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Rechnungslegung des Bevollmächtigten gegenüber der Erbengemeinschaft: Was gilt

Ein Sohn verwaltete das Vermögen seiner Mutter über eine Vorsorgevollmacht; nach ihrem Tod forderte die Erbengemeinschaft die detaillierte Rechnungslegung des Bevollmächtigten. Er weigerte sich, weil er lediglich aus familiärer Gefälligkeit handelte. Das Gericht musste nun klären, wann diese Rechenschaftspflicht exakt begann.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 24/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
  • Datum: 28.04.2021
  • Aktenzeichen: 9 U 24/20
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Auftragsrecht, Erbrecht, Vorsorgerecht

  • Das Problem: Eine Erbengemeinschaft forderte von einem Bruder Rechenschaft über dessen Verwaltung der Finanzen der verstorbenen Mutter. Der Bruder hatte diese Aufgaben aufgrund einer Vorsorgevollmacht übernommen. Er weigerte sich, eine geordnete Übersicht und alle Belege vorzulegen.
  • Die Rechtsfrage: Muss jemand, der die Finanzen einer später verstorbenen Person per Vorsorgevollmacht verwaltet hat, den Erben eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenübersicht vorlegen?
  • Die Antwort: Ja, der Bruder muss für den fraglichen Zeitraum Rechenschaft ablegen. Das Gericht sah die Vorsorgevollmacht als umfassenden Auftrag an, sobald die Mutter entscheidungsunfähig wurde. Die familiäre Nähe reichte nicht aus, um auf die Rechenschaftspflicht zu verzichten.
  • Die Bedeutung: Wer eine Vorsorgevollmacht für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit erhält, muss davon ausgehen, dass er später den Erben Rechenschaft schuldet. Diese Rechenschaftspflicht erfordert die Aufbewahrung aller Belege und die Erstellung einer geordneten Finanzübersicht.

Wann wird aus Familienhilfe eine Rechenschaftspflicht? Die Rechnungslegung des Bevollmächtigten gegenüber der Erbengemeinschaft

Eine Vorsorgevollmacht soll für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit Sicherheit schaffen und den Willen des Vollmachtgebers wahren. Doch was passiert, wenn nach dem Tod des Vollmachtgebers die Erben Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens verlangen? Genau dieser Konflikt, der die Grenzen zwischen familiärer Hilfe und rechtlicher Pflicht auslotet, stand im Zentrum eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig. In seinem Urteil vom 28. April 2021 (Az.: 9 U 24/20) musste der Senat klären, ob ein Sohn, der jahrelang die Finanzen seiner Mutter verwaltete, der Erbengemeinschaft eine detaillierte Abrechnung schuldet – oder ob das enge Familienverhältnis ihn von einer solchen buchhalterischen Strenge befreit.

Was war der Auslöser des Familienstreits?

Ein Mann mittleren Alters blickt über einen Tisch gebeugt auf einen chaotischen Haufen unsortierter Belege.
Vorsorgevollmacht: Familienhilfe kann zur Rechenschaftspflicht gegenüber der Erbengemeinschaft werden. | Symbolbild: KI

Im Kern der Auseinandersetzung stand eine Familie: eine Mutter, ihre beiden Kinder – ein Sohn und eine Tochter – sowie ein Enkel. Bereits im Oktober 2007 hatte die Mutter vorausschauend gehandelt und ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese enthielt jedoch eine entscheidende Bedingung: Sie sollte erst dann wirksam werden, wenn die Mutter selbst nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Angelegenheiten zu regeln.

Nach dem Tod der Mutter am 31. Dezember 2018 bildeten ihre beiden Kinder und ihr Enkel eine Erbengemeinschaft. Die Tochter forderte nun im Namen dieser Gemeinschaft von ihrem Bruder eine lückenlose Aufstellung aller finanziellen Transaktionen, die er auf Basis der Vollmacht getätigt hatte. Konkret verlangte sie eine geordnete Übersicht über sämtliche Einnahmen und Ausgaben nebst aller dazugehörigen Belege für den Zeitraum vom 12. Dezember 2014 bis zum 31. März 2017. Ihr Vorgehen war eine sogenannte Stufenklage, bei der zunächst Auskunft und Rechnungslegung (erste Stufe) verlangt wird, um auf dieser Basis später mögliche Zahlungsansprüche beziffern zu können (zweite Stufe).

Der Sohn weigerte sich. Er argumentierte, seine Tätigkeit sei rein aus familiärer Verbundenheit erfolgt und habe nie den Charakter eines formellen Geschäfts gehabt. Er sei nicht verpflichtet, eine detaillierte Rechnung zu legen.

Das Landgericht Braunschweig gab in erster Instanz der Klage teilweise statt und verurteilte den Sohn zur Rechnungslegung für den geforderten Zeitraum. Für die Zeit danach wurde die Klage abgewiesen, da ab April 2017 eine gerichtlich bestellte Kontrollbetreuerin die Aufsicht übernommen hatte. Gegen diese Verurteilung legte der Sohn Berufung beim Oberlandesgericht ein und hielt an seiner Position fest.

Vollmacht und Auftrag: Warum ist die Unterscheidung so entscheidend?

Um die Logik des Gerichts zu verstehen, muss man zwei juristische Begriffe sauber trennen, die im Alltag oft synonym verwendet werden: die Vollmacht und den Auftrag.

Eine Vollmacht ist lediglich die rechtliche Erlaubnis, für jemand anderen zu handeln. Sie regelt das „rechtliche Dürfen“ im Außenverhältnis, also beispielsweise gegenüber einer Bank. Sie allein begründet aber noch keine Pflicht, für den Vollmachtgeber tätig zu werden oder ihm Rechenschaft abzulegen.

Ein Auftrag hingegen ist eine vertragliche Vereinbarung, die ein Innenverhältnis zwischen zwei Parteien begründet (§ 662 BGB). Der Beauftragte verpflichtet sich, ein Geschäft für den Auftraggeber unentgeltlich zu besorgen. Aus diesem Auftragsverhältnis erwächst eine zentrale gesetzliche Pflicht: die Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB. Diese verlangt vom Beauftragten, dem Auftraggeber eine geordnete Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und die dazugehörigen Belege herauszugeben.

Die entscheidende Frage für das Gericht war also nicht, ob der Sohn eine Vollmacht hatte, sondern ob mit dieser Vollmacht auch ein Auftragsverhältnis verbunden war.

Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Sohnes größtenteils zurück. Die Richter gelangten zu dem Schluss, dass der Sohn für den Zeitraum vom 12. Dezember 2014 bis zum 31. März 2017 zur Rechnungslegung verpflichtet ist. Ihre Argumentation folgte einer klaren und nachvollziehbaren Logik, die sich aus mehreren Schritten zusammensetzte.

Vom reinen Dürfen zur rechtlichen Pflicht: Der Eintritt des Vorsorgefalls

Der Senat stellte klar, dass eine Vollmacht nicht automatisch einen Auftrag darstellt. Allerdings kann aus den Umständen der Erteilung einer Vollmacht der Wille zu einer vertraglichen Bindung, also einem Auftrag, geschlossen werden. Bei einer Vorsorgevollmacht, die – wie hier – ausdrücklich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit erteilt wird, liegt dieser Schluss besonders nahe.

Das Gericht argumentierte, dass der Zweck einer solchen Vollmacht gerade darin besteht, dass der Bevollmächtigte dann eigenverantwortlich und initiativ handeln muss, wenn der Vollmachtgeber selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. In diesem Moment der Hilflosigkeit ist der Vollmachtgeber existenziell auf das pflichtgemäße Handeln des Bevollmächtigten angewiesen. Diese hohe wirtschaftliche Bedeutung und die Notwendigkeit, das Vermögen treuhänderisch zu verwalten, begründen ein Auftragsverhältnis mit allen dazugehörigen Pflichten – insbesondere der Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB. Die Vollmacht verwandelte sich also in dem Moment, in dem die Bedingung der Entscheidungsunfähigkeit eintrat, in einen rechtlich verbindlichen Auftrag.

Warum die Ausnahme für Ehegatten hier nicht griff

Der Sohn argumentierte, dass im engen familiären Bereich auf eine förmliche Rechnungslegung üblicherweise verzichtet werde. Er verwies damit auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dies für Ehegatten anerkennt (BGH, Urt. v. 5.7.2000 – XII ZR 26/98). Innerhalb einer intakten Ehe, so die Logik, besteht ein so enges Vertrauensverhältnis, dass eine buchhalterische Kontrolle der Finanzen nicht erwartet wird.

Das Oberlandesgericht lehnte eine pauschale Übertragung dieses Grundsatzes auf das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn jedoch ab. Die Richter stellten durch persönliche Anhörung der Geschwister fest, dass die tatsächlichen Lebensumstände keine solch außergewöhnlich enge Beziehung begründeten. Zwar lebten Mutter und Sohn im selben Haus, aber in getrennten Wohnungen. Es gab keine besondere emotionale Begründung für die Auswahl des Sohnes als Bevollmächtigten, und er hatte die Pflege auch nicht allein oder überwiegend übernommen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Rechenschaftspflicht lagen damit nicht vor.

Der entscheidende Stichtag: Wann genau begann die Pflicht?

Die Vorsorgevollmacht war an die aufschiebende Bedingung der Entscheidungsunfähigkeit geknüpft (§ 158 Abs. 1 BGB). Das Auftragsverhältnis und die damit verbundene Rechenschaftspflicht begannen also erst an dem Tag, an dem diese Bedingung eintrat. Durch die übereinstimmenden Aussagen beider Geschwister in der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht diesen Zeitpunkt genau bestimmen: der 12. Dezember 2014, der Tag der stationären Einweisung der Mutter ins Krankenhaus. Ab diesem Datum war sie nicht mehr in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu überblicken und zu steuern.

Für die Zeit davor, so das Gericht, bestanden keine umfassenden Pflichten. Die Hilfe des Sohnes, etwa bei der Umstellung auf Online-Banking, erfolgte auf Basis von Einzelanweisungen der damals noch geschäftsfähigen Mutter. Dies waren lediglich Gefälligkeiten, aber kein umfassender Verwaltungsauftrag.

Warum die Einwände des Sohnes scheiterten

Das Gericht setzte sich auch detailliert mit den weiteren Verteidigungsargumenten des Sohnes auseinander und verwarf sie.

Keine Verwirkung: Warum das Schweigen der Mutter nicht ausreichte

Der Sohn brachte vor, der Anspruch sei verwirkt, weil die Mutter ihn zu Lebzeiten nie zur Rechenschaft gezogen habe. Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte ihn über einen langen Zeitraum nicht geltend macht und der Verpflichtete aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, dass dies auch in Zukunft nicht geschehen wird.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass allein der Zeitablauf und das Unterlassen der Geltendmachung durch die Mutter nicht ausreichen. Der Sohn hätte darlegen müssen, warum er konkret darauf vertrauen durfte, dass er niemals eine Abrechnung würde vorlegen müssen. Solche besonderen Umstände trug er trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht vor. Das bloße Schweigen der Mutter begründete kein schutzwürdiges Vertrauen des Sohnes.

Keine Unmöglichkeit: Warum die Pflicht zur Übersicht bestehen blieb

Auch der Einwand, die Erstellung einer geordneten Übersicht sei ihm unmöglich (§ 275 BGB), weil die Schwester ja bereits viele Informationen habe, griff nicht. Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht darin, eine eigenständige, strukturierte und nachvollziehbare Aufstellung zu erstellen. Dass der Gläubiger (hier die Erbengemeinschaft) sich die Informationen theoretisch selbst zusammensuchen könnte, hebt diese Pflicht nicht auf.

Warum Kontoauszüge allein nicht genügen

Schließlich stellte der Senat klar, dass die bloße Vorlage von Kontoauszügen den Anspruch auf Rechnungslegung nicht erfüllt. Die Pflicht aus § 666 BGB verlangt mehr: eine vom Bevollmächtigten selbst erstellte, nach Einnahmen und Ausgaben geordnete Übersicht, die es den Erben ermöglicht, die Verwaltung des Vermögens auf einen Blick zu erfassen und zu überprüfen. Dazu gehört auch die Vorlage der entsprechenden Belege, die den Zweck einer Zahlung erklären.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieses Urteil beleuchtet die oft unterschätzten rechtlichen Pflichten, die mit einer Vorsorgevollmacht einhergehen können. Es vermittelt zwei zentrale Erkenntnisse für die Praxis.

Erstens zeigt der Fall, dass eine Vorsorgevollmacht ein Instrument mit zwei Phasen sein kann. Solange der Vollmachtgeber geistig fit ist und nur um punktuelle Hilfe bittet, handelt es sich oft um eine reine Gefälligkeit ohne strenge Dokumentationspflichten. In dem Moment jedoch, in dem die im Dokument definierte Bedingung – meist die Entscheidungsunfähigkeit – eintritt, wandelt sich die familiäre Hilfe in eine rechtlich verbindliche Aufgabe. Ab diesem Stichtag agiert der Bevollmächtigte als Treuhänder und unterliegt in der Regel einer umfassenden Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vollmachtgeber und später dessen Erben.

Zweitens macht die Entscheidung deutlich, dass familiäre Nähe allein kein Freibrief für eine formlose Vermögensverwaltung ist. Die vom Bundesgerichtshof anerkannte Ausnahme von der Rechenschaftspflicht gilt primär für Ehegatten in einer intakten Lebensgemeinschaft und ist nicht ohne Weiteres auf andere Verwandtschaftsverhältnisse übertragbar. Wer als Kind, Geschwister oder Freund eine Vorsorgevollmacht übernimmt, sollte im Zweifel davon ausgehen, dass er später jede Transaktion lückenlos belegen muss – es sei denn, im Vollmachtstext selbst wird ausdrücklich auf eine Rechnungslegung verzichtet. Eine saubere Dokumentation von Anfang an schützt nicht nur das Vermögen des Vollmachtgebers, sondern bewahrt den Bevollmächtigten auch vor späteren, zermürbenden Konflikten mit den Erben.

Die Urteilslogik

Die Übernahme einer Vorsorgevollmacht wandelt eine familiäre Gefälligkeit in eine juristisch bindende Treuhandpflicht, sobald der in der Vollmacht definierte Vorsorgefall eintritt.

  • [Transformation zur Pflicht]: Eine Vorsorgevollmacht begründet die umfassende Rechenschaftspflicht erst in dem Moment, in dem die vereinbarte Bedingung der Entscheidungsunfähigkeit eintritt und der Bevollmächtigte eigenverantwortlich die Vermögensverwaltung übernimmt.
  • [Anforderung an die Rechnungslegung]: Wer Rechenschaft schuldet, muss den Erben eine vom Bevollmächtigten selbst erstellte, geordnete Übersicht über Einnahmen und Ausgaben nebst zugehörigen Belegen liefern; die bloße Übergabe von Kontoauszügen genügt dieser Pflicht nicht.
  • [Kein familiärer Freibrief]: Enge Verwandtschaftsverhältnisse heben die gesetzliche Rechenschaftspflicht nicht automatisch auf; die Ausnahme der formlosen Verwaltung gilt primär für Ehegatten, ist aber nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern übertragbar.

Wer als Bevollmächtigter die Finanzen verwaltet, muss stets die lückenlose Dokumentation priorisieren, um der Erbengemeinschaft die nachträgliche Überprüfung der Vermögensverwaltung zu ermöglichen.


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Experten Kommentar

Viele, die eine Vorsorgevollmacht übernehmen, denken, familiäre Hilfe sei ein Freifahrtschein für formlose Buchhaltung. Das Gericht zieht hier eine klare rote Linie: Die Rechenschaftspflicht beginnt exakt in dem Moment, in dem die Entscheidungsunfähigkeit eintritt, und verwandelt die Vollmacht in einen bindenden Auftrag. Man muss ab diesem Stichtag lückenlose Belege vorlegen, denn die Ausnahme der Rechnungslegung wegen familiärer Nähe gilt nicht automatisch für das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Wer als Bevollmächtigter spätere zermürbende Auseinandersetzungen mit der Erbengemeinschaft vermeiden will, dokumentiert deshalb jeden Cent ab dem ersten Tag der tatsächlichen Verwaltung des Vermögens.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich als Bevollmächtigter nach dem Tod der Eltern den Erben Rechenschaft ablegen?

Ja, in fast allen Fällen schulden Sie den Erben eine detaillierte Abrechnung über die Vermögensverwaltung. Die Erben treten rechtlich in die Position des Verstorbenen ein und können die Rechenschaftspflicht geltend machen. Sobald die Vollmacht durch die Entscheidungsunfähigkeit der Eltern aktiviert wird, entsteht ein rechtlich bindendes Auftragsverhältnis. Dieses verpflichtet Sie gemäß § 666 BGB zur lückenlosen Rechnungslegung.

Die Vollmacht selbst ist lediglich die Erlaubnis (Dürfen), für eine andere Person tätig zu werden. Mit dem Eintritt des Vorsorgefalls – der Verlust der Geschäftsfähigkeit – wandelt sich diese Erlaubnis jedoch in eine verbindliche Pflicht zur treuhänderischen Verwaltung des Vermögens. Das Gesetz sieht ab diesem Zeitpunkt die hohe wirtschaftliche Bedeutung und die Notwendigkeit der Dokumentation vor. Diese Pflicht geht automatisch auf die Erbengemeinschaft über, die damit das Recht auf die lückenlose Aufstellung aller Transaktionen hat.

Gerichte erkennen Argumente, die Tätigkeit sei „rein aus familiärer Verbundenheit“ erfolgt, selten als ausreichende Entlastung an. Zwar existiert für Ehegatten oft eine Ausnahme von der strengen Pflicht, doch diese ist nicht pauschal auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern übertragbar, wie das Oberlandesgericht Braunschweig feststellte. Sie müssen eine geordnete Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben erstellen und die Belege herausgeben, damit die Erben die Verwaltung prüfen können.

Suchen Sie umgehend alle Dokumente zusammen, welche den exakten Zeitpunkt der Entscheidungsunfähigkeit Ihrer Eltern belegen, da dies den Startpunkt Ihrer Rechenschaftspflicht definiert.


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Wann genau beginnt meine Rechenschaftspflicht als Bevollmächtigter gegenüber den Erben?

Die Rechenschaftspflicht als Bevollmächtigter beginnt nicht mit der Ausstellung der Vollmacht, sondern präzise an einem späteren Stichtag. Dieser Startpunkt ist der Moment, an dem die aufschiebende Bedingung der Vollmacht erfüllt wurde. Das ist der sogenannte Vorsorgefall, also die tatsächliche Entscheidungsunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Erst ab diesem Tag müssen Sie die lückenlose Dokumentation liefern.

Juristisch betrachtet ist die Vollmacht in den meisten Fällen nach § 158 Abs. 1 BGB an das Eintreten dieser Bedingung geknüpft. Vor dem Vorsorgefall sind Tätigkeiten, wie Hilfe beim Online-Banking, lediglich Gefälligkeiten oder punktuelle Einzelanweisungen. Sie müssen diese Gefälligkeiten nicht umfassend abrechnen. Das rechtlich bindende Auftragsverhältnis, welches die Pflicht zur Rechenschaftserklärung auslöst, beginnt erst, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Der Stichtag kann durch objektive Beweismittel exakt bestimmt werden, was für die Begrenzung des Prüfungszeitraums essenziell ist. Ein Beispiel: Das Gericht kann den Tag der stationären Einweisung in ein Krankenhaus oder den Tag eines ärztlichen Gutachtens heranziehen, das die Fähigkeit zur Übersicht offiziell negiert. Nehmen wir an: Wenn der Vollmachtgeber am 12. Dezember 2014 in stationäre Behandlung kam und ab diesem Tag entscheidungsunfähig war, beginnt dort exakt die juristische Rechenschaftspflicht.

Prüfen Sie Ihre Vollmacht auf diese aufschiebende Bedingung und suchen Sie das erste medizinische Dokument, das deren Eintritt beweist, um den frühestmöglichen rechtlichen Startzeitpunkt festzulegen.


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Was gehört zur vollständigen Rechnungslegung und wie erstelle ich diese korrekt?

Bloße Kontoauszüge genügen der gesetzlichen Pflicht zur Rechenschaftslegung nach einem Vorsorgefall nicht. Die Anforderung des § 666 BGB geht deutlich darüber hinaus und verlangt die Erstellung einer eigenen, geordneten Übersicht der gesamten Vermögensverwaltung. Diese Aufstellung muss den Erben eine schnelle Überprüfung der Kontobewegungen ermöglichen. Nur so können sie die Rechtmäßigkeit aller Transaktionen durch den Bevollmächtigten vollständig beurteilen.

Sie müssen als Bevollmächtigter aktiv eine lückenlose Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben des maßgeblichen Zeitraums anfertigen. Es ist nicht die Aufgabe der Erbengemeinschaft, sich alle relevanten Informationen mühsam aus unstrukturierten Bankdokumenten selbst zusammenzusuchen. Eine vollständige Rechnungslegung erfordert zudem zwingend die Herausgabe der zugehörigen Belege. Diese Dokumente, etwa Rechnungen von Pflegeheimen oder Kaufbelege, beweisen den genauen Zweck und die Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Zahlung.

Die klare Struktur der Rechnungslegung dient primär dem Ziel der Überprüfbarkeit. Nur wenn die Erben auf Basis Ihrer Übersicht sämtliche Kontobewegungen verstehen, können sie feststellen, ob möglicherweise unberechtigte Entnahmen stattfanden. Dadurch werden die Erben in die Lage versetzt, auf dieser Grundlage etwaige Zahlungsansprüche in einer Stufenklage zu beziffern. Die Pflicht zur Transparenz und zur Erstellung der strukturierten Übersicht liegt eindeutig beim Bevollmächtigten.

Erstellen Sie sofort eine digitale oder physische Tabelle, unterteilt in die Spalten ‚Datum‘, ‚Einnahme/Ausgabe‘, ‚Betrag‘ und ‚Zweck/Beleg-Referenz‘, beginnend mit dem festgestellten Stichtag des Vorsorgefalls.


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Was tun, wenn ich keine Belege mehr habe oder meine familiäre Hilfe nicht als Pflicht sehe?

Wenn essenzielle Belege aus dem Verwaltungszeitraum fehlen und Sie Ihre Tätigkeit als reine Gefälligkeit betrachteten, stehen Sie im Streitfall vor großen Schwierigkeiten. Einwände gegen die Rechenschaftspflicht wie die angebliche Verwirkung des Anspruchs durch das Schweigen der Eltern greifen vor Gericht meist nicht. Sie bleiben verpflichtet, alle Transaktionen transparent darzustellen und den Verwendungszweck der Gelder glaubhaft zu machen. Die Pflicht zur Erstellung einer geordneten Übersicht bleibt auch bei fehlenden Belegen bestehen.

Die Richter stellen klar, dass das bloße Unterlassen der Geltendmachung durch den Vollmachtgeber nicht ausreicht, um eine Verwirkung des Anspruchs anzunehmen. Der Bevollmächtigte müsste konkret beweisen, dass er aktiv darauf vertrauen durfte, niemals abrechnen zu müssen. Das Gericht wertet das bloße Schweigen der Vollmachtgeber zu Lebzeiten nicht als schutzwürdiges Vertrauen des Bevollmächtigten. Dies bedeutet, dass Sie sich nicht darauf verlassen können, dass die frühere Untätigkeit Ihrer Eltern Ihre Rechenschaftspflicht entfallen lässt.

Der Einwand, die Rechnungslegung sei Ihnen unmöglich, weil die Belege verloren sind, scheitert ebenfalls. Auch wenn keine Originaldokumente mehr existieren, müssen Sie die Kontobewegungen detailliert auflisten. Können Sie keine Belege mehr beibringen, teilen Sie dies der Erbengemeinschaft transparent mit und begründen den Verlust. Nutzen Sie die geordnete Aufstellung, um bei jeder strittigen oder größeren Abbuchung in der Zweckspalte genau zu notieren, wofür die Zahlung erfolgte.

Maximale Transparenz und die genaue Dokumentation des Verwendungszwecks sind die besten Mittel, um spätere Regressforderungen der Erben abzuwehren.


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Wie verhindere ich Familienstreit und Rechnungslegung durch klare Regelungen in der Vollmacht?

Die Rechenschaftspflicht nach dem Tod des Vollmachtgebers führt häufig zu heftigen Familienstreitigkeiten unter den Erben. Um diese Konflikte zu vermeiden und Ihre Vertrauensperson zu schützen, müssen Sie die gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung explizit in der Vorsorgevollmacht ausschließen. Nur ein klar formulierter, juristisch präziser Verzicht entbindet den Bevollmächtigten von dieser späteren Nachweispflicht gegenüber der Erbengemeinschaft. Sie verhindern so, dass die Erbauseinandersetzung in einen zermürbenden „Buchhalterstreit“ mündet.

Ohne eine solche Befreiungsklausel greift automatisch die gesetzliche Regelung des Auftragsrechts (§ 666 BGB). Viele Vollmachtgeber nehmen fälschlicherweise an, dass das bloße Vertrauensverhältnis innerhalb der Familie ausreiche, um eine Abrechnung zu verhindern. Die Rechtsprechung lehnt diese Annahme jedoch strikt ab und verlangt bei finanzieller Verwaltung nach dem Vorsorgefall stets die Abrechnung. Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte in einem Urteil, dass selbst langjährige familiäre Hilfe ohne schriftlichen Verzicht nicht genügt, um eine Stufenklage abzuwehren.

Der ausdrückliche Verzicht auf die Rechenschaftspflicht ist die einzige sichere Methode, den Bevollmächtigten von dieser Pflicht zu entbinden. Möchten Sie das Vertrauen der übrigen Erben nicht gefährden, können Sie alternativ eine neutrale Kontrollperson im Vollmachtstext benennen. Diese Person führt die Aufsicht über die Verwaltung, anstatt die Pflicht auf die gesamte Erbengemeinschaft zu übertragen. Vermeiden Sie allgemeine Vertrauensbekundungen; sie bieten keinen ausreichenden Schutz.

Konsultieren Sie einen Notar oder Fachanwalt, um Ihre Vollmacht um den präzisen Satz zu ergänzen: „Der Bevollmächtigte ist von der Rechenschaftspflicht gemäß § 666 BGB gegenüber dem Vollmachtgeber und seinen Erben befreit.“


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Auftragsverhältnis

Ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB ist eine vertragliche Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen zwei Parteien, bei der sich der Beauftragte zur unentgeltlichen Besorgung eines bestimmten Geschäfts für den Auftraggeber verpflichtet.
Diese gesetzliche Regelung schafft eine rechtliche Bindung und verpflichtet den Beauftragten, aktiv im Sinne des Auftraggebers zu handeln; aus diesem Innenverhältnis ergibt sich direkt die wichtige Pflicht zur Rechenschaftslegung.

Beispiel:
Das Gericht musste klären, ob zwischen Mutter und Sohn neben der reinen Vorsorgevollmacht auch ein Auftragsverhältnis entstanden war, welches die gesetzliche Pflicht zur detaillierten Abrechnung des verwalteten Vermögens auslöste.

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aufschiebende Bedingung

Die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ist ein juristischer Mechanismus, der festlegt, dass die Rechtswirkungen, beispielsweise das Wirksamwerden einer Vollmacht, erst dann eintreten, wenn ein zukünftiges und ungewisses Ereignis tatsächlich eintrifft.
Damit können Vollmachtgeber sicherstellen, dass rechtliche Konsequenzen und Pflichten erst in dem Moment entstehen, in dem sie unbedingt benötigt werden, ohne dass der Bevollmächtigte vorher schon umfassend gebunden ist.

Beispiel:
Die Rechenschaftspflicht des Sohnes begann exakt an dem Tag, an dem die aufschiebende Bedingung, nämlich die Entscheidungsunfähigkeit der Mutter, mit ihrer stationären Einweisung am 12. Dezember 2014, erfüllt war.

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Rechenschaftspflicht

Die Rechenschaftspflicht gemäß § 666 BGB verlangt vom Beauftragten, dem Auftraggeber eine eigenständige, geordnete Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und zudem die zugehörigen Belege herauszugeben.
Das Gesetz will damit gewährleisten, dass das verwaltete Vermögen transparent bleibt und der Auftraggeber – oder nach dessen Tod die Erben – die Rechtmäßigkeit der getätigten Transaktionen lückenlos überprüfen können.

Beispiel:
Die Erbengemeinschaft machte gegen den bevollmächtigten Bruder erfolgreich die Rechenschaftspflicht geltend, da die bloße Vorlage unstrukturierter Kontoauszüge die gesetzlichen Anforderungen an die geforderte Übersichtlichkeit nicht erfüllte.

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Stufenklage

Juristen nutzen die Stufenklage, um in einem einzigen Verfahren zunächst die Auskunft über einen Sachverhalt (erste Stufe) zu erzwingen, um auf dieser Informationsbasis dann in der zweiten Stufe einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen zu können.
Dieses Prozessinstrument dient dazu, den Kläger vor das Problem zu stellen, eine genaue Forderung beziffern zu müssen, wenn die dafür notwendigen Daten ausschließlich beim Beklagten liegen.

Beispiel:
Die Tochter forderte im Namen der Erbengemeinschaft in der ersten Stufe der Stufenklage die Rechnungslegung, um im Anschluss mögliche unberechtigte Entnahmen des Bruders konkret beziffern und zurückfordern zu können.

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Verwirkung

Verwirkung ist ein juristischer Einwand, der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) basiert und einen grundsätzlich bestehenden Anspruch erlöschen lässt, wenn der Gläubiger ihn über lange Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete deshalb auf das endgültige Unterbleiben vertrauen durfte.
Diese Regelung schützt den Schuldner vor übermäßiger Verzögerung der Geltendmachung, wenn durch das lange Zuwarten des Anspruchsinhabers besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Verzicht entstanden sind.

Beispiel:
Der Sohn brachte vor Gericht vor, der Anspruch auf Rechenschaft sei verwirkt, weil seine Mutter ihn zu Lebzeiten trotz der erfolgten Vermögensverwaltung niemals selbst zur Abrechnung aufgefordert habe.

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Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist ein zentrales Instrument der privaten Selbstbestimmung, das einer Vertrauensperson die rechtliche Erlaubnis gibt, im Außenverhältnis für den Vollmachtgeber zu handeln, sobald dieser aufgrund von Krankheit oder Alter entscheidungsunfähig wird.
Der Hauptzweck dieser Vollmacht ist es, die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Betreuers zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten nach dem Willen des Vollmachtgebers weitergeführt werden.

Beispiel:
Weil die Vorsorgevollmacht der Mutter an den Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit geknüpft war, prüften die Richter genau den Stichtag, an dem diese Vollmacht von einem reinen „Dürfen“ in eine Pflicht zur treuhänderischen Verwaltung überging.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Braunschweig – Az.: 9 U 24/20 – Urteil vom 28.04.2021


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