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Rückwirkende Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 131/17 – Beschluss vom 11.01.2018

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Amtsgericht Brandenburg a. d. H. . Grundbuchamt . angewiesen, den lfd. Nr. II/3. im Grundbuch von … Blatt 96 eingetragenen Widerspruch zu löschen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. Juni 2016 eingetragene Eigentümerin des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten landwirtschaftlichen Grundstücks, nachdem die Beteiligte zu 2 deren rechtsgeschäftlichen Erwerb von der Beteiligten zu 3 mit Bescheid vom 30. Juli 2015 grundstücksverkehrsrechtlich genehmigt hatte. Mit Schreiben vom 11. Juli und nochmals 9. August 2017 ersuchte die Beteiligte zu 2 gemäß „§ 7 Abs. 3 2. HS GrdstVG analog“ um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 mit der Begründung, dass sie gegen diese ein Rücknahmeverfahren gemäß § 48 VwVfG eingeleitet habe. Das Grundbuchamt ist dem Ersuchen gefolgt und hat am 31. August 2017 einen Widerspruch gegen die Eigentumsumschreibung zugunsten der Beteiligten zu 3 eingetragen. Mit Bescheid vom 27. September 2017 hat die Beteiligte zu 2 die Grundstücksverkehrsgenehmigung „für die Vergangenheit“ zurückgenommen.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde. Sie erachtet die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs für nicht gegeben.

Der Senat hat die Beteiligten zu 2 und 3 schriftlich angehört.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch sonst zulässig, wobei der Senat zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie in ihrem Namen, also namens der Bucheigentümerin eingelegt ist. Die Beschwerde unterliegt auch nicht den Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO, da ein Widerspruch nicht am guten Glauben des Grundbuchs teilhat (RGZ 117, 346, 352).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Durch den Widerspruch wird die Beteiligte zu 1 in ihrer Rechtsstellung als Bucheigentümerin (§ 891 BGB) beeinträchtigt. Sollte daher, wie sie geltend macht, die Eintragung zu Unrecht erfolgt sein, so könnte sie verlangen, dass der Widerspruch wieder im Grundbuch gelöscht werde. Dieses Verlangen stützt sich auf § 894 BGB, der in solchen Fällen entsprechend anzuwenden ist (BGH NJW 1969, 93 mwN.). Dementsprechend ist die Beschwerde mit dem Ziel der Löschung begründet, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben waren (OLG Düsseldorf RPfleger 2001, 230, juris Rn. 12 für § 899 BGB; Demharter GBO § 53 Rn. 41; BeckOK GBO/Holzer § 53 Rn. 52 jew. für den Amtswiderspruch und mwN.). Für die Eintragung eines Widerspruchs auf Behördenersuchen (§ 38 GBO) kann nichts anderes gelten.

Etwaige Grundbuchunrichtigkeit – hier: ggf. infolge der rückwirkenden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung – ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Eintragung eines Widerspruchs auf Behördenersuchen. Vielmehr hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob das Ersuchen inhaltlich richtig ist, da dafür die ersuchende Behörde verantwortlich zeichnet (allg. Ansicht, statt vieler BeckOK GBO/Zeiser § 38 Rn. 15 mwN.). Das Grundbuchamt hat aber u. a. zu prüfen, ob die konkret ersuchte Eintragung unter die Ersuchenskompetenz fällt (so zutr. BeckOK GBO/Zeiser § 38 Rn. 15). Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamts zählt danach insbesondere, ob das Ersuchen auf eine Eintragung gerichtet ist, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden kann (BGH FGPrax 2014, 192 Rn. 14).

Daran fehlt es bei dem in Rede stehenden Eintragungsersuchen.

Auf eine – auch analoge – Anwendung von § 7 Abs. 3 GrdstVG kann das Ersuchen der Beteiligten zu 2 nicht gestützt werden. Die Vorschrift ermächtigt die Genehmigungsbehörde nicht zur Stellung eines Ersuchens, sondern enthält eine Genehmigungsfiktion für den Fall, dass eine entgegen § 7 Abs. 1 GrdstVG eingetragene Rechtsänderung ein Jahr besteht (v. Selle/Huth LwVG § 1 Rn. 79).

Das Ersuchen der Beteiligten zu 2 lässt sich auch nicht mit einer unmittelbaren Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG rechtfertigen, da die Vorschrift voraussetzt, dass das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung aufgrund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommen hat (v. Selle/Huth LwVG § 1 Rn. 105). Da die Genehmigung hier erteilt war, scheidet auch eine Verletzung von § 7 Abs. 1 GrdstVG und damit die Aufrechterhaltung des Widerspruchs als Amtswiderspruch gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 GrdstVG i. V. m. § 53 Abs. 1 GBO aus (vgl. v. Selle/Huth a. a. O.).

Für eine – denkbare – analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 3/119, 18) lässt sich entnehmen, dass die in der Genehmigungspflicht liegende Verfügungsbeschränkung bis zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung befristet sein sollte. Für einen Willen des Gesetzgebers, die Verkehrsfähigkeit landwirtschaftlicher Grundstücke darüber hinaus zu beschränken, bestehen keine Anhaltspunkte, mag er auch den Fall der rückwirkenden Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht bedacht haben. Demgegenüber ergibt sich aus § 7 Abs. 3 GrdstVG, dass der Gesetzgeber im Interesse „der Rechtsklarheit“ (BT-Drs. 3/2635, 7) von Anfang an ungerechtfertigten Eigentumsumschreibungen nicht durchweg und dauerhaft die Rechtswirksamkeit versagen wollte.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 1 GNotKG), auch nicht bezüglich der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 81 FamFG).

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