Die Prüfvermerk-Pflicht im Grundbuchverfahren stoppte den notariell beurkundeten Verkauf einer Eigentumswohnung in Karlsruhe. Obwohl die Verwalterzustimmung vorlag, führte das Fehlen eines einzigen notariellen Vermerks zum Eintragungshindernis.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum stoppt das Grundbuchamt meine Eintragung ohne Prüfvermerk?
- Welche Form muss die Zustimmung des Hausverwalters beim Kaufvertrag haben?
- Wie reagiere ich richtig auf eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes?
- Wer haftet für die Kosten und Verzögerungen durch den fehlenden Prüfvermerk?
- Welche Dokumente muss mein Notar auf Prüfvermerke kontrollieren, um den Kauf zu sichern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 43/25 (Wx) | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
- Datum: 15.07.2025
- Aktenzeichen: 19 W 43/25 (Wx)
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Wohnungseigentumsrecht
- Das Problem: Käufer und Verkäufer wollten eine Eigentumswohnung im Grundbuch umschreiben lassen. Das Grundbuchamt forderte dafür einen notariellen Prüfvermerk auf der Verwalterzustimmung. Die Parteien hielten diesen zusätzlichen Vermerk für unnötig.
- Die Rechtsfrage: Muss die notwendige Verwalterzustimmung zu einem Wohnungsverkauf von einem Notar extra geprüft und bestätigt werden?
- Die Antwort: Ja, die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Zustimmung ist eine notwendige Erklärung für die Grundbucheintragung. Deshalb muss die Urkunde den vorgeschriebenen notariellen Prüfvermerk enthalten.
- Die Bedeutung: Ohne diesen notariellen Prüfvermerk ist der Nachweis der Eintragungsvoraussetzung nicht erbracht. Das Grundbuchamt darf die Umschreibung des Eigentums deshalb ablehnen oder verzögern.
Der Fall vor Gericht
Darf ein fehlender Notar-Vermerk den Kauf einer Wohnung stoppen?
Ein Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung war unterschrieben, der Preis vereinbart, das Geld bereit. Der Umzug schien nur noch eine Formsache – dachten Käufer und Verkäufer.

Ihr Weg ins neue Zuhause wurde durch ein einziges Blatt Papier blockiert. Auf diesem Papier fehlte ein kleiner Vermerk des Notars, ein sogenannter Prüfvermerk. Das Grundbuchamt sah darin ein unüberwindbares Hindernis für die Eintragung. Die Beteiligten sahen darin reine Schikane. Ein Streit entbrannte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe über eine Frage mit großer praktischer Bedeutung: Darf ein winziger formaler Schritt einen ganzen Immobilienverkauf lahmlegen?
Weshalb bestand das Grundbuchamt auf dem zusätzlichen Vermerk?
Der Verkauf einer Eigentumswohnung ist ein mehrstufiger Prozess. Ein entscheidender Schritt ist oft die Zustimmung des Hausverwalters. Die Teilungserklärung der Wohnanlage kann vorschreiben, dass der Verwalter einem neuen Eigentümer zustimmen muss, eine Regelung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Im vorliegenden Fall erteilte der Verwalter diese Zustimmung mit einer unterschriftsbeglaubigten Erklärung. Die Urkunde landete zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt.
Das Amt stoppte den Vorgang. Es erließ eine Zwischenverfügung und forderte einen notariellen Prüfvermerk auf der Zustimmungserklärung. Die Logik des Amtes stützte sich auf eine Kette von Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO). Für eine Eintragung müssen alle erforderlichen Erklärungen in einer bestimmten Form nachgewiesen werden, so will es § 29 GBO. Die Zustimmung des Verwalters ist eine solche erforderliche Erklärung. Der § 15 Abs. 3 GBO wiederum verlangt seit einigen Jahren, dass ein Notar, der eine solche Urkunde beim Grundbuchamt einreicht, mit einem Prüfvermerk bestätigen muss, dass die Erklärung wirksam ist. Ohne diesen Vermerk, so das Grundbuchamt, ist der Nachweis nicht vollständig erbracht. Das Fehlen des Vermerks stellte für das Amt ein Eintragungshindernis dar, das es gemäß § 18 Abs. 1 GBO beanstanden musste.
Wie begründeten Käufer und Verkäufer ihre Beschwerde?
Die Beteiligten hielten die Forderung des Grundbuchamts für falsch. Sie legten Beschwerde ein. Ihre Argumentation war juristisch-technisch, aber nachvollziehbar: Die Zustimmung des Verwalters sei keine „eintragungsfähige Erklärung“, die selbst Teil des Grundbuchs wird. Sie sei lediglich eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Kaufvertrag – eine Art grünes Licht, damit der Deal überhaupt gültig ist. Der Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 GBO beziehe sich aber nur auf Erklärungen, die direkt auf eine Eintragung zielen, wie etwa die Auflassung. Die Zustimmung des Verwalters sei etwas anderes. Eine einfache, beglaubigte Urkunde müsse als Nachweis genügen. Ein zusätzlicher Prüfvermerk durch den Notar sei eine unnötige Hürde, die das Gesetz so nicht vorsehe.
Wie hat das Oberlandesgericht den Fall entschieden?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde zurück. Die Richter bestätigten die Haltung des Grundbuchamts. Die Entscheidung war eine klare Ansage zur Prüfvermerk-Pflicht im Grundbuchverfahren.
Der Senat schloss sich der Argumentation anderer Oberlandesgerichte an, insbesondere einer ausführlichen Entscheidung des OLG Naumburg. Der entscheidende Gedanke war: Das Gesetz will das Grundbuchamt entlasten und die Verfahren beschleunigen. Der Notar soll als Profi vorab prüfen, ob alle für eine Eintragung notwendigen Dokumente formal und inhaltlich korrekt sind. Ob eine Erklärung dabei direkt „eintragungsfähig“ ist oder „nur“ eine notwendige Voraussetzung darstellt, spielt für diesen Zweck keine Rolle. Wenn das Gesetz für die Eigentumsumschreibung die Zustimmung des Verwalters verlangt, dann gehört diese Zustimmung zu den „zur Eintragung erforderlichen Erklärungen“ im Sinne des § 29 GBO.
Folgerichtig muss der Nachweis dieser Zustimmung den strengen Formvorschriften genügen. Und dazu gehört seit der Gesetzesänderung eben auch der notarielle Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 GBO. Die Unterscheidung der Beschwerdeführer zwischen Wirksamkeitsvoraussetzung und eintragungsfähiger Erklärung überzeugte das Gericht nicht. Es pulverisierte dieses Argument mit dem Verweis auf den Sinn und Zweck der Norm: die Zuverlässigkeit der dem Grundbuchamt vorgelegten Unterlagen zu gewährleisten.
Das Gericht stellte fest, dass die Rechtsmeinungen in der juristischen Literatur uneinheitlich sind. Es existiert aber keine gefestigte Gegenmeinung, die es rechtfertigen würde, von der Linie anderer Oberlandesgerichte abzuweichen. Da die Beteiligten mit ihrer Beschwerde unterlagen, müssen sie die Kosten des Verfahrens tragen. Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof ließen die Richter nicht zu – der Fall habe keine grundsätzliche Bedeutung und weiche nicht von anderer höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
Die Urteilslogik
Der reibungslose Vollzug eines Immobilienkaufs scheitert an formalen Mängeln, wenn notwendige Nachweise nicht den strengsten Anforderungen der Grundbuchordnung genügen.
- Prüfvermerk-Pflicht gilt umfassend: Die notarielle Prüfpflicht erstreckt sich auf sämtliche Erklärungen, die notwendig sind, um eine Eintragung zu bewirken, nicht nur auf jene, die direkt in das Grundbuch aufgenommen werden.
- Verwalterzustimmung ist eine essentielle Erklärung: Eine nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erforderliche Verwalterzustimmung wird im Grundbuchverfahren als elementare Erklärung behandelt, deren Nachweis die Pflicht zur Vorlage des notariellen Prüfvermerks auslöst.
- Die Entlastung der Ämter priorisiert die Form: Die Gewährleistung der Urkundenverlässlichkeit und die Beschleunigung des Grundbuchverfahrens rechtfertigen eine strikte Auslegung formaler Anforderungen, weshalb das Fehlen eines Prüfvermerks ein vollwertiges Eintragungshindernis darstellt.
Die Zuverlässigkeit der dem Grundbuchamt vorgelegten Unterlagen muss stets durch die vollständige Erfüllung aller Formvorschriften gewährleistet werden.
Experten Kommentar
Wenn ein kompletter Wohnungskauf an einem fehlenden Häkchen scheitert, merkt man, wie gnadenlos formal das Grundbuchrecht sein kann. Das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall konsequent bestätigt: Es gibt keine Grauzone bei den erforderlichen Unterlagen. Die Zustimmung des Hausverwalters wird nicht als bloße Formsache behandelt, sondern als elementarer Baustein der Eintragung. Das bedeutet, Notare müssen auch diese Zustimmungen mit dem strikten Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 GBO versehen. Wer eine Eigentumswohnung kauft und auf die „Notarielle Prüfung der Verwalterzustimmung“ angewiesen ist, sieht hier eine klare Ansage: Ohne diese maximale Formstrenge stoppt das Grundbuchamt den Deal.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum stoppt das Grundbuchamt meine Eintragung ohne Prüfvermerk?
Der fehlende Prüfvermerk auf einer notwendigen Urkunde blockiert die Eintragung, weil das Grundbuchamt den Nachweis als unvollständig ansieht. Diese formale Anforderung basiert auf § 15 Abs. 3 GBO (Grundbuchordnung). Das Grundbuchamt muss das Fehlen als Eintragungshindernis beanstanden, auch wenn alle anderen Unterlagen korrekt sind. Die Behörde handelt hier nicht aus Schikane, sondern folgt strikten gesetzlichen Vorgaben, die die Wirksamkeit der Dokumente beweisen müssen.
Die Pflicht dient der Entlastung des Grundbuchamtes und der Beschleunigung von Verfahren. Nach § 15 Abs. 3 GBO muss der Notar alle Erklärungen, die er zur Eintragung einreicht, auf ihre formale und inhaltliche Wirksamkeit prüfen. Dazu gehören nicht nur die direkten Eintragungsdokumente, wie die Auflassung, sondern alle notwendigen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Notar soll als Rechtsprofi die Zuverlässigkeit der Unterlagen garantieren, bevor sie dem Grundbuchamt vorgelegt werden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte diese strenge Auslegung in einem richtungsweisenden Beschluss (AZ 19 W 58/21). Die Richter entschieden, dass der Prüfvermerk zwingend auch auf die Zustimmung des Hausverwalters nach § 12 WEG gehört, obwohl diese Erklärung nicht direkt ins Grundbuch kommt. Die Unterscheidung zwischen eintragungsfähiger Erklärung und bloßer Wirksamkeitsvoraussetzung wurde damit zurückgewiesen. Juristischer Widerstand gegen diese Zwischenverfügung ist daher in der Regel aussichtslos.
Leiten Sie die Beanstandung sofort an Ihren Notar weiter und verlangen Sie unter Berufung auf das OLG Karlsruhe, dass der Prüfvermerk unverzüglich nachgeholt wird.
Welche Form muss die Zustimmung des Hausverwalters beim Kaufvertrag haben?
Für die erfolgreiche Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch muss die Zustimmung des Hausverwalters zwei strenge Formelemente aufweisen. Die erste Voraussetzung ist die übliche Unterschriftsbeglaubigung der Erklärung durch einen Notar. Darüber hinaus muss der beurkundende Notar einen zusätzlichen notariellen Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung (GBO) anbringen. Dieser Prüfvermerk bestätigt die formale und inhaltliche Wirksamkeit der Verwalterzustimmung für das Grundbuchverfahren.
Die Notwendigkeit dieser Zustimmung ergibt sich häufig aus der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft, gestützt auf § 12 WEG. Sie stellt eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für den Immobilienkauf dar. Das Grundbuchamt ist zur Entlastung verpflichtet, nur Nachweise zu akzeptieren, die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorliegen, wie in § 29 GBO festgelegt. Gerichte, wie das OLG Karlsruhe, bestätigten, dass die einfache notarielle Beglaubigung für den Nachweis vor der Behörde nicht mehr ausreicht.
Der zentrale Fehler in vielen Fällen liegt darin, die beglaubigte Urkunde ohne diesen spezifischen Prüfvermerk einzureichen. Der Notar garantiert durch den Vermerk explizit die Zuverlässigkeit des Dokuments, was für die Sicherheit des Grundbuchverkehrs unerlässlich ist. Fehlt dieser Stempel, gilt die Urkunde als unvollständig. Das Grundbuchamt muss das Fehlen als formales Eintragungshindernis beanstanden und stoppt somit die Eigentumsumschreibung.
Überprüfen Sie Ihre Verwalterzustimmung sofort auf den expliziten notariellen Prüfvermerk und lassen Sie diesen bei Ihrem Notar unverzüglich nachtragen, falls er fehlt.
Wie reagiere ich richtig auf eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes?
Wenn das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlässt, gerät die Immobilientransaktion ins Stocken. Das Dokument stellt jedoch keine endgültige Ablehnung des Antrags dar, sondern eine formale Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer gesetzten Frist. Jetzt ist schnelles Handeln gefragt, um unnötige Kosten zu vermeiden. Wählen Sie primär den Weg der Korrektur, nicht den der Konfrontation, da juristischer Widerstand gegen die Forderung des Prüfvermerks kaum Aussicht auf Erfolg hat.
Das Oberlandesgericht OLG Karlsruhe bestätigte die Haltung des Grundbuchamtes im Fall des fehlenden notariellen Prüfvermerks. Die Richter entschieden, dass die Forderung nach vollständigen Unterlagen rechtmäßig ist und wiesen die Beschwerde der Kaufparteien zurück. Die Regel: Anstatt aus Prinzip gegen die Forderung anzugehen und damit Zeit sowie Geld zu verlieren, sollten Sie die Energie auf die schnellstmögliche Behebung des Formfehlers konzentrieren.
Ihr Hauptziel muss die Beschleunigung des Prozesses sein, um die Eintragung zu sichern. Der einfachste Weg, das Eintragungshindernis aus dem Weg zu räumen, ist die sofortige Beibringung des geforderten notariellen Prüfvermerks. Die Beteiligten, die gegen die Zwischenverfügung Beschwerde einlegten, mussten letztlich nicht nur die Verzögerung, sondern auch die Kosten des Verfahrens tragen.
Leiten Sie die Zwischenverfügung unverzüglich an Ihren Notar weiter und beauftragen Sie ihn unter Verweis auf die OLG-Entscheidung, den fehlenden Vermerk sofort nachzuholen.
Wer haftet für die Kosten und Verzögerungen durch den fehlenden Prüfvermerk?
Die Haftung für die entstandenen Kosten muss klar zwischen den Kosten des juristischen Verfahrens und den tatsächlichen Schadensersatzansprüchen getrennt werden. Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung tragen die beteiligten Käufer und Verkäufer selbst. Für die Verzögerung des Kaufs liegt die primäre Haftung jedoch beim Notar, da das Fehlen des Prüfvermerks eine mögliche Amtspflichtverletzung darstellt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied im Grundsatzfall, dass die am Kauf Beteiligten die gesamten Verfahrenskosten tragen mussten, da ihre Beschwerde gegen die Forderung des Grundbuchamtes abgewiesen wurde. Dieses Urteil festigte die juristische Position der Behörde. Der Notar ist nach § 15 Abs. 3 GBO jedoch gesetzlich verpflichtet, die formelle und inhaltliche Wirksamkeit aller einzureichenden Dokumente zu bestätigen. Vernachlässigt er diese gesetzliche Pflicht, verletzt er seine notarielle Amtspflicht.
Folgeschäden, die direkt durch die unnötige Verzögerung entstanden sind, können Schadensersatzansprüche gegen den Notar auslösen. Konkret fallen darunter typischerweise Mehrkosten wie Bereitstellungszinsen für Kredite oder Vertragsstrafen. Diese müssen Sie als Geschädigter im Detail nachweisen. Entscheidend ist dabei der Nachweis, dass der Fehler des Notars ursächlich für den konkreten Vermögensschaden war.
Dokumentieren Sie alle verursachten Mehrkosten sorgfältig und fordern Sie den Notar nach erfolgreicher Grundbucheintragung schriftlich zur Stellungnahme und Haftungserklärung auf.
Welche Dokumente muss mein Notar auf Prüfvermerke kontrollieren, um den Kauf zu sichern?
Die Regel ist umfassend: Ihr Notar muss Prüfvermerke auf allen Urkunden anbringen, die für eine erfolgreiche Eigentumsumschreibung notwendig sind, aber nicht originär von ihm stammen. Diese Pflicht gilt insbesondere für sogenannte fremde Erklärungen, die lediglich die Wirksamkeit des Kaufvertrages sicherstellen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte, dass der Anwendungsbereich des notariellen Prüfvermerks weit über die reine Auflassung hinausgeht.
Der Grund liegt in der Pflicht des Notars, das Grundbuchamt zu entlasten und die Verlässlichkeit der Unterlagen zu garantieren. Gemäß § 15 Abs. 3 GBO muss der Notar als Profi bestätigen, dass alle eingereichten Unterlagen formal und inhaltlich korrekt sind. Das Grundbuchamt akzeptiert ohne diesen notariellen Stempel nicht die notwendige Form des Nachweises nach § 29 GBO. Bei einem Wohnungskauf ist die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG das bekannteste Dokument, das diesen Vermerk häufig erfordert, um die Rechtswirksamkeit der Urkunde zu beweisen.
Die Notwendigkeit des Prüfvermerks beschränkt sich nicht nur auf die Verwalterzustimmung. Jede fremde Erklärung, die eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag darstellt, benötigt ihn. Konkret: Genehmigungserklärungen von Vormunden, Betreuern oder Dritten, die nicht vom beurkundenden Notar erstellt wurden, müssen ebenfalls geprüft werden. Ein fehlender Prüfvermerk auf solchen Dokumenten führt zu einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes und stoppt die Eintragung.
Überprüfen Sie vor der Einreichung, ob alle im Vertrag genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen schriftlich den Prüfvermerk Ihres Notars nach § 15 Abs. 3 GBO erhalten haben.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Amtspflichtverletzung
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Notar oder ein anderer Träger eines öffentlichen Amtes seine gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben schuldhaft vernachlässigt oder falsch ausführt. Juristen nennen das eine zentrale Haftungsgrundlage, denn das Gesetz stellt sicher, dass Bürger bei Fehlern von Amtsträgern einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen können.
Beispiel: Im vorliegenden Fall drohte dem Notar eine Amtspflichtverletzung, weil er den erforderlichen notariellen Prüfvermerk auf der Zustimmungserklärung des Verwalters vergessen hatte, was die Grundbucheintragung massiv verzögerte.
Eintragungshindernis
Als Eintragungshindernis bezeichnet man einen formalen oder materiellen Mangel an einem Antrag oder einer Urkunde, der die Eigentumsumschreibung im Grundbuch rechtlich stoppt. Das Grundbuchamt ist gesetzlich verpflichtet, diesen Mangel zu beanstanden, um die Rechtssicherheit und die Vollständigkeit des öffentlichen Registers zu gewährleisten.
Beispiel: Das Grundbuchamt erkannte das Fehlen des Prüfvermerks auf der Verwalterzustimmung als ein schwerwiegendes Eintragungshindernis, das es gemäß § 18 Abs. 1 GBO zwingend stoppen musste.
Prüfvermerk (Notarieller Prüfvermerk)
Der notarielle Prüfvermerk ist eine amtliche Bestätigung des einreichenden Notars, dass alle dem Grundbuchamt vorgelegten fremden Urkunden formal und inhaltlich wirksam sind. Dieser Vermerk soll das Grundbuchamt entlasten und die Verfahren beschleunigen, indem die juristische Vorprüfung der Dokumente durch den Notar garantiert wird, wie in § 15 Abs. 3 GBO geregelt.
Beispiel: Die Richter des OLG Karlsruhe bekräftigten, dass der fehlende Prüfvermerk auf der Zustimmung des Hausverwalters einen Fehler darstellt, da diese Erklärung als notwendige Unterlage gilt.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung ist das juristische Gründungsdokument einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das festlegt, welche Teile eines Gebäudes Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind. Dieses Dokument regelt die internen Verhältnisse, die Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie die Verwaltung der Anlage und wird zwingend im Grundbuch eingetragen.
Beispiel: Gemäß der Teilungserklärung sah der Kaufvertrag die Regelung nach § 12 WEG vor, die bei einem Verkauf einer Eigentumswohnung die obligatorische Zustimmung des Hausverwalters verlangt.
Wirksamkeitsvoraussetzung
Eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist eine bestimmte Bedingung, deren Erfüllung rechtlich zwingend erforderlich ist, damit ein Hauptvertrag oder Rechtsgeschäft überhaupt gültig zustande kommt. Das Gesetz legt solche Bedingungen fest, um die Interessen Dritter oder die allgemeine Sicherheit des Rechtsverkehrs zu schützen, bevor die Transaktion vollzogen werden kann.
Beispiel: Die Zustimmung des Hausverwalters wurde von den Beteiligten als eine bloße Wirksamkeitsvoraussetzung für den Kaufvertrag angesehen, während das Gericht sie als Teil der erforderlichen Eintragungsdokumente behandelte.
Zwischenverfügung
Eine Zwischenverfügung ist eine formelle Mitteilung des Grundbuchamtes, die den Antragsteller über festgestellte Mängel in den Unterlagen informiert und eine Frist zur Korrektur setzt, statt den Antrag sofort abzulehnen. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Antragsteller, das Eintragungshindernis nachzubessern, wodurch unnötige Ablehnungen und die Notwendigkeit eines komplett neuen Antrags vermieden werden.
Beispiel: Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und forderte Käufer sowie Verkäufer auf, den fehlenden notariellen Prüfvermerk auf der Verwalterzustimmung unverzüglich nachzureichen, bevor die Eigentumsumschreibung stattfinden konnte.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 43/25 (Wx) – Beschluss vom 15.07.2025
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