vor?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt der Haftungsausschluss wegen der Arglist nicht?
- Wie hoch ist die Überzahlung?
- Warum zählt der Kauf als Delikt?
- Wie berechnet der BGH den Minderwert?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Schadensersatz trotz vereinbartem Haftungsausschluss im Kaufvertrag?
- Was kann ich tun, wenn das Bauamt die dauerhafte Wohnnutzung plötzlich untersagt?
- Reicht die bloße Anmeldung meines Hauptwohnsitzes als Beweis für ein zulässiges Wohnrecht?
- Wie weise ich dem Verkäufer Arglist nach, wenn er von nichts gewusst haben will?
- Gilt das Maklerexposé als rechtlich bindende Beschaffenheit für mein gekauftes Grundstück?
- Wie berechnet sich meine Überzahlung, wenn die Immobilie baurechtlich weniger wert ist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 169/24
Das Wichtigste im Überblick
BGH: Das Grundstück ist mangelhaft; Arglist muss das Berufungsgericht noch prüfen.
- Das Exposé versprach ein Einfamilienhaus, doch dauerhaftes Wohnen war baurechtlich unsicher.
- Der Haftungsausschluss fällt nur bei Arglist. Daran fehlen bisher tragfähige Feststellungen.
- Der Schaden misst sich nach der Überzahlung der Klägerin, nicht nach fremden Kaufinteressenten.
- Die frühere Zahlung der Beklagten, der Bodenrichtwert und ein Rückbaurisiko halfen nicht.
- Das Berufungsgericht muss nun Arglist und Feststellungsantrag neu verhandeln.
- Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
- Datum: 27.03.2026
- Aktenzeichen: V ZR 169/24
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Schadensersatz, Deliktsrecht, Immobilienrecht
- Streitwert: Nicht genannt
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Käufer, Verkäufer, Makler, Immobilienrechtspraxis
Wann liegt ein Sachmangel bei einem Grundstück vor?
Zur vertraglichen Sollbeschaffenheit einer Immobilie gehören neben dem ausdrücklich Vereinbarten auch Eigenschaften, die ein Käufer nach öffentlichen Äußerungen der Verkaufsseite erwarten darf. Laut § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB (alte Fassung) zählen dazu zwingend auch die konkreten Angaben in einem Maklerexposé. Wird ein Objekt dort in einer Weise beworben, die eine dauerhafte Wohnnutzung suggeriert, darf die erwerbende Person von dieser Nutzbarkeit ausgehen. Weicht die baurechtliche Realität von dieser geweckten Erwartung ab, ist das Grundstück mangelhaft.
Der Zusatz „alte Fassung“ ist wichtig: Seit der Kaufrechtsreform 2022 gelten strengere Regeln dafür, wann öffentliche Aussagen von Verkäufer oder Makler zur verbindlichen Beschaffenheit werden. Da dieser Kauf 2020 stattfand, gilt noch das alte Recht – die Grundsätze zur Exposé-Haftung sind aber vergleichbar.
Wie streng diese Vorgaben greifen, zeigt ein Rechtsstreit um den Verkauf eines Wochenendgrundstücks, den der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 169/24) verhandelte. Die Verkäufer hatten ihr Grundstück im Jahr 2020 samt dem knapp 50 Quadratmeter großen Haus über ein Maklerexposé als „freistehendes Einfamilienhaus“ auf dem Markt platziert. Die Käuferin, die das Anwesen samt Anbau und Gartenhaus im November 2020 für 325.000 Euro erwarb, ging von einer dauerhaften Wohnmöglichkeit aus. Diese war baurechtlich jedoch keineswegs gesichert, da sich das Areal in einem reinen Wochenendhausgebiet befand, in dem allgemeines Wohnen schlicht unzulässig ist.
Nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 58 EGBGB noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gehören zu der Sollbeschaffenheit auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf, wozu auch Angaben in einem Exposé zählen. – so der Bundesgerichtshof
In seinem Urteil vom 27.03.2026 bestätigte der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Vorliegen eines objektiven Sachmangels. Der Hinweis in alten Bauunterlagen auf eine „Wochenendsiedlung“ änderte nichts an der berechtigten Erwartungshaltung, die durch das Exposé geweckt wurde. Da die Vorinstanz rechtliche Fehler bei der Beurteilung des Vorsatzes machte, hat das oberste Gericht das bisherige Urteil des Kammergerichts teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.
„Objektiv“ bedeutet hier: Der Mangel allein durch die tatsächliche Beschaffenheit der Immobilie bestimmt wird – unabhängig davon, ob die Verkäufer die baurechtliche Beschränkung kannten oder nicht. „Zurückverwiesen“ heißt konkret: Der BGH hat nicht selbst endgültig entschieden, sondern den Fall an das Kammergericht zurückgegeben, damit dieses den noch offenen Punkt – den Vorsatz – neu verhandelt.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird ein Grundstück in einem Maklerexposé als Einfamilienhaus beworben, gehört die baurechtlich gesicherte Möglichkeit einer dauerhaften Wohnnutzung zur vertraglichen Sollbeschaffenheit, deren Fehlen einen objektiven Sachmangel darstellt.
- Ein vertraglicher Haftungsausschluss wird wegen arglistigen Verschweigens nur durchbrochen, wenn der veräußernden Person die baurechtliche Unzulässigkeit in ihrer Rechtswahrnehmung als Laie bewusst war; die bloße Existenz alter Bauunterlagen mit abweichenden Angaben genügt hierfür nicht zwingend.
- Bezieht sich ein deliktischer Schadensersatzanspruch auf eine Täuschung beim Kaufvertragsabschluss, entspricht der Vertrauensschaden der Überzahlung im Vergleich zum tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie, unabhängig von einer etwaigen Zahlungsbereitschaft Dritter auf dem Markt.

Praxis-Hinweis: Exposé-Aussagen als Beschaffenheitsvereinbarung
Wenn im Maklerexposé Formulierungen wie „Einfamilienhaus“ oder „Wohnhaus“ verwendet werden, begründet dies die berechtigte Erwartung auf eine dauerhafte Wohnnutzung. Weicht das Baurecht davon ab (etwa bei reinen Wochenendhausgebieten), liegt ein Sachmangel vor – selbst wenn der Verkäufer selbst nichts von der Beschränkung wusste. Prüfen Sie daher stets, ob die werblichen Aussagen im Exposé mit dem tatsächlichen Baurecht der Gemeinde übereinstimmen.
Gilt der Haftungsausschluss wegen der Arglist nicht?
Beim Erwerb von Bestandsimmobilien vereinbaren die Vertragsparteien in der Regel einen umfassenden Ausschluss der Sachmängelhaftung. Nach § 444 BGB schützt ein solcher Passus die veräußernde Person jedoch nicht, wenn sie einen bekannten Mangel arglistig verschweigt. Für den Vorwurf der Arglist reicht es aus, dass die Verkäuferseite einen Mangel für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Käuferschaft den Vertrag bei voller Kenntnis der Wahrheit so nicht unterzeichnet hätte.
Das ist der sogenannte bedingte Vorsatz: Die Verkäuferseite muss nicht gezielt täuschen wollen. Es genügt, wenn sie erkennt, dass ihre Angaben möglicherweise falsch sind, und trotzdem den Vertrag abschließt, ohne den Käufer aufzuklären.
Arglist kann folglich nur bejaht werden, wenn die Beklagten gewusst oder für möglich gehalten haben, dass das Haus nicht dauerhaft zum Wohnen genutzt werden darf; dabei ist es unerheblich, ob sie auch den weiteren Schluss auf einen Sachmangel gezogen haben. – so der Bundesgerichtshof
Bei der vertraglichen Abwicklung des verhandelten Grundstücksgeschäfts verließ sich die Verkäuferseite genau auf einen solchen notariell festgehaltenen Haftungsausschluss. Um sich gegen den Vorwurf der absichtlichen Täuschung zu wehren, verwiesen die vorherigen Eigentümer auf ihre eigene Historie mit dem Gebäude. Sie argumentierten, sie hätten das Haus zunächst als Mieter und später als Eigentümer rund zehn Jahre lang dauerhaft bewohnt, ohne je von den Behörden beanstandet zu werden. Zudem seien sie dort offiziell mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, weshalb sie die Unzulässigkeit gar nicht für möglich gehalten hätten.
Das Landgericht und später das Kammergericht sahen die arglistige Täuschung dennoch als erwiesen an und stützten sich dabei auf alte Grundrisszeichnungen, die Vermerke wie „Wochenendhaus Typ A 1“ enthielten. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser harten Linie und kippte die Entscheidung. Die bloße Existenz und Kenntnis solcher Pläne beweist laut den Karlsruher Richtern noch nicht zweifelsfrei, dass sich die Verkäufer in ihrer laienhaften Vorstellung wirklich bewusst waren, baurechtlich illegal zu wohnen. Das Kammergericht muss nun in einer neuen Verhandlung detailliert aufklären, ob die Verkäufer die fehlende Wohnzulassung im rechtlichen Sinne tatsächlich in ihrer „Laiensphäre“ erkannt hatten.
Praxis-Hürde: Nachweis der Arglist
Ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag bleibt wirksam, wenn der Verkäufer den Mangel lediglich aus laienhafter Unkenntnis nicht kannte. Dass alte Baupläne Hinweise auf ein „Wochenendhaus“ enthielten oder der Verkäufer jahrelang unbeanstandet dort wohnte, reicht für sich genommen nicht aus, um ein vorsätzliches Verschweigen zu beweisen. Als Käufer müssen Sie Indizien vortragen, die belegen, dass die Gegenseite die baurechtliche Unzulässigkeit in ihrer persönlichen Laiensphäre tatsächlich kannte oder zumindest für möglich hielt.
Wie hoch ist die Überzahlung?
Wenn ein Kaufvertrag aufgrund einer Täuschung zustande kommt, berechnet sich ein finanzieller Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB anhand der sogenannten Differenzhypothese. Die getäuschte Person ist dabei so zu stellen, als hätte sie in Kenntnis der realen Umstände das Geschäft zu einem entsprechend niedrigeren Preis abgeschlossen. Ob völlig unbeteiligte Dritte am Markt existieren, die den überhöhten Preis trotz des Mangels gezahlt hätten, spielt für diese rein individuelle Schadenermittlung keine Rolle.
Das Berliner Kammergericht hatte der Käuferin in der Berufungsinstanz einen weitergehenden wirtschaftlichen Schaden schlichtweg abgesprochen. Die Richter begründeten dies mit der damals herrschenden Marktsituation: Es habe zahlreiche andere Interessenten gegeben, die im Jahr 2020 ohne Zögern bereit gewesen wären, die verlangten 325.000 Euro für das Grundstück auf den Tisch zu legen.
Überzahlung als Schaden
Diese Sichtweise kassierte der Bundesgerichtshof als klaren Rechtsfehler ein. Für die Ermittlung des Schadens kommt es allein auf den Vertrauensschaden der konkret getäuschten Frau an. Es muss isoliert geprüft werden, ob sie bei offengelegter Wahrheit wirtschaftlich günstiger hätte einkaufen können. Da die Immobilie ohne dauerhaftes Wohnrecht deutlich weniger wert ist, besteht ihr Schaden in der reinen Überzahlung. Das Gericht bezifferte diese Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem geminderten Verkehrswert auf exakt 72.000 Euro.
Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. – so der Bundesgerichtshof
Warum zählt der Kauf als Delikt?
Neben den reinen kaufrechtlichen Pflichtverletzungen kann eine Täuschung beim Hausverkauf auch als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nach § 823 BGB in Verbindung mit dem Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) oder als sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) gewertet werden. Gelingt es, die deliktische Herkunft einer Geldforderung gerichtlich feststellen zu lassen, bringt das massive Vorteile bei einer späteren Pfändung, da Pfändungsfreigrenzen deutlich herabgesetzt werden können (§ 850f Abs. 2 ZPO). Zudem schützt diese Feststellung davor, dass die Schulden bei einer Privatinsolvenz der Gegenpartei einfach gelöscht werden.
Der Unterschied zu einem rein vertraglichen Anspruch ist für die Vollstreckung entscheidend: Bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung darf ein deutlich größerer Teil des Einkommens der Gegenseite gepfändet werden, und die Forderung überlebt anders als vertragliche Ansprüche auch eine Privatinsolvenz des Schuldners.
Die Käuferin kämpfte in dem Verfahren nicht nur um das Geld, sondern beharrte mit einem speziellen Feststellungsantrag darauf, den Verkäufern eine solche vorsätzliche unerlaubte Handlung gerichtlich zu attestieren. Die Vorinstanz hatte dieses Begehren mit der Begründung abgewiesen, es liege mangels Werteinbuße ohnehin kein finanzieller Schaden vor.
Ein Feststellungsantrag zielt nicht auf eine sofortige Geldzahlung ab, sondern darauf, dass das Gericht eine bestimmte rechtliche Einordnung verbindlich ausspricht – hier also feststellt, dass die Verkäufer vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben. Diese Feststellung sichert der Käuferin die späteren Vollstreckungsvorteile, noch bevor die genaue Schadenssumme feststeht.
Da der Bundesgerichtshof jedoch die Überzahlung von 72.000 Euro sehr wohl als konkreten Vermögensschaden anerkannte, griff dieses Argument nicht mehr. Die obersten Richter verwiesen auch diesen Teil des Rechtsstreits an das Kammergericht zurück. Die Berliner Richter müssen nun unter Würdigung aller Umstände neu bewerten, ob die Verkäufer beim Anbieten des Hauses gezielt betrügerisch oder sittenwidrig gehandelt haben.
Beantragen Sie in einem ähnlichen Verfahren schon bei der Klageerhebung einen gerichtlichen Feststellungsausspruch, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Nur so sichern Sie sich die Pfändungserleichterungen nach § 850f Abs. 2 ZPO und verhindern, dass die Forderung bei einer späteren Privatinsolvenz des Verkäufers erlischt.
Wie berechnet der BGH den Minderwert?
Geht es vor Gericht um die Bestimmung eines Immobilienverkehrswerts, liegt die Wahl der passenden Wertermittlungsmethode im Ermessen des zuständigen Richters, der meist auf das Gutachten einer fachlichen Expertise zurückgreift. Frühere Ankaufspreise taugen dabei nur bedingt als Orientierungshilfe, wenn der Markt in der Zwischenzeit starken Schwankungen unterworfen war. Auch behördliche Kennzahlen wie die Bodenrichtwerte der Finanzämter entfalten keine absolute Bindungswirkung, falls die speziellen Merkmale eines Grundstücks ein Abweichen rechtfertigen.
Bodenrichtwerte sind amtlich ermittelte Durchschnittswerte, die Gutachterausschüsse für bestimmte Zonen festlegen und regelmäßig aktualisieren. Sie basieren auf gesammelten Kaufpreisen, können aber im Einzelfall stark vom tatsächlichen Grundstückswert abweichen – etwa wenn das Grundstück besonders bebaut oder erschlossen ist.
Im juristischen Streit um den Minderwert argumentierte die Käuferin vehement, der vom Sachverständigen ermittelte aktuelle Verkehrswert von 254.000 Euro sei viel zu hoch angesetzt. In ihrer Anschlussrevision verwies sie darauf, dass die Verkäufer im Juni 2019 selbst nur 150.000 Euro gezahlt hatten und dieser Betrag zwingend als Vergleichspreis dienen müsse.
Warum der alte Kaufpreis zählt nicht
Der Bundesgerichtshof ließ diesen Vorstoß ins Leere laufen. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der alte Kaufpreis aufgrund einer zwischenzeitlich festgestellten, enormen Preissteigerung bis zum Weiterverkauf im November 2020 schlicht keine Aussagekraft mehr besaß. Dem Sachverständigen und dem Berufungsgericht seien bei der Methodenauswahl keine Ermessensfehler unterlaufen.
Warum Bodenrichtwert und Rückbaurisiko scheitern
Ebenso erfolglos blieb der Versuch der Käuferin, den Bodenrichtwert des Finanzamts von 15 Euro pro Quadratmeter für „Sonstige Flächen“ als verbindlich durchzusetzen. Das Gericht durfte die homogene Wochenendanlage aufgrund ihres Ausbaustandards mit einem deutlich höheren Wert ansetzen. Auch einen pauschalen Wertabzug für ein angebliches Rückbaurisiko des Anbaus und des acht Quadratmeter großen Gartenhauses lehnte das Gericht ab. Nach den getroffenen Feststellungen entsprach der Anbau den Bauvorgaben, und das Gartenhaus wurde seit Jahrzehnten von den Behörden geduldet, wodurch keine konkrete Gefahr eines Zwangsabrisses vorlag. Ein letzter Einwand – eine Wertminderung durch kontaminierten Müllaushub – blieb erfolglos, weil die Käuferin diese Rüge nicht formell korrekt erhoben hatte. Achten Sie daher im Prozess darauf, alle Argumente und Beweise frist- und formgerecht einzubringen; verspätete oder formwidrige Rügen bleiben unberücksichtigt.
So sichern Käufer ihre Ansprüche
Haben Sie eine Immobilie erworben, deren tatsächliche Nutzung hinter den Exposé-Angaben zurückbleibt? Prüfen Sie umgehend, ob der Kaufvertrag eine Haftungsausschlussklausel enthält – andernfalls haftet der Verkäufer auch ohne Arglist. Besteht ein Ausschluss, müssen Sie Indizien zusammentragen, die belegen, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder billigend in Kauf nahm. Sichern Sie das Exposé, alle Korrespondenz und etwaige Bauunterlagen. Lassen Sie den tatsächlichen Verkehrswert durch einen Sachverständigen ermitteln, um die Höhe der Überzahlung zu beziffern. Wichtig: Ihre Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Mangels und des Verkäufers – warten Sie nicht zu lange. Bei der Klage sollten Sie auch die vorsätzliche unerlaubte Handlung feststellen lassen.
Was das BGH-Urteil für Käufer heißt
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2026 ist für untere Instanzen nicht bindend, hat aber starke Leitwirkung. Es stellt klar: Ein Exposé, das eine dauerhafte Wohnnutzung suggeriert, begründet eine Sollbeschaffenheit. Ein objektiver Sachmangel liegt vor, wenn das Baurecht dies nicht zulässt – unabhängig von der Kenntnis des Verkäufers. Die Entscheidung ist daher nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern auf alle Immobilienkäufe übertragbar, bei denen Angaben im Exposé und die baurechtliche Realität auseinanderfallen. Allerdings müssen Käufer bei bestehendem Haftungsausschluss Arglist nachweisen, und das gelingt nicht leichthin. Die bloße Kenntnis alter Baupläne reicht nicht; Sie müssen konkrete Umstände vortragen, die das subjektive Bewusstsein des Verkäufers von der Unzulässigkeit belegen. Für Ihren eigenen Fall bedeutet das: Vergleichen Sie das Exposé mit der Baugenehmigung und den Festsetzungen des Bebauungsplans. Sammeln Sie frühzeitig alle Indizien für die Kenntnis des Verkäufers und beauftragen Sie einen Sachverständigen mit einer rückwirkenden Verkehrswertermittlung. Nur wenn Sie zügig handeln, können Sie Ihre Rechte wahren.
Experten Kommentar
Hier droht eine teure Falle, die in der Baurechtspraxis fast täglich vorkommt. Nur weil Behörden die illegale Wohnnutzung beim Alt-Eigentümer jahrelang stillschweigend geduldet haben, entsteht daraus kein dauerhafter Bestandsschutz. Beim Eigentümerwechsel greifen die Bauämter dann plötzlich gnadenlos durch und untersagen dem Käufer die Nutzung.
Für Betroffene bedeutet das: Verlasst euch niemals auf mündliche Zusagen oder Meldebestätigungen des Verkäufers. Der einzige sichere Weg ist die persönliche Einsichtnahme in die behördliche Bauakte vor der Beurkundung. Nur dort lässt sich die tatsächliche Nutzungsgenehmigung schwarz auf weiß überprüfen, um teuren Schiffbruch zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz trotz vereinbartem Haftungsausschluss im Kaufvertrag?
Ja, aber nur wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ein vereinbarter Haftungsausschluss schützt den Verkäufer grundsätzlich vor Gewährleistungsansprüchen, wird aber nach § 444 BGB unwirksam, sobald vorsätzlich getäuscht oder bewusst verschwiegen wurde.
Der Grund ist, dass das Gesetz bewusstes Täuschen nicht belohnt und der Käufer dann so geschützt werden soll, als hätte es den Ausschluss nicht gegeben. Für Arglist genügt bereits bedingter Vorsatz, also dass der Verkäufer einen Mangel für möglich hält und ihn trotzdem nicht offenlegt. Sie müssen deshalb konkrete Indizien für die Kenntnis des Verkäufers sichern, etwa frühere Hinweise, Bauunterlagen oder Aussagen, die seine Kenntnis der baurechtlichen Lage stützen.
Bei der Arglist reicht die bloße Behauptung eines Mangels nicht aus, wenn der Verkäufer selbst gutgläubig war oder die rechtliche Unzulässigkeit vernünftigerweise nicht erkennen konnte. Entscheidend ist also nicht nur der Schaden, sondern vor allem der Nachweis, dass der Verkäufer die Wahrheit kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm.
Was kann ich tun, wenn das Bauamt die dauerhafte Wohnnutzung plötzlich untersagt?
Sie können gegen das Nutzungsverbot vorgehen und zugleich Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche prüfen lassen, weil ein behördlich untersagtes Dauerwohnen regelmäßig einen objektiven Sachmangel darstellt. Ist das Exposé als Wohnhaus formuliert, gehört die dauerhafte Wohnnutzung zur vertraglichen Sollbeschaffenheit.
Rechtlich liegt der Mangel darin, dass die Immobilie nicht die Nutzung erlaubt, die nach den Verkaufsangaben erwartet werden durfte. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer die baurechtliche Lage kannte, denn für den Mangel zählt die Abweichung zwischen zugesagter und tatsächlicher Beschaffenheit. Für Schadensersatz brauchen Sie allerdings einen wirksamen Anspruchsgrund, also meist keinen greifenden Haftungsausschluss oder erfolgreich nachweisbare Arglist des Verkäufers nach § 444 BGB. Sichern Sie deshalb sofort das Exposé, den Bau- oder Bebauungsplan und die behördliche Untersagung schriftlich.
Wenn der Kaufvertrag einen Haftungsausschluss enthält, scheitern reine Mängelansprüche oft ohne Arglistnachweis. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob die Verkäuferseite die fehlende Wohnzulassung kannte oder billigend in Kauf nahm; erst dann ist der Ausschluss durchbrochen.
Reicht die bloße Anmeldung meines Hauptwohnsitzes als Beweis für ein zulässiges Wohnrecht?
Nein, die bloße Anmeldung des Hauptwohnsitzes macht eine baurechtlich unzulässige Wohnnutzung nicht legal und beweist auch nicht automatisch ein zulässiges Wohnrecht. Maßgeblich ist das öffentliche Baurecht, nicht die melderechtliche Eintragung beim Einwohnermeldeamt.
Eine Anmeldung sagt nur, dass jemand dort offiziell wohnt; sie ersetzt aber keine Baugenehmigung und keine planungsrechtliche Zulässigkeit nach BauGB und BauNVO. Ebenso heilt jahrelanges, behördlich unbeanstandetes Wohnen einen Mangel nicht, wenn das Grundstück etwa in einem Gebiet liegt, in dem dauerhaftes Wohnen objektiv verboten ist. Deshalb kann aus der Meldung weder auf ein wirksames Wohnrecht noch auf die rechtliche Unbedenklichkeit geschlossen werden. Auch fehlende Bußgelder oder jahrelanges Schweigen der Behörden ändern daran nichts, weil eine Duldung die Rechtslage nicht umschreibt.
Für die Frage der Arglist bedeutet das ebenfalls wenig: Die Meldung widerlegt nicht automatisch, dass der Verkäufer die Unzulässigkeit kannte oder für möglich hielt. Entscheidend bleibt, ob konkrete Umstände für ein Bewusstsein der baurechtlichen Beschränkung sprechen. Verbindlich klären lässt sich das nur durch eine schriftliche Auskunft der zuständigen Baubehörde zur dauerhaften Wohnnutzung.
Wie weise ich dem Verkäufer Arglist nach, wenn er von nichts gewusst haben will?
Sie müssen konkrete Indizien vorlegen, aus denen sich ergibt, dass der Verkäufer die baurechtliche Unzulässigkeit in seiner eigenen Laiensphäre kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Alte Baupläne allein reichen dafür regelmäßig nicht aus, weil sie nur ein mögliches Wissen, nicht aber den erforderlichen Vorsatz beweisen.
Arglist nach § 444 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer einen Mangel kennt oder für möglich hält und den Käufer darüber trotzdem nicht aufklärt. Genau daran scheitern viele Fälle: Ein Laie versteht behördliche Unterlagen oder alte Pläne oft nur bruchstückhaft, deshalb muss gezeigt werden, dass er die rechtliche Bedeutung tatsächlich erfasst hat. Hilfreich sind etwa E-Mails, Inserate, Gespräche mit Nachbarn, frühere Kaufunterlagen oder sonstige Aussagen des Verkäufers, aus denen folgt, dass er das Wohnen nur als geduldet oder gerade nicht als rechtlich gesichert angesehen hat. Wer vor Gericht nur auf die Existenz eines Plans mit der Aufschrift „Wochenendhaus“ verweist, bleibt häufig zu abstrakt.
Besonders wichtig sind Umstände, die den Verkäufer mit dem Thema Baurecht unmittelbar in Verbindung bringen, etwa eigene Nachfragen bei Behörden, Hinweise in früheren Verkaufsanzeigen oder Dokumente, in denen die Nutzung ausdrücklich als eingeschränkt beschrieben wird. Entscheidend ist nicht, dass der Verkäufer Jurist war, sondern dass er die Tatsachenlage als Laie verstanden und die fehlende Wohnzulassung trotzdem verschwiegen hat.
Gilt das Maklerexposé als rechtlich bindende Beschaffenheit für mein gekauftes Grundstück?
Ja, Angaben im Maklerexposé können für den Grundstückskauf rechtlich verbindlich werden und die Sollbeschaffenheit des Objekts bestimmen. Wird ein Grundstück etwa als „Einfamilienhaus“ oder als dauerhaft bewohnbar beworben, darf der Käufer diese Eigenschaft grundsätzlich erwarten.
Nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung zählen auch öffentliche Äußerungen der Verkaufsseite zur geschuldeten Beschaffenheit. Dazu gehören konkrete Angaben im Exposé, wenn sie die Kaufentscheidung prägen und nicht erkennbar nur lose Werbesprache sind. Fehlt die beworbene baurechtliche Nutzbarkeit, liegt regelmäßig ein Sachmangel vor, weil das Grundstück dann nicht die vereinbarte oder erwartbare Beschaffenheit hat. Gerade bei der Bewerbung als Wohnhaus kommt es deshalb nicht nur auf die äußere Präsentation, sondern auf die tatsächlich zulässige Nutzung an.
Ein allgemeiner Haftungsausschluss im Kaufvertrag schützt den Verkäufer in solchen Fällen nicht immer, kann aber die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren. Entscheidend ist dann häufig, ob der Verkäufer den Widerspruch zwischen Exposé und Baurecht kannte oder jedenfalls für möglich hielt. Für den Nachweis sollten Sie das Original-Exposé, Screenshots, Grundrisse und weitere Unterlagen sichern, weil sie die maßgebliche Beschaffenheit belegen können.
Wie berechnet sich meine Überzahlung, wenn die Immobilie baurechtlich weniger wert ist?
Ihre Überzahlung berechnet sich nach der Differenzhypothese als Abstand zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie ohne dauerhaftes Wohnrecht. Maßgeblich ist also nicht, was im Markt abstrakt noch erzielbar gewesen wäre, sondern was das konkrete Objekt in der mangelhaften baurechtlichen Lage wert war.
Rechtlich wird Ihr Schaden nach § 249 BGB so ermittelt, als hätten Sie die Immobilie bei richtiger Aufklärung nur zum geringeren Wert gekauft. Deshalb braucht es einen Vergleich zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und einem sachverständig festgestellten Wert, der die fehlende Wohnnutzung, den Wochenendhaus-Status und sonstige baurechtliche Beschränkungen einrechnet. Der alte Kaufpreis des Verkäufers oder pauschale Bodenrichtwerte reichen dafür regelmäßig nicht aus, weil sie den individuellen Mangel der konkreten Immobilie nicht abbilden. Auch die Zahlungsbereitschaft anderer Kaufinteressenten ist für Ihren persönlichen Schadensersatzanspruch unerheblich.
In der Praxis sollten Sie ein unabhängiges Verkehrswertgutachten einholen, das den Marktwert gerade ohne die unzulässige Dauerwohnnutzung bestimmt. Je klarer das Gutachten den Minderwert ausweist, desto besser lässt sich die Überzahlung beziffern und gegenüber dem Verkäufer durchsetzen.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 169/24 – Urteil vom 27.03.2026
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