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Richtigstellung der fehlerhaften Bezeichnung eines Grundstückseigentümers

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 20/19 – Beschluss vom 23.05.2019

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 16. April 2019 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burg – Grundbuchamt – vom 17. Januar 2019 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der Entscheidung über die angeregte Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Beteiligte Nachweise über den Vornamen der Miteigentümerin P. in der Form des § 29 GBO einzureichen habe.

Gründe

I.

In den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern ist unter laufender Nr. 1c, aa) III bzw. 3c) III der Eintragungen in Abteilung I Käthe P. , geb. K., geb. am 5. Februar 1927, wohnhaft in An. (folgend: Miteigentümerin), aufgrund eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts München vom 10. Februar 2003 (Bl. 44 d.GA), welcher als ihren Wohnsitz G. Park 22, … An.. angab, eingetragen.

Am 13. Februar 2018 verstarb Katharina P. , geb. K., geb. am 5. Februar 1927, zuletzt wohnhaft G. Park 22, … An. (folgend: Erblasserin) und wurde aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Aichach vom 2. Mai 2018 beerbt von W. P., dem Beteiligten, und M. G. (Bl. 59 d.GA). Der Beteiligte beantragte zur Niederschrift beim Amtsgericht Aichach am 2. Mai 2018 die Berichtigung des Grundbuchs gemäß dem Erbschein. Das Amtsgericht Aichach teilte die Erbfolge am 23. Mai 2018, eingegangen beim Grundbuchamt am 28. Mai 2018, im Hinblick auf § 83 GBO mit.

Das Grundbuchamt teilte dem Beteiligten am 12. September 2018 mit, einer Grundbuchberichtigung stehe entgegen, dass Katharina P. nicht im Grundbuch als Eigentümerin voreingetragen sei.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2019 bestimmte das Grundbuchamt eine Frist von 3 Monaten dahin, den Erbschein des Amtsgerichts München vom 10. Februar 2003, aufgrund dessen Käthe P. in die verfahrensgegenständlichen Grundbücher eingetragen wurde, hinsichtlich des Vornamens berichtigen zu lassen und eine entsprechende neue Ausfertigung dem Grundbuchamt vorzulegen, sofern Käthe und Katharina P. identisch seien.

Hiergegen legte der Beteiligte am 14. April 2019, eingegangen beim Grundbuchamt am 17. April 2019 Beschwerde ein mit der Begründung, Käthe und Katharina P. seien identische Personen gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Geburts- und Sterbedatum sowie dem gleichen Wohnsitz. Die beantragte Grundbuchberichtigung sei daher vorzunehmen.

Das Grundbuchamt half der Beschwerde mit Beschluss vom 18. April 2019 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.

Die Beschwerde gegen die gemäß § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig. Dabei ist es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung, ob in der Sache wirklich die Berichtigung des Grundbuchs begehrt wird oder aber nur eine Richtigstellung tatsächlicher Angaben. Gegen die Ablehnung einer bloß richtig- oder klarstellenden Eintragung ist die unbeschränkte Beschwerde zulässig (Demharter, Grundbuchordnung, 31. Auflage, § 71, Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – I-3 Wx 211/08 –, Rn. 21, juris;). Dementsprechend ist auch die Beschwerde gegen die bisher nur ergangene Zwischenverfügung zulässig (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. November 2011 – 2 W 31/11 –, Rn. 17 – 18, OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 34 Wx 286/14 –, Rn. 9 – 10, juris).

2.

Die Beschwerde ist begründet.

a)

Eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO durfte hier schon unabhängig davon nicht ergehen, ob das Grundbuchamt in der Sache zu Recht Bedenken gegen die begehrte Eintragung des Beteiligten als Erbe nach der Miteigentümerin Käthe P. erhebt. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO kommt dies nur in Betracht, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Das ist hier nicht der Fall, weil der Beteiligte kein Antragsverfahren im Hinblick auf die Berichtigung des Namens der Miteigentümerin eingeleitet hat. Vielmehr geht es hier nicht um eine Grundbuchberichtigung i.S.d. § 22 GBO aufgrund einer Erbfolge, sondern um eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs wegen einer seiner Ansicht nach unzutreffenden Bezeichnung der berechtigten Miteigentümerin, die deren Identität unberührt lässt. Zwar verfolgt der Beteiligte auch seine Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch, allerdings vorgreiflich die Richtigstellung des Namens der Miteigentümerin P., so dass dem vorliegenden „Antrag“ nur die Bedeutung einer Anregung zukommt (Demharter, a.a.O., § 22, Rn. 22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 20 W 67/11 –, Rn. 12; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2018 – 12 Wx 11/18 –, Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. November 2011 – 2 W 31/11 –, Rn. 20, juris). Denn seine Erbfolge nach Katharina P. hat der Beteiligte gemäß § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, so dass es lediglich noch auf die entsprechende Voreintragung der Erblasserin und deren Personenidentität mit Käthe P. ankommt.

b)

Die Zwischenverfügung hätte auch nach ihrem Inhalt so nicht ergehen dürfen. Da die Namensänderung nicht im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO durchgeführt werden muss, ist die Vorlage eines berichtigten Erbscheines nicht erforderlich. Das Grundbuchamt kann die Vorlegung des Erbscheins nur verlangen, wenn die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen erachtet wird (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – I-3 Wx 248/10 –, Rn. 16 – 19, juris). Das ist hier nicht der Fall.

Wenn die Identität einer voreingetragenen Person – wie hier – unberührt bleibt, ist der Eingetragene der – wenn auch unzutreffend bezeichnete – Rechtsinhaber, so dass das Grundbuch nicht unrichtig im Sinne von § 22 GBO i.V.m. § 894 BGB ist. Gegenstand der Berichtigung ist damit die fehlerhafte Bezeichnung der Berechtigten und damit die Richtigstellung tatsächlicher Angaben, nicht deren Identität. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben erfordert nur, dass das Grundbuchamt sich auf jede geeignete Art von der unrichtigen Bezeichnung des Eingetragenen überzeugt, wobei es demjenigen obliegt, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist (Demharter, a.a.O., § 22, Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. August 2017 – 5 W 6/17 –, Rn. 14; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. September 2011 – 9 W 391/11 –, Rn. 6, juris). Ein Nachweis in der Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich. Vielmehr ist der Freibeweis zulässig und ausreichend (Demharter, a.a.O., § 22, Rn. 23; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 11. Aufl., § 22, Rn. 86; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 20 W 67/11 –, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 34 Wx 286/14 –, Rn. 13 – 14, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. August 2017 – 5 W 6/17 –, Rn. 14, juris). Auf diese tatsächlichen Angaben erstreckt sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht (OLG Frankfurt a. a. O.; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 23). Ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB kann demgemäß nicht auf eine Vermutung der Identität von eingetragenem Berechtigten und Verfügenden gestützt werden (Staudinger/Picker, 2019, § 892 BGB, Rn. 67; Münchener Kommentar/Kohler, BGB, 5. Aufl., § 892, Rn. 15).

Erst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich eine andere Person mit den im Grundbuch vermerkten Personalien existiert, kommt eine bloße Richtigstellung nicht in Betracht. In einem solchen Fall wäre der Rechtsschein des Eigentums der – möglicherweise zu Unrecht – eingetragenen Person gesetzt, § 892 BGB, der ihr nicht durch eine Richtigstellung genommen werden darf. Eine solche Grundbuchunrichtigkeit wäre im Verfahren nach § 22 GBO zu berichtigen (OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 34 Wx 286/14 –, Rn. 13 – 14, juris). Letzteres ist bislang nicht ersichtlich.

c)

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

In Bezug auf die angeregte Berichtigung infolge Eigentumswechsels außerhalb des Grundbuchs hat das Grundbuch die gemäß § 39 GBO erforderliche Voreintragung der Erblasserin Katharina P. zu prüfen. Für die Richtigkeit der Behauptung des Beteiligten, Käthe und Katharina P. seien identische Personen gewesen, sprechen einige Indizien.

Die Identität einer Person lässt sich – worauf das Grundbuchamt zu Recht abstellt – nicht allein durch Vor- und Zunamen bestimmen, vielmehr sind weitergehend auch das Geburtsdatum, der Geburtsort und möglicherweise zudem die Wohnanschrift oder der Beruf heranzuziehen (vgl. § 15 Abs. 1 lit. a GBV; KG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 W 638 – 639/11 –, Rn. 6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. September 2011 – 9 W 391/11 –, Rn. 6, juris).

Hier stimmen Zuname, Geburtstag, Geburtsname und Anschrift von Miteigentümerin und Erblasserin überein. Hinzu kommt, dass der Vorname „Katharina“ im deutschen Sprachraum häufig mit dem Vornamen „Käthe“ abgekürzt wird. Insoweit ist auch der Umstand heranzuziehen, dass die Erblasserin am 20. Mai 2003 unter Vorlage des Erbscheines, in welchem Käthe P. als Miterbin verzeichnet ist, die Grundbuchberichtigung beantragt hat. Eine fehlende Personenidentität wäre daher sehr ungewöhnlich.

Dem Beteiligten ist daher außerhalb der Form des § 29 GBO der Nachweis zu ermöglichen, etwaige Zweifel des Grundbuchamtes – sei es durch schriftliche Unterlagen oder aber auch durch Zeugenaussagen – auszuräumen, dass die Erblasserin im Allgemeinen und möglicherweise auch im behördlichen Verkehr unter der Kurzform „Käthe“ aufgetreten ist. In Betracht käme auch der Nachweis, dass am 5. Februar 1927 keine weitere Familienangehörige mit dem Geburtsnamen K. geboren wurde oder/und ebensowenig eine weitere Familienangehörige mit den Personalien der Erblasserin unter der Anschrift G. Park 22 in An. wohnhaft war. Dies dürfte als Nachweis für die Personenidentität ausreichen (ebenso: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. September 2011 – 9 W 391/11 –, Rn. 9, juris).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (vgl. § 78 Abs. 2 GBO).

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