Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Vorkaufsrecht im Denkmalschutz: Chancen und Herausforderungen für Eigentümer
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen müssen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Denkmalschutzgesetz erfüllt sein?
- Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Eigentümer gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts?
- Welche formalen Anforderungen gelten bei Kaufverträgen für denkmalgeschützte Immobilien?
- Welche Pflichten hat ein Käufer eines denkmalgeschützten Gebäudes?
- Welche Rolle spielen Nutzungskonzepte beim Verkauf denkmalgeschützter Immobilien?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Minden
- Datum: 25.09.2024
- Aktenzeichen: 9 K 2365/23
- Verfahrensart: Anfechtungsklage
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Denkmalschutzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer von Grundstücken in der Stadt G., die unter Denkmalschutz stehen. Er beabsichtigte, das Grundstück zu verkaufen und klagte gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.
- Beklagte: Gemeinde, die das Vorkaufsrecht nach dem Denkmalschutzgesetz NRW ausüben wollte, um die dauerhafte Erhaltung des Denkmals zu sichern. Argumentierte, dass der Erhalt der denkmalgeschützten Fassade im öffentlichen Interesse sei.
- Beigeladene: Käufer der Grundstücke, die keinen eigenen Antrag stellte.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger verkaufte seine denkmalgeschützten Grundstücke an die Beigeladene. Die Beklagte wollte ein Vorkaufsrecht aus dem Denkmalschutzgesetz NRW geltend machen, mit dem Ziel, die Erhaltung des Denkmals und eine städtebauliche Aufwertung sicherzustellen.
- Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, ob das Vorkaufsrecht der Gemeinde rechtmäßig war. Strittig war, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts auf fehlende Erhaltungspflicht des Erwerbers gestützt werden konnte, insbesondere da es keine objektiven Gründe für eine Nichterfüllung dieser Pflichten gab.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2023, das Vorkaufsrecht auszuüben, wurde aufgehoben.
- Begründung: Die Ausübung des Vorkaufsrechts war rechtswidrig, da keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beigeladene nicht gewillt oder in der Lage war, das Denkmal zu erhalten. Der Abschluss eines Inventarvertrags, der nicht beurkundet wurde, machte den Kaufvertrag formunwirksam. Zudem lagen die Gründe der Beklagten außerhalb des erlaubten Rahmens des Denkmalschutzes.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Vorkaufsrechts bei Denkmalschutz und stärkt die Vertragsfreiheit der Eigentümer. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Vorkaufsrecht im Denkmalschutz: Chancen und Herausforderungen für Eigentümer
Das Vorkaufsrecht im Kontext des Denkmalschutzes ist ein komplexes Rechtsgebiet, das Eigentümer historischer Immobilien in Nordrhein-Westfalen oft vor besondere Herausforderungen stellt. Das Denkmalschutzgesetz NRW bietet Kommunen und Denkmalschutzbehörden besondere Rechte zum Schutz und Erhalt historisch bedeutsamer Bausubstanz, die weit über traditionelle Eigentumsrechte hinausgehen.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts bei denkmalgeschützten Immobilien berührt zentrale Fragen des Grundstücks- und Baurechts. Sie ermöglicht öffentlichen Trägern unter bestimmten Voraussetzungen, den Erwerb eines denkmalgeschützten Grundstücks vor anderen potenziellen Käufern zu bevorzugen. Diese Regelung zielt darauf ab, den Schutz und die Sanierung historischer Gebäude in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten.
Der folgende Beitrag beleuchtet einen konkreten Rechtsfall, der die Grenzen und Möglichkeiten des Vorkaufsrechts im Denkmalschutz detailliert aufzeigt.
Der Fall vor Gericht
Rechtsstreit um Vorkaufsrecht an denkmalgeschütztem Hotel in G.
Das Verwaltungsgericht Minden hat einen Bescheid der Stadt G. zur Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem denkmalgeschützten Hotelgebäude aufgehoben. Der Eigentümer hatte das Grundstück mit dem in den 1920er Jahren errichteten Hotel „J.“ im Mai 2023 durch notariell beurkundeten Kaufvertrag an einen privaten Investor veräußert.
Umstrittene Entscheidung der Stadt zum Vorkaufsrecht
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt G. beschloss im Juni 2023 die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Denkmalschutzgesetz NRW für das Grundstück. Die Stadt begründete dies mit der stadtbildprägenden Bedeutung des Gebäudes und seiner denkmalgeschützten Fassade. Das Hotel bilde eine „Visitenkarte“ der Stadt für anreisende Gäste. Der aktuelle Zustand der Fassade mache einen vernachlässigten Eindruck. Durch den Erwerb wolle die Stadt Einfluss auf die Attraktivität des Standorts nehmen.
Rechtliche Bedenken und Gutachten
Zwei von der Stadt beauftragte Rechtsanwälte äußerten erhebliche Bedenken gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts. Sie wiesen darauf hin, dass objektive Anhaltspunkte vorliegen müssten, dass der Erwerber seiner Erhaltungspflicht nicht nachkommen könne oder wolle. Solche Erkenntnisse lagen nicht vor. Zudem wurde auf Formfehler beim Kaufvertrag hingewiesen, da ein nicht beurkundeter Inventarvertrag mit dem Grundstückskauf eine rechtliche Einheit bildete.
Gerichtliche Entscheidung
Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid der Stadt auf. Nach dem Denkmalschutzgesetz NRW dürfe das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden solle. Dies setze voraus, dass der Käufer offenkundig nicht gewillt oder in der Lage sei, das Denkmal zu erhalten. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte.
Der private Investor hatte vielmehr konkrete Pläne für ein Hotel mit Restaurant und Café vorgelegt. Das Gericht sah darin sogar eine Garantie für den Erhalt der denkmalwerten Hotelfassade. Die Stadt sei in ihren Erwägungen unabhängig von der Denkmaleigenschaft festgelegt gewesen und habe mit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht denkmalrelevante Zwecke wie Tourismusförderung verfolgt.
Formale Unwirksamkeit des Kaufvertrags
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Grundstückskaufvertrag formunwirksam war. Neben dem beurkundeten Kaufvertrag war ein separater Inventarvertrag über 95.000 Euro geschlossen worden. Da beide Verträge eine rechtliche Einheit bildeten, hätte auch der Inventarvertrag notariell beurkundet werden müssen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Denkmalschutzgesetz NRW durch eine Kommune. Die Stadt konnte nicht ausreichend begründen, warum der Erwerber seinen Erhaltungspflichten nicht nachkommen würde. Zudem zeigt das Urteil die Bedeutung der korrekten notariellen Beurkundung aller zusammenhängenden Vertragsbestandteile beim Immobilienverkauf.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes können Sie dieses grundsätzlich frei verkaufen, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Käufer den Denkmalschutz missachten würde. Die Kommune muss für die Ausübung eines Vorkaufsrechts stichhaltige Gründe vorweisen – allgemeine städtebauliche Ziele oder der optische Zustand des Gebäudes reichen dafür nicht aus. Achten Sie beim Verkauf darauf, dass alle vertraglichen Vereinbarungen (auch über Inventar) notariell beurkundet werden. Bei unberechtigter Ausübung des Vorkaufsrechts haben Sie gute Chancen, sich erfolgreich dagegen zu wehren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Denkmalschutzgesetz erfüllt sein?
Grundvoraussetzungen für das Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach dem Denkmalschutzgesetz NRW setzt voraus, dass sich auf dem zu verkaufenden Grundstück eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur zulässig, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. Dies bedeutet, dass die Gemeinde nicht aus beliebigen Gründen in den Kaufvertrag eintreten darf.
Ausschluss des Vorkaufsrechts
Das Vorkaufsrecht ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Bei Verkäufen an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- Bei Verkäufen an Personen, die mit dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind
- Bei Verkäufen an Personen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind
Formelle Anforderungen
Wenn Sie ein Grundstück mit Denkmal verkaufen möchten, müssen folgende formelle Voraussetzungen beachtet werden:
Der Verkäufer muss der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags unverzüglich mitteilen. Die Gemeinde hat dann drei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. Diese Frist beginnt erst mit der vollständigen Mitteilung des Kaufvertrags.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar, das heißt, die Gemeinde kann es nicht an Dritte weitergeben. Wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt, tritt sie zu den gleichen Bedingungen in den bestehenden Kaufvertrag ein.
Besonderheiten bei Wohnungseigentum
Bei Wohnungseigentum können Sonderregelungen gelten. Einige Gemeinden, wie beispielsweise die Stadt Velbert, üben das Vorkaufsrecht bei Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) grundsätzlich nicht aus. Solche Ausnahmen können jedoch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Eigentümer gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts?
Voraussetzungen der Vorkaufsrechtsausübung
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde ist nur rechtmäßig, wenn sie der dauerhaften Erhaltung des Denkmals dient. Ein weiteres zentrales Kriterium ist die Drei-Monats-Frist nach Mitteilung des Kaufvertrags.
Prüfung der Ausschlussgründe
Sie können sich auf gesetzliche Ausschlussgründe berufen. Das Vorkaufsrecht ist von vornherein ausgeschlossen, wenn Sie das Grundstück an:
- Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
- Personen in gerader Linie (Verwandte oder Verschwägerte)
- Verwandte bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verkaufen.
Rechtliche Schritte
Wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch einen Verwaltungsakt.
Preisgestaltung und Wirtschaftlichkeit
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts muss die Gemeinde grundsätzlich den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Wenn dieser jedoch den Verkehrswert deutlich überschreitet, kann die Gemeinde einen niedrigeren Preis ansetzen. In diesem Fall steht Ihnen ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zu.
Welche formalen Anforderungen gelten bei Kaufverträgen für denkmalgeschützte Immobilien?
Der Kaufvertrag für eine denkmalgeschützte Immobilie muss zwingend notariell beurkundet werden, da ohne diese Form der Erwerb unwirksam ist.
Besondere Vertragsbestandteile
Der Kaufvertrag muss folgende spezifische Angaben enthalten:
- Denkmaleigenschaft des Objekts
- Verpflichtungen zur Erhaltung des Denkmals
- Auflagen und Vorgaben der Denkmalschutzbehörde
Anzeigepflicht und Vorkaufsrecht
Bei der Veräußerung eines Grundstücks mit Denkmal besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Denkmalbehörde. Diese Pflicht gilt sowohl für Verkäufer als auch Käufer.
Die Gemeinde hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken mit eingetragenen Denkmälern. Dieses Recht darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauerhafte Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll.
Ausnahmen vom Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde ist ausgeschlossen bei Verkäufen:
- zwischen Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern
- an Verwandte in gerader Linie
- an Verwandte bis zum dritten Grad in der Seitenlinie
Nach Mitteilung des Kaufvertrags hat die Gemeinde drei Monate Zeit, um ihr Vorkaufsrecht auszuüben.
Welche Pflichten hat ein Käufer eines denkmalgeschützten Gebäudes?
Als Käufer eines denkmalgeschützten Gebäudes übernehmen Sie eine gesetzliche Erhaltungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz NRW. Diese Pflicht umfasst mehrere zentrale Aufgaben:
Grundlegende Erhaltungspflichten
Sie müssen das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht erhalten, instand setzen, sachgemäß behandeln und vor Gefährdung schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz muss dabei gewährleistet sein.
Genehmigungspflichten
Für jede bauliche Veränderung am Denkmal benötigen Sie eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Dies gilt für:
- Beseitigung oder Veränderung des Denkmals
- Ortsveränderung
- Nutzungsänderung
Wirtschaftliche Aspekte
Die Erhaltungspflicht wird durch das Prinzip der Zumutbarkeit begrenzt. Dabei müssen Sie als Eigentümer nachweisen, wenn Erhaltungsmaßnahmen für Sie unzumutbar sind. Wichtig: Sie können sich nicht auf Kosten berufen, die durch unterlassene Instandhaltung entstanden sind.
Steuerliche Vergünstigungen
Als Ausgleich für diese Pflichten können Sie steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Je nach Nutzungsart des Denkmals stehen verschiedene Optionen zur Verfügung:
- Erhöhte Abschreibung bei vermieteten Denkmälern
- Sonderausgabenabzug bei eigengenutzten Denkmälern
Besondere Nutzungsanforderungen
Die Nutzung des Denkmals muss so gestaltet werden, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Auch bei Modernisierungen, etwa für Barrierefreiheit oder energetische Sanierung, müssen Sie die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigen.
Welche Rolle spielen Nutzungskonzepte beim Verkauf denkmalgeschützter Immobilien?
Nutzungskonzepte sind ein zentrales Element bei denkmalgeschützten Immobilien und haben erheblichen Einfluss auf behördliche Entscheidungen und die wirtschaftliche Bewertung.
Bedeutung für behördliche Entscheidungen
Wenn Sie eine denkmalgeschützte Immobilie verkaufen oder erwerben möchten, müssen Sie ein mindestens ansatzweise ausgearbeitetes Nutzungskonzept vorlegen. Dieses Konzept muss drei wesentliche Varianten prüfen:
- Das bloße Behalten des Denkmals
- Die Nutzung in der bisherigen Weise
- Die Nutzung in einer anderen zulässigen Art
Anforderungen an das Nutzungskonzept
Ein Nutzungskonzept muss konkrete Planungen zur zukünftigen Verwendung enthalten. Dabei müssen Sie nicht zwingend ein umfangreiches Wirtschaftlichkeitsgutachten erstellen. Jedoch müssen Sie alle relevanten Faktoren nachvollziehbar ermitteln und bewerten.
Behördliche Unterstützung
Sobald Sie ein Nutzungskonzept zumindest ansatzweise erstellt haben, können Sie einen umfassenden Beratungsanspruch gegenüber der Denkmalbehörde geltend machen. Die Denkmalfachbehörden haben dabei einen Beratungscharakter und unterstützen Sie bei der Entwicklung tragfähiger Konzepte.
Wirtschaftliche Aspekte
Bei der Entwicklung des Nutzungskonzepts müssen Sie die nachhaltig erzielbaren Erträge berücksichtigen. Für vermietete Objekte sind dies die zu erwartenden Miet- und Pachtzinseinnahmen. Bei Eigennutzung werden die fiktiv erzielbaren Erträge anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete angesetzt.
Kreative Nutzungsänderungen sind möglich, wenn sie die historische Bausubstanz nicht beeinträchtigen. So kann beispielsweise ein altes Fabrikgebäude in modernen Wohnraum umgewandelt werden. Eine solche Umnutzung muss jedoch von der Denkmalbehörde schriftlich genehmigt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Vorkaufsrecht
Ein gesetzlich geregeltes Recht, das es bestimmten Personen oder Institutionen ermöglicht, bei einem Verkauf vorrangig als Käufer einzutreten. Im Denkmalschutz bedeutet dies, dass Kommunen ein Grundstück zu denselben Bedingungen erwerben können, die zwischen Verkäufer und ursprünglichem Käufer vereinbart wurden. Geregelt in § 31 Denkmalschutzgesetz NRW. Ein typisches Beispiel ist der Verkauf eines denkmalgeschützten Gebäudes: Die Stadt kann das Vorkaufsrecht ausüben und anstelle des ursprünglichen Käufers in den Kaufvertrag eintreten.
Notarielle Beurkundung
Eine rechtsverbindliche Dokumentation wichtiger Rechtsgeschäfte durch einen Notar. Bei Grundstücksgeschäften ist sie gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b BGB). Der Notar verliest den Vertrag, klärt über Rechtsfolgen auf und erstellt eine offizielle Urkunde. Fehlt die notarielle Beurkundung bei vorgeschriebenen Rechtsgeschäften, ist der gesamte Vertrag nichtig. Dies gilt auch für zusammenhängende Nebenverträge wie Inventarverträge beim Immobilienkauf.
Denkmalschutz
Ein öffentlich-rechtliches Instrument zum Erhalt historisch, künstlerisch oder wissenschaftlich bedeutsamer Bauwerke. Er schränkt die Verfügungsgewalt der Eigentümer ein und verpflichtet sie zur Erhaltung des Denkmals. Geregelt im Denkmalschutzgesetz NRW. Beispielsweise dürfen an denkmalgeschützten Fassaden keine eigenmächtigen Veränderungen vorgenommen werden. Die Eigentümer müssen Renovierungen mit der Denkmalbehörde abstimmen.
Erhaltungspflicht
Die gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers, ein Denkmal in seinem geschützten Zustand zu bewahren und vor Gefährdungen zu schützen (§ 7 DSchG NRW). Dies umfasst regelmäßige Wartung, Reparaturen und fachgerechte Sanierungen. Verstößt ein Eigentümer gegen diese Pflicht, etwa durch Vernachlässigung der Bausubstanz, können die Behörden eingreifen und Maßnahmen anordnen.
Inventarvertrag
Eine Vereinbarung über den Verkauf beweglicher Gegenstände (z.B. Möbel, Ausstattung) zusammen mit einer Immobilie. Wenn der Inventarvertrag mit dem Grundstückskauf eine rechtliche Einheit bildet, muss er ebenfalls notariell beurkundet werden. Beispiel: Beim Hotelverkauf wird die Einrichtung in einem separaten Vertrag mitverkauft. Ohne notarielle Beurkundung ist der gesamte Kaufvorgang unwirksam.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW), § 31 – Vorkaufsrecht): Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Erhaltung von denkmalgeschützten Gebäuden und Stätten in Nordrhein-Westfalen. § 31 sieht vor, dass die zuständige Behörde ein Vorkaufsrecht ausüben kann, wenn der Erwerber Zweifel an der Einhaltung der Erhaltungspflichten des Denkmals aufweist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Vorkaufsrecht geltend gemacht, um sicherzustellen, dass das historische Hotel „J.“ fachgerecht erhalten und weiterentwickelt wird.
- Baugesetzbuch (BauGB), § 40 – Baulasten): Das BauGB ermöglicht es den Gemeinden, Baulasten zu erheben, die bestimmte Nutzungsbeschränkungen oder -verpflichtungen auf einem Grundstück festlegen. Im vorliegenden Fall wurde eine Baulast eingetragen, die die dauerhafte und einheitliche Nutzung der Flurstücke 16 bis 20 sicherstellt. Diese Baulast unterstützt die Absicht der Stadt, das Grundstück im Sinne des Denkmalschutzes zu erhalten und kontrolliert.
- Grundgesetz (GG), Art. 14 – Eigentum und Erbrecht): Art. 14 GG garantiert das Eigentumsrecht und regelt dessen soziale Verpflichtung. Eingriffe in das Eigentum, wie das Vorkaufsrecht, müssen verhältnismäßig sein und dem Gemeinwohl dienen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt G. basiert auf dieser Grundrechtsgarantie, um den Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudes sicherzustellen und gleichzeitig die Eigentumsrechte des Klägers zu berücksichtigen.
- Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), § 39 – Beteiligung der Betroffenen): Dieses Gesetz legt fest, dass betroffene Parteien in Verwaltungsverfahren ausreichend angehört werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Möglichkeit, sich zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu äußern, was den verfahrensrechtlichen Anforderungen entspricht und eine faire Entscheidungsfindung gewährleistet.
- Zivilprozessordnung (ZPO), § 507 – Rechtsfolgen des Urteils bezüglich der Kosten): Die ZPO regelt die Kostentragung in Zivilprozessen. Das vorliegende Urteil bestimmt, dass die Beklagte die Verfahrenskosten trägt, was im Einklang mit § 507 ZPO steht. Dies betrifft insbesondere die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die von ihnen selbst getragen werden müssen.
Das vorliegende Urteil
VG Minden – Az.: 9 K 2365/23 – Anerkenntnisurteil vom 25.09.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.