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Pflichtteil beim Erbe von drei Kindern: Berechnung, Quoten und Beispiele

Die Antwort vorab: Bei drei Kindern beträgt der Pflichtteil eines enterbten Kindes jeweils ein Sechstel des Nachlasses, wenn der Erblasser unverheiratet oder verwitwet war. War der Erblasser hingegen verheiratet und lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reduziert sich die Pflichtteilsquote auf ein Zwölftel pro Kind. Diese Quoten können sich jedoch je nach Güterstand der Ehe verändern.

Der Pflichtteil sichert Kindern einen gesetzlichen Mindestanspruch am Nachlass, selbst wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Bei Familien mit drei Kindern stellt sich häufig die Frage, wie hoch die Pflichtteilsansprüche im Einzelfall ausfallen und welche Faktoren die Berechnung beeinflussen. Neben der Anzahl der Kinder spielen der Familienstand des Erblassers und der eheliche Güterstand eine entscheidende Rolle.

Die folgende Darstellung erläutert die rechtlichen Grundlagen, zeigt anhand konkreter Beispiele die Berechnung und gibt einen Überblick über die verschiedenen Konstellationen bei drei pflichtteilsberechtigten Kindern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtteilsquote bei drei Kindern: Jedes enterbte Kind erhält ein Sechstel des Nachlasses (unverheirateter Erblasser) oder ein Zwölftel (verheirateter Erblasser in Zugewinngemeinschaft).
  • Gesetzliche Grundlage: Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den das Kind ohne Testament erhalten hätte.
  • Güterstand entscheidend: Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten abweichende Pflichtteilsquoten, die sich auf die Ansprüche der Kinder auswirken.
  • Pflichtteilsverzicht: Ein Verzicht auf den Pflichtteil bedarf der notariellen Beurkundung und kann im Rahmen der Nachlassplanung sinnvoll sein.
Drei Holzwürfel mit Bruchzahlen auf Notartisch symbolisieren Erbaufteilung
Die Pflichtteilsquoten bei drei Kindern variieren je nach Familienstand des Erblassers zwischen einem Sechstel und einem Zwölftel des Nachlasses pro Kind (Symbolbild: KI-generiert).

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der nahen Angehörigen zusteht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Nach § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers (also dessen Kinder, Enkel und weitere Nachkommen) einen Anspruch auf den Pflichtteil. Daneben sind auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Umständen die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt stets die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet: Zunächst wird ermittelt, wie hoch der Anteil wäre, den die pflichtteilsberechtigte Person ohne Testament oder Erbvertrag nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Dieser Anteil wird dann halbiert. Bei drei Kindern eines unverheirateten Erblassers beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ein Drittel des Nachlasses, der Pflichtteil entsprechend ein Sechstel.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Pflichtteilsberechtigte erhalten keine konkreten Nachlassgegenstände wie Immobilien oder Wertpapiere, sondern können lediglich die Auszahlung eines Geldbetrages in entsprechender Höhe verlangen.

Pflichtteilsquoten bei drei Kindern im Überblick

Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt maßgeblich davon ab, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war und in welchem Güterstand die Ehe bestand. Die folgende Tabelle zeigt die Pflichtteilsquoten für jedes der drei Kinder in den häufigsten Konstellationen.

Familienstand des ErblassersGesetzlicher Erbteil pro KindPflichtteil pro Kind
Unverheiratet oder verwitwet1/31/6
Verheiratet in Zugewinngemeinschaft1/61/12
Verheiratet in Gütertrennung1/41/8
Verheiratet in Gütergemeinschaft1/41/8

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch gilt, wenn Ehegatten keinen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen haben. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte auf die drei Kinder aufgeteilt wird. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft müssen dagegen durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch konkrete Nachlassgegenstände erfüllt werden. (Symbolbild: KI-generiert)

Rechenbeispiele für den Pflichtteil bei drei Kindern

Die abstrakten Quoten lassen sich am besten anhand konkreter Beispiele veranschaulichen. Die folgenden Fälle zeigen die Berechnung des Pflichtteils bei einem Nachlasswert von 180.000 Euro.

Beispiel 1: Unverheirateter Erblasser mit drei Kindern

Ein verwitweter Vater hinterlässt drei Kinder und setzt in seinem Testament eine gemeinnützige Organisation als Alleinerben ein. Der Nachlass beträgt 180.000 Euro. Jedes der drei enterbten Kinder hat einen Pflichtteilsanspruch von einem Sechstel des Nachlasses. Die Berechnung: 180.000 Euro geteilt durch 6 ergibt 30.000 Euro pro Kind.

Beispiel 2: Verheirateter Erblasser in Zugewinngemeinschaft

Eine Mutter ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie hat drei Kinder aus erster Ehe. In ihrem Testament setzt sie ihren aktuellen Ehemann als Alleinerben ein. Der Nachlass beträgt 180.000 Euro. Jedes der drei enterbten Kinder erhält einen Pflichtteil von einem Zwölftel. Die Berechnung: 180.000 Euro geteilt durch 12 ergibt 15.000 Euro pro Kind.

Beispiel 3: Verheirateter Erblasser in Gütertrennung

Ein Unternehmer hat mit seiner Ehefrau durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Er hat drei Kinder und enterbt diese durch Testament zugunsten seiner Ehefrau. Der Nachlass beträgt 180.000 Euro. Jedes Kind hat einen Pflichtteilsanspruch von einem Achtel. Die Berechnung: 180.000 Euro geteilt durch 8 ergibt 22.500 Euro pro Kind.

Diese Beispiele verdeutlichen, wie erheblich sich der eheliche Güterstand auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche auswirkt.

Drei leere Stühle am Beratungstisch einer Notarkanzlei mit Erbschaftsdokumenten
Eine professionelle Nachlassplanung unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche kann helfen, spätere Konflikte zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. (Symbolbild: KI-generiert)

Praktische Hinweise zum Pflichtteil

Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss vom Berechtigten aktiv geltend gemacht werden. Dabei sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt nach § 2332 BGB folgenden Verjährungsfristen:

  • Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
  • Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.
  • Unabhängig von der Kenntnis erlischt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren.

Eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs ist daher erforderlich, um den Verlust durch Verjährung zu vermeiden.

Pflichtteilsverzicht durch notarielle Beurkundung

Ein Pflichtteilsverzicht ist nach § 2348 BGB nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag möglich. Durch einen solchen Verzicht kann ein Kind bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch verzichten. Dies wird häufig im Rahmen vorweggenommener Erbfolge vereinbart, wenn beispielsweise ein Kind bereits Vermögenswerte erhält und im Gegenzug auf den Pflichtteil verzichtet. Die notarielle Beurkundung stellt sicher, dass beide Vertragsparteien über die Tragweite ihrer Erklärungen aufgeklärt werden.

Rolle des Notars bei Testament und Erbvertrag

Ein notariell beurkundetes Testament bietet den Vorteil, dass der Notar die Beteiligten über die rechtlichen Folgen ihrer Verfügungen informiert und das Testament in die amtliche Verwahrung nimmt. Bei einem Erbvertrag, der nach § 2276 BGB zwingend der notariellen Beurkundung bedarf, können mehrere Personen bindende Regelungen über den Nachlass treffen. Die notarielle Mitwirkung bei der Nachlassplanung kann helfen, Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen und mögliche Konflikte zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden.

Pflichtteilsansprüche richtig einordnen

Die Berechnung des Pflichtteils bei drei Kindern hängt wesentlich vom Familienstand des Erblassers und dem ehelichen Güterstand ab. Während bei unverheirateten oder verwitweten Erblassern jedem Kind ein Pflichtteil von einem Sechstel zusteht, reduziert sich dieser Anspruch bei verheirateten Erblassern in Zugewinngemeinschaft auf ein Zwölftel pro Kind. Die konkreten Berechnungen und die verschiedenen Konstellationen zeigen, dass bereits bei der Nachlassplanung die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden sollten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Die folgenden Begriffe sind für das Verständnis der Pflichtteilsregelungen bei drei Kindern zentral.

  • Abkömmlinge: Als Abkömmlinge werden alle direkten Nachkommen einer Person bezeichnet, also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Im Erbrecht sind Abkömmlinge Erben erster Ordnung und haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern dabei vollständig gleichgestellt.
  • Enterbung: Eine Enterbung liegt vor, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag eine Person von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Kinder können zwar enterbt werden, behalten aber ihren Pflichtteilsanspruch. Nur in seltenen Ausnahmefällen bei schweren Verfehlungen kann auch der Pflichtteil entzogen werden. Die bloße Enterbung führt also nicht zum vollständigen Verlust erbrechtlicher Ansprüche.
  • Erblasser: Der Erblasser ist die verstorbene Person, deren Nachlass vererbt wird. Der Familienstand des Erblassers zum Todeszeitpunkt und der eheliche Güterstand beeinflussen maßgeblich die Höhe der Pflichtteilsansprüche der Kinder. War der Erblasser verheiratet, erbt der Ehegatte neben den Kindern.
  • Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist eine notariell zu beurkundende Verfügung von Todes wegen, bei der sich die Vertragsparteien wechselseitig binden können. Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden. Die notarielle Beurkundung nach § 2276 BGB ist zwingend erforderlich. Im Erbvertrag können auch Pflichtteilsverzichte vereinbart werden.
  • Gesetzlicher Erbteil: Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil am Nachlass, den eine Person nach der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament oder Erbvertrag erhalten würde. Er dient als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Bei drei Kindern ohne überlebenden Ehegatten beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ein Drittel des Nachlasses.
  • Gütergemeinschaft: Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird. Sie muss durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Bei diesem Güterstand erbt der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen einen geringeren Anteil als bei der Zugewinngemeinschaft, was die Pflichtteilsquoten der Kinder beeinflusst.
  • Gütertrennung: Gütertrennung ist ein Güterstand, der durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden muss. Bei Gütertrennung bleibt das Vermögen beider Ehegatten vollständig getrennt, und es findet kein pauschaler Zugewinnausgleich statt. Im Erbfall wirkt sich dies auf die Erbquoten und damit auf die Pflichtteilsquoten der Kinder aus.
  • Nachlass: Der Nachlass umfasst das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, also alle Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und bewegliche Gegenstände. Von diesem Gesamtwert werden die Pflichtteilsansprüche berechnet. Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden mindern den Nachlasswert entsprechend.
  • Notarielle Beurkundung: Die notarielle Beurkundung ist ein förmliches Verfahren, bei dem ein Notar Willenserklärungen in einer öffentlichen Urkunde niederlegt. Bestimmte Rechtsgeschäfte wie Pflichtteilsverzicht und Erbvertrag bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Der Notar stellt dabei sicher, dass die Beteiligten über die rechtlichen Folgen aufgeklärt werden und ihre Erklärungen freiwillig abgeben.
  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch am Nachlass, der nahen Angehörigen zusteht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Er beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und kann nicht durch konkrete Nachlassgegenstände erfüllt werden.
  • Pflichtteilsquote: Die Pflichtteilsquote bezeichnet den konkreten Bruchteil des Nachlasses, der einem Pflichtteilsberechtigten als Mindestanspruch zusteht. Sie wird berechnet, indem der gesetzliche Erbteil halbiert wird. Bei drei Kindern liegt die Pflichtteilsquote je nach Familienstand des Erblassers zwischen einem Sechstel und einem Zwölftel pro Kind.
  • Pflichtteilsverzicht: Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag, durch den ein pflichtteilsberechtigtes Kind bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Ein solcher Verzicht ist nach § 2348 BGB nur durch notarielle Beurkundung wirksam. Der Verzicht wird häufig gegen eine Abfindung oder im Rahmen vorweggenommener Erbfolge vereinbart.
  • Testament: Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses regelt. Es kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Durch ein Testament können Kinder enterbt werden, diese behalten jedoch ihren Pflichtteilsanspruch. Ein notarielles Testament bietet zusätzliche Rechtssicherheit und wird in amtliche Verwahrung genommen.
  • Verjährung: Die Verjährung bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 2332 BGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung. Spätestens nach 30 Jahren erlischt der Anspruch unabhängig von der Kenntnis. Eine rechtzeitige Geltendmachung ist daher erforderlich.
  • Zugewinngemeinschaft: Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch gilt, wenn Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben. Bei diesem Güterstand bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt, jedoch wird im Erbfall der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht. Dies beeinflusst die Pflichtteilsquoten der Kinder erheblich.

Diese Begriffserläuterungen dienen der Orientierung und ersetzen keine umfassende rechtliche Beratung im Einzelfall.

 

 

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Pflichtteil für Kinder und wer hat Anspruch darauf?

Der Pflichtteil sichert enterbten Kindern einen gesetzlichen Mindestanspruch am Nachlass, der stets die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt und als reiner Geldanspruch geltend gemacht werden muss. Dieser Anspruch steht Abkömmlingen (Kinder, Enkel) und Ehegatten zu, selbst wenn sie im Testament oder Erbvertrag übergangen wurden. Er ist eine juristische Notbremse, die eine vollständige Enterbung verhindert.

Juristen nennen das Pflichtteilsrecht eine fundamentale Absicherung im Erbrecht. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Nach § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben insbesondere Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel und weitere Nachkommen, sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf diesen Mindestanteil. Der Grund: Eine vollständige Enterbung soll selbst bei tiefgreifenden familiären Zerwürfnissen nicht möglich sein.

Ein passender Vergleich: Wer ein Kind enterbt, muss dennoch einen Teil des Kuchens abgeben – nicht den ganzen Kuchen, aber ein fest definiertes Stück davon, in Form von Geld. Der Pflichtteil ist kein Recht auf konkrete Gegenstände wie die Familienvilla oder das Oldtimer-Auto, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Er wird auch nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss aktiv eingefordert werden.

Prüfen Sie daher umgehend, ob Sie als Abkömmling oder Ehegatte pflichtteilsberechtigt sind und ermitteln Sie Ihren gesetzlichen Erbteil als Basis für die Pflichtteilsberechnung. Wer enterbt wurde, muss seinen Pflichtteil aktiv einfordern – sonst verfällt der Anspruch.


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Wie hoch ist der Pflichtteil bei drei Kindern und welche Rolle spielt der Güterstand?

Bei drei Kindern beträgt der Pflichtteil eines enterbten Kindes ein Sechstel des Nachlasses, wenn der Erblasser unverheiratet oder verwitwet war. War der Erblasser verheiratet und lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reduziert sich die Pflichtteilsquote auf ein Zwölftel pro Kind. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft steht jedem Kind ein Achtel des Nachlasses zu.

Der Grund für diese Schwankungen liegt in der Berechnung: Der Pflichtteil entspricht stets der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, der eheliche Güterstand beeinflusst maßgeblich den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten und damit indirekt auch den Anteil der Kinder. Juristen nennen dies den „Erbteil des Ehegatten“, der sich nach dem Güterstand richtet. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel, was den Anteil der Kinder mindert.

Ein passender Vergleich verdeutlicht die Tragweite: Bei einem Nachlass von 180.000 Euro erhält jedes der drei Kinder ohne verheirateten Elternteil 30.000 Euro Pflichtteil. Lebte der Erblasser jedoch in Zugewinngemeinschaft, schrumpft dieser Anspruch auf 15.000 Euro pro Kind. Die Hälfte des ursprünglichen Betrags!

Um die korrekte Pflichtteilsquote zu ermitteln, prüfen Sie stets den Familienstand und den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Todeszeitpunkt.


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Wie berechne ich meinen Pflichtteil und wie mache ich ihn geltend?

Ihren Pflichtteil berechnen Sie, indem Sie den gesetzlichen Erbteil halbieren und diesen Anteil auf den Wert des Nachlasses anwenden; er muss aktiv innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und Ihrer Enterbung geltend gemacht werden, da der Anspruch sonst verjährt (§ 2332 BGB). Das Gesetz sichert nahen Angehörigen einen Mindestanspruch am Erbe, selbst wenn der Erblasser sie testamentarisch ausgeschlossen hat. Dieser Anspruch ist stets ein reiner Geldanspruch, keine Sachleistung.

Die Logik dahinter ist klar: Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass nahe Verwandte komplett leer ausgehen. Juristen nennen das Pflichtteilsrecht. Bei drei Kindern beispielsweise beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes, falls der Erblasser unverheiratet war, ein Drittel. Ihr Pflichtteil wäre dann die Hälfte davon, also ein Sechstel des Nachlasses. Dieser Anteil wird dann auf den gesamten Nachlasswert angewendet.

Ein passender Vergleich ist ein Gutschein: Sie haben einen Anspruch auf einen bestimmten Wert, aber Sie müssen ihn selbst einlösen. Niemand bringt Ihnen das Geld automatisch. Angenommen, der Nachlass beträgt 180.000 Euro und Sie sind eines von drei enterbten Kindern eines unverheirateten Erblassers: Ihr Pflichtteil beliefe sich auf 30.000 Euro (180.000 Euro geteilt durch 6).

Warten Sie nicht zu lange: Der Anspruch verjährt regulär nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung erfahren haben. Ermitteln Sie den Nachlasswert und Ihre spezifische Quote, um den genauen Geldbetrag zu berechnen, und setzen Sie eine Frist für die Geltendmachung.


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Kann man Kinder vom Pflichtteil ausschließen oder ihn reduzieren?

Kinder vom Pflichtteil auszuschließen ist nur über einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht möglich. Eine Reduzierung des Pflichtteils lässt sich hingegen indirekt durch kluge Güterstandsgestaltung oder gezielte lebzeitige Schenkungen erreichen, die später auf den Anspruch angerechnet werden. Ein bloßes Testament, das ein Kind enterbt, hebt den Pflichtteil nicht auf, sondern sichert ihm gerade diesen gesetzlichen Mindestanspruch.

Das Gesetz schützt nahe Angehörige, selbst wenn ein Testament sie enterbt – der Pflichtteil bleibt als unverrückbarer Mindestanspruch bestehen. Juristen nennen dies einen Schutzmechanismus, der die Testierfreiheit des Erblassers begrenzt. Eine einseitige Enterbung durch den Erblasser reicht daher nicht aus, um den Anspruch vollständig zu beseitigen. Der Grund: Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Abkömmlinge ohne jeglichen Anteil am Nachlass dastehen.

Ein vollständiger Verzicht auf den Pflichtteil erfordert die aktive Mitwirkung des Kindes. Gemäß § 2348 BGB ist ein solcher Pflichtteilsverzicht nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag möglich. Häufig geschieht dies im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte erhält und im Gegenzug auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Ein passender Vergleich ist ein bindender Vertrag, der nur mit Zustimmung aller Parteien geändert werden kann.

Wer seinen Nachlass gezielt gestalten möchte, sollte daher frühzeitig notariellen Rat einholen.


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Was sollte ich bei der Nachlassplanung bezüglich des Pflichtteils beachten?

Bei der Nachlassplanung sollten Sie die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche aktiv berücksichtigen, indem Sie den Familienstand und Güterstand prüfen, notarielle Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren, um spätere Konflikte zu vermeiden. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird und Erben nicht vor unerwarteten Forderungen stehen.

Der Grund: Wer Pflichtteilsansprüche ignoriert, riskiert ungewollte Auszahlungen und langwierige Streitigkeiten unter den Erben. Das Gesetz macht klare Vorgaben, die Ihren letzten Willen durchkreuzen können, wenn Sie nicht vorausschauend handeln. Besonders der Familienstand des Erblassers und der eheliche Güterstand beeinflussen die Höhe dieser Ansprüche maßgeblich.

Denken Sie an ein kompliziertes Uhrwerk: Jedes Zahnrad muss perfekt ineinandergreifen. Ein übersehener Pflichtteil ist wie ein falsch gesetztes Zahnrad – das ganze Getriebe gerät ins Stocken, im schlimmsten Fall zum Stillstand. Juristen nennen das einen „Pflichtteilsanspruch“, der sich wie ein Damoklesschwert über dem Nachlass halten kann. Die notarielle Mitwirkung bei der Nachlassplanung kann helfen, Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen und mögliche Konflikte zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei einem Notar, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und ein Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen, der die Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder vorausschauend berücksichtigt.


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