Skip to content

Pflichtteilsberechtigte Personen im Erbrecht: Kinder, Ehegatte, Enkel und Eltern

Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen. Dazu zählen die Kinder, an ihrer Stelle die Enkel, sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Sind keine Kinder vorhanden, rücken die Eltern nach. Geschwister und unverheiratete Partner zählen nicht dazu.

Viele rechnen den langjährigen Partner oder die eigenen Geschwister zum Kreis der Angehörigen mit Mindestanspruch. Das Gesetz sieht das enger. Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Verwandten des Erblassers, also der verstorbenen Person (§ 2303 BGB). Dazu gehören die Kinder, an ihrer Stelle unter Umständen die Enkel, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner.

Die Eltern kommen nur zum Zug, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkel hinterlässt. Der Pflichtteil ist dabei kein Anteil am Nachlass, sondern ein Anspruch auf Geld. Er steht nur dem zu, der durch Testament enterbt wurde, also von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kinder zuerst: Die Kinder des Erblassers sind immer pflichtteilsberechtigt, auch wenn das Testament sie übergeht.
  • Enkel nur ersatzweise: Enkel haben nur dann einen Anspruch, wenn ihr Elternteil als Kind des Erblassers weggefallen ist.
  • Ehegatte zählt, der Ex nicht: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner sind berechtigt, der geschiedene Partner ist es nicht.
  • Eltern nachrangig: Die Eltern bekommen nur einen Pflichtteil, wenn der Erblasser keine Kinder und keine Enkel hat.
  • Pflichtteil heißt Geld: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch in Geld, kein Anteil an Haus oder Konto.

Hand schreibt auf einem Blatt Papier, auf dem „Mein Testament, ich bestimme hiermit“ steht. Daneben eine Tasse Kaffee.
Ein handschriftliches Testament ist wirksam, doch schon kleine Formfehler können weitreichende Konsequenzen haben und den letzten Willen unterlaufen. (Symbolbild: KI)

Was pflichtteilsberechtigt im Erbrecht bedeutet

Pflichtteilsberechtigt ist, wer von Gesetzes wegen einen Mindestanspruch am Nachlass behält, obwohl ihn der Erblasser enterbt hat. Dieser Anspruch heißt Pflichtteil und besteht in Geld, nicht in einzelnen Gegenständen (§ 2303 BGB). Wichtig ist die Trennung von Erbe und Pflichtteil. Ein Erbe rückt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und haftet auch für dessen Schulden. Ein Pflichtteilsberechtigter erhält dagegen nur eine Geldzahlung von den Erben. Den genauen Unterschied beschreibt der Beitrag zu Erbteilanspruch und Pflichtteilanspruch.

Diese Personen sind pflichtteilsberechtigt

Der Kreis der Berechtigten ist klein und folgt einer festen Rangfolge. Maßgeblich sind allein das Verwandtschaftsverhältnis und eine bestehende Ehe, nicht die persönliche Nähe zum Erblasser.

Kernaussage:

Einen Pflichtteil erhalten nur Kinder, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und ersatzweise Enkel oder Eltern des Erblassers.

Kinder stehen an erster Stelle

Die Kinder des Erblassers sind immer pflichtteilsberechtigt, sobald sie enterbt wurden. Dabei zählen eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder gleich. Stiefkinder ohne Adoption gehören nicht dazu.

Ehegatte und eingetragener Lebenspartner

Der Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt, solange die Ehe zum Todeszeitpunkt rechtlich besteht. Der eingetragene Lebenspartner steht ihm gleich. Die Höhe seines Anspruchs hängt zusätzlich vom Güterstand ab.

Eltern nur ohne Abkömmlinge

Die Eltern des Erblassers rücken nur dann nach, wenn keine Kinder und keine Enkel vorhanden sind. Sobald ein Abkömmling existiert, haben die Eltern keinen Anspruch (§ 2309 BGB).

Wer nach § 2303 BGB und § 2309 BGB pflichtteilsberechtigt ist.
Personengruppe Pflichtteilsberechtigt?
Kinder (ehelich, nichtehelich, adoptiert) Ja, immer
Enkel und Urenkel Nur ersatzweise
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner Ja, in bestehender Ehe
Eltern Nur ohne Abkömmlinge
Geschwister, Nichten, Neffen Nein
Großeltern Nein
Nichtehelicher Partner Nein
Geschiedener Ehegatte Nein
Ältere Hand reicht Modellhaus an jüngere Hand weiter, symbolisiert die Weitergabe von Immobilien im Erbfall
Auch wenn viele einen direkten Anteil am Haus erwarten, ist der Pflichtteil im Erbrecht immer eine Geldforderung, kein dinglicher Anspruch auf das Eigentum selbst. (Symbolbild: KI)

Pflichtteilsberechtigte Enkel: Ersatz für das weggefallene Kind

Enkel stehen im Erbrecht in der zweiten Reihe. Solange ihr eigener Elternteil lebt und als Kind des Erblassers erben kann, haben die Enkel keinen eigenen Anspruch.

Kernaussage:

Enkel sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Elternteil als Kind des Erblassers vorverstorben oder weggefallen ist (§ 2309 BGB).

Einen eigenen Anspruch erhalten die Enkel erst, wenn dieser Elternteil weggefallen ist. Der häufigste Fall ist, dass das Kind des Erblassers vor diesem verstorben ist (§ 2309 BGB). Auch wenn das Kind auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, können die Enkel unter Umständen nachrücken. Wie ein Pflichtteilsverzichtsvertrag genau wirkt, hängt von seiner Fassung ab.

Wer trotz enger Verbindung keinen Pflichtteil hat

Nicht jeder, der dem Erblasser nahestand, gehört zum Kreis der Berechtigten. Die Grenze verläuft allein nach Verwandtschaft und Ehe, nicht nach gefühlter Nähe. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern bleiben außen vor, ebenso Stiefkinder ohne Adoption. Auch der langjährige Partner ohne Trauschein hat keinen Pflichtteil. Beim getrennt lebenden Ehegatten kommt es auf das Scheidungsverfahren an. Hatte der Erblasser die Scheidung beantragt und lagen die Voraussetzungen vor, entfällt der Pflichtteil (§ 1933 BGB). Wer einen nahen Angehörigen bewusst übergehen möchte, findet die Möglichkeiten und Grenzen im Beitrag zu Enterbung und Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigte Erben: wann ein eingesetzter Erbe etwas verlangen kann

Der Begriff pflichtteilsberechtigte Erben führt leicht in die Irre. Wer wirklich Erbe wird, braucht keinen Pflichtteil, denn er ist bereits am Nachlass beteiligt. Eine Ausnahme regelt das Gesetz. Manchmal setzt der Erblasser einen nahen Angehörigen als Erben ein, aber mit einem zu kleinen Anteil. Liegt dieser Anteil unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann der Erbe die Differenz als Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB). Für den vollen Pflichtteil bleibt dagegen entscheidend, dass die Person vorher enterbt wurde.

Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten-Kommentar

Ein Notar nimmt im Erbfall keine Partei und steht allen Beteiligten gleich gegenüber, weder dem Erben noch dem Pflichtteilsberechtigten. Wer den Kreis der Berechtigten schon bei der Nachlassplanung kennt, kann den unentziehbaren Mindestanspruch sauber einplanen. Die notarielle Beurkundung sichert den letzten Willen rechtlich ab.

Wie hoch der Pflichtteil ausfällt

Die Höhe folgt einer einfachen Regel. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der ohne Testament gegolten hätte (§ 2303 BGB). Wichtig ist die Form dieses Anspruchs. Der Pflichtteil verschafft kein Miteigentum am Haus und keinen Zugriff auf ein bestimmtes Konto, sondern allein eine Geldforderung gegen die Erben.

Beispiel:

Ein Vater hinterlässt ein Haus im Wert von 400.000 Euro und zwei Söhne, von denen er einen enterbt. Ohne Testament bekäme jeder Sohn die Hälfte, also 200.000 Euro. Der Pflichtteil ist die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils. Der enterbte Sohn erhält daher 100.000 Euro in Geld, keinen Anteil am Haus.

Mit mehreren Kindern, einem Ehegatten oder je nach Güterstand verschieben sich die Quoten. Die Einzelheiten zeigt der Beitrag zu Anspruch, Höhe und Durchsetzung des Pflichtteils sowie das Rechenbeispiel zum Pflichtteil beim Erbe von drei Kindern.

Taschenrechner mit der Zahl 400.000 auf dem Display neben Euroscheinen und Muänzen, die den Nachlasswert symbolisieren.
Auch wenn der Nachlass großt ist, ist der Pflichtteil immer eine konkrete Geldforderung, kein dinglicher Anspruch auf einen Hausanteil oder andere Sachwerte. (Symbolbild: KI)

Worauf es beim Kreis der Berechtigten ankommt

Hilfreich sind in der Praxis vor allem vier Punkte, die schnell zur richtigen Einordnung führen.

  • Verwandtschaft prüfen: Nur Kinder, Ehegatte und ersatzweise Enkel oder Eltern gehören zum Kreis, kein weiterer Verwandter.
  • Enterbung erkennen: Ein Pflichtteil entsteht erst, wenn ein Testament die Person von der Erbfolge ausschließt.
  • Frist beachten: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB).
  • Wert ermitteln: Maßgeblich ist der Nachlasswert am Todestag, frühere Schenkungen können ihn erhöhen (§ 2325 BGB).

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist eng gezogen und folgt einer klaren Rangfolge. Kinder stehen vorn, Enkel rücken nur nach, der Ehegatte zählt, entferntere Verwandte und Partner ohne Trauschein bleiben außen vor. Wer einen Anspruch prüfen will, klärt zuerst das Verwandtschaftsverhältnis und dann die Frage der Enterbung. Sobald Immobilien oder ein Unternehmen im Nachlass liegen, lohnt die rechtssichere Gestaltung früh.

FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich als Enkel pflichtteilsberechtigt, wenn mein Vater noch lebt?

Nein. Solange das Kind des Erblassers lebt und selbst erben oder den Pflichtteil verlangen kann, geht der Enkel leer aus (§ 2309 BGB).


zurück zur FAQ Übersicht

Steht meinem unverheirateten Partner ein Pflichtteil zu?

Nein. Der nichteheliche Partner gehört nicht zum Kreis der Berechtigten, unabhängig von der Dauer der Beziehung. Eine Absicherung ist nur über ein Testament, ein Vermächtnis oder einen Erbvertrag möglich. Ohne solche Verfügung erbt der Partner nichts.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie hoch ist mein Pflichtteil als enterbtes Kind?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der ohne Testament gegolten hätte. Bei einem Erblasser mit einem Kind und ohne Ehegatten wäre dieses Kind Alleinerbe. Der Pflichtteil liegt dann bei der Hälfte des Nachlasses. Gibt es mehrere Kinder oder einen Ehegatten, sinkt die Quote entsprechend. Die genaue Höhe hängt vom Güterstand und der Personenzahl ab.


zurück zur FAQ Übersicht

Können die Eltern des Erblassers einen Pflichtteil verlangen?

Nur wenn der Erblasser keine Kinder und keine Enkel hinterlässt. Sobald Abkömmlinge vorhanden sind, sind die Eltern nicht pflichtteilsberechtigt (§ 2309 BGB).


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich meinen Pflichtteil, wenn ich enterbt werde?

Nein. Eine Enterbung allein nimmt dem nahen Angehörigen den Pflichtteil nicht. Die Enterbung führt nur dazu, dass an die Stelle des Erbteils ein Geldanspruch tritt. Ganz entziehen kann der Erblasser den Pflichtteil nur in den wenigen gesetzlich genannten Ausnahmefällen (§ 2333 BGB).


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.