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Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags: Wann Käufer die Zahlung stoppen dürfen

Schlüsselübergabe zur Renovierung, doch unter dem alten Teppich verbirgt sich Schimmel. Den Restkaufpreis von 170.000 Euro zahlen die Käufer daraufhin nicht – zu Recht, wie sie meinen. Im Notarvertrag steht allerdings: ein umfassender Sachmängelausschluss.
Sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus mit Rissen in der Fassade, überfülltem Briefkasten und liegendem Verkaufsschild.
Bei Nichtzahlung des Kaufpreises und wirksamem Sachmängelausschluss ist die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags die rechtliche Folge. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 201/22

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberlandesgericht bestätigte die Rückabwicklung, weil die Käufer den Restkaufpreis nicht zahlten.
  • Die Berufung der Beklagten scheiterte vollständig.
  • Die Kläger durften nach Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktreten.
  • Das Gericht fand kein wirksames Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten Mängel.
  • Ein Mietvertrag und damit ein Besitzrecht der Beklagten bestanden nicht.

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 08.01.2026
  • Aktenzeichen: 5 U 201/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Immobilienrecht, Mietrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 507.000 €
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Käufer, Verkäufer, Immobilienverträge, Parteien mit Mängelstreit

Wann ist die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags zulässig?

Der Rücktritt von einem geschlossenen Kaufvertrag wegen Nichtleistung richtet sich in Deutschland nach § 323 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wird ein Rücktritt wirksam erklärt, folgt der Anspruch auf die Rückgabe des betreffenden Objekts aus § 346 Abs. 1 BGB. Ein solcher Schritt kann jedoch juristisch ausgeschlossen sein, wenn dem Käufer noch eine Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB zusteht und er Zahlungen deshalb zu Recht zurückhält.

Ob eine derartige Einrede das Handeln der Immobilienkäufer rechtfertigte, prüfte das Brandenburgische Oberlandesgericht und bestätigte die klageseitige Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags. Die Erwerber hatten trotz Fälligkeit und einer gesetzten Nachfrist den verbleibenden Restkaufpreis von über 100.000 Euro für das 330.000 Euro teure Hausgrundstück nicht beglichen. Vorangegangen war eine notarielle Urkunde im November 2018 über einen geminderten Preis, die allerdings an eine pünktliche Zahlung bis zum 11. Januar 2019 geknüpft war. Da die Zahlung ausblieb, erklärten die Verkäufer am 19. März 2019 schriftlich den Rücktritt von dem notariellen Kaufvertrag. Das Oberlandesgericht entschied im Aktenzeichen 5 U 201/22, dass dieser Vorgang rechtmäßig war, und ordnete die Herausgabe der Immobilie Zug um Zug gegen die Rückzahlung der bereits geleisteten Teilbeträge an. Zug um Zug bedeutet konkret: Beide Leistungen müssen gleichzeitig erbracht werden – die Käufer müssen das Haus erst übergeben, wenn ihnen im selben Schritt das bereits gezahlte Geld zurückerstattet wird.

Zwar schließt grundsätzlich schon das Bestehen – und nicht erst die Erhebung – der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB aus. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Redaktionelle Leitsätze

  1. Beinhaltet ein Immobilienkaufvertrag einen wirksamen Sachmängelausschluss, entfällt das Zurückbehaltungsrecht des Käufers bezüglich der fälligen Kaufpreisforderung wegen behaupteter Mängel, sofern dem Verkäufer kein arglistiges Verschweigen nachgewiesen werden kann.
  2. Die vorzeitige Überlassung einer Immobilie zu Renovierungszwecken gegen Zahlung einer Entschädigung begründet im Rahmen eines Kaufvertrags kein eigenständiges Mietverhältnis, das einem Herausgabeanspruch des Verkäufers nach einem wirksamen Vertragsrücktritt als Recht zum Besitz entgegengehalten werden kann.
Infografik: Darstellung des rechtlichen Ablaufs beim Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag wegen Nichtzahlung des Restkaufpreises trotz Fristsetzung, wobei vertragliche Sachmängelausschlüsse Gegenrechte des Käufers verhindern.
Frist versäumt? Rücktritt schnell verstehen

Gilt ein Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln trotz Ausschluss?

Käufern stehen bei Mängeln nach § 437 BGB Gewährleistungsrechte zu, sofern die Beteiligten beim Immobilienkauf keinen wirksamen Haftungsausschluss vereinbart haben. Ein solcher vertraglicher Sachmängelausschluss verliert jedoch seine Gültigkeit, wenn der Verkäufer ihm bekannte Schäden nach § 444 BGB arglistig verschweigt. Fehlt es an einem durchsetzbaren Gegenanspruch, entfällt auch das Recht, Überweisungen nach § 320 BGB schlichtweg zurückzubehalten.

Dass ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht im konkreten Streit nicht griff, basierte auf klaren notariellen Vorgaben. In § 5 des Kaufvertrags war die Haftung für Sachmängel ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dennoch versuchten die Käufer, die ausstehende Summe zurückzuhalten, und führten dafür statische Probleme an einer gerissenen Decke sowie defekte Sanitäranlagen und Fassadenschäden an. Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass diese angeführten Verschleißerscheinungen wegen des wirksamen Sachmängelausschlusses keine juristischen Gegenforderungen begründeten. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch die neuen Bewohner bestanden schlichtweg keine Forderungen, die ein Einbehalten des Geldes gerechtfertigt hätten.

Praxis-Hinweis: Sachmängelausschluss als Hebel

Der entscheidende Faktor für die Rückabwicklung war der notarielle Sachmängelausschluss in Kombination mit dem Zurückbehaltungsrecht. Käufer dürfen bei einem wirksamen Haftungsausschluss den Restkaufpreis nicht einfach wegen behaupteter Mängel einbehalten. Ein solches Vorgehen ist nur gerechtfertigt, wenn Sie dem Verkäufer arglistiges Verschweigen nachweisen können. Misslingt dieser Beweis – etwa weil ein Gutachter bauliche Mängel ausschließt oder Zeugen die Verkäuferseite stützen –, wertet das Gericht die Nichtzahlung als ungerechtfertigten Verzug. Dies gibt dem Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Prüfen Sie daher vor einem Zahlungsstopp stets, ob Ihr Vertrag einen Haftungsausschluss enthält und ob Sie vorsätzliche Täuschung beweisen können.

Wer trägt die Beweislast für arglistiges Verschweigen?

Ist ein Haftungsausschluss vertraglich verankert, trägt grundsätzlich der Erwerber die Beweislast dafür, dass ihm Fehler am Haus arglistig verschwiegen wurden. Den Verkäufer trifft hierbei jedoch eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, durch die er konkret schildern muss, wie und wann er seiner Pflicht zur Information nachgekommen ist. Das bedeutet konkret: Der Käufer kann kaum beweisen, dass ein Aufklärungsgespräch nie stattfand – deshalb muss der Verkäufer zuerst seine Version detailliert darlegen, bevor der Käufer diese erschüttern muss. Die rechtliche Bewertung solcher Konflikte orientiert sich an etablierten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, wie sie unter anderem in den wegweisenden Urteilen mit den Aktenzeichen V ZR 43/23 und V ZR 73/18 definiert sind.

Vernehmung von Makler und Zeugen bringt Klarheit

Ob die Verkäufer dieser Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen waren, bildete einen zentralen Streitpunkt im Beweisverfahren. Die Immobilienkäufer behaupteten, vor dem Notartermin weder über einen unbestrittenen Wassereintritt im Wintergarten bei Starkregen noch über eine Schimmelproblematik informiert worden zu sein. Der Verkäufer gab hingegen persönlich an, bereits bei einer Besichtigung im März 2018 auf das eindringende Wasser hingewiesen zu haben. Das Gericht führte daraufhin eine ausgiebige Zeugenvernehmung durch und hörte einen Bekannten der Käufer sowie den damals beteiligten Makler an. Da sich die Schilderung des bekannten Zeugen in Teilen mit der Käuferdarstellung widersprach und offensichtlich an den Prozessverlauf angepasst wirkte, während der Makler die Angaben der Immobilienverkäufer im Kern stützte, gewann der Senat keine Überzeugung vom arglistigen Verschweigen. Der Erwerberseite misslang somit der Beweis für eine vorsätzliche Täuschung.

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von § 444 BGB ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Wie beeinflussen Schimmel und Wärmebrücken den Kaufvertrag?

Bauliche Fehlkonstruktionen wie sogenannte Wärmebrücken können in Wohnbereichen leicht zu Feuchtigkeitsschäden führen und damit potenziell einen immensen Sachmangel begründen. Ein solcher Mangel aus rechtlicher Sicht liegt jedoch nicht vor, wenn auftretende Schäden an den Wänden rein auf ein fehlerhaftes Nutzerverhalten oder auf eine historische, nie fachgerecht abgetrocknete Baufeuchte zurückzuführen sind.

Sachverständiger schließt bauliche Ursache aus

Um die genaue Ursache der Belastung im betroffenen Wohn- und Essbereich zu klären, beauftragte das Oberlandesgericht einen Ingenieur mit einem schriftlichen Sachverständigengutachten. Der Experte prüfte eine mögliche Ursache und stellte im Ergebnis fest, dass an den beiden gartenseitigen Außenwandecken keinerlei schimmelpilzkritische Wärmebrücken existierten. Die Ursache für den Pilzbefall war laut dem Sachverständigen stattdessen entweder in einem falschen Lüftungs- und Heizverhalten zu suchen oder in einer erhöhten Baufeuchte aus der Zeit des Erstbezugs, die sich allerdings nicht chronisch auswirke; die Gefahr erneuter Bildung nach einer Sanierung schloss er aus. Da die Käufer somit keinen baulichen Mangel beweisen konnten und ohnehin der notarielle Sachmängelausschluss griff, scheiterten sämtliche Reparaturansprüche in der veranschlagten Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Dass der Käufer trägt – wenn die Parteien wie hier einen Haftungsausschluss vereinbart haben – nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Besteht ein Besitzrecht aus einem Mietvertrag nach Rücktritt?

Ein legitimes Recht, ein Grundstück dauerhaft zu besitzen, kann dem Herausgabeanspruch eines Eigentümers nach § 985 BGB wirksam entgegenstehen und beispielsweise aus einem unbefristeten Pacht- oder Mietverhältnis resultieren. Die Auslegung entsprechender Nutzungsvereinbarungen muss sich bei einem Konflikt zwingend an der tatsächlichen Interessenlage der Vertragsparteien sowie am übergeordneten Zweck der Geschäftsbeziehung orientieren.

Die Käufer versuchten ihren fortwährenden Verbleib im Haus genau auf eine solche rechtliche Konstruktion zu stützen. Beide Vertragsseiten hatten im Juli 2018 schriftlich eine anteilige Monatszahlung von 1.000 Euro sowie eine Teilkaufpreiszahlung von 2.000 Euro notiert und ausdrücklich festgehalten, dass kein gesonderter Mietvertrag geschlossen werde. Die Erwerber erhielten so abweichend von der Vertragsnorm bereits am ersten Juni die Schlüssel für das Haus zu Renovierungszwecken. Nach dem Rücktritt behaupteten sie, aus diesem Dokument sei ein unkündbares Mietverhältnis entstanden. Das Gericht wertete die Abmachung jedoch lediglich als befristete und renovierungsbezogene Regelung über eine Nutzungsentschädigung. Ein dauerhafter Mietvertrag stand der Interessenlage eines klaren Immobilienverkaufs schlicht entgegen, sodass den Bewohnern kein gesondertes Besitzrecht zugebilligt wurde.

Achtung Falle: Vorzeitige Schlüsselübergabe

Die Käufer versuchten, ihr Bleiberecht über ein angebliches Mietverhältnis zu sichern, das durch eine vorzeitige Schlüsselübergabe und monatliche Zahlungen entstanden sein sollte. Das Gericht erteilte dieser Konstruktion eine Absage, da solche Nebenabreden bei einem klaren Kaufvertrag typischerweise nur als befristete Nutzungsentschädigung für Renovierungen gewertet werden. Verlassen Sie sich bei vorzeitigen Übergaben nicht auf formlose Absprachen über ein angebliches Mietrecht, wenn der eigentliche Vertrag auf einen Verkauf ausgerichtet ist. Im Konfliktfall setzt sich die wirtschaftliche Hauptzielrichtung des Vertrags durch.

Folgen der Restkaufpreis-Nichtzahlung

Bleibt bei einem Immobiliengeschäft die Überweisung des fälligen Kaufpreises aus, berechtigt dies den bisherigen Inhaber nach dem Ablauf einer gesetzten Nachfrist zum vollständigen Rücktritt vom Vertrag. Mit dem Vollzug dieses Schritts verliert der Erwerber sein Recht zum Besitz und wird rechtlich zu einem unberechtigten Nutzer der Anlage. Neben der verpflichtenden Herausgabe des Objekts können dadurch zusätzlich monatliche Entschädigungen für die Dauer der rechtsgrundlosen Besetzung anfallen.

Das Landgericht Potsdam hatte die unterlegenen Bewohner in der Vorinstanz (unter anderem in einem Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2023 und dem nachfolgenden Urteil vom 12. August 2022, Aktenzeichen 1 O 346/19) wegen des Zahlungsverzugs bereits zur Herausgabe des Grundstücks sowie zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 2.000 Euro bis zum Tag der Räumung verurteilt. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei nicht zur Verhandlung erscheint – das Gericht entscheidet dann aufgrund der vorliegenden Aktenlage. Das Oberlandesgericht bestätigte diese harte Rechtsfolge vollumfänglich. Die Richter leiteten den Herausgabeanspruch in doppelter Hinsicht ab: Einerseits direkt aus dem abzuwickelnden Rücktrittsverhältnis nach § 346 BGB, andererseits aus dem verbliebenen Eigentumsrecht der Verkäufer nach § 985 BGB. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu; der Streitwert für die Verhandlungen wurde auf 507.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist der vom Gericht festgelegte Gegenstandswert des Rechtsstreits, nach dem sich die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten berechnet – er orientiert sich bei Immobilienstreitigkeiten typischerweise am Wert des Grundstücks oder der wirtschaftlichen Bedeutung des Anspruchs.

Was bedeutet das OLG-Urteil?

Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist nicht vom BGH, hat aber erhebliche Signalwirkung, da es die strenge Praxis der Obergerichte zu notariellen Sachmängelausschlüssen bestätigt. Die Grundsätze sind auf Ihren Fall übertragbar, wenn in einem Immobilienkaufvertrag die Haftung für Mängel ausgeschlossen wurde und der Käufer die Restzahlung verweigert.

Für Sie als Käufer folgt daraus: Halten Sie bei einem bestehenden Haftungsausschluss den Restkaufpreis nicht zurück. Der Versuch, durch behauptete Mängel eine Zahlungsverweigerung zu erzwingen, scheitert ohne den Nachweis arglistigen Verschweigens und berechtigt den Verkäufer zum sofortigen Rücktritt. Sie verlieren dann nicht nur die Immobilie, sondern schulden zusätzlich monatliche Nutzungsentschädigung. Als Verkäufer können Sie bei ausbleibender Zahlung nach Fristsetzung zurücktreten und die Räumung verlangen.


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Experten Kommentar

Inoffizielle Absprachen vor der Kaufpreisfälligkeit sind ein absoluter Albtraum für jeden Verkäufer. Sobald Käufer die Schlüssel für angebliche Renovierungen vorab in die Hände bekommen, verkehrt sich das Machtverhältnis oft schlagartig. In der Realität wird dann wegen jeder Kleinigkeit der verbleibende Kaufpreis einbehalten, um nachträglich den Preis zu drücken.

Wer als Verkäufer dieses Risiko minimieren will, sollte einer vorzeitigen Übergabe niemals ohne eine vollstreckbare Räumungsunterwerfung im Notarvertrag zustimmen. Die sicherste Abwicklung bleibt das strikte Prinzip: Schlüssel gibt es erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Wer hiervon voreilig abweicht, riskiert langwierige und teure Räumungsklagen vor Gericht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich den Restkaufpreis bei entdeckten Mängeln trotz vertraglichem Haftungsausschluss einfach einbehalten?

Nein, bei einem wirksamen Sachmängelausschluss dürfen Sie den Restkaufpreis nicht einfach wegen der entdeckten Mängel einbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB besteht dann grundsätzlich nicht mehr, solange Sie dem Verkäufer kein arglistiges Verschweigen nachweisen können.

Der Grund ist, dass ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss die normalen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB weitgehend ausschließt. Fehlt Ihnen deshalb ein durchsetzbarer Anspruch wegen der behaupteten Mängel, dürfen Sie die offene Kaufpreisforderung nicht eigenmächtig blockieren. Tun Sie das trotzdem, geraten Sie mit der Zahlung in Verzug und riskieren Rücktritt, Räumungs- und weitere Folgekosten. Anders ist es nur, wenn der Verkäufer den Mangel kannte, ihn bewusst verschwieg und Sie das im Streitfall beweisen können.


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Wie beweise ich vor Gericht, dass der Verkäufer mir einen Mangel arglistig verschwiegen hat?

Sie müssen vor Gericht konkrete Beweise vorlegen, dass der Verkäufer den Mangel kannte, ihn trotzdem nicht offenlegte und Sie dadurch bewusst täuschte. Bei einem vereinbarten Haftungsausschluss trägt grundsätzlich der Käufer die Beweislast nach § 444 BGB.

Praktisch reicht Ihr eigener Eindruck dafür meist nicht aus, weil Sie das Nichtstattfinden eines Aufklärungsgesprächs selten direkt beweisen können. Deshalb muss der Verkäufer zunächst detailliert darlegen, wann, wo und wie er den Mangel angeblich offenbart hat, und Sie müssen diese Darstellung erschüttern. Dafür eignen sich vor allem Zeugen wie Makler, Nachbarn oder Besichtigungsteilnehmer sowie Sachverständigengutachten, die den behaupteten Kenntnisstand des Verkäufers oder den Zustand der Immobilie stützen. Auch frühere E-Mails, Exposés, Protokolle oder Fotos können zeigen, dass der Mangel bekannt war und verschwiegen wurde.

Besonders wichtig ist, dass Ihre Beweise zeitnah und möglichst objektiv sind, weil nachträglich angepasste Aussagen von Bekannten vor Gericht oft wenig Gewicht haben. Wenn der Makler bei der Besichtigung anwesend war oder schriftlich zum Zustand der Immobilie kommuniziert hat, sollten Sie seine Aussagen und Unterlagen sofort sichern.


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Entsteht durch eine vorzeitige Schlüsselübergabe gegen monatliche Zahlungen automatisch ein unkündbares Mietverhältnis?

Nein, eine vorzeitige Schlüsselübergabe zu Renovierungszwecken gegen monatliche Zahlungen begründet bei einem Immobilienkaufvertrag nicht automatisch ein unkündbares Mietverhältnis. Solche Abreden werden regelmäßig nur als befristete Nutzungsentschädigung verstanden, nicht als eigener Mietvertrag.

Rechtlich ist dafür der Zweck der Vereinbarung entscheidend. Wird die Immobilie nur vor dem Eigentumsübergang zum Renovieren überlassen, bleibt der Kaufvertrag die maßgebliche Grundlage, und die monatlichen Zahlungen dienen typischerweise dem Ausgleich für diese vorzeitige Nutzung. Dass die Parteien ausdrücklich keinen Mietvertrag schließen wollten, spricht zusätzlich klar gegen ein stillschweigendes Mietverhältnis. Nach einem wirksamen Rücktritt kann der Verkäufer deshalb grundsätzlich Herausgabe verlangen, weil das Besitzrecht aus der Nebenabrede nicht fortbesteht.

Ein echtes Mietverhältnis entsteht nur ausnahmsweise, wenn die Parteien den Kaufvertrag aufgeben und unabhängig davon ausdrücklich einen Mietvertrag vereinbaren. Auch eine fortlaufende Zahlung allein reicht dafür nicht aus, wenn die Vereinbarung erkennbar nur der Zwischennutzung bis zum Kauf diente.


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Welche finanziellen Kosten drohen mir, wenn ich die Immobilie nach einem Rücktritt nicht räume?

Nach einem wirksamen Rücktritt drohen Ihnen neben der zwangsweisen Räumung eine monatliche Nutzungsentschädigung sowie die Übernahme der gesamten Gerichts- und Anwaltskosten. Wer nach dem Verlust des Besitzrechts in der Immobilie bleibt, nutzt sie rechtlich ohne Grundlage und macht sich finanziell angreifbar.

Mit dem wirksamen Rücktritt endet Ihr Recht zum Besitz, sodass der Verkäufer Herausgabe verlangen und bei Weigerung Räumungsklage erheben kann. Für jeden weiteren Monat der Nutzung kann eine Nutzungsentschädigung nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB anfallen, häufig orientiert an der ortsüblichen Miete oder an der bisherigen Nutzungsmöglichkeit. Kommt es zum Prozess, tragen regelmäßig die unterlegene Partei die Gerichts- und Anwaltskosten nach den §§ 91 ff. ZPO. Bei Immobilien richtet sich der Streitwert meist nach dem hohen Objektwert, weshalb diese Kosten schnell erheblich werden.

Hinzu kommt, dass die Entschädigung oft bis zur tatsächlichen Räumung läuft und nicht schon mit der Klageerhebung endet. Wer die Immobilie trotz Rücktritt absichtlich weiter besetzt, erhöht deshalb das Kostenrisiko von Monat zu Monat und kann zusätzlich auf Verzugsfolgen haften.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 5 U 201/22 – Urteil vom 08.01.2026




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