LG Stuttgart, Az.: 19 OH 7/17, Beschluss vom 05.12.2017
1. Aufgrund des Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Notars … vom 11.09.2017 wird die Kostenrechnung Nr. 16/L914 vom 12.01.2017 über 2.807,75 € aufrechterhalten.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung von Auslagen wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsgegner beabsichtigten, ein Grundstück mit Doppelhaushälfte und Garage in … zu einem Kaufpreis von 620.000,00 € zu erwerben. Zu diesem Zwecke beauftragten sie über den bei der … angestellten … am 09.12.2015 die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs und ließen einen Beurkundungstermin auf den 18.12.215 vereinbaren.
Die Verkäuferin des Grundstücks hatte zuvor bereits die Realteilung der Flurstücke in die Wege geleitet. Zur Versorgung und für den Zugang zu den neu entstehenden Grundstücken waren noch verschiedene Grunddienstbarkeiten zu regeln.
Am 10.12.2015 übersandte der beauftragte Antragsteller einen ersten Entwurf an die Antragsgegner sowie zur Kenntnis an Herrn ….
Noch am selben Tage bat Herr … für die Antragsgegner um Übersendung der Anlagen zum Kaufvertrag und zugleich um Verlegung des Beurkundungstermins wegen einer Erkrankung der Antragsgegnerin. Die Anlagen wurden mit Email vom 11.12.2015 an Herrn … und an die Antragsgegner übersandt.; ein neuer Termin zur Beurkundung wurde auf den 16.01.2016 vereinbart.
Nachdem die Verkäuferin die Bestellung von Grunddienstbarkeiten zwischenzeitlich beim Notariat … in die Wege geleitet hatte, erfolgten eine Überarbeitung des Vertragsentwurfs. Der Beurkundungstermin wurde erneut verschoben.
Der geänderte Vertragsentwurf wurde den Antragsgegnern mit Email vom 15.01.2016 übersandt.
Die Beurkundung des Kaufvertrages kam letztlich nicht mehr zustande. Der Antragsteller rechnete daraufhin am 12.01.2017 gegenüber den Antragsgegnern Gebühren in Höhe von 2.807,75 € ab. Dabei berechnete er insbesondere eine 2,0 gebühr nach KV-Nr. 21302 (Vorzeitige Beendigung nach Entwurf) aus einem Geschäftswert von 620.000,00 € in Höhe von netto 2.350,00 € ab.
Die Antragsgegner wandten sich mit Email vom 23.01.2017 gegen die Rechnung. Mit Email vom 04.05.2017 und 05.05.2017 führten sie aus, dass sie den Antragsteller nicht direkt beauftragt hätten. Ferner seien einige ihrer Ergänzungen und Klärungen nicht in den Entwurf eingeflossen und es habe kein finaler Entwurf vorgelegen. Daher sei die Gebühr angemessen zu ermäßigen. Sie seien nur bereit, eine 0,75 Gebühr zu bezahlen. Dies entspreche dem Bearbeitungsstand. Mit Email vom 26.06.2017 führten sie weiter aus, im Rahmen des Vertragsentwurfs sei es erforderlich gewesen, mehrfach mit dem Büro des Notars zu korrespondieren. Die Qualität des Prozesses bei der Entwicklung des Entwurfs und auch der finale Entwurf seien keine 2,0 wert.
Schließlich bezahlten die Antragsgegner am 15.05.2017 € 1.059,94 und am 27.06.2017 weitere € 1.000,00, so dass noch € 747,81 aus der Kostenrechnung vom 12.01.2017 offen stehen.
Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 11.09.2017 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG. Zur Begründung führt er aus, der Kaufvertragsentwurf sei erstellt gewesen. Gem. § 92 Abs. 2 GNotKG sei damit zwingend eine 2,0 Gebühr zu erheben. Eine Reduzierung der Gebühr sei nicht möglich.
Die Antragsgegner haben sich zu dem ihnen am 24.10.2017 zugestellten Antrag nicht geäußert.
Auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Stuttgart vom 14.11.2017 wird verwiesen (Bl. 98 d.A.).
II.
Der Antrag auf gerichtliche Feststellung vom 15.09.2017 ist gem. § 127 GNotKG zulässig und führt zur Aufrechterhaltung der beanstandeten Kostenrechnung.
1.
Die Antragsgegner sind Kostenschuldner für die Tätigkeit des Antragstellers.
Nach § 29 Abs. 1 GNotKG schuldet die Notargebühren derjenige, der den Auftrag erteilt hat. Der Auftraggeber hat den Entwurf erfordert bzw. das Beurkundungsverfahren beauftragt, soweit gerade er und nicht nur der Geschäftsgegner entweder von Anfang an oder im Laufe des Beurkundungsverfahrens die Herstellung einer selbständigen notariellen Tätigkeit unter Billigung der gesetzlichen Kostenpflicht verlangt hat.
Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Antragsteller wurde nach seinen Angaben von Herrn … auf Bitten der Antragsgegner mit der Beurkundung beauftragt. Dem haben die Antragsgegner im hiesigen Verfahren nicht widersprochen. Vorgerichtlich ist aus den Emails lediglich zu ersehen, dass sie den Antragsteller nicht „direkt“ beauftragt haben wollen. Dies kann unterstellt werden. Auch eine Beauftragung durch einen Vertreter ist ausreichend. Jedenfalls haben die Antragsgegner auch nach eigenem Vortrag mehrfach mit dem Antragsteller bzw. dessen Büro korrespondiert und sprechen selbst von einem „Prozess bei der Entwicklung eines Entwurfs“. Demnach waren die Antragsgegner jedenfalls im Laufe des Beurkundungsverfahrens zu Kostenschuldnern geworden.
2.
Die Kostenrechnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat der Antragsteller eine 2,0-Gebühr für die Erstellung des vollständigen Entwurfs abgerechnet.
a)
Gem. Nr. 21100 KVfG fällt für das Beurkundungsverfahren eines Grundstückskaufvertrages eine 2,0-Gebühr an. Im Falle der vorzeitigen Beendigung ermäßigt sich diese Gebühr gem. KVfG Nr. 21302 auf eine Rahmengebühr zwischen 0,5 und 2,0. Nach § 92 Abs. 1 GNotKG bestimmt der Notar bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. Dieses Ermessen reduziert sich jedoch gem. § 92 Abs. 2 GNOtKG im Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung für die vollständige Erstellung eines Entwurfs auf die Erhebung der Höchstgebühr von 2,0.
b)
Der Antragsteller hat vorliegend einen vollständigen Entwurf erstellt, so dass die Rahmengebühr von 2,0 zu erheben war, ohne dass insoweit ein Ermessen bestünde.
Die außergerichtlichen Einwände der Antragsgegner, der Antragsteller habe keinen „finalen Entwurf“ erstellt, greifen vorliegend nicht.
aa)
Wann ein Entwurf vollständig ist, richtet sich vor allem nach dem Entwurfsauftrag. Was nicht beantragt ist, spielt für die Frage der Vollständigkeit keine Rolle. Der Notar muss das ggf. laienhaft vorgetragene Regelungsziel erfassen, auslegen und sich daran orientieren. Er muss alle ihm zur Verfügung gestellten Informationen auswerten und ggf. im Entwurf berücksichtigen. Fehlen tatsächliche Angaben (zB Anschriften, Geburtsdaten, der Kaufpreis, etc), die der Notar nicht selbst in zumutbarer Weise feststellen kann und die in der Beurkundung ergänzt werden können, ist eine vollständige Entwurfsfertigung dennoch gegeben, weil die Verwendbarkeit des Entwurfs für die Beteiligten gegeben ist.
Bei vorzeitiger Beendigung gelten die gleichen Grundsätze, weil Nr. 21302 ff. KV die Fertigung eines Entwurfs durch den Notar voraussetzen. Ein Entwurfsauftrag ist dabei jedoch nicht erforderlich; er kann folglich nicht als Maßstab für die Vollständigkeit gelten. Stattdessen ist auf den Beurkundungsauftrag abzustellen: Der Entwurf ist vollständig, wenn er die Protokollierung unter Berücksichtigung aller bereits verfügbaren Informationen umfassend vorbereitet (Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 20. Auflage 2017, § 92 GNotKG Rn. 40ff).
bb)
Danach ist vorliegend von einem vollständigen Entwurf auszugehen. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern zwei Entwürfe übersandt. Zunächst wurde der Entwurf vom 10.12.2015 übersandt. Anschließend wurde, nachdem die Verkäuferin die Bestellung der Grunddienstbarkeiten bereits beim Notariat … in die Wege geleitet hatte, ein diesen Umstand berücksichtigender, geänderter Entwurf am 15.01.2016 übersandt.
Dass die Antragsgegner abweichend hiervon Änderungswünsche vorgebracht hätten bzw. dass solche noch nicht in einen weiteren Entwurf eingearbeitet worden seien, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Antragsgegner haben auch außergerichtlich -jedenfalls nach den vorgelegten Emails- keine konkreten Punkte vorgebracht, die nicht berücksichtigt worden wären bzw. nicht noch im Beurkundungstermin hätten berücksichtigt werden können.
3.
Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Absatz 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG.