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Notarkostensache – Berichtigung der Rechnung im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens

Um Notarkosten entbrannte ein juristischer Streit, der unerwartete Wendungen nahm. Kaum war die Rechnung angefochten, korrigierte der Notar sie – und stellte damit die Grundlage der Klage in Frage.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 1/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 01.06.2022
  • Aktenzeichen: 9 W 1/22
  • Verfahrensart: sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung in Notarkostensachen

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Der Beschwerdeführer, der die Höhe der Notarkosten für eine Adoptionsbeurkundung beanstandete.
  • Antragsgegner: Der Notar, der die beanstandete Kostenberechnung erstellt hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Mann und sein verstorbener Ehemann beantragten bei einem Notar die Adoption ihrer beiden volljährigen Pflegekinder (Beurkundung am 27.11.2020). Der Notar stellte dafür am 14.12.2020 Kosten in Höhe von 1.353,49 € in Rechnung, basierend auf einem Geschäftswert von 600.000 €. Der Mann beantragte eine gerichtliche Überprüfung dieser Kostenrechnung. Der Notar korrigierte später einen Fehler in der Rechnung (ursprünglich falscher Name des Notars genannt), erläuterte den Geschäftswert als 2 x 300.000 € und hielt an der Summe fest (korrigierte Fassung vom 15.07.2021). Das Landgericht Berlin wies den Antrag des Mannes am 17.11.2021 zurück. Dagegen legte der Mann am 21.12.2021 sofortige Beschwerde beim Kammergericht ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war die Höhe der Notarkosten, insbesondere die Richtigkeit des angesetzten Geschäftswerts von 600.000 € für die Beurkundung des Adoptionsantrags. Der Antragsteller rügte zudem, dass sich die Entscheidung des Landgerichts auf die ursprüngliche statt auf die korrigierte Kostenberechnung bezog.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Kammergericht änderte den Beschluss des Landgerichts ab und wies den ursprünglichen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung des Notars vom 14. Dezember 2000 zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Versuch des Antragstellers, die Notarkostenberechnung gerichtlich überprüfen und ändern zu lassen, war endgültig erfolglos. Er muss die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Weitere Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und es findet keine weitere Kostenerstattung statt.

Der Fall vor Gericht


Der Fall: Streit um Notarkosten nach Adoption

Notar ändert Notarkostenabrechnung. Frau beobachtet Korrektur. Notarkosten, Kostenprüfung, Gebühren.
Streit um fehlerhafte Notarkostenrechnung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt dieses Falls stand eine Notarkostenrechnung, die nach der Beurkundung eines Antrags auf Volljährigenadoption zweier Pflegekinder ausgestellt wurde. Der Antragsteller und sein mittlerweile verstorbener Ehemann hatten den Notar am 27. November 2020 beauftragt. Der Notar stellte daraufhin am 14. Dezember 2020 eine Rechnung über 1.353,49 Euro aus.

Fehlerhafte Rechnung und hoher Geschäftswert

Die ursprüngliche Rechnung wies zwei Mängel auf. Zum einen wurde fälschlicherweise der Sozius des Notars als beurkundende Person genannt. Tatsächlich hatte aber der Notar selbst die Beurkundung vorgenommen. Zum anderen legte der Notar seiner Berechnung einen Geschäftswert von 600.000 Euro zugrunde, was die Höhe der Gebühren maßgeblich beeinflusste.

Der Weg durch die Instanzen: Überprüfungsantrag und Korrektur

Der Antragsteller hielt die Rechnung für fehlerhaft und beantragte zunächst beim Notar selbst und später beim Landgericht Berlin die gerichtliche Überprüfung. Sein Antrag richtete sich ausdrücklich gegen die ursprüngliche Kostenberechnung vom 14. Dezember 2020.

Während dieses Verfahrens vor dem Landgericht reagierte der Notar. Er berichtigte seine Kostenberechnung mit Datum vom 15. Juli 2021. In dieser neuen Fassung korrigierte er den Namen des beurkundenden Notars (er nannte sich nun selbst) und erläuterte, dass sich der Geschäftswert von 600.000 Euro aus zwei Einzelwerten von je 300.000 Euro zusammensetzte (vermutlich pro Adoptivkind). Die Gesamtsumme blieb unverändert.

Entscheidung des Landgerichts und die Beschwerde

Das Landgericht Berlin wies den Überprüfungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 17. November 2021 zurück. Problematisch war jedoch: Das Landgericht bezog sich in seiner Entscheidung auf die berichtigte Fassung der Rechnung vom 15. Juli 2021. Genau diese Fassung hatte der Antragsteller aber formal nie angefochten.

Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein. Er machte geltend, dass das Landgericht über die korrigierte Rechnung entschieden habe, obwohl sein Antrag sich ausschließlich gegen die fehlerhafte Originalrechnung vom Dezember 2020 gerichtet habe. Er wollte explizit nur die ursprüngliche Rechnung überprüft wissen.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin (Az.: 9 W 1/22) entschied am 1. Juni 2022 über die Beschwerde. Es erklärte die Beschwerde gemäß § 129 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) und weiteren Vorschriften für zulässig. In der Sache gab das Gericht der Beschwerde jedoch nur teilweise statt und wies den ursprünglichen Antrag letztlich ab.

Teilerfolg: Landgericht durfte nicht über korrigierte Rechnung entscheiden

Das Kammergericht stimmte dem Antragsteller in einem Punkt zu: Das Landgericht hätte nicht über die berichtigte Kostenrechnung vom 15. Juli 2021 entscheiden dürfen. Der Grund dafür ist, dass der Antragsteller gegen diese neue Fassung keinen gesonderten Überprüfungsantrag gestellt hatte. Die Entscheidung des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben.

Kern der Entscheidung: Antrag gegen alte Rechnung ist unzulässig

Der eigentliche Antrag des Antragstellers, nämlich die Überprüfung der ursprünglichen Rechnung vom 14. Dezember 2020, wurde vom Kammergericht jedoch als unzulässig zurückgewiesen. Dem Antrag fehle das notwendige Rechtsschutzinteresse.

Begründung: Korrigierte Rechnung ersetzt die alte Fassung

Die Richter begründeten dies damit, dass der Notar seine ursprüngliche Rechnung wirksam durch die berichtigte Fassung vom 15. Juli 2021 ersetzt habe. Die alte Rechnung vom Dezember 2020 sei damit rechtlich gegenstandslos geworden. Ein gerichtliches Vorgehen gegen eine nicht mehr gültige Rechnung ist sinnlos und daher unzulässig.

Wichtiger Grundsatz: Notar darf Rechnung im Verfahren korrigieren

Das Gericht bestätigte damit eine zentrale Regel im Notarkostenrecht: Ein Notar ist berechtigt, seine Kostenberechnung auch noch während eines laufenden gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zu ändern und zu korrigieren. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz, in diesem Fall dem Oberlandesgericht (Kammergericht). Die korrigierte Rechnung tritt an die Stelle der ursprünglichen.

Hinweis des Gerichts wurde ignoriert

Das Kammergericht wies zudem darauf hin, dass es den Antragsteller bereits im April 2022 aufgefordert hatte, den Gegenstand seines Antrags zu überdenken. Es hatte signalisiert, dass ein Festhalten am Antrag gegen die alte Rechnung unzulässig sein könnte. Der Antragsteller hatte darauf jedoch nicht reagiert.

Kostenentscheidung

Aufgrund des nur teilweisen Erfolgs der Beschwerde und der letztlichen Zurückweisung des ursprünglichen Antrags entschied das Gericht, dass der Antragsteller die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss. Weitere Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und eine Kostenerstattung (z.B. für Anwaltskosten) fand nicht statt.

Bedeutung für Betroffene: Was lernen Mandanten aus diesem Urteil?

Flexibilität bei Notarkostenrechnungen

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Notarkostenrechnungen nicht in Stein gemeißelt sind, selbst wenn bereits ein gerichtliches Verfahren läuft. Notare haben das Recht, Fehler in ihren Rechnungen zu korrigieren oder Ergänzungen vorzunehmen, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Notwendigkeit der Antragsanpassung

Für Mandanten, die eine Notarrechnung überprüfen lassen wollen, ist die wichtigste Erkenntnis: Wenn der Notar während des Verfahrens eine berichtigte Rechnung vorlegt, wird diese zur neuen Grundlage des Streits. Der ursprüngliche Antrag gegen die alte Rechnung verliert seine Berechtigung.

Risiko der Unzulässigkeit

Mandanten müssen in einem solchen Fall ihren Antrag anpassen und gegen die neue, korrigierte Fassung richten. Andernfalls riskieren sie, dass ihr Antrag als unzulässig abgewiesen wird, weil er sich auf einen überholten Sachverhalt bezieht. Ihnen fehlt dann das sogenannte Rechtsschutzinteresse, wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt.

Empfehlung: Verfahren aufmerksam verfolgen

Betroffene sollten den Verfahrensverlauf genau verfolgen. Ändert der Notar die Rechnung, muss geprüft werden, ob der eigene Antrag noch passt oder angepasst werden muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Gericht die strittigen Punkte auch inhaltlich prüft und der Antrag nicht aus formellen Gründen scheitert. Eine rechtzeitige Reaktion auf Änderungen ist entscheidend.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass ein Notar seine Kostenberechnung jederzeit während eines laufenden Überprüfungsverfahrens ändern kann, wodurch die ursprüngliche Version rechtlich nicht mehr existiert. Wer eine Kostenberechnung anfechten möchte, muss immer die aktuellste Fassung zum Gegenstand des Verfahrens machen, da andernfalls kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Bei einer geänderten Kostenberechnung wird das laufende Verfahren nicht automatisch erledigt, sondern mit der neuen Fassung als Grundlage fortgeführt, sofern auch gegen diese Einwände bestehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau ist ein Prozessvergleich und welche Bedeutung hat er für mich?

Ein Prozessvergleich ist im Grunde eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die sich gerade vor Gericht streiten. Stellen Sie sich vor, zwei Personen haben einen Konflikt und anstatt auf ein Urteil des Richters zu warten, finden sie gemeinsam einen Kompromiss, mit dem beide leben können. Dieser Kompromiss wird dann als Vergleich festgehalten und beendet den Rechtsstreit.

Wie kommt ein Prozessvergleich zustande?

Ein Prozessvergleich wird häufig direkt im Gerichtstermin mit Hilfe des Gerichts geschlossen (§ 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung – ZPO). Die Parteien handeln die Bedingungen aus und das Gericht protokolliert die Einigung. Es ist aber auch möglich, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag macht, den die Parteien dann schriftlich annehmen können. Der Kern ist immer das gegenseitige Nachgeben, um den Streit oder die Ungewissheit über die Rechte und Pflichten zu beenden (wie in § 779 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB beschrieben).

Warum ist ein Prozessvergleich wichtig für Sie?

Die wichtigste Bedeutung für Sie ist: Ein wirksam geschlossener Prozessvergleich ist verbindlich! Das bedeutet:

  • Der Rechtsstreit ist damit endgültig beendet. Es gibt in dieser Sache kein Urteil mehr.
  • Sie und die andere Partei müssen sich an die im Vergleich getroffenen Absprachen halten. Es ist wie ein Vertrag, der für beide Seiten gilt.
  • Ein Prozessvergleich ist ein sogenannter Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das heißt: Wenn eine Seite ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht freiwillig erfüllt (z.B. eine vereinbarte Zahlung nicht leistet), kann die andere Seite die Erfüllung zwangsweise durchsetzen (z.B. durch einen Gerichtsvollzieher), genauso wie bei einem Gerichtsurteil.

Für Sie bedeutet ein Prozessvergleich also eine klare Regelung, die den Streit beendet, aber auch eine Verpflichtung, die Sie einhalten müssen. Er schafft oft schneller Klarheit als ein langwieriges Verfahren und kann helfen, Kosten und Unsicherheiten zu vermeiden.


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Welche Arten von Fristen gibt es im Zivilprozess und was unterscheidet sie?

Im Zivilprozess, also bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen vor Gericht, spielen Fristen eine sehr wichtige Rolle. Sie sorgen dafür, dass das Verfahren geordnet abläuft und nicht unnötig in die Länge gezogen wird. Es gibt verschiedene Arten von Fristen, die sich vor allem darin unterscheiden, wer sie festlegt und ob sie verlängert werden können.

Gesetzliche Fristen: Vom Gesetzgeber vorgegeben

Diese Fristen sind direkt im Gesetz festgelegt. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass für bestimmte Handlungen nur ein bestimmter Zeitraum zur Verfügung steht.

  • Beispiele: Die Frist, um gegen ein Urteil Berufung einzulegen (Berufungsfrist), oder die Frist, um auf eine Klage zu antworten (Klageerwiderungsfrist).
  • Verlängerung: Gesetzliche Fristen sind oft sehr streng und können in der Regel nicht verlängert werden. Man spricht hier häufig von sogenannten „Notfristen“. Das Versäumen einer solchen Frist kann gravierende Nachteile haben, bis hin zum Verlust des Rechtsstreits.

Richterliche Fristen: Vom Gericht bestimmt

Diese Fristen werden vom zuständigen Richter oder Gericht im Laufe des Verfahrens festgesetzt. Sie dienen dazu, den Ablauf des konkreten Prozesses zu steuern.

  • Beispiele: Eine Frist zur Stellungnahme zu einem Schreiben der Gegenseite, eine Frist zur Benennung von Zeugen oder eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.
  • Verlängerung: Richterliche Fristen sind grundsätzlich verlängerbar. Wenn Sie mehr Zeit benötigen, können Sie vor Ablauf der Frist beim Gericht einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dafür müssen Sie allerdings in der Regel gute Gründe angeben (z.B. Krankheit, Urlaub, Komplexität der Angelegenheit). Ob die Frist verlängert wird, entscheidet das Gericht.

Vertragliche Fristen: Von den Parteien vereinbart

Diese Fristen beruhen nicht auf dem Gesetz oder einer gerichtlichen Anordnung, sondern auf einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien. Ein typisches Beispiel hierfür findet sich oft in Prozessvergleichen.

  • Beispiel: Widerrufsfrist im Prozessvergleich: Wenn sich die Parteien vor Gericht einigen (einen Vergleich schließen), können sie vereinbaren, dass jede Seite diese Einigung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann. Diese Widerrufsfrist ist dann Teil ihrer vertraglichen Abmachung.
  • Verlängerung: Hier liegt der entscheidende Unterschied: Vertragliche Fristen, wie die im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist, können grundsätzlich nicht vom Gericht verlängert werden. Der Grund dafür ist, dass das Gericht nicht einfach in eine private Vereinbarung zwischen den Parteien eingreifen und deren Inhalt ändern kann. Die Parteien haben die Frist selbst ausgehandelt und festgelegt. Eine Verlängerung wäre nur möglich, wenn sich die Parteien erneut darauf einigen.

Für Sie bedeutet das: Es ist sehr wichtig zu wissen, um welche Art von Frist es sich in Ihrem Fall handelt. Davon hängt ab, ob Sie die Möglichkeit haben, mehr Zeit zu beantragen, oder ob die Frist unbedingt eingehalten werden muss, um keine Nachteile zu erleiden. Besonders bei Fristen, die Sie selbst mit der Gegenseite vereinbart haben (vertragliche Fristen), sollten Sie davon ausgehen, dass diese bindend sind und vom Gericht nicht verlängert werden können.


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Kann ich eine im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist verlängern?

Ein Prozessvergleich ist eine verbindliche Einigung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits, die oft vor Gericht geschlossen wird. Die darin festgelegten Bedingungen, wie zum Beispiel eine Widerrufsfrist, sind grundsätzlich wie die Klauseln in einem Vertrag zu behandeln.

Der Vergleich als Vertrag

Stellen Sie sich den Prozessvergleich wie einen Vertrag vor, den Sie mit der Gegenseite schließen, um den Streit zu beenden. Das Gericht wirkt oft bei der Einigung mit oder genehmigt den Vergleich, aber die Inhalte – insbesondere Fristen – werden zwischen den Parteien vereinbart.

Keine einseitige Verlängerung durch das Gericht

Da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, kann das Gericht die vereinbarte Widerrufsfrist in der Regel nicht einfach verlängern, nur weil eine Seite mehr Zeit benötigt. Die im Vergleich festgelegte Frist ist für beide Seiten bindend.

Verlängerung nur mit Zustimmung der Gegenseite

Eine Verlängerung der Widerrufsfrist ist jedoch möglich, wenn die andere Partei (die Gegenseite) damit einverstanden ist. Sie müssten also eine neue Einigung mit der Gegenseite treffen, die ausdrücklich vorsieht, dass die ursprüngliche Widerrufsfrist verlängert wird.

  • Was bedeutet das für Sie? Ohne die ausdrückliche Zustimmung der anderen am Vergleich beteiligten Personen oder Unternehmen läuft die ursprünglich vereinbarte Widerrufsfrist ab. Eine einseitige Erklärung, die Frist verlängern zu wollen, ist nicht ausreichend.
  • Eine solche neue Vereinbarung über die Fristverlängerung sollte klar und nachweisbar festgehalten werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

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Was passiert, wenn ich die Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich verpasse?

Wenn Sie eine vereinbarte Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich verstreichen lassen, hat das eine klare und wichtige Konsequenz: Der Vergleich wird automatisch endgültig wirksam und bindend.

Endgültige Bindung an den Vergleich

Das bedeutet, dass Sie und die andere Partei an die im Vergleich getroffenen Regelungen gebunden sind. Sie können den Vergleich dann in der Regel nicht mehr einseitig rückgängig machen oder Ihre Meinung ändern. Stellen Sie sich den Vergleich ab diesem Zeitpunkt wie einen Vertrag vor, von dem Sie sich nicht mehr lösen können.

Wirkung wie ein Urteil

Ein Prozessvergleich, der nach Ablauf der Widerrufsfrist bindend geworden ist, hat oft dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Das bedeutet insbesondere:

  • Verbindlichkeit: Die im Vergleich festgelegten Absprachen (z.B. eine vereinbarte Zahlung, eine bestimmte Handlung oder das Unterlassen von etwas) müssen von beiden Seiten eingehalten werden.
  • Vollstreckbarkeit: Hält sich eine Seite nicht an die Vereinbarung, kann die andere Seite die Erfüllung zwangsweise durchsetzen lassen (Zwangsvollstreckung), ähnlich wie bei einem Urteil.

Bedeutung der Frist

Die Widerrufsfrist ist also Ihre zeitlich begrenzte Chance, den einmal geschlossenen Vergleich doch noch zu Fall zu bringen. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn ein Widerrufsrecht ausdrücklich im Vergleich vereinbart wurde – das ist nicht immer der Fall. Wird diese Frist versäumt, entfällt die Möglichkeit des Widerrufs unwiederbringlich. Der Vergleich gilt dann so, wie er geschlossen wurde.


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Gibt es eine Möglichkeit, eine versäumte Widerrufsfrist doch noch zu ‚retten‘, beispielsweise durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Nein, eine verpasste Widerrufsfrist für einen Vergleich, insbesondere einen Prozessvergleich, lässt sich in aller Regel nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „retten“. Wenn Sie die vereinbarte oder gesetzliche Frist für den Widerruf versäumt haben, ist der Vergleich normalerweise endgültig wirksam geworden.

Warum Wiedereinsetzung bei der Widerrufsfrist meist nicht hilft

Der Grund dafür liegt in der unterschiedlichen Natur von Fristen im Recht:

  1. Fristen im Gerichtsverfahren (Prozessuale Fristen): Es gibt Fristen, die direkt das Gerichtsverfahren betreffen. Beispiele sind die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Mahnbescheid oder die Berufungsfrist gegen ein Urteil. Wenn Sie eine solche prozessuale Frist unverschuldet versäumen, also zum Beispiel wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung nicht rechtzeitig handeln konnten, gibt es die Möglichkeit der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Das Gericht kann Ihnen dann erlauben, die versäumte Handlung nachzuholen.
  2. Vertragliche oder materiell-rechtliche Fristen: Die Widerrufsfrist bei einem Vergleich ist anders. Sie ist Teil der inhaltlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (also eine vertragliche Frist) oder ergibt sich aus materiellen Gesetzesvorschriften (z.B. bei Verbraucherverträgen). Sie betrifft nicht den Ablauf des Gerichtsverfahrens selbst, sondern die Frage, ob der geschlossene Vergleich Bestand hat oder nicht. Solche Fristen nennt man materielle Fristen oder Ausschlussfristen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Instrument des Prozessrechts und gilt grundsätzlich nur für die versäumten prozessualen Fristen (Punkt 1). Sie kann nicht angewendet werden, um eine vertragliche oder materiell-rechtliche Widerrufsfrist (Punkt 2) nachträglich zu verlängern oder wiederzubeleben.

Für Sie bedeutet das: Haben Sie die Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich versäumt, ist diese Möglichkeit des Widerrufs normalerweise endgültig verstrichen. Der Vergleich ist dann rechtlich bindend, unabhängig davon, ob Sie das Versäumnis verschuldet haben oder nicht. Die Regeln der Wiedereinsetzung helfen hier nicht weiter.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftswert

Der Geschäftswert ist der finanzielle Wert, den ein bestimmtes Rechtsgeschäft (z. B. ein Vertrag, ein Antrag) hat. Er dient als Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Je höher der Geschäftswert, desto höher sind in der Regel die anfallenden Gebühren. Im vorliegenden Fall legte der Notar für den Adoptionsantrag einen Geschäftswert von 600.000 Euro fest, was zur hohen Kostenrechnung führte und vom Antragsteller beanstandet wurde.

Beispiel: Beim Kauf eines Hauses für 400.000 Euro bildet dieser Kaufpreis den Geschäftswert für die Berechnung der Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags.


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gerichtliche Überprüfung (der Kostenberechnung)

Dies ist ein spezielles gerichtliches Verfahren, in dem ein Mandant die Korrektheit einer Notarkostenrechnung durch ein Gericht überprüfen lassen kann (§ 127 GNotKG). Es dient dazu, Streitigkeiten über die Höhe oder die Berechnungsgrundlagen der Notargebühren (wie z.B. den angesetzten Geschäftswert) zu klären. Zuständig ist in der Regel das Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Im Fall beantragte der Antragsteller diese Überprüfung beim Landgericht Berlin, weil er die ursprüngliche Rechnung vom 14. Dezember 2020 für fehlerhaft hielt.

Beispiel: Wenn Sie eine Notarrechnung für die Beurkundung eines Testaments erhalten und Zweifel haben, ob die Gebühren korrekt nach dem GNotKG berechnet wurden, können Sie beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung stellen.


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berichtigte Kostenberechnung

Eine berichtigte Kostenberechnung ist eine vom Notar geänderte oder korrigierte Fassung seiner ursprünglichen Rechnung. Der Notar kann damit Fehler (z. B. falscher Name, Rechenfehler) korrigieren oder die Berechnungsgrundlagen (wie den Geschäftswert) neu bewerten oder besser erläutern. Entscheidend ist: Diese neue Rechnung ersetzt die alte rechtlich vollständig, auch wenn bereits ein gerichtliches Überprüfungsverfahren läuft. Im Fall ersetzte die Berichtigung vom 15. Juli 2021 die ursprüngliche Rechnung vom 14. Dezember 2020, wodurch letztere ihre rechtliche Wirkung verlor.

Beispiel: Sie erhalten eine Stromrechnung, die offensichtlich zu hoch ist. Nach Ihrer Beschwerde schickt Ihnen der Energieversorger eine neue, korrigierte Rechnung mit dem richtigen Betrag. Nur diese zweite Rechnung ist nun gültig und muss bezahlt werden; die erste ist gegenstandslos.


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sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, also eine Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten und von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Sie ist nur gegen bestimmte Arten von Entscheidungen zulässig (häufig Beschlüsse statt Urteile, wie hier der Beschluss des Landgerichts) und muss innerhalb einer kurzen Frist (meist zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung) eingelegt werden (§ 569 ZPO). Im Fall nutzte der Antragsteller die sofortige Beschwerde gemäß § 129 GNotKG, um die Entscheidung des Landgerichts durch das Kammergericht überprüfen zu lassen, weil das Landgericht fälschlicherweise über die berichtigte Rechnung entschieden hatte.


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unzulässig

Wenn ein Gericht einen Antrag oder eine Klage als unzulässig bezeichnet, bedeutet das, dass es sich nicht inhaltlich mit dem Anliegen befasst, weil eine notwendige formale oder prozessuale Voraussetzung fehlt. Mögliche Gründe sind z. B. eine verpasste Frist, die falsche Zuständigkeit des Gerichts oder – wie hier entscheidend – ein fehlendes Rechtsschutzinteresse. Der Antrag scheitert also aus formellen Gründen, bevor überhaupt geprüft wird, ob er in der Sache (inhaltlich) berechtigt wäre. Das Kammergericht wies den Antrag auf Überprüfung der ursprünglichen Rechnung als unzulässig zurück.

Beispiel: Jemand möchte gegen einen Baugenehmigungsbescheid klagen, reicht die Klage aber erst drei Monate nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist ein. Das Verwaltungsgericht wird die Klage als unzulässig abweisen, ohne zu prüfen, ob die Baugenehmigung inhaltlich rechtmäßig war.


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Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse (auch Rechtsschutzbedürfnis genannt) ist eine grundlegende Voraussetzung für jedes gerichtliche Verfahren. Es bedeutet, dass der Antragsteller ein berechtigtes, aktuelles und schutzwürdiges Interesse daran haben muss, dass sich ein Gericht mit seinem Anliegen befasst und eine Entscheidung trifft. Dieses Interesse fehlt beispielsweise, wenn das verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden kann oder – wie im vorliegenden Fall – wenn sich der Antrag gegen einen Gegenstand richtet (die ursprüngliche Rechnung), der durch einen späteren Akt (die berichtigte Rechnung) rechtlich gegenstandslos geworden ist. Ein Verfahren ohne Rechtsschutzinteresse ist unzulässig.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Allgemeine Grundsätze der Kostenberechnung und -berichtigung im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Notare sind verpflichtet, ihre Kostenberechnungen nach den Vorgaben des GNotKG korrekt zu erstellen. Fehlerhafte Kostenberechnungen können und dürfen durch den Notar berichtigt werden, um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit zu beheben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Notar hat seine ursprüngliche Kostenberechnung vom 14. Dezember 2020 durch die berichtigte Fassung vom 15. Juli 2021 ersetzt. Diese Berichtigung ist rechtlich zulässig und führt dazu, dass die ursprüngliche Berechnung keine Gültigkeit mehr hat.
  • Rechtsschutzinteresse: Ein Rechtsschutzinteresse ist die notwendige Voraussetzung, um ein Gericht anzurufen. Es fehlt, wenn kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Entscheidung besteht, beispielsweise wenn das beanstandete Problem bereits behoben wurde und keine Rechtsbeeinträchtigung mehr vorliegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Notar die Kostenberechnung korrigiert und somit die ursprüngliche Fassung ersetzt hatte, hatte der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse mehr, gegen die ursprüngliche, überholte Kostenberechnung vorzugehen. Sein Antrag gegen die alte Berechnung war daher unzulässig.
  • § 129 GNotKG: Diese Vorschrift regelt die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts in Notarkostensachen. Sie eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht zu erreichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: § 129 GNotKG war die Grundlage für die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts. Das Kammergericht hat im Rahmen dieser Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts überprüft.
  • § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 63 und § 64 FamFG: Diese Vorschriften regeln das Verfahren der sofortigen Beschwerde in Notarkostensachen. In Verbindung mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellen sie sicher, dass Rechtsmittel effizienter geprüft werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antragsteller hatte auf Grundlage dieser Regelungen seine sofortige Beschwerde erhoben.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Personen, die eine notarielle Beurkundung (z.B. Adoption) benötigen zum Umgang mit Notarkostenrechnungen

Sie benötigen die Hilfe eines Notars, etwa für eine Adoption, einen Immobilienkauf oder ein Testament? Nach der Beurkundung erhalten Sie eine Kostenrechnung. Manchmal wirkt diese hoch oder ist auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Grundlage der Notarkosten verstehen
Notare rechnen nicht nach Belieben ab. Ihre Gebühren sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Die Höhe richtet sich meist nach dem sogenannten „Geschäftswert“ – dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit (z.B. Kaufpreis, Wert des Vermögens bei Testamenten, oder ein festgelegter Wert bei Adoptionen). Fragen Sie den Notar ruhig schon im Vorfeld oder bei der Beurkundung, wie sich die Kosten voraussichtlich zusammensetzen und welcher Geschäftswert angesetzt wird.

⚠️ ACHTUNG: Gerade bei komplexen Vorgängen wie einer Adoption kann der Geschäftswert hoch sein (im Beispielfall wurden 300.000 € pro Adoptiertem angesetzt). Dies ist nicht unüblich, da gesetzliche Regelungen hier oft hohe Regelwerte vorsehen, wenn der tatsächliche Wert schwer zu beziffern ist.


Tipp 2: Notarkostenrechnung sorgfältig prüfen
Überprüfen Sie die Rechnung auf formale Korrektheit: Sind die Beteiligten richtig genannt? Entspricht die abgerechnete Tätigkeit dem, was beurkundet wurde? Ist die Berechnung nachvollziehbar (Aufschlüsselung der Gebühren, Auslagen)? Der wichtigste Punkt ist oft der angesetzte Geschäftswert – prüfen Sie, ob dieser plausibel erscheint oder ob Sie dazu Fragen haben.

Beispiel: Bei einer Adoption von zwei Personen sollte geprüft werden, ob der Geschäftswert korrekt verdoppelt wurde, falls dies nach GNotKG vorgesehen ist.


Tipp 3: Bei Unklarheiten zuerst den Notar kontaktieren
Wenn Ihnen die Rechnung unklar oder fehlerhaft erscheint, sprechen Sie zuerst den Notar direkt an. Bitten Sie um eine Erläuterung der einzelnen Posten, insbesondere des Geschäftswerts. Viele Unklarheiten lassen sich so bereits ausräumen. Der Notar ist verpflichtet, seine Rechnung zu erläutern.


Tipp 4: Gerichtliche Überprüfung als letzter Schritt
Bleiben nach der Rücksprache mit dem Notar Zweifel an der Richtigkeit der Kostenberechnung bestehen, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landgericht stellen (§ 127 GNotKG). Das Gericht prüft dann die Rechnung.

⚠️ ACHTUNG: Ein solches Verfahren ist mit Kostenrisiken verbunden. Zudem kann der Notar, wie im Beispielfall geschehen, die Rechnung auch nach Einleitung des Verfahrens noch korrigieren (z.B. formale Fehler beheben), was den Verfahrensgegenstand ändern kann. Eine gerichtliche Überprüfung ist daher meist der letzte Schritt.


Tipp 5: Besonderheiten beim Geschäftswert (z.B. bei Adoption) beachten
Der Geschäftswert ist nicht immer der „greifbare“ Wert. Bei Familien– und Erbsachen, wie Adoptionen, gibt es oft spezielle Regelungen im GNotKG zur Bestimmung des Geschäftswerts. Dieser kann pauschal festgelegt sein oder sich an komplexen Kriterien orientieren.

Beispiel: Im analysierten Fall wurde für die Adoption zweier Volljähriger ein Geschäftswert von 2 x 300.000 € = 600.000 € angesetzt. Auch wenn kein Vermögen in dieser Höhe übertragen wurde, kann dies nach den gesetzlichen Vorgaben korrekt sein. Klären Sie die spezifische Berechnungsgrundlage mit dem Notar.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der Beispielfall zeigt, dass ein Notar seine Rechnung auch nachträglich korrigieren kann, wenn z.B. formale Fehler (wie ein falscher Name) enthalten sind. Wichtig ist: Eine solche Korrektur ändert nicht automatisch die Höhe, kann aber die Grundlage einer gerichtlichen Anfechtung beeinflussen. Wenn Sie eine Rechnung anfechten, stellen Sie sicher, dass sich Ihr Antrag auf die aktuell gültige Fassung der Rechnung bezieht. Das Gericht prüft nur die konkret angegriffene Kostenberechnung.

Checkliste: Umgang mit Notarkostenrechnungen

  • [ ] Haben Sie die Berechnungsgrundlage (GNotKG, Geschäftswert) verstanden?
  • [ ] Haben Sie die Rechnung auf formale Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft?
  • [ ] Erscheint Ihnen der angesetzte Geschäftswert plausibel für die beurkundete Angelegenheit?
  • [ ] Haben Sie bei Unklarheiten bereits den Notar um eine detaillierte Erläuterung gebeten?
  • [ ] Wurden eventuelle Korrekturen der Rechnung durch den Notar berücksichtigt, bevor Sie weitere Schritte einleiten?

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 9 W 1/22 – Beschluss vom 01.06.2022


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