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Rechtsnachfolgenachweis an Grundstück – gerichtliches Auseinandersetzungszeugnis

LG Berlin – Az.: 19 W 13/19 – Urteil vom 17.06.2019

Der Beschluss Amtsgerichts Mitte vom 12.12.2018 – 64 VI 116/18 – wird aufgehoben.

Das Nachlaßgericht wird angewiesen, dem Antragsteller das gemäß notarieller Urkunde Nr. … des Notars … in Berlin vom 29. Juni 2018 beantragte Auseinandersetzungszeugnis zu erteilen.

Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 380.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, der Sohn der verwitwet verstorbenen Erblasserin, begehrt die Ausstellung eines Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO.

Die Erblasserin und ihr Ehemann haben ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament vom 19. Januar 2016 hinterlassen, welches nach dem Ehemann am 5. Dezember 2016 eröffnet wurde. In dem Testament setzen sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben ein. Eine Regelung im Hinblick auf die Erbfolge nach dem Längerlebenden trafen die Eheleute nicht. Ein weiteres Testament der Erblasserin ist nicht existent. Zum Nachlass des Ehemannes gehört ein im Grundbuch des Amtsgerichts Neukölln von Buckow, Blatt …, Gemarkung Buckow Flur …, Flurstück … auf seinen Namen eingetragenes Grundstück.

Aus der Ehe der Erblasserin sind neben dem Beschwerdeführer die Söhne A… S… T… und Dr. A… Z… T… hervorgegangen. Dr. A… Z… T… hat die Erbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen. Er ist Vater dreier Kinder, nämlich von T… S… T…, D… T… und M… Z… A… T… .

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Erblasserin sei aufgrund gewillkürter Erbfolge Alleinerbin des im Eigentum ihres Ehemannes stehenden Grundstücks in Neukölln geworden. Er selbst und sein Bruder A… S… T… hätten die Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu jeweils 1/3 und seine Neffen T… S… T… und M… Z… A… T… wie auch seine Nichte D… T… aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu jeweils 1/9 beerbt.

Mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 29. Juni 2018 – UR. Nr. 322/2018 des Notars E… R… – setzten der Beschwerdeführer, sein Bruder A… S… T… und T… S… T…, D… T… und M… Z… A… T … die Erbengemeinschaft auseinander und bildeten eine Bruchteilsgemeinschaft dahingehend, dass das im Grundbuch des Amtsgerichts Neukölln von Buckow Blatt …, Gemarkung Buckow Flur …, Flurstück … geführte Grundstück zu je 1/3 im Eigentum des Beschwerdeführers und seines Bruders A… S… T… und zu je 1/9 im Eigentum von T… S… T…, D… T… und M… Z… A… T… stehen soll. Zugleich beantragten und bewilligten die Vertragsparteien insoweit die Eigentumsumschreibung.

Der Antragsteller hat mit 1. Ausfertigung der Urkunde des Notars E… R… vom 29. Juni 2018 zu dessen Urkundenrolle Nr. … ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO wie folgt beantragt:

„Der am … verstorbene Dr. M… S… T… zuletzt wohnhaft in Berlin ist von seiner Witwe H… T…, geb. A…, nachverstorben, zuletzt wohnhaft in Berlin, allein beerbt worden.

Die am … verstorbene Frau H… T…, geb. A…, zuletzt wohnhaft in Berlin, ist von ihren leiblichen Söhnen Dr. T… A… T… und A… S… T… zu je 1/3 beerbt worden. Der weitere Miterbe Dr. A… Z… T… hat das Erbe ausgeschlagen, so dass dessen Abkömmlinge T… S… T…, D… T… und M… Z… A… T… an seiner Stelle Erben zu je 1/9 geworden sind.

Wir haben das im Grundbuch von Buckow Blatt … verzeichnete Grundstück dahingehend aufgelassen, dass die Umschreibung auf die Erben in Bruchteilsgemeinschaft erfolgen soll und die Eintragung als Miteigentümer bewilligt.“

Durch Beschluss vom 12. Dezember 2018 – dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. Dezember 2018 – hat das Amtsgericht Mitte den Antrag des Antragstellers auf dessen Kosten zurückgewiesen. Das vom Beschwerdeführer begehrte Auseinandersetzungszeugnis betreffe zwei Erblasser und sei als solches unzulässig, weil es zwei Erbfälle vereinige, von denen nur einer überhaupt einer Auseinandersetzung zugänglich sei. Die Voraussetzungen eines einzigen Zeugnisses für beide Erblasser lägen damit bereits nicht vor. Faktisch begehre der Beschwerdeführer einen Erbschein und ein Auseinandersetzungszeugnis in einer Urkunde. Dies sehe das Gesetz nicht vor. Zudem sei es schlichtweg ausgeschlossen, zwei Erblasser ins System einzupflegen.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2018 – Eingang bei Nachlassgericht am selben Tag – verfolgt der Antragsteller sein Begehr weiter. Er ist der Auffassung, ein Auseinandersetzungszeugnis gem. § 36 GBO könne auch dann erteilt werden, wenn – wie hier – der eingetragene Eigentümer nur von einer Person beerbt worden sei, diese aber ebenfalls verstorben ist und ihrerseits mehrere Erben hinterlassen habe. Er verweist auf eine Kostenersparnis bei der von ihm gewählten Verfahrensweise dadurch, dass sich der Wert des Auseinandersetzungszeugnisses – anders als der eines herkömmlichen Erbscheins – nur nach dem Wert der betroffenen Grundstücke richte.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ein Zeugnis nach § 36 GBO könne ausschließlich für einzelne Erbfälle, die auch einer Auseinandersetzung zugänglich seien, erteilt werden. Zwar könnten aus Vereinfachungsgründen auch mehrere Zeugnisse in einer Urkunde zusammengefasst werden – ebenso wie bei Sammelerbscheinen aus Vereinfachungsgründen mehrere Erbscheine in einer Urkunde vereinigt würden – es blieben aber nach wie vor faktisch zwei Zeugnisse in einer Urkunde, dies auch gebührenrechtlich. Ob hier ein Zeugnis, das zweifelsfrei erteilt werden dürfe, und ein Zeugnis, das nicht erteilt werden dürfe, weil keine Auseinandersetzung stattfinden könne, tatsächlich also ein Erbschein nur für Grundbuchzwecke sei, überhaupt in einer Urkunde vereinigt werden könnten, sei dahingestellt. Jedenfalls bestehe auf ein solches Sammelzeugnis kein Anspruch.

II.

1. Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Auseinandersetzungszeugnisses (auch: Überweisungszeugnis, vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 31. Auflage, §§ 36, 37 Rn. 1) nach § 36 GBO liegen vor:

Gem. § 36 Abs. 1 GBO genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis, wenn bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden soll. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor. Denn der Beschwerdeführer und Antragsteller gehört zu einer Erbengemeinschaft, wobei die Übertragung der Immobilie auf die Miterben als Bruchteilseigentümer bezeugt werden soll. Das Grundstück, auf das sich das beantragte Zeugnis bezieht, gehört zum Nachlass nach der Mutter des Beschwerdeführers.

Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins entsprechend der im Antrag vom 29. Juni 2018 angeführten Erbfolge liegen – wie § 36 Abs. 2 GBO voraussetzt – vor. Der Beschwerdeführer hat auch die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten (die Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO und die Auflassungs- bzw. Einigungserklärung gem. § 20 GBO wie auch die erforderlichen Vollmachten) in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise – nämlich in notariell beurkundeter Erklärung im Sinne von § 29 GBO – nachgewiesen.

Dass das begehrte Zeugnis nicht nur die Erbfolge nach der Erblasserin, sondern auch nach dem vorverstorbenen Ehemann bezeugen soll, steht der Erteilung nicht entgegen. Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, das Auseinandersetzungszeugnis könne nur dann erteilt werden, wenn die den Antrag stellende Gesamthandsgemeinschaft ihre Berechtigung unmittelbar vom eingetragenen Eigentümer ableitet, kann dem nicht gefolgt werden.

Das Kammergericht hat insoweit in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1938, 1 WX 256/38, DNotZ 1938, 682, welche in der Literatur einhellig und ohne weitere Begründung übernommen wird (vgl. Bauer-Schaub, Grundbuchordnung, 4. Auflage, § 36 Rn. 13; Kersten/Bühling-Wegmann, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 24. Auflage 2014, § 113 Rn. 42; Demharter, Grundbuchordnung, 31. Auflage 2018, § 36, 37 Rn. 4; im Ergebnis auch KEHE-Volmer, Grundbuchrecht, 8. Auflage 2019, § 36 Rn. 13; BeckOK GBO, 34. Edition, § 36 GBO Rn. 3; Meikel-Krause, GBO, 11. Auflage 2015, Rn. 19) ausgeführt:

§ 36 GBO trifft den Fall, dass sich an den durch den Tod des eingetragenen Eigentümers herbeigeführten Übergang des Grundstückseigentums auf eine Erbengemeinschaft ein weiterer Rechtsübergang von der Erbengemeinschaft auf einzelne Erben anschließt……Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Gesetzes ergibt sich ferner, dass in derselben Bescheinigung nach § 36 GBO zum Nachweise der Rechtsnachfolge der Erbengemeinschaft nach dem eingetragenen Grundstückseigentümer nicht mehrere einzelne Erbfälle bezeugt werden könnten. Die Bedeutung des § 36 GBO liegt darin, dass die grundbuchmäßige Durchführung der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder einer Gütergemeinschaft durch Übertragung der Nachlaßgegenstände auf Beteiligte erleichtert und das zur Erreichung dieses Zweckes den Beteiligten ein verbilligter Ausweis gegeben werden soll. Dazu dient die Bestimmung, dass der Ausweis sowie der Nachweis der Auflassung des Grundstücks innerhalb des Kreises der ausgewiesenen Gesamthandsberechtigten durch ein Zeugnis des Nachlassgerichts geführt wird. Dieses Zeugnis hat die Rechtsnachfolge der im Zeitpunkt der Auseinandersetzung bestehenden Erbengemeinschaft nach dem eingetragenen Grundstückseigentümer zu bescheinigen. …. Ebensowenig wie aus dem Vorliegen mehrerer Erbfälle überhaupt kann ein Bedenken gegen die Erteilung des Zeugnisses nach § 36 GBO daraus hergeleitet werden, dass nicht bei allen in Betracht kommenden Erbfällen eine Vererbung auf eine Gesamthandgemeinschaft vorgelegen hat. Es kommt nach dem Wortlaut und dem dargelegten Zweck der Bestimmung nur darauf an, dass im Zeitpunkt der Auseinandersetzung eine Erbengemeinschaft vorhanden ist. Diese braucht ihre Rechtsstellung nicht unmittelbar auf den eingetragenen Grundstückseigentümer zurückzuführen.“

Dieser Entscheidung ist trotz des erheblichen Zeitablaufs seit ihrem Erlass zu folgen:

Der Anwendungsbereich von § 36 GBO ist durch Auslegung zu ermitteln.

Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 104/17 –, BGHZ 218, 162-183, Rn. 34).

§ 36 GBO lautet in der aktuellen Fassung vom 1. Oktober 2013 wie folgt:

Grundbuchordnung § 36 [Nachweis durch gerichtliches Zeugnis]

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt

1.das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,

2.das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und

3.im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

a) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und

b) die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.

(§ 36 GBO in der Fassung vom 1.10.2013)

Die Auslegung ergibt, dass ein Zeugnis nach § 36 GBO auch dann begehrt werden kann, wenn derjenige, von dem die Erbengemeinschaft ihre Rechtsstellung ableitet, selber das Grundstück geerbt hat und noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Den Ausführungen zur Gesetzesauslegung vorangestellt sei, dass § 36 GBO nicht ausdrücklich statuiert, dass der von einer Gesamthand beerbte Erblasser, zu dessen Nachlass das Grundstück gehört, selber bereits als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sein muss.

Dem Wortlaut von § 36 GBO lässt sich eine Begrenzung auf den Nachweis von Erbfällen, bei denen der Berechtigte sein Recht unmittelbar vom eingetragenen Eigentümer ableitet, nicht entnehmen. Auf eine solche Einschränkung könnte zwar der Wortlaut hindeuten: So genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge (Singular) und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs (wiederum Singular) erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis.

Bei näherer Betrachtung lässt aber die Verwendung des Singular die vom Nachlassgericht angenommene Beschränkung nicht erkennen. Der Begriff der Rechtsnachfolge ist nämlich nicht auf einen einzigen Erwerbsvorgang beschränkt; vielmehr fallen unter den Begriff Rechtsnachfolge auch die Fälle, in denen der letzte Erwerber das erworbene Recht nicht unmittelbar vom ursprünglichen Eigentümer erwirbt. Soweit der Gesetzgeber im Wortlaut des § 36 GBO auf die zur Eintragung „des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen“ abstellt, so bezieht sich dies lediglich auf den einzutragenden Eigentumsübergang, von der Gesamthandsgemeinschaft auf einen der Gesamthandseigentümer, der durch § 36 GBO privilegiert werden soll. Zu der Frage, ob der einzutragende Eigentümer die Rechtsposition unmittelbar vom eingetragenen Eigentümer ableiten muss, verhält sich diese Formulierung nicht. Auch dass laut § 36 GBO „ein“ Zeugnis zu erteilen ist, spricht nicht für die vom Nachlassgericht vorgenommene enge Auslegung.

Das Nachlassgericht geht fehl in der Annahme, dass bei Stattgabe des Antrages des Beschwerdeführers zwei Zeugnisse in diesem Sinne zu erteilen wären – ein Erbschein nach dem Vaters des Beschwerdeführers, welcher die Mutter als Alleinerbin ausweist, sowie das begehrte Auseinandersetzungszeugnis. Denn das Gesetzesverständnis des Nachlassgerichts ist von der Auffassung geprägt, dass Auseinandersetzungszeugnis auch nur einen Erbfall bezeugen kann. Ob dies der Fall ist, ist nun aber gerade durch Auslegung zu ermitteln.

Nach alledem lässt sich aus dem Wortlaut des vom Nachlassgericht angenommene Beschränkung des § 36 GBO nicht ableiten.

Auch die systematische Auslegung legt eine weite Auslegung des § 36 GBO nahe. Dieser ist Teil der Grundbuchordnung, obwohl es sich bei dem Verfahren über die Erteilung des Zeugnisses um eine Nachlassache handelt (§ 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Fokus weniger auf der personenbezogenen als auf der grundstücksbezogenen Rechtsnachfolge liegen soll, was durchaus Unterschiede in der Handhabung der zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Zeugnisse dahingehend rechtfertigt, dass – während ein Erbschein nur die Erbfolge nach einer Person bezeugen kann – ein Auseinandersetzungszeugnis zwei Erbfälle ausweisen kann, da es auf ein Grundstück bezogen erteilt wird.

Da die Auslegung, nach welcher § 36 GBO auch dann einschlägig sein soll, wenn die Erbengemeinschaft ihre Rechtsstellung nicht unmittelbar auf den eingetragenen Grundstückseigentümer zurückführt, mithin wie hier der eingetragene Eigentümer nur von einer Person beerbt worden ist, diese aber ebenfalls verstorben ist und ihrerseits mehrere Erben hinterlassen hat, vom Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik gedeckt ist, ist danach zu fragen, welche der beiden möglichen Wortlautauslegungen dem Zweck des Gesetzes besser entspricht. § 36 GBO bezweckt die Erleichterung und Förderung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und Gütergemeinschaften (vgl. KG DNotZ 1940, 411; BayObLGZ 1986, 211, KEHE-Herrmann Rn 1; Demharter Rn 1; Bauer/v Oefele-Schaub Rn. 1, Güthe-Triebel Rn. 2). Doppelte Kosten bei einem weiteren Eigentumsübergang von der Gesamthand auf einen Beteiligten sollen vermieden werden. Diesem Zweck wird durch eine weite Auslegung, bei der die Erbengemeinschaft zur Ermöglichung der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück keinen Erbschein nach dem noch eingetragenen Vorverstorbenen beantragen muss, eher Rechnung getragen. Denn dadurch, dass sich der Geschäftswert nach § 41 GNotKG nicht wie beim Erbschein nach dem Wert des Nachlasses, sondern nach dem Wert der Gegenstände, auf die sich die Auseinandersetzung bezieht, bestimmt, ergibt sich bei einem Vorgehen nach § 36 GBO im Vergleich zu der Wahl der Beantragung eines Erbscheines für den im Grundbuch eingetragenen Voreigentümer und eines Auseinandersetzungszeugnisses für die Übertragung von der Gesamthand auf den letztlichen Eigentümer in den Fällen für die Erbengemeinschaft eine erhebliche Kostenersparnis, insbesondere wenn – wie der Beschwerdeführer zu Recht herausstellt – der Anteil der auseinanderzusetzenden Immobilie am Gesamtnachlass gering ist.

Dass die gewählte weite Auslegung von § 36 GBO für das Nachlassgericht Probleme bei der Umsetzung aufwirft, weil die Informationstechnik das vom Beschwerdeführer beantragte Zeugnis in dieser Form nicht vorsieht, kann nicht zu einer abweichenden Einschätzung führen. Nicht die Auslegung der Gesetze ist an die technischen Möglichkeiten anzupassen, sondern umgekehrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 41, 61 GNotKG.

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