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Rückbauanspruch bei einer eingetragenen Baulast: Wann Asphalt bleiben muss

Ein Grundstückseigentümer pocht auf den Rückbauanspruch bei einer eingetragenen Baulast für 500 asphaltierte Stellplätze, um die Fläche nach Jahren wieder als Acker zu nutzen. Obwohl die Beseitigung von der festen Bodenbefestigung vertraglich vereinbart war, könnte die notwendige Vermeidung von einem baurechtswidrigen Zustand die Bagger nun dauerhaft stoppen.

Übersicht


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 U 127/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 15.12.2025
  • Aktenzeichen: 18 U 127/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Baurecht

Ein Eigentümer erhält sein Grundstück zurück, darf aber Parkplätze wegen einer Baulast nicht entfernen.

  • Der Pachtvertrag für die Parkfläche endete nach einer Kündigung durch den Eigentümer.
  • Die Nutzerin muss die Fläche räumen und alle beweglichen Gegenstände sofort entfernen.
  • Eine eingetragene Baulast verpflichtet den Eigentümer zur dauerhaften Bereitstellung von 500 Parkplätzen.
  • Der Eigentümer darf deshalb den Asphalt nicht aufreißen oder die Fläche wieder beackern.
  • Ein Rückbau würde gegen Baurecht verstoßen und die Genehmigung des Nachbargrundstücks gefährden.

Kann eine Baulast den vertraglichen Rückbauanspruch blockieren?

Es ist der klassische Konflikt zwischen privatem Wunsch und öffentlicher Pflicht, der vor dem Oberlandesgericht Hamm seinen vorläufigen Höhepunkt fand. Ein Grundstückseigentümer wollte sein Land zurück – und zwar so, wie es vertraglich vereinbart war: als gepflügten, steinfreien Acker. Doch auf dem Grundstück befanden sich keine Kartoffeln, sondern 500 asphaltierte Parkplätze für eine benachbarte Veranstaltungshalle. Die entscheidende Frage, die der Senat zu klären hatte: Schlägt das öffentliche Baurecht den privaten Pachtvertrag?

Eine starr versiegelte, graue Asphaltfläche mit weißen Markierungslinien grenzt an grünes Brachland.
Eine öffentlich-rechtliche Baulast blockiert den vertraglichen Rückbauanspruch des Eigentümers auf Wiederherstellung der ursprünglichen Ackerfläche. Symbolbild: KI

Das Urteil vom 15. Dezember 2025 (Az. 18 U 127/24) ist eine lehrreiche Lektion für jeden Immobilieninvestor. Es zeigt drastisch auf, wie eine unscheinbare Eintragung im Baulastenverzeichnis die Pläne eines neuen Eigentümers durchkreuzen kann. Der Fall demonstriert zudem die komplexe Doppelrolle von Kommunen, die gleichzeitig als Pächterin und als Bauaufsichtsbehörde auftreten.

Welche vertraglichen Pflichten bestanden ursprünglich?

Die Geschichte beginnt im Januar 1999. Damals schlossen die damaligen Eigentümer einer rund 17.925 Quadratmeter großen Fläche eine schriftliche Vereinbarung mit der heutigen Beklagten – einer Kommune, die in diesem Rechtsstreit eine schillernde Doppelrolle einnimmt. Das Ziel der Vereinbarung war die Nutzung des Areals als Parkfläche für eine große Schau. Doch die Parteien dachten bereits an das Ende der Nutzung: Der Vertrag regelte explizit, dass die Fläche nach Vertragsende in einem „gepflügten, steinfreien Zustand“ zurückzugeben sei.

Über die Jahre wurde das Nutzungsverhältnis mehrfach verlängert. Die Parkplätze wurden für eine benachbarte Freiluftarena und einen Veranstaltungsplatz benötigt, betrieben von einer dritten Firma, der K. GmbH. Ende 2021 trat der heutige Kläger auf den Plan. Der neue Grundstückseigentümer erwarb die Fläche und kündigte das Nutzungsverhältnis schließlich wirksam zum 30. April 2023.

Die Fronten schienen klar: Der Vertrag war beendet, der Eigentümer verlangte sein Land zurück. Er forderte nicht nur den Besitz, sondern pochte auf die Wiederherstellung von der ursprünglichen Ackerfläche. Die Asphaltdecke sollte weichen, der Boden sollte wieder landwirtschaftlich nutzbar sein. Doch die Kommune weigerte sich, die Bagger anrücken zu lassen.

Was ist eine Baulast und warum ist sie hier entscheidend?

Um den Widerstand der Kommune zu verstehen, muss man in das Jahr 2006 zurückblicken. Zu diesem Zeitpunkt übernahmen die damaligen Eigentümer eine sogenannte Baulast. Dies ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Im konkreten Fall verpflichteten sich die Eigentümer, auf ihrem Grundstück dauerhaft 500 Stellplätze für das Nachbargrundstück der K. GmbH vorzuhalten.

Der Unterschied zwischen Grundbuch und Baulastenverzeichnis

Viele Immobilienkäufer prüfen vor einem Kauf penibel das Grundbuch. Doch die Eintragung in das Baulastenverzeichnis wird oft übersehen – mit fatalen Folgen. Während das Grundbuch privatrechtliche Rechte wie Hypotheken regelt, sichert die Baulast die Einhaltung des öffentlichen Baurechts. Ohne diese 500 Stellplätze hätte die benachbarte Arena womöglich keine Betriebsgenehmigung erhalten oder behalten dürfen.

Die Kommune argumentierte nun vor Gericht: Wir können den Asphalt nicht entfernen. Denn durch die Beseitigung der Parkplätze würden wir gegen die eingetragene Baulast verstoßen und einen baurechtswidrigen Zustand für die Nachbarin, die K. GmbH, herbeiführen.

Wie argumentierten die Parteien vor Gericht?

Der Streit entzündete sich an der Kollision zweier Rechtswelten. Der neue Grundstückseigentümer stellte sich auf den Standpunkt des Zivilrechts. Für ihn galt der Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“. Er argumentierte, die Baulast sei erst Jahre nach dem ursprünglichen Pachtvertrag entstanden und könne seine vertraglichen Ansprüche nicht aushebeln. Zudem warf er der Kommune vor, ihre Machtposition zu missbrauchen. Die Baulast diene nur als Vorwand, um sich die Kosten für den Rückbau zu sparen und kein angemessenes Nutzungsentgelt zahlen zu müssen.

Die Kommune hingegen verteidigte sich mit der Einrede wegen eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB (Treu und Glauben). Ihre Argumentation lautete: Selbst wenn zivilrechtlich eine Rückbaupflicht bestünde, darf diese nicht durchgesetzt werden, wenn dadurch zwingendes öffentliches Recht verletzt wird. Würde man die Parkplätze entfernen, wäre der Betrieb der benachbarten Arena illegal, da die baurechtlich notwendigen Stellplätze fehlten. Als Bauaufsichtsbehörde hatte die Beklagte kurz vor dem Prozessende sogar noch eine sogenannte Duldungsverfügung erlassen, die die Nutzung der Fläche als Parkplatz anordnete.

Warum entschied das OLG Hamm differenziert?

Das Oberlandesgericht Hamm machte es sich nicht leicht und fällte ein Salomonisches Urteil. Der Senat trennte strikt zwischen zwei verschiedenen Ansprüchen des Eigentümers: dem Anspruch auf Herausgabe der Fläche einerseits und dem Anspruch auf Entfernung der Asphaltierung andererseits.

1. Die Herausgabe der genutzten Parkplatzfläche

Hier gab das Gericht dem Grundstückseigentümer recht. Das Miet- bzw. Pachtverhältnis war wirksam beendet. Nach § 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB muss der Mieter die Sache zurückgeben. Die Baulast steht dem Besitzerwechsel nicht im Wege. Der Eigentümer erhält also die „Schlüsselgewalt“ über sein Grundstück zurück. Die Kommune muss zudem alle beweglichen Gegenstände – etwa Schilder oder mobile Absperrungen – entfernen (Räumung von den beweglichen Gegenständen).

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch auf Räumung und Herausgabe von auf der Parkplatzfläche befindlichen Gegenständen aus §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2, 985 BGB.

Das Gericht begründete dies damit, dass der bloße Besitzwechsel noch keinen baurechtswidrigen Zustand schafft. Der neue Eigentümer könnte theoretisch den Parkplatz selbst betreiben oder die Fläche an den Arena-Betreiber verpachten. Die Existenz der Parkplätze bleibt gewahrt, nur derjenige, der das Tor aufschließt, ändert sich.

2. Der Rückbauanspruch bei einer eingetragenen Baulast

Beim zweiten, finanziell wohl bedeutenderen Punkt, erlitt der Eigentümer jedoch eine Niederlage. Er kann nicht verlangen, dass die Kommune die Asphaltdecke aufreißt und den Acker wiederherstellt. Hier greift die Gefahr von der materiellen Baurechtswidrigkeit.

Der Senat folgte der Argumentation, dass die Zerstörung der Parkplätze dazu führen würde, dass die benachbarte Arena ihre baurechtliche Zulassung verlieren könnte. Eine solche Forderung ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Das Zivilrecht findet seine Grenze dort, wo es den Bürger oder die Behörde zu rechtswidrigem Handeln zwingen würde.

Die Durchsetzung dieser Ansprüche würde (zumindest) zur materiellen Baurechtswidrigkeit der auf dem begünstigten Grundstück betriebenen Anlage führen, weil die Baulast die Sicherung eines Stellplatznachweises in einem Umfang von bis zu 500 Stellplätzen ermöglicht.

Das Gericht prüfte dabei sehr genau, ob die Baulast wirklich noch benötigt wird. Das Ergebnis: Ja. Die Großveranstaltungen der K. GmbH erfordern zwingend den Nachweis der erforderlichen Kfz-Stellplätze. Ohne diese 500 Plätze wäre der Betrieb in der genehmigten Form nicht möglich.

Spielt die Doppelrolle der Kommune eine Rolle?

Ein besonders pikanter Aspekt war die Doppelrolle der Behörde als Pächterin und zugleich als Bauaufsicht. Der Grundstückseigentümer witterte hier ein abgekartetes Spiel: Die Stadt nutze ihre hoheitliche Macht, um sich privatrechtliche Vorteile zu verschaffen. Das OLG Hamm wies diesen Vorwurf jedoch zurück.

Die Richter stellten fest, dass die Duldungsverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde kein Willkürakt war, sondern die konsequente Durchsetzung geltenden Baurechts. Dass die Beklagte in diesem Fall zufällig auch die ehemalige Mieterin war, ändert nichts an der objektiven Rechtslage: Die Parkplätze sind baurechtlich notwendig. Eine Behörde darf nicht sehenden Auges zulassen, dass baurechtlich notwendige Infrastruktur zerstört wird, nur weil ein privater Pachtvertrag endet.

Welche Bedeutung haben Präzedenzfälle?

Das OLG Hamm betrat mit dieser Entscheidung kein juristisches Neuland, sondern wendete gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf einen komplexen Einzelfall an. Der Senat bezog sich ausdrücklich auf ein grundlegendes Urteil des BGH vom 09.01.1981 (Az. V ZR 58/79). Schon damals hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Herausgabeverlangen treuwidrig sein kann, wenn es zwangsläufig zu einem baurechtswidrigen Zustand führt.

Auch neuere Entscheidungen wurden herangezogen, etwa das BGH-Urteil vom 08.07.1983 (Az. V ZR 204/82). Hierbei ging es um die Frage, ob zumindest eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss, wenn das Grundstück aufgrund öffentlicher Interessen nicht herausgegeben werden kann. Das OLG Hamm deutete an, dass dem Eigentümer womöglich finanzielle Ansprüche zustehen könnten, diese aber nicht den Rückbauanspruch bei einer eingetragenen Baulast rechtfertigen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für den Kläger ist das Urteil ein Pyrrhussieg. Er bekommt zwar sein Grundstück zurück (Herausgabe des belasteten Grundstücks), kann es aber faktisch nicht so nutzen, wie er es wollte. Er besitzt nun einen Parkplatz, den er nicht abreißen darf, anstatt eines Ackers.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Durchsetzbarkeit der zivilrechtlichen Herausgabeansprüche massiv eingeschränkt sein kann, wenn öffentlich-rechtliche Baulasten im Spiel sind. Das Gericht nahm hier eine klare Abwägung im Rahmen von Treu und Glauben vor: Das öffentliche Interesse an geordneten baulichen Verhältnissen und der Schutz des Nachbarn (Arena-Betreiber) wiegen schwerer als das Interesse des Eigentümers an der vertragsgemäßen Wiederherstellung.

Kein Rückbau auf Ewigkeit?

Einen kleinen Hoffnungsschimmer ließ der Senat dem Eigentümer jedoch. Das Verbot des Rückbaus gilt nur so lange, wie die Baulast tatsächlich benötigt wird. Sollte in Zukunft ein Wegfall von dem öffentlichen Interesse eintreten – etwa weil die Arena abgerissen wird oder ein neues Parkhaus entsteht –, könnte die Situation neu bewertet werden. Dann wäre auch ein Verzicht auf eine bestehende Baulast durch die Behörde denkbar, und der Weg für die Bagger wäre frei.

Das Gericht merkt an, dass im Falle eines späteren Wegfalls des öffentlichen Interesses an der Baulast die Ansprüche auf Entfernung der Bodenbefestigung und steinfreie Verfüllung erneut zu prüfen wären.

Bis dahin jedoch bleibt der Asphalt liegen. Der Fall zeigt eindrücklich: Wer Grundstücke kauft, muss nicht nur den Mietvertrag lesen, sondern auch den Gang zum Bauamt antreten und das Baulastenverzeichnis prüfen. Sonst erwirbt man statt eines idyllischen Ackers womöglich einen dauerhaften Parkplatz.

Fazit und Kosten

Da beide Parteien teils gewannen und teils verloren, teilte das Gericht die Kosten auf. Der Kläger muss zwei Drittel der Kosten tragen, da der teure Rückbau abgewiesen wurde. Die Beklagte trägt ein Drittel, da sie zur Herausgabe verurteilt wurde. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Damit steht fest: Die Beseitigung von der festen Bodenbefestigung bleibt vorerst ein unerfüllter Traum des Eigentümers.

Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Papier ist geduldig, besonders bei Rückbauverpflichtungen in Pachtverträgen. Viele Eigentümer wiegen sich in falscher Sicherheit, weil sie glauben, dass eine vertragliche Zusage das letzte Wort ist. Doch gegen eine eingetragene Baulast ist der beste zivilrechtliche Vertrag oft machtlos. Wer hier die Hierarchie zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ignoriert, erlebt vor Gericht sein blaues Wunder.

Das wirkliche Problem ist die massive wirtschaftliche Entwertung der Fläche. Der Mandant bekommt zwar den Schlüssel zurück, sitzt aber faktisch auf einem versiegelten Parkplatz fest, den er weder verpachten noch beackern kann. Ich sehe leider regelmäßig, dass Käufer den Blick ins Baulastenverzeichnis vergessen – ein Fehler, der im Zweifel den gesamten Investitionsplan ruiniert.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich möchte mein verpachtetes Land nach Vertragsende wieder landwirtschaftlich nutzen – hebelt eine Baulast für Nachbar-Stellplätze meinen Anspruch auf einen ’steinfreien Acker‘ dauerhaft aus?


JA, faktisch wird Ihr Anspruch auf Rückbau blockiert. Solange die Baulast besteht und die Stellplätze baurechtlich notwendig sind, ist Ihr Rückbauanspruch nicht durchsetzbar. Gerichte werten die Forderung nach Rückbau in solchen Fällen als unzulässige Rechtsausübung.

Das öffentliche Baurecht begrenzt hier Ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Pachtvertrag. Ein Rückbau würde einen baurechtswidrigen Zustand verursachen und ist daher rechtlich unmöglich. Der Hauptartikel im Abschnitt zum Rückbauanspruch erläutert diesen Vorrang des öffentlichen Rechts detailliert. Erst wenn das öffentliche Interesse an den Stellplätzen entfällt, lebt Ihr privater Anspruch wieder auf.

Unser Tipp: Prüfen Sie regelmäßig, ob die baurechtliche Notwendigkeit der Stellplätze durch Nutzungsänderungen beim Nachbarn entfallen ist. Vermeiden Sie: Teure Klagen ohne vorherige Einsicht in das aktuelle Baulastenverzeichnis.


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Habe ich als Eigentümer überhaupt eine Chance gegen die Stadt, wenn diese gleichzeitig Pächterin ist und den Rückbau aus bauaufsichtlichen Gründen quasi gegen sich selbst untersagt?


ES KOMMT DARAUF AN. Sie haben zwar Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, können den Rückbau aber nicht allein wegen der Doppelrolle erzwingen. Die Stadt agiert hier in rechtlich getrennten Funktionen als Pächterin und Bauaufsichtsbehörde.

Das Gericht trennt strikt zwischen dem privaten Pachtrecht und dem öffentlichen Baurecht. Die Stadt muss als Behörde einschreiten, wenn der Rückbau gegen baurechtliche Vorschriften verstößt. Ein Interessenkonflikt allein macht das behördliche Handeln nicht rechtswidrig, sofern die Stellplätze objektiv benötigt werden. Details zur Zulässigkeit dieser Doppelrolle finden Sie im Hauptartikel.

Unser Tipp: Prüfen Sie die objektive Gültigkeit der Baulast für die Stellplätze. Vermeiden Sie: Den Fokus auf die vermeintliche Unfairness der behördlichen Doppelrolle zu legen.


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Muss ich die Löschung der Baulast bei der Behörde aktiv einklagen oder reicht das Ende des Pachtvertrags als Nachweis, um den Rückbau der versiegelten Fläche zu erzwingen?


NEIN, das Ende des Pachtvertrags reicht als Nachweis für den Rückbau der Fläche nicht aus. Die Baulast bleibt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung unabhängig von privatrechtlichen Verträgen bestehen. Solange die Eintragung im Baulastenverzeichnis existiert, bleibt der Rückbau baurechtlich untersagt.

Die Baulast ist eine hoheitliche Bindung gegenüber der Behörde. Ein privater Pachtvertrag regelt lediglich die Nutzung zwischen den Parteien. Wie im Hauptartikel zum Unterschied zum Grundbuch erläutert, entfällt die Baulast nicht automatisch bei Vertragsende. Erst bei einem Wegfall des öffentlichen Interesses erklärt die Behörde den Verzicht. Ohne diesen Verzicht bleibt die Versiegelung rechtlich zwingend erforderlich.

Unser Tipp: Beantragen Sie bei der Bauaufsicht Einsicht in die Baulastakten zur Prüfung der Verzichtsvoraussetzungen. Vermeiden Sie: Eigenmächtige Rückbauarbeiten ohne vorherige schriftliche Verzichtserklärung der Behörde.


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Was passiert, wenn der Rückbau rechtlich unmöglich bleibt – bin ich dann gezwungen, den Parkplatz auf eigene Rechnung weiterzubetreiben, oder steht mir eine finanzielle Entschädigung für die entgangene Nutzung zu?


Sie müssen den Parkplatz nicht selbst betreiben, da Sie die volle Verfügungsgewalt über die Fläche zurückerhalten. Sie können das Grundstück stattdessen gewinnbringend verpachten oder eine finanzielle Nutzungsentschädigung geltend machen. Damit bleibt Ihr wirtschaftlicher Vorteil gewahrt.

Der Nachbar benötigt die Stellplätze zwingend für seinen Betrieb. Dies verschafft Ihnen eine starke Verhandlungsbasis für neue Pachtverträge zu marktüblichen Konditionen. Laut BGH-Rechtsprechung steht Ihnen bei unmöglicher Herausgabe ein finanzieller Ausgleich zu. Einzelheiten zu diesen Ansprüchen finden Sie im Hauptartikel unter der Rubrik Herausgabeanspruch.

Unser Tipp: Bieten Sie dem Arena-Betreiber einen neuen Pachtvertrag zu marktüblichen Preisen an. Vermeiden Sie den unvorbereiteten Eigenbetrieb ohne wirtschaftliches Konzept.


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Wie kann ich vor dem Kauf einer Fläche rechtssicher prüfen, ob eine unscheinbare Baulast meine vertraglich vereinbarten Rückbauansprüche in der Zukunft wertlos macht?


Sie müssen das Baulastenverzeichnis bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einsehen. Nur die Einsicht in das Baulastenverzeichnis schützt Sie vor unsichtbaren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Ein Blick in das Grundbuch reicht zur Absicherung rechtlich nicht aus.

Das Grundbuch verzeichnet lediglich privatrechtliche Belastungen. Öffentlich-rechtliche Baulasten stehen hingegen oft ausschließlich im separaten Baulastenverzeichnis der Kommune. Diese Verpflichtungen binden auch künftige Eigentümer unwiderruflich. Sie können dadurch vertragliche Rückbauansprüche faktisch wertlos machen. Der Hauptartikel erläutert detailliert die Unterschiede zwischen Grundbuch und Baulastenverzeichnis.

Unser Tipp: Fordern Sie vor dem Kauf einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis beim Bauamt an. Vermeiden Sie: Vertrauen auf mündliche Zusagen des Verkäufers oder den reinen Notarvertrag.


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Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 18 U 127/24 – Urteil vom 15.12.2025


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