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Notarkostenrechnung nach Fertigung eines Grundstückskaufvertragsentwurfs bei späterem Scheitern

Ein geplatzter Grundstücksdeal in Halle sorgt für gerichtliches Nachspiel: Zwei Käufer wehren sich gegen die Rechnung des Notars, der trotz gescheiterter Verhandlungen Gebühren von je 141,61 Euro verlangt. Das Landgericht Halle gibt dem Notar Recht und weist die Klage ab, da die Käufer die Verhandlungen platzen ließen und der Notar seine Arbeit ordnungsgemäß erledigt hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Halle (Saale)
  • Datum: 19.04.2024
  • Aktenzeichen: 4 OH 8/23
  • Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller 1 und Antragsteller 2: Käufer eines Grundstücks und Antragsteller im Kostenprüfungsverfahren. Sie argumentieren, dass der vom Notar gefertigte Kaufvertragsentwurf fehlerhaft und nicht entsprechend ihrer Anmerkungen korrigiert gewesen sei. Zudem anerkennten die Stadt und der Notar den Einigungsvertrag sowie das Vermögenszuordnungsgesetz und den Bescheid des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen nicht.
  • Stadt (Verkäuferin): Vertragspartnerin im geplanten Grundstückskauf, die den Änderungswünschen der Antragsteller nicht zustimmte.
  • Notar: Hat den Kaufvertragsentwurf gefertigt und die Beurkundung vorbereitet. Der Notar gibt an, dass die Beurkundung am 30.03.2023 scheiterte, weil die Antragsteller Änderungswünsche äußerten, die von der Stadt nicht akzeptiert wurden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Antragsteller hatten beim Notar einen Grundstückskaufvertragsentwurf zur Beurkundung eines Erwerbs vorbereitet. Die Beurkundungstermine wurden jedoch abgesagt, da keine Einigung über den Vertragsentwurf erzielt werden konnte. Die Antragsteller stellten daraufhin einen Kostenprüfungsantrag gegen die vom Notar gestellten Rechnungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die vom Notar gestellten Kostenrechnungen für den fertigen Kaufvertragsentwurf rechtmäßig sind, insbesondere hinsichtlich der Vorbereitungsarbeiten und des Nichtzustandekommens der eigentlichen Beurkundung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller wurde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, und die Antragsteller tragen ihre Kosten selbst.
  • Begründung: Der Notar habe seinen Auftrag ordnungsgemäß erfüllt, indem er den Vertragsentwurf zur Vorbereitung der Beurkundung erstellt habe, auch wenn er nicht vollständig den Vorstellungen der Antragsteller entsprach. Im Beurkundungstermin hätten die Antragsteller Änderungswünsche geäußert, die die Stadt nicht akzeptiert habe. Somit sei die Beurkundung nicht an einem Fehler des Notars gescheitert. Die Gebühren seien entsprechend den festgestellten formellen Voraussetzungen und dem ermittelten Gegenstandswert berechnet worden und daher rechtmäßig.
  • Folgen: Die Antragsteller müssen die geltend gemachten Gebühren des Notars bezahlen. Es wird klargestellt, dass Änderungen im Vertragsentwurf während der Vorbereitung nicht automatisch zu einer Unzulässigkeit von Notarkosten führen, wenn der Entwurf formellen Anforderungen entspricht und die Beurkundung am fehlenden Einvernehmen der Vertragsparteien scheitert.

Immobilienkauf: Aktuelles Urteil zu Pflichten und Kosten beim Scheitern des Vertrags

Der Immobilienkauf zählt zu den komplexesten Rechtsgeschäften im Privatrecht. Während des Erwerbsprozesses spielen Notare eine zentrale Rolle – sie beurkundeten Verträge, prüfen Rechtsgeschäfte und sichern die Interessen beider Vertragsparteien. Nicht immer führt ein begonnener Grundstückskaufvertrag jedoch zum erfolgreichen Abschluss.

Die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs durch einen Notar ist mit spezifischen Gebühren verbunden. Diese Kosten entstehen unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft tatsächlich zustande kommt. Welche finanziellen Konsequenzen ergeben sich, wenn ein Grundstückskaufvertrag nach der notariellen Beratung und Entwurfserstellung scheitert? Ein aktuelles Gerichtsurteil gibt nun Aufschluss über die Rechte und Pflichten der Beteiligten.

Der Fall vor Gericht


Kostenstreit um gescheiterten Grundstückskauf in Halle

Holzschreibtisch mit Grundvertrag, Notarrechnung und Stempel; Wasserglas und Kugelschreiber daneben.
Notarkosten bei gescheitertem Grundstückskauf | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landgericht Halle hat einen Kostenprüfungsantrag gegen die Rechnungen eines Notars zurückgewiesen. Die beiden Antragsteller hatten sich gegen Gebühren in Höhe von jeweils 141,61 Euro gewandt, die der Notar für einen nicht zustande gekommenen Grundstückskaufvertrag berechnet hatte.

Gescheiterte Grundstücksverhandlungen mit der Stadt

Die Stadt hatte den Antragstellern ein Grundstück im Ortsteil für einen Kaufpreis von 24.480 Euro zum Miteigentum zu je einer Hälfte angeboten. Ein erster Beurkundungstermin am 15. Dezember 2022 wurde abgesagt. Auch beim zweiten Termin am 30. März 2023 kam keine Einigung zustande. Die Antragsteller kritisierten, der vom Notar gefertigte Kaufvertragsentwurf sei in vielen Punkten unrichtig gewesen und ihre handschriftlichen Anmerkungen seien nicht eingearbeitet worden. Zudem hätten die Verkäuferin und der Notar den Einigungsvertrag, das Vermögenszuordnungsgesetz und einen Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht anerkannt.

Notargebühren trotz gescheiterter Beurkundung rechtmäßig

Das Landgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnungen. Die formellen Voraussetzungen für die Gebührenberechnung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz seien erfüllt. Der Gegenstandswert von 24.480 Euro ergebe sich aus der Höhe des beabsichtigten Kaufpreises. Der Notar habe einen Grundbuchauszug eingeholt und einen Vertragsentwurf zur Vorbereitung des Beurkundungstermins gefertigt.

Keine Pflicht zur vorherigen Einarbeitung von Änderungswünschen

Das Gericht stellte klar, dass der Notar nicht verpflichtet war, die handschriftlichen Anmerkungen der Antragsteller vor dem Beurkundungstermin in den Entwurf einzuarbeiten. Als unabhängiger und unparteiischer Betreuer dürfe er nicht einseitig alle Gestaltungsvorstellungen eines Beteiligten übernehmen, sondern müsse den gemeinsamen Willen beider Vertragsteile erforschen. Teilweise hätten die Anmerkungen auch nur kommentierende Funktion gehabt oder streitige Punkte betroffen, die nicht einseitig eingearbeitet werden konnten.

Die Beurkundung sei letztlich nicht an einem untauglichen Vertragsentwurf oder mangelhafter Vorbereitung durch den Notar gescheitert, sondern daran, dass die Parteien keine inhaltliche Einigung über wesentliche Vertragspunkte erzielen konnten. Die Antragsteller müssen daher ihre Kosten selbst tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Notare auch bei nicht zustande gekommenen Beurkundungen berechtigt sind, Gebühren zu erheben. Ein Vertragsentwurf muss dabei nicht bereits alle Einzelheiten der Vorstellungen eines Auftraggebers enthalten, sondern soll als Grundlage für Verhandlungen dienen. Der Notar hat als unparteiischer Betreuer die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen und nicht einseitig die Wünsche einer Partei zu übernehmen. Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Erstellung des Entwurfs und der Vorbereitung des Termins.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Notar mit der Vorbereitung eines Kaufvertrags beauftragen, müssen Sie auch dann die Gebühren zahlen, wenn es nicht zur Beurkundung kommt. Die Kosten entstehen bereits durch die Vorbereitungsarbeit des Notars – in diesem Fall etwa 240 Euro bei einem Kaufpreis von 24.480 Euro. Der Notar ist verpflichtet, einen ausgewogenen Vertragsentwurf zu erstellen und nicht nur Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Änderungswünsche können Sie im Beurkundungstermin einbringen, diese müssen aber von der Gegenseite akzeptiert werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kostet ein Notartermin, wenn der Grundstückskauf nicht zustande kommt?

Die Notarkosten fallen auch dann an, wenn der Grundstückskauf letztlich nicht zustande kommt. Grundsätzlich muss derjenige die Kosten tragen, der den Notar beauftragt hat.

Höhe der Kosten

Die Kosten für einen Kaufvertragsentwurf betragen je nach Konstellation zwischen 0,3% und 1,5% des vereinbarten Kaufpreises. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und ist bei allen Notaren gleich.

Wer muss zahlen?

Wenn Sie als Käufer den Notar mit dem Vertragsentwurf beauftragt haben, müssen Sie die Kosten tragen. Wurde der Notar vom Verkäufer beauftragt, muss dieser die Kosten übernehmen.

Bei einer Beauftragung durch einen Makler gilt: Wenn Sie als Käufer anschließend Änderungswünsche am Vertragsentwurf einbringen, wird dies als stillschweigende Genehmigung der Beauftragung durch den Makler gewertet. In diesem Fall müssen Sie als Käufer die Kosten tragen.

Besondere Konstellationen

Wurde der Kaufvertrag bereits notariell beurkundet, haften Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner für die Notarkosten. Das bedeutet, der Notar kann die gesamten Kosten von jedem der Beteiligten einfordern.

Bei einem berechtigten Rücktritt, etwa wegen arglistiger Täuschung, können abweichende Regelungen zur Kostentragung gelten. In einem solchen Fall kann der Rücktrittsberechtigte möglicherweise die Erstattung der Notarkosten vom anderen Teil verlangen.

Die Notarkosten sind auch dann zu zahlen, wenn nur ein Vertragsentwurf erstellt wurde, aber keine Beurkundung stattfand. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des gescheiterten Kaufs besteht in der Regel nicht, da bis zur notariellen Beurkundung jede Partei von den Verhandlungen zurücktreten kann.


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Welche Leistungen muss der Notar vor der Beurkundung erbringen?

Der Notar muss vor der eigentlichen Beurkundung umfangreiche Vorbereitungsleistungen erbringen, die der Rechtssicherheit und dem Schutz aller Beteiligten dienen.

Informationssammlung und Vertragsvorbereitung

Wenn Sie einen Notar mit einer Beurkundung beauftragen, erforscht dieser zunächst den Willen aller Beteiligten und klärt den Sachverhalt umfassend auf. Auf Basis der gesammelten Informationen erstellt der Notar einen passgenauen Urkundsentwurf. Bei Immobiliengeschäften muss der Notar zusätzlich das Grundbuch und die Grundakten einsehen.

Prüfungs- und Identifikationspflichten

Der Notar muss die Identität aller Beteiligten zweifelsfrei feststellen. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Bei Vertretern prüft der Notar deren Vertretungsberechtigung und die notwendigen Vollmachten.

Belehrungspflichten

Der Notar hat die Pflicht, Sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts aufzuklären. Er muss dabei besonders darauf achten, dass:

  • Irrtümer und Zweifel vermieden werden
  • Unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden
  • Der Austausch von Leistung und Gegenleistung sichergestellt ist

Vorabzusendung des Vertragsentwurfs

Bei Verbraucherverträgen, insbesondere bei Immobilienkaufverträgen, muss der Notar den Vertragsentwurf mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, sich mit dem Inhalt vertraut zu machen.

Prüfung der Beurkundungsvoraussetzungen

Der Notar muss vor der Beurkundung prüfen, ob diese mit seinen Amtspflichten vereinbar ist. Er darf die Beurkundung nur ablehnen, wenn:

  • Ein Interessenkonflikt vorliegt
  • Er mit einem Beteiligten verwandt oder verschwägert ist
  • Er selbst am Geschäft beteiligt ist

Bei der Online-Beurkundung, die seit August 2022 für bestimmte Rechtsgeschäfte möglich ist, muss der Notar zusätzlich prüfen, ob die technischen Voraussetzungen für eine rechtssichere Durchführung gegeben sind.


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Wie berechnet sich der Gegenstandswert bei einem Grundstückskauf?

Der Gegenstandswert bei einem Grundstückskauf setzt sich aus dem vereinbarten Kaufpreis und allen weiteren Leistungen des Käufers zusammen.

Grundlegende Berechnungsfaktoren

Der Gegenstandswert orientiert sich zunächst am Kaufpreis der Immobilie. Wenn Sie zusätzliche Leistungen im Kaufvertrag vereinbaren, werden diese dem Kaufpreis hinzugerechnet. Solche Zusatzleistungen können sein:

  • Bauverpflichtungen
  • Übernahme von Verbindlichkeiten
  • Bestellung von Dienstbarkeiten
  • Einräumung von Vorkaufsrechten

Ermittlung des Verkehrswerts

Liegt der vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert, wird der tatsächliche Verkehrswert als Gegenstandswert herangezogen. Der Verkehrswert wird anhand folgender Komponenten ermittelt:

Bodenwert = Bodenrichtwert × Grundstücksfläche

Der Bodenwert basiert auf dem amtlichen Bodenrichtwert, der von den Gutachterausschüssen ermittelt wird. Für bebaute Grundstücke kommt der Gebäudewert hinzu, der sich aus verschiedenen Faktoren wie Bausubstanz, Alter und Zustand des Gebäudes ergibt.

Besondere Wertfaktoren

Bei der Wertermittlung spielen weitere Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Die Lage des Grundstücks und die Infrastruktur
  • Die Bodenbeschaffenheit und mögliche Belastungen
  • Die Nutzungsmöglichkeiten nach Bebauungsplan
  • Der Zustand vorhandener Gebäude

Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück für 300.000 Euro erwerben und sich zusätzlich zu einer Investition von 100.000 Euro verpflichten, wird der Gegenstandswert entsprechend höher angesetzt. In diesem Fall würden 20% der Investitionssumme (20.000 Euro) zum Kaufpreis hinzugerechnet, sodass sich ein Gegenstandswert von 320.000 Euro ergibt.


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Wann und wie kann man Einwände gegen die Notarrechnung erheben?

Gegen eine Notarrechnung können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht stellen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

Ausschlussfrist beachten

Die wichtigste Frist für Einwände gegen die Notarrechnung ist die gesetzliche Ausschlussfrist. Sie können neue Anträge nur bis zum Ende des Kalenderjahres stellen, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wurde. Wenn Sie beispielsweise die vollstreckbare Kostenberechnung im März 2025 erhalten, können Sie bis zum 31.12.2026 Einwände erheben.

Formelle Anforderungen

Der Antrag auf Kostenprüfung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Kostenberechnung des Notars muss den Formerfordernissen des § 19 GNotKG entsprechen
  • Der Antrag muss beim zuständigen Landgericht eingereicht werden
  • Die Einwendungen müssen sich gegen die Kostenberechnung, die Zahlungspflicht oder die Vollstreckungsklausel richten

Besondere Situationen

Bei einem gescheiterten Kaufvertrag müssen Sie die Notarkosten für den Entwurf dennoch tragen, wenn Sie den Notar mit der Erstellung beauftragt haben. Die Gebühren für einen Vertragsentwurf fallen auch dann an, wenn der Vertrag später nicht zustande kommt.

Eine Besonderheit gilt für nachträglich entstandene Einwände: Wenn die Gründe für Ihre Einwendungen erst nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können Sie diese auch nach Ablauf der Ausschlussfrist noch geltend machen.

Kostenprüfungsverfahren

Das Landgericht prüft im Kostenprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Notarrechnung. Eine bereits erfolgte Zahlung der Kosten schließt das Kostenprüfungsverfahren nicht aus. Auch eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den Notar ist im Kostenprüfungsverfahren möglich, wenn die Ansprüche aus der typischen Notartätigkeit entstanden sind.

Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Der Notar muss die gesetzlichen Gebühren erheben und hat dabei keinen Ermessensspielraum.


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Wie kann man Notarkosten bei einem Grundstückskauf vermeiden?

Eine vollständige Vermeidung der Notarkosten beim Grundstückskauf ist rechtlich nicht möglich, da die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist. Allerdings können Sie die Notarkosten durch verschiedene legale Maßnahmen reduzieren.

Grundlegende Kostensenkungsmöglichkeiten

Bei einem unbebauten Grundstück für einen geplanten Hausbau empfiehlt sich der separate Kauf des Grundstücks. Da sich die Notarkosten am Kaufpreis orientieren, fallen die Gebühren für ein unbebautes Grundstück deutlich niedriger aus als für ein bereits bebautes.

Ein Verzicht auf das Notaranderkonto kann die Kosten ebenfalls senken. Stattdessen können die Zahlungsmodalitäten direkt im Kaufvertrag geregelt werden. Der Notar überwacht dann die Einhaltung ohne zusätzliche Gebühren.

Optimierung der Vertragsgestaltung

Die Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist keine Pflicht, wenn der Kauf innerhalb der Familie oder im Freundeskreis stattfindet. Dies spart die entsprechenden Notarkosten. Bei der Grundschuld für die Finanzierung reicht manchen Banken bereits ein beglaubigter Entwurf statt einer vollständigen Beurkundung.

Vorbereitung des Notartermins

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, Sie über kostengünstige Alternativen aufzuklären. Sprechen Sie daher vor der Beurkundung mit dem Notar über mögliche Einsparpotenziale. Die Gebühren sind zwar gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar, aber die Art und der Umfang der notariellen Leistungen können angepasst werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Notarkosten betragen in der Regel zwischen 1,5 und 2 Prozent des Kaufpreises. Davon entfallen etwa 1 Prozent auf die Notarkosten und 0,5 Prozent auf die Grundbuchkosten. Diese Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich geregelt.

Wenn Sie als Verkäufer den Notar mit einem Kaufvertragsentwurf beauftragen und das Geschäft später scheitert, müssen Sie die entstandenen Kosten tragen. Daher ist es sinnvoll, den Notar erst nach einer grundsätzlichen Einigung mit dem Käufer zu beauftragen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Antragsteller

Eine Person oder Organisation, die bei einem Gericht oder einer Behörde einen Antrag stellt und damit ein Verfahren einleitet. Im Kostenrecht bezeichnet der Antragsteller denjenigen, der die Überprüfung einer Kostenrechnung begehrt. Die Rolle ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt. Im vorliegenden Fall sind die Antragsteller die potenziellen Käufer, die sich gegen die Notarrechnung wehren. Sie können beispielsweise die Rechtmäßigkeit der Gebühren überprüfen lassen.


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Gegenstandswert

Der Gegenstandswert ist der Wert, der einem Rechtsgeschäft oder einer Rechtsangelegenheit für die Berechnung von Gebühren zugrunde gelegt wird. Er ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Bei Grundstückskaufverträgen entspricht er normalerweise dem vereinbarten Kaufpreis. Beispielsweise ergibt sich bei einem Kaufpreis von 100.000 Euro ein entsprechender Gegenstandswert, nach dem sich die Gebühren des Notars berechnen. Der Wert ist unabhängig davon, ob das Geschäft später zustande kommt.


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Vermögenszuordnungsgesetz

Ein spezielles Gesetz aus der Zeit der deutschen Wiedervereinigung, das die Zuordnung von öffentlichem Vermögen zwischen Bund, Ländern und Kommunen in den neuen Bundesländern regelt. Es bestimmt, wem bestimmte Grundstücke und andere Vermögenswerte zugeordnet werden, die sich vor der Wiedervereinigung in staatlichem Besitz befanden. Das Gesetz ist besonders relevant bei Grundstücksgeschäften in den östlichen Bundesländern, wo häufig noch Eigentumsrechte geklärt werden müssen.


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Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen

Eine Bundesbehörde, die für die Klärung von Eigentumsfragen an Vermögenswerten zuständig ist, die während der DDR-Zeit enteignet oder unter staatliche Verwaltung gestellt wurden. Die Behörde wurde nach der Wiedervereinigung eingerichtet und basiert auf dem Vermögensgesetz. Sie entscheidet über Ansprüche auf Rückübertragung oder Entschädigung für Immobilien und andere Vermögenswerte. Ihre Bescheide sind bei Grundstücksgeschäften in den neuen Bundesländern oft von entscheidender Bedeutung.


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Beurkundungstermin

Der offizielle Termin bei einem Notar, bei dem ein Rechtsgeschäft wie ein Grundstückskaufvertrag öffentlich beurkundet wird. Er ist im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. Der Notar verliest dabei den Vertrag, klärt über rechtliche Folgen auf und erstellt eine Urkunde. Beispielsweise müssen bei einem Immobilienkauf alle Beteiligten persönlich anwesend sein und den Vertrag unterschreiben. Der Termin ist zwingend für die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte erforderlich.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 127 Abs. 1 GNotKG): Dieser Paragraph regelt den Kostenprüfungsantrag im Gerichtsnotarkostengesetz. Er ermöglicht es Parteien, die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit von Notarkosten überprüfen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die angefochtenen Kosten bereits festgesetzt wurden und der Antrag innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist gestellt wird.
    Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG einen Kostenprüfungsantrag gegen die vom Notar ausgestellten Rechnungen eingereicht, um deren Rechtmäßigkeit anzufechten.
  • § 119 GNotKG): Diese Vorschrift bestimmt die Grundlagen für die Ermittlung des Geschäftswertes, der als Basis für die Notarkostenberechnung dient. Der Geschäftswert orientiert sich in Immobilienangelegenheiten am Kaufpreis oder dem Wert des zu beurkundenden Geschäfts.
    Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftswert von 24.480 € gemäß § 119 GNotKG festgelegt, was die Grundlage für die Berechnung der Notarkosten darstellt.
  • KV-Nr. 21302 GNotKG): Diese Gebührenverordnung regelt die Gebühren für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens. Ein Gebührensatz von 2,0 wird angewendet, wenn das Verfahren aus bestimmten Gründen vorzeitig endet, wie im Fall von nicht erfolgter Beurkundung.
    Der Notar hat gemäß KV-Nr. 21302 GNotKG Gebühren in Höhe von 230,00 € für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens berechnet, da die Beurkundung des Grundstückskaufvertrags nicht abgeschlossen wurde.
  • KV-Nr. 32011 GNotKG): Diese Kostenverordnung betrifft die Abrufkosten für Grundbuchauszüge. Sie legt fest, welche Gebühren für das Einsichtnehmen oder Kopieren von Grundbuchauszügen anfallen.
    Im vorliegenden Fall wurden dem Antragsteller Abrufkosten für einen Grundbuchauszug in Höhe von 8,00 € gemäß KV-Nr. 32011 GNotKG berechnet, die Teil der Gesamtrechnung waren.
  • § 128 Abs. 1 GNotKG): Dieser Paragraph sieht vor, dass bei Kostenprüfungen auch vorgesetzte Dienstbehörden und die Ländernotarkasse angehört werden müssen. Ihre Stellungnahmen sind für die Entscheidungsfindung maßgeblich.
    Im vorliegenden Fall wurden gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG der Präsident des Landgerichts Halle und die Ländernotarkasse angehört, um ihre Einschätzungen zu den vorgelegten Notarkostenrechnungen zu berücksichtigen.

Das vorliegende Urteil


LG Halle (Saale) – Az.: 4 OH 8/23 – Beschluss vom 19.04.2024


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