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Rückforderung einer Drittschuldnerzahlung: Wann das Finanzamt Geld behalten darf

Haus zwangsversteigert, Übererlös ausgezahlt – doch das Finanzamt behält alles, da eine Pfändung gegen nur einen der beiden Ehepartner vorlag. Ein Insolvenzverwalter fordert die Summe nun zurück und stellt das Oberlandesgericht Köln vor die Frage, wie weit der Zugriff des Fiskus auf gemeinsames Vermögen reicht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: I-7 U 48/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 05.02.2026
  • Aktenzeichen: I-7 U 48/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckung
  • Relevant für: Insolvenzverwalter, Banken, Finanzämter

Ein Insolvenzverwalter bekommt gepfändetes Geld nicht zurück, wenn der Schuldner Mitberechtigter der Summe war.
  • Das Finanzamt darf das Geld wegen der rechtzeitigen Pfändung behalten.
  • Der Schuldner durfte das gesamte Geld als Mitinhaber allein fordern.
  • Die Bank zahlte das Geld nach der Versteigerung direkt an das Finanzamt.
  • Ehepaare schützen gemeinsames Geld nicht vor einer Pfändung durch den Staat.
  • Der Insolvenzverwalter erhält das an das Finanzamt gezahlte Geld nicht zurück.

Wer erhält den Übererlös nach einer Zwangsversteigerung?

Amtliches rotes Schild Zwangsversteigerung an einem Zaun neben einem Briefkasten mit zwei Namensschildern.
Gepfändete Erlöse aus einer Zwangsversteigerung stehen dem Finanzamt zu und fließen nicht in die Insolvenzmasse eines Miteigentümers. Symbolfoto: KI

Wenn ein verschuldetes Haus zwangsversteigert wird, hoffen viele Gläubiger auf einen Teil des Kuchens. Besonders kompliziert wird die Lage, wenn der eigentliche Eigentümer insolvent ist, das Finanzamt bereits Jahre zuvor die Hand aufgehalten hat und eine Bank als dritte Partei die Fäden in der Hand hält. Genau dieses Szenario verhandelte das Oberlandesgericht Köln. Es ging um die Frage, ob eine alte Pfändung des Staates noch greift oder ob das Geld in die Insolvenzmasse fließen muss.

Im Zentrum des Streits stand ein Insolvenzverwalter, der das Vermögen eines Schuldners betreute. Dieser Schuldner besaß gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Grundstück, wobei jedem die Hälfte gehörte. Auf diesem Grundstück lastete eine Grundschuld zugunsten eines Kreditinstituts in Höhe von 200.000 Euro. Doch der Mann hatte nicht nur Schulden bei der Bank, sondern auch beim Fiskus.

Bereits im Februar 2017 erließ die Steuerbehörde eine sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen offener Abgaben. Diese Verfügung wurde der Bank zugestellt. Damit wollte der Staat sicherstellen, dass mögliche Rückzahlungsansprüche des Mannes gegen die Bank direkt an die Staatskasse fließen. Jahre vergingen. Im Oktober 2022 kam das Grundstück schließlich unter den Hammer. Nach der Versteigerung und der Befriedigung vorrangiger Rechte blieb ein beträchtlicher Übererlös übrig, der zunächst an die Bank ausgezahlt wurde.

Das Kreditinstitut erinnerte sich an die alte Pfändung aus dem Jahr 2017. Im Januar 2023 überwies die Bank deshalb rund 37.000 Euro direkt an das Finanzamt. Der Insolvenzverwalter war damit nicht einverstanden. Er forderte diesen Betrag zurück, da er der Meinung war, die Zahlung sei ohne rechtlichen Grund erfolgt. Der Streit landete vor Gericht, da der Verwalter überzeugt war, die Pfändung sei unwirksam gewesen und das Geld gehöre zur Insolvenzmasse.

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Rückforderung einer Drittschuldnerzahlung?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man tief in das Bereicherungsrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht eintauchen. Der Insolvenzverwalter stützte seine Klage auf § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Logik des Verwalters war simpel: Wenn die Pfändung des Finanzamtes unwirksam war, hatte die Steuerbehörde keinen Rechtsgrund, das Geld zu behalten. In diesem Fall müsste der Staat die 37.186,20 Euro zurückgeben.

Auf der Gegenseite stand das beklagte Land Nordrhein-Westfalen. Es berief sich auf die Abgabenordnung (AO). Nach den §§ 309 und 314 AO kann eine Behörde Geldforderungen, die ein Steuerschuldner gegen Dritte hat, pfänden und einziehen. Sobald eine solche Pfändung wirksam ausgebracht ist, entsteht ein sogenanntes Pfändungspfandrecht.

Das Prinzip der Verstrickung

Ein zentraler Begriff in diesem Zusammenhang ist die „Verstrickung“. Wenn der Staat oder ein Gläubiger eine Forderung pfändet, wird diese beschlagnahmt. Der Drittschuldner – in diesem Fall die Bank – darf dann nicht mehr an den eigentlichen Gläubiger (den Hausbesitzer) zahlen, sondern muss das Geld für den Pfändungsgläubiger (das Finanzamt) bereithalten. War die Pfändung von Anfang an wirksam, ist die spätere Zahlung an das Finanzamt rechtlich gedeckt. War sie jedoch fehlerhaft, etwa weil sie eine falsche Forderung bezeichnete, wäre die Zahlung „rechtsgrundlos“.

Ein weiterer juristischer Hebel ist die dingliche Surrogation. Wenn ein Grundstück versteigert wird, setzt sich das Recht, das am Grundstück bestand (zum Beispiel eine Grundschuld), am Erlös fort. Das Geld tritt an die Stelle der Immobilie. Das Gericht musste prüfen, ob das Pfandrecht des Finanzamtes diesen Wandlungsprozess überstanden hat und ob es überhaupt den richtigen Anspruch erfasst hatte.

Warum stritten der Insolvenzverwalter und das Finanzamt?

Die Argumentation des Insolvenzverwalters war raffiniert. Er vertrat die Ansicht, dass die Pfändung des Finanzamtes ins Leere gegangen sei. Sein Hauptargument: Das Grundstück gehörte nicht dem Schuldner allein, sondern ihm und seiner Frau je zur Hälfte. Ansprüche, die aus diesem Miteigentum entstehen – wie etwa der Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses –, stünden der „Gesamthand“ zu, also der Gemeinschaft aus Ehemann und Ehefrau.

Der Verwalter argumentierte, das Finanzamt habe lediglich Forderungen *des Schuldners* gepfändet. Ansprüche, die der ehelichen Gemeinschaft oder der Ehefrau zustehen, seien von dieser Pfändung nicht erfasst worden. Da man einen „Auseinandersetzungsanspruch“ der Gemeinschaft pfänden müsse und dies nicht geschehen sei, habe die Bank das Geld fälschlicherweise an den Fiskus überwiesen. Hilfsweise forderte er zumindest die Hälfte des Betrages, der auf den Anteil des Ehemannes entfallen würde.

Das beklagte Land hielt dagegen. Die Vertretung des Fiskus pochte darauf, dass durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein wirksames Pfändungspfandrecht an der Forderung des Mannes gegen die Bank entstanden sei. Nach der Versteigerung habe sich dieses Recht am Erlös fortgesetzt. Entscheidend war für das Land die Sichtweise, dass der Schuldner (Ehemann) und seine Frau als Gesamtgläubiger anzusehen seien. Das bedeutet juristisch: Jeder der beiden kann die ganze Leistung fordern. Wenn der Mann die ganze Summe von der Bank fordern darf, dann darf der Staat, der die Rechte des Mannes gepfändet hat, dies ebenfalls.

War die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegeben?

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Vorinstanz und wies die Berufung des Insolvenzverwalters zurück. Die Richter arbeiteten sich detailliert durch die Voraussetzungen einer wirksamen Pfändung. Das Herzstück der Entscheidung bildete die Analyse, wem die Forderung gegen die Bank eigentlich zustand.

Keine schuldnerfremde Forderung

Für den Erfolg der Klage hätte der Insolvenzverwalter beweisen müssen, dass das Geld eigentlich jemand anderem zustand – etwa der Ehefrau allein oder einer unauflösbaren Gemeinschaft, auf die der Mann keinen direkten Zugriff hatte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Forderung nicht schuldnerfremd war.

Die Richter prüften die sogenannte Sicherungsabrede. Das ist der Vertrag, der regelt, was mit der Grundschuld passiert, wenn sie nicht mehr benötigt wird oder wenn – wie hier – nach einer Verwertung Geld übrig bleibt. Aus den vorgelegten Darlehensverträgen ging hervor, dass teilweise beide Eheleute, teilweise nur der Schuldner Darlehensnehmer waren. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau die alleinige Berechtigte des Übererlöses sein sollte.

Praxis-Hürde: Vorrang des Schriftlichen

Gerichte verlassen sich bei der Beweiswürdigung primär auf die schriftlichen Bankverträge (Sicherungszweckerklärung). Interne, nur mündliche Absprachen zwischen Eheleuten („Das Haus gehört eigentlich mir“) sind gegenüber Dritten wie dem Finanzamt oder der Bank meist wirkungslos, wenn sie nicht vorab beweisbar dokumentiert wurden.

Die Rolle der Gesamtgläubigerschaft

Ein entscheidender Punkt für das Urteil war die Einordnung der Eheleute als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB. Das Gericht erklärte: Wenn mehrere Personen (hier die Eheleute) der Bank Sicherheiten geben, sind sie im Zweifel Gesamtgläubiger bezüglich des Rückgewähranspruchs.

Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der Rückgewähranspruch auf Zahlung gerichtet ist.

Das Gesetz besagt in § 428 Satz 1 BGB, dass bei einer Gesamtgläubigerschaft jeder Gläubiger die gesamte Leistung fordern kann. Der Schuldner (hier die Bank) darf aber nur einmal leisten. Übertragen auf den Fall bedeutete das: Der Ehemann hatte das Recht, von der Bank die Auszahlung des gesamten Übererlöses an sich zu verlangen. Da das Finanzamt genau diesen Anspruch des Ehemannes gepfändet hatte, trat es in seine Fußstapfen. Das Finanzamt durfte also ebenfalls die gesamte Summe einziehen.

Die Einwände des Insolvenzverwalters, es handele sich um unpfändbare Auseinandersetzungsansprüche einer Bruchteilsgemeinschaft, ließ das Gericht nicht gelten. Die Richter betonten, dass das Verwertungsverfahren bereits abgeschlossen und der Erlös ausgekehrt sei. In diesem Stadium existiere kein abstrakter Auseinandersetzungsanspruch mehr, der einer Pfändung im Wege stünde. Da der Erlös real existierte und der Bank zur Verfügung stand, griff das Pfandrecht direkt auf diesen Zahlungsanspruch zu.

Achtung Falle: Trugschluss „Halbes Haus, halbes Geld“

Viele Eigentümer glauben irrtümlich, dass ihnen bei hälftigem Miteigentum an der Immobilie automatisch auch die Hälfte des Übererlöses zusteht. Das Urteil zeigt: Sind Eheleute im Darlehensvertrag als „Gesamtgläubiger“ vereinbart, kann der Gläubiger eines Partners oft den kompletten Überschuss pfänden. Der andere Partner geht in dieser Konstellation leer aus.

Kein Verfahrensfehler der Vorinstanz

Der Insolvenzverwalter hatte zudem gerügt, das Landgericht habe seinen Vortrag ignoriert und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Auch diesen Angriff wehrte das Oberlandesgericht ab. Die Tatsache, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als eine Partei, ist keine Gehörsverletzung. Da die rechtliche Bewertung ergab, dass der Anspruch vollumfänglich gepfändet werden konnte (wegen der Gesamtgläubigerschaft), kam es auf feinere Unterscheidungen zur Bruchteilsgemeinschaft gar nicht mehr an. Die Hilfsanträge auf Zahlung des halben Betrages scheiterten aus demselben Grund: Wenn die Pfändung den vollen Betrag erfasst, gibt es keinen Rest, den der Verwalter beanspruchen kann.

Was bedeutet das Urteil für die Auskehr von dem Übererlös?

Für die Praxis der Insolvenzverwaltung und der Zwangsvollstreckung setzt dieses Urteil ein klares Signal. Die Konstruktion der Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten ist ein mächtiges Instrument für Gläubiger. Wenn Eheleute gemeinsam Kredite aufnehmen und Sicherheiten stellen, haftet der Rückgewähranspruch oft für die Schulden des einen Partners mit – zumindest in dem Sinne, dass der Gläubiger (hier das Finanzamt) auf das Zugriffsrecht des verschuldeten Partners bauen kann.

Das Gericht bestätigte, dass die Zahlung der Bank an das Finanzamt einen validen Rechtsgrund hatte. Die Staatskasse darf das Geld behalten. Der Insolvenzverwalter geht leer aus und muss zusätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Für Banken als Drittschuldner bringt das Urteil Rechtssicherheit. Wenn eine wirksame Pfändung vorliegt und der Bankkunde als Gesamtgläubiger volle Auszahlung verlangen könnte, handelt die Bank korrekt, wenn sie aufgrund der Pfändung an den Gläubiger (Staat) leistet. Das Risiko, später vom Insolvenzverwalter oder dem Ehepartner erneut in Anspruch genommen zu werden, wird durch solche klaren Zuweisungen der Gläubigerstellung minimiert.

Der Fall zeigt deutlich: Werden Immobilien in einer Ehe verwertet, schützt das hälftige Miteigentum den Erlös nicht automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger eines einzelnen Partners, sofern die vertraglichen Grundlagen eine Gesamtgläubigerschaft hergeben. Die Zahlung war somit rechtmäßig, und die Insolvenzmasse hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Die Tücke steckt hier im Kleingedruckten der Bankformulare, die bei Kreditabschluss fast niemand genau liest. Standardmäßig vereinbaren Banken in der Sicherungszweckerklärung eine Gesamtgläubigerschaft für Rückzahlungsansprüche, schlicht um sich selbst die bürokratische Abwicklung zu erleichtern. Damit wird das hälftige Miteigentum am Haus faktisch ausgehebelt, sobald es um die Auszahlung des Übererlöses geht.

Wer in eine solche Krise gerät, darf sich keinesfalls blind auf den Grundbuchstand verlassen. Entscheidend ist allein, was Jahre zuvor im Kreditvertrag unterschrieben wurde. Ich rate dringend dazu, diese alten Klauseln frühzeitig zu prüfen, statt später teure Prozesse gegen den Fiskus zu führen, die aufgrund der Banken-AGB kaum zu gewinnen sind.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich meinen halben Hausanteil, wenn nur mein Ehepartner Schulden beim Finanzamt hat?

NEIN, höchstwahrscheinlich erhalten Sie Ihren hälftigen Anteil nicht direkt ausgezahlt. Maßgeblich für die Verteilung des Geldes ist nicht Ihr Miteigentumsanteil im Grundbuch, sondern Ihre Stellung als sogenannte Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB im Darlehensvertrag mit Ihrer Bank. Da das Finanzamt den Auszahlungsanspruch Ihres verschuldeten Ehepartners pfändet, kann es aufgrund dieser vertraglichen Konstellation oft auf den gesamten Übererlös zugreifen und Ihre Auszahlung dadurch faktisch verhindern.

Der rechtliche Grund für diesen weitreichenden Zugriff liegt in der Unterscheidung zwischen dem sachenrechtlichen Eigentum an der Immobilie und dem schuldrechtlichen Anspruch gegen das Kreditinstitut. Wenn Sie im Kreditvertrag als Gesamtgläubiger definiert sind, darf jeder Ehegatte rechtlich gesehen die gesamte Leistung der Bank an sich selbst fordern, während die Bank nur einmal zur Zahlung verpflichtet ist. Das Finanzamt tritt durch die Pfändung in die Rechtsposition Ihres verschuldeten Partners ein und macht dessen Befugnis geltend, den vollständigen Restbetrag des Darlehenskontos einzuziehen. In diesem Moment schützt Sie Ihr hälftiges Eigentum im Grundbuch leider nicht vor dem Zugriff des Staates, da der Zahlungsanspruch gegen die Bank rechtlich als unteilbare Forderung behandelt wird.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn im Darlehensvertrag oder in der zugehörigen Sicherungsabrede ausdrücklich eine andere Verteilung der Forderungsrechte vereinbart wurde, die eine Gesamtgläubigerschaft wirksam ausschließt. Sollten die Eheleute beispielsweise lediglich als Teilgläubiger geführt werden, wäre der Zugriff des Finanzamts tatsächlich auf den rechnerischen Anteil des Schuldners begrenzt und Ihr Guthaben bliebe rechtssicher geschützt. Solche abweichenden Vereinbarungen sind in der Standardpraxis der Banken jedoch äußerst selten, da diese aus Gründen der Abwicklungssicherheit fast immer die gesamtschuldnerische Haftung und die korrespondierende Gesamtgläubigerschaft bevorzugen.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihren ursprünglichen Darlehensvertrag sowie die Sicherungszweckerklärung auf den Begriff der Gesamtgläubigerschaft oder einen Verweis auf § 428 BGB. Vermeiden Sie den Irrtum, dass Ihr hälftiger Grundbucheintrag automatisch eine hälftige Barauszahlung des Erlöses nach einer Versteigerung oder einem Verkauf bei bestehenden Pfändungen garantiert.


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Verliere ich meinen Übererlös-Anspruch durch eine alte Klausel im Darlehensvertrag der Bank?

JA. Eine vertragliche Klausel zur Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB in der Sicherungsabrede kann dazu führen, dass Ihr Anspruch auf den Übererlös vollständig durch Gläubiger Ihres Miteigentümers gepfändet wird. Diese Regelung in den ursprünglichen Bankunterlagen bildet den rechtlichen Grund dafür, dass die Bank den Erlös an Dritte auszahlen darf, selbst wenn Sie persönlich keine Schulden bei diesen Personen haben.

Die rechtliche Grundlage für die Auszahlung des Übererlöses nach einer Zwangsversteigerung findet sich primär in der sogenannten Sicherungsabrede, welche den Zweck der Grundschuld zwischen der Bank und den Eigentümern definiert. Sofern dieser Vertrag eine Klausel zur Gesamtgläubigerschaft enthält, gilt jeder Miteigentümer gegenüber der Bank als berechtigt, die gesamte Leistung zu fordern, was rechtlich als eigenständiger Vermögenswert eingestuft wird. Infolgedessen kann ein Gläubiger eines einzelnen Partners diesen umfassenden Rückgewähranspruch pfänden und zur Befriedigung seiner Forderungen nutzen, ohne dass die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eine schützende Wirkung für Ihren Anteil entfalten. Das Gericht sieht in einer solchen vertraglichen Gestaltung den maßgeblichen Rechtsgrund, der die Verteilung des Geldes an externe Gläubiger legitimiert und den anderen Miteigentümer faktisch leer ausgehen lässt.

Eine Ausnahme von diesem harten Grundsatz greift nur dann, wenn im Darlehensvertrag explizit eine Bruchteilsberechtigung vereinbart wurde oder die Sicherungsabrede nachträglich wirksam geändert oder individuell auf die jeweilige Schuldenlast eingeschränkt worden ist. Ohne eine solche spezifische Differenzierung bleibt die pauschale Gesamtgläubigerschaft bestehen, da die Banken standardmäßig ein Interesse an einer vereinfachten Abwicklung mit nur einem Ansprechpartner für die gesamte Summe verfolgen.

Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse während der Kreditlaufzeit bleibt wirkungslos, solange die ursprüngliche Sicherungszweckerklärung nicht förmlich angepasst wurde, da die vertragliche Bindung gegenüber der Bank Vorrang vor internen Absprachen der Partner genießt. Werden hierbei keine präzisen Quoten festgelegt, erlaubt die juristische Fiktion der Gesamtgläubigerschaft den Zugriff auf den vollen Betrag durch Dritte.

Unser Tipp: Fordern Sie umgehend eine Kopie der damals unterzeichneten Sicherungszweckerklärung von Ihrer Bank an, um Ihre exakte Gläubigerstellung rechtzeitig vor einer möglichen Verwertung rechtssicher prüfen zu lassen. Vermeiden Sie es unbedingt, alte Vertragsunterlagen als bloßes Kleingedrucktes zu ignorieren, da diese im Ernstfall über Ihren finanziellen Fortbestand entscheiden.


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Schütze ich meinen Übererlös durch eine mündliche Absprache mit meinem Partner vor Pfändungen?

NEIN. Eine rein mündliche Absprache mit Ihrem Partner schützt Ihren Anteil am Übererlös keinesfalls vor dem Zugriff von Gläubigern oder dem Finanzamt. Gegenüber Dritten entfalten derartige interne Vereinbarungen keine rechtliche Wirkung, da für Behörden und Banken ausschließlich die schriftliche Dokumentationslage maßgeblich ist.

Im deutschen Zivilrecht gilt zwar grundsätzlich Formfreiheit, doch im Vollstreckungs- und Bankwesen dominiert der Vorrang der schriftlichen Urkunde sowie der eingetragenen Sicherungsrechte. Wenn ein Gläubiger den Übererlös pfändet, orientiert er sich an der im Grundbuch ersichtlichen Eigentümerstruktur und der damit verknüpften Sicherungszweckerklärung (Zweckbestimmungserklärung) der finanzierenden Bank. Da mündliche Nebenabreden für außenstehende Dritte weder nachweisbar noch rechtlich bindend sind, können diese den Zugriff auf das Vermögen im Falle einer Pfändung nicht wirksam verhindern. Gerichte stützen ihre Entscheidungen in solchen Fällen primär auf die schriftliche Vertragslage, wodurch interne Vertrauensverhältnisse hinter den formalen Beweismitteln des schriftlichen Darlehensvertrags zurücktreten müssen.

Selbst wenn Ihr Partner die mündliche Vereinbarung nachträglich bestätigt, ändert dies nichts an der Unwirksamkeit gegenüber einem bereits pfändenden Gläubiger, da dies als nachträgliche Vermögensverschiebung gewertet werden könnte. Eine rechtssichere Trennung von Vermögensanteilen am Übererlös setzt voraus, dass entsprechende Vereinbarungen bereits bei Vertragsschluss oder zumindest vor Eintritt der Krisensituation schriftlich und im Idealfall notariell beurkundet fixiert wurden. Ohne eine solche beweisbare Dokumentation wird das Vermögen rein nach den formalen Anteilen der Miteigentümer behandelt, unabhängig von internen Absprachen über die tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung.

Unser Tipp: Halten Sie alle finanziellen Vereinbarungen innerhalb der Partnerschaft grundsätzlich schriftlich fest und lassen Sie diese bei Immobilienbezug idealerweise notariell beurkunden. Vermeiden Sie es unbedingt, sich auf das bloße Vertrauen in mündliche Zusagen zu verlassen, da diese im Falle einer Zwangsmaßnahme keinerlei rechtlichen Schutz bieten.


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Kann ich vom Finanzamt Geld zurückfordern, das die Bank bereits fälschlicherweise überwiesen hat?

NEIN, eine Rückforderung gegenüber dem Finanzamt ist in der Regel nicht möglich, solange eine rechtlich wirksame Pfändung zum Zeitpunkt der Überweisung vorlag. Ein Rückzahlungsanspruch scheidet aus, weil die Zahlung der Bank aufgrund einer bestehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung einen rechtlich gültigen Grund hatte. Das bloße Empfinden einer fehlerhaften Überweisung reicht juristisch nicht aus, um einen Bereicherungsanspruch gegen die Finanzbehörde erfolgreich zu begründen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung setzt nach deutschem Zivilrecht voraus, dass der Empfänger die Leistung ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 812 BGB). In der gerichtlichen Praxis stellt eine wirksame Pfändungsverfügung des Finanzamtes einen solchen belastbaren Rechtsgrund dar, selbst wenn der Kontoinhaber die Abbuchung subjektiv als falsch bewertet. Da die Bank als Drittschuldnerin lediglich einer bestehenden hoheitlichen Anordnung nachgekommen ist, liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, welche die Finanzbehörde zur Erstattung der Summe verpflichten könnte. Die rechtliche Wirksamkeit der ursprünglichen Pfändung legitimiert den Behaltensgrund der Behörde vollständig, sodass eine spätere Rückforderung durch den Schuldner mangels Rechtswidrigkeit der Zahlung regelmäßig keinen Erfolg hat.

Eine Rückforderung kommt nur dann in Betracht, wenn die zugrunde liegende Pfändungs- und Einziehungsverfügung von Anfang an nichtig oder bereits vor der Zahlung offiziell aufgehoben war. Nur wenn die Bank ohne jegliche hoheitliche Grundlage oder trotz eines bereits gerichtlich angeordneten Vollstreckungsverbots gezahlt hätte, wäre das Finanzamt zur Herausgabe der Summe nach Bereicherungsrecht verpflichtet. Ohne den Nachweis einer solchen schwerwiegenden Unwirksamkeit bleibt die erfolgte Zahlung jedoch rechtlich final und kann nicht durch einen einfachen nachträglichen Widerruf durch den Bankkunden eigenständig rückgängig gemacht werden.

Unser Tipp: Lassen Sie von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, ob die ursprüngliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung formale Fehler aufweist oder bereits zum Zahlungszeitpunkt unwirksam war. Vermeiden Sie es, das Finanzamt ohne vorherige detaillierte Prüfung der Rechtslage auf Rückzahlung zu verklagen, da solche Klagen bei wirksamen Pfändungen regelmäßig kostenpflichtig abgewiesen werden.


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Muss ich die Sicherungszweckerklärung prüfen, um den Zugriff des Finanzamts auf den Übererlös zu verhindern?

JA, die Prüfung der Sicherungszweckerklärung ist unerlässlich, da dieses Dokument regelt, ob der Anspruch auf den Übererlös Ihnen und Ihrem Partner als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB zusteht. In diesem privatrechtlichen Vertrag mit der Bank wird die entscheidende Grundlage dafür geschaffen, ob das Finanzamt bei Steuerschulden eines Miteigentümers den gesamten Restbetrag der Zwangsversteigerung pfänden darf.

Die Sicherungszweckerklärung bildet das rechtliche Bindeglied zwischen der Belastung im Grundbuch und der persönlichen Forderung der kreditgebenden Bank gegen die jeweiligen Darlehensnehmer. Wenn dieser Vertrag eine Klausel zur Gesamtgläubigerschaft enthält, darf jeder Beteiligte die gesamte Leistung fordern, was dem Finanzamt ermöglicht, diesen Anspruch vollumfänglich zur Befriedigung von Steuerschulden zu pfänden. Ohne eine Analyse dieser Vereinbarung lässt sich nicht beurteilen, ob die Pfändung der Finanzbehörde gegen den nicht schuldenden Miteigentümer überhaupt rechtmäßig erfolgt ist oder wirksam angefochten werden kann. Da der Übererlös nach der Befriedigung der Gläubiger formal an die Stelle der Immobilie tritt, bestimmt allein der Inhalt dieser Abrede die Verteilung an die ehemaligen Eigentümer.

Eine Abwehrchance besteht lediglich dann, wenn die Sicherungsabrede ausdrücklich eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft vorsieht oder eine Auszahlung nur an beide Partner gemeinsam festlegt. Sollte der Vertrag keine Regelungen zur Gesamtgläubigerschaft enthalten, würde der Übererlös den Parteien nach Miteigentumsanteilen zustehen, wodurch der Zugriff des Fiskus auf den Anteil des Dritten ausgeschlossen wäre. In vielen Standardverträgen finden sich jedoch vorformulierte Klauseln, die weitreichende Berechtigungen begründen, um die Abwicklung nach einer Verwertung für die Banken rechtssicher zu vereinfachen.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihre Bank zeitnah schriftlich zur Übersendung einer Kopie der unterzeichneten Sicherungszweckerklärung auf, um die exakte Klauselgestaltung zur Gesamtgläubigerschaft durch einen spezialisierten Rechtsanwalt bewerten zu lassen. Vermeiden Sie es unbedingt, sich bei der Argumentation gegen das Finanzamt lediglich auf die Eintragungen im Grundbuch oder auf formlose mündliche Absprachen zwischen den Miteigentümern zu verlassen.


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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: I-7 U 48/25 – Urteil vom 05.02.2026


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