Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit von Sicherheitskonzept bei Unternehmensanleihen
Das OLG Düsseldorf wies in seinem Beschluss vom 30. Januar 2014 (Az.: I-14 U 191/13) die Berufung des Klägers ab, der Schadensersatz wegen unzureichend umgesetzter Sicherheiten bei Unternehmensanleihen forderte; die Begründung stützt sich auf die fehlende Prospekthaftung und die korrekte Erfüllung der Treuhandverantwortung durch die Beklagte. Das Urteil betont, dass die Anleger nicht über die Rangfolge der Sicherheiten und die damit verbundenen Risiken getäuscht wurden, und verweist auf das ordnungsgemäße Vorgehen des Landgerichts sowie die zulässige Berufung, die letztlich erfolglos bleibt.
Übersicht
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, Schadensersatzansprüche des Klägers abzulehnen, der die unzureichende Umsetzung von Sicherheitskonzepten für Unternehmensanleihen geltend machte.
- Die Gerichte erkannten keine Prospekthaftung der Beklagten an, da diese nicht als Prospektverantwortliche oder Vertragspartnerin der Anleger auftrat.
- Die Beklagte wurde nicht für eine fehlerhafte Verwaltung der Grundpfandrechte als Treuhänderin verantwortlich gemacht; es gab keine Verletzung von (vor)vertraglichen Informationspflichten.
- Der Kläger wurde auf die Nachrangigkeit seiner Sicherheiten hingewiesen, was die erstrangige Sicherung der Bankforderungen nicht beeinträchtigte.
- Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte und keine mündliche Verhandlung erforderlich machte.
- Der Senat stellte fest, dass der Kläger die Vertrags- und Prospektangaben missverstanden hat und seine Erwartungen an die Sicherheiten nicht den tatsächlichen Vereinbarungen entsprachen.
- Die Entscheidung betont, dass die Anleger auf die unternehmerischen Risiken und das Insolvenzrisiko hinreichend hingewiesen wurden.
- Die Realisierung des Insolvenz- und Ausfallrisikos war eine Verwirklichung der unternehmerischen Risiken, die den Anlegern von Beginn an bewusst waren.
Grundpfandrechte und ihre Bedeutung
Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken sind wichtige Instrumente zur Besicherung von Forderungen. Sie gewähren dem Gläubiger durch die Belastung eines Grundstücks einen dinglichen Rückgriff, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dabei können mehrere Gläubiger in einer Rangfolge an einem Grundstück dinglich gesichert sein.
Die Rechtslage bei freiwerdenden Grundpfandrechten und die Auswirkungen auf den Sicherungszweck sind von großer Bedeutung. Für Kreditinstitute, Anleger und Eigentümer ist entscheidend, wie sich Tilgungen oder Forderungsausfälle auf die Rangfolge der Grundpfandrechte und deren Bestand auswirken. Umfassende Kenntnisse hierzu sind essentiell, um Rechte und Risiken bei grundpfandrechtlichen Besicherungen richtig einzuschätzen.
➜ Der Fall im Detail
Streit um Sicherheiten bei Unternehmensanleihen
Im Fokus des Rechtsstreits am Oberlandesgericht Düsseldorf stand die Frage der ordnungsgemäßen Umsetzung eines Sicherheitenkonzepts bei Unternehmensanleihen. Der Kläger, ein Investor, hatte Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht, weil die Sicherheiten für die von ihm erworbenen Anleihen der insolventen Firma B (heute: D) nicht wie im Wertpapierprospekt versprochen implementiert worden waren. Nach dem Insolvenzantrag von B im Jahr 2012 sah sich der Kläger mit erheblichen finanziellen Verlusten konfrontiert. Er argumentierte, dass die Beklagte, in ihrer Rolle als Treuhänderin, die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt und nicht adäquat die Interessen der Anleiheinhaber geschützt habe. Der Fall beleuchtet tiefgreifende Probleme in der Kommunikation und Durchführung von Sicherheitskonzepten in finanziellen Krisenzeiten.
Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage des Anlegers bereits abgewiesen. Es fand keine hinreichenden Belege für eine Prospekthaftung der Beklagten, da diese nicht als Vertragspartnerin der Anleger oder als direkt Verantwortliche für den Prospekt auftrat. Weiterhin wurde festgestellt, dass keine spezifischen Vertrauensverhältnisse oder sonstige haftungsbegründende Umstände durch die Beklagte geschaffen wurden. Das Landgericht sah ebenfalls keinen Verstoß gegen (vor)vertragliche Informationspflichten durch die Beklagte und wies damit jegliche Grundlage für eine Haftung als Treuhänderin zurück.
Berufung und juristische Bewertung
Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein, wiederholte seine Argumente und erweiterte sie um einen Hilfsantrag. Die Hauptargumentation in der Berufung fokussierte darauf, dass die praktische Umsetzung der Sicherheitskonzepte nicht den Vorgaben des Wertpapierprospekts entsprach und die Beklagte somit in ihrer Rolle als Treuhänderin die Anleger nicht ausreichend geschützt habe. Das Oberlandesgericht wies diese Berufung jedoch zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Richter argumentierten, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei, und eine mündliche Verhandlung nicht notwendig mache.
Auslegung des Sicherheitenkonzepts und Treuhänderschaft
Das OLG führte aus, dass die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Sicherheiten klar im Prospekt geregelt war und die Beklagte die ihr übertragenen Aufgaben gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und Prospektangaben erfüllt hat. Besonders hervorgehoben wurde, dass die Investoren nicht mit einer erstrangigen Sicherung ihrer Anlagen rechnen konnten und über die Risiken einer nachrangigen Sicherung aufgeklärt wurden. Zudem sei das Risiko eines Ausfalls im Rahmen der unternehmerischen Risiken, die mit den Anleihen verbunden waren, klar kommuniziert worden.
Rechtliche Bewertung der Grundpfandrechte
Die rechtliche Auseinandersetzung beleuchtete auch die speziellen Fragen der Verwaltung und des Übergangs von Grundpfandrechten. Die Anleger traten rechtlich in die Position der ursprünglich erstrangig gesicherten Banken, sobald entsprechende Grundpfandrechte frei wurden. Diese Regelung war ein wesentlicher Aspekt des Sicherheitskonzepts, welches darauf abzielte, dass die Anleger im Falle einer Insolvenz nicht benachteiligt werden sollten. Der Fall illustriert die Komplexität und die Notwendigkeit klarer Regelungen in der treuhänderischen Verwaltung von Sicherheiten in der Kapitalanlage.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was sind Grundpfandrechte und welche Rolle spielen sie bei Unternehmensanleihen?
Grundpfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte an Immobilien, die Gläubigern als Sicherheit für Forderungen dienen. Die wichtigsten Formen in Deutschland sind die Hypothek und die Grundschuld. Bei einer Hypothek ist die Forderung fest mit dem Grundpfandrecht verbunden. Eine Grundschuld ist flexibler und kann auch für künftige Kredite als Sicherheit dienen.
Für Unternehmensanleihen spielen Grundpfandrechte eine wichtige Rolle. Durch die Besicherung mit Immobilienwerten des Unternehmens wird das Ausfallrisiko für Anleihegläubiger reduziert. Kommt der Emittent seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können die Gläubiger auf die Immobilien zugreifen. Grundpfandrechtlich besicherte Anleihen gelten daher als sicherer als unbesicherte.
Die genaue Ausgestaltung der Grundpfandrechte ist entscheidend. Dabei spielt vor allem der Rang eine Rolle – erstrangige Gläubiger werden bei einer Verwertung zuerst bedient. Nachrangige Grundpfandrechte sind mit einem höheren Risiko verbunden, bieten dafür aber oft attraktivere Konditionen für Investoren.
Insgesamt ermöglichen Grundpfandrechte Unternehmen den Zugang zu günstigem Fremdkapital über den Kapitalmarkt. Für Anleger sind sie ein wichtiges Kriterium bei der Risikoeinschätzung. Allerdings ist auch bei grundpfandrechtlicher Besicherung eine sorgfältige Analyse der Bonität des Emittenten und der Werthaltigkeit der Immobilien unerlässlich.
Wie funktioniert die Übertragung von Grundpfandrechten im Insolvenzfall?
Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden spielen im Insolvenzfall des Schuldners eine wichtige Rolle für die Sicherung der Gläubiger. Dabei ist die Rangfolge der Grundpfandrechte entscheidend.
Grundsätzlich gilt: Gläubiger mit erstrangigen Grundpfandrechten werden bei einer Verwertung der Immobilie zuerst bedient. Nachrangige Gläubiger tragen ein höheres Risiko, bieten dafür aber oft attraktivere Konditionen für den Schuldner.
Im Insolvenzfall kann die Übertragung von Grundpfandrechten dazu dienen, die Position der Gläubiger zu verbessern. Dabei spielt oft ein Treuhänder eine wichtige Rolle. Er kann die Grundpfandrechte treuhänderisch für die Gläubiger halten und im Insolvenzfall deren Übertragung auf die Gläubiger sicherstellen.
Durch eine solche Übertragung können nachrangige Gläubiger in die Position erstrangiger Gläubiger aufrücken. Dies verbessert ihre Aussichten auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse erheblich.
Allerdings ist dieser Prozess komplex und bedarf sorgfältiger rechtlicher Gestaltung. Der Treuhänder muss die Interessen der Gläubiger wahren und die Übertragung der Grundpfandrechte im Insolvenzfall durchsetzen. Nur so kann die Sicherungsfunktion der Grundpfandrechte auch in der Krise gewahrt bleiben.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
§ 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung)
Dieser Paragraph regelt die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Er ist zentral, weil das OLG Düsseldorf die Berufung des Klägers genau daraufhin abweist, da sie offensichtlich unbegründet war.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Regelt die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klageantrags. Der Kläger erweiterte seine Berufung um einen Hilfsantrag, der laut OLG als „unbeziffert“ und damit unzulässig eingestuft wurde, weil er nicht die notwendige Bestimmtheit aufwies.
§ 91 ZPO
Dieser Paragraph betrifft die Tragung der Prozesskosten, die grundsätzlich dem Unterliegenden auferlegt werden. Im vorliegenden Fall musste der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen, was für das Verständnis der finanziellen Konsequenzen einer verlorenen Klage wichtig ist.
§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
Diese Vorschriften regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Das OLG wies darauf hin, dass das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, was zeigt, wie Urteile umgesetzt werden können, bevor der Rechtsstreit endgültig entschieden ist.
§§ 268 Abs. 3, 1150, 1192 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Diese Paragraphen behandeln die Übertragung und das Erlöschen von Grundpfandrechten. Sie sind im Kontext des Falls relevant, da sie erklären, wie Eigentumsverhältnisse an Grundpfandrechten wechseln können, ein zentraler Punkt im Streit um die Sicherheiten für Anleihen.
§ 362 BGB
Regelt das Erlöschen von Verbindlichkeiten durch Leistung. Im vorliegenden Fall ist dies relevant für das Verständnis, wie die Rückzahlung der durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen die Rechtsposition der Gläubiger beeinflusst.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-14 U 191/13 – Beschluss vom 30.01.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2013 (8 O 51/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 58.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb besicherter Unternehmensanleihen der damaligen B (heute: D). Nach seit 2010 andauernden finanziellen Schwierigkeiten der B wurde im September 2012 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die auch im Antrag bezeichneten Anleihen erworben und den geltend gemachten Betrag hierfür aufgewandt. Das Sicherheitenkonzept sei nicht wie prospektiert umgesetzt worden, wofür nach seiner Ansicht auch die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin hafte; denn sie habe trotz zwischenzeitlicher Tilgung von Bankdarlehen nicht für die entsprechende Absicherung der Anleger gesorgt. Zudem seien die Anleger über damit verbundene Risiken nicht aufgeklärt worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.799,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (14.11.2011) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen „B“ 59 Stück, auf die Beklagte.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus enger Prospekthaftung scheide schon mangels unstreitiger Prospektverantwortlichkeit der Beklagten aus. Sie hafte auch nicht aus den zur weiten Prospekthaftung entwickelten Grundsätzen, weil die Beklagte nicht Vertragspartner der Anleger sei. Dies sollte konzeptgemäß nur die B sein. Die Beklagte habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, weil hierfür die Namensnennung ersichtlich nicht ausreiche und sonstige haftungsbegründende Umstände ebenfalls nicht vorlägen. Ebenfalls komme eine Haftung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin nicht in Betracht, weil es insoweit jedenfalls an einer Verletzung von (vor)vertraglichen Informationspflichten durch die Beklagte fehle. Auch könnten der Beklagten keine anderweitigen Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
Hiergegen wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit seiner Berufung, mit welcher er sein Begehren um einen Hilfsantrag erweitert.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2013, Az.: 8 O 51/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 57.799,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (14.11.2011) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen „B“, 59 Stück, auf die Beklagte; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihre Funktion als Sicherheitentreuhänderin nicht ordnungsgemäß erfüllt hat bzw. seine Sicherheitenposition betreffend die streitgegenständlichen Anleihen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Dem ist die Beklagte unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen getreten.
Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 09. Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Hierzu hat der Kläger Stellung genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung und im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der zulässigen Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sie keine mündliche Verhandlung und auch keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 09.12.1013 Hinweise erteilt, die in der Sache wie folgt lauten:
„Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen und hierbei zutreffend auf die bereits ersichtlich teilweise fehlende Aktivlegitimation hingewiesen.
Das den Vertrags- und Prospektangaben zu unterlegende Verständnis hat das Landgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei dargestellt. Hierauf wird verwiesen.
Demgegenüber gelangt die Berufungsbegründung zu einer Bewertung, die weder den sachlichen Gegebenheiten noch den Vertrags- und Prospektvorgaben gerecht wird. Die Rechtsmittelbegründung veranlasst insoweit lediglich folgende Klarstellungen und Ergänzungen:
Dass die Forderungen der finanzierenden Banken vorrangig grundpfandrechtlich abgesichert wurden, ist hinreichend gekennzeichnet worden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Ziff. III.3.2 und III.3.3 (3. Unterpunkt) des Wertpapierprospekts. Die Schuldverschreibungsgläubiger konnten nicht ernsthaft damit rechnen, dass sie selbst als Träger der unternehmerischen Risiken (vgl. dazu Ziff. IV) erstrangig dinglich abgesichert wurden.
Die Nachrangigkeit der zugunsten der Anleger einzutragenden Grundpfandrechte ist überdies in Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) deutlich hervorgehoben worden. Die damit verbundenen Ausfallrisiken sind unter Ziff. IV.2.2 verständlich erläutert worden, insbesondere soweit es darin heißt:
“ … Der in diesem Fall [Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden] den Anleihegläubigern auf Grund der zweitrangigen Grundschuld zustehende Teil des Verwertungserlöses könnte zur Befriedigung aller Forderungen der Anleger nicht ausreichen.“
Soweit sich vorliegend das Insolvenz- und Ausfallrisiko verwirklicht hat, realisierten sich die den Schuldverschreibungen innewohnenden unternehmerischen Risiken, wie sie in Ziff. IV.2 unter mehreren Gesichtspunkten erläutert worden sind, wobei das Insolvenzrisiko zusätzlich in Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) behandelt worden ist. Dass sich darüber hinaus aus Gründen, die von der Beklagten zu verantworten wären, zusätzliche Risiken verwirklicht hätten, ist weder schlüssig dargetan worden noch sonst ersichtlich.
Haftungsrelevante Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus dem zugrunde liegenden Konstrukt der treuhänderischen Verwaltung der Grundpfandrechte. Das damit verfolgte Konzept ist auch im Prospekt verständlich dargestellt worden. Hierzu verhält sich zunächst Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) mit der Darstellung der Sicherheitenübertragung, soweit vorrangige Rechte frei werden. Unter Ziff. III.3.4.2.2 ist sodann erläutert worden, wie dies praktisch gehandhabt werden sollte. Danach sollten die zu bestellenden Grundpfandrechte „von der jeweils finanzierenden Bank … für den Treuhänder gehalten und im Grundbuch der jeweiligen Immobilie eingetragen“ werden. Dies mündet in die Klarstellung:
“ … den Anlegern bzw. dem Treuhänder werden keine Grundpfandbriefe ausgehändigt.“
Die klägerische Rechtsverfolgung erhebt demgegenüber das Postulat eines in anderer Weise umzusetzenden Sicherheitskonzepts und setzt damit im Nachhinein ihre Vorstellungen an die Stelle der vertraglich vorgegebenen Geschäftsmodalitäten. Sie unterstellt dabei – zumindest unterschwellig – eine tendenzielle Anlegerschädigung, die indessen auch durch den Klagevortrag nicht erhärtet wird. Das klägerische Vorbringen zeigt nicht einmal auf, dass eine alternative Ausgestaltung (bei Wahrung der vorgegebenen Vorrangstellung) auch nur zu einer Verbesserung der von den Anlegern eingenommenen Rechtsposition geführt hätte.
Die vertragliche Konstruktion weicht hier nicht nachteilig von den rechtlichen Grundsätzen ab, unter denen bestellte Grundpfandrechte frei werden. Sie führt insbesondere nicht zu einer Schlechterstellung der Anleger gegenüber den erstrangig gesicherten Banken. Ohne den hier zugunsten der Anleger installierten Sicherheitsübergang wären nach der Rechtsprechung des BGH zwei Alternativen für die Rechtsfolgen freiwerdender Grundpfandrechte zu unterscheiden, und zwar je nachdem, ob die Zahlung auf die Grundschuld oder auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung erfolgt (vgl. Urt. v. 19.11.1998 – IX ZR 284/97 – juris). Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, geht diese kraft Gesetzes (§§ 268 Abs.3 Satz 1, 1150, 1192 BGB) unmittelbar auf diesen über und wird zur Eigentümergrundschuld. Wird hingegen (von einem persönlichen Schuldner) auf die gesicherte Forderung gezahlt, so erlischt diese gemäß § 362 BGB. Außerdem erwächst dem Eigentümer ein Anspruch – wahlweise – auf Übertragung der Grundschuld an sich selbst bzw. auf Aufhebung oder Verzicht. Dann entfällt der mit dem Sicherungsvertrag verfolgte Sicherungszweck (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2002 – VI ZR 141/01 -). In beiden Varianten geht der (erstrangige) Grundschuldgläubiger, wenn die Grundschuld keine Ansprüche mehr sichert, seines vertraglichen Sicherungsmittels verlustig, und zwar entweder durch den Verlust der dinglichen Sicherung als solcher oder wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Geltendmachung (vgl BGH, Urteil vom 17. September 2002 – VI ZR 147/01 -, juris; BGH, Urteil vom 26. April 1994 – XI ZR 97/93 – NJW-RR 1994, 847, 848).
Im gegebenen Fall ist zugunsten der erstrangig gesicherten Banken nichts Abweichendes geregelt worden. Hier sollten die nach vorstehender Maßgabe frei werdenden Sicherheiten allerdings nicht der Emittentin zufallen; vielmehr sollten die Anleger anstelle der erstrangig gesicherten Banken in die grundpfandrechtliche Absicherung eintreten. Der Beklagten sind dazu von der Emittentin die Rückgewähransprüche bezüglich der frei werdenden Grundschulden abgetreten worden. Dazu verhalten sich Ziff. III.3.6 des Prospekts und Ziff. 2 des Treuhandvertrags. Hierdurch war gewährleistet, dass die Anleger grundpfandrechtlich an die Stelle der erstrangig gesicherten Banken traten und die Sicherheiten zu ihren Gunsten fortbestanden.
Dass die Verwaltung der Grundschulden sodann im Rahmen einer zweistufigen Treuhänderschaft (durch die Beklagte und die Bank) ausgestaltet war, ändert an der so begründeten Rechtsposition der Anleger nichts. Jedenfalls ist nichts dafür dargetan worden, dass ihre Rechtsstellung durch die tatsächlich getroffenen Treuhandabreden und deren Abwicklung geschmälert oder unterlaufen wurde. In welchem Umfang die erstrangig gesicherten Forderungen noch valutieren bzw. in welchem Umfang stattdessen eine grundpfandrechtliche Absicherung der Anleger durchgreift, spiegelt in erster Linie die wirtschaftliche Tragweite der Kapitalanlage wieder, die sich bei einer anderen vertraglichen Konstruktion (unter Wahrung der erstrangigen Absicherungen) nicht anders darstellen würde als derzeit.
Soweit dem Kläger vorschwebt, zugunsten der Anleger habe nur dergestalt eine effektive dingliche Absicherung begründet werden können, dass freiwerdende Sicherheiten sukzessive bzw. fortlaufend in neu zu bestellende Grundpfandrechte zugunsten der Anleger umzuwandeln waren, so umschreibt dies – abgesehen von drohenden insolvenzrechtlichen Risiken für solche Bestellungen in Krisennähe (vgl. §§ 129 ff. InsO) – einen rechtlich unnötigen und überaus unwirtschaftlichen – weil kostenträchtigen – Weg.
Schließlich ist der nunmehr mit der Berufungsbegründung angekündigte Hilfsantrag als unbezifferter Leistungsantrag bereits unzulässig, da zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), jedenfalls aber – aus den bereits dargelegten Gründen – mangels eines Verstoßes gegen den Treuhandvertrag unbegründet.“
Hieran hält der Senat fest. Die gegen die erteilten Hinweise gerichteten Einwände des Klägers auch in dem Schriftsatz vom 27.01.2014 rechtfertigen demgegenüber keine andere Beurteilung.
Weiterhin setzt sich der Klägervortrag weder mit der die Aktivlegitimation betreffenden Problematik noch mit dem maßgeblichen, vom Senat zitierten und in Bezug genommenen Prospektinhalt sowie dem Treuhandvertrag auseinander, die für die Frage des Sicherheitenkonzepts maßgeblich sind. Vielmehr stehen die Einwände auch zu einer vertragswidrigen Vorgehensweise der Beklagten nach wie vor unter dem – unrichtigen und irrelevanten – Postulat einer Absicherung der Anleger, die jedoch nicht Eingang in die Anlagekonstruktion gefunden haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.