Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Gilt die Online-Beglaubigung für Handelsregisteranmeldungen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Muss Österreich online beglaubigt werden?
- Warum fehlt die Gleichwertigkeit von Online-Beglaubigungsverfahren?
- Warum scheiterte die Registeranmeldung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum wird meine rechtssichere Online-Beglaubigung aus Österreich vom deutschen Registergericht abgelehnt?
- Kann ich die Ablehnung verhindern, wenn der ausländische Notar alle deutschen Anforderungen erfüllt?
- Welche Videokonferenz-Systeme muss mein Notar für eine gültige Online-Beglaubigung zwingend nutzen?
- Muss ich als ausländischer Geschäftsführer für die Handelsregisteranmeldung persönlich nach Deutschland reisen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: II ZB 13/24
Das Wichtigste im Überblick
BGH lehnt ausländische Online-Beglaubigung ab und bestätigt die Zurückweisung der Registeranmeldung.
- Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die Eintragung der geänderten Geschäftsanschrift scheiterte.
- Der BGH verlangte ein deutsches Online-Verfahren mit strengen Identitätsprüfungen.
- Österreichs Verfahren lockerte diese Kontrollen. Deshalb galt die Beglaubigung nicht als gleichwertig.
- Der BGH sah keinen Verstoß gegen EU-Recht und fragte den EuGH nicht an.
- Gericht: BGH
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: II ZB 13/24
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Handelsregisterrecht, Gesellschaftsrecht, Notarrecht, Europarecht
- Relevant für: GmbH, Geschäftsführer, Notare, Registergerichte
Gilt die Online-Beglaubigung für Handelsregisteranmeldungen?
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB sowie den detaillierten Vorgaben des Beurkundungsgesetzes und der Bundesnotarordnung müssen Anmeldungen zum Handelsregister zwingend öffentlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Online-Verfahren setzt nach dem deutschen Recht unabdingbar die Nutzung der offiziellen Videokommunikationsplattform der Bundesnotarkammer voraus. Das bedeutet konkret: Es reicht keine einfache digitale Unterschrift oder ein Scan, sondern es muss ein spezielles, staatlich zertifiziertes Verfahren genutzt werden, das die Identität des Unterzeichners zweifelsfrei beweist. Dabei ist ein strenges, zweistufiges Identifizierungsverfahren mit dem Vertrauensniveau „hoch“ vorgeschrieben. Zusätzlich verlangt der Gesetzgeber einen technischen Abgleich mittels eines ausgelesenen elektronischen Lichtbilds, um höchste Sicherheit zu gewährleisten.
Wie strikt diese formalen Vorgaben in der Praxis gehandhabt werden, spürte der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als er eine schlichte Änderung der inländischen Geschäftsanschrift in das Handelsregister eintragen lassen wollte. Er entschied sich für den digitalen Weg und ließ seine qualifizierte elektronische Signatur von einem österreichischen Notar, Mag. H., im Online-Verfahren beglaubigen. Die optische und akustische Zweiweg-Verbindung reichte dem Registergericht jedoch nicht aus. Es wies die Anmeldung komplett zurück, da die nationalen Formvorschriften nicht gewahrt seien.
Wer für eine Handelsregisteranmeldung einen ausländischen Online-Notar nutzt, muss damit rechnen, dass das Registergericht die Anmeldung vollständig zurückweist. Ein anschließender Gerichtsweg ist aussichtslos und kostet nur Zeit und Geld – die Eintragung verzögert sich um Monate.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Online-Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch eine ausländische Urkundsperson ist für inländische Handelsregisteranmeldungen sachlich nicht gleichwertig und wird zurückgewiesen, wenn das dortige Verfahrensrecht die strengen Sicherheits- und Identifizierungsstandards des inländischen Rechts unterschreitet.
- Für die Beurteilung der formellen Gleichwertigkeit ausländischer Beurkundungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die materielle Sicherheit im konkreten Einzelfall gewährleistet war; maßgeblich ist vielmehr ausschließlich die abstrakte gesetzliche Ausgestaltung des jeweiligen ausländischen Systems.
- Die Nichtanerkennung ausländischer Online-Beglaubigungen aufgrund unzureichender Vorgaben stellt keinen unzulässigen Verstoß gegen europäisches Unionsrecht dar, da übergeordnete Ziele wie die Gewährleistung der Rechtssicherheit notarieller Akte und die Funktionsfähigkeit des Handelsregisters eine Einschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen.

Muss Österreich online beglaubigt werden?
Eine ausländische Urkundsperson gilt rechtlich nur dann als gleichwertig, wenn sie eine wesentliche Funktion ausübt, die der eines deutschen Notars entspricht. Zudem muss das im jeweiligen Land geltende Verfahrensrecht den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entsprechen. Diese Prinzipien der rechtlichen Gleichwertigkeit greifen gleichermaßen für moderne, grenzüberschreitende Online-Beglaubigungsverfahren.
Im Streit um die verweigerte Adressänderung beharrte das betroffene Unternehmen fortwährend darauf, dass die in Österreich vorgenommene Beglaubigung formwirksam sei und hierzulande akzeptiert werden müsse. Der 22. Zivilsenat des Kammergerichts urteilte jedoch am 17. Juli 2024 als Beschwerdeinstanz, dass keine rechtliche Pflicht zur formellen Anerkennung bestehe, weil das österreichische Prozedere in zu vielen Punkten vom deutschen abweiche. Das Kammergericht fungiert in Berlin als Oberlandesgericht und prüft als zweite Instanz, ob das Registergericht die Anmeldung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Gesellschaft verfolgte ihren Eintragungsantrag hartnäckig weiter und zog vor den Bundesgerichtshof, der die Anerkennungspflicht insbesondere anhand von strengen unionsrechtlichen Maßstäben wie der europäischen Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-Verordnung untersuchte. Bei diesen Regelwerken handelt es sich um EU-Gesetze, die grenzüberschreitende digitale Identifizierungsdienste und Unternehmensanmeldungen in Europa vereinheitlichen und so nationale Hürden abbauen sollen.
Warum fehlt die Gleichwertigkeit von Online-Beglaubigungsverfahren?
Die rechtliche Gleichwertigkeit fehlt regelmäßig, wenn das ausländische Verfahren geringere Anforderungen an die etablierten Identifizierungsmittel stellt und etwa lediglich das Sicherheitsniveau „substantiell“ anstelle von „hoch“ verlangt. Ein entscheidender Mangel liegt zudem vor, wenn bei elektronischen Ausweisen kein zusätzlicher technischer Lichtbildabgleich vorgesehen ist oder die Identitätsprüfung nicht durch den Notar höchstpersönlich erfolgen muss, sondern delegiert werden darf. Darüber hinaus entspricht allein schon die Nutzung privat bereitgestellter Videokommunikationssysteme nicht dem inländischen Standard hoheitlich betriebener Netzwerke.
Prüfung der österreichischen Standards
Die Richter des Bundesgerichtshofs analysierten die Faktenlage und stellten fest, dass das österreichische Verfahren die tragenden deutschen Grundsätze schlichtweg nicht erfüllt und damit sachlich nicht gleichwertig ist. Konkret beanstandete der Senat, dass das Nachbarland beim Video-Ident-Verfahren deutlich geringere Sicherheitsstandards zulässt. Überdies erlaubt das österreichische System eine Identifizierung sogar durch einfache Mitarbeiter oder externe Dienstleister und ermöglicht Beglaubigungen über herkömmliche, rein privat bereitgestellte Videokommunikationssysteme. Dieses Vorgehen steht dem geschlossenen System der deutschen Bundesnotarkammer unvereinbar gegenüber.
Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. Das Verfahrensrecht bei der Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht entspricht nicht den tragenden Grundsätzen des für die Online-Beglaubigung geltenden deutschen Rechts. – so der Bundesgerichtshof
Zurückweisung der Gegenargumente
Das unterlegene Unternehmen hatte vehement argumentiert, dass im vorliegenden Fall alle materiellen Anforderungen individuell beachtet worden seien. Die Karlsruher Richter ließen dieses Detail jedoch außen vor: Für die juristische Bewertung der Gleichwertigkeit komme es nicht auf die Einhaltung materieller Kriterien in einem spezifischen Einzelfall an, sondern ausschließlich auf die abstrakte Ausgestaltung des ausländischen Verfahrens. Die Gegenmeinung aus Teilen der Literatur sowie von vereinzelten Gerichten, wonach das österreichische System durchaus gleichwertig sei, verwarf der Senat ausdrücklich als nicht überzeugend.
Für die juristische Bewertung der Gleichwertigkeit komme es nicht auf die Einhaltung materieller Kriterien in einem spezifischen Einzelfall an, sondern ausschließlich auf die abstrakte Ausgestaltung des ausländischen Verfahrens. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Abstrakte Verfahrensprüfung
Wenn Sie eine ausländische Online-Beglaubigung für das deutsche Handelsregister nutzen, prüft das Registergericht nicht, ob Ihre persönliche Identifizierung im Einzelfall sicher und fehlerfrei war. Entscheidend ist allein, was das ausländische Gesetz generell zulässt. Erlaubt das jeweilige Land etwa private Videotools oder eine Identitätsprüfung durch Notar-Mitarbeiter, wird die Anmeldung wegen Formmangels zurückgewiesen – selbst wenn der ausländische Notar bei Ihnen persönlich sämtliche deutschen Standards freiwillig eingehalten hat.
Europäisches Unionsrecht steht nicht entgegen
Im weiteren Verlauf prüfte der Bundesgerichtshof, ob die restriktiven deutschen Vorgaben womöglich gegen europäisches Recht verstoßen. Das Unternehmen berief sich dabei auf die Gesellschaftsrechtsrichtlinie sowie die eIDAS-Verordnung. Aus den Erwägungsgründen der Digitalisierungsrichtlinie ergebe sich nach Ansicht der Richter jedoch keine Verpflichtung zu einer voraussetzungslosen Anerkennung ausländischer Verfahren. Auch liege kein unzulässiger Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach den Artikeln 56 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor. Das bedeutet konkret: Die Dienstleistungsfreiheit ist ein EU-Grundrecht, das es Anbietern wie Notaren grundsätzlich erlaubt, ihre Dienste grenzüberschreitend in der gesamten EU anzubieten, ohne durch nationale Hürden blockiert zu werden. Die Nichtanerkennung beschränke diese Freiheit zwar, sei aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses verhältnismäßig gerechtfertigt. Ferner begründen die vom Europäischen Gerichtshof in den Entscheidungen „Dafeki“ und „Vale“ entwickelten Grundsätze für den Senat keine uneingeschränkte Anerkennungspflicht.
Wer eine zurückgewiesene ausländische Online-Beglaubigung gerichtlich durchfechten will, sollte wissen: Auch mit Argumenten aus EU-Recht (eIDAS-Verordnung, Dienstleistungsfreiheit, Digitalisierungsrichtlinie) lässt sich die Anerkennung nicht erzwingen. Der BGH hat diese Verteidigungslinie umfassend geprüft und verworfen.
Warum scheiterte die Registeranmeldung?
Ohne eine wirksame öffentliche Beglaubigung ist die strikte Form des § 12 HGB nicht gewahrt, was unweigerlich zur Zurückweisung der Anmeldung führt. Zwingende rechtliche Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit notarieller Akte sowie die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Handelsregistersysteme, rechtfertigen Eingriffe in die europäische Dienstleistungsfreiheit. Eine zwingende Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof besteht für die nationalen Gerichte nicht, wenn die Rechtslage offenkundig ist – ein Prinzip, das in der Rechtssprache als acte clair gilt.
Ohne eine wirksame öffentliche Beglaubigung ist die strikte Form des § 12 HGB nicht gewahrt, was unweigerlich zur Zurückweisung der Anmeldung führt. – so der Bundesgerichtshof
Am 25. Februar 2026 wies der zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen II ZB 13/24 die Rechtsbeschwerde gegen die vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts abschließend zurück. Eine solche Rechtsbeschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Entscheidung eines Oberlandesgerichts vom Bundesgerichtshof auf grundsätzliche Rechtsfehler überprüfen lassen kann. Die obersten Richter verzichteten auf eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, der als höchstes EU-Gericht bei Unklarheiten im Europarecht verbindliche Auslegungsregeln für nationale Gerichte vorgibt. Sie begründeten dies damit, dass die maßgeblichen unionsrechtlichen Feinheiten bereits durch die Rechtsprechung zur Rechtssache „Piringer“ ausreichend und verlässlich geklärt seien. Die behördliche Ablehnung der Eintragung bleibt damit bestehen. Das Unternehmen trägt nun die gesamten Kosten des Verfahrens und muss die Adressänderung unter Einhaltung der deutschen Formvorgaben erneut in die Wege leiten.
Was bedeutet das für Online-Beglaubigungen?
Der Bundesgerichtshof hat als oberste Instanz abschließend geklärt, dass ausländische Online-Beglaubigungsverfahren für deutsche Handelsregisteranmeldungen nicht anerkannt werden. Dieses Urteil bindet alle deutschen Registergerichte und betrifft nicht nur Österreich: Jedes ausländische System, das geringere Identifizierungsstandards, private Videotools oder die Delegation der Identitätsprüfung an Mitarbeiter zulässt, ist unabhängig vom konkreten Einzelfall ungleichwertig.
Nutzen Sie für jede Handelsregisteranmeldung ausschließlich einen deutschen Notar mit dem offiziellen Online-Verfahren der Bundesnotarkammer oder den klassischen Termin vor Ort. Meiden Sie Dienstleister, die günstigere ausländische Online-Beglaubigungen anbieten – Ihre Anmeldung wird abgelehnt, und Sie tragen alle Verfahrenskosten selbst.
Planen Sie eine Handelsregisteranmeldung, nutzen Sie ausschließlich einen deutschen Notar – entweder vor Ort oder über das offizielle Online-Verfahren der Bundesnotarkammer. Erkundigen Sie sich vor der Beauftragung ausdrücklich, ob der Notar die Videokommunikationsplattform der Bundesnotarkammer einsetzt. Wer Ihnen günstigere oder schnellere ausländische Online-Beglaubigungen anbietet, riskelt die Ablehnung Ihrer Anmeldung.
Experten-Kommentar
Viele Gründer fallen auf das aggressive Marketing ausländischer Legal-Tech-Plattformen herein, die blitzschnelle digitale Beglaubigungen versprechen. In der Praxis führt der enorme Zeitdruck bei Unternehmensgründungen oft zu solchen riskanten Abkürzungen. Man möchte schlicht den teils wochenlangen Wartezeiten auf einen klassischen Termin beim deutschen Notar entgehen.
Ein Formfehler kann jedoch im schlimmsten Fall wichtige Finanzierungsrunden komplett blockieren oder platzen lassen. Wer unter Zeitdruck steht, sollte das offizielle Online-Verfahren der Bundesnotarkammer trotz mancher technischer Hürden zwingend vorziehen. Nur dieser steinige, aber sichere Weg garantiert eine reibungslose Eintragung ohne böse Überraschungen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum wird meine rechtssichere Online-Beglaubigung aus Österreich vom deutschen Registergericht abgelehnt?
Die Ablehnung erfolgt, weil das österreichische Recht für die Online-Beglaubigung abstrakt geringere Sicherheitsstandards zulässt, selbst wenn Ihre konkrete Beglaubigung fehlerfrei und sicher war. Das deutsche Registergericht prüft nämlich nicht Ihren Einzelfall, sondern die generelle rechtliche Ausgestaltung des ausländischen Verfahrens.
Für die Eintragung ins deutsche Handelsregister genügt eine ausländische Online-Beglaubigung nur, wenn das Verfahren den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts gleichwertig ist. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung fehlt diese Gleichwertigkeit, wenn das ausländische Recht private Videotools erlaubt, das Sicherheitsniveau absenkt oder die Identitätsprüfung nicht strikt höchstpersönlich durch den Notar verlangt. Dann liegt bereits ein Formmangel vor, und das Registergericht muss die Anmeldung zurückweisen, ohne zu prüfen, ob bei Ihnen persönlich alles ordnungsgemäß ablief.
Ihre gute individuelle Identifizierung hilft rechtlich nicht weiter, wenn das ausländische System im Gesetz selbst niedrigere Anforderungen zulässt. Für deutsche Handelsregisteranmeldungen ist deshalb regelmäßig ein deutscher Notar mit dem offiziellen Verfahren der Bundesnotarkammer erforderlich.
Kann ich die Ablehnung verhindern, wenn der ausländische Notar alle deutschen Anforderungen erfüllt?
Nein, die Ablehnung lässt sich dadurch nicht verhindern. Für das Registergericht zählt bei der Gleichwertigkeit nicht, wie sorgfältig der ausländische Notar im Einzelfall gearbeitet hat, sondern allein, ob das ausländische Verfahrensrecht abstrakt denselben Standard wie das deutsche Recht vorgibt.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass eine freiwillige Einhaltung deutscher Anforderungen durch den ausländischen Notar den Mangel nicht heilt. Maßgeblich ist also nicht die konkrete Beglaubigungssituation, sondern das allgemeine Regelwerk des anderen Staates, und dieses darf nach deutschem Recht nicht hinter den tragenden Sicherheitsanforderungen zurückbleiben. Deshalb helfen Zusicherungen wie „wir arbeiten nach deutschem Standard“ rechtlich nicht weiter, wenn das ausländische System niedrigere Identifizierungs- oder Verfahrensvorgaben zulässt.
Eine Ausnahme für besonders strenge ausländische Notare gibt es dabei nicht. Wer die Eintragung sichern will, muss auf ein deutsches Beglaubigungsverfahren zurückgreifen, weil nur dort die formellen Anforderungen des Handelsregisters verlässlich erfüllt werden.
Welche Videokonferenz-Systeme muss mein Notar für eine gültige Online-Beglaubigung zwingend nutzen?
Für eine gültige Online-Beglaubigung muss zwingend die offizielle Videokommunikationsplattform der Bundesnotarkammer genutzt werden; private Systeme wie Zoom, Teams oder Skype sind unzulässig. Der Notar darf das Verfahren nicht über ein frei gewähltes Standard-Tool durchführen, wenn die Beglaubigung rechtlich wirksam sein soll.
Der Grund liegt in den formellen Anforderungen des deutschen Beglaubigungsrechts. Für die Identifizierung verlangt das Gesetz ein geschlossene(s) System mit hoheitlich abgesicherter Infrastruktur und dem Sicherheitsniveau „hoch“, einschließlich technischem Lichtbildabgleich. Private Videokonferenzdienste erfüllen diese Vorgaben nicht, weil sie gerade nicht Teil des staatlich vorgegebenen Online-Beglaubigungsverfahrens sind. Wird dennoch ein handelsübliches Tool verwendet, fehlt die gesetzlich geforderte Form, und die Anmeldung kann zurückgewiesen werden.
Fragen Sie deshalb vor der Terminbestätigung ausdrücklich, ob der Notar die Plattform der Bundesnotarkammer nutzt. Nur wenn dieses offizielle Verfahren eingesetzt wird, ist die Online-Beglaubigung für deutsche Registeranmeldungen formgerecht vorbereitet.
Muss ich als ausländischer Geschäftsführer für die Handelsregisteranmeldung persönlich nach Deutschland reisen?
NEIN, Sie müssen nicht zwingend nach Deutschland reisen, wenn Ihr ausländischer Pass für das offizielle Online-Verfahren der Bundesnotarkammer technisch auslesbar ist. Die Handelsregisteranmeldung darf dann ein deutscher Notar online beglaubigen; ohne diese technische Möglichkeit bleibt nur der persönliche Termin in Deutschland.
Rechtlich ist für die Handelsregisteranmeldung nach § 12 HGB eine öffentliche Beglaubigung durch einen deutschen Notar erforderlich. Ein ausländischer Online-Notar reicht dafür nicht aus, weil nur das deutsche Verfahren über die Bundesnotarkammer die gesetzlich geforderte Identitätsprüfung erfüllt. Im Online-Verfahren wird Ihre Identität per Video und Ausweisdokument geprüft, zusätzlich muss das Ausweisdokument technisch ausgelesen werden können. Ist Ihr Pass dafür geeignet, können Sie die Anmeldung also aus dem Ausland erledigen, ohne anzureisen.
Funktioniert das Auslesen Ihres Ausweises nicht, scheitert das Online-Verfahren und der Notar kann die Beglaubigung nur in einem persönlichen Termin vor Ort vornehmen. Klären Sie deshalb vorab mit einem deutschen Notar, ob Ihr konkretes Ausweisdokument für das BNotK-Verfahren zugelassen und technisch kompatibel ist.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: II ZB 13/24 – Beschluss vom 25.02.2026
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