Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Hauskauf: Rückabwicklung wegen feuchter Kellerwände?
- Redaktionelle Leitsätze
- Haftet die Verkäuferin für Lügen ihres Sohnes?
- Muss der Verkäufer ungefragt über Schimmel aufklären?
- Warum Käufer bei Arglist vollen Kaufpreis erhalten
- Muss die Gegenseite auch die Anwaltskosten tragen?
- Warum verhinderte die Grundschuld den Zinsanspruch?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet der Verkäufer auch, wenn nur sein Sohn bei der Besichtigung gelogen hat?
- Kann ich den Vertrag anfechten, obwohl die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde?
- Wie sichere ich meinen Zinsanspruch, wenn noch eine Grundschuld im Grundbuch steht?
- Was kann ich tun, wenn der Verkäufer den Kaufpreis bereits komplett ausgegeben hat?
- Muss ich mir die Wohndauer als Nutzungsentschädigung vom zurückgeforderten Kaufpreis abziehen lassen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 U 66/25
Das Wichtigste im Überblick
Verkäufer müssen Immobilienkäufer vollständig über bekannte Feuchtigkeitsschäden informieren, sonst droht die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
- Das Gericht verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises von 320.000 Euro.
- Der Sohn der Verkäuferin verharmloste als Verhandlungsgehilfe massiven Schimmel und feuchte Wände.
- Werden Mängel auf Nachfrage aktiv verschwiegen oder bagatellisiert, ist das eine arglistige Täuschung.
- Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung schützt den Verkäufer bei Arglist nicht vor Ansprüchen.
- Die Käufer erhalten zudem die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.254 Euro.
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 23.03.2026
- Aktenzeichen: 22 U 66/25
- Verfahren: Berufung nach arglistiger Täuschung beim Grundstückskauf
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Immobilienrecht
- Streitwert: 320.000,00 EUR
- Relevant für: Immobilienverkäufer, Hauskäufer, Makler
Hauskauf: Rückabwicklung wegen feuchter Kellerwände?
Ein Immobilienkaufvertrag kann rückwirkend zu Fall gebracht werden, wenn eine Vertragspartei beim Abschluss arglistig getäuscht wurde. Das bedeutet konkret: Der Verkäufer hat einen Mangel gekannt oder für möglich gehalten und ihn bewusst verschwiegen, um den Käufer zum Vertragsschluss zu verleiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt Betroffenen in einem solchen Fall nach § 123 Abs. 1 BGB das Recht ein, den Vertrag anzufechten. Dafür muss gegenüber dem Vertragspartner eine ausdrückliche Anfechtungserklärung gemäß § 143 Abs. 1 und 2 BGB abgegeben werden. Zudem verlangt das Gesetz in § 124 Abs. 1 BGB, dass diese Erklärung innerhalb einer Jahresfrist erfolgt, nachdem die Täuschung entdeckt wurde.
Notieren Sie sich das genaue Datum, an dem Sie den Mangel bemerkt haben, und sichern Sie Beweise dafür (z. B. durch Fotos mit Zeitstempel oder Zeugen), um den Beginn der Einjahresfrist im Streitfall lückenlos belegen zu können. Versenden Sie die Anfechtungserklärung zudem unbedingt schriftlich und per Einwurf-Einschreiben, um den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können.
Ob diese strengen Vorgaben erfüllt waren, prüfte das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 22 U 66/25) bei einem Streit um ein Wohnhaus in C., das ein Ehepaar am 07.07.2023 für 320.000 Euro erworben hatte. Die Käufer fühlten sich über massive Feuchtigkeitsschäden getäuscht und erklärten am 01.12.2023 schriftlich die Anfechtung des notariellen Kaufvertrags. Das Gericht gab den Erwerbern recht, bestätigte die Einhaltung der Jahresfrist und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises. Damit änderte der Senat ein zuvor klageabweisendes Urteil des Landgerichts Bochum (Az.: I-4 O 121/24) aus der Vorinstanz ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Immobilienkäufer kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Verkäufer oder eine von ihm eingesetzte Hilfsperson bei Besichtigungen konkrete Fragen zu Mängeln wahrheitswidrig verneint oder bekannte Schäden bewusst verharmlost; das Wissen der Hilfsperson wird dem Verkäufer dabei in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet.
- Bei wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann der Käufer die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, ohne sich eigene Nutzungen oder Wertverluste sofort anrechnen lassen zu müssen, da in diesem Fall die Zweikondiktionenlehre und nicht die Saldotheorie Anwendung findet.
- Verzugszinsen auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die lastenfreie Rückübereignung der Immobilie rechtsverbindlich anbietet; hat der Käufer zwischenzeitlich eine Grundschuld eintragen lassen, scheidet ein Annahmeverzug des Verkäufers mangels eines solchen lastenfreien Angebots aus.

Haftet die Verkäuferin für Lügen ihres Sohnes?
Bei Vertragsverhandlungen müssen Verkäufer nicht zwingend selbst anwesend sein, sondern können sich durch Dritte vertreten lassen. Tritt eine andere Person als Verhandlungsgehilfe auf, wird deren Wissen der eigentlichen Vertragspartei rechtlich zugerechnet. Diese sogenannte Wissenszurechnung erfolgt in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass die gesetzliche Regelung für bevollmächtigte Vertreter hier entsprechend auf Hilfspersonen übertragen wird, die ohne formale Vollmacht für den Verkäufer handeln. Verschweigt der Vertreter wichtige Mängel, muss sich der Verkäufer dieses Verhalten so anrechnen lassen, als hätte er selbst gehandelt.
Zurechnung der Falschaussagen
Diese rechtliche Zurechnung wurde der Verkäuferin in dem verhandelten Fall zum Verhängnis, da sie die Besichtigungen ihrem Sohn überlassen hatte. Der Mann trat als Verhandlungsgehilfe auf und beantwortete die Fragen der Interessenten. Da er von den tatsächlichen Feuchtigkeitsschäden wusste, wurde sein Wissen der Verkäuferin rechtlich zugerechnet. Das Gericht entschied, dass die Verkäuferin vollumfänglich für die unvollständigen und täuschenden Angaben ihres Sohnes gegenüber den Käufern haftet.
Verhandlungsgehilfe ist, wer […] im Rahmen der Vertragsanbahnung originär im Zuständigkeitsbereich des Verkäufers liegende Aufgaben für diesen übernimmt, insbesondere die Gespräche oder die Korrespondenz mit den Kaufinteressenten führt und die Besichtigungstermine leitet […] – so das Oberlandesgericht Hamm
Praxis-Hinweis: Haftung für Hilfspersonen
Der entscheidende Hebel war hier, dass die Verkäuferin nicht selbst gelogen haben muss. Wenn Sie eine Immobilie besichtigen und der Verkäufer eine Hilfsperson (wie Kinder, Ehepartner oder Bekannte) die Termine allein durchführen lässt, haftet er für deren Aussagen und Verschweigen wie für eigenes Handeln. Maßgeblich für Ihre Situation ist, ob diese Person als Ansprechpartner für Ihre Fragen auftrat und den Verhandlungsprozess faktisch steuerte.
Muss der Verkäufer ungefragt über Schimmel aufklären?
Vor dem Abschluss eines Kaufvertrags bestehen weitreichende Aufklärungspflichten über Umstände, die für die Kaufentscheidung der Gegenseite offensichtlich erheblich sind. Fragen von Kaufinteressenten müssen stets richtig und vollständig beantwortet werden. Selbst wenn nicht explizit nachgefragt wird, besteht eine Mitteilungspflicht für gravierende Mängel, sofern der andere Teil eine entsprechende Information redlicherweise erwarten darf.
Verschwiegene Nässe und Schimmel
Wie weitreichend diese Pflichten in der Praxis sind, zeigte das Verhalten des Sohnes bei der Hausbesichtigung. Die Käufer hatten explizit nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt, was der Sohn verneinte. Dabei hätte er offenlegen müssen, dass ein von der Verkäuferin beauftragter Fachmann bereits im August 2021 nasse Kellerwände, dunkel verfärbte Fliesenfugen und einen extremen Messwert von 91 Digits festgestellt hatte. Auch in der Einliegerwohnung bagatellisierte der Sohn die Situation und sprach lediglich von einem „tennisballgroßen Stockfleck“, anstatt die tatsächlichen Schimmelschäden zu benennen. Der Fachsenat für Immobiliarkaufrecht wertete diese Täuschung als ursächlich für den Vertragsabschluss. Die Erwerber hatten nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund ihrer engen finanziellen Verhältnisse keine Mittel für größere Sanierungsarbeiten besaßen und das Haus bei Kenntnis der Wahrheit niemals gekauft hätten.
Praxis-Hürde: Nachweis der Arglist
Eine Rückabwicklung scheitert oft daran, dass der Käufer nicht beweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel wirklich kannte. In diesem Fall gab ein Fachgutachten aus der Zeit vor dem Verkauf den Ausschlag. Suchen Sie für Ihren Fall gezielt nach Belegen für frühere Reparaturversuche, alte Handwerkerrechnungen oder Versicherungsmitteilungen, die beweisen, dass das Problem bereits vor dem Notartermin aktenkundig war.
In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Verkäufer den aufklärungsbedürftigen Umstand mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner diesen nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht […] schließen würde. – so das Gericht
Warum Käufer bei Arglist vollen Kaufpreis erhalten
Ist ein Vertrag erfolgreich angefochten, entfällt die rechtliche Grundlage für die erbrachten Leistungen. Der Käufer hat dann einen Rückzahlungsanspruch bezüglich des Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Bei einer arglistigen Täuschung wendet die Rechtsprechung dabei die sogenannte Zweikondiktionenlehre anstelle der sonst üblichen Saldotheorie an, was den getäuschten Käufer rechtlich besserstellt. Das bedeutet konkret: Der Käufer kann die volle Rückzahlung fordern, ohne dass er sich eigene Nutzungen oder Wertverluste der Immobilie sofort vom Kaufpreis abziehen lassen muss. Die eigentliche Rückabwicklung erfolgt stets nach dem Prinzip Zug um Zug, bei dem das Geld gegen die Rückübereignung des Kaufgegenstands getauscht wird.
Aufgrund der arglistigen Täuschung kommt vorliegend nicht die Saldotheorie, sondern die sog. Zweikondiktionenlehre zur Anwendung […]. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte etwaige Gegenansprüche hätte proaktiv geltend machen müssen. – so das Oberlandesgericht Hamm
Rückgabe des Grundstücks
Für die Verkäuferin bedeutete diese rechtliche Konsequenz, dass sie zur Zahlung von 320.000 Euro verurteilt wurde. Im Gegenzug müssen die Käufer das 341 Quadratmeter große Grundstück an der E.straße in der Gemarkung L. wieder an die Vorbesitzerin zurückübereignen. Mit dieser Entscheidung korrigierte das Oberlandesgericht Hamm das vorangegangene Urteil des Landgerichts Bochum, welches die Klage der Hauskäufer zunächst noch abgewiesen hatte.
Muss die Gegenseite auch die Anwaltskosten tragen?
Neben der reinen Kaufpreiserstattung können Betroffene auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Das bedeutet, dass der Verkäufer verpflichtet wird, die Anwaltsrechnung direkt zu bezahlen, sodass der Käufer nicht selbst finanziell in Vorleistung treten muss. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 und 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz für die Pflichtverletzung. Behauptet die Gegenseite, dass diese Kosten bereits von einer Rechtsschutzversicherung übernommen wurden und der Anspruch nach § 86 VVG auf die Versicherung übergegangen sei, trägt sie für diesen Einwand die volle Beweislast.
Fordern Sie die Freistellung von Ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten ausdrücklich bereits in Ihrem ersten Anfechtungsschreiben, um den Verkäufer sofort in Verzug zu setzen und Ihren Schadensersatzanspruch rechtssicher zu begründen.
Streit um die Anwaltsrechnung
Im gerichtlichen Verfahren versuchte die Verkäuferin, sich mit diesem Argument zu verteidigen und verwies auf eine angebliche Zahlung der Rechtsschutzversicherung an den früheren Anwalt der Käufer. Da sie diesen behaupteten Anspruchsübergang jedoch nicht beweisen konnte, verpflichtete das Gericht sie, die Käufer von den Anwaltskosten in Höhe von 5.254,08 Euro freizustellen. Darüber hinaus muss die Verkäuferin als unterlegene Partei die gesamten Prozesskosten für beide gerichtlichen Instanzen tragen.
Warum verhinderte die Grundschuld den Zinsanspruch?
Zusätzliche Zinsansprüche auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis setzen voraus, dass sich der Verkäufer im Annahmeverzug nach den §§ 294, 295 BGB befindet. Das bedeutet, dass der Käufer die Rückgabe der Immobilie so eindeutig angeboten haben muss, dass der Verkäufer sie nur noch hätte annehmen müssen. Dafür muss der Käufer die Rückgabe der Immobilie entweder durch ein tatsächliches oder zumindest ein wörtliches Angebot rechtsverbindlich in Aussicht stellen. Ist das Grundstück in der Zwischenzeit belastet worden, greifen Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB, da der Verkäufer Anspruch auf eine lastenfreie Rückgabe hat.
Eingetragene Grundschuld verhindert Zinsen
Obwohl die Käufer in der Hauptsache gewannen, wies der Senat ihre zusätzliche Forderung nach Zinsen ab. Die Erwerber hatten der Verkäuferin keinen konkreten Beurkundungstermin bei einem Notar mit ausreichendem Vorlauf mitgeteilt und somit kein rechtlich ausreichendes Angebot zur Rückübereignung gemacht. Erschwerend kam hinzu, dass die Käufer nach dem Erwerb eine Grundschuld über 349.000 Euro eintragen ließen. Wegen dieser massiven Belastung war ein Angebot zur lastenfreien Rückübereignung ohnehin nicht ohne Weiteres möglich, weshalb kein Annahmeverzug der Verkäuferin vorlag.
OLG Hamm: Haftung für Dritte bei Besichtigung
Das Urteil des OLG Hamm (Az.: 22 U 66/25) stärkt die Position von Immobilienkäufern erheblich, da es die volle Haftung des Verkäufers für Aussagen von Hilfspersonen wie Familienmitgliedern oder Bekannten bestätigt. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, hat sie eine hohe Signalwirkung für ähnliche Fälle bundesweit: Käufer können sich nun auch dann auf arglistige Täuschung berufen, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern dessen Vertreter Mängel verschwiegen oder bagatellisiert hat.
Prüfen Sie in Ihrer Sache genau, wer die Besichtigung geleitet hat und welche konkreten Zusagen dort gemacht wurden. Identifizieren Sie alle Zeugen, die bei diesen Gesprächen anwesend waren, und sichern Sie jegliche Korrespondenz mit den Hilfspersonen, um deren Kenntnis von Mängeln im Prozess beweisen zu können.
Checkliste: So sichern Sie Ihre Rückabwicklung
Sichern Sie sofort alle Beweise für den Mangel und prüfen Sie Ihre Finanzierungsunterlagen auf eingetragene Grundschulden. Kontaktieren Sie Ihre Bank für eine Löschungsbewilligung, damit Sie dem Verkäufer die Immobilie „lastenfrei“ zur Rückübereignung anbieten können – nur so wahren Sie Ihren Anspruch auf Verzugszinsen für den gesamten Kaufpreis ab dem Zeitpunkt der Anfechtung.
Achtung Falle: Zinsverlust durch Grundschulden
Das Urteil zeigt eine teure Hürde bei der Finanzierung: Wer eine Grundschuld für seine Bank eingetragen hat, verliert oft den Anspruch auf Verzugszinsen. Da die Immobilie belastet ist, können Sie sie nicht ohne Weiteres „lastenfrei“ zurückgeben. Um diesen finanziellen Nachteil zu vermeiden, muss dem Verkäufer die Rückübereignung unter der Bedingung der gleichzeitigen Löschung der Grundschuld förmlich angeboten werden.
Experten Kommentar
Hier droht eine existenzielle Falle: Ein gewonnenes Urteil auf Rückabwicklung bedeutet noch lange nicht, dass das Geld auch wirklich zurückfließt. Oft haben die Verkäufer den Kaufpreis längst in eine neue Immobilie reinvestiert oder schlichtweg ausgegeben. Wenn ich nach jahrelangem Prozess endlich den vollstreckbaren Titel für meine Mandanten in den Händen halte, ist bei der Gegenseite manchmal nichts mehr zu holen.
Betroffene sollten deshalb parallel zur Anfechtung sofort prüfen lassen, ob sich Vermögenswerte des Verkäufers vorläufig sichern lassen. Wer brav das Ende des Gerichtsverfahrens abwartet, steht im schlimmsten Fall mit einem wertlosen Stück Papier und einem verschimmelten Haus da. Der strategische Fokus muss von Tag eins an auf der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit der Gegenseite liegen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet der Verkäufer auch, wenn nur sein Sohn bei der Besichtigung gelogen hat?
JA, der Verkäufer haftet für Lügen seines Sohnes, sofern dieser als Verhandlungsgehilfe die Besichtigung geleitet hat. Die Täuschung durch den Sohn wird dem Verkäufer rechtlich so zugerechnet, als hätte er die falschen Angaben selbst gemacht. Dies gilt unabhängig von der persönlichen Anwesenheit des Verkäufers.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die sogenannte Wissenszurechnung in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB, welche das Handeln von Hilfspersonen dem eigentlichen Vertragspartner zuordnet. Ein Sohn wird in diesem Zusammenhang als Verhandlungsgehilfe eingestuft, wenn er im Auftrag des Verkäufers wesentliche Aufgaben wie die Durchführung von Besichtigungen oder die Beantwortung von Fachfragen übernimmt. Da der Verkäufer den Sohn bewusst als Kontaktperson für die Kaufinteressenten eingesetzt hat, muss er sich dessen arglistiges Verschweigen von Mängeln im Rahmen der Haftung vollumfänglich anrechnen lassen. Für den Käufer bedeutet dies, dass er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, selbst wenn der Verkäufer persönlich keine Kenntnis von den konkreten Lügen während des Termins hatte. Um diese Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, sollten Betroffene jedoch genau dokumentieren, dass der Sohn tatsächlich als alleinige und entscheidende Auskunftsperson während der Verhandlungsphase aufgetreten ist.
Eine Haftung entfällt jedoch dann, wenn der Sohn lediglich als reiner Bote ohne eigenen Verhandlungsspielraum agiert hat oder wenn der Käufer wusste, dass die Aussagen des Sohnes nicht autorisiert waren. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen einem weisungsgebundenen Boten und einem eigenständig handelnden Verhandlungsgehilfen oft entscheidend für den Erfolg einer Anfechtungsklage.
Kann ich den Vertrag anfechten, obwohl die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde?
JA, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist trotz eines vertraglichen Haftungsausschlusses möglich, da sich ein Verkäufer bei vorsätzlichem Verschweigen von Mängeln nicht auf Schutzklauseln berufen darf. Dieses gesetzliche Recht gemäß § 123 BGB bricht individuelle vertragliche Vereinbarungen.
Der gesetzliche Schutz vor arglistiger Täuschung nach § 123 BGB kann vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden, da ein täuschender Vertragspartner nach der Wertung des Gesetzgebers nicht schutzwürdig ist. Ein vereinbarter Ausschluss der Sachmängelhaftung bezieht sich rechtlich nur auf Mängel, die dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich nicht bekannt waren. Sobald der Verkäufer einen wesentlichen Mangel bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, verliert der Haftungsausschluss seine rechtliche Wirkung gegenüber dem getäuschten Käufer. Durch die erfolgreiche Anfechtung wird der gesamte Kaufvertrag von Anfang an als nichtig angesehen, wodurch auch die darin enthaltenen Klauseln zum Ausschluss der Gewährleistung ihre Grundlage verlieren. In der Folge muss der Verkäufer den vollständigen Kaufpreis zurückerstatten, während der Käufer die Immobilie im Rahmen der Rückabwicklung wieder an den Eigentümer übereignen muss.
Die Anfechtung muss zwingend innerhalb einer Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden, wobei der Käufer die volle Beweislast für die Arglist des Verkäufers trägt. Ohne den gerichtsfesten Nachweis der bewussten Kenntnis des Verkäufers bleibt der vertragliche Haftungsausschluss für einfache, unbewusste Mängel im Regelfall weiterhin rechtlich wirksam.
Wie sichere ich meinen Zinsanspruch, wenn noch eine Grundschuld im Grundbuch steht?
Um Zinsen trotz Grundschuld zu sichern, müssen Sie dem Verkäufer die Rückübereignung der Immobilie lastenfrei anbieten, indem Sie die Löschung der Belastung Zug-um-Zug gegen die Kaufpreiszahlung förmlich in Aussicht stellen. Durch dieses rechtssichere Angebot versetzen Sie den Verkäufer in Annahmeverzug und begründen damit Ihren Anspruch auf Verzugszinsen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt gemäß den §§ 294, 295 BGB voraus, dass der Gläubiger die Leistung so anbietet, wie sie im Vertrag geschuldet ist. Da der Verkäufer bei einer Rückabwicklung nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hat, bis er das Objekt ohne Belastungen zurückerhält, genügt eine einfache Zahlungsaufforderung ohne Löschungsangebot nicht. Sie müssen daher eine Löschungsbewilligung Ihrer Bank einholen und dem Verkäufer schriftlich mitteilen, dass die Immobilie gegen Zahlung des Kaufpreises lastenfrei übertragen wird. Ohne diesen Nachweis der Leistungsbereitschaft tritt kein Annahmeverzug ein, da der Verkäufer die Annahme einer belasteten Immobilie rechtmäßig verweigern darf.
Ein tatsächliches Angebot vor Ort ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Rücknahme bereits endgültig verweigert hat, wobei in diesem Fall ein wörtliches Angebot zur lastenfreien Übergabe zur Absicherung der Zinsen dennoch dringend empfohlen wird.
Was kann ich tun, wenn der Verkäufer den Kaufpreis bereits komplett ausgegeben hat?
Auch wenn der Verkäufer den Kaufpreis bereits vollständig ausgegeben hat, bleibt Ihr Rückzahlungsanspruch in voller Höhe bestehen, da sich ein arglistig täuschender Verkäufer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Dies liegt an der gesetzlich verankerten verschärften Haftung bei Bösgläubigkeit, die den Schutz des gutgläubigen Empfängers in solchen Fällen bewusst aufhebt.
Nach einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entsteht ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB, der als persönliche Schuld des Verkäufers unabhängig vom aktuellen Kontostand dauerhaft bestehen bleibt. Zwar sieht das Gesetz in § 818 Abs. 3 BGB vor, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe entfällt, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist (Entreicherung), doch gilt dieses Privileg ausdrücklich nicht für bösgläubige Schuldner. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB haftet der Verkäufer verschärft, sobald er den Mangel kannte, sodass er das Risiko des Geldverlustes selbst tragen muss und den Kaufpreis aus seinem sonstigen Vermögen erstatten muss. Sie können daher im Wege der Zwangsvollstreckung auf andere Vermögenswerte wie Arbeitseinkommen, Fahrzeuge oder sonstige Immobilien des Verkäufers zugreifen, um Ihre berechtigte Forderung nach dem gewonnenen Prozess effektiv durchzusetzen.
Um zu verhindern, dass der Verkäufer während des laufenden Verfahrens weitere Vermögenswerte beiseite schafft, sollte ein Anwalt frühzeitig die Erwirkung eines dinglichen Arrests oder einer Sicherungshypothek zur Absicherung Ihrer Ansprüche prüfen.
Muss ich mir die Wohndauer als Nutzungsentschädigung vom zurückgeforderten Kaufpreis abziehen lassen?
NEIN, bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung müssen Sie sich die Wohndauer nicht automatisch vom Kaufpreis abziehen lassen. Gemäß der sogenannten Zweikondiktionenlehre können Sie zunächst die vollständige Rückzahlung der gesamten Summe fordern, ohne eigene Nutzungsvorteile sofort gegenzurechnen. Dies stellt einen erheblichen strategischen Vorteil gegenüber der sonst üblichen Saldotheorie dar.
Der Grund für diese vorteilhafte Regelung liegt im Schutz des getäuschten Käufers vor den Folgen einer arglistigen Täuschung nach § 123 BGB. Während bei einer normalen Rückabwicklung die Saldotheorie gilt, bei der alle gegenseitigen Vorteile automatisch miteinander verrechnet werden, findet diese bei Arglist keine Anwendung. Der Verkäufer ist hiernach verpflichtet, den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten, während er etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Wohndauer separat geltend machen und im Zweifel auch beweisen muss. Sie sollten daher in Ihrem Anfechtungsschreiben keinesfalls von sich aus eine geminderte Summe angeben, sondern konsequent den ungekürzten Betrag als Rückzahlung fordern.
Eine Grenze besteht jedoch darin, dass der Verkäufer seine Gegenansprüche proaktiv durch eine Aufrechnung oder Widerklage in das Verfahren einbringen kann. In diesem Fall prüft das Gericht die Höhe der fiktiven Miete gesondert, was den Auszahlungsbetrag am Ende des Rechtsstreits dennoch reduzieren könnte.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 22 U 66/25 – Urteil vom 23.03.2026
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